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{'item': 'VGW-031/072/6059/2015/VOR'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 19a§ 2Art. 130§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.07.2015 GeschäftszahlVGW-031/072/6059/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldausspruchs als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verhängte Geldstrafe von EUR 120,-- auf EUR 80,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldausspruchs als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verhängte Geldstrafe von EUR 120,-- auf EUR 80,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt wird. II. Die Beschwerdeführerin hat

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) einen Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens von EUR 10,-- zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens von EUR 10,-- zu leisten. III. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Die Anrechnung der Vorhaft hat in einer Höhe von EUR 8,-- zu erfolgen. römisch vier. Die Anrechnung der Vorhaft hat in einer Höhe von EUR 8,-- zu erfolgen. V. Die Verfallserklärung hinsichtlich des sichergestellten Bargeldbetrages von EUR 15,38 wird behoben. Der Beschwerdeführerin ist der sichergestellte Betrag rückzuerstatten. römisch fünf. Die Verfallserklärung hinsichtlich des sichergestellten Bargeldbetrages von EUR 15,38 wird behoben. Der Beschwerdeführerin ist der sichergestellte Betrag rückzuerstatten. VI. Für die Beschwerdeführerin ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbs. 4 Verwaltungsgerichtsgesetz (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Für die Beschwerdeführerin ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben am 25.11.2014 von 14.10 bis 14.15 Uhr in Wien 1., Schottengasse 11 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt: Konkret sind Sie am Boden gesessen, haben einen Becher in der Hand gehalten und auf diese Weise alle Passanten angebettelt. Sie sind in Wien ohne behördliche Meldung sowie Beschäftigung bzw. Einkommen und wurden bereits öfters beim Betteln betreten. Es liegt daher nahe, dass Ihr Aufenthalt in Wien dem ausschließlichen Zweck dient, hier der berufsmäßigen Bettelei nachzugehen und sich damit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von € 120,00 2 Tag(

  1. en)12 Stunde(
  2. n)0 § 2 Abs. 1 WLSG€ 120,00 2 Tag(
  3. en)12 Stunde(
  4. n)0 Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Minute(
  5. n)Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft I) Anrechnung der Vorhaft:römisch eins) Anrechnung der Vorhaft:

§ 19aAbs. 1 Zi. 1 VSt

G wird die erlittene Vorhaft von 25.11.2014, 15.15 Uhr bis 25.11.2014, 16.15 Uhr, das sind Euro 2,00.- auf die verhängte Strafe angerechnet.

Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 25.11.2014, 15.15 Uhr bis 25.11.2014, 16.15 Uhr, das sind Euro 2,00.- auf die verhängte Strafe angerechnet. II) Verfallserklärung:römisch zwei) Verfallserklärung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 15,38.- Euro wird

§ 2Abs.

