RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.08.2015 GeschäftszahlVGW-001/020/7071/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. J., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 6-Dezernat II-Referat 2-Abgabenstrafen, vom 09.03.2015, Zl. MA 6/DII/R2-2459/2014, wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom
- Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, iddgF, iZm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. J., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 6-Dezernat II-Referat 2-Abgabenstrafen, vom 09.03.2015, Zl. MA 6/DII/R2-2459/2014, wegen einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom
- Juli 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, iddgF, iZm Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der “D.“ GmbH am 26.02.2014 vor der Liegenschaft in Wien, S.-gasse, die Bedingungen des Bescheides vom 18.04.2013, sowie des Ergänzungsbescheides vom 30.08.2013 der Magistratsabteilung 59, zu den Zahlen MA 59-M-…/2/13/SKD und MA 59-M-...-2013-13 SKD, Pkt. I.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der “D.“ GmbH am 26.02.2014 vor der Liegenschaft in Wien, S.-gasse, die Bedingungen des Bescheides vom 18.04.2013, sowie des Ergänzungsbescheides vom 30.08.2013 der Magistratsabteilung 59, zu den Zahlen MA 59-M-…/2/13/SKD und MA 59-M-...-2013-13 SKD, Pkt. römisch eins. “Gemäß §§ 1 und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird der D. GmbH FN ... die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient und den darüber befindlichen Luftraum in Wien, S.-gasse, lt. Planskizze, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, durch Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes die im Ausmaße von 520 cm x 230 cm, einem seitlich und nach vorne mit je 0,60 m vorspringenden Vordach sowie drei jeweils 0,42 m hohe aufgesetzte Werbeanlagen, lt. Grundrissplan, der einen Bestandteil des Bescheides bildet, für die Abgabe von Hot Dogs, belegten Broten, Sandwiches, Baguettes, Backwaren, Mehlspeisen, Schokolade-, Zucker- und Salzknabberwaren (in handelsüblich verpacktem Zustand) sowie nichtalkoholischen Getränken und für den Verkauf von Souvenirs, Spielwaren, befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides, zu gebrauchen.“ und laut Ergänzungsbescheid “… wird zusätzlich die Bewilligung für den Verkauf von Bier in geschlossenen Gebinden erteilt.“,“Gemäß Paragraphen eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung und gemäß Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird der D. GmbH FN ... die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient und den darüber befindlichen Luftraum in Wien, S.-gasse, lt. Planskizze, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, durch Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes die im Ausmaße von 520 cm x 230 cm, einem seitlich und nach vorne mit je 0,60 m vorspringenden Vordach sowie drei jeweils 0,42 m hohe aufgesetzte Werbeanlagen, lt. Grundrissplan, der einen Bestandteil des Bescheides bildet, für die Abgabe von Hot Dogs, belegten Broten, Sandwiches, Baguettes, Backwaren, Mehlspeisen, Schokolade-, Zucker- und Salzknabberwaren (in handelsüblich verpacktem Zustand) sowie nichtalkoholischen Getränken und für den Verkauf von Souvenirs, Spielwaren, befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides, zu gebrauchen.“ und laut Ergänzungsbescheid “… wird zusätzlich die Bewilligung für den Verkauf von Bier in geschlossenen Gebinden erteilt.“, nicht eingehalten, da außerdem Weiß- und Rotwein, sowie Spirituosen zum Verkauf angeboten wurden, und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom
- Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom
- Juli 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 16 Abs. 4 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom
- Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom
- Juli 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,
- Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die “D.“ GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die “D.“ GmbH haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher zunächst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bereits vorgebracht, dass „D.“ GmbH über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe“ verfüge, aufgrund derer sie berechtigt sei, und zwar ganz prinzipiell berechtigt sei, Speisen jeder Art zu verabreichen und Getränke jeder Art auszuschenken. Es bestünden keine Beschränkungen der Getränke auf lediglich alkoholfreie Getränke und/oder Bier in geschlossenen Gebinden. Es sei nicht Aufgabe (noch Ziel) des Gebrauchsabgabegesetzes/der StVO, einem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, welche Artikel dieser von seinem Verkaufsstand aus zu vertreiben hat. Die Auflistung eines Speisenangebots möge als eine Art „Kontrollinstrument“ relevant sein, für die Beurteilung, ob vom betreffenden Verkaufsstand eine Gefährdung der Nachbarn durch Geruch oder Lärm ausgehen könne, ob also um eine gewerberechtliche Genehmigung (Betriebsanlagengenehmigung) angesucht werden müsse. Aus der Sicht des GAG wäre die Auflistung der Speisen – und/oder des Getränkeangebots aber nicht erforderlich. Es existiere kein öffentliches Interesse an einer Einschränkung des Speisen- und Getränkeangebots, ausgenommen im Zusammenhang mit der richtigen Einordnung des konkreten Warensortiments in die Tarifposten des GAG zwecks Einhebung der Gebrauchsabgabe. Soweit durch die Änderung eines Warensortiments eine Änderung in der Vorschreibung bzw. Pflicht zur Selbstberechnung der Gebrauchsabgabe hervorgerufen werden könne, sei die Beschreibung des Warensortiments freilich sinnvoll und notwendig. Eine Tarifänderung sei bei einer Änderung des Getränkeangebots aber kein Thema. Eine Änderung des Warensortiments, welche zu keiner Einstufung unter einen anderen Tarif führe, bedürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner eigenen Genehmigung. Somit schade es auch nicht und liege kein Verstoß gegen § 1 GAG vor, wenn zusätzlich oder anstatt der angebotenen Ware weitere, in ein unter dieselbe Tarifpost einzuordnende Ware verabreicht oder ausgegeben werde, sowie es vorliegend der Fall sei. Zumal keine gesonderten Tarifposten für alkoholfreie Getränke einerseits und die Ausgabe von Weiß- und Rotwein und/oder Spirituosen andererseits bestünden, sei das hier angefochtene Straferkenntnis in rechtlicher Hinsicht verfehlt.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher zunächst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bereits vorgebracht, dass „D.“ GmbH über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe“ verfüge, aufgrund derer sie berechtigt sei, und zwar ganz prinzipiell berechtigt sei, Speisen jeder Art zu verabreichen und Getränke jeder Art auszuschenken. Es bestünden keine Beschränkungen der Getränke auf lediglich alkoholfreie Getränke und/oder Bier in geschlossenen Gebinden. Es sei nicht Aufgabe (noch Ziel) des Gebrauchsabgabegesetzes/der StVO, einem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, welche Artikel dieser von seinem Verkaufsstand aus zu vertreiben hat. Die Auflistung eines Speisenangebots möge als eine Art „Kontrollinstrument“ relevant sein, für die Beurteilung, ob vom betreffenden Verkaufsstand eine Gefährdung der Nachbarn durch Geruch oder Lärm ausgehen könne, ob also um eine gewerberechtliche Genehmigung (Betriebsanlagengenehmigung) angesucht werden müsse. Aus der Sicht des GAG wäre die Auflistung der Speisen – und/oder des Getränkeangebots aber nicht erforderlich. Es existiere kein öffentliches Interesse an einer Einschränkung des Speisen- und Getränkeangebots, ausgenommen im Zusammenhang mit der richtigen Einordnung des konkreten Warensortiments in die Tarifposten des GAG zwecks Einhebung der Gebrauchsabgabe. Soweit durch die Änderung eines Warensortiments eine Änderung in der Vorschreibung bzw. Pflicht zur Selbstberechnung der Gebrauchsabgabe hervorgerufen werden könne, sei die Beschreibung des Warensortiments freilich sinnvoll und notwendig. Eine Tarifänderung sei bei einer Änderung des Getränkeangebots aber kein Thema. Eine Änderung des Warensortiments, welche zu keiner Einstufung unter