RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlVGW-111/V/077/5790/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau M. F. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Zahl: MA37-BB/424127-2014-4, mit welchem gemäß § 61 der Bauordnung für Wien (BO) die Baubewilligung zur Herstellung von mechanischen Lüftungs- und Kälteanlagen erteilt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau M. F. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Zahl: MA37-BB/424127-2014-4, mit welchem gemäß Paragraph 61, der Bauordnung für Wien (BO) die Baubewilligung zur Herstellung von mechanischen Lüftungs- und Kälteanlagen erteilt wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Zahl: MA37-BB/424127-2014-4, wird wie folgt abgeändert:römisch eins. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Zahl: MA37-BB/424127-2014-4, wird wie folgt abgeändert: Im Spruch lautet im zweiten Absatz der erste Satz („Im nachstehenden Hofgebäude (ehemaliges Tierstallgebäude) werden mechanische Lüftungs- und Kälteanlagen, welche für den Betrieb des Back-Up-Rechenzentrums erforderlich sind, hergestellt.“): „Im nachstehenden Hofgebäude (ehemaliges Tierstallgebäude) werden mechanische Lüftungs- und Kälteanlagen einschließlich einer Netzersatzanlage, welche für den Betrieb des Back-Up-Rechenzentrums erforderlich sind, hergestellt.“ Folgender Satz wird angefügt: „Die Netzersatzanlage wird lediglich im unbedingt notwendigen Ausmaß betrieben, das sind die unbedingt erforderlichen Probeläufe sowie der Notfall eines Ausfalles der Stromversorgung über den Netzbetreiber.“ Nach der Auflage Punkt 10 erhalten die bisherigen Auflagen Punkt 11 bis Punkt 14 die Nummerierung Punkt 13 bis Punkt 16 und werden folgende Punkte 11 und 12 eingefügt: „
- Die Probeläufe der Netzersatzanlage sind an einem Werktag, ausgenommen Samstag, im Zeitraum von 7 bis 12 oder 14 bis 18 Uhr durchzuführen. Die Dauer darf maximal 70 Minuten pro Monat betragen.
- Ein über die Probeläufe hinausgehender Betrieb der Netzersatzanlage ist nur für den Fall und die Dauer des Ausfalls des öffentlichen Stromnetzes zulässig.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bauwerberin hat am 1.4.2014 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, um Genehmigung von Anlagen gemäß § 61 BO für Wien angesucht. Diese Anlagen bestehen im Wesentlichen aus mechanischen Lüftungs- und Kälteanlagen sowie einer Netzersatzanlage für das Back-Up-Rechenzentrum der Bauwerberin.Die Bauwerberin hat am 1.4.2014 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, um Genehmigung von Anlagen gemäß Paragraph 61, BO für Wien angesucht. Diese Anlagen bestehen im Wesentlichen aus mechanischen Lüftungs- und Kälteanlagen sowie einer Netzersatzanlage für das Back-Up-Rechenzentrum der Bauwerberin. Die Magistratsabteilung 37 hat am 13.6.2014 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. In dieser hat die Beschwerdeführerin Einwendungen wegen möglicher Lärmbelästigungen durch die Anlage erhoben. Die Bauwerberin hat der Magistratsabteilung 37 durch den von ihr beauftragten Architekten das von ihr in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten des Dipl. Ing. H. vom 30.7.2014 übermittelt. In diesem Gutachten wird auf etwaige Schallimmissionen durch die Klimaaußengeräte, nicht aber durch die Netzersatzanlage, in der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin eingegangen. Die Magistratsabteilung 37 hat dazu die Stellungnahme der unter anderem für Schalltechnik zuständigen Magistratsabteilung 22 vom 10.11.2014 eingeholt. Sowohl das Gutachten des Privatsachverständigen als auch die Stellungnahme der Magistratsabteilung 22 kamen zu dem Ergebnis, dass durch die geplanten Klimaaußengeräte keine Schallimmissionen in der Wohnung der Beschwerdeführerin zu erwarten sind (Privatsachverständiger) bzw. mit keiner Lärmbelästigung zu rechnen ist (Magistratsabteilung 22). Die Magistratsabteilung 37 hat dieses Gutachten und diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.1.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat dazu mit Schreiben vom 18.1.2015, 19.1.2015 und 3.2.2015 Stellung genommen. Die Magistratsabteilung 37 hat daraufhin mit Bescheid vom 4.3.2015, MA 37/BB/424127-2014, die beantragte Herstellung der Anlagen unter Erteilung von Auflagen in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 6.3.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18.3.2015 und somit rechtzeitig bei der Magistratsabteilung 37 die als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Die Magistratsabteilung 37 hat dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.5.2015 die Beschwerde vorgelegt. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre Liegenschaft befände sich in einer Schutzzone. In dieser sei es zu jeder Tages- und Nachtzeit sehr ruhig. Diese Wohnqualität dürfe sich durch die Errichtung des Back-Up-Rechenzentrums nicht verschlechtern. Das betreffende Innenhofgebäude sei in unmittelbarer Nähe zu ihrem Schlafzimmer an der Feuermauer. Die von ihr beeinspruchten Punkte seien: Die geplante Bauführung unterhalb der Erdoberfläche beunruhige, sie ersuche um Erklärung. Vor Inbetriebnahme der Kälte- und Lüftungsanlagen sowie des Stromaggregates sei eine Referenzmessung in ihrem Beisein erwünscht. Dies sei bereits in der Verhandlungsschrift vom 13.6.2014 festgelegt worden. Die Grenzwerte der Emissionen und der Immissionen dürften laut gutachterlicher Stellungnahme nicht überschritten werden. Eine Tages- sowie eine Abendmessung habe jeweils 20 dB ergeben. Sie beeinspruche die Stellungnahme der MA 22 vom 10.11.