2 WLSG für verfallen erklärt.Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 15,38.- Euro wird

Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. III) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machenrömisch drei) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigen namhaft zu machen. Rechtsgrundlage: § 10 des ZustellgesetzesRechtsgrundlage: Paragraph 10, des Zustellgesetzes Begründung: Gegen Sie wurde das vorstehende Straferkenntnis erlassen. Sie haben im Inland keinen Wohnsitz. Da Sie sich somit nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhalten, musste Ihnen für das im Falle einer Berufung gegen Sie weiter zu führende Verwaltungsstrafverfahren bzw. den späteren Strafvollzug die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten aufgetragen werden. Hinweis: Wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet): Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 128,00“ Dagegen richtete sich die Beschwerde von Frau V. B. (in der Folge: Beschwerdeführerin). Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetztes (WLSG) und des mangelhaft durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens als in ihrem Recht, nicht zu Unrecht bestraft zu werden, sowie in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt erachte.Dagegen richtete sich die Beschwerde von Frau römisch fünf. B. (in der Folge: Beschwerdeführerin). Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetztes (WLSG) und des mangelhaft durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens als in ihrem Recht, nicht zu Unrecht bestraft zu werden, sowie in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt erachte. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei das Betteln grundsätzlich erlaubt und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Insbesondere sei das Betteln mit einem Becher zur Überwindung einer individuellen Notlage zulässig. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer solchen Notlage. Sie habe als bulgarische Staatsbürgerin keinen Anspruch auf Sozialleistungen und habe bis dato in Wien keine Arbeit gefunden. Zur Beschaffung von Nahrung und Wohnraum müsse sie daher Betteln. Dass sie zur Überbrückung ihrer Notlage öfter betteln müsse, sei offensichtlich. Die Behörde stelle in ihrem Straferkenntnis nicht dar, worin die Gewerbsmäßigkeit des Bettelns im konkreten Fall gelegen haben soll. Die Formulierung „dass es nahe liege“ weise auf eine reine Spekulation seitens der Behörde hin. Im gegenständlichen Fall liege der Tatbestand des gewerbsmäßigen Bettelns nicht vor, die Beschwerdeführerin wolle sich nicht durch das Betteln eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen, sondern lediglich ihre individuelle Notlage überwinden. Im Übrigen sei die verhängte Strafe zu hoch, da die Beschwerdeführerin über kein Einkommen verfüge. Sie befinde sich in einer finanziellen Notlage und habe als bulgarische Staatsbürgerin keinen Anspruch auf Sozialhilfe in Österreich. Weiters werde die Sicherstellung des Bargeldbetrages von EUR 15,38 bekämpft. Dieser Betrag sei ihr von der Behörde abgenommen worden. Die Behörde habe aber nicht nachweisen können, dass es sich dabei um zu Unrecht erbetteltes Geld gehandelt habe. Der Beobachtungszeitraum von fünf Minuten die dafür auch zu kurz. Beantragt werde daher die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Reduzierung der verhängten Geldstrafe, sowie die Refundierung des sichergestellten Bargeldes in der Höhe von EUR 15,38 an die Beschwerdeführerin. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin, die Behörde und die an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten als Zeugen geladen waren und zu der die Beschwerdeführerin nicht persönlich erschien, erging das Erkenntnis des zuständigen Rechtspflegers vom 13.4.2015, mit dem das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt wurde und die Strafhöhe von EUR 120,-- auf EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden auf 19 Stunden) herabgesetzt wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Vorstellung. Darin wird nochmals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht gewerbsmäßig gebettelt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass § 2 Abs. 1 lit a WLSG ein nur aus Not gesetztes Verhalten nicht verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren wollte. Vielmehr soll Betteln dann strafbar sein, wenn die Bettelei als eigene Erwerbsentscheidung zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen berufsmäßigen Verhaltens betrieben wird (VfSlg. 