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{'item': 'VGW-251/082/34879/2014/VOR'}

Obsah (10)§ 89a§ 28§ 25a§ 57§ 54Art. 130§ 43Art. 119aArtikel 119§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/34879/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltungsgericht Wien hat d

§ 89aAbs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO, BGBl. Nr. 159/60, in Verbindung mit § 1 und § 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2011, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung vom 17.12.2014 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2014, Zl. VGW-251/082/RP19/33488/2014, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des Dr. K. F., vertreten durch … Rechtsanwalt KG, vom 13.11.2014, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.10.2014, Zl. MA 67-...-2014, mit dem

Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/60, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 3, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47 aus 2011,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung vom 17.12.2014 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2014, Zl. VGW-251/082/RP19/33488/2014, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt: Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine behördliche Anzeige vom 18.2.2014, wonach das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers der Marke … mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 18.2.2014 in der ... im

  1. Wiener Gemeindebezirk um 13:45 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge der Botschaft von ..." abgestellt und dadurch der erlaubte Fahrzeugverkehr gehindert worden sei. Im Zuge der Anzeigenlegung fertigte das Überwachungsorgan zwei Lichtbilder vom Parkbereich und dem entfernten Fahrzeug an. Die Entfernung des Fahrzeuges erfolgte durch die Magistratsabteilung
  2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 18.2.2014, Zl. MA 48/.../14, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer

§ 89aAbs. 7, 7a und 8 St

VO in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011, ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2011, in Anwendung des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der Höhe von 251 Euro vor (dieser Bescheid im Folgenden als Kostenmandatsbescheid bezeichnet). Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 18.2.2014, Zl. MA 48/.../14, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer

Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 StVO in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011, ABl. der Stadt Wien Nr. 47 aus 2011,, in Anwendung des Paragraph 57, AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der Höhe von 251 Euro vor (dieser Bescheid im Folgenden als Kostenmandatsbescheid bezeichnet). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 4.3.2014 bei der MA 48 eingegangenem Fax Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG, in der er einwendete, dass das Fahrzeug zwar vorschriftswidrig im Halteverbot der ... Botschaft geparkt, jedoch nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei. Das Halteverbot sei erst vor kurzem aufgestellt worden. Der ortskundige Beschwerdeführer habe das Verkehrszeichen leider übersehen. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges sei auch nicht die "Zu- und Abfahrt der Diplomaten zu ihren Missionen" gehindert worden, zumal die ... Botschaft im

  1. Wiener Gemeindebezirk und das ... Konsulat im
  2. Wiener Gemeindebezirk ansässig und somit vom Ort des abgestellten Fahrzeugs weit entfernt seien. Darüber hinaus sei das Fahrzeug am frühen Nachmittag abgestellt worden, was im
  3. Wiener Gemeindebezirk nicht zur Hauptverkehrszeit zähle. Es seien ausreichende Parkplätze in der Umgebung zur Verfügung gestanden. Somit habe ein Fahrzeug der ... Botschaft in der unmittelbaren Nähe geparkt werden können. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 4.3.2014 bei der MA 48 eingegangenem Fax Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG, in der er einwendete, dass das Fahrzeug zwar vorschriftswidrig im Halteverbot der ... Botschaft geparkt, jedoch nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei. Das Halteverbot sei erst vor kurzem aufgestellt worden. Der ortskundige Beschwerdeführer habe das Verkehrszeichen leider übersehen. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges sei auch nicht die "Zu- und Abfahrt der Diplomaten zu ihren Missionen" gehindert worden, zumal die ... Botschaft im

