VO bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen KS-..., Type: ..., abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. N. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.03.2015, Zl.: 128513-2015, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den ... Bezirk
Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen KS-..., Type: ..., abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.2.2015 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen KS-..., Type: ...,
VO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen habe, dass ihm das gegenständliche Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen worden sei. Insbesondere sei kein Privatnutzungsanteil im Ausmaß von mindestens 15 Prozent belegt worden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.2.2015 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen KS-..., Type: ...,
Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen habe, dass ihm das gegenständliche Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen worden sei. Insbesondere sei kein Privatnutzungsanteil im Ausmaß von mindestens 15 Prozent belegt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die behördliche Vorgabe, dass eine Bestätigung für einen Privatnutzungsanteil von mindestens 15 Prozent gefordert werde, als gesetzwidrig einstufte. Weiters brachte er vor, dass der Anteil der privaten Nutzung am gegenständlichen Fahrzeug unter 15 Prozent liege, was aber am Umstand nichts ändere, dass ihm das Fahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen sei. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.2.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen KS-..., Type: ...,
VO gestellt hatte. Diesem Antrag war als Beilage ein Schreiben der ... Versicherung vom 26.5.2014, mit welchen bestätigt wurde, dass die H. Ges.m.b.H. den Abschluss eines Leasingvertrags bezüglich eines ... TDI beantragt hatte, beigelegt. Diesem Leasingantrag war eine Leasingdauer von 60 Monaten zugrunde gelegt worden. Auch wurde in diesem Vertragsentwurf ein Rückkaufswert nach Ablauf dieser Leasingdauer festgelegt.Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.2.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen KS-..., Type: ...,
Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO gestellt hatte. Diesem Antrag war als Beilage ein Schreiben der ... Versicherung vom 26.5.2014, mit welchen bestätigt wurde, dass die H. Ges.m.b.H. den Abschluss eines Leasingvertrags bezüglich eines ... TDI beantragt hatte, beigelegt. Diesem Leasingantrag war eine Leasingdauer von 60 Monaten zugrunde gelegt worden. Auch wurde in diesem Vertragsentwurf ein Rückkaufswert nach Ablauf dieser Leasingdauer festgelegt. Aus dem ebenfalls dem Antrag vom 13.2.2015 beigeschlossenen Zulassungsschein des antragsgegenständlichen Fahrzeugs ist ersichtlich, dass die Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeugs die H. Ges.m.b.H. ist. Weiters wurde vom Beschwerdeführer eine Firmenbuchauszug der S. Ges.m.b.H. vom 13.2.2015 vorgelegt, aus dem hervor geht, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.1.2015 einer der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie auch einer der drei Gesellschafter dieser Gesellschaft ist. Auch wurde der Beschluss des Landesgerichts Krems vom 10.1.2015 vorgelegt, aus dem hervor geht, dass die H. Ges.m.b.H. mit diesem Tag in die S. Ges.m.b.H. umbenannt worden ist. Mit Schriftsatz vom 3.3.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er keine Bestätigung für einen 15%-igen Privatnutzungsanteil am gegenständlichen Fahrzeug vorlegen könne, da die tatsächliche private Nutzung an diesem Fahrzeug wesentlich niedriger als 15% sei. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 16.4.2015 ein Sozialversicherungsauszug betreffend des Beschwerdeführers beigeschafft. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2011 bei keiner gesetzlichen Sozialversicherung mehr versichert ist. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 7.7.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass das gegenständliche Fahrzeug nunmehr von der S. GmbH geleast werde. Der Leasingvertrag sei auf 5 Jahre abgeschlossen. Der Umstand, warum kein Finanzierungsleasing gewählt worden sei, liege darin, dass laut dem Steuerberater ein Operating-Leasing steuerlich günstiger sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er kein unselbstständiger Erwerbstätiger der S. Ges.m.b.H. sei. Er sei Geschäftsführer und ein nicht dem ASVG unterliegender freier Dienstnehmer. Er sei weder nach dem ASVG noch nach dem GSVG versichert. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Wien, R.-gasse, hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 13.2.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen KS-..., Type: ...,