einen anderen Tarif führe, bedürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner eigenen Genehmigung. Somit schade es auch nicht und liege kein Verstoß gegen Paragraph eins, GAG vor, wenn zusätzlich oder anstatt der angebotenen Ware weitere, in ein unter dieselbe Tarifpost einzuordnende Ware verabreicht oder ausgegeben werde, sowie es vorliegend der Fall sei. Zumal keine gesonderten Tarifposten für alkoholfreie Getränke einerseits und die Ausgabe von Weiß- und Rotwein und/oder Spirituosen andererseits bestünden, sei das hier angefochtene Straferkenntnis in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Herabsetzen der Strafhöhe gestellt. Gegenständliches Strafverfahren gründet sich auf eine Anzeige nach Kontrolle durch das zuständige Marktamt. Als Sachverhalt in der Anzeige vom 27.02.2014 ist festgehalten, die „D. GmbH“ sei in Form einer weiteren Betriebsstätte zum Hauptstandort in Wien, S.-gasse zur Ausübung des Gewerbes „Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen, beschränkt auf acht Verabreichungsplätze (Erscheinungsbild: Würstelstand)“ berechtigt. Zur Aufstellung des transportablen Verkaufsstandes sei seitens der MA 59 ein Bescheid erlassen worden. In diesem Bescheid sei klar das zum Verkauf bzw. zur Verabreichung genehmigte Sortiment festgelegt. Per Ergänzungsbescheid vom 30.08.2013 sei zusätzlich der Verkauf von Bier in geschlossenen Gebinden gestattet worden. Bei der Erhebung am 26.02.2014 sei festgestellt worden, dass darüber hinaus zusätzlich Weiß- und Rotwein, sowie Spirituosen zum Verkauf angeboten worden seien. Dieser Anzeige waren entsprechende Fotos angeschlossen. Wie dem im Akt aufliegenden Bescheid vom 18.04.2013, MA 59-M-.../2/13/SKD und dem von der Behörde vorgelegten Akt betreffend die Erteilung der Gebrauchserlaubnis entnommen werden kann, wurde mit dem Bescheid vom 18.04.2013 gemäß § 1 und 2 GAG und gemäß § 82 Abs. 1 StVO der „D.“ GmbH die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient und dem darüber befindlichen Luftraum in Wien, S.-gasse, laut Planskizze, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, durch Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes im Ausmaß von 520 cm x 230 cm, einem seitlich und nach vorne mit je 0,60 m vorspringenden Vordach sowie drei jeweils 0,42 m hohe aufgesetzte Werbeanlagen, laut Grundrissplan, der einen Bestandteil des Bescheides bildet, für die Abgabe von Hot Dogs, belegten Broten, Sandwiches, Baguettes, Backwaren, Mehlspeisen, Schokolade-, Zucker- und Salzknabberwaren (in handelsüblich verpacktem Zustand) sowie nichtalkoholischen Getränken und für den Verkauf von Souvenirs, Spielwaren, befristet auf die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides zu gebrauchen.Wie dem im Akt aufliegenden Bescheid vom 18.04.2013, MA 59-M-.../2/13/SKD und dem von der Behörde vorgelegten Akt betreffend die Erteilung der Gebrauchserlaubnis entnommen werden kann, wurde mit dem Bescheid vom 18.04.2013 gemäß Paragraph eins und 2 GAG und gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO der „D.“ GmbH die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient und dem darüber befindlichen Luftraum in Wien, S.-gasse, laut Planskizze, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, durch Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes im Ausmaß von 520 cm x 230 cm, einem seitlich und nach vorne mit je 0,60 m vorspringenden Vordach sowie drei jeweils 0,42 m hohe aufgesetzte Werbeanlagen, laut Grundrissplan, der einen Bestandteil des Bescheides bildet, für die Abgabe von Hot Dogs, belegten Broten, Sandwiches, Baguettes, Backwaren, Mehlspeisen, Schokolade-, Zucker- und Salzknabberwaren (in handelsüblich verpacktem Zustand) sowie nichtalkoholischen Getränken und für den Verkauf von Souvenirs, Spielwaren, befristet auf die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides zu gebrauchen. Gemäß § 2 Abs. 2 GAG wurden als Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben, dass
- der Standort und seine unmittelbare Umgebung nicht verunreinigt werden darf. Für die ordnungsgemäße Säuberung ist Sorge zu tragen.