  1. Wiener Gemeindebezirk und das ... Konsulat im
  2. Wiener Gemeindebezirk ansässig und somit vom Ort des abgestellten Fahrzeugs weit entfernt seien. Darüber hinaus sei das Fahrzeug am frühen Nachmittag abgestellt worden, was im
  3. Wiener Gemeindebezirk nicht zur Hauptverkehrszeit zähle. Es seien ausreichende Parkplätze in der Umgebung zur Verfügung gestanden. Somit habe ein Fahrzeug der ... Botschaft in der unmittelbaren Nähe geparkt werden können. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2014 (zugestellt am 30.10.2014) sprach nunmehr die belangte Behörde aus, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Es sei daher am 18.2.2014 um 14:15 Uhr von der MA 48 entfernt und aufbewahrt worden. Dafür sei der genannte Kostenersatz nach den zitierten Gesetzesstellen vorzuschreiben gewesen (242 Euro für das Entfernen und 9 Euro für das Aufbewahren des Fahrzeugs, insgesamt daher 251 Euro). In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es schon das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen als geboten erscheinen lasse, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen, "wozu es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs bedarf". Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2014 (zugestellt am 30.10.2014) sprach nunmehr die belangte Behörde aus, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Es sei daher am 18.2.2014 um 14:15 Uhr von der MA 48 entfernt und aufbewahrt worden. Dafür sei der genannte Kostenersatz nach den zitierten Gesetzesstellen vorzuschreiben gewesen (242 Euro für das Entfernen und 9 Euro für das Aufbewahren des Fahrzeugs, insgesamt daher 251 Euro). In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es schon das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen als geboten erscheinen lasse, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen, "wozu es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs bedarf". In der fristgerecht per Fax am 13.11.2014 abgesendeten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde entgegen § 57 Abs. 3 AVG weder innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet noch eine Entscheidung getroffen habe. Der Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 sei daher außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid vom 28.10.2014 mit Rechtswidrigkeit behaftet. Außerdem sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht verkehrsbehindernd abgestellt gewesen, weil andere Fahrzeuge nicht am Vorbei- oder Weiterfahren gehindert worden seien. Die Zu- und Abfahrt der Diplomaten zu ihren Missionen sei nicht gehindert gewesen. Das Abstellen erfolgte um 14:15 Uhr (offenbar gemeint um 13:45 Uhr, weil um 14:15 Uhr – die Ladezeit der Abschleppung – die Fahrzeugentfernung erfolgte) außerhalb der "Hauptverkehrszeit". In der Umgebung seien ausreichend Parkplätze zur Verfügung gestanden. Der Verkehr sei "weder mittelbar, noch unmittelbar, beeinträchtig" worden. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.In der fristgerecht per Fax am 13.11.2014 abgesendeten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde entgegen Paragraph 57, Absatz 3, AVG weder innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet noch eine Entscheidung getroffen habe. Der Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 sei daher außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid vom 28.10.2014 mit Rechtswidrigkeit behaftet. Außerdem sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht verkehrsbehindernd abgestellt gewesen, weil andere Fahrzeuge nicht am Vorbei- oder Weiterfahren gehindert worden seien. Die Zu- und Abfahrt der Diplomaten zu ihren Missionen sei nicht gehindert gewesen. Das Abstellen erfolgte um 14:15 Uhr (offenbar gemeint um 13:45 Uhr, weil um 14:15 Uhr – die Ladezeit der Abschleppung – die Fahrzeugentfernung erfolgte) außerhalb der "Hauptverkehrszeit". In der Umgebung seien ausreichend Parkplätze zur Verfügung gestanden. Der Verkehr sei "weder mittelbar, noch unmittelbar, beeinträchtig" worden. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin vom 26.11.2014, Zl. VGW-251/082/RP19/33488/2014, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 17.12.2014 Vorstellung

§ 54Vw

GVG. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 17.12.2014 Vorstellung

Paragraph 54, VwGVG. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.1. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (in seiner heute gültigen unveränderten Stammfassung), hat folgenden Wortlaut:Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (in seiner heute gültigen unveränderten Stammfassung), hat folgenden Wortlaut: "§ 57.

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statuarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." § 89a StVO (in der im Abschleppzeitpunkt am 18.2.2014 geltenden Fassung) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 89 a, StVO (in der im Abschleppzeitpunkt am 18.2.2014 geltenden Fassung) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 89a. Entfernung von Hindernissen.
(1)Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
(2)Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
  1. a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
  2. b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§ 54 Abs. 5 lit.
  3. j)kundgemacht ist.bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (Paragraph 54, Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,
  1. a)wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
  2. b)wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,
  3. c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
  4. d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem

§ 43Abs.