VO gestellt hat.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 13.2.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den ... Bezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen KS-..., Type: ...,
Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO gestellt hat. Diesem Antrag war als Beilage wurde ein Schreiben der ... Versicherung vom 26.5.2014, mit welchen bestätigt wurde, dass die H. Ges.m.b.H. den Abschluss eines Leasingvertrags bezüglich eines ... TDI beantragt hatte, beigelegt. Diesem Leasingantrag war eine Leasingdauer von 60 Monaten zugrunde gelegt worden. Aus dem ebenfalls dem Antrag vom 13.2.2015 beigeschlossenen Zulassungsschein des antragsgegenständlichen Fahrzeugs ist ersichtlich, dass die Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeugs die H. Ges.m.b.H. ist. Diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems vom 10.1.2015 in S. Ges.m.b.H. umbenannt. Von letzterer Gesellschaft ist der Beschwerdeführer seit dem 10.1.2015 einer der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie auch einer der drei Gesellschafter. Mit Schriftsatz vom 3.3.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er keine Bestätigung für einen 15%-igen Privatnutzungsanteil am gegenständlichen Fahrzeug vorlegen könne, da die tatsächliche private Nutzung an diesem Fahrzeug wesentlich niedriger als 15% sei. Weiters wird aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht nach dem ASVG pflichtversichert ist, und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer der oa Gesellschaft selbständig beschäftigt zu sein, festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als ein unselbständiger Dienstnehmer der S. Ges.m.b.H. tätig ist, sondern vielmehr selbständig unternehmerisch erwerbstätig ist. Weiters wird aus dem Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug (bei Zugrundelegung der Bestätigung der ... Versicherung, des vorgelegten Leasingvertrags und des Vorbringens des Beschwerdeführers) nur auf die Dauer von 60 Monate geleast worden ist, und zudem zwischen der Zulassungsbesitzerin und dieser Bank ein Rückkaufswert vereinbart worden ist, geschlossen, dass beim gegenständlichen Leasingvertrag i.S.d. Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung von Leasingverträgen (vgl. VwGH 3.9.2003, 2000/03/0232) die Element des Mietvertrags die Elemente des Kaufvertrags deutlich überwiegen; wurde doch offenkundig der gegenständliche Leasingvertrag nicht zur Finanzierung des in weiterer Folge ins Eigentum der Zulassungsbesitzerin übergehenden Fahrzeugs abgeschlossen; sondern vielmehr nur ein Vertrag auf einen nicht einmal die Hälfte der Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs überschreitenden Zeitraum abgeschlossen. Es liegt daher ein Operating-Leasing des Fahrzeugs vor. Weiters wird aus dem Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug (bei Zugrundelegung der Bestätigung der ... Versicherung, des vorgelegten Leasingvertrags und des Vorbringens des Beschwerdeführers) nur auf die Dauer von 60 Monate geleast worden ist, und zudem zwischen der Zulassungsbesitzerin und dieser Bank ein Rückkaufswert vereinbart worden ist, geschlossen, dass beim gegenständlichen Leasingvertrag i.S.d. Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung von Leasingverträgen vergleiche VwGH 3.9.2003, 2000/03/0232) die Element des Mietvertrags die Elemente des Kaufvertrags deutlich überwiegen; wurde doch offenkundig der gegenständliche Leasingvertrag nicht zur Finanzierung des in weiterer Folge ins Eigentum der Zulassungsbesitzerin übergehenden Fahrzeugs abgeschlossen; sondern vielmehr nur ein Vertrag auf einen nicht einmal die Hälfte der Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs überschreitenden Zeitraum abgeschlossen. Es liegt daher ein Operating-Leasing des Fahrzeugs vor. § 45 Abs. 2a StVO lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 2 a, StVO lautet wie folgt: „
Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können.
