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{'item': 'VGW-001/059/33685/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/33685/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn Dr. H. B., Wien, B.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, vom 21.10.2014, Zahl MBA 15 - S 43598/13, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 2 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn Dr. H. B., Wien, B.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom 21.10.2014, Zahl MBA 15 - S 43598/13, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz 2, RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Dr. H. B. das Folgende zur Last gelegt: „Sie haben zu verantworten, dass Sie entgegen § 57 Abs. 2 RAO, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, zumindest bis 26.09.2013 beim Landesgericht Salzburg im Finanzstrafverfahren zu GZ ... als bevollmächtigter Vertreter des Angeklagten Herrn E. V. auftraten, obwohl Sie mit 16.07.2012 von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen wurden und Sie somit gewerbsmäßig eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit unbefugt ausgeübt haben.„Sie haben zu verantworten, dass Sie entgegen Paragraph 57, Absatz 2, RAO, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, zumindest bis 26.09.2013 beim Landesgericht Salzburg im Finanzstrafverfahren zu GZ ... als bevollmächtigter Vertreter des Angeklagten Herrn E. römisch fünf. auftraten, obwohl Sie mit 16.07.2012 von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen wurden und Sie somit gewerbsmäßig eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit unbefugt ausgeübt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF.Paragraph 57, Absatz 2, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,
  3. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der Begründung stützt sich dieser Bescheid auf eine Anzeige der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.10.2013, worin ausgeführt wurde: „Der Verdacht ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden Unterlagen, nämlich dem Ersuchen um Mitteilung vom 26.09.2013 des Landesgerichts Salzburg in einer Finanzstrafsache. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass Dr. H. B. als Vertreter des Angeklagten auftritt, obwohl dieser mit Ablauf des 16.07.2012 aus der Liste der österreichischen Rechtsanwälte gelöscht wurde.“ Der Anzeige wurde in Ablichtung ein Schreiben des Landesgerichts Salzburg vom 26.9.2013 an die RAK Wien beigelegt, worin das Gericht zur Gz ... um Mitteilung ersucht, ob für Herrn RA Dr. H. B. aufgrund der Insolvenzeröffnung ein Stellvertreter bestellt worden sei. In diesem Auskunftsersuchen ist der Beschwerdeführer als Vertreter des Angeklagten E. V. bezeichnet. Der Anzeige wurde in Ablichtung ein Schreiben des Landesgerichts Salzburg vom 26.9.2013 an die RAK Wien beigelegt, worin das Gericht zur Gz ... um Mitteilung ersucht, ob für Herrn RA Dr. H. B. aufgrund der Insolvenzeröffnung ein Stellvertreter bestellt worden sei. In diesem Auskunftsersuchen ist der Beschwerdeführer als Vertreter des Angeklagten E. römisch fünf. bezeichnet. Die Behörde führte außerdem aus, der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren trotz Aufforderung nicht gerechtfertigt, das Verfahren sei daher ohne seine Anhörung fortzuführen gewesen; die Tat sei aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren damit gerechtfertigt, dass ihm eine Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zugekommen sei (wozu, ohne diesen Einwand näher prüfen zu müssen, angemerkt werden kann, dass das besagte Schriftstück nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer nicht rechtmäßig zugestellt wurde und ihm auch tatsächlich nicht zugekommen sein dürfte) und in der Sache selbst, dass über ihn im Juli 2012 der Konkurs eröffnet worden wäre, seit November 2011 habe die Rechtsgeschäfte seiner Kanzlei ein mittlerweiliger Stellvertreter geführt und zusätzlich ab Juli 2013 ein Masseverwalter. Seine Kanzlei sei im Jänner 2013 geschlossen worden. Seit der Konkurseröffnung habe er keinen Zugang mehr zu seinen Akten gehabt. Die Vollmachtslegung im zitierten Strafprozess sei weit vor Konkurseröffnung erfolgt. Es wäre Sache des mittlerweiligen Stellvertreters gewesen, dem Vollmachtgeber und dem Landesgericht mitzuteilen, dass er selbst nicht mehr als Vertreter tätig sein könne, zumal er selbst über seine Akten nicht mehr entscheidungsbefugt gewesen wäre. In der Sache wurde der Akt des Landesgerichts Salzburg zur Zahl ... angefordert. Nach Einsichtnahme in den Gerichtsakt war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er in Aktenstücken auch nach dem Zeitpunkt der Löschung aus der Liste der österreichischen Rechtsanwälte (16.7.2012) als Vertreter des Angeklagten fortgeführt wurde, nach diesem Zeitpunkt tatsächlich in keiner Weise als Vertreter desselben aufgetreten ist bzw. ihm zurechenbare Vertretungshandlungen gesetzt hat. § 8 und § 57 RAO lauten:Paragraph 8 und Paragraph 57, RAO lauten: Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte. § 8.

(1)Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 8,
(1)Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2)Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(2)Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3)Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen. § 57. …Paragraph 57, …
(2)Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
(3)Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
(3)Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Absatz eins und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Da festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte keine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit mehr ausgeübt hat, hat er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.33685.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.