1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem

Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

  1. e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  2. f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  3. g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist … [,]
  4. h)wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ('Buszone') abgestellt ist … [, oder]
  5. i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist. …

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Absatz 7,) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(8)…" I.
  1. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I) römisch eins.
  2. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der angefochtene Bescheid vom 28.10.2014, mit dem über die gegen den Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 erhobene Vorstellung abgesprochen wurde, mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil der Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten sei. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der angefochtene Bescheid vom 28.10.2014, mit dem über die gegen den Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 erhobene Vorstellung abgesprochen wurde, mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil der Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei. Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im § 57 Abs. 3 AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden. Die Behörde ist in einem solchen Fall somit keineswegs gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2

(1998), § 57 AVG E 77 und E 78, wiedergegebene umfassende ständige Rechtsprechung des VwGH). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert (vgl. zuletzt Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 587, insbesondere Z 2). Ein

§ 57Abs. 3 erster Satz AVG ex lege außer Kraft getretener (Kosten-)

Mandatsbescheid begründet weder res judicata noch ein anderes Prozesshindernis, das der Erlassung eines im ordentlichen Verfahren ergangenen neuen Bescheids entgegensteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,

  1. Teilband (
  2. Ausgabe 2005), § 57 Rz 44).Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden. Die Behörde ist in einem solchen Fall somit keineswegs gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2

(1998), Paragraph 57, AVG E 77 und E 78, wiedergegebene umfassende ständige Rechtsprechung des VwGH). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert vergleiche zuletzt Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 587, insbesondere Ziffer 2,). Ein

Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG ex lege außer Kraft getretener (Kosten-)Mandatsbescheid begründet weder res judicata noch ein anderes Prozesshindernis, das der Erlassung eines im ordentlichen Verfahren ergangenen neuen Bescheids entgegensteht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,

  1. Teilband (
  2. Ausgabe 2005), Paragraph 57, Rz 44). Nach Außerkrafttreten des (Kosten-)Mandatsbescheids hat die belangte Behörde in der Folge im ordentlichen Verfahren über die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Abschleppung und Aufbewahrung (neuerlich) entschieden. Sie hat dabei nicht über die Vorstellung und auch nicht über das erlassene (Kosten-)Mandat (der MA 48) dahingehend entschieden, dass die Vorstellung abgewiesen (also dieses Mandat bestätigt) oder dass dieses Mandat behoben (beseitigt) oder abgeändert wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 24.6.1983, 83/02/0139; und zuletzt 29.1.2015, Ro 2014/16/0073). Dass der vorausgegangene Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (und mangels Einleitung des ordentlichen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen)

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten war, begründet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.1991, 91/06/0010, betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt und ist daher auf diesen Fall auch nicht ansatzweise übertragbar (dort wurde eine Vorstellung im Sinne des § 57 Abs. 2 AVG gegen einen Kostenmandatsbescheid fälschlich zunächst als Vorstellung

Art. 119aAbs.

5 B-VG behandelt und dann in unzutreffender Weise von der Rechtsmittelbehörde als devolutive Berufung gewertet, wobei bereits der erstinstanzliche Kostenmandatsbescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden war). Nach Außerkrafttreten des (Kosten-)Mandatsbescheids hat die belangte Behörde in der Folge im ordentlichen Verfahren über die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Abschleppung und Aufbewahrung (neuerlich) entschieden. Sie hat dabei nicht über die Vorstellung und auch nicht über das erlassene (Kosten-)Mandat (der MA 48) dahingehend entschieden, dass die Vorstellung abgewiesen (also dieses Mandat bestätigt) oder dass dieses Mandat behoben (beseitigt) oder abgeändert wird vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 24.6.1983, 83/02/0139; und zuletzt 29.1.2015, Ro 2014/16/0073). Dass der vorausgegangene Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (und mangels Einleitung des ordentlichen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen)

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten war, begründet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.1991, 91/06/0010, betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt und ist daher auf diesen Fall auch nicht ansatzweise übertragbar (dort wurde eine Vorstellung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, AVG gegen einen Kostenmandatsbescheid fälschlich zunächst als Vorstellung

Artikel 119

a, Absatz 5, B-VG behandelt und dann in unzutreffender Weise von der Rechtsmittelbehörde als devolutive Berufung gewertet, wobei bereits der erstinstanzliche Kostenmandatsbescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden war). Der Beschwerdeführer stellt nicht Abrede, dass er Zulassungsbesitzer des am 18.2.2014 entfernten Fahrzeugs war. Ebenso steht außer Streit, dass dieses Kraftfahrzeug am 18.2.2014 in der ... im