- Hier würde lediglich von einer Annahme der ortsüblichen Schallimmissionen von 40 dB ausgegangen. Diese entspreche keinesfalls den Tatsachen, zu keiner Tages- oder Nachtzeit. Ihr Ersuchen, eine Messung vor Ort durchzuführen, sei von der Magistratsabteilung 22 abgelehnt worden. Es würden Kühlanlagen, Lüftungsanlagen und eine Netzersatzanlage errichtet werden. Welche Immissionen und Emissionen seien zu erwarten? Wie belästigend sei der Betrieb der Netzersatzanlage und der vorgesehenen regelmäßigen Probeläufe? Detailinformationen würden ihr nicht vorliegen, sie ersuche darum. Vor Inbetriebnahme fordere sie eine Messung in ihrem Beisein. Es dürfe zu keiner Schall- und Lärmbelästigung kommen, zu keiner Tages- und Nachtzeit. Der Basiswert sei 20 dB. Jegliche Änderungen, Abweichungen oder Erweiterungen aller Anlagen seien umgehend bekannt zu geben. Sie ersuche, ihr eine Einsichtnahme in die Prüfprotokolle zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat am 6.7.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser wurde ein Amtssachverständiger für Schalltechnik beigezogen. Im Folgenden wird der wesentliche Inhalt der mündlichen Verhandlung in korrigierter Version (das im Gerichtsakt befindliche Verhandlungsprotokoll ist die unkorrigierte Version) wiedergegeben: Die Beschwerdeführerin verweist auf das bisherige Vorbringen und ergänzt dieses dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als Wohnungseigentümerin auch Miteigentümerin an der gesamten Liegenschaft sei. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin seien nicht nur die Immissionen in ihrem Wohnungseigentumsobjekt rechtlich relevant, sondern die Immissionen auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft insgesamt. Insbesondere gehe es ihr auch um die Immissionen auf den angrenzenden Terrassen. Diese würden zwar zu anderen Wohnungseigentumsobjekten gehören, dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin auch Immissionen an diesen Terrassen geltend machen könne. Der Beschwerdeführervertreter ist der Rechtsansicht, dass die Begründung von Wohnungseigentum nichts daran ändere, dass die Beschwerdeführerin Immissionen in allen Teilen der Liegenschaft unabhängig davon geltend machen könne, ob diese in Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers oder im schlichten Miteigentum stünden. Eröffnung des Beweisverfahrens Der Verhandlungsleiter legt dar, dass eine Zweiteilung der Beurteilung der Lärmimmissionen beabsichtigt ist. Einerseits werden die Lärmimmissionen durch die Netzersatzanlage und andererseits jene durch die Klimaaußengeräte zu beurteilen sein. Der Verhandlungsleiter schlägt vor, zunächst mit der Netzersatzanlage zu beginnen. Vorgestellt wird der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige. Dieser hat bereits im baubehördlichen Verfahren eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Der Verhandlungsleiter ersucht den Amtssachverständigen, Befund und Gutachten abzugeben zur Frage von möglichen Lärmimmissionen durch die Netzersatzanlage, sowohl in der Wohnung der Beschwerdeführerin, als auch auf der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft insgesamt. Der Amtssachverständige legt dar, dass die Netzersatzanlage im Falle des Betriebes sicherlich hörbar sei. Aus diesem Grunde würde die Fachabteilung auch für Probeläufe, die für Netzersatzanlagen in regelmäßigen Abständen erforderlich seien, Auflagen vorgeschlagen, welche diese Probeläufe auf bestimmte Zeiten tagsüber einschränken und deren Dauer limitieren. Auf Frage des Verhandlungsleiters gibt der Amtssachverständige an, dass es in Wien grob geschätzt mehrere hundert Netzersatzanlagen geben würde. Beschwerden durch Anrainer wegen des Betriebes von Netzersatzanlagen gebe es seines Wissens keine. Der Verhandlungsleiter fragt, ob etwa nur deshalb keine Anrainerbeschwerden bekannt seien, weil diese Netzersatzanlagen bis auf die Probeläufe bisher kaum bis nicht in Betrieb gewesen seien. Der Amtssachverständige gibt an, dass dies sicherlich ein entscheidender Faktor sei. Wenn eine Netzersatzanlage in Betrieb sei, sei das lärmmäßig - grob gesagt – ungefähr mit einem PKW zu vergleichen, der mit laufendem Motor abgestellt ist. Bezogen auf die örtliche Situation zieht der Amtssachverständige einen Vergleich mit einem PKW, der in dem betroffenen Innenhof mit laufendem Motor abgestellt ist. Die Hörbarkeit für die Anrainer sei etwa vergleichbar. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass das Fehlen von Anrainerbeschwerden ihrer Ansicht nach bei anderen Netzersatzanlagen auch darauf zurückzuführen sei, dass die örtliche Situation wahrscheinlich anders sei und es in vielen Fällen auch gar keine Anrainer geben würde, die belästigt werden könnten. In ihrem Fall handle es sich um eine besonders ruhige Gegend. Der Verhandlungsleiter fragt den Amtssachverständigen, wie sich ein etwaiger Betrieb der Netzersatzanlage zur denkbar ungünstigsten Nachtzeit auswirken würde. Der Amtssachverständige gibt an, dass die ungünstigste Nachtzeit in aller Regel die Nachtkernzeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr ist. Der Amtssachverständige gibt an, dass sich die nächstgelegene Terrasse der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in einer Entfernung von etwa 30 Meter zur Emissionsquelle befindet. Durch die Entfernung reduzieren sich die Immissionen von 57 dB in 7 Metern Entfernung auf zunächst etwa 44 dB auf dieser Terrasse. Aufgrund von möglichen Reflexionen muss man im ungünstigsten Fall etwa 3 dB dazu geben. Dies ergibt etwa 47 dB auf dieser Terrasse. Da die Netzersatzanlage deutlich lauter sei als die Klimaaußengeräte, würde die Netzersatzanlage die Klimaaußengeräte übertönen und es käme durch die Kumulation dieser Emissionsquellen zu keiner zusätzlichen Erhöhung dieses Wertes (47dB). Die Beschwerdeführerin räumt auf Frage des Verhandlungsleiters ein, dass von dem in ihrem Miteigentum stehenden Haus kein Fenster zu diesem Innenhof gehe. Bei der Terrasse handle es sich um eine Dachterrasse, die einer Dachgeschosswohnung zugeordnet ist und sich oberhalb des Abschlusses der Feuermauer befindet. Der Amtssachverständige gibt an, dass bei der Feuermauer von einem Schalldämmwert von zumindest etwa 55 dB auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass es sich um ein im Krieg beschädigtes und mit einfachen Mitteln wiederhergestelltes Haus handle, wobei die Feuermauer aus einer relativ einfachen Ziegelwand mit einfachem Verputz bestehe und ihrer Ansicht nach schlechte Dämmeigenschaften aufweise. Der Amtssachverständige gibt dazu an, dass er davon ausgehen müsse, dass die Wiederherstellung in einer der Bauordnung entsprechenden Weise erfolgt ist, woraus sich entsprechende Schalldämmmaße ableiten ließen. Sollte dies nicht der Fall sein, so würde das Haus der Beschwerdeführerin insoweit nicht den Bauvorschriften entsprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass man den Betrieb der Netzersatzanlage durch die Feuermauer hindurch in den dahinter liegenden Aufenthaltsräumen nicht höre, und dies insbesondere und auch nicht in der Nachtkernzeit. Auf Frage des Verhandlungsleiters führt der Amtssachverständige aus, dass in der Dachgeschosswohnung mit Lärmimmissionen von 42 dB bei geöffneter Türe zur Dachterrasse zu rechnen sei. Dieser ergebe sich daraus, dass die auf der Dachterrasse zu erwartenden 47 dB beim Eintritt in den hinter der Terrassentür befindlichen Raum bei geöffneter Terrassentür um etwa 5 dB verringert werden. Je nachdem, wo man sich in dem Raum aufhalte, trete gegebenenfalls noch eine weitere Verringerung auf. Der Verhandlungsleiter fragt den Bauwerber, welche Sicherheiten bestehen würden, dass es durch den Betrieb der Netzersatzanlage nicht zu einer Lärmbelästigung von Anrainern kommen würde. Der Bauwerber führt dazu aus, dass die Frage des Betriebes der Netzersatzanlage vom Stromversorger, das seien die Wiener Netze, abhänge. In den letzten 6 ½ Jahren sei die Stromversorgung kein einziges Mal ausgefallen. In einem solchen Fall würde die Netzersatzanlage nicht im Echtbetrieb laufen. Hinsichtlich der Probebetriebe sei ohnedies vorgeschrieben, dass diese nur tagsüber und nur verhältnismäßig kurze Zeit erfolgen dürfe, wodurch eine übermäßige Belästigung der Anrainer ausgeschlossen werde. Die Vertreterin der Baubehörde gibt an, aus behördlicher Sicht würden sich die Immissionen bei den Nachbarn durch die Netzersatzanlage dadurch in zumutbaren Grenzen halten, dass die regelmäßigen Probeläufe, welche einmal im Monat zu erfolgen haben, auf die Zeit tagsüber eingeschränkt und zeitlich limitiert sind. