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{'item': 'VGW-031/082/26355/2014'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 134Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlVGW-031/082/26355/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde im Ausspruch über die Strafhöhe teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von 400 Euro auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 81 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz wird mit 30 Euro neu bemessen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde im Ausspruch über die Strafhöhe teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von 400 Euro auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 81 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz wird mit 30 Euro neu bemessen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Aufgrund des Einspruchs des Beschwerdeführers vom 3.12.2013, mit dem er einen Teil einer Strafverfügung vom 21.11.2013 unbekämpft gelassen und die insoweit in Rechtskraft erwachsene Geldstrafe von 300 Euro mittlerweile bezahlt hatte, wurde über ihn mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.4.2014 wegen der Übertretung des § 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 Euro

§ 134Abs.

1 KFG 1967 bzw. 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 Euro vorgeschrieben. Aufgrund des Einspruchs des Beschwerdeführers vom 3.12.2013, mit dem er einen Teil einer Strafverfügung vom 21.11.2013 unbekämpft gelassen und die insoweit in Rechtskraft erwachsene Geldstrafe von 300 Euro mittlerweile bezahlt hatte, wurde über ihn mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.4.2014 wegen der Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 Euro

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 bzw. 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 Euro vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und begründete dies zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er es nicht für möglich halte, dass er für das gleiche Delikt innerhalb einer Viertelstunde zweimal bestraft werden könne, umsomehr, wenn sich die zweite Bestrafung "als logische Folge der ersten Amtshandlung ergeben hat". Am 3.8.2015 fand beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und des am Vorfall beteiligten Sicherheitsorgans und Anzeigenlegers Gruppeninspektor K. statt. Die belange Behörde hatte bereits bei der Aktenvorlage mit Schreiben vom 19.5.2014 auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf eine allfällige Teilnahme daran verzichtet und entsandte trotz zugestellter Ladung in der Folge keinen Vertreter zur Verhandlung. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Nach meiner Ansicht handelt es sich nicht um zwei Vorfälle bzw. Straftaten sondern nur um ein einziges Delikt, das sich wie folgt ereignet hat: Eine Freundin kontaktierte mich am 29.10.2013 (sie ist Psychotherapeutin und alleinerziehende Mutter der beiden Kinder), dass eines der beiden Kinder eine Durchfallserkrankung hat, sich derzeit in einem Gymnastikstudio befindet, und fragte mich, ob ich die Möglichkeit hätte, ihn und seine Schwester rasch abzuholen und nach Hause in die etwa drei Kilometer entfernte E.-gasse zu bringen. Ich habe gesagt, dass ich die Kinder abholen werde, weil dem Buben schlecht war, um sie unmittelbar nach Hause zu bringen. Daraufhin habe ich sie aus der E.-straße mit meinem Auto abgeholt und am Rückweg in die Wohnung der Kinder wurde ich von der Polizei angehalten und aufgefordert in einer Nebenstraße stehen zu bleiben. Ich wurde kontrolliert und darauf hingewiesen, dass ich keine Einrichtung für Kinder in meinem Fahrzeug habe. Ich soll mein Fahrzeug abstellen. Ich habe darauf hingewiesen, dass das Kind krank ist und dass ich es nur nach Hause bringen möchte. Ich verstehe, dass ich mangels Kindersitzen angezeigt werde, aber man muss auch verstehen, dass das Kind krank ist und ich ohne Weiterfahrt es zunächst versorgen müsste. Ich wurde darauf hingewiesen ein Taxi zu nehmen und daraufhin habe ich bei drei Taxiunternehmen angerufen. Dabei habe ich darauf hingewiesen, dass ich zwei kleine Kinder bei mir habe, wobei eines krank ist, und dass das Taxi eine entsprechende Einrichtung haben muss. Ich konnte aber kein Taxi bestellen und wurde telefonisch abgewiesen. Daraufhin hat das kranke Kind erbrochen und daraufhin habe ich mich entschlossen weiter zu fahren und das Kind raschest möglich nach Hause zu fahren. Ich dachte, dass die Umstände so sind, dass es besser ist, weiter zu fahren weil ich sowieso bestraft werde. Ich fuhr dann weiter Richtung B.-gasse und wurde dort vor einer Kreuzung von derselben Polizeistreife neuerlich angehalten. Der Polizist auf der Fahrerseite des Polizeifahrzeuges stieg gar nicht aus sondern rief durch das geöffnete Fenster zu mir herüber: 'Jetzt san's den Führerschein los'. Eine neuerliche Amtshandlung fand also nicht statt. Ich bin dann abgebogen und habe die Kinder nach Hause gebracht. Die Mutter war zu Hause, weil sie im gleichen Haus ihrer Wohnung ihre Ordination hat. Ich habe den Buben dann versorgt und gewaschen und ihm ein Mittel gegeben, damit das Erbrechen und der Durchfall aufhören. Ich weise noch einmal darauf hin, dass zum späteren Zeitpunkt der Anzeige keine Amtshandlung stattgefunden hat. Auf Rückfrage bestätige ich jedoch, dass ich die Kinder zu diesem Zeitpunkt auch unverändert ohne entsprechende Einrichtung im Fahrzeug, wie Kindersitze, den restlichen Weg nach Hause befördert habe. Auf die Frage, warum ich die Möglichkeit bejaht habe die Kinder mit meinem Fahrzeug abholen und befördern zu können, gebe ich an, dass das Kind krank ist und das Nichtabholen für mich einer unterlassenen Hilfeleistung gleich käme. Auf die Frage, dass die Kinder bei unsachgemäßer Beförderung mit einem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall, der gar nicht durch den befördernden Lenker verursacht oder verschuldet sein muss, verletzt werden könnten, gebe ich an, dass mir diese Gefahr bzw. dieses Risiko im Vergleich zu einer Traumatisierung eines Kleinkindes geringer erschien. Die Traumatisierung würde hier als Folge des Erbrechens und des Durchfalls ausgelöst. Außerdem handelte es sich um eine kurze Wegstrecke. Bei einer langen Wegstrecke hätte ich das nicht gemacht. Auf Befragen bestätige ich, dass das Fahrzeug der Mutter über entsprechende Einrichtungen, also Kindersitze, verfügt. Es wäre ein Umweg gewesen und Zeit verstrichen, die die Kinder hätten zuwarten müssen, wenn ich vorher aus der L.