  1. Wiener Gemeindebezirk im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgen. Fahrzeuge der Botschaft von ..." etwa gegen 13:45 Uhr abgestellt worden war und sich zum Zeitpunkt der Abschleppung um 14:15 Uhr an diesem Einsatzort befand. Die Höhe der tarifmäßig im Verordnungsweg festgelegten Kosten für Abschleppung und Fahrzeugverwahrung wird ebenfalls nicht bekämpft. Schließlich ist der Beschwerdeführer – offenbar bezugnehmend auf die subjektive Tatseite – ortskundig, hat aber die erst kürzlich zuvor angeordnete neue und unstrittig rechtskonform kundgemachte Halteverbotszone scheinbar gewohnheitsbedingt nicht sofort bemerkt. Wenn der Beschwerdeführer in der Sache einwendet, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, weil andere Fahrzeuge nicht am Vorbei- und Wegfahren gehindert worden wären, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen). Wenn der Beschwerdeführer in der Sache einwendet, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, weil andere Fahrzeuge nicht am Vorbei- und Wegfahren gehindert worden wären, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Abstellung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers war daher in diesem Sinn (von Anbeginn an) rechtswidrig. Die Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Da die Abstellung des Fahrzeugs nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO von Anbeginn an gesetzwidrig war, waren die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung gegeben; auch diese erfolgte daher zu Recht.Die Abstellung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers war daher in diesem Sinn (von Anbeginn an) rechtswidrig. Die Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Da die Abstellung des Fahrzeugs nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO von Anbeginn an gesetzwidrig war, waren die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung gegeben; auch diese erfolgte daher zu Recht. Der Argumentation, dass früh nachmittags im
  2. Wiener Gemeindebezirk ausreichend Parkplätze in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit zur Verfügung stünden und daher ein Fahrzeug der ... Botschaft (unabhängig von ihrem genauen Ort in Wien) in unmittelbarer Nähe vom Einsatzort hätte geparkt werden können, ist nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht maßgeblich. Zudem ist anzumerken, dass bei der Entfernung von Hindernissen und der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip gilt, sodass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, soweit er die neu eingerichtete Halteverbotszone trotz der einen Lenker treffenden Verpflichtung zur sorgsamen Einhaltung ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriftszeichen anfänglich nicht bemerkt haben sollte, bei der "Bemessung" des tarifmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes für Fahrzeugabschleppung und -verwahrung nicht ankommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059).Der Argumentation, dass früh nachmittags im
  3. Wiener Gemeindebezirk ausreichend Parkplätze in der Umgebung der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit zur Verfügung stünden und daher ein Fahrzeug der ... Botschaft (unabhängig von ihrem genauen Ort in Wien) in unmittelbarer Nähe vom Einsatzort hätte geparkt werden können, ist nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht maßgeblich. Zudem ist anzumerken, dass bei der Entfernung von Hindernissen und der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip gilt, sodass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, soweit er die neu eingerichtete Halteverbotszone trotz der einen Lenker treffenden Verpflichtung zur sorgsamen Einhaltung ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriftszeichen anfänglich nicht bemerkt haben sollte, bei der "Bemessung" des tarifmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes für Fahrzeugabschleppung und -verwahrung nicht ankommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059). Die Kostenvorschreibung durch den angefochtenen Bescheid war somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass unter den allein ins Treffen geführten rechtlichen Gesichtspunkten die (anwaltlich nicht beantragte) mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass unter den allein ins Treffen geführten rechtlichen Gesichtspunkten die (anwaltlich nicht beantragte) mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. I.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II) römisch eins.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner in diesem Erkenntnis verwiesenen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erlassung und dem Außerkrafttreten von Mandats- und anschließend im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheiden sowie mit der Entfernung von gesetzwidrig abgestellten Fahrzeugen in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone und der damit verbunden Kostenvorschreibung ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner in diesem Erkenntnis verwiesenen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erlassung und dem Außerkrafttreten von Mandats- und anschließend im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheiden sowie mit der Entfernung von gesetzwidrig abgestellten Fahrzeugen in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone und der damit verbunden Kostenvorschreibung ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VOR

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