RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.07.2015 GeschäftszahlVGW-151/071/32176/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Säumnisbeschwerde des Herrn L. M., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), Zl. MA35/IV - M 316/2013,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Säumnisbeschwerde des Herrn L. M., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), Zl. MA35/IV - M 316 aus 2013,, zu Recht erkannt: I. Dem Beschwerdeführer, L. M., geboren am ...1972 in Z. wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Serbien) nachweist.römisch eins. Dem Beschwerdeführer, L. M., geboren am ...1972 in Z. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Serbien) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2013 persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt und legte verfahrensrelevante Dokumente und Unterlagen der belangten Behörde vor. Am selben Tag erging seitens der belangten Behörde eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, weitere verfahrensdienliche Unterlagen betreffend die Einkommenssituation des Beschwerdeführers vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Vorlagen vom 30.09.2013 und 18.10.2013 ordnungsgemäß nachgegangen. Abgesehen von der Antragsentgegennahme und der Erstellung der Unterlagenaufforderung vom 06.09.2013 hat die belangte Behörde bis zur Vorlage des Verwaltungsaktes an das Verwaltungsgericht Wien keinerlei Ermittlungen getätigt. Mit Schreiben vom 06.10.2014 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, welche am 08.10.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 20.10.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 20.10.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß Paragraph 16, VwGVG wurde Abstand genommen. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 29.10.2014 Einsicht in das Zentrale Melderegister und am 25.06.2015 die Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien. Am 30.10.2014 tätigte das Verwaltungsgericht Wien Anfragen an die Wiener Gebietskrankenkasse und die Landespolizeidirektion Wien und forderte die MA 35 auf, folgende Unterlagen vorzulegen: ● Auskunft der Landespolizeidirektion Wien zu den aufscheinenden Vormerkungen gemäß § 10ff. StbG 1985, und ob Bedenken gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen,Auskunft der Landespolizeidirektion Wien zu den aufscheinenden Vormerkungen gemäß Paragraph 10 f, f, StbG 1985, und ob Bedenken gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen, ● Auskunft des Finanzamtes, Zentrale Finanzstrafkartei zu allen Vorstrafen und allen anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren ● SOWISO Auskunft (Sozialhilfe/Mindestsicherung) Ebenfalls am 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Dokumente und Unterlagen vorzulegen: ● Einkommensnachweise von 2007 bis 2013 ● einen gültigen Reisepass in Kopie ● Mietbelastungen/Betriebskosten/allfällige Kreditbelastungen für den Zeitraum 2007 bis 2013 ● Selbstauskunft beim Kreditschutzverband1870 ● Nachweis über Pfändungen/Exekutionen (BG) ● sämtliche Zeugnisse der in Österreich besuchten Schulen Alle angeforderten Unterlagen, abgesehen von den angeforderten Schulzeugnissen, langten bis 18.11.2014 bzw. 11.05.2015 vollständig ein. Am 09.02.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Wenn ich befragt werde, ob ich Schulzeugnisse aus der Hauptschule noch besitze, gebe ich an, dass ich meine Eltern fragen muss, ob sie diese aufgehoben haben. Es ist mir klar, dass ich, sollte ich nicht nachweisen können, dass ich im Rahmen meiner Schulausbildung die Fächer Geschichte und Sozialkunde (
- Klasse) abgeschlossen habe, eine Staatsbürgerschaftsprüfung bei der belangten Behörde ablegen muss. Ich bin seit ...2011 verheiratet. Ich habe drei Kinder, eines davon ist noch minderjährig (15 Jahre) und heißt V.. Mein zweites Kind wird bald 21 Jahre alt und das älteste Kind ist 24 Jahre alt. Nur mein 21-jähriger Sohn (S.) ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Der 24-jährige Sohn (R.) lebt noch gemeinsam mit uns in unserer Wohnung. Ich bin seit ...2011 verheiratet. Ich habe drei Kinder, eines davon ist noch minderjährig (15 Jahre) und heißt römisch fünf.. Mein zweites Kind wird bald 21 Jahre alt und das älteste Kind ist 24 Jahre alt. Nur mein 21-jähriger Sohn (S.) ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Der 24-jährige Sohn (R.) lebt noch gemeinsam mit uns in unserer Wohnung. Wenn ich befragt werde, kann ich angeben, dass S. derzeit arbeitslos ist und eine Schulung macht. Er ist finanziell von mir nicht abhängig und wird von mir nicht unterstützt. Er bezieht Arbeitslosengeld. Wenn ich befragt werde, was mein zweiter Sohn (R.) macht, gebe ich an, dass er vor zwei Wochen gekündigt wurde. Er bezieht derzeit ebenfalls Arbeitslosengeld. Er wird von mir ebenfalls nicht finanziell unterstützt, obwohl er in unserer Wohnung kostenlos wohnt. Betreffend die Wohnung in der G.-straße, Wien (2 zusammengelegte Wohnungen) kann ich angeben, dass die Hauptmieterin der Wohnung meine Mutter ist (Mi. D.). Die monatliche Miete beträgt ca. 430,- Euro. Wir wohnen dort kostenlos. Sämtliche Kosten (auch Betriebskosten) laufen über meine Mutter, diese bezieht eine Pension von ca. 1.300,- Euro monatl. Die Kosten fürs Wohnen werden monatlich von ihrem Konto abgebucht. Meine Mutter lebt mit uns in derselben Wohnung. Die Wohnung hat 3 Zimmer und hat etwa 66,7 m². Meiner Mutter zahle ich nichts, sie bezahlt die Wohnungskosten alleine. Meine Mutter ist seit etwa 1979 wohnhaft in der Wohnung. Meine Gattin verdient monatlich etwa 1.300,- Euro und arbeitet jetzt seit 7 Jahren für dieselbe Firma.“ Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, dass laut serbischen Staatsbürgerschaftsgesetz eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorgesehen und möglich ist und daher bei Erfüllung der Staatsbürgerschaftsvoraussetzungen mit einem Zusicherungsbescheid gem. § 20 Abs. 1 StbG vorgegangen wird. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden.Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, dass laut serbischen Staatsbürgerschaftsgesetz eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorgesehen und möglich ist und daher bei Erfüllung der Staatsbürgerschaftsvoraussetzungen mit einem Zusicherungsbescheid gem. Paragraph 20, Absatz eins, StbG vorgegangen wird. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativ-akt der belangten Behörde zur Zl. MA 35/IV-M 316/113, den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am ...1972 in Z., Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, geboren und zog im Jahre 1978 mit seinem Eltern nach Österreich um. Seither hält er sich ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Er verfügt über eine Geburtsurkunde und einen serbischen Reisepass gültig bis 15.05.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.06.2000 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“, welche seit 01.01.2014 als ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.11.2014 und 05.05.2015 scheinen betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkungen auf. Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien vom 25.06.2015 und laut Auszug aus der Zentralen Finanzstrafkartei vom 12.11.2014 scheinen betreffend den Beschwerdeführer ebenfalls keine Vormerkungen auf. Er ist seit ...2011 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr drei gemeinsame Kinder (geboren am ...1991, ...1994 und ...2000). Der Beschwerdeführer lebt seit 24.07.1991 mit seiner Ehegattin, 2 Kindern und seiner Mutter gemeinsam in der G.-straße, Wien. Er ist unbescholten und derzeit Notstandshilfebezieher. Die Wohnkosten (Miete und Betriebskosten in Höhe von EUR 409,45) werden zur Gänze von der Mutter des Beschwerdeführers, Frau D. Mi., getragen. Beweis diesbezüglich konnte durch die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie Kontoauszüge der Frau Mi. erhoben werden. Kreditbelastungen bestehen nicht. Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft wurden nicht bezogen. Exekutionen sind nicht ersichtlich (Abfragen der belangten Behörde vom 10.11.2014, Auszug aus dem Exekutionsregister vom 14.11.2014, Auskunft des KSV1870 vom 07.11.2014). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben vom September 2010 bis August 2013 (36 Monate vor Antragstellung) folgendes Einkommen (berücksichtigt wurde das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die Familienbeihilfe, die Notstandshilfe und das bezogene Krankengeld) geltend gemacht: Für das Jahr 2010 (aliquot): Nettoeinkommen in Höhe von EUR 8.862,05 Für das Jahr 2011: Nettoeinkommen in Höhe von EUR 28.424,53 Für das Jahr 2012: Nettoeinkommen in Höhe von EUR 26.562,52 Für das Jahr 2013 (aliquot): Nettoeinkommen in Höhe von EUR 18.675,25 Es liegt ein Gesamteinkommen von rund EUR 82.386,-- für 36 Monate vor. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lehrabschlussprüfung und weist ausgezeichnete Deutschkenntnisse auf. Diese konnte er in der mündlichen Verhandlung persönlich unter Beweis stellen. Am 15.06.2015 hat der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtes Wien die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß § 10a StbG bestanden.Am 15.06.2015 hat der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtes Wien die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß Paragraph 10 a, StbG bestanden. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes, der ergänzenden Beweiserhebungen und der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: I. Zur Säumnisbeschwerde:römisch eins. Zur Säumnisbeschwerde: Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2013 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
- November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH,
- November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt über einen Zeitraum von über 13 Monaten (07.09.2013 bis 08.10.2014) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden keine Verfahrensschritte gesetzt und keinerlei Ermittlungen seitens der belangten Behörde getätigt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt. Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. II. Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:römisch zwei. Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft: § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der geltenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
- er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
- er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1a)Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
- bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
- bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
- gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
- gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
- er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
- die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
- auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)(…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Absatz 6, festgelegt werden. § 10a.
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der NachweisParagraph 10 a,
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
- über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und
- über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und
- von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
- Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
- Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11 a Absatz 2, 13, 57, 58 c, sowie 59;
- Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
- Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
- andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3)…
(4)…
(4a)….
(5)Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(5)Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
- Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
- Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
- Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(6)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
- Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
- Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;
- Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
- Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,;
- die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
- Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.
- die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der
- Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.
(7)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
(7)Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen. § 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.Paragraph 11, Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. § 20.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennParagraph 20,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
- er nicht staatenlos ist;
- weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
- weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
- ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
- aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
- nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären …“ Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2014 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund der mehr als zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassung in Österreich den Verleihungstatbestand gemäß § 10 Abs 1 StbG. Die Verleihungstatbestände nach § 11a Abs 1 oder Abs 6 StbG kamen nicht in Frage, da der Beschwerdeführer weder eine fünfjährige Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerschaft aufweist noch einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des GER vorlegen konnte. Ob der Beschwerdeführer die Verleihungstatbestände des § 12 Abs 1 StbG erfüllt, konnte anhand der Aktenlage nicht geklärt werden. Das vorgelegte Lehrabschlusszeugnis vom 04.07.2012 ist als Erfüllung der Voraussetzung nach § 10a Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 StbG zu werten. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund der mehr als zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassung in Österreich den Verleihungstatbestand gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG. Die Verleihungstatbestände nach Paragraph 11 a, Absatz eins, oder Absatz 6, StbG kamen nicht in Frage, da der Beschwerdeführer weder eine fünfjährige Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerschaft aufweist noch einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des GER vorlegen konnte. Ob der Beschwerdeführer die Verleihungstatbestände des Paragraph 12, Absatz eins, StbG erfüllt, konnte anhand der Aktenlage nicht geklärt werden. Das vorgelegte Lehrabschlusszeugnis vom 04.07.2012 ist als Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, StbG zu werten. Er hat die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a Abs. 5 StbG positiv abgelegt.Er hat die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG positiv abgelegt. Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen. Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG 1985 ist Folgendes auszuführen:Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 ist Folgendes auszuführen: Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass § 10 Abs. 5 StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. … (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom
- August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das Erkenntnis vom
- April 2008, Zl. 2007/01/1408).Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die dazu vorliegenden Materialien lassen erkennen, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. … vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom
- August 2007, Zlen. 2006/01/0586, 2007/01/0459 und 2007/01/0695, sowie das Erkenntnis vom
