Obsah (4)
§ 79§ 28§ 25a§ 74RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlVGW-122/V/043/30238/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag
§ 79Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (Gew
O 1994) vorzulegen ist,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der L. Restaurants BetriebsgmbH, Wien, W.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.07.2014, Zahl MBA ... - 68042/12, mit welchem ein Sanierungskonzept für die Vermeidung des Rußpartikelausstoßes beim Kaminauslass am Dach ausgehend von dem mit Bescheid vom 17.09.1985, MBA ... - Ba 64543/2/85 genehmigten holzbefeuerten Pizzaofen
Paragraph 79, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorzulegen ist, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Ad I.Ad römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde der L. Restaurants BetriebsgmbH als Anlageninhaberin
§ 79Abs. 3 Gew
O 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes, für welches eine Leistungsfrist von zwei Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides gesetzt wurde, aufgetragen. Es sollte dabei die Vermeidung des Rußpartikelausstoßes beim Kaminauslass am Dach ausgehend von dem mit Bescheid vom 17. September 1985, MBA ... – Ba 64543/2/85, genehmigten holzbefeuerten Pizzaofen erreicht werden, indem ein Sanierungskonzept beispielsweise durch Austausch des holzbefeuerten Pizzaofens durch einen elektrisch bzw. gasbetriebenen Pizzaofen, oder durch Behandlung des Rauchgases vor der Ausströmung ins Freie, z. B. durch geeignete Rauchgaswäscher und Elektrofilter, oder durch Änderung der Abgas-Ausströmungsparameter, wie z. B. die Höherziehung des Rauchfanges, die Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit in Verbindung mit der Einbringung von Sekundärluft in den Rauchfang.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde der L. Restaurants BetriebsgmbH als Anlageninhaberin
Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes, für welches eine Leistungsfrist von zwei Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides gesetzt wurde, aufgetragen. Es sollte dabei die Vermeidung des Rußpartikelausstoßes beim Kaminauslass am Dach ausgehend von dem mit Bescheid vom
- September 1985, MBA ... – Ba 64543/2/85, genehmigten holzbefeuerten Pizzaofen erreicht werden, indem ein Sanierungskonzept beispielsweise durch Austausch des holzbefeuerten Pizzaofens durch einen elektrisch bzw. gasbetriebenen Pizzaofen, oder durch Behandlung des Rauchgases vor der Ausströmung ins Freie, z. B. durch geeignete Rauchgaswäscher und Elektrofilter, oder durch Änderung der Abgas-Ausströmungsparameter, wie z. B. die Höherziehung des Rauchfanges, die Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit in Verbindung mit der Einbringung von Sekundärluft in den Rauchfang. Begründet wurde der Auftrag zur Vorlage dieses Sanierungskonzeptes damit, dass der Schutz der Nachbarn der Betriebsanlage vor dem Rußpartikelausstoß ausgehend vom holzbefeuerten Pizzaofen im gegenständlichen Fall nur durch die Vorschreibung von Auflagen erreicht werden könne, die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern würden. Es sei der Inhaberin der Betriebsanlage daher die Vorlage eines Sanierungskonzeptes vorzuschreiben und ging die Behörde aufgrund der im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten, insbesondere jenem der medizinischen Amtssachverständigen, die ihrem Befund mehrere Besuche in den vom Rußpartikelausstoß am meisten betroffenen Nachbarn zugrunde legte, davon aus, dass eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch die Einschränkung der Wohnqualität (ständiger Putzaufwand, eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit) aber auch durch die Feinstaubbelastung möglich erscheine. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Anlageninhaberin. Darin wird vorgebracht, dass der Bescheid ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin erlassen worden sei und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Die Betriebsanlage werde konsengemäß betrieben und entspreche sie dem Stand der Technik, was durch ein technisches Sachverständigengutachten bewiesen hätte werden können, welches beantragt worden wäre, wäre die Beschwerdeführerin in das behördliche Verfahren einbezogen worden. Ebenso hätte eine fundierte Stellungnahme des Gesundheitsamtes eingeholt werden müssen sowie wäre die Befragung des zuständigen Sachbearbeiters beantragt worden. Der tatsächliche Grad der Rußbelastung sowie die Herkunft dieser Belastung hätte damit erwiesen werden können. Ebenso hätte festgestellt werden können, dass eine von der Betriebsanlage ausgehende konkrete Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Schließlich wäre der Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Gewerbes/Gastronomie beantragt worden, zum Beweis dafür, dass der Betrieb eines Holzofens für ein Restaurant für levantinische Speisen zwingend erforderlich sei. Der gegenständliche Bescheid sei ohne ausreichende Sachgrundlage erlassen worden. Ohne genaue Erhebungen habe die Behörde auf Grund der Beschwerden von später hinzugezogenen Nachbarn eine Maßnahme erlassen, obwohl die Rußbelastung auch durch private Feuerungsanlagen stammen könne. Ebenso sei festzuhalten, dass mit einer gewissen Rußbelastung im innerstädtischen Bereich gerechnet werden müsse. Ein gesicherter Kausalzusammenhang liege nicht vor. Abstrakte Gesundheitsrisken, die aus Veröffentlichungen der WHO abgeleitet würden, würden nicht ausreichen, um eine derartig tiefgreifenden Eingriff in den Konsens der Betriebsanlage zu rechtfertigen. Die Betriebsanlage werde konsensgemäß betrieben und könne vielmehr eine unmittelbare, konkrete, vom Ofen ausgehende Gesundheitsgefährdung regelrecht ausgeschlossen werden. Zur Klärung des Sachverhaltes beraumte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche öffentliche Verhandlung an. Zur Vorbereitung dieser Verhandlung erbat die medizinische Amtssachverständige der MA 39, Institut für Umweltmedizin, diverse Unterlagen und gab an, dass die Verbreitung der Rußpartikel an sich sowie der damit verbundene erhöhte Putzaufwand und eingeschränkte Lüftungsmöglichkeiten keine Gesundheitsgefährdung darstellen. Selbst das Schlucken der Rußpartikel durch offenbar anwesende Kinder sei nicht gesundheitsgefährdend. Vielmehr seien die Luftschadstoffe von Relevanz, zumal diese sehr wohl eine Gesundheitsgefährdung darstellen können. An der am
- November 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie ihr rechtsfreundlicher Vertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie Amtssachverständige der MA 36-A (Gewerbetechnik), MA 22-EMIL (Luftschadstoffe) und MA 39 (Umweltmedizin) teil. Weiters wurde der mit der Kehrung der gegenständlichen Kaminanlage regelmäßig betraute Rauchfangkehrer als Zeuge einvernommen. Der im behördlichen Verfahren beigezogene Amtsarzt hat eine Gesundheitsgefährdung durch den in der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin betriebenen Holzofen festgestellt. Einerseits hat er dies mit der wiederholten Verschmutzung der Dachgeschoßwohnungen sowie der eingeschränkten Lüftungsmöglichkeit bedingt durch den permanenten Grillgeruch und die damit verbundene Sensibilisierung, die zu Ärger, Frustration und in weiterer Folge zu vegetativen Störungen in echte organische Leiden wie Bluthochdruckerhöhung, Erkrankungen des Magen-Darmtraktes oder psychische Erkrankungen übergehen kann, begründet. Andererseits hat er es als hinreichend wissenschaftlich belegt angesehen, dass bei der Verbrennung von Holz nicht nur Feinstaub, sondern gerade auch bei unvollständiger Verbrennung, wenn Fett und Speisen in die Holzglut gelangen, krebserregende Partikel (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, PAK) freigesetzt werden. Die Folge einer Feinstaubbelastung kann zu Beeinträchtigungen der Lungenfunktion mit der Folge von Atemwegserkrankungen wie Asthma führen. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, wie sie in Rußteilchen enthalten sind, können auf lange Sicht das Erbgut schädigen und zu Krebs führen. Die Behörde war demnach nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, eine entsprechende Maßnahme zu setzen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die vom Verwaltungsgericht bestellte medizinische Amtssachverständige jedoch auf Basis der Definition einer Gesundheitsgefährdung nach Haider et al., 1984, angegeben, dass im konkreten Fall lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass [Anm.: durch die Luftschadstoffbelastung] eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, d.h. eine Gesundheitsgefährdung ist möglich. Sie konnte aber keine Aussage darüber treffen, ob die Gesundheitsgefährdung mit höherer Wahrscheinlichkeit vorliegt. Über den Grad der Möglichkeit der Gesundheitsgefährdung konnte sie mangels Kenntnis der konkreten Luftschadstoffbelastung der exponiertesten Nachbarn keine gesicherte Aussage treffen. Für die Aussage, ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, benötigte sie Angaben über die Immissionen der meist betroffenen Nachbarn. Für die medizinische Beurteilung war die Angabe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung erforderlich, jeweils für PM2,5 und PM10 als Tagesmittelwert und als Jahresmittelwert; weiters für Stickstoffdioxid als Jahresmittelwert und als Halbstundenmittelwert. Unter einer Gefährdung der Gesundheit ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Ausmaß und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es wäre nicht Aufgabe der medizinischen Amtssachverständigen, sondern Aufgabe des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bzw. des Amtssachverständigen der MA 22 – EMIL (Luftschadstoffe) gewesen, sich nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der Emissionen der Betriebsanlage zu äußern und darzulegen. Mangels Vorliegen einer technischen Beschreibung des verwendeten Holzofens, war es den Amtssachverständigen jedoch nicht möglich, die Emissionen des Holzofens zu beziffern. Eine Messung der emittierten Luftschadstoffe konnte mangels Existenz von Messgeräten seitens der Amtssachverständigen des Magistrats der Stadt Wien nicht durchgeführt werden, sodass ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen war. In der Folge wurde die N. GmbH mit Beschlüssen vom
- Jänner 2015 und
- März 2015 beauftragt, die Emissionen des von der L. Restaurants BetriebsgmbH in der Betriebsanlage in Wien, J.-Straße, betriebenen Holzkohlegrills und des holzbefeuerten Pizzaofens bei Vollbetrieb des Grills zu messen, den Zustand des Holzkohlegrills bei Messung der Emissionen zu dokumentieren und die Ergebnisse der Messung dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln. Darüber hinaus erging der Auftrag, eine Ausbreitungsrechnung der damit und den Emissionen des Pizzaofens (Messung vom
- Februar 2015) verbundenen Schadstoffimmissionen bei der exponierten Nachbarschaft unter Berücksichtigung der örtlichen Windfelder (jeweils für PM2,5 und PM10 als Tagesmittelwert und als Jahresmittelwert; weiters für Stickstoffdioxid als Halbstunden- und Jahresmittelwert) zu erarbeiten und dem Verwaltungsgericht Wien bis zum
- April 2015 vorzulegen. Diese Messungen bzw. Berechnungen langten am
- Februar 2015 bzw. am
- April 2015 ein. Zusammenfassend wurde Folgendes erhoben: Die Emissionsmessungen an der holzbefeuerten Pizzaofenanlage der L. GmbH in Wien, J.-Straße am 10.02.2015 ergaben folgende Emissionskonzentrationen und Massenströme: Die Emissionsmessungen an dem Holzkohlegrill der L. GmbH in Wien, J.-Straße, am 02.04.2015 ergaben folgende Emissionskonzentrationen und Massenströme: Schließlich wurde folgendes Gutachten abgegeben: „E Gutachten Die L. GmbH betreibt in Wien, J.-Straße, ein Restaurant mit einem holzbefeuerten Pizzaofen und einem Holzkohlegrill. Zur Beurteilung der Umweltrelevantz des Restaurantbetriebs werden die aus Umweltmessdaten abgeleiteten Vorbelastungswerte und die numerisch ermittelte Zusatzbelastung als Gesamtbelastung den entsprechenden Grenzwerten
Immissionsschutzgesetz-Luft gegenübergestellt. Tabelle 13: Vergleich der Gesamtbelastung mit den Grenzwerten
