GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 140,-- (das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 140,-- (das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz-B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz-B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
F. iVm § 20 VStG 1991Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Wiener Baumschutzgesetz idgF. in Verbindung mit Paragraph 20, VStG 1991 Summe der Geldstrafen: € 700,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 18 Stunden Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,
G einstellen müssen, weil „für den Fall des rechtzeitigen Ansuchen eine Fällungsgenehmigung zu erteilen gewesen [wäre]“. In einem derartigen Fall seien die betroffenen Bäume nicht mehr als geschütztes Rechtsgut zu betrachten und sei in jedem Fall die Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden als gering zu werten. Weiters sei er einem nicht-vorwerfbaren Verbotsirrtum unterlegen. Die von der Behörde festgestellte Erkundigungspflicht liege laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Beschuldigte aufgrund seines Berufes, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre. Dass einen Gartenbesitzer eine derartige Pflicht träfe, sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht judiziert worden und liege eine derartige Pflicht nicht vor. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer Ausländer und eine Verpflichtung, eine Baumfällungsgenehmigung einzuholen, ohne weiteres nicht ersichtlich sei. Überdies irre die Behörde, wenn sie die Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt qualifiziere. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe, handle es sich bei Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz - mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz - nicht um Ungehorsamsdelikte, weshalb die Behörde nicht ohne weitere Feststellungen von einem Verschulden ausgehen hätte dürfen.2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Behörde hätte im Lichte der von ihr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einstellen müssen, weil „für den Fall des rechtzeitigen Ansuchen eine Fällungsgenehmigung zu erteilen gewesen [wäre]“. In einem derartigen Fall seien die betroffenen Bäume nicht mehr als geschütztes Rechtsgut zu betrachten und sei in jedem Fall die Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden als gering zu werten. Weiters sei er einem nicht-vorwerfbaren Verbotsirrtum unterlegen. Die von der Behörde festgestellte Erkundigungspflicht liege laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Beschuldigte aufgrund seines Berufes, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre. Dass einen Gartenbesitzer eine derartige Pflicht träfe, sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht judiziert worden und liege eine derartige Pflicht nicht vor. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer Ausländer und eine Verpflichtung, eine Baumfällungsgenehmigung einzuholen, ohne weiteres nicht ersichtlich sei. Überdies irre die Behörde, wenn sie die Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt qualifiziere. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe, handle es sich bei Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz - mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Wiener Baumschutzgesetz - nicht um Ungehorsamsdelikte, weshalb die Behörde nicht ohne weitere Feststellungen von einem Verschulden ausgehen hätte dürfen. 3. Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes ist folgender - unbestritten gebliebene - Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Der Beschwerdeführer, Herr S. B., hat als Eigentümer der Wohnung C.-gasse und dem Stellplatz ..., auf der Liegenschaft in Wien, L.-gasse/C.-gasse, EZ ... der KG ... in der Zeit vom 08.09.2014 bis 21.09.2014 eine doppelstämmige Vogelkirsche mit einem berechneten Stammumfang von einmal 55cm und einmal 50cm in 1m Höhe sowie eine weitere Vogelkirsche mit einem berechneten Stammumfang von 50cm in 1m Höhe entfernt bzw. entfernen lassen. Für die Entfernung dieser Bäume lag keine rechtskräftige Bewilligung nach § 4 Wiener Baumschutzgesetz vor.Der Beschwerdeführer, Herr S. B., hat als Eigentümer der Wohnung C.-gasse und dem Stellplatz ..., auf der Liegenschaft in Wien, L.-gasse/C.-gasse, EZ ... der KG ... in der Zeit vom 08.09.2014 bis 21.09.2014 eine doppelstämmige Vogelkirsche mit einem berechneten Stammumfang von einmal 55cm und einmal 50cm in 1m Höhe sowie eine weitere Vogelkirsche mit einem berechneten Stammumfang von 50cm in 1m Höhe entfernt bzw. entfernen lassen. Für die Entfernung dieser Bäume lag keine rechtskräftige Bewilligung nach Paragraph 4, Wiener Baumschutzgesetz vor. II. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:römisch zwei. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz ist es verboten, Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Baumschutzgesetz ist es verboten, Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach Paragraph 4,
1 Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Baumschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer einen Baum entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt.