19.697/2012). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Vorstellung. Darin wird nochmals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht gewerbsmäßig gebettelt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG ein nur aus Not gesetztes Verhalten nicht verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren wollte. Vielmehr soll Betteln dann strafbar sein, wenn die Bettelei als eigene Erwerbsentscheidung zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen berufsmäßigen Verhaltens betrieben wird (VfSlg. 19.697 aus 2012,). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vor der Behörde angegeben, dass sie nur hin und wieder bettle. In einem Parallelverfahren beim Verwaltungsgericht Wien habe sie ausgesagt, dass sie zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich Arbeit gesucht habe. Da sie mit ihrer Arbeitssuche erfolglos gewesen sei, habe sie zu betteln begonnen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten zu können. Zwischenzeitig sei sie einer Arbeit in München nachgegangen. Sie verfüge über keine Anmeldebescheinigung und könne sich daher nicht des AMS zur Arbeitssuche bedienen. Dies bedeute aber nicht, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunwillig sei. Die vom Verfassungsgerichtshof festgehaltenen Kriterien seien im behördlichen Verfahren nicht geprüft bzw. festgestellt worden. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund dieser Vorstellung fand am 15.7.2015 vor der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichts Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die geladenen Zeugen, Herr Oberstleutnant S. und Herr Bezirksinspektor G. erschienen. Die Beschwerdeführerin erschien nicht, sie hielt sich zum Zeitpunkt der Verhandlung nach Auskunft ihres Rechtsvertreters in Bulgarien auf. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: Der Rechtsvertreter (der Beschwerdeführerin) gab auf Befragen an, dass die Beschwerdeführerin bulgarische Staatsbürgerin sei. Sie lebe in ärmlichen Verhältnissen. Ob sie gegenständlich über ein Einkommen bzw. Vermögen verfüge könne er nicht sagen. Sie habe die Sorgepflicht für zwei Kinder. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab an, dass diese in die EU-Staaten fahre, um dort Arbeit zu suchen. Seines Wissens habe die Beschwerdeführerin keine Ausbildung. Sie versuche in den EU-Staaten Arbeit z.B. als Putzfrau zu bekommen. Auf Grund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse sei es schwierig für sie, in Österreich Arbeit zu finden. Zuletzt habe sie in München Arbeit gefunden. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses sei sie nach Bulgarien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder versucht in Österreich einen Job zu finden. Wenn ihr das nicht gelungen sei, habe sie gebettelt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Geld für die Reisen von Bulgarien nach Österreich bzw. Deutschland habe sie sich von Freunden ausgeliehen. Wenn sie einen Job finde, bringe sie das Geld zu ihrer Familie in Bulgarien. Ob sie jemals in Österreich einen Job gefunden habe, wisse er nicht. Nach seinem Wissen verfügte die Beschwerdeführerin nicht über eine Anmeldebescheinigung und konnte sich daher bei der Jobsuche nicht des AMS bedienen. Wie sie Job gesucht habe, wisse er nicht. Zum Zeitpunkt der Betretung habe die Beschwerdeführerin bei Freunden gewohnt und habe sich dort nicht angemeldet. Möglicherweise sei sie auf der Durchreise gewesen. Auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin, ob die Beschwerdeführerin das erbettelte Geld behalten durfte oder abliefern musste, gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an: „Ich gehe davon aus, dass sie es behalten hat und zur Überbrückung ihrer Notlage verwendet hat.