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{'item': 'VGW-001/027/31051/2014'}

Obsah (5)§ 45§ 52§ 27§ 64§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlVGW-001/027/31051/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. König

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.
  2. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als Vormieterin der Wohnung in Wien, H.-gasse, von Frau F. J. als neuer Mieterin dieser Wohnung am 04.02.2013 in Wien, H.-gasse, eine Leistung, nämlich 12.000 Euro entgegengenommen und somit eine Leistung, die mit den Vorschriften des § 27 Abs. 1 Mietrechtsgesetz in Widerspruch steht, erhalten, weil bei Übergabe der Wohnung für diese Leistung lediglich eine 7-8 Jahre alte Küche, inkl. Einbauherd mit Dunstabzugshaube, eine Bosch Kühl Gefrier-Kombination (2 Jahre),ein Geschirrspüler, ein kleiner Esstisch mit 4 Sessel, ein kleiner Holzwandverbau, ein Holzbettgestell, ein paar schlichte Fächer im begehbaren Schrank eine kleine Garderobe im Vorraum aus Holz, eine kleine Holzkommode und eine alte Polstersitzgruppe vorhanden waren.„Sie haben als Vormieterin der Wohnung in Wien, H.-gasse, von Frau F. J. als neuer Mieterin dieser Wohnung am 04.02.2013 in Wien, H.-gasse, eine Leistung, nämlich 12.000 Euro entgegengenommen und somit eine Leistung, die mit den Vorschriften des Paragraph 27, Absatz eins, Mietrechtsgesetz in Widerspruch steht, erhalten, weil bei Übergabe der Wohnung für diese Leistung lediglich eine 7-8 Jahre alte Küche, inkl. Einbauherd mit Dunstabzugshaube, eine Bosch Kühl Gefrier-Kombination (2 Jahre),ein Geschirrspüler, ein kleiner Esstisch mit 4 Sessel, ein kleiner Holzwandverbau, ein Holzbettgestell, ein paar schlichte Fächer im begehbaren Schrank eine kleine Garderobe im Vorraum aus Holz, eine kleine Holzkommode und eine alte Polstersitzgruppe vorhanden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 27 Abs.1 Z.1 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl.Nr. 520/1981 in der geltenden FassungParagraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl.Nr. 520 aus 1981, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.800,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 12 Stunden

§ 27

Abs.5 MRG.Geldstrafe von € 1.800,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 27, Absatz 5, MRG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.980,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde aus, die Wiener Schlichtungsstelle habe im Verfahren zur GZ MA 50 – Schli – II/361283/2013 ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches ergeben habe, dass der Wert der übergebenen Wohnungseinrichtung nicht dem Ablösebetrag von 12.000,-- entsprochen habe, da laut Sachverständigengutachten der Wert der überlassenen Möbeln lediglich 10.250,98,-- Euro betragen habe. Damit sei die Tat in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

§ 5Abs. 1 VSt

G sei zumindest leichtes Verschulden zu vermuten; die Beschwerdeführerin habe keine geeigneten Vorbringen gebracht, um die Vermutung zu entkräften.In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde aus, die Wiener Schlichtungsstelle habe im Verfahren zur GZ MA 50 – Schli – II/361283/2013 ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches ergeben habe, dass der Wert der übergebenen Wohnungseinrichtung nicht dem Ablösebetrag von 12.000,-- entsprochen habe, da laut Sachverständigengutachten der Wert der überlassenen Möbeln lediglich 10.250,98,-- Euro betragen habe. Damit sei die Tat in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei zumindest leichtes Verschulden zu vermuten; die Beschwerdeführerin habe keine geeigneten Vorbringen gebracht, um die Vermutung zu entkräften.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer fristgerechten und zulässigen Beschwerde im Wesentlichen vor, sie sei kein Fachmann und habe den tatsächlichen Wert nicht richtig einschätzen können. Sie habe alle Gegenstände in tadellosem Zustand übergeben. Sie stellte daher den Antrag, das Straferkenntnis zu beheben.
  2. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte das Verfahren dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
  3. In der Angelegenheit fand am 27.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Behörde keinen Vertreter entsendete. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor, sie habe viel in die Wohnung investieren müssen, da diese sanierungsbedürftig gewesen sei. Den von der Nachmieterin zu viel gezahlten Betrag, habe sie unverzüglich samt Zinsen zurückbezahlt. Die Beschädigungen der Möbel stammten nicht von ihr, die Wohnung sei bei der Besichtigung des Sachverständigen nicht mehr in dem tadellosen Zustand der Übergabe gewesen. Sie habe die Entscheidung der Schlichtungsstelle aber aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands nicht bekämpft.
  4. Es wurde erwogen: a.) Zur Rechtslage: Das Mietrechtsgesetz (MRG) BGBl. 1981/520, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise: „Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen § 27.

