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{'item': 'VGW-123/V/077/8702/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlVGW-123/V/077/8702/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über den Antrag der G., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Wien, K. und div. Identadressen "Siedlung ...", thermisch-energetische Wohnhaussanierung und Erhaltungsarbeiten sowie Einzelverbesserungen einer Reihenhaus- und Wohnhausanlage", Los 5: Trockenbauarbeiten, der Stadt Wien, W., vertreten durch die S., allenfalls der S., den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet. II.römisch zwei. Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen: Der Antragsgegnerin, das ist die Stadt Wien, W., vertreten durch die S., allenfalls die S., wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt. III.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2014 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 2 Abs. 4, 7 Abs. 2 Z 1, 28, 29 und 31 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014)Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 2, Absatz 4, 7, Absatz 2, Ziffer eins, 28, 29 und 31 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) BEGRÜNDUNG Die S. führt im Auftrag der Stadt Wien, W., und möglicher Weise zugleich als deren Vertreterin ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages nach dem Billigstbieterprinzip durch. Auftragsgegenstand sind diverse Arbeiten betreffend die energetische Wohnhaussanierung, Erhaltungsarbeiten und Einzelverbesserungen einer Reihenhaus- und Wohnhausanlage in Wien, K. und div. Identadressen "Siedlung ...". Das Vergabeverfahren ist in mehrere Lose gegliedert. Los 5 betrifft die Dämmung der Kellerdecken und der obersten Geschoßdecken sowie diverse Trockenbauarbeiten in den Stiegenhäusern. Der Auftragswert für Los 5 liegt im Unterschwellenbereich. Die Antragstellerin hat für Los 5 ein Angebot abgegeben. Dieses wurde bei der bieteröffentlichen Angebotsöffnung vom 13.4.2015 als das preislich Günstigste verlesen. Die S. hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.7.2015 mitgeteilt, dass ihr Angebot ausgeschieden werde. Im Text dieser Ausscheidensentscheidung hat die S. die Formulierung „im Auftrag der Stadt Wien – W. (…) als vergebende Stelle“ verwendet. Die Ausscheidensentscheidung ist damit wahrscheinlich der Stadt Wien, W., als Auftraggeberin, vertreten durch die S., zuzurechnen. Gegen diese Ausscheidensentscheidung richtet sich der am 29.7.2015 während der Amtsstunden und somit rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung. Inhaltlich begründete die Antragstellerin ihren Antrag unter anderem damit, dass sie die von der Antragsgegnerin verlangten Prüfberichte auf deren Verlangen umgehend nachgereicht habe, diese Nachreichung aber von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem würde die Aufforderung zur Nachreichung den Ausschreibungsunterlagen widersprechen und würde kein Aufklärungsersuchen im Sinne des § 126 Abs. 1 BVergG vorliegen, sodass die Ausscheidensentscheidung wegen Nichtbefolgens eines Aufklärungsersuchens zu Unrecht ergangen und nichtig zu erklären sei.Gegen diese Ausscheidensentscheidung richtet sich der am 29.7.2015 während der Amtsstunden und somit rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung. Inhaltlich begründete die Antragstellerin ihren Antrag unter anderem damit, dass sie die von der Antragsgegnerin verlangten Prüfberichte auf deren Verlangen umgehend nachgereicht habe, diese Nachreichung aber von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem würde die Aufforderung zur Nachreichung den Ausschreibungsunterlagen widersprechen und würde kein Aufklärungsersuchen im Sinne des Paragraph 126, Absatz eins, BVergG vorliegen, sodass die Ausscheidensentscheidung wegen Nichtbefolgens eines Aufklärungsersuchens zu Unrecht ergangen und nichtig zu erklären sei. Die Antragstellerin beantragte weiters, die von der Antragsgegnerin in der Zwischenzeit mutmaßlich ergangene, der Antragstellerin aber in diesem Fall zu Unrecht nicht übermittelte Zuschlagsentscheidung ebenfalls nichtig zu erklären und der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber für die Dauer von sechs Wochen ab Antragstellung, die Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren zu untersagen. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für die beiden Nachprüfungsanträge und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtet. Die Antragsgegnerin wurde um kurzfristige Bekanntgabe ersucht, ob nach Ansicht der Antragsgegnerin eine Zuschlagsentscheidung erlassen wurde. In einem wurde sie ersucht, die für die Pauschalgebühren maßgebenden Umstände bekannt zu geben, und ihr Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist ist keine der Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise zurechenbare Stellungnahme eingelangt. Jedoch hat die Si. mit Schreiben vom 30.7.2015 eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgegeben. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich nach deren als glaubwürdig erachteten Angaben um das von der S. bei der Abwicklung des Vergabeverfahrens herangezogene Architekturbüro bzw. beim Ansprechpartner der Si. um den von der S. für das Vergabeverfahren geführten Ansprechpartner. Dieser könne jedoch nicht für die S. zeichnen, weshalb er seine Stellungnahme als Si. gefertigt habe. Es wurde erwogen: Die §§ 28, 29 und 31 WVRG 2014 lauten:Die Paragraphen 28, 29 und 31 WVRG 2014 lauten: „§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 vor diesem gestellt werden.„§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2, vor diesem gestellt werden. § 29.