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass die Zweckbestimmung der Netzersatzanlage gerade darin liege, im Bedarfsfall im Echtbetrieb zu laufen. Ein solcher Betrieb sei an keine Tages- und Nachtzeit gebunden und zeitlich nicht eingeschränkt. Es bestehe im Ergebnis keine Sicherheit für die Beschwerdeführerin, dass die Netzersatzanlage nicht im Echtbetrieb laufen werde. Im Fall des Echtbetriebes sei eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gegeben. Aus diesem Grund sei die Netzersatzanlage nicht genehmigungsfähig. Die Privatsachverständige der Bauwerberin weist darauf hin, dass es sich bei der Netzersatzanlage um eine Notfallsanlage handeln würde, welche aus ihrer Sicht sinngemäß mit einer Brandmeldeanlage oder einer Sirene vergleichbar sei. Es sei zu hoffen, dass die Netzersatzanlage, ähnlich wie eine Brandmeldeanlage, nie in Echtbetrieb gehe. Falls dies doch der Fall sein sollte, wären aus ihrer Sicht damit verbundene Belästigungen kurzzeitig hinzunehmen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Netzersatzanlage länger im Betrieb sein könne als etwa eine Brandmeldeanlage oder eine Sirene. Die Beschwerdeführerin fragt den Amtssachverständigen, ob Lärmdämmmaßnahmen an der Netzersatzanlage möglich wären. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass Lärmdämmmaßnahmen in derartigen Fällen grundsätzlich immer möglich seien. Allerdings fehle dazu eine genaue Vorgabe, welche Immissionen den Nachbarn zumutbar sind, woraus sich wiederrum ableiten ließe, welches Lärmdämmmaß erforderlich sei, damit diese Immissionswerte erreicht werden. Der Verhandlungsleiter schließt damit das Thema der Netzersatzanlage ab und leitet über zu den Klimaaußengeräten. Er ersucht den Amtssachverständigen zunächst um Befund und Gutachten zur Frage, ob die Klimaaußengeräte durch die Feuermauer hindurch zu Lärmimmissionen in den dahinter befindlichen Wohnräumen der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin führen, sowie wenn ja, in welchem Ausmaß. Der Amtssachverständige gibt dazu an: Für die Klimaaußengeräte ist in den Einreichunterlagen ein Schalldruckpegel in der Höhe von 36 dB, A- bewertet angegeben. Durch die Abnahme mit der Entfernung und der oben angeführten Annahme für das Schalldämmmaß der Feuermauer kann davon ausgegangen werden, dass im Schlafzimmer keine wahrnehmbaren Schallimmissionen auftreten werden. Auf Frage des Verhandlungsleiters gibt der Amtssachverständige an, dass die bisher protokollierten „dB“ – Werte immer dort, wo damit Schallemissionen oder Schallimmissionen angesprochen sind, „dB, A- bewertet“ gemeint waren. Bei Schalldämmwerten wie etwa dem Schalldämmmaß der Feuermauer sind hingegen lediglich „dB“ gemeint, da es dort eine solche A-Bewertung nicht gäbe. Der Verhandlungsleiter ersucht den Amtssachverständigen um Befund und Gutachten zur Frage, zu welchen Schallimmissionen es durch die Klimaaußengeräte auf der Dachterrasse und bei geöffneter Terrassentür in dem dahinter befindlichen Aufenthaltsraum komme. Der Amtssachverständige gibt dazu an: Nach der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung kann die Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen entweder durch Messung, Berechnung oder der Heranziehung von strategischen Lärmkarten erfolgen. Für die Erstellung der Stellungnahme der Magistratsabteilung 22 vom 10.11.2014 wurde die strategische Lärmkarte der Stadt Wien herangezogen. Diese weist für den Innenhof für die Nachtstunden einen Wert von 45 dB bis 50 dB, A-bewertet aus. Für die Nachtkernzeit (0.00 Uhr – 5.00 Uhr) sind um 5 dB niedrigere Werte heranzuziehen. Für die Außenteile der Klimaanlage ist ein Schalldruckpegel in der Höhe von 36 dB, A-bewertet in einem Meter Entfernung angegeben. Das bedeutet, dass diese Schallemissionen bereits in der Nähe der Klimaaußengeräte innerhalb der ortsüblichen Schallimmissionen liegen. Da sich die Dachterrasse in einer größeren Entfernung als einen Meter von den Klimaaußengeräten befindet (laut Angabe der Beschwerdeführerin ca. 10 Meter), kann davon ausgegangen werden, dass die Schallimmissionen unterhalb von 36 dB, A-bewertet liegen. Bei einer für den Bauwerber ungünstigen Annahme von 36 dB für einen Lüfter und einer Entfernung von 7 Metern errechnet sich eine Schallimmission in der Höhe von 34 dB, A-bewertet unter Berücksichtigung von Reflexionen. Durch die Größe der Anlage liegen die einzelnen Lüfter der Anlage weiter entfernt, das heißt, die Immissionen werden daher eher unterhalb der oben angeführten Schallimmissionen liegen. Dies ergibt, ungünstig gerechnet, auf der Terrasse 34 dB A-bewertet, sowie im Aufenthaltsraum dahinter bei geöffneter Terrassentür um 5 dB A-bewertet weniger, also 29 dB A-bewertet. Der Verhandlungsleiter legt dar, dass nach der Judikatur des VwGH (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0016) für das „örtlich zumutbare Ausmaß an Immissionen“ die jeweils im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung festgesetzt ist. Die Schutzzone schützt das örtliche Stadtbild (vgl. § 7 der Wiener Bauordnung) und ist demnach für das zulässige Ausmaß an Schallimmissionen aus baurechtlicher Sicht ohne Relevanz. Der Amtssachverständige möge angeben, welche Immissionswerte für die Widmung gemischtes Baugebiet typisch sind. Der Verhandlungsleiter legt dar, dass nach der Judikatur des VwGH (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0016) für das „örtlich zumutbare Ausmaß an Immissionen“ die jeweils im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung festgesetzt ist. Die Schutzzone schützt das örtliche Stadtbild vergleiche Paragraph 7, der Wiener Bauordnung) und ist demnach für das zulässige Ausmaß an Schallimmissionen aus baurechtlicher Sicht ohne Relevanz. Der Amtssachverständige möge angeben, welche Immissionswerte für die Widmung gemischtes Baugebiet typisch sind. Der Amtssachverständige führt aus: Nach der Ö-Norm S5021, welche die Grundlage für die örtliche Raumplanung darstellt, ergibt sich für Kerngebiet (dies ist ein Gebiet für Wohnungen, Geschäfte, Büros und Betriebe kleineren Ausmaßes) ein Planungsrichtwert in der Höhe von 60 dB, A-bewertet für die Tageszeit und 50 dB, A-bewertet für die Nachtzeit für den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Im Wohngebiet werden 55 dB, A-bewertet für die Tageszeit und 45 dB, A-bewertet für die Nachtzeit vorgesehen. Die Vertreterin der Baubehörde gibt an, dass sich sowohl die Liegenschaft der Beschwerdeführerin als auch das Baugrundstück im gemischten Baugebiet befinden. Der Auszug aus dem Flächenwidmungsplan befindet sich jedoch nicht im Akt betreffend Klimaaußengeräte, sondern im Parallelakt betreffend das Bauvorhaben. Der Verhandlungsleiter hält fest, dass die Widmung gemischtes Baugebiet zutreffend ist. Der vom Verwaltungsgericht angefertigte Ausdruck hat jedoch die Angaben, welche am Bildschirm ersichtlich waren, in Papier nicht aufgelöst. Die Widmung ist über das Internet allgemein zugänglich. Der Verhandlungsleiter ersucht den Amtssachverständigen, die Schallimmissionen durch die Klimaaußengeräte auf der Dachterrasse und in dem dahinter befindlichen Aufenthaltsraum bei geöffneter Terrassentür unter Zugrundelegung der nach dieser Ö-Norm für das gemischte Baugebiet typischen Dauerschallpegel zu beurteilen. Der Amtssachverständige führt dazu aus: Eine Erhöhung bzw. Überschreitung der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung ist nicht gegeben, da die Schallimmissionen mehr als 10 dB unterhalb dieser Planungsrichtwerte liegen. Eine Wahrnehmbarkeit kann bei tonhaltigen Geräuschen möglich sein. Diese ist bei einer ordnungsgemäßen Funktion der Anlage üblicherweise nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die tatsächlichen Dauerschallpegel im Innenhof und auf der in Rede stehenden Terrasse weit niedriger seien als die vom Amtssachverständigen angegeben Werte. Die tatsächlichen Werte würden auch vom Büro H. gemessen, die von der Bauwerberin dazu beauftragt worden sei. Diese Werte würden sich im Bereich von 20 dB, A-bewertet bewegen, und zwar sowohl um 14 Uhr als auch um 21 Uhr. Es werde beantragt, der Bauwerberin aufzutragen, diese Messergebnisse zur Verfügung zu stellen. Es werde ausdrücklich vorgebracht, dass bei den tatsächlich gegebenen Werten des Dauerschallpegels durch die Klimaaußengeräte eine jedenfalls auf der Dachterrasse deutlich hörbare Schallimmission und Verschlechterung der Wohnsituation eintrete. Der Verhandlungsleiter hält fest, dass in dem im Behördenakt befindlichen Gutachten des Dipl.