(1)Ungültig und verboten sindParagraph 27,
(1)Ungültig und verboten sind
  1. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 zu ersetzen hat […]
  2. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, zu ersetzen hat […]
(5)Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch stehen, […] begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, daß sie den Wert der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. […] Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.“
(5)Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit den Vorschriften des Absatz eins, im Widerspruch stehen, […] begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, daß sie den Wert der nach Absatz eins, unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. […] Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.“ b.) Zum Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht Wien sieht es nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ausführungen der Beschwerdeführerin als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin von der Nachmieterin Frau J. F. am 4.2.2013 in Wien, H.-gasse, 12.000,-- Euro als Gegenleistung für die überlassenen Einrichtungsgegenstände entgegengenommen hat. Diesem Ablösebetrag stand laut dem von der Schlichtungsstelle eingeholten Schätzungsgutachten eine Gegenleistung im Verkehrswert von 10.250,98,-- Euro im Zeitpunkt der Übergabe gegenüber. c.) Zur rechtlichen Beurteilung: Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Nachmieterin für die überlassenen Einrichtungsgegenstände im Wert von 10.250,98,-- Euro eine Gegenleistung in Höhe von 12.000,-- vereinbarte und entgegennahm, handelte sie tatbestandsmäßig im Sinne des § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Z. 1 MRG.Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Nachmieterin für die überlassenen Einrichtungsgegenstände im Wert von 10.250,98,-- Euro eine Gegenleistung in Höhe von 12.000,-- vereinbarte und entgegennahm, handelte sie tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Das VStG gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffs kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/10/0106; 18.10.1993, 93/10/0030). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der hierfür geltende Maßstab ein objektiv-normativer. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig handelt man folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch desselben Verkehrskreises anders verhalten hätte (vgl. VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117 mwN).

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Das VStG gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffs kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 30.5.1994, 92/10/0106; 18.10.1993, 93/10/0030). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der hierfür geltende Maßstab ein objektiv-normativer. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig handelt man folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch desselben Verkehrskreises anders verhalten hätte vergleiche VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117 mwN). Die Bewertung überlassener Investitionen hat nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes objektive-abstrakt nach Maßgabe des Wiederbeschaffungswertes beziehungsweise des Neuwertes abzüglich einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung zu erfolgen, sodass bei einer Schätzung idR der Preis inklusive Umsatzsteuer anzusetzen ist. Doch liegt darin nicht das einzige Problem der richtigen Bewertung: Da für abgelöste Investitionen kein marktgängiger Zeitwert oder Gebrauchswert besteht, kommt dem für die Abnutzung zu wählenden Abschreibungsfaktor besondere Bedeutung zu. Er hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und ist letztlich – innerhalb einer vom Sachverständigen vorzugebenden Bandbreite – nach rechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (Vgl. dazu OGH vom 13.3.2001 5 Ob 314/OOp). Im Lichte dieser Feststellungen ist der Beschwerdeführerin keine Fahrlässigkeit anzulasten: Die Beschwerdeführerin ist nicht kaufmännisch vorgebildet und war noch nie mit der Bewertung überlassener Investitionen bzw. Möbeln befasst. Aufgrund ihres glaubhaften Vorbringens in der Verhandlung war davon auszugehen, dass sie die Bewertung subjektiv nach bestem Gewissen vorgenommen hat. Der von ihr verlangte Betrag von 12.000,-- Euro – wich letztlich nur etwas mehr als 10% von der Sachverständigenschätzung ab, eine Abweichung, die aufgrund der oben dargestellten Bewertungsproblematik innerhalb einer zulässigen Bandbreite liegt. Dass die Beschwerdeführerin zur Schätzung keinen Professionisten heranzog, ist ihr nicht als Fahrlässigkeit anzulasten, da dies ihre Sorgfaltspflichten für eine private Wohnungsweitergabe überspannt hätte. Ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem die Beschwerdeführerin angehört, hätte sich an ihrer Stelle nicht anders verhalten. Daher war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Daher war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (§ 52 Abs. 8 VwGVG).römisch zwei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.027.31051.2014

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