Paragraph 45, Absatz 4 a, beantragen können.“ § 45 StVO lautet wie folgt:Paragraph 45, StVO lautet wie folgt: „
Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
Absatz eins bis 2 a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer 2, umschriebenen Personenkreis gehört und
den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“ Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im ... Gemeindebezirk hat, ist er auch nicht als Person i.S.d. § 43 Abs. 2a Z 1 StVO einzustufen. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO erfüllt.Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im ... Gemeindebezirk hat, ist er auch nicht als Person i.S.d. Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO einzustufen. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, StVO erfüllt. In seinem Erkenntnis vom 4.10.1996, Zl. 96/02/0363, führte der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des § 45 Abs. 4 StVO aus, dass kein Anlass besteht, die Bestimmung des § 45 Abs. 4 Z 2 StVO dahingehend auszulegen, dass auch ein Gesellschafter bzw. selbständig erwerbstätiger Geschäftsführer einer Gesellschaft als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft angesehen werden könne. Nur eine Person, welche in einem unselbständigen Dienstverhältnis zur Zulassungsbesitzerin stehe, könne die Vorgabe i.S.d. § 45 Abs. 4 Z 2 StVO arbeitgebereigenes überlassen erhalten zu haben, erfüllen.In seinem Erkenntnis vom 4.10.1996, Zl. 96/02/0363, führte der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des Paragraph 45, Absatz 4, StVO aus, dass kein Anlass besteht, die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, StVO dahingehend auszulegen, dass auch ein Gesellschafter bzw. selbständig erwerbstätiger Geschäftsführer einer Gesellschaft als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft angesehen werden könne. Nur eine Person, welche in einem unselbständigen Dienstverhältnis zur Zulassungsbesitzerin stehe, könne die Vorgabe i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, StVO arbeitgebereigenes überlassen erhalten zu haben, erfüllen. Schon aufgrund dieser Entscheidung ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des §§ 45 Abs. 4 Z 2 StVO für die Erteilung der beantragten Genehmigung erfüllt, zumal dieser nicht unselbständiger Dienstnehmer der Zulassungsbesitzerin ist, sondern vielmehr in dieser Gesellschaft als selbständig Erwerbstätiger selbst die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt.Schon aufgrund dieser Entscheidung ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Paragraphen 45, Absatz 4, Ziffer 2, StVO für die Erteilung der beantragten Genehmigung erfüllt, zumal dieser nicht unselbständiger Dienstnehmer der Zulassungsbesitzerin ist, sondern vielmehr in dieser Gesellschaft als selbständig Erwerbstätiger selbst die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt. Ebenfalls eng hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.9.2003, Zl. 2000/03/0232, die Bestimmung des § 45 Abs. 4 Z 1 StVO ausgelegt. In diesem Erkenntnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass nicht jedes geleastes Fahrzeug als i.S.d. § 45 Abs. 4 Z 1 StVO geleast einzustufen sei. Vielmehr sei nur ein Fahrzeug, bezüglich dessen der Zulassungsbesitzer einen Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen hat, als i.S.d. § 45 Abs. 4 Z 1 StVO „geleast“ einzustufen. Sohin erfüllt das gegenständliche Fahrzeug, welches nur im Sinne eines Operating-Leasing geleast wurde, und bei welchem sohin nicht die Merkmale eines Finanzierungsleasings überwiegen, nicht die Qualifikation eines i.S.d. § 45 Abs. 4 Z 1 StVO geleasten Fahrzeugs.Ebenfalls eng hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.9.2003, Zl. 2000/03/0232, die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, StVO ausgelegt. In diesem Erkenntnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass nicht jedes geleastes Fahrzeug als i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, StVO geleast einzustufen sei. Vielmehr sei nur ein Fahrzeug, bezüglich dessen der Zulassungsbesitzer einen Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen hat, als i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, StVO „geleast“ einzustufen. Sohin erfüllt das gegenständliche Fahrzeug, welches nur im Sinne eines Operating-Leasing geleast wurde, und bei welchem sohin nicht die Merkmale eines Finanzierungsleasings überwiegen, nicht die Qualifikation eines i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, StVO geleasten Fahrzeugs. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im ... Gemeindebezirk hat, ist er auch nicht als Person i.S.d. § 43 Abs. 2a Z 2 StVO einzustufen. Schon aus diesem Grund erfüllt er nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 4a StVO.Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im ... Gemeindebezirk hat, ist er auch nicht als Person i.S.d. Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer 2, StVO einzustufen. Schon aus diesem Grund erfüllt er nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO. Sohin hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht den gegenständlichen Antrag abgewiesen. Im Hinblick auf die insbesondere zum § 45 StVO ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (vgl. VfGH 17.12.1993, B 1491/92; 10.3.1995, B 291/94 ua), auf welche verwiesen wird, erscheint diese vom Verwaltungsgerichtshof aus dem § 45 Abs. 4 StVO erschlossene Rechtslage auch nicht gleichheitswidrig.Im Hinblick auf die insbesondere zum Paragraph 45, StVO ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur vergleiche VfGH 17.12.1993, B 1491/92; 10.3.1995, B 291/94 ua), auf welche verwiesen wird, erscheint diese vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Paragraph 45, Absatz 4, StVO erschlossene Rechtslage auch nicht gleichheitswidrig. Im Übrigen lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung
VO vor.Im Übrigen lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung
Paragraph 45, Absatz 2, StVO vor. Bei Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich aufgrund des § 45 Abs. 2 StVO nur dann eine Genehmigung zu erteilen, wenn entweder der Antragsteller eine besondere persönliche Situation, etwa eine Körperbehinderung vorliegt, oder aber wenn der Antragsteller unternehmerisch tätig ist, und ohne die erteilte Bewilligung seine unternehmerische Tätigkeit in einem besonders gravierendem Maß erschwert wäre. Umstände, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen, bewirken jedenfalls kein wirtschaftliches Interesse i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO (vgl. VwGH 20.6.2006, 2006/02/0120; 23.4.2013, 2012/02/0006). Bei Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich aufgrund des Paragraph 45, Absatz 2, StVO nur dann eine Genehmigung zu erteilen, wenn entweder der Antragsteller eine besondere persönliche Situation, etwa eine Körperbehinderung vorliegt, oder aber wenn der Antragsteller unternehmerisch tätig ist, und ohne die erteilte Bewilligung seine unternehmerische Tätigkeit in einem besonders gravierendem Maß erschwert wäre. Umstände, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen, bewirken jedenfalls kein wirtschaftliches Interesse i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO vergleiche VwGH 20.6.2006, 2006/02/0120; 23.4.2013, 2012/02/0006). Da beim Beschwerdeführer diese Voraussetzungen offenkundig auch nicht vorliegen, könnte schon aus diesem Grunde auch im Falle einer seines Antrags auf einen solchen
VO keine Dauerparkbewilligung für die Kurzparkzonen im ... Bezirk erteilt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Regelungen des § 45 Abs. 4 und Abs. 4a StVO leges speciales zur Bestimmung des § 45 Abs. 2 StVO sind, und im Anwendungsbereich der Regelungen des § 45 Abs. 4 und Abs. 4a StVO eine Bewilligung i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO nicht erteilt werden kann.Da beim Beschwerdeführer diese Voraussetzungen offenkundig auch nicht vorliegen, könnte schon aus diesem Grunde auch im Falle einer seines Antrags auf einen solchen
Paragraph 45, Absatz 2, StVO keine Dauerparkbewilligung für die Kurzparkzonen im ... Bezirk erteilt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Paragraph 45, Absatz 4 und Absatz 4 a, StVO leges speciales zur Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO sind, und im Anwendungsbereich der Regelungen des Paragraph 45, Absatz 4 und Absatz 4 a, StVO eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO nicht erteilt werden kann. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.3120.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.