IG-Luft Die durch den Restaurantbetrieb berechneten Zusatzbelastungen durch die Feinstaubfraktion PM10 liegen an den Beurteilungspunkten im max. Tagesmittel in einer Größenordnung kleiner 3 % des Grenzwertes von 50 µg/m3 nach IG-L, bzw. im Jahresmittel im Bereich kleiner 1 % des Grenzwertes von 40 µg/m3 nach IG-L und sind somit lt. Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2007) für belastete Gebiete als irrelevant zu klassifizieren. Bezüglich der Feinstaubfraktion PM2,5 ist an den Beurteilungspunkten mit keiner relevanten Zusatzbelastung zu rechnen. Tabelle 14: Vergleich der Gesamtbelastung mit den Grenzwerten
IG-Luft Bezüglich der Parameter Stickstoffdioxid NO2 können kurzfristig an den Beurteilungspunkten messbare Zusatzbelastungen auftreten, die jedoch keine Überschreitungen der aktuell gültigen Grenzwerte nach IG-Luft zum Schutz der menschlichen Gesundheit zur Folge haben. Im Jahresmittel sind keine relevanten Zusatzbelastungen zu erwarten.“ Sodann übermittelte die medizinische Amtssachverständige ihr Gutachten vom
- Mai 2015 mit folgendem Wortlaut: „1 Fragestellung Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde um Befund und Gutachten ersucht, ob durch den Betrieb des holzbefeuerten Pizzaofens oder durch den Betrieb des Holzkohlegrills, bzw. durch den Betrieb beider Öfen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft gegeben ist oder eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft vorliegt. 2 Befund Aus den seitens der N. GmbH vorgenommenen Messungen der Emissionen der Öfen und der darauf basierenden Immissionsprognose (erstellt am
- April 2015) lässt sich Folgendes zusammenfassen. Der Küchenbetrieb erfolgt täglich von 11:00 bis 23:00 Uhr, wobei die Öfen täglich von 10:30 bis 23:30 Uhr betrieben werden. Die Abluft des Holzkohlegrills wird über Filter (in der Absaughaube und einen Gewebefilter) und die Abgase des Pizzaofens werden direkt aus dem Ofenraum über einen Naturzugkamin ins Freie abgeleitet. Die Mündungshöhen der Abgasrohre des Holzkohlegrills bzw. des Naturzugkamins des Pizzaofens liegen ca. 1 Meter über Dach am Dach des Hauses J.-Straße, Wien. Zwischen den beiden Ausblasöffnungen besteht ein Abstand von ca. 3 Metern, wodurch die Ausblasöffnung des Holzkohlegrills näher zu den Terrassen der Nachbarn positioniert ist. Die Terrassen der betroffen Anrainer sind ca. auf 4 Meter niedrigerem Niveau, wobei der horizontale Abstand zwischen der Ausblasung des Holzkohlegrills und der nächstgelegenen Terrasse ca. 6 Meter beträgt. Aus den erhobenen Emissionen für die Luftschadstoffe wurden mittels Ausbreitungsberechnungen die Immissionen beider Öfen als Gesamtimmissionen bei den Nachbarn berechnet. Es wurden die Zusatzbelastungen und die Gesamtbelastung (für die Grundbelastung wurden die Werte der Luftgütemessstation Allgemeines Krankenhaus, Südringweg 1090 Wien herangezogen) prognostiziert. Für den Luftschadstoff Feinstaub beträgt die Zusatzbelastung für PM10 (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser kleiner als 10 Mikrometer) bei den meist betroffenen Nachbarn (Immissionspunkt 2) maximal 0,8 µg/m3 für den Tagesmittelwert und 0,1 µg/m3 für den Jahresmittelwert. Der Wert für die Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert an PM2,5 (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer) liegt bei 0,1 µ/m
- Für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (N02) liegt die Zusatzbelastung bei den meistbetroffenen Terrassen der Nachbarn für den Halbstundenmittelwert bei maximal 20 µg/m3 und den Jahresmittelwert bei 0,2 µg/m