-gasse im … Bezirk kommend das Fahrzeug der Mutter hätte holen müssen. Die Tätigkeit der Mutter ist eine psychotherapeutische Sitzung, die im privaten Bereich hinter verschlossenen Türen in der Ordination möglichst ohne Störungen abläuft und die ich zwecks Abholen der Fahrzeugschlüssel hätte unterbrechen müssen. Auch dies wollte ich vermeiden. Auf die Frage gebe ich meines Wissens an, dass die Mutter mit der Beförderung ohne Kindersitze einverstanden war, weil es sich um eine Notfallsituation gehandelt hat. Seit diesem Vorfall habe ich mir Kindersitze für mein Fahrzeug angeschafft, weil so etwas immer wieder passieren kann. Eine kritische Verkehrslage bestand damals nicht. Es regnete." Der als Zeuge befragte Beamte, Gruppeninspektor K., der die verfahrenseinleitende Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatte, führte in der Verhandlung – auszugsweise – Folgendes aus (Beschwerdeführer im Folgenden kurz mit "Bf" abgekürzt): "Auf Vorhalt der Anzeige vom 30.10.2013 gebe ich an, dass ich bei diesem Einsatz laut Anzeige aufgrund des Vermerks 'eigene dienstliche Wahrnehmung' beteiligt war. Es geht um den Bf, der nach Anhaltung und entsprechender Aufforderung weitergefahren ist. Ich habe kurze Zeit später dasselbe Fahrzeug nochmals angehalten. Ich habe beim erstmaligen Anhalten den Bf darauf hingewiesen, dass er die Kinder nicht unangegurtet und ohne Rückhalteeinrichtung befördern darf. Weiters habe ich ihn darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe eine U-Bahnhaltestelle ist. Die Kinder wurden stehend im Rücksitzbereich vorgefunden. Ich habe den Bf dann auch aufgefordert, nicht weiter zu fahren. In dieser Gegend befindet sich der Busbahnhof ..., was unser Einsatzgebiet ist und wo wir Streife fahren. Kurze Zeit später ist uns der Bf neuerlich aufgefallen. Das genaue Geschehen beim zweiten Vorfall um 16:15 Uhr habe ich jetzt nicht mehr im Kopf und muss auf die Anzeige verweisen. Ich weiß daher auch nicht mehr genau, ob es zu einer längeren Kontrolle des Fahrzeugs gekommen ist oder der Vorfall nur aufgenommen und der Bf darauf hingewiesen wurde. Es passiert häufig, dass Kinder ohne Kindersitze befördert werden. Aus meiner Wahrnehmung höre ich dann immer wieder, dass das den Lenkern egal ist, dass sie eine Anzeige schlicht hinnehmen. Ich kann beobachten, dass jedoch die Personen stehen bleiben und auf andere Transportwege zurückgreifen, weil sie sich der Aufforderung und der Verwaltungsübertretung bewusst werden und sich diese zu Herzen nehmen. Ich weiß aus meiner Diensttätigkeit, dass Kinder bei schnellerer Schrittgeschwindigkeit auch im Ortsgebiet, das heißt etwa bei 20 bis 30 km/h, z.B. bei einer Bremsung, schwer verletzt werden können. Wenn ein Notfall ist, kommt es in Betracht, dass wir das Fahrzeug absichern und für eine kurze Wegstrecke zur Fahrtsicherung vorausfahren würden. Ich kann mich nicht erinnern beobachtet zu haben, dass eines der Kinder damals krank war. Ich bin mir aber sicher, dass uns das nicht mitgeteilt wurde, sonst hätten wir etwas unternommen. Ich weiß nicht wie lange die verbleibende Wegstrecke vom ersten und vom zweiten Einsatzort bis zum damaligen Ziel des Bf und der von ihm beförderten Kinder war. … Ich kann mich nicht erinnern, vom Bf auf den schlechten gesundheitlichen Zustand eines Kindes hingewiesen worden zu sein und konkret aufgrund dessen empfohlen zu haben, ein Taxi zu rufen. Ich weiß aber, dass ich auf die Inanspruchnahme anderer Beförderungsmittel sehr wohl hingewiesen habe. Aus meiner Erfahrung kann ich bestätigen, dass es normaler Weise bei Anruf eines Taxis ausreicht einen Kindersitzwunsch zu äußern, damit ein entsprechend ausgestattetes Taxi vorbeikommt, was in der Regel kein Problem ist. Auf Befragen gebe ich nach Einblick in die von mir verfasste Anzeige vom 30.10.2013 an, dass der Bf telefoniert hat und bemüht war ein Taxi zu rufen. Nähere detaillierte Angaben kann ich dazu aber nicht machen. Ich weise darauf hin, dass der Vorfall schon sehr lange zurückliegt und ich mich nicht an jede Fahrzeug- oder Lenkerkontrolle erinnern kann." II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer hat am 29.10.2013 um 16:15 Uhr in der B.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk ein Kraftfahrzeug der Marke ... mit dem Wiener Kennzeichen W-... gelenkt und dabei nicht dafür Sorge getragen, dass für die beiden zum Tatzeitpunkt etwa fünfjährigen, damit unter vierzehn Jahren und mit einer 150cm nicht übersteigenden Körpergröße beförderten Kinder geeignete, der Größe und dem Gewicht dieser beiden Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet wurden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können. Die nicht gesetzeskonforme Beförderung erfolgte jedenfalls um 16:15 Uhr. Ursprünglich begann sie bereits einige Minuten zuvor, nämlich nach Beendigung einer vorausgehenden Anhaltung und polizeilichen Kontrolle des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gegen 16:00 Uhr in der S.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk, und beschränkte sich räumlich auf die Fahrt vom Ort dieser Anhaltung bis zur B.-gasse um 16:15 Uhr (Tatort und Tatzeit der Verwaltungsübertretung