- Ing H. offensichtlich, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nur auf Schallimmissionen betreffend ihre Wohnung Bezug genommen wird, nicht hingegen auf Schallimmissionen betreffend die angesprochene Dachterrasse. Die Vertreterin der Baubehörde gibt dazu an, dass die Eigentümer der Dachterrassenwohnung in der Bauverhandlung keine Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben haben und daher kein Anlass gesehen wurde, die Messergebnisse betreffend dieser Dachterrassenwohnung anzufordern. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie Miteigentümerin des gesamten Hauses ist und ihre Einwendungen daher auch zulässigerweise die Dachterrasse einschlössen. Die Beschwerdeführerin beantragt, es mögen in ihrem Beisein sowohl zur Tageszeit als auch zur Nachtzeit Messungen auf der meist exponierten Dachterrasse durchgeführt werden. Gemessen werden möge der Basisgeräuschpegel sowohl tagsüber als auch zur Nachtzeit. Es möge auf diese Art die Grundlage gemessen werden, auf der schalltechnisch beurteilt werden kann, welche Immissionen auf dieser Dachterrasse zu erwarten sind. Schluss des Beweisverfahrens Der Verhandlungsleiter gibt Gelegenheit zu Schlussausführungen. Die Bauwerberin weist darauf hin, dass eine etwaige Durchführung weiterer Messungen durch die Bauwerberin für diese mit Kosten verbunden wäre. Ihre Frage geht dahin, ob sie derartig weitere Messungen tatsächlich durchführen und finanzieren müsse. Der Verhandlungsleiter hält dazu fest, dass es sich bei der Frage, ob weitere Messungen erforderlich sind, zumindest auch um eine Rechtsfrage handelt und insoweit vom Verwaltungsgericht Wien zu entscheiden ist. Die Vertreterin der Baubehörde gibt an, dass sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Feuermauer aufgreifen und eine Überprüfung durch die Bauinspektion veranlassen werde, ob und wie weit die Feuermauer in einem der Bauordnung entsprechenden Zustand ist. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde festgestellt: Die Liegenschaften der Bauwerberin und der Beschwerdeführerin befinden sich beide im gemischten Baugebiet in einer Schutzzone. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin an der Liegenschaft Wien, Z.-gasse, verbunden mit Wohnungseigentum an den Wohnungen top .... Die geplanten Klimaaußengeräte und im Fall eines Probelaufes oder Echtbetriebes die Netzersatzanlage emittieren Schall in einen Innenhof zwischen den Gebäuden der Bauwerberin und der Beschwerdeführerin. Die an den Innenhof angrenzenden Gebäude haben zumindest teilweise Fenster in diesen Innenhof. Das Gebäude, an dem die Beschwerdeführerin mit Wohnungseigentum verbundenes Miteigentum besitzt, schließt zum Innenhof hin nahezu durchgehend mit einer Feuermauer ohne Fenster ab. Lediglich im Dachgeschoß dieses Gebäudes ist eine Dachgeschoßwohnung durch eine Dachterrasse und eine Tür auf diese Dachterrasse zu diesem Innenhof hin ausgerichtet. Diese Dachgeschoßwohnung steht im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers, welcher keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat. Das Höhenniveau dieser Dachgeschoßwohnung befindet sich oberhalb des oberen Abschlusses dieser Feuermauer. Kein Aufenthaltsraum in den Wohnungen der Beschwerdeführerin verfügt über ein Fenster oder eine Öffnung in diesen Innenhof. Dies trifft insbesondere auch auf das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin zu, welches sich unmittelbar hinter der Feuermauer befindet und über ein Fenster in einen Lichthof, der in keiner Verbindung mit dem anderen Hof verfügt, belichtet wird. Nach der ÖNORM S5021, welche die Grundlage für die örtliche Raumplanung darstellt, beträgt der Planungsrichtwert für den energieäquivalenten Dauerschallpegel im Kerngebiet für die Tageszeit 60 dB (A) und für die Nachtzeit 50 dB (A). Kerngebiet ist ein Gebiet für Wohnungen, Geschäfte, Büros und Betriebe kleineren Ausmaßes und insoweit mit dem gemischten Baugebiet vergleichbar. Für die Nachtkernzeit (0:00 Uhr bis 5:00 Uhr) sind um 5 dB, (A) niedrigere Werte heranzuziehen. Dies ergibt für die Nachtkernzeit 45 dB, (A). Der somit für die Beschwerdeführerin günstigste Planungsrichtwert ist jener für die Nachtkernzeit von 45 dB, (A). Bei Zu-Grunde-Legung dieses Planungsrichtwertes ist durch die projektierten Anlagen mit folgenden Immissionen zu rechnen: Auf der Dachterrasse der Dachgeschosswohnung führt ein etwaiger Betrieb der Netzersatzanlage zu Schallimmissionen von 47 dB, (A). Dies liegt im Fall eines Betriebes in der Nachtkernzeit um 2 dB, (A) oberhalb des Planungsrichtwertes von 45 dB, (A), in der Nacht außerhalb der Nachtkernzeit um 3 dB, (A) unterhalb des Planungsrichtwertes von 50 dB, (A) und tagsüber um 13 dB, (A) unterhalb des Planungsrichtwertes von 60 dB, (A). Die Wahrscheinlichkeit eines Echtbetriebes der Netzersatzanlage beträgt, auf das Kalenderjahr beurteilt, gegen Null. Sollte der Fall eines Echtbetriebes der Netzersatzanlage eintreten, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Echtbetrieb in der Nachtkernzeit erfolgt, deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit eines Echtbetriebes außerhalb der Nachtkernzeit, weil der stundenmäßige Anteil der Nachtkernzeit mit 5 von 24 Stunden deutlich geringer ist als die für einen Echtbetrieb in Betracht kommende Zeit außerhalb dieser Nachtkernzeit. Auf der Dachterrasse der Dachgeschosswohnung führt der Betrieb der Klimaaußengeräte zu Schallimmissionen von 34 dB, (A). Dies liegt im Fall eines Betriebes in der Nachtkernzeit um 11 dB, (A) unterhalb des Planungsrichtwertes von 45 dB, (A), in der Nacht außerhalb der Nachtkernzeit um 16 dB, (A) unterhalb des Planungsrichtwertes von 50 dB, (A) und tagsüber um 26 dB, (A) unterhalb des Planungsrichtwertes von 60 dB, (A). Da die Immissionen jeweils zumindest 10 dB, (A) unterhalb des Planungsrichtwertes liegen, führt ihr Auftreten zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte. In schalltechnischer Hinsicht ist bei ordnungsgemäßer Funktion der Klimaaußengeräte mit keiner Tonhaltigkeit der Schallimmissionen zu rechnen. Ohne eine solche Tonhaltigkeit werden aus schalltechnischer Sicht die Schallimmissionen durch die Klimaaußengeräte von einem Grundgeräuschpegel, der den Planungsrichtwerten entspricht, so übertönt, dass eine Wahrnehmbarkeit nicht gegeben ist. Diese Schallimmissionen auf der Dachterrasse verringern sich jeweils um 5 dB, (A), wenn sie bei geöffneter Terrassentür in den dahinter befindlichen Aufenthaltsraum der Dachgeschoßwohnung gelangen. Die gleiche Verringerung um jeweils 5 dB, (A) trifft auch auf den Grundgeräuschpegel (Planungsrichtwerte) zu, wenn dieser bei geöffneter Terrassentür in den dahinter befindlichen Aufenthaltsraum der Dachgeschoßwohnung gelangt. Das Verhältnis der Schallimmissionen zum Grundgeräuschpegel (Planungsrichtwerte) verändert sich daher nicht, wenn diese Immissionen bei geöffneter Terrassentür von der Dachterrasse in den dahinter befindlichen Aufenthaltsraum der Dachgeschoßwohnung gelangen. Zu den Schallimmissionen, die in den Wohnungen der Beschwerdeführerin zu erwarten sind, wird Folgendes festgehalten und festgestellt: Die Bauwerberin hat im Behördenverfahren eine gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen Dipl. Ing. H. vom 30.7.2014 vorgelegt. In dieser wurden lediglich die Schallimmissionen durch die Klimaaußengeräte beurteilt, nicht aber die Schallimmissionen durch den Betrieb der Netzersatzanlage. Diesem Gutachten zu Folge verursachen die Klimaaußengeräte an der Außenseite der Feuermauer einen Summenpegel von 31,4 dB, (A). Die Feuermauer weist ein Schalldämmaß von ca. 55 dB auf. Im zu beurteilenden Aufenthaltsraum sei von einem Basispegel von 20 dB (A) auszugehen. Der