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{'item': 'VGW-001/076/3228/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlVGW-001/076/3228/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NussG. über die Beschwerde des Herrn R. G., Wien, K.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 28.11.2014, Zahl MA 58 - S 39477/14, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.10.2014 gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. August 2015, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NussG. über die Beschwerde des Herrn R. G., Wien, K.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 28.11.2014, Zahl MA 58 - S 39477/14, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.10.2014 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. August 2015, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes-B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes-B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. Mit als „Bescheid“ überschriebener Erledigung der Magistratsabteilung 58 vom
  3. November 2014 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Folgende ausgesprochen:römisch eins. Mit als „Bescheid“ überschriebener Erledigung der Magistratsabteilung 58 vom
  4. November 2014 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Folgende ausgesprochen: „Der Einspruch des Herrn R. G. gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht, vom 20.10.2014, MA 58 – S 39477/14, womit über ihn eine Geldstrafe von € 200,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.“„Der Einspruch des Herrn R. G. gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht, vom 20.10.2014, MA 58 – S 39477/14, womit über ihn eine Geldstrafe von € 200,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, wird gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ die Einhaltung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom
  5. Oktober 2014, Zl MA 58 – S 39477/14 nicht möglich gewesen sei. Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben der belangten Behörde vom
  6. März 2015 „unter Anschluss der bezughabenden Akten“ zur Entscheidung vorgelegt. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind Bedenken aufgetreten, ob die seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer adressierte Ausfertigung der als Bescheid titulierten Erledigung den formalen Voraussetzungen eines Bescheides iSd § 18 Abs. 4 AVG entsprochen hat.Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind Bedenken aufgetreten, ob die seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer adressierte Ausfertigung der als Bescheid titulierten Erledigung den formalen Voraussetzungen eines Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprochen hat. Diese Bedenken gründen darauf, dass dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden konnte, dass weder die in dieser Angelegenheit gegen den Beschuldigten erlassene, als „Strafverfügung“ bezeichnete Erledigung vom
  7. Oktober 2014 noch jene nunmehr in Beschwerde gezogene vom
  8. November 2014 eine Unterschrift des Genehmigenden aufgewiesen haben und auch nicht mit einem Beglaubigungsvermerk der Kanzlei versehen waren, schlussendlich aber auch keine Amtssignatur aufgewiesen haben. Vor diesem Hintergrund galt es zu klären, ob in gegenständlichem Fall - entgegen dem auf Grund des von der Behörde vorgelegten Papieraktes anzunehmenden Aktenstands - eine Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer unter Verwendung der Amtssignatur erfolgte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  9. März 2015 und vom
  10. April 2015 aufgefordert, das Original des Bescheides vom
  11. November 2014 bzw. eine vollständige Ablichtung desselben (so wie er das Schriftstück aus dem Kuvert entnommen hat) dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln. Diese Aufforderungsschreiben wurden dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung am
  12. März 2015 und am
  13. April 2015 zugestellt und blieben unbeantwortet. Das Verwaltungsgericht Wien sah sich aufgrund dessen veranlasst, eine öffentliche mündliche Verhandlung für den
  14. August 2015 anzuberaumen, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgetragen, den Bescheid vom
  15. November 2014 im Original spätestens in der mündlichen Verhandlung am
  16. August 2015 vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung neuerlich nicht nachgekommen und unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom
  17. März 2015 bereits bekannt gegeben, dass sie im Falle einer Beschwerdeverhandlung auf die Teilnahme verzichtet. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist nunmehr festzustellen, dass die Ausfertigung der gegenständlichen, als „Bescheid“ titulierten Erledigung (ebenso wie die im Verfahren ergangene Strafverfügung) weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden verfügt. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2013, Zl 2012/22/0126; 27.3.2014, Zl 2013/10/0244).Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist nunmehr festzustellen, dass die Ausfertigung der gegenständlichen, als „Bescheid“ titulierten Erledigung (ebenso wie die im Verfahren ergangene Strafverfügung) weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden verfügt. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2013, Zl 2012/22/0126; 27.3.2014, Zl 2013/10/0244). Es ist daher davon auszugehen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache bislang noch kein Bescheid rechtswirksam erlassen worden ist. Die ordentliche Revision war für zulässig zu erklären, da zur Auslegung insbesondere des zweiten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG in Zusammenhang mit der Verwendung der Amtssignatur bei der elektronischen Erstellung von Erledigungen und deren Ausfertigung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die ordentliche Revision war für zulässig zu erklären, da zur Auslegung insbesondere des zweiten Satzes des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in Zusammenhang mit der Verwendung der Amtssignatur bei der elektronischen Erstellung von Erledigungen und deren Ausfertigung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.076.3228.2015

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