- Für Feinstaub kommt es an keinem Beurteilungspunkt durch diese Zusatzbelastung zu einer rechnerischen Veränderung der Gesamtbelastung im Vergleich zur Grundbelastung. In Bezug auf den Halbstundenmittelwert für Stickstoffdioxid führ die Zusatzbelastung zu einer geringen Erhöhung der Gesamtbelastung, während für den Jahresmittel eine unveränderte Belastung prognostiziert wird. 3 Gutachten 3.1 Grundlagen der Beurteilung Die medizinisch relevanten Schadstoffe, die bei Verbrennungsprozessen aus medizinischer Sicht zu berücksichtigen sind, sind vor allem Stickstoffdioxid (N02) und Feinstaub (PM10), da der Großteil des Stadtgebietes von Wien in einem für diese Schadstoffe belasteten Gebiet liegt und Überschreitungen der Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. 1997/115 i.g.F.) anzunehmen sind. Feinstaub (PM) Feinstaub ist ein Teil des Schwebestaubs, wobei Feinstaubpartikel auf Grund ihrer Lungengängigkeit (Abscheidung in den unteren Teilen der Atemwege) mit abnehmendem Durchmesser von zunehmender medizinischer Relevanz sind. Feinstaub ist geruchlos und nicht sichtbar. Negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Feinstaub (PM = Particulate Matter) sind weltweit durch medizinische Studien belegt. Diese betreffen Kinder und Erwachsene und es wurden vielfältige negative Effekte sowohl bei kurzzeitiger als auch bei langzeitiger Einwirkung beobachtet. Dazu zählen unter anderem negative Auswirkungen auf das Atmungssystem (z.B. Bronchitis oder eine Zunahme von Asthmaanfällen) und das Herzkreislaufsystem (z.B. eine Erhöhung des Risikos für Herzinfarkte). Ein signifikanter Zusammenhang der Feinstaub-Konzentration und der täglichen Sterblichkeit ist belegt. Bisher konnte keine Schwellenkonzentration, unter der keine negativen Auswirkungen nachweisbar sind, gefunden werden. Feinstaub ist daher auch bei Einhaltung der Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. 1997/115 i.d.g.F.) von medizinischer Relevanz, da negative Auswirkungen auf die Gesundheit auch unter den Grenzwerten möglich sind. Demensprechend sollte jede zusätzliche Belastung möglichst gering gehalten werden. Im IG-L ist für Feinstaub ein Grenzwert für PM10 (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser kleiner als 10 Mikrometer) von 50 µg/m3 für den Tagesmittelwett festgelegt, dieser darf nicht öfter als 25-mal überschritten werden. Der Grenzwert
IG-L für den PM10-Jahresmittelwert beträgt 40 µg/m
- Die WHO (Air Quality Guidelines, Global Update 2005) empfiehlt für den Jahresmittelwert für PM10 einen Richtwert von 20 µg/m
- Je kleiner die Partikel sind desto größer ist ihre Lungengängigkeit. So wurde zusätzlich zum Parameter PM10 der Parameter PM2,5 (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer) implementiert, da Partikel mit dieser Größe bis in die Lungenbläschen gelangen. Für derart kleine Partikel wird eine höhere gesundheitliche Relevanz angenommen. Der Zielwert für den Jahresmittelwert für PM2,5
IG-L ist 25 µg/m3, von der WHO wird ein Jahresmittwert von 10 µg/m3 empfohlen. Stickstoffdioxid (NO2) Bei Personen, die über einen längeren Zeitraum hohen N02 Konzentrationen, wie sie an verkehrsreichen Straßen vorkommen können, ausgesetzt sind, findet sich eine Häufung von Erkrankungen wie z.B. chronischem Husten oder Infektionen wie Bronchitis. Es kann aber keine Schwellenkonzentration, unterhalb der es zu keinen Effekten kommt, angegeben werden. So ist aus medizinischer Sicht jede zusätzliche Belastung zu minimieren. In den Publikationen der WHO findet sich, dass es unklar ist, ob diese gesundheitlichen Effekte direkt auf den Schadstoff N02 zurückzuführen sind oder ob N02 ein Indikator für ein Schadstoffgemisch ist, wie es z.B. bei Verbrennungsmotoren entsteht. Die Akutwirkung von N02 ist im Vergleich zu den Langzeitwirkungen von untergeordneter medizinischer Relevanz. Prinzipiell wirkt N02 bei sehr hohen Konzentrationen, die deutlich über dem Grenzwert des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft (BGBl. 1997/115 i.d.g.F.) liegen, als Reizgas und kann die Schleimhäute der Atemwege schädigen. Erste geruchliche Wahrnehmungen von Stickstoffdioxid (stechender Geruch) sind ab 200 µg/m3 bis 410 µg/m3 möglich (Quelle: Mücke H.-G, Wagner H, Henschel S.: Anorganische Gase/Stickstoffdioxid in Wichmann H., Schlipköter H., Fülgraff G.: Handbuch Umweltmedizin