Betrieb der Klimaaußengeräte würde keinerlei Schallimmissionen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin bewirken. Die Baubehörde hat dazu eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 22 vom 10.11.2014 eingeholt. Die Magistratsabteilung 22 beurteilt darin aus schalltechnischer Sicht ebenfalls die in den Aufenthaltsräumen der Beschwerdeführerin durch den Betrieb der Klimaaußengeräte zu erwartenden Schallimmissionen. Die Magistratsabteilung 22 stellt darin fest, dass die Schallimmissionen der haustechnischen Anlagen – das sind die Klimaaußengeräte – in 1 Meter Entfernung von der Emissionsquelle 36 dB, (A) betragen und damit bereits an dieser Stelle unterhalb der ortsüblichen Schallimmissionen liegen. Aus diesem Grund sei durch den Betrieb der Klimaaußengeräte mit keiner Lärmbelästigung zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2015 Befund und Gutachten des vom Verwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen primär zu den Schallimmissionen eingeholt, die in der offenkundig und unbestritten wesentlich mehr exponierten Dachgeschoßwohnung (Dachterrasse und dahinter befindlicher Aufenthaltsraum) sowohl durch den Betrieb der Klimaaußengeräte als auch durch den Betrieb der Netzersatzanlage zu erwarten sind. Auf Grund von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen steht fest, dass die zu erwartenden Schallimmissionen in den Wohnungen der Beschwerdeführerin in jedem Fall deutlich niedriger sind als die zu erwartenden Schallimmissionen auf der meistexponierten Dachterrasse dieser Dachgeschoßwohnung und bei geöffneter Terrassentür in dem unmittelbar dahinter befindlichen Aufenthaltsraum. Dass die zu erwartenden Schallimmissionen in den Wohnungen der Beschwerdeführerin deutlich geringer sind als auf der genannten Dachterrasse, geht darauf zurück, dass die Schallimmissionen auf dem Weg in die Wohnungen der Beschwerdeführerin durch eine fensterlose Feuermauer hindurchtreten müssen und auf Grund dieses Durchtrittes reduziert werden. Der Amtssachverständige hat dazu ausgeführt, dass diese Feuermauer im Fall eines bauordnungsgemäßen Zustandes einen Schalldämmwert von zumindest 55 dB haben muss. Es ist offenkundig, dass eine Feuermauer mit einem Schalldämmaß von 55 dB die Schallimmissionen deutlich stärker reduziert als dies etwa bei dem Durchtritt durch eine geöffnete Terrassentür der Fall wäre. Nach den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin besteht die Feuermauer aus einer relativ einfachen Ziegelwand mit einfachem Verputz. Ob eine relativ einfache Ziegelwand mit einfachem Verputz auch tatsächlich ein Schalldämmaß von 55 dB aufweist, kann dahin gestellt bleiben, weil offenkundig ist, dass auch eine einfache Ziegelwand mit einfachem Verputz jedenfalls einen höheren Schalldämmwert aufweist als eine geöffnete Terrassentür. Es ist daher offenkundig und im Übrigen auch unstrittig, dass die in den Wohnungen der Beschwerdeführerin zu erwartenden Schallimmissionen geringer sind als die in der meistexponierten Dachgeschosswohnung zu erwartenden Immissionen. Da als Maßstab der Beurteilung die Immissionen im meistexponierten Teil der Liegenschaft zu Grunde gelegt wurden, konnte auf die Einholung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen, welche Immissionswerte in den Wohnungen der Beschwerdeführerin zu erwarten sind, verzichtet werden. Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen: In der mündlichen Verhandlung hat der schalltechnische Amtssachverständige mündlich Befund und Gutachten erstattet, welche schalltechnischen Auswirkungen durch den Betrieb der Netzersatzanlage und der Klimaaußengeräte jeweils auf der exponierten Dachterrasse und bei geöffneter Terrassentür in dem dahinter befindlichen Aufenthaltsraum der Dachgeschoßwohnung auftreten. Außerdem hat er in der Verhandlung mündlich Befund und Gutachten zur Frage erstattet, welche Planungsrichtwerte im gemischten Baugebiet als Grundgeräuschpegel charakteristisch sind. Dabei erschienen dem Verwaltungsgericht Befund und Gutachten jeweils schlüssig nachvollziehbar und erstatteten die Parteien auch kein Vorbringen, welches die Schlüssigkeit des Befundes und des Gutachtens des Amtssachverständigen insoweit in Frage gestellt hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ging – wie von ihr bereits im baubehördlichen Verfahren und in ihrer Beschwerde vorgetragen – dahin, dass Messungen erforderlich seien und von ihr verlangt würden. Zu messen seien dabei zwar offenkundig nicht die Immissionen durch die Anlagen, weil das Verfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und die Anlagen daher auf Grundlage der Einreichunterlagen zu beurteilen sind und auch noch nicht bestehen. Zu messen sei jedoch der Grundgeräuschpegel zur Tages- und zur Nachtzeit. Dieser liege auch tagsüber bei etwa 20 dB, (A) und sei damit wesentlich geringer als die vom Amtssachverständigen herangezogenen Planungsrichtwerte. Es handle sich, nicht zuletzt auf Grund der Schutzzone, um ein ausgesprochen ruhiges Gebiet, wodurch sich sowohl die Klimaaußengeräte als auch die Netzersatzanlage schalltechnisch entsprechend nachteilig auswirken würden. Dieses Vorbringen betrifft jedoch die rechtliche Prämisse, ob der Beurteilung durch den Amtssachverständigen die tatsächlichen örtlichen Grundgeräuschpegel – zur Tages- und zur Nachtzeit – oder die für ein gemischtes Baugebiet zulässigen Grundgeräuschpegel – ebenfalls zur Tages- und zur Nachtzeit – zu Grunde zu legen sind. Die Beschwerdeführerin hat mit diesem Vorbringen somit eine Rechtsfrage angesprochen. Dieses Vorbringen ist somit in der rechtlichen Beurteilung zu behandeln. Die sonstigen Feststellungen zum Sachverhalt gründen ebenfalls primär auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6.7.
- Hilfsweise wurden auch die Verfahrensakten (Behördenakt und Gerichtsakt), die der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegt wurden, herangezogen. Zu den schalltechnischen Auswirkungen der Klimaaußengeräte und der Netzersatzanlage auf die Aufenthaltsräume in den Eigentumswohnungen der Beschwerdeführerin ist offenkundig und unbestritten, dass diese auf Grund einer gegebenen schalltechnischen Abdichtung durch eine Feuermauer geringer sind als in den nicht auf eine solche Weise abgedichteten Teilen der meistexponierten Dachgeschoßwohnung. Eine Ermittlung des genauen Ausmaßes, um welches die Schallimmissionen in den Eigentumswohnungen der Beschwerdeführerin geringer sind als in der meistexponierten Dachgeschoßwohnung, erschien nicht entscheidungswesentlich und konnte aus dieser Erwägung heraus unterbleiben. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 6 BO für Wien samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 6, BO für Wien samt Überschrift lautet auszugsweise: „Zulässige Nutzungen §
- (…)
(8)In gemischten Baugebieten dürfen keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.Paragraph 6, (…)
(8)In gemischten Baugebieten dürfen keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. (…)
(15)Die für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen Bauwerke sind in allen Widmungsgebieten zulässig, im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen jene Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, jedoch nur auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Grundflächen (§ 5 Abs. 4 lit. n).
(15)Die für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen Bauwerke sind in allen Widmungsgebieten zulässig, im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen jene Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, jedoch nur auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Grundflächen (Paragraph 5, Absatz 4, Litera n,). (…)
(18)Inwieweit Nutzungen auf Nachbarliegenschaften für die Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft von Bedeutung sind, ergibt sich ausschließlich aus § 134a Abs. 1 lit. f und § 134a Abs. 3.“
(18)Inwieweit Nutzungen auf Nachbarliegenschaften für die Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft von Bedeutung sind, ergibt sich ausschließlich aus Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera f und Paragraph 134 a, Absatz 3, § 7 BO für Wien samt Überschrift lautet:Paragraph 7, BO für Wien samt Überschrift lautet: „Schutzzonen § 7.