(1)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:Paragraph 29,
(1)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
  4. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
  5. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
  6. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
  7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 24 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(2)Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 24, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(3)Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt wurde.
(3)Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 15, vergebührt wurde. § 31.
(1)Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.Paragraph 31,
(1)Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(2)Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
(3)Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 24 bezeichneten Frist kein zulässiger Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 24 bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(3)Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 24, bezeichneten Frist kein zulässiger Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 24, bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(4)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Verwaltungsgericht Wien die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. In Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind bei der Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
(5)Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(6)Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(7)In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(8)Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.“ Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 20 WVRG nicht offenkundig. Im Falle einer Zuschlagserteilung würde ihr eine unmittelbare Schädigung insoweit drohen, als das Vergabeverfahren durch eine Zuschlagserteilung beendet wäre und die Antragstellerin eine Erteilung des zu vergebenden Auftrags an sie nicht mehr durchsetzen könnte. Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen, wurden von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht.Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, WVRG nicht offenkundig. Im Falle einer Zuschlagserteilung würde ihr eine unmittelbare Schädigung insoweit drohen, als das Vergabeverfahren durch eine Zuschlagserteilung beendet wäre und die Antragstellerin eine Erteilung des zu vergebenden Auftrags an sie nicht mehr durchsetzen könnte. Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen, wurden von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Im Provisorialverfahren war für das Verwaltungsgericht nicht mit ausreichender Sicherheit nachvollziehbar, ob das Vergabeverfahren von der S. in deren eigenen Namen oder als Vertreterin der Stadt Wien, W., geführt wird. Die von der Antragstellerin als Beilagen übermittelten Unterlagen sprechen zum Teil für ein Handeln der S. in deren eigenem Namen und zum Teil für ein Handeln als Vertreterin der Stadt Wien, W.. Die Bezeichnung „im Auftrag von“ bezeichnet ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach für sich alleine noch kein Vertretungsverhältnis, da ein Auftragsverhältnis das Innenverhältnis bezeichnet, von dem das Außenverhältnis einer etwaigen Vertretung zu unterscheiden ist (vgl. z.B. P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB³, § 1002, Rz 1 ff). Die von der S. in der Ausscheidensentscheidung verwendete Bezeichnung der Gen. mbH als „vergebende Stelle“ deutet jedoch auf ein Vertretungsverhältnis hin.Im Provisorialverfahren war für das Verwaltungsgericht nicht mit ausreichender Sicherheit nachvollziehbar, ob das Vergabeverfahren von der S. in deren eigenen Namen oder als Vertreterin der Stadt Wien, W., geführt wird. Die von der Antragstellerin als Beilagen übermittelten Unterlagen sprechen zum Teil für ein Handeln der S. in deren eigenem Namen und zum Teil für ein Handeln als Vertreterin der Stadt Wien, W.. Die Bezeichnung „im Auftrag von“ bezeichnet ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach für sich alleine noch kein Vertretungsverhältnis, da ein Auftragsverhältnis das Innenverhältnis bezeichnet, von dem das Außenverhältnis einer etwaigen Vertretung zu unterscheiden ist vergleiche z.B. P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB³, Paragraph 