(2014). Im Immissionsschutzgesetz-Luft (BGBl. 1997/115 i.d.g.F.) finden sich für N02 die Grenzwerte von 200 µg/m3 für den maximalen Halbstundenmittelwert und von 30 pg/m3 für den Jahresmittelwert. Für Bewilligung von z.B. Anlagen ist im §20 des Immissionsschutzgesetzes-Luft vorgesehen, dass diese auch zulässig ist, wenn die Anlagen einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten, aber eine Gesamtbelastung von 40 µg/m3 für den Jahresmittelwert für N02 nicht überschritten wird. Von Seiten der WHO (Air Quality Guidelines, Global Update 2005) werden 40 µg/m3 für den Jahresmittwert empfohlen. 3.2 Beurteilung Gesundheitsgefährdung Jede Zusatzbelastung durch die Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid ist mangels einer Schwellenkonzentration - das ist eine Konzentration unter der keine negativen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit gefunden werden (eine solche existiert bei den genannten Luftschadstoffen nur für die Akutwirkungen von Stickstoffdioxid) - möglichst gering zu halten. So werden als erster Schritt der medizinischen Beurteilung die sogenannten Irrelevanzkriterien im Sinn einer Erheblichkeitsschwelle herangezogen, d.h. die Zusatzbelastung soll 1% bei Langzeitmittelwerten und 3% bei Kurzzeitmittelwerten der Grenzwerte des IG-L bei den meistbetroffen Nachbarn möglichst nicht überschreiten. Beim Unterschreiten dieser Erheblichkeitsschwelle wird üblicherweise von keinen negativen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit ausgegangen. Bei Überschreitungen dieser Erheblichkeitsschwelle erfolgt eine auf die jeweilige Anlage bezogene medizinische Beurteilung. Im gegenständlichen Fall liegen die Zusatzbelastungen für PM10 (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser kleiner als 10 Mikrometer) und PM2,5 (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer) bei den meist betroffenen Nachbarn deutlich unter den genannten Irrelevanzkriterien. Die Gesamtbelastungen (Grundbelastungen und Zusatzbelastungen) für Feinstaub unterschreiten außerdem die Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. 1997/115 i.d.g.F.). Die Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (N02) unterschreitet das Irrelevanzkriterium von 1% des Grenzwertes für Jahresmittelwert des IG-L. Die Gesamtbelastung für den Jahresmittelwert liegt unter dem Grenzwert des IG-L. Die Zusatzbelastung für den Halbstundenmittwert für Stickstoffdioxid überschreitet die genannten Irrelevanzkriterien zwar deutlich, der Grenzwert des IG-L von 200 µg/m3 wird durch maximale Gesamtbelastung (Grundbelastung und Zusatzbelastung) jedoch mit 137 µg/m3 deutlich unterschritten. Bei einer derartigen Konzentration sind keine akuten Wirkungen durch N02 wie Reizungen der Augen möglich. Belästigungswirkung Weder Feinstaub noch Stickstoffdioxid werden in den Konzentrationen, wie sie in gegenständlichem Fall als Gesamtbelastung auftreten, sichtbar oder geruchlich wahrnehmbar sein. 3.3 Schlussfolgerungen Durch die zu beurteilenden Immissionen der im gegenständlichen Fall relevanten Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid, die bei gleichzeitigem Betrieb des holzbefeuerten Pizzaofens und des Holzkohlegrills bei den Nachbarn verursacht werden, sind keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten - es liegt damit keine Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft vor. Weiters ist bei Betrieb beider Öfen keine im medizinischen Sinn unzumutbare Belästigung bezogen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ein ebensolches Kind gegeben.“ Diese eingeholten Ermittlungsergebnisse wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin beantragte erneut die Behebung des angefochtenen Bescheides. Beide Verfahrensparteien verzichteten auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 79Abs. 1 Gew
O 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
§ 74Abs.
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
§ 79Abs. 2 Gew
O 1994 sind zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 sind zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind.
§ 79Abs. 3 Gew
O 1994 hat die Behörde, wenn der hinreichende Schutz der
§ 74Abs.