(1)In den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen können die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete als in sich geschlossenes Ganzes (Schutzzonen) ausgewiesen werden.Paragraph 7,
(1)In den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen können die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete als in sich geschlossenes Ganzes (Schutzzonen) ausgewiesen werden.
(1a)Bei der Festsetzung von Schutzzonen sind die prägende Bau- und Raumstruktur und die Bausubstanz sowie auch andere besondere gestaltende und prägende Elemente, wie die natürlichen Gegebenheiten oder Gärten und Gartenanlagen, zu berücksichtigen.
(2)Die Schutzzonen sind von den übrigen Gebieten eindeutig abzugrenzen. Die Grenzen der Schutzzonen können mit Fluchtlinien zusammenfallen.
(3)Für Schutzzonen können im Bebauungsplan über die Festsetzung gemäß § 5 Abs. 4 hinaus die erforderlichen Bestimmungen über die Anordnung einzelner Baukörper (Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Schuppen und dergleichen), die Anordnung und Ausgestaltung von Höfen und die Ausgestaltung und Ausstattung der öffentlichen Bereiche (Verkehrsflächen, Beleuchtungskörper und dergleichen) festgesetzt werden.
(3)Für Schutzzonen können im Bebauungsplan über die Festsetzung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hinaus die erforderlichen Bestimmungen über die Anordnung einzelner Baukörper (Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Schuppen und dergleichen), die Anordnung und Ausgestaltung von Höfen und die Ausgestaltung und Ausstattung der öffentlichen Bereiche (Verkehrsflächen, Beleuchtungskörper und dergleichen) festgesetzt werden.
(4)Umfassen Kataloge oder planliche und bildliche Darstellungen (Fassadenpläne, Fotos u. dgl.) zur Präzisierung der gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 festgesetzten Bestimmungen einzelner Bauwerke und Bauwerksteile, wie Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Dachaufbauten, Ein- und Abfriedungen, Fenster- und Türverzierungen, Hauszeichen, Inschriften u. dgl. einer Schutzzone, bilden diese einen Bestandteil des Bebauungsplanes.
(4)Umfassen Kataloge oder planliche und bildliche Darstellungen (Fassadenpläne, Fotos u. dgl.) zur Präzisierung der gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3, festgesetzten Bestimmungen einzelner Bauwerke und Bauwerksteile, wie Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Dachaufbauten, Ein- und Abfriedungen, Fenster- und Türverzierungen, Hauszeichen, Inschriften u. dgl. einer Schutzzone, bilden diese einen Bestandteil des Bebauungsplanes.
(5)Durch die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über ein Stadtgebiet, das in einer Schutzzone liegt, werden die aus der Schutzzone erfließenden Verpflichtungen nicht berührt.“ § 61 BO für Wien samt Überschrift lautet:Paragraph 61, BO für Wien samt Überschrift lautet: „Bewilligung von Anlagen § 61. Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind oder ihre Inbetriebnahme eine Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz 2006 oder dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 voraussetzt. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.“Paragraph 61, Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (Paragraph 6,) zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind oder ihre Inbetriebnahme eine Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz 2006 oder dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 voraussetzt. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.“ § 134 BO für Wien samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 134, BO für Wien samt Überschrift lautet auszugsweise: „Parteien § 134.
(1)Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Paragraph 134,
(1)Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher. (…)
(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen. (…).“ § 134a BO für Wien samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 134 a, BO für Wien samt Überschrift lautet auszugsweise: „Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte § 134 a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134, a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: (…) e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; (…)
(2)Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.
(2)Bestimmungen gemäß Absatz eins, Litera e, dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt. (…).“ Zu den Schallimmissionen in der Dachgeschosswohnung: Die Beschwerdeführerin argumentierte, als Miteigentümerin der gesamten Liegenschaft habe sie auch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf, dass unzulässige Schallimmissionen auf der Dachterrasse und in der dieser zugehörigen Dachgeschoßwohnung vermieden werden. Auf die Tatsache, dass die Liegenschaft in Wohnungseigentum parifiziert sei und die betroffene Dachgeschoßwohnung samt Dachterrasse einem anderen Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet sei, komme es rechtlich nicht an. Sie sei als Wohnungseigentümerin daher auch berechtigt, die Vermeidung von Immissionen geltend zu machen, welche in einer anderen Eigentumswohnung auftreten. Rechtlich entscheidend sei insoweit ihre mit dem Wohnungseigentum verbundene Stellung als Miteigentümerin der gesamten Liegenschaft. Nach der Judikatur des VwGH hat die Beurteilung von Immissionen auf den der Immissionsquelle am nächsten liegenden Teil des Baugrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Benützer oder Bewohner dienen kann (VwGH 30.1.2007, 2005/05/0083, Moritz, Bauordnung für Wien,
- Auflage, 423). Die in Rede stehende Dachgeschoßwohnung samt Dachterrasse befindet sich im Wohnungseigentum. Der Wohnungseigentümer dieser Dachterrasse hat keine Einwendungen gegen die Bewilligung der gegenständlichen Anlagen erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Gemäß § 16 Abs. 1 WEG kommt die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes dem Wohnungseigentümer zu.Die in Rede stehende Dachgeschoßwohnung samt Dachterrasse befindet sich im Wohnungseigentum. Der Wohnungseigentümer dieser Dachterrasse hat keine Einwendungen gegen die Bewilligung der gegenständlichen Anlagen erhoben. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WEG kommt die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes dem Wohnungseigentümer zu. Damit unterscheidet sich Wohnungseigentum vom schlichten Miteigentum dadurch, dass das Wohnungseigentum eine Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes durch andere Wohnungseigentümer bzw. durch andere Miteigentümer ausschließt. Das Miteigentum der anderen Wohnungseigentümer umfasst somit nicht das Recht, eine fremde Eigentumswohnung zu nutzen. Nach der Rechtsprechung des VwGH bedeutet der Nebensatz „sofern sie ihrem Schutze dienen“ im § 134a Abs. 1 Einleitungssatz BO für Wien, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur insoweit geltend machen kann, als er – insb. im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens (VwGH 5.3.2014, 2012/05/0086) – durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht aber, wenn nur andere Nachbarn betroffen wären (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0013, Moritz, BO für Wien,
- Auflage, 406f mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH bedeutet der Nebensatz „sofern sie ihrem Schutze dienen“ im Paragraph 134 a, Absatz eins, Einleitungssatz BO für Wien, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur insoweit geltend machen kann, als er – insb. im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens (VwGH 5.3.2014, 2012/05/0086) – durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht aber, wenn nur andere Nachbarn betroffen wären (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0013, Moritz, BO für Wien,