1002,, Rz 1 ff). Die von der S. in der Ausscheidensentscheidung verwendete Bezeichnung der Gen. mbH als „vergebende Stelle“ deutet jedoch auf ein Vertretungsverhältnis hin. Die Frage, ob die S. das Vergabeverfahren in eigenem Namen führt oder Auftraggeberin die Stadt Wien, W., ist und diese durch die S. vertreten wird, wird daher endgültig erst im Hauptverfahren zu klären sein. Für das Provisorialverfahren waren daher beide Möglichkeiten zu Grunde zu legen. Im Provisorialverfahren konnte das Verwaltungsgericht nicht klären, ob die angefochtene Zuschlagsentscheidung bereits existiert. Ein maßgeblicher Grund dafür lag darin, dass eine der Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise zurechenbare Stellungnahme nicht abgegeben wurde und sachverhaltsmäßig im Provisorialverfahren insoweit von der Vermutung der Antragstellerin, dass eine solche Zuschlagsentscheidung existiert, auszugehen war. Die nähere inhaltliche Prüfung, ob es eine solche Zuschlagsentscheidung gibt – sowie gegebenenfalls im Umfang des Nachprüfungsantrages die Frage von deren Rechtmäßigkeit – ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Zum anderen würde sich auch dann, wenn man die eingelangte Stellungnahme der Si. vom 30.7.2015 sachverhaltsmäßig zu Grunde legt, keine wesentlich andere Beurteilung ergeben, weil auch dieses Vorbringen das Vorhandensein einer Zuschlagsentscheidung jedenfalls für den Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann. Darüber hinaus war eine Vollmacht der Si., Erklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die S. abzugeben, nicht nachvollziehbar, und wurde ein solches Vertretungsverhältnis auch gar nicht vorgebracht, weshalb die Äußerungen der Si. lediglich als Wissenserklärung einer mutmaßlich informierten (juristischen) Person gewertet, nicht aber der S. bzw. der Stadt Wien, W. als deren Erklärung zugerechnet werden konnten. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Vorliegen lediglich einer Ausscheidensentscheidung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt wird, grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VGW-123/V/046/1786/2015 vom 23.2.2015, VGW-123/V/077/5748/2015 vom 21.5.2015 und VGW-123/V/077/26443/2014 vom 4.6.2014). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt wird, setzt damit grundsätzlich das Vorhandensein einer Zuschlagsentscheidung voraus, weil andernfalls der Antragstellerin ein Schaden durch Zuschlagserteilung nicht unmittelbar droht. Dafür reicht es jedoch aus, dass das Vorhandensein einer solchen Zuschlagsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann, weil damit gegenständlich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragstellerin durch Zuschlagserteilung ein Schaden bereits unmittelbar droht. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Vorliegen lediglich einer Ausscheidensentscheidung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt wird, grundsätzlich nicht in Betracht kommt vergleiche z.B. VGW-123/V/046/1786/2015 vom 23.2.2015, VGW-123/V/077/5748/2015 vom 21.5.2015 und VGW-123/V/077/26443/2014 vom 4.6.2014). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt wird, setzt damit grundsätzlich das Vorhandensein einer Zuschlagsentscheidung voraus, weil andernfalls der Antragstellerin ein Schaden durch Zuschlagserteilung nicht unmittelbar droht. Dafür reicht es jedoch aus, dass das Vorhandensein einer solchen Zuschlagsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann, weil damit gegenständlich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragstellerin durch Zuschlagserteilung ein Schaden bereits unmittelbar droht. Das Verwaltungsgericht hatte schließlich die im Provisorialverfahren noch nicht abklärbare Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die S. mit gewisser Wahrscheinlichkeit als Vertreterin der Stadt Wien, W., handeln könnte. Für diesen Fall wäre eine einstweilige Verfügung, die lediglich der S. die Erteilung des Zuschlags vorläufig untersagt, nicht ausreichend, weil der vertretenen Auftraggeberin dann die Erteilung des Zuschlages nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit vorläufig untersagt wäre. Mit der einstweiligen Verfügung war daher auch die Stadt Wien, W., zu Handen der S. zu adressieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.077.8702.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.