“ Darüber, wie oft die Beschwerdeführerin schon in Österreich gewesen sei, könne er keine Angaben machen. Zu dem Geldbetrag in der Höhe von EUR 15,38, die der Beschwerdeführerin im Zuge der Festnahme abgenommen wurden und die in der Folge für verfallen erklärt wurden, vermutete er, dass sie die von Freunden bekommen habe. Der Zeuge Oberstleutnant S. gab als Zeuge vernommen nach Wahrheitserinnerung an: „Wenn ich über den verfahrensgegenständlichen Vorfall gefragt werde gebe, ich an: Da ich die Beschwerdeführerin schon mehrfach beim Betteln betreten habe und auch schon mehrmals angezeigt habe kann ich zum konkreten Vorfall keine detaillierten Angaben machen. Nach Durchsicht der von mir verfassten Anzeige gebe ich an, dass wir zum damaligen Zeitpunkt in Zivil unterwegs waren und die Beschwerdeführerin in der Schottengasse beim Betteln betreten haben. Wir haben sie kurz (drei bis vier Minuten) beobachtet und festgestellt, dass sie sich nicht aggressiv verhalten hat. Sie hat ein demütiges Bettlerverhalten gezeigt. Wir haben nicht beobachtet, dass sie Kontakt zu anderen Personen gehabt hätte um diesen z.B. das erbettelte Geld zu übergeben. Ob der Beschwerdeführerin während unserer Beobachtung jemand Geld in den Becher gegeben hat, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war jedenfalls Geld im Becher, als wir sie festgenommen haben. Die Vorgangsweise in diesem Fall ist so, dass das Geld, das im Becher ist, beschlagnahmt wird. Bei der Festnahme wird auch Geld beschlagnahmt, das die Bettlerin bei sich führt. Beschlagnahmt wird nur Münzgeld. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen, da sie keinen festen Wohnsitz hatte und daher befürchtet werden musste, dass die Strafverfolgung nicht möglich sein würde.“ Befragt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab der Zeuge weiters an: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mich noch konkret daran erinnern kann, dass sich die gesamten EUR 15,38 im Becher befunden hätten, gebe ich an, das ist nicht der Fall, da ich viele gleich gelagerte Amtshandlung durchgeführt habe. Üblicherweise wird das Geld beschlagnahmt, das die Bettler im Becher haben. Bei Münzen, die sie sonst bei sich haben, geht man davon aus, dass sie ebenfalls erbettelt wurden. Diese werden daher im Zuge einer Festnahme ebenfalls beschlagnahmt.“ Herr BzI G. gab als Zeuge befragt nach Wahrheitserinnerung an: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an den konkreten Vorfall noch erinnern kann, so gebe ich an, dass ich mich daran noch erinnern kann. Ich war damals mit Herrn Oberstleutnant S. in Zivil in der Stadt unterwegs. Wir haben die Beschwerdeführerin beim Betteln betreten. Wir haben sie einige Minuten beobachtet. Sie hat nicht aufdringlich gebettelt, sondern ist am Straßenrand gesessen oder gekniet und hat einen Becher gehalten. Ich habe die Beschwerdeführerin schon zuvor öfter beamtshandelt. Zirka einen Monat zuvor wurde sie ebenfalls beim Betteln betreten. Ich habe sie auch öfter auf dem Kommissariat ... gesehen, wenn sie von anderen Kollegen festgenommen wurde. Im konkreten Fall wurde sie zur Ausweisleistung aufgefordert. Dem ist sie nachgekommen. Es wurde eine Bettleranfrage durchgeführt. D.h. es wurde telefonisch nachgefragt, ob bereits einschlägige Vorakten vorhanden sind. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen ordentlichen Wohnsitz in Wien hat. Auf Befragen, wo sie nächtigt, gab sie an, im Park. Sie hatte auch keinen Schlüssel bei sich. Ob der Betrag von EUR 15,38 aus dem Becher stammte kann ich nicht mehr sagen.“ Zum Abschluss der Verhandlung verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Darstellung der zu klärenden Rechtsfrage in den Schriftsätzen und auf die Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes. Die vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Kriterien für gewerbsmäßiges Betteln lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe nur zur Überbrückung einer Notlage gebettelt. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 2 Abs. 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz lautet: § 2.