- Auflage, 406f mwN). Es stellt sich demnach die Rechtsfrage, ob das dingliche ausschließliche Recht des Wohnungseigentümers, sein Wohnungseigentum zu nutzen, es auszuschließt, dass andere Wohnungseigentümer und andere Miteigentümer der Liegenschaft durch Immissionen in seinem Wohnungseigentumsobjekt betroffen sein können. Dieser Gedankengang würde gegebenenfalls daraus hinauslaufen, dass eine Eigentumswohnung auf Grund des Wohnungseigentums nicht dafür in Betracht kommen würde, was gegebenenfalls Auswirkungen auf das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht der Beschwerdeführerin auf Vermeidung von Immissionen in der in Rede stehenden Dachgeschosswohnung einschließlich auf der dieser zugeordneten Dachterrasse haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht der Beschwerdeführerin, Schallimmissionen in der im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehenden Dachgeschoßwohnung geltend zu machen, dem Grunde nach jedoch aus folgenden Erwägungen für zutreffend erachtet: § 134 Abs. 3 BO für Wien knüpft die Möglichkeit des Nachbarn, in einem Bauverfahren Parteistellung zu erlangen, streng an dessen Position als Liegenschaftseigentümer. Nicht nur Mieter und Pächter, sondern auch der Fruchtgenussberechtigte hat keine Parteistellung (VwGH 20.10.2009, 2006/05/0170, Moritz BO für Wien,
- Auflage, 394). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann im gegebenen Zusammenhang das Fruchtgenussrecht mit dem Wohnungseigentum in gewisser Hinsicht durchaus verglichen werden, zumal es sich beim Fruchtgenussrecht im Fall seiner Verbücherung durchaus um ein dingliches Recht handelt und das Fruchtgenussrecht gegebenenfalls einem Aufenthalt des Eigentümers auf dem vom Fruchtgenussrecht betroffenen Teil seiner Liegenschaft durchaus entgegen stehen kann. Dennoch können etwaige Immissionen nicht vom Fruchtgenussberechtigten, sondern ausschließlich vom Eigentümer als Nachbarrecht geltend gemacht werden. Beim Wohnungseigentum handelt es sich um ein in gewisser Hinsicht vergleichbar gelagertes, durch Verbücherung als dingliches Recht begründetes ausschließliches Nutzungsrecht, das – ähnlich wie das Fruchtgenussrecht – andere Miteigentümer nicht daran hindert, etwaige Immissionen in dieser in zivilrechtlicher Hinsicht – unbeschadet der Begründung von Wohnungseigentum – im Miteigentum stehenden Wohnung als Nachbarrecht geltend zu machen.Das Verwaltungsgericht hat das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht der Beschwerdeführerin, Schallimmissionen in der im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehenden Dachgeschoßwohnung geltend zu machen, dem Grunde nach jedoch aus folgenden Erwägungen für zutreffend erachtet: Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien knüpft die Möglichkeit des Nachbarn, in einem Bauverfahren Parteistellung zu erlangen, streng an dessen Position als Liegenschaftseigentümer. Nicht nur Mieter und Pächter, sondern auch der Fruchtgenussberechtigte hat keine Parteistellung (VwGH 20.10.2009, 2006/05/0170, Moritz BO für Wien,
- Auflage, 394). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann im gegebenen Zusammenhang das Fruchtgenussrecht mit dem Wohnungseigentum in gewisser Hinsicht durchaus verglichen werden, zumal es sich beim Fruchtgenussrecht im Fall seiner Verbücherung durchaus um ein dingliches Recht handelt und das Fruchtgenussrecht gegebenenfalls einem Aufenthalt des Eigentümers auf dem vom Fruchtgenussrecht betroffenen Teil seiner Liegenschaft durchaus entgegen stehen kann. Dennoch können etwaige Immissionen nicht vom Fruchtgenussberechtigten, sondern ausschließlich vom Eigentümer als Nachbarrecht geltend gemacht werden. Beim Wohnungseigentum handelt es sich um ein in gewisser Hinsicht vergleichbar gelagertes, durch Verbücherung als dingliches Recht begründetes ausschließliches Nutzungsrecht, das – ähnlich wie das Fruchtgenussrecht – andere Miteigentümer nicht daran hindert, etwaige Immissionen in dieser in zivilrechtlicher Hinsicht – unbeschadet der Begründung von Wohnungseigentum – im Miteigentum stehenden Wohnung als Nachbarrecht geltend zu machen. Es steht der Beschwerdeführerin daher das Recht zu, Schallimmissionen in der betroffenen Dachgeschosswohnung einzuwenden. Das Bestehen von Wohnungseigentum zu Gunsten eines anderen Miteigentümers steht diesem Recht nicht entgegen. Es waren daher die Schallimmissionen auf der Dachterrasse und in der Dachgeschoßwohnung im Beschwerdeverfahren inhaltlich zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat dazu in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Schalltechnik zu den Immissionen auf dieser Dachterrasse und in dem dahinter befindlichen Aufenthaltsraum eingeholt. Diesbezüglich ist auf die vorangegangenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes zu verweisen. Die Beschwerdeführerin ist dem Befund und dem Gutachten des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung mit dem Argument entgegen getreten, dass nicht auf Planungsrichtwerte für gemischtes Baugebiet abzustellen sei, sondern die konkreten Verhältnisse vor Ort durch Messung ermittelt und der Beurteilung zu Grunde gelegt werden müssten. Konkret wäre es nämlich in dem betroffenen Innenhof auf Grund der dort bestehenden Schutzzone und der konkreten Verhältnisse ausgesprochen ruhig mit einem Grundgeräuschpegel von auch tagsüber lediglich 20 dB, (A). Diesem Vorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass es im Verfahren zur Bewilligung von Anlagen gemäß § 61 BO für Wien auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht ankommt. Für das „örtlich zumutbare Ausmaß“ ist die jeweils im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung ausschlaggebend (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0016, Moritz BO für Wien,
- Auflage, 178). Der Nachbar hat – lediglich – einen Rechtsanspruch, dass an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischer Weise entsteht (VwGH 30.4.2013, 2010/05/0159, Moritz BO für Wien,
- Auflage, 417). Ein Nachbarrecht darauf, dass eine schalltechnisch bessere Situation, als dies dem „örtlich zumutbaren Ausmaß“ entsprechen würde, beibehalten wird, besteht folglich nicht. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass es im Verfahren zur Bewilligung von Anlagen gemäß Paragraph 61, BO für Wien auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht ankommt. Für das „örtlich zumutbare Ausmaß“ ist die jeweils im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung ausschlaggebend (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0016, Moritz BO für Wien,
- Auflage, 178). Der Nachbar hat – lediglich – einen Rechtsanspruch, dass an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischer Weise entsteht (VwGH 30.4.2013, 2010/05/0159, Moritz BO für Wien,
- Auflage, 417). Ein Nachbarrecht darauf, dass eine schalltechnisch bessere Situation, als dies dem „örtlich zumutbaren Ausmaß“ entsprechen würde, beibehalten wird, besteht folglich nicht. Beim Betrieb der Netzersatzanlage kommt hinzu, dass diese im Wesentlichen nur maximal einmal monatlich für maximal 70 Minuten tagsüber betrieben wird, nämlich im Probebetrieb. Der Echtbetrieb ist auf Fälle des Ausfalles der öffentlichen Stromversorgung eingeschränkt und wird daher nach den bisherigen Erfahrungswerten wesentlich seltener erfolgen als der Probebetrieb. Der Probebetrieb führt bereits wegen des tagsüber bei 60 dB, (A) liegenden Grundgeräuschpegels gemäß Planungsrichtwert sowie wegen seiner relativen Seltenheit und jeweils relativ kurzen Dauer zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte. Beim Echtbetrieb ist dies im Hinblick auf dessen wesentlich selteneres Auftreten ebenfalls nicht der Fall. Der Betrieb der Netzersatzanlage ist bestimmungsgemäß auf Notfälle beschränkt, deren Eintritt – falls überhaupt – lediglich in mehrjährigen Abständen zu erwarten ist. Immissionen, die lediglich im Notfall eintreten, stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes für sich alleine keinen ausreichenden Grund dar, die Genehmigung für die Anlage zu versagen. Aus der Festlegung einer Schutzzone kann die Beschwerdeführerin kein über die Widmung als gemischtes Baugebiet (§ 6 Abs. 8 BO für Wien) hinausgehendes Recht auf Immissionsschutz geltend machen, weil die Festlegung einer Schutzzone gemäß § 7 BO für Wien zwar der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes dient, nicht aber Schutz vor Immissionen gewährt.Aus der Festlegung einer Schutzzone kann die Beschwerdeführerin kein über die Widmung als gemischtes Baugebiet (Paragraph 6, Absatz 8, BO für Wien) hinausgehendes Recht auf Immissionsschutz geltend machen, weil die Festlegung einer Schutzzone gemäß Paragraph 7, BO für Wien zwar der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes dient, nicht aber Schutz vor Immissionen gewährt. Da als „örtlich zumutbares Ausmaß“ für die Widmung als gemischtes Baugebiet die Planungsrichtwerte für „Kerngebiet“ heranzuziehen sind und sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen dieser