- April 2008, Zl. 2007/01/1408). Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2011 verheiratet und war in Berechnungszeitraum für 3 Kinder sorgepflichtig. Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für eine Einzelperson und drei Kinder bis Februar 2011, und ab Februar 2011 der Richtsatz für Ehegatten und drei Kinder, maßgeblich.Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2011 verheiratet und war in Berechnungszeitraum für 3 Kinder sorgepflichtig. Somit ist zur Überprüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson und drei Kinder bis Februar 2011, und ab Februar 2011 der Richtsatz für Ehegatten und drei Kinder, maßgeblich. Regelmäßige Belastungen sind von den Einkünften nicht in Abzug zu bringen, da diese vom Beschwerdeführer nicht zu tragen sind, bzw. nicht bestehen. Die Richtsätze für eine Einzelperson und drei Kinder bzw. Ehegattenpaar und drei Kinder betrugen gemäß § 293 ASVG in den (geltend gemachten) drei Jahren vor Antragstellung, September 2010 bis August 2013 gesamt: EUR 56.704,16.Die Richtsätze für eine Einzelperson und drei Kinder bzw. Ehegattenpaar und drei Kinder betrugen gemäß Paragraph 293, ASVG in den (geltend gemachten) drei Jahren vor Antragstellung, September 2010 bis August 2013 gesamt: EUR 56.704,
- Der Gesetzgeber hat die Bestimmung § 10 Abs. 5 StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 gegenüber der bis dahin bestehenden Regelegung grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, StbG mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, gegenüber der bis dahin bestehenden Regelegung grundlegend geändert. In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen (2303 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) wird diesbezüglich ausgeführt: „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Abs. 5 wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 nicht entgegensteht. „Der bisherige Durchrechnungszeitraum in Absatz 5, wird dahingehend adaptiert, dass zukünftig Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaptierung des Absatz 5, soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Dies bedeutet, dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entgegensteht. Mit dem neuen letzten Satz des Abs. 5 wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“Mit dem neuen letzten Satz des Absatz 5, wird festgelegt, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird.“ Die belangte Behörde hat die Erteilungsvoraussetzungen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Dasselbe gilt gemäß § 17 VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren.Dasselbe gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren. Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind.Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden regelmäßigen Einkünfte sind nunmehr unstrittig aufgrund der abweichenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Bestimmung und den nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des § 10 Abs. 5 StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 abgestellt wird. Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Bestimmung und den nicht aussagekräftigen Erläuternden Bemerkungen, auf welchen Zeitraum der „letzten drei Jahre“ im zweiten Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinsichtlich der Höhe der zu erreichenden Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, abgestellt wird. Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze gemäß § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten ex post nicht mehr änderbaren Einkünften vor Antragstellung und den der Höhe nach steigenden Richtsätzen gemäß § 293 ASVG. Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt.Stellt man nun dem allgemeinen Grundsatz folgend die Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Entscheidung dem geltend gemachten Einkommen vor Antragstellung gegenüber, so entsteht mit fortlaufender Verfahrensdauer und jährlicher Valorisierung der gesetzlichen Richtsätze eine zunehmende Differenz zwischen den einmal geltend gemachten ex post nicht mehr änderbaren Einkünften vor Antragstellung und den der Höhe nach steigenden Richtsätzen gemäß Paragraph 293, ASVG. Zudem entsprechen diesfalls die geltend gemachten Monate vor Antragstellung zunehmend nicht mehr den zum Vergleich herangezogenen Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt. Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des § 293 ASVG zu bestimmen.Für die Staatsbürgerschaftswerber wäre somit zum Zeitpunkt der Antragstellung und initiativen eigenen Geltendmachung der (besten) Einkünfte aus den letzten sechs Jahren, nicht absehbar, ob damit die bis zum Abschluss des Verfahrens zukünftigen gesetzlichen Richtsätze erfüllt werden können. Die belangte Behörde hätte es im Ergebnis in der Hand mit Dauer des Verfahrens und ihrem Entscheidungszeitpunkt die zu erfüllenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu bestimmen. Diese insofern undifferenzierte Auslegung widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dem Vertrauensschutz auf eine hinreichende gesetzliche Determination von Einbürgerungsbestimmungen und der Intention des Gesetzgebers mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2013 eine gewisse Erleichterung für Staatsbürgerschaftswerber zu schaffen und insbesondere den wiederholten Nachweis des aktuell gesicherten Lebensunterhaltes bis zur Entscheidung über den Staatsbürgerschaftsantrag hintanzuhalten. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass gemäß § 10 Abs. 5 StbG der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung eben diesen gesetzlichen Richtsätzen aus den gleichen Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber sinngemäß formulierten Voraussetzung, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG der Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen hinreichend gesichert sein muss und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu entsprechen hat, ist grundsätzlich auch ableitbar, dass der Gesetzgeber beabsichtigte die jeweils geltend gemachten Monatseinkünfte aus den sechs Jahren vor Antragstellung eben diesen gesetzlichen Richtsätzen aus den gleichen Monaten in den sechs Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des § 10 Abs. 5 StbG, hätte jedoch diesfalls keinen Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen.Die Wendung „der letzten drei Jahre“ im letzten Satzteil des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, hätte jedoch diesfalls keinen Anwendungsbereich, wolle man dem Gesetzgeber nicht ein legistisches Versehen unterstellen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht nur der explizite Wortlaut des § 10 Abs. 5 StbG, sondern auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es im Interesse eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes bei Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zum Antragszeitpunkt aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So hat auch die konkrete persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber wie Haushaltsgemeinschaft, Personenstand, Sorgepflichten im Antragszeitraum in die Berechnung einzufließen. Gegen die zuletzt dargelegte Interpretation spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht nur der explizite Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, sondern auch eine teleologische Interpretation des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach es im Interesse eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes bei Staatsbürgerschaftsverleihung regelmäßig geboten ist, die geltend gemachten Einkünfte den zum Antragszeitpunkt aktuellen und zeitnahen gesetzlichen Richtsätzen gegenüberzustellen. So hat auch die konkrete persönliche Lebenssituation der Staatsbürgerschaftswerber wie Haushaltsgemeinschaft, Personenstand, Sorgepflichten im Antragszeitraum in die Berechnung einzufließen. Andernfalls die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt die nicht mehr aktuellen und den Lebenserhaltungskosten nicht entsprechenden gesetzlichen Richtsätze von vor sechs Jahren vor Antragstellung heranzuziehen hätte. Es ist evident, dass dem Vergleich mit jahrelang überholten Richtsätzen hinsichtlich eines nachhaltig gesicherten Lebensunterhaltes und eines zukünftig nicht zu erwartenden Bezuges von Sozialhilfeleistungen keine Aussagekraft mehr zukommen kann. Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird sohin in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze gemäß § 293 ASVG sowohl im geltend gemachten Zeitraum, welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt. Die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin übersteigen die Summe der genannten Einzelrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG sowohl im geltend gemachten Zeitraum, welcher fallbezogen mit dem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung übereinstimmt. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist somit gemäß § 10 Abs. 5 StbG durch eigenes Einkommen gesichert.Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist somit gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG durch eigenes Einkommen gesichert. Gemäß Art 28 des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kann ein serbischer Staatsbürger auf Antrag aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn er ua. volljährig ist und nachweist, dass er eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt bzw. ihm eine fremde Staatsbürgerschaft verliehen wird.Gemäß Artikel 28, des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kann ein serbischer Staatsbürger auf Antrag aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn er ua. volljährig ist und nachweist, dass er eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt bzw. ihm eine fremde Staatsbürgerschaft verliehen wird. Somit kann ein serbischer Staatsbürger auf Antrag aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb dem Beschwerdeführer, der über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente seines Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem serbischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 20 StbG war dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, StbG war dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zunächst zuzusichern. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze gemäß § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung wie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zu verstehen ist, insbesondere im Hinblick auf die für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes heranzuziehenden Richtsätze gemäß Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.32176.2014