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{'item': 'VGW-001/059/4012/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/4012/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn C. T. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 4.3.2015, Zahl MBA ... - S 15754/13, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn C. T. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 4.3.2015, Zahl MBA ... - S 15754/13, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 5, Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Beschwerdegegenstand:

  1. Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis vom 4.3.2015 mit folgendem Spruch: „Sie haben, entgegen § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972 idgF, wonach Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden dürfen, am 03.04.2013, um 22:20 Uhr (= Zeitpunkt der Auffindung und Abnahme) in Wien, R.-gasse, folgende verschreibungspflichtigen Arzneien zur Abgabe bereit gehalten, ohne Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler zu sein:„Sie haben, entgegen Paragraph eins, Absatz 5, Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972, idgF, wonach Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden dürfen, am 03.04.2013, um 22:20 Uhr (= Zeitpunkt der Auffindung und Abnahme) in Wien, R.-gasse, folgende verschreibungspflichtigen Arzneien zur Abgabe bereit gehalten, ohne Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler zu sein: 9 Stück Sertralin Gew. 50 mg 6 Stück Sertralin Krka. 50 mg Ftbl. 10 Stück Quetiapin 100 mg. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs. 1 Ziffer 2 iVm. § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, in der geltenden Fassung.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 5, Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 315,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 1 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, in der geltenden Fassung.gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 5, Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 31,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 346,
  2. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
  3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Tatbegehung bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeführten Medikamente seit ca. vier Jahren für den Eigengebrauch zu nehmen, die Verschreibung erfolge über seinen Hausarzt, der Bezug über seine Hausapotheke; eine Absicht, diese Medikamente weiterzugeben, habe nie bestanden. Beschwerdeverfahren:
  4. Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.3.2015 unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt. Keine der Verfahrensparteien hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Feststellungen:
  5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 3.4.2013 in seiner Wohnung in Wien, R.-gasse, in einem Safe die im Spruch genannten Medikamente in Verwahrung hatte. Die entsprechende Wahrnehmung wurde von Polizeibeamten anlässlich eines Einsatzes wegen einer Familienstreitigkeit getroffen; der Safe wurde vom Beschwerdeführer selbst über Aufforderung der Beamten freiwillig geöffnet. Der Beschwerdeführer gab bereits bei der Amtshandlung an, die Medikamente nur für den Eigengebrauch zu verwenden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Medikamente für andere Zwecke als den Eigengebrauch in Besitz gehabt hat. Bei den genannten Medikamenten handelt es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel.
  6. Diese Feststellungen ergeben sich zwanglos aus dem Akteninhalt. Der Besitz der Arzneimittel selbst ist in keiner Weise strittig. Soweit keine Feststellungen rücksichtlich der Verwirklichung des angelasteten Tatbildes getroffen werden konnten, folgert dies daraus, dass keine wie immer gearteten Anhaltspunkte vorliegen, die auch nur indizieren könnten, dass der Beschwerdeführer die Arzneimittel zwecks Abgabe an Dritte bereit gehalten habe. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer gründet nach der Aktenlage vielmehr auf bloßen unbegründeten Verdacht hin. Auch der Umstand, dass die Medikamente in einem Safe verwahrt wurden, stellt einen derartigen Anhaltspunkt nicht dar, auch die geringe Stückzahl der Arznei liefert kein Indiz in dieser Richtung.. Maßgebliches Recht:
  7. Folgende Normen nach dem Rezeptpflichtgesetz sind entscheidungserheblich: §

(5)Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.Paragraph eins, …
(5)Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (Paragraphen 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden. § 6.
(1)Wer …Paragraph 6,
(1)Wer …
  1. ein Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 5 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt …
  2. ein Arzneimittel entgegen Paragraph eins, Absatz 5, zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2)Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
(2)Arzneimittel, die entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
(3)Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden.
(3)Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden. 7. Rechtliche Schlussfolgerung: Da lediglich festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die genannten Arzneimittel für den Eigengebrauch aufbewahrt hat, kann weder eine Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes gemäß den im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Normen noch die Zulässigkeit des Verfalles dieser Arzneimittel angenommen werden. Die ordentliche Revision war für unzulässig zu erklären, da der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt in der rechtlichen Beurteilung keinerlei Schwierigkeiten aufwirft und der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zuzumessen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.4012.2015

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