Richtwerte halten und nicht zu einer Überschreitung selbiger führen, hat die Beschwerdeführerin insoweit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Vermeidung dieser Immissionen. Zu den Schallimmissionen in den Wohnungen der Beschwerdeführerin: Hierzu ist festzuhalten, dass die Baubehörde in ihrem Verfahren die Schallimmissionen in den Wohnungen der Beschwerdeführerin ermittelt und ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Sie hat dies insbesondere auf Grund eines von der Bauwerberin vorgelegten Privatgutachtens und einer dazu eingeholten Stellungnahme der Magistratsabteilung 22 getan. Das Verwaltungsgericht konnte dazu nachvollziehen, dass die in den Wohnungen der Beschwerdeführerin zu erwartenden Schallimmissionen jedenfalls geringer sind als in der meistexponierten Dachgeschoßwohnung. Da die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise auch die Immissionen in der meistexponierten Dachgeschoßwohnung eingewandt hat und diese jedenfalls höher sind, war es in rechtlicher Hinsicht verzichtbar, im Beschwerdeverfahren Befund und Gutachten des bestellten Amtssachverständigen zur Frage einzuholen, welche konkreten Werte für die in den Wohnungen der Beschwerdeführerin zu erwartenden Schallimmissionen zu erwarten sind. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Schallpegelmessung: Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Schallpegelmessung gingen ins Leere, weil einerseits eine Messung der Schallimmissionen durch die erst geplanten Anlagen auf Grund des Charakters des Verfahrens als Projektgenehmigungsverfahren nicht in Betracht kommt und andererseits die tatsächlichen Grundgeräuschpegel vor Ort – welche die Beschwerdeführerin offenkundig gemessen haben wollte – rechtlich nicht relevant sind. Für das „örtlich zumutbare Ausmaß“ ist vielmehr die jeweils im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung ausschlaggebend (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0016), das ist im Anlassfall die Widmung als gemischtes Baugebiet. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge würden die beantragten Schallpegelmessungen ergeben, dass die Situation vor Ort sowohl tagsüber als auch nachts wesentlich ruhiger ist, als dies den vom Amtssachverständigen für das gemischte Baugebiet herangezogenen Werten entsprechen würde. Wenn sich dies durch die Messergebnisse bestätigen sollte, dann würde nachvollziehbar, dass der Betrieb der projektierten Anlagen zu einer Verschlechterung der Wohnsituation führen würde. Dies würde jedenfalls in der meistexponierten Dachgeschoßwohnung zutreffen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge würde dies weiters, wenn auch in unstrittig vergleichsweise geringerem Ausmaß, in ihren Eigentumswohnungen zutreffen. Die tatsächlich gegebene Situation dürfe nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert werden. Damit ist das von der Beschwerdeführerin angesprochene Beweisthema, dass die Genehmigung der geplanten Anlagen insbesondere in der meistexponierten Dachgeschoßwohnung zu einer Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes kommen würde. Dem ist rechtlich entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Vermeidung von das „örtlich zumutbare Ausmaß“ übersteigenden Immissionen im Sinne von das für gemischtes Baugebiet hinzunehmende Ausmaß übersteigenden Immissionen hat. Soweit sich die zu erwartenden Immissionen – wie gegenständlich vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung befundet und begutachtet – innerhalb der Planungsrichtwerte für gemischtes Baugebiet bewegen, hat die Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf die Vermeidung einer sich innerhalb diesen Rahmens bewegenden Verschlechterung. Das Beweisthema war daher rechtlich nicht entscheidungsrelevant, weshalb die von der Beschwerdeführerin beantragten Messungen nicht zu veranlassen waren. Zu den Abänderungen des angefochtenen Bescheides: Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdegrundes „unzumutbare Schallimmissionen“ geprüft. Dabei ist dem Verwaltungsgericht aufgefallen, dass einzelne für die Schallsituation der Nachbarn allgemein und der Beschwerdeführerin im Speziellen nicht unwesentlichen Aspekte im konkludenten Erklärungsinhalt der Bauwerberin und an sonstigen für die Vollzugspraxis wenig praktikabler Stelle verborgen sind. Diese Aspekte waren spruchgemäß in der Beschreibung der Änderung und in Auflagen deutlich zu machen bzw. diesbezügliche Auflagen zwecks Rechtsklarheit vorzuschreiben. So ist in der Verhandlung deutlich geworden, dass die Bauwerberin selbst davon ausgeht, die erforderlichen Probebetriebe der Netzersatzanlage nur an Werktagen, ausgenommen Samstag, im Zeitraum von 7 bis 12 oder 14 bis 18 Uhr und nur in einem Ausmaß von maximal 70 Minuten pro Monat durchführen zu dürfen. Von einer derartigen Einschränkung sind auch die übrigen Verfahrensparteien ausgegangen. Im Behördenverfahren hat die seitens der Baubehörde beigezogene Magistratsabteilung 22 angeregt, dies als Auflage vorzuschreiben. Eine entsprechende Auflage befindet sich jedoch im angefochtenen Bescheid nicht. Etwaige Probebetriebe außerhalb dieser Zeiten oder über diesen Umfang hinaus wären für die Nachbarn deutlich hörbar und würden vermeidbare und von Genehmigungsantrag nicht umfasste Beeinträchtigungen durch Immissionen darstellen. Die Verpflichtung der Bauwerberin, Probebetriebe auf diese Zeiten und dieses Ausmaß einzuschränken, war spruchgemäß durch eine Auflage zu verdeutlichen. Die Pflicht der Bauwerberin, die Netzersatzanlage über die Probeläufe hinausgehend nur für den Fall und die Dauer des Ausfalls des öffentlichen Stromnetzes zu betreiben, war im objektiven Erklärungsinhalt des Begriffes der Netzersatzanlage bereits vorhanden. Ein etwaiger Betrieb der Netzersatzanlage außerhalb der obgenannten Probeläufe und außerhalb etwaiger Fälle des Ausfalles des öffentlichen Stromnetzes wäre für die Nachbarn deutlich hörbar und würde vermeidbare und von Genehmigungsantrag nicht umfasste Beeinträchtigungen durch Immissionen darstellen. Die entsprechende Verpflichtung der Bauwerberin, die Netzersatzanlage nicht außerhalb der obgenannten Probeläufe und außerhalb etwaiger Fälle des Ausfalles des öffentlichen Stromnetzes zu betreiben, war spruchgemäß durch eine Auflage zu verdeutlichen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist die Netzersatzanlage als „Lüftungs- und Kälteanlage“ bezeichnet. Dies liegt offenkundig darin, dass sie laut Einreichunterlagen in ihrem Normalbetrieb eine solche Anlage ist, darüber hinaus aber auch die Funktionalität einer Netzersatzanlage aufweist. In der letztgenannten Funktionalität wird sie jedoch, wie sich aus der Zweckbestimmung dieser Funktion ergibt, nur im unbedingt notwendigen Ausmaß betrieben, und zwar zu den unbedingt erforderlichen Probeläufen sowie im Notfall des Ausfalls der Stromversorgung über den Netzbetreiber. Um nicht in der Vollzugspraxis auf eine Ableitung dieses Erklärungsinhaltes aus dem Begriffsverständnis der Funktion einer Netzersatzanlage angewiesen zu sein, war dies spruchgemäß zu verdeutlichen. § 27 VwGVG, welcher die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich an die geltend gemachten Beschwerdegründe bindet, stand den spruchgemäßen Präzisierungen des angefochtenen Bescheides nicht entgegen, weil sich diese im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdegrundes bewegen und darüber hinaus eine amtswegige Abänderung des angefochtenen Bescheides durch § 27 VwGVG nach der bisherigen Literatur zu dieser Bestimmung nicht gänzlich ausgeschlossen wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, K 7, Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 VwGVG, Rz 4).Paragraph 27, VwGVG, welcher die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich an die geltend gemachten Beschwerdegründe bindet, stand den spruchgemäßen Präzisierungen des angefochtenen Bescheides nicht entgegen, weil sich diese im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdegrundes bewegen und darüber hinaus eine amtswegige Abänderung des angefochtenen Bescheides durch Paragraph 27, VwGVG nach der bisherigen Literatur zu dieser Bestimmung nicht gänzlich ausgeschlossen wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, VwGVG, K 7, Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 27, VwGVG, Rz 4). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.V.077.5790.2015