- Abfälle sind in abgedeckten Abfalleimern und in entsprechenden ähnlichen Vorrichtungen zu sammeln und zumindest täglich nach Arbeitsschluss aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Die Deckel dieser Abfalleimer dürfen nicht mit der Hand betätigt werden.
- Der Straßenstand ist stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu erhalten. Jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes ist genehmigungspflichtig.
- Im Falle auftretender Schäden an Einbauten unterhalb des Standes ist das Objekt nach Maßgabe der Einbauten Dienststellen auf Kosten des Bewilligungsträgers zu entfernen.
- Der Verkaufsstand ist nicht im Gehsteigbelag zu verankern, allfällige Schäden im Gehsteigbelag (verursacht durch den Verkaufsstand) sind vom Bewilligungsinhaber zu beheben.
- Während der Betriebszeiten sind die Verkehrsflächen rund um den Stand winterlich zu betreuen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GAG wurden als Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben, dass
- der Standort und seine unmittelbare Umgebung nicht verunreinigt werden darf. Für die ordnungsgemäße Säuberung ist Sorge zu tragen.
- Abfälle sind in abgedeckten Abfalleimern und in entsprechenden ähnlichen Vorrichtungen zu sammeln und zumindest täglich nach Arbeitsschluss aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Die Deckel dieser Abfalleimer dürfen nicht mit der Hand betätigt werden.
- Der Straßenstand ist stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu erhalten. Jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes ist genehmigungspflichtig.
- Im Falle auftretender Schäden an Einbauten unterhalb des Standes ist das Objekt nach Maßgabe der Einbauten Dienststellen auf Kosten des Bewilligungsträgers zu entfernen.
- Der Verkaufsstand ist nicht im Gehsteigbelag zu verankern, allfällige Schäden im Gehsteigbelag (verursacht durch den Verkaufsstand) sind vom Bewilligungsinhaber zu beheben.
- Während der Betriebszeiten sind die Verkehrsflächen rund um den Stand winterlich zu betreuen. Mit Spruchpunkt II.a. wurde Tarif C 5 des Gebrauchsabgabegesetzes für gegenständlichen Verkaufsstand vorgeschrieben.Mit Spruchpunkt römisch zwei.a. wurde Tarif C 5 des Gebrauchsabgabegesetzes für gegenständlichen Verkaufsstand vorgeschrieben. In der Begründung ist ausgeführt, die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen seien in den im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet und entsprächen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Mit Bescheid vom 30.08.2013 wurde dieser Bescheid dahingehend erweitert, dass zusätzlich die Bewilligung für den Verkauf von Bier in geschlossenen Gebinden erteilt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine fundierten Versagungsgründe gegen die Bewilligung nach dem GAG und der StVO ermittelt hätten werden können. Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf folgende Normen: § 1 Abs. 1 GAG:Paragraph eins, Absatz eins, GAG: Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt. § 2 Abs. 1 und 2 GAG:Paragraph 2, Absatz eins und 2 GAG:
(1)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
- das Ansuchen nach § 70a der Bauordnung für Wien.
- das Ansuchen nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien.
- die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.
- die Einreichung nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien. Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig.
