G auf 200 Euro, das sind 10% der verbliebenen Geldstrafe.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens verringert sich
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf 200 Euro, das sind 10% der verbliebenen Geldstrafe.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der M. Ges.m.b.H., Sitz: Wien, Geschäftsanschrift: Wien, B.-straße, zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin in der Zeit von 23.6.2012 bis 17.9.2012 in Wien, B.-straße, die Ausländerin G. L., geb. am ...1991, Staatsangehörigkeit Rumänien, als Kellnerin beschäftigt hat (die Ausländerin wurde wahrgenommen wie sie hinter der Theke stand), obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§12 leg.cit.) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und § 4c leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der M. Ges.m.b.H., Sitz: Wien, Geschäftsanschrift: Wien, B.-straße, zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin in der Zeit von 23.6.2012 bis 17.9.2012 in Wien, B.-straße, die Ausländerin G. L., geb. am ...1991, Staatsangehörigkeit Rumänien, als Kellnerin beschäftigt hat (die Ausländerin wurde wahrgenommen wie sie hinter der Theke stand), obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4 und 4 c Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§12 leg.cit.) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und Paragraph 4 c, leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs.1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Jk Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg.cit.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Jk Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.800,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 16 Stunden
Abs.1 Ziffer 1 lit.a 2.Strafsatz leg.cit.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.800,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 16 Stunden
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, 2.Strafsatz leg.cit. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: € 280,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.080,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 280,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.080,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die M. GesmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn N. M. verhängte Geldstrafe von € 2.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 280,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die M. GesmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn N. M. verhängte Geldstrafe von € 2.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 280,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei davon ausgegangen, dass für die geringfügige Beschäftigung der Ausländerin, die Studentin sei, keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Er habe deshalb den Steuerberater beauftragt, die Anmeldung bei der Sozialversicherung vorzunehmen. Auch dieser habe keine Bedenken geäußert. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund eines Strafantrages des Finanzamtes Wien ... eingeleitet. Dieser gründet sich auf eine behördliche Erhebung vom 17.09.2012. An diesem Tag ist der von der M. GmbH in Wien, B.-straße, geführte Restaurantbetrieb einer behördlichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei wurde festgestellt, dass die rumänische Staatsangehörige G. L. seit 23.06.2012 im Betrieb als Kellnerin tätig war. Sie war in diesem Zeitraum bei der Sozialversicherung gemeldet. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung hat nicht vorgelegen. Im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Vertreter des Beschwerdeführers ließ den bei der behördlichen Kontrolle festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten. Er brachte ergänzend vor, der Beschwerdeführer sei irrtümlich davon ausgegangen, dass für die betreffende Ausländerin als Studentin keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Er habe die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlasst und sei unter diesen Umständen von keinem schweren Verschulden auszugehen. Er beantrage daher die Herabsetzung der Strafe bzw. allenfalls von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
BG) in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
BG bedürfen Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder als Ferial- oder Berufspraktikanten beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung.
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG bedürfen Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder als Ferial- oder Berufspraktikanten beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung.