3 Wiener Baumschutzgesetz sind die Verwaltungsübertretungen vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Paragraph 13, Absatz 3, Wiener Baumschutzgesetz sind die Verwaltungsübertretungen vom Magistrat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Wiener Baumschutzgesetz tatbestandsmäßig näher zu bestimmen ist. Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. zum einen ein Tun („das Setzen eines verbotenen Eingriffes“ nach § 3 Abs. 1) und zum anderen den Eintritt Schadens respektive Erfolges („das Entstehen eines Nachteils für den Baumbestand“ bzw. „einer Wuchshemmung“ oder „das Absterben des Baumes“ durch den verbotenen Eingriff) verlangt (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 leg. cit.).Demgegenüber sprach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.7.1978, Zl 0572/78, aus, dass es sich bei der Übertretung der (nunmehr geltenden) Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Baumschutzgesetz um kein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, weil die Ziffer 2,
Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz tatbestandsmäßig näher zu bestimmen ist. Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. zum einen ein Tun („das Setzen eines verbotenen Eingriffes“ nach Paragraph 3, Absatz eins,) und zum anderen den Eintritt Schadens respektive Erfolges („das Entstehen eines Nachteils für den Baumbestand“ bzw. „einer Wuchshemmung“ oder „das Absterben des Baumes“ durch den verbotenen Eingriff) verlangt vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, leg. cit.). Wie bereits zuvor dargelegt wurde, stellt die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 3 leg. cit., aber auch jene des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bloß auf ein Tun (hier: „Entfernung eines Baumes“) ab und nicht auf einen hinzutretenden Schaden bzw. Gefahr. Aus diesem Grund ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren sind, bei denen der Beschwerdeführer
G glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Da die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nicht anderes bestimmen, genügt im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wie bereits zuvor dargelegt wurde, stellt die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit., aber auch jene des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. bloß auf ein Tun (hier: „Entfernung eines Baumes“) ab und nicht auf einen hinzutretenden Schaden bzw. Gefahr. Aus diesem Grund ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren sind, bei denen der Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Da die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nicht anderes bestimmen, genügt im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 2.2. Zum Vorbringen, dass für den Fall eines rechtzeitigen Ansuchens eine Fällungsgenehmigung
Wiener Baumschutzgesetz zu erteilen gewesen wäre, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei der Prüfung, ob ein Baum entgegen dem Gesetz ohne Vorliegen einer Bewilligung entfernt wurde, nicht maßgeblich ist, ob eine Bewilligung erteilt hätte werden können, sondern ob die Bewilligung tatsächlich erteilt wurde (vgl. VwGH vom 03.09.2001, Zl 2000/10/0109).2.2. Zum Vorbringen, dass für den Fall eines rechtzeitigen Ansuchens eine Fällungsgenehmigung
Paragraph 4, Wiener Baumschutzgesetz zu erteilen gewesen wäre, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei der Prüfung, ob ein Baum entgegen dem Gesetz ohne Vorliegen einer Bewilligung entfernt wurde, nicht maßgeblich ist, ob eine Bewilligung erteilt hätte werden können, sondern ob die Bewilligung tatsächlich erteilt wurde vergleiche VwGH vom 03.09.2001, Zl 2000/10/0109). Ungeachtet dessen, wurde der Umstand, dass im Falle eines rechtzeitigen Ansuchens eine Genehmigung
G bei der Strafbemessung bereits in vollem Umfang berücksichtigt.Ungeachtet dessen, wurde der Umstand, dass im Falle eines rechtzeitigen Ansuchens eine Genehmigung
Paragraph 4, Wiener Baumschutzgesetz erteilt worden wäre, zu Recht von der belangten Behörde in Anwendung des Paragraph 20, VStG bei der Strafbemessung bereits in vollem Umfang berücksichtigt. Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, wonach die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, kam nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht im anwendungsbedingten erforderlichen Ausmaß gering war.Eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, wonach die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, kam nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht im anwendungsbedingten erforderlichen Ausmaß gering war. 2.3. Zum Vorbringen, wonach eine Erkundigungspflicht über die hier maßgeblichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht vorliege und er einem „nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterlegen gewesen sei“, ist zu bemerken, dass die Unkenntnis des Gesetzes
G nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann unverschuldet, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 166 zu § 5 VStG wiedergegebene Rechtsprechung). Es ist hierbei davon auszugehen, dass sich jeder mit den seine Tätigkeit betreffenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH vom 31.01.1961, Slg 5486 A, 16.05.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/07/0133 u.v.a.).2.3. Zum Vorbringen, wonach eine Erkundigungspflicht über die hier maßgeblichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht vorliege und er einem „nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterlegen gewesen sei“, ist zu bemerken, dass die Unkenntnis des Gesetzes
Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann unverschuldet, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 166 zu Paragraph 5, VStG wiedergegebene Rechtsprechung). Es ist hierbei davon auszugehen, dass sich jeder mit den seine Tätigkeit betreffenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen vergleiche , VwGH vom 31.01.1961, Slg 5486 A, 16.05.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/07/0133 u.v.a.). Da es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen bzw. Erkundigungen einzuholen, ob hinsichtlich der Entfernung von Bäumen einschlägige Bestimmungen bestehen, kann daher die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift bei Nichteinholung derartiger Erkundigungen keineswegs als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG angesehen werden.Da es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen bzw. Erkundigungen einzuholen, ob hinsichtlich der Entfernung von Bäumen einschlägige Bestimmungen bestehen, kann daher die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift bei Nichteinholung derartiger Erkundigungen keineswegs als unverschuldet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angesehen werden. 3. Zur Strafbemessung: Die Taten schädigten das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse daran, dass Bäume, die dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegen, erst nach Erteilung einer Bewilligung gefällt werden dürfen, um es der Behörde zu ermöglichen zu prüfen, ob eine Entfernung der Bäume notwendig ist bzw. im Falle der Notwendigkeit eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, um den gerade für eine Großstadt so wichtigen Baumbestand zu sichern. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher, auch wenn er nicht besonders hoch war, auch nicht bloß geringfügig. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Strafen wurden bereits von der belangten Behörde in Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe (700 Euro) herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam daher nicht in Betracht.Die Strafen wurden bereits von der belangten Behörde in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe (700 Euro) herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam daher nicht in Betracht. 4.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.4.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.