AVG über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro verhängt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn M. H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 3.7.2014, GZ: VStV/914300336492/2014, mit welchem
Paragraph 34, AVG über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro verhängt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Verhängung der Ordnungsstrafe auf § 34 Abs. 2 und 3 AVG zu stützen hat.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Verhängung der Ordnungsstrafe auf Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AVG zu stützen hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 28.3.2014, GZ: S 145.796/Z/13 Ert-Ho, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967
KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 120,-- Euro verhängt und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden festgesetzt.Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 28.3.2014, GZ: S 145.796/Z/13 Ert-Ho, wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967
Paragraph 134, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 120,-- Euro verhängt und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden festgesetzt. Im dagegen erhobenen Einspruch vom 22.4.2014 brachte der Beschwerdeführer das Folgende vor: „hallo ihr scherzküberln ich habe so eben eine strafverfügung erhalten in der höhe von 120 euro nur weil ich angeblich euch nicht mitgeteilt habe wer am 10.6.2013 mit meinem scheiss auto gefahren ist. woher sol ich nach faste inem jahr wissen ob ich euch es nicht schon längst mitgeteilt habe und ihr den scheiss nur verschlampt habt?? ausserdem bezahle ich bestimmt keine 120 euro nur deswegen, denn die strafe wurde bezahlt alos spielt es absolout keine rolle wer verdammt nochmal mit meiner karre unterwegs war ihr lustigen. ich gehe lieber die scheiss 60 stunden in den bau als euch nur einen cent zu geben. M. H. PS: falls ihr es nicht gecheckt habt jaaa das ist eine beschwerde!!!“. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 3.7.2014, GZ: VStV/914300336492/2014, wurde
AVG über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro verhängt, habe er sich doch in dem oben näher umschriebenen Einspruch durch die dort hervorgehobenen Äußerungen einer beleidigenden Schreibweise bedient.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 3.7.2014, GZ: VStV/914300336492/2014, wurde
Paragraph 34, AVG über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro verhängt, habe er sich doch in dem oben näher umschriebenen Einspruch durch die dort hervorgehobenen Äußerungen einer beleidigenden Schreibweise bedient. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer das Folgende vor: „hallo ihr lieben beamten es ist nun mal meine art so zu reden wenn ich wegen jemanden, oder wegen etwas sauer bin, da kommen mir schon worte wie ( scheiss karre, ihr lustigen oder schertzküberl) über die lippen. ich meine es ist ja nicht das erst mal das ich eure arbeit machen muss von daher ist meine haltung euch gegenüber auch gerecht wie ich meine. jedesmal wenn ich ein Strafmandat bezahle kommt dannach ein netter brief von euch in dem steht (zb. 120 euro bezahlen weil ich keine lenkeraukunft gegeben habe obwohl ich die strafe schon im oktober 2013 bezahlt habe, und anschliessend muss ich euch noch beweisen das ich es auch tatsächlich eibezahlt habe) ich meine da kriegt man doch aggressionen??? ich wollte in meinem brief den sie für so beleidigent halten nur "AUF GUT DEUTSCH" mit euch reden damit es auch alle vrstehen. wenn das nicht die ordentliche amtssprache ist dann tut es mir leid ich sehe jedoch keinen grund eine strafe von 200 euro dafür zu bezahlen. (nicht mal 20 euro zu bezahlen würde mir einleuchten). ausserdem habe ich niemanden persönlich attakiert, und ob ich mein auto (karre) scheiss nenne oder ich zu 60 stunden(scheisse) sage dann ist das kein angriff auf sie sondern lediglich meine ausdrucksweise. M. H.“. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in dem oben näher umschriebenen Einspruch durch die dort hervorgehobenen Äußerungen einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.
2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726,-- Euro verhängt werden.
Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726,-- Euro verhängt werden.
3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 11.1.2.1985, 84/03/0155).Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 11.1.2.1985, 84/03/0155). Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (vgl. VwGH 8.11.1996, 96/02/0463), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag.Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird vergleiche VwGH 8.11.1996, 96/02/0463), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag. Eine beleidigende Absicht wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Auch auf Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei, kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete (vgl. VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).Eine beleidigende Absicht wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert vergleiche , VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Auch auf Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei, kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete vergleiche VwGH 16.2.1999, 98/02/0271). Versucht man, dem Inhalt des Begriffes Beleidigung näher zu kommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die etwa kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, schimpflich verunglimpfend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).Versucht man, dem Inhalt des Begriffes Beleidigung näher zu kommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die etwa kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, schimpflich verunglimpfend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen vergleiche VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Sowohl mit der Bezeichnung der Behördenmitarbeiter als „scherzküberln“ als auch mit den weiteren von der Behörde zitierten Äußerungen bediente sich der Beschwerdeführer einer Ausdrucksweise, welche im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beleidigung darstellt. Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (vgl. VwGH 4.10.1995, 95/15/0125).Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird vergleiche VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Die hervorgehobenen Äußerungen im Einspruch vom 22.4.2014 sind geeignet, das Verhandlungsklima zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer zu belasten und sind diese unzweifelhaft als beleidigende Schreibweise im Sinne des Gesetzes zu werten. Zur Höhe der Ordnungsstrafe: Bei einer Ordnungsstrafe handelt es sich um die disziplinäre Ahndung einer Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Strafe für die Begehung einer Verwaltungsübertretung.
2 AVG kann eine Ordnungsstrafe bis 726,-- Euro verhängt werden.Bei einer Ordnungsstrafe handelt es sich um die disziplinäre Ahndung einer Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Strafe für die Begehung einer Verwaltungsübertretung.
Paragraph 34, Absatz 2, AVG kann eine Ordnungsstrafe bis 726,-- Euro verhängt werden. Maßgebend für die Höhe der Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Einschreiters erwarten lässt (vgl. VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133).Maßgebend für die Höhe der Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Einschreiters erwarten lässt vergleiche VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133). In Anbetracht dieses Umstandes und der Schwere der hervorgehobenen Äußerungen im Einspruch vom 22.4.2014 erweist sich die Verhängung einer Ordnungsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro, sohin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafsatzes, als angemessen und erforderlich, um eine Änderung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.049.34223.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.