(1)Wer an einem öffentlichen Ort Paragraph 2,
(1)Wer an einem öffentlichen Ort
  1. a)in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
  2. b)eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2)Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(2)Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden. (…) Die Beschwerdeführerin hat unbestritten am 25.11.2014 von 14 Uhr 10 bis 14 Uhr 15 in Wien 1., Schottengasse 11, gebettelt, indem sie auf dem Boden gesessen ist und einen Becher in der Hand hielt. Sie verhielt sich nicht aggressiv. Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsbürgerin. Sie hat keine Ausbildung und keine Deutschkenntnisse. Sie war laut Meldeauskunft von 11.4.2013 bis 11.7.2013, von 15.7.2013 bis 23.1.2014, von 27.1.2014 bis 15.10.2014 und ab 28.11.2014 bis laufend in Wien, G.-Gasse (…) gemeldet. Zum Zeitpunkt der Anhaltung wies sie jedoch keine aufrechte Meldung auf. Sie wurde am 25.11.2014 um 14 Uhr 15 vorläufig festgenommen, da in Ermangelung eines Wohnsitzes zu befürchten war, dass sie für die Behörde zum Zwecke der Amtshandlung nicht mehr erreichbar sein würde. Sie wurde um 16 Uhr 15 aus der Haft entlassen. Die Vorhaft wurde in einer Höhe von EUR 2,-- auf die Geldstrafe angerechnet. Ein bei der Beschwerdeführerin vorgefundener Bargeldbetrag von EUR 15,38 wurde im Zuge der Festnahme beschlagnahmt und in der Folge mit dem angefochtenen Straferkenntnis für verfallen erklärt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.10.2012, Geschäftszahl G134/10, ausgesprochen, dass das WLSG selbst keine Definition enthält, welche Verhaltensweisen unter den Begriff "gewerbsmäßig" fallen. Auch die Materialien zum WLSG definieren den Begriff nicht, verdeutlichen jedoch, dass der Landesgesetzgeber damit kein absolutes Bettelverbot vorsehen wollte. Vielmehr sollte mit der angefochtenen Wortfolge offenbar gezielt gegen Personen vorgegangen werden, "die Wien offensichtlich organisiert und ausschließlich deshalb aufsuchen um zu betteln und sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen". Wie die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt, ist § 2 Abs. 1 lit a WLSG dahingehend zu verstehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 WLSG vor der Novelle schon enthaltenen besonderen Tatbeständen, wie etwa Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise, einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen will, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben wird. Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in § 2 Abs. 1 lit a WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten.Wie die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt, ist Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG dahingehend zu verstehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr zusätzlich zu den in Paragraph 2, Absatz eins, WLSG vor der Novelle schon enthaltenen besonderen Tatbeständen, wie etwa Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise, einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen will, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben wird. Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten. § 2 Abs. 1 lit a WLSG normiert somit kein absolutes Bettelverbot, sondern erfasst bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei und erlaubt zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG normiert somit kein absolutes Bettelverbot, sondern erfasst bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei und erlaubt zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin damit, dass sie in Wien Arbeit gesucht habe. Aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse habe sich die Arbeitssuche allerdings als schwierig erwiesen. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, habe sie schließlich gebettelt. Aus der Meldeauskunft geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit April 2013 vier Mal über mehrere Monate in Wien gemeldet war. Die Meldungsleger gaben als Zeugen übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin mehrfach beim Betteln aufgegriffen wurde. Bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.3.2015, Zahl VGW-031/045/RP22/177/2015 wurde das Straferkenntnis, mit dem über die Beschwerdeführerin wegen gewerbsmäßigen Bettelns am 29.10.2014 eine Geldstrafe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt wurde, bestätigt. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin am 25.11.2014 nicht zum ersten Mal gebettelt hat. Zur Beweiswürdigung ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu den Verhandlungen trotz Ladung nicht persönlich erschienen ist. Die von ihr in ihren Schriftsätzen beantragte Einvernahme konnte somit nicht erfolgen, der von ihr behauptete Sachverhalt konnte nicht durch ihre Aussage untermauert werden, es konnten ihr keine Fragen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wie z.B. zur Frage, wie sie Arbeit gesucht hat, ob sie jemals in Wien Arbeit fand, wovon sie in Wien lebte, wieso sie zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht aufrecht gemeldet war, ob sie das erbettelte Geld behielt oder abliefern musste, woher der beschlagnahmte Betrag von EUR 15,38 stammte, etc. gestellt werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte dazu weitgehend keine Angaben machen bzw. nur Vermutungen anstellen. Es war dem Gericht auch nicht möglich, sich durch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu verschaffen. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit gebettelt hat, dies nicht in aggressiver Weise tat und bereits zum wiederholten Male beim Betteln betreten wurde, gründet sich auf die Aussagen der Meldungsleger, die als Zeugen vernommen wurden. Dieser Sachverhalt blieb im Wesentlichen unbestritten. Die Aussagen der Zeugen waren glaubwürdig. Sie widersprachen sich nicht. Der Umstand, dass sich der Zeuge S. nicht mehr an alle Details des Vorfalles erinnern konnte, ist auf den Zeitablauf und die vielen ähnlichen Amtshandlungen zurückzuführen, die der Zeuge seit der Anhaltung der Beschwerdeführerin am 25.11.2014 durchgeführt hat, und tut dessen Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig gebettelt hat, ist auf die o.a. Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einzugehen, wonach Gewerbsmäßigkeit eine eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens voraussetzt. Der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, sie habe nur deshalb gebettelt, um eine vorübergehende Notlage zu überbrücken, die sich daraus ergeben habe, dass sie mangels ausreichende Deutschkenntnisse keinen Job gefunden habe, erscheint insofern nicht glaubwürdig, als sie bereits von April 2013 bis Juli 2013 in Wien ..., gemeldet und somit offenbar dort aufhältig war. Dass sie damals gearbeitet hat, wird von ihr weder behauptet, noch konnte ihr Rechtvertreter dies in ihrer Abwesenheit bestätigen. In der Folge war sie in den Jahren 2013, 2014 und 2015 drei Mal jeweils mehr als drei Monate in Wien ..., gemeldet und somit offenbar dort aufhältig. Bereits bei ihrem ersten Aufenthalt in Wien hätte sie jedoch feststellen müssen, dass ihr die Erlangung einer Arbeitsstelle in Wien mangels Ausbildung und Deutschkenntnissen nicht möglich war. Wenn sie in der Folge mehrmals nach Österreich eingereist ist, und schließlich ihren Unterhalt durch Betteln bestreiten musste, da sie weiterhin keine Arbeitsstelle fand, kann nicht von einer Notlage gesprochen werden, die überbrückt werden musste. Die Formulierung „Überbrückung einer Notlage“ impliziert einerseits ein Element des Unvorhergesehenen, da davon ausgegangen werden kann, dass ein durchschnittlich verantwortungsbewusster Mensch zunächst für seinen Unterhalt vorsorgt und nur dann in eine Notlage gelangt, wenn diese Vorsorge durch ein unvorhergesehenes Ereignis vereitelt wird. Die Beschwerdeführerin musste jedoch aufgrund ihrer Erfahrungen bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich damit rechnen, dass sie auch bei ihren weiteren Aufenthalten keine Arbeit finden würde, die ihr ein Einkommen verschaffen würde. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch ein zeitliches Element zu berücksichtigen, da eine Notlage (bis zu ihrer Beendigung z.B. durch die Möglichkeit einer Heimreise) überbrückt werden und nicht ein Dauerzustand geschaffen werden soll, während dessen der Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum durch Betteln bestritten wird. Wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bei ihren Aufenthalten in den Jahren 2013 und 2014 bestritt, darüber konnte die Beschwerdeführerin nicht befragt werden. Ihr Rechtsvertreter konnte keine Aussage darüber machen, ob sie jemals in Österreich gearbeitet hat. Es wurde von ihr auch nicht behauptet, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Arbeit bestritten hätte. Fest steht, dass sie im Jahr 2015 zumindest zwei Mal beim Betteln betreten wurde. Aus den Schriftsätzen geht weiters nicht hervor, welche Vorgangsweise die Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche wählte. Es gibt auch keinerlei Beweise, dass sie überhaupt Arbeit gesucht hat. Ebensowenig ist belegt, dass sie, wie behauptet, in München gearbeitet hat. Da sie nicht vor Gericht erschien, konnte sie dazu nicht befragt werden. In den Schriftsätzen wird lediglich ausgeführt, dass sie sich nicht der Hilfe des AMS bedienen konnte, da sie nicht über eine Anmeldebescheinigung verfügte. Es wird nicht behauptet, dass sie sich um eine solche bemüht hätte, obwohl sie drei Mal mehr als drei Monate in Österreich aufhältig war. Nachdem die Darstellung der Beschwerdeführerin durch nichts untermauert ist, sie jedoch aktenkundig mehrfach nach Wien zurückkam und über mehrere Monate hier blieb, obwohl sie festgestellt hatte, dass sie in Wien keine Arbeit finden konnte, war davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt hier dauerhaft mit Betteln bestritt. Die mehrfache Rückkehr nach Wien, obwohl sie nicht damit rechnen konnte, hier Arbeit zu finden, spricht auch für ein geplantes Vorgehen. Der Beschwerde war daher in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass

§ 19Abs. 1 VSt

G Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass

Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

§ 19Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VSt

G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete im vorliegenden Fall in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Hintanhaltung des gewebsmäßigen Bettelns an öffentlichen Orten. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden. Es muss vorausgesetzt werden, dass Personen, die sich in Österreich aufhalten, mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sind. Obwohl der Beschwerdeführerin somit die Strafbarkeit des Bettelns zum Zwecke der dauerhaften Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bewusst sein musste, hat sie trotzdem zumindest zwei Mal in dieser Art und Weise gebettelt. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Vermögen hat, in Bulgarien in ärmlichen Verhältnissen lebt und Unterhaltspflichten für zwei Kinder hat, war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Im Hinblick auf das ihr zur Last zu legende Verschulden und das Ausmaß des verletzten Rechtsgutes und unter Berücksichtigung der in § 2 WLSG angedrohte Strafobergrenze von EUR 700,-- ist die Strafhöhe nunmehr angemessen.Da die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Vermögen hat, in Bulgarien in ärmlichen Verhältnissen lebt und Unterhaltspflichten für zwei Kinder hat, war die Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Im Hinblick auf das ihr zur Last zu legende Verschulden und das Ausmaß des verletzten Rechtsgutes und unter Berücksichtigung der in Paragraph 2, WLSG angedrohte Strafobergrenze von EUR 700,-- ist die Strafhöhe nunmehr angemessen. Die Anrechnung der Vorhaft hat

19a Abs. 3 VStG unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angedrohten Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die angedrohte Geldstrafe beträgt gegenständlich EUR 700,--, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Woche. Für eine Vorhaft von 2 Stunden ist daher ein Geldbetrag von EUR 8,-- anzurechnen.Die Anrechnung der Vorhaft hat

19a Absatz 3, VStG unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angedrohten Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die angedrohte Geldstrafe beträgt gegenständlich EUR 700,--, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Woche. Für eine Vorhaft von 2 Stunden ist daher ein Geldbetrag von EUR 8,-- anzurechnen. Die Verfallsanordnung war im Hinblick darauf zu beheben, dass

§ 2Abs.

2 WLSG Geld und geldwerte Sachen nur dann für verfallen erklärt werden können, wenn sie durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind. Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass sie die ihr abgenommenen EUR 15,38 durch Betteln erworben hat. Die Verfallsanordnung war im Hinblick darauf zu beheben, dass

Paragraph 2, Absatz 2, WLSG Geld und geldwerte Sachen nur dann für verfallen erklärt werden können, wenn sie durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind. Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass sie die ihr abgenommenen EUR 15,38 durch Betteln erworben hat. Die Zeugen konnten aufgrund des Zeitablaufs und der häufig wiederkehrenden ähnlichen Amtshandlungen nicht mehr angeben, ob bzw. in welcher Höhe der abgenommene Geldbetrag aus dem Becher der Beschwerdeführerin stammte. Ebensowenig konnten sie darüber Angaben machen, ob die Beschwerdeführerin Geld von Passanten erhalten hat. Es wäre ebenso möglich, dass die Beschwerdeführerin den Geldbetrag bereits zum Tatort mitgebracht und nur einige Münzen in den Becher gelegt hat, um die Passanten zum Spenden zu ermuntern. Es konnte der Beschwerdeführerin somit nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass sie diesen Geldbetrag ganz oder teilweise erbettelt hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die von der Behörde verhängte Geldstrafe (und in Folge auch die Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen, da die Beschwerdeführerin äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für zwei Kinder aufweist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die von der Behörde verhängte Geldstrafe (und in Folge auch die Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen, da die Beschwerdeführerin äußerst ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für zwei Kinder aufweist. Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr EUR 80,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4 Vw

GG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WLSG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr EUR 80,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WLSG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.072.6059.2015.VOR

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