(2)Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. § 16 Abs. 4 lit. a GAG:Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, GAG: Wer die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet.Wer die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet. Tarif Post C Z. 4:Tarif Post C Ziffer 4 : Für nicht ortsfeste, hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) 1 vH der Einnahmen; diese Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden, wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen sind. Zu den im Gewerberecht verwendeten Begriffen „Auflagen, Bedingungen und Befristungen“ hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: „Das Wesen von Auflagen im Sinne des Straftatbestandes des § 367 Z 25 GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit “bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung oder Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (VwGH vom 21.02.2002, 2001/07/0106 mit Hinweis E 22.1.1982, 81/04/0018, und E 19.6.1990, 89/04/0269).„Das Wesen von Auflagen im Sinne des Straftatbestandes des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit “bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung oder Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (VwGH vom 21.02.2002, 2001/07/0106 mit Hinweis E 22.1.1982, 81/04/0018, und E 19.6.1990, 89/04/0269). Dadurch, daß § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (VwGH 26.4.1994, 93/04/0244 mit Hinweis E 2.6.1976, 640/74; E 23.4.1982, 2984/80; E 22.11.1988, 88/04/0109).Dadurch, daß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (VwGH 26.4.1994, 93/04/0244 mit Hinweis E 2.6.1976, 640/74; E 23.4.1982, 2984/80; E 22.11.1988, 88/04/0109). Im vorliegenden Fall findet sich die Regelung der zulässigen Betriebszeiten nicht in einer im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage, sondern in der in den Spruch dieses Bescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung. Dadurch, daß diese Betriebszeitenregelung in die Betriebsbeschreibung Eingang fand, erlangte sie insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt ist. Damit stellt sich aber jeder Betrieb dieser Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedarf und, sofern eine solche Genehmigungspflicht gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 darstellt (VwGH 18.6.1996, 96/04/050 mit Hinweis E 17.2.1987, 85/04/0191, und E 27.6.1989, 89/04/0031).“Im vorliegenden Fall findet sich die Regelung der zulässigen Betriebszeiten nicht in einer im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage, sondern in der in den Spruch dieses Bescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung. Dadurch, daß diese Betriebszeitenregelung in die Betriebsbeschreibung Eingang fand, erlangte sie insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt ist. Damit stellt sich aber jeder Betrieb dieser Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedarf und, sofern eine solche Genehmigungspflicht gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 darstellt (VwGH 18.6.1996, 96/04/050 mit Hinweis E 17.2.1987, 85/04/0191, und E 27.6.1989, 89/04/0031).“ Wie sich § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes entnehmen lässt, besteht eine Bewilligungspflicht nur insoweit, als die Art des Gebrauchs im angeschlossenen Tarif angegeben ist. Diese Bestimmung stellt somit auf den Wortlaut des jeweilig zur Anwendung kommenden Tarifs ab, gibt aber keine Grundlage, dabei eine weitere Einschränkung beispielsweise anhand des angebotenen Warensortiments vorzunehmen.Wie sich Paragraph eins, Absatz eins, des Gebrauchsabgabegesetzes entnehmen lässt, besteht eine Bewilligungspflicht nur insoweit, als die Art des Gebrauchs im angeschlossenen Tarif angegeben ist. Diese Bestimmung stellt somit auf den Wortlaut des jeweilig zur Anwendung kommenden Tarifs ab, gibt aber keine Grundlage, dabei eine weitere Einschränkung beispielsweise anhand des angebotenen Warensortiments vorzunehmen. § 2 Abs. 2 verpflichtet die Behörde, eine Gebrauchserlaubnis unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im ersten Halbsatz genannten Rücksichten erforderlich ist.Paragraph 2, Absatz 2, verpflichtet die Behörde, eine Gebrauchserlaubnis unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im ersten Halbsatz genannten Rücksichten erforderlich ist. Gegenständlich wurden Bedingungen und Auflagen im Gebrauchserlaubnisbescheid vorgeschrieben. Diese Auflagen stützen sich auf das vorangehende Ermittlungsverfahren und sind in den wahrzunehmenden Rücksichten begründet. Dass eine Auflage im Sinne einer Beschränkung des angebotenen Warensortiments zur Wahrung der im Halbsatz 1 des § 2 Abs. 2 GAG genannten Rücksichten erforderlich wäre, ist dem gesamten Bewilligungsakt nicht zu entnehmen. Die Einschränkung des Warensortiments ergibt sich aus den Bewilligungs/Abänderungsanträgen und ähnelt somit der Aufnahme der Beschränkung von Betriebszeiten in die Betriebsbeschreibung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.1996, 96/04/0050. Auch im Lichte dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Einschränkung des Warensortiments um keine Bedingung oder um keine Auflage.Gegenständlich wurden Bedingungen und Auflagen im Gebrauchserlaubnisbescheid vorgeschrieben. Diese Auflagen stützen sich auf das vorangehende Ermittlungsverfahren und sind in den wahrzunehmenden Rücksichten begründet. Dass eine Auflage im Sinne einer Beschränkung des angebotenen Warensortiments zur Wahrung der im Halbsatz 1 des Paragraph 2, Absatz 2, GAG genannten Rücksichten erforderlich wäre, ist dem gesamten Bewilligungsakt nicht zu entnehmen. Die Einschränkung des Warensortiments ergibt sich aus den Bewilligungs/Abänderungsanträgen und ähnelt somit der Aufnahme der Beschränkung von Betriebszeiten in die Betriebsbeschreibung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.1996, 96/04/0050. Auch im Lichte dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Einschränkung des Warensortiments um keine Bedingung oder um keine Auflage. Drüber hinaus erfordert die Bestimmung des § 16 Abs. 4 lit. aGAG im Sinne der zu § 367 Z 25 u. 26 GewO entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Normunterworfenen jederzeit in der Lage sind, zu erkennen, wo die Grenzen ihres Verhaltens gelegen sind.Drüber hinaus erfordert die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, lit. aGAG im Sinne der zu Paragraph 367, Ziffer 25, u. 26 GewO entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Normunterworfenen jederzeit in der Lage sind, zu erkennen, wo die Grenzen ihres Verhaltens gelegen sind. Wenn die Behörde eine Einschränkung des Warensortiments somit als Auflage vorsieht, so muss dies zunächst mit entsprechenden Erhebungsergebnissen des Ermittlungsverfahrens begründet sein, muss zur Wahrung der im § 2 Abs. 2 GAG genannten Rücksichten erforderlich sein und muss als Auflage so klar und deutlich erkennbar sein, dass der Normunterworfene jederzeit in Kenntnis darüber ist, dass eine Überschreitung des Warensortiments als Verletzung einer Auflage unter Strafe steht.Wenn die Behörde eine Einschränkung des Warensortiments somit als Auflage vorsieht, so muss dies zunächst mit entsprechenden Erhebungsergebnissen des Ermittlungsverfahrens begründet sein, muss zur Wahrung der im Paragraph 2, Absatz 2, GAG genannten Rücksichten erforderlich sein und muss als Auflage so klar und deutlich erkennbar sein, dass der Normunterworfene jederzeit in Kenntnis darüber ist, dass eine Überschreitung des Warensortiments als Verletzung einer Auflage unter Strafe steht. Da die Beschränkung des Warensortiments nach dem gesamten Bewilligungsverfahren nicht als Auflage erlassen wurde, aus dem Bescheid auch solches für die Normunterworfenen nicht erkennbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Z u l ä s s i g k e i t d e r R e v i s i o n Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. So ist die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage, ob Auflagen und Bedingungen einer Gebrauchserlaubnis gesondert vorzuschreiben sind oder sich auch sinngemäß aus dem Bewilligungsumfang ergeben können, in der Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. So ist die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage, ob Auflagen und Bedingungen einer Gebrauchserlaubnis gesondert vorzuschreiben sind oder sich auch sinngemäß aus dem Bewilligungsumfang ergeben können, in der Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.020.7071.2015