BG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 25.000,-- Euro.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
BG eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 AuslBG liegen nicht vor, da die Ausländerin weder zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und Entgeltanspruch noch als Ferial- oder Berufspraktikantin im Sinne der dortigen Bestimmung beschäftigt wurde. Die in Rede stehende Ausländerin wurde in einem Restaurantbetrieb als Kellnerin beschäftigt und damit in einem Arbeitsverhältnis verwendet. Hiefür war
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG liegen nicht vor, da die Ausländerin weder zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und Entgeltanspruch noch als Ferial- oder Berufspraktikantin im Sinne der dortigen Bestimmung beschäftigt wurde. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter widergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter widergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der ständigen Judikatur zu dieser Bestimmung sind Verantwortliche eines Unternehmens verpflichtet, sich Kenntnis über die für den Betrieb des Unternehmens maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verschaffen. Bestehen Zweifel über die Geltung oder Auslegung derartiger Rechtsvorschriften, trifft sie die Verpflichtung, bei der für die Vollziehung zuständigen Behörde anzufragen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er in Ansehung der hier zur Anwendung gelangenden Vorschriften bei den zuständigen Behörden derartige Erkundigungen eingeholt hat. Er ist vielmehr von sich aus davon ausgegangen, dass die betreffende Ausländerin als Kellnerin ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung geringfügig beschäftigt werden durfte. Hierfür besteht jedoch keine Rechtsgrundlage. Unter diesen Tatumständen liegt keine unverschuldete Unkenntnis der Rechtsvorschriften vor. Es trifft den Beschwerdeführer daher der Vorwurf zumindest fahrlässigen Verhaltens. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18.07.2012 rechtskräftig wegen der unberechtigten Beschäftigung eines rumänischen Staatsangehörigen verurteilt wurde. Seinerzeit wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Diese Entscheidung ist am 17.08.2012 und damit während des gegenständlichen Tatzeitraumes rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer war spätestens seit dieser Entscheidung angehalten, besonders sorgfältig darauf zu achten, dass eine bewilligungslose Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vermieden wird. Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG Folgendes:Zur Strafbemessung bestimmt Paragraph 19, VStG Folgendes:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt einmal rechtskräftig wegen der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte verurteilt, sodass der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Ziffer 1 AuslBG zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt einmal rechtskräftig wegen der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte verurteilt, sodass der zweite Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 AuslBG zur Anwendung gelangt. In seinem Erkenntnis Ra 2014/09/0033 vom 20.05.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 28c Abs. 1 AuslBG ausgesprochen, dass diese Bestimmung auf die Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen auch deswegen nicht anzuwenden sein durfte, weil mit dieser Strafbestimmung eine Bedingung für den Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt eingeführt wurde, die restriktiver ist, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. Die Bestimmung dürfte der Stillhalteklausel des Punkt 1 Nr. 14 des Anhangs VII Punkt 1 des Aufnahmeprotokolls Rumänien widersprechen (vgl. dazu, dass es sich hier um eine Stillhalteklausel handelt, das Urteil des EuGH vom
G, wonach die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, war nicht angezeigt. Der Milderungsgrund der Anmeldung bei der Sozialversicherung ist zwar nicht unmaßgeblich, es liegen jedoch keine weiteren Milderungsgründe vor. Im Übrigen ist der längere bewilligungslose Beschäftigungszeitraum gegenüberzustellen, sodass insgesamt die Voraussetzungen des § 20 VStG nicht vorliegen.Eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG, wonach die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, war nicht angezeigt. Der Milderungsgrund der Anmeldung bei der Sozialversicherung ist zwar nicht unmaßgeblich, es liegen jedoch keine weiteren Milderungsgründe vor. Im Übrigen ist der längere bewilligungslose Beschäftigungszeitraum gegenüberzustellen, sodass insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG nicht vorliegen. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens
G vor. Danach hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach dem zum Verschulden Gesagten ist von einem geringen Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nicht auszugehen, da es dem Beschwerdeführer zumutbar war, sich bei der zuständigen Behörde über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen. Indem er dies unterlassen und von sich aus angenommen hat, dass eine Bewilligung für die in Rede stehende Beschäftigung nicht erforderlich sei, ist sein Verschulden nicht als besonders gering zu bewerten.Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG vor. Danach hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach dem zum Verschulden Gesagten ist von einem geringen Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nicht auszugehen, da es dem Beschwerdeführer zumutbar war, sich bei der zuständigen Behörde über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen. Indem er dies unterlassen und von sich aus angenommen hat, dass eine Bewilligung für die in Rede stehende Beschäftigung nicht erforderlich sei, ist sein Verschulden nicht als besonders gering zu bewerten. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.028.27461.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.