2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der hinreichende Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden. Es steht unbestritten fest, dass die Nachbarn, deren Beschwerden über den Rußpartikelausstoß der Betriebsanlage das gegenständliche Verfahren ausgelöst haben, erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind. Das Vorliegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen ist daher für die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes erforderlich. Zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle wäre die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nur im Falle der Verhältnismäßigkeit zulässig.Es steht unbestritten fest, dass die Nachbarn, deren Beschwerden über den Rußpartikelausstoß der Betriebsanlage das gegenständliche Verfahren ausgelöst haben, erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind. Das Vorliegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen ist daher für die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes erforderlich. Zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle wäre die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nur im Falle der Verhältnismäßigkeit zulässig. Die belangte Behörde hat völlig zutreffend ausgeführt, dass im Falle einer Gesundheitsgefährdung nur die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes in Betracht käme, weil jede zusätzliche Auflage iSd § 79 Abs. 1 GewO 1994 als wesensändernd zu qualifizieren sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.Die belangte Behörde hat völlig zutreffend ausgeführt, dass im Falle einer Gesundheitsgefährdung nur die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes in Betracht käme, weil jede zusätzliche Auflage iSd Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 als wesensändernd zu qualifizieren sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 39, Institut für Umweltmedizin, vom 18. Mai 2015, basierend auf den Emissionsmessungen und Ausbreitungsberechnungen der N. GmbH war davon auszugehen, dass durch die zu beurteilenden Immissionen der im gegenständlichen Fall relevanten Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid, die bei gleichzeitigen Betrieb des holzbefeuerten Pizzaofens und des Holzkohlegrills bei den Nachbarn verursacht werden, keine Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft vorliegt. Demgemäß kann aber eine solche Gesundheitsgefährdung auch nicht durch den Betrieb des holzbefeuerten Pizzaofens alleine hervorgerufen werden. Da die medizinische Amtssachverständige weiters ausführt, dass auch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ausgeschlossen ist, wird der Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes jegliche Grundlage entzogen. Etwaige Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit erübrigen sich damit. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin
§ 79Abs. 3 Gew
O 1994 allein die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen worden ist, wird einzig die Rechtsstellung der Anlageninhaberin bestimmt. Durch den Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes wird die Rechtsstellung der Nachbarn nicht berührt. Daher steht ihnen ein Beschwerderecht gegen den die Vorlage eines Sanierungskonzeptes auftragenden Bescheid – anders als bei Genehmigung eines Sanierungskonzeptes – keinesfalls zu (vgl. iE VwGH vom
- Jänner 1981, Zahl 2589/80; ebenso VwGH vom
- Oktober 1996, Zahl 95/04/0194). Mangelt es Nachbarn im Verfahren, mit welchem bloß die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen wird, an der Beschwerdelegitimation, so muss es ihnen konsequenterweise auch an der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren mangeln, weshalb ihnen in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör zu gewähren war. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin
Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 allein die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen worden ist, wird einzig die Rechtsstellung der Anlageninhaberin bestimmt. Durch den Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes wird die Rechtsstellung der Nachbarn nicht berührt. Daher steht ihnen ein Beschwerderecht gegen den die Vorlage eines Sanierungskonzeptes auftragenden Bescheid – anders als bei Genehmigung eines Sanierungskonzeptes – keinesfalls zu vergleiche iE VwGH vom
- Jänner 1981, Zahl 2589/80; ebenso VwGH vom
- Oktober 1996, Zahl 95/04/0194). Mangelt es Nachbarn im Verfahren, mit welchem bloß die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen wird, an der Beschwerdelegitimation, so muss es ihnen konsequenterweise auch an der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren mangeln, weshalb ihnen in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör zu gewähren war. Aus allen diesen Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid, mit welchem die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen wurde, spruchgemäß zu beheben. Die Behörde wird allerdings zu prüfen haben, ob die Verschmutzung der Wohnungen der Nachbarn durch Rußpartikel nicht durch die bescheidmäßig hohe Kehrfrequenz des gegenständlichen Kamins verursacht wird, zumal der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2014 einvernommene Rauchfangkehrer durchaus nachvollziehbar angab, dass bei der Kehrung ein nicht vermeidbarer Rußanfall entstehe; daher je öfter gekehrt wird, desto größer der Rußausstoß ist. Ad II.Ad römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßig gesetzten Maßnahme nach § 360 Abs. 4 GewO ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßig gesetzten Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.V.043.30238.2014