dem angefochtenen Straferkenntnis). Eine besondere Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt, konnte nicht festgestellt werden. Eines der beförderten Kinder wurde vom Beschwerdeführer deshalb abgeholt und nach Hause gebracht, weil es erkrankt und an Durchfall litt. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag etwa 15 Minuten vorher am Tatort Fr. ebenfalls im ... Wiener Gemeindebezirk wegen einer gleichartigen Tat nach derselben Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verurteilt (nach einer vorangehenden Kontrolle des Fahrzeugs in der S.-gasse). Diese Verwaltungsstrafe hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Nach dieser erstmaligen Anhaltung und Information über die Erstattung einer Anzeige und der polizeilichen Aufforderung der anhaltenden Sicherheitsorgane, die beiden Kinder nicht ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückhalteeinrichtung zu befördern und allenfalls auf ein anderes Transportmittel umzusteigen, fuhr der Beschwerdeführer trotzdem weiter. Er hatte zwar versucht, telefonisch ein Taxi zu rufen, konnte jedoch kein Taxi mit Kindersitzen bestellen. Daraufhin entschloss er sich, die beiden Kinder unverändert mit seinem Auto in ihre vom ersten Tatort nicht allzu weit entfernte Wohnung zu bringen. Nach kurzer Wegstrecke und etwa 15 Minuten später wurde er neuerlich polizeilich angehalten und auf den abermals verwirklichten gleichen Verstoß gegen das KFG 1967 hingewiesen und über die Erstattung einer weiteren Anzeige auch für dieses zweite Fehlverhalten informiert. Der Beschwerdeführer weiß, dass die Beförderung von kleinen Kindern ohne entsprechende Rückhalteeinrichtungen mit Gefahren und Risiken einer Verletzung verbunden ist. Ungeachtet dessen hat er sich auch nach einer polizeilichen Anhaltung und Kontrolle aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands entschieden, die Kinder ohne entsprechende Ausstattung seines Fahrzeugs nach Hause zu befördern. Er hat jedoch das Unrecht seiner Tat auch im Hinblick auf kurze Fahrten eingesehen, gegen die mit der Strafverfügung nach erstmaligem Anhalten verhängte Strafe keinen Einspruch erhoben und diese Strafe auch bezahlt. Gleichzeitig hat er für den Fall, dass er die Kinder (einer befreundeten, berufstätigen und alleinerziehenden Mutter) mit dem eigenen Fahrzeug befördern werde, was voraussichtlich wieder vorkommen wird, eigens Kindersitze für sein Auto angeschafft. Der Beschwerdeführer ist in Pension und bezieht monatlich eine Pension von etwa 2.400 Euro netto. Zum Vermögen machte er keine Angaben. Ihn treffen (aktuell) keine Sorgepflichten. Vor dem 29.10.2013 hat der Beschwerdeführer keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen begangen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die insgesamt gleichgebliebenen und konsistenten und insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie dem schriftlichen Vorbringen in seiner Beschwerde vom 12.5.2014 und seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3.12.2013. Diese wurden durch den einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien bestätigt und entsprechen insoweit auch der Sachverhaltsdarstellung in der vom Zeugen erstatteten behördlichen Anzeige vom 30.10.2013. Der festgestellte Sachverhalt ist insoweit auch nicht strittig. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.1. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei

Abs. 4 Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Entsprechend hat nach § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei

Absatz 4, Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Entsprechend hat nach Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

dem mit "Strafbemessung" überschriebenen § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung (in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2011) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

dem mit "Strafbemessung" überschriebenen Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,) sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach § 106 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 1 KFG 1967 (in der am 1.1.2006 in Kraft getretenen, heute geltenden Fassung der

  1. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005) hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern (Abs. 5 Z 2), was bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt, nicht gilt (Abs. 6 Z 1). Nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer eins, KFG 1967 (in der am 1.1.2006 in Kraft getretenen, heute geltenden Fassung der
  3. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,) hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern (Absatz 5, Ziffer 2,), was bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt, nicht gilt (Absatz 6, Ziffer eins,). Die Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 (insoweit in seiner seit 1.8.2007 in Kraft stehenden Fassung der
  5. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 57/2007) sieht für eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Die Strafbestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (insoweit in seiner seit 1.8.2007 in Kraft stehenden Fassung der
  6. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,) sieht für eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. I.
  7. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I)römisch eins.
  8. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgericht Wien nur die Bestrafung wegen der zweiten späteren Tatbegehung um 16:15 Uhr in der B.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk, wegen der über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro verhängt worden war, weil er erneut gegen § 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 verstoßen hatte. Die verhängte Geldstrafe gründet sich auf § 134 Abs. 1 KFG
  9. Dieser sieht einen Strafrahmen bei Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro vor. Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgericht Wien nur die Bestrafung wegen der zweiten späteren Tatbegehung um 16:15 Uhr in der B.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk, wegen der über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro verhängt worden war, weil er erneut gegen Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 verstoßen hatte. Die verhängte Geldstrafe gründet sich auf Paragraph 134, Absatz eins, KFG
  10. Dieser sieht einen Strafrahmen bei Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro vor. Ein durch eine besondere Verkehrslage begründeter Rechtfertigungsgrund für die Nichtverwendung geeigneter Rückhalteeinrichtungen lag nicht vor, wobei die bereits vor Fahrtantritt bekannte und bestehende Erkrankung eines Kindes seine Abholung durch ein dafür nicht geeignetes Fahrzeug und die in der Folge unsachgemäße Personenbeförderung eines Kindes nicht unter diese Ausnahme des § 106 Abs. 6 Z 1 KFG 1967 gezählt werden kann. Auch begründet dies keinen (allgemeinen) Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund. Ein durch eine besondere Verkehrslage begründeter Rechtfertigungsgrund für die Nichtverwendung geeigneter Rückhalteeinrichtungen lag nicht vor, wobei die bereits vor Fahrtantritt bekannte und bestehende Erkrankung eines Kindes seine Abholung durch ein dafür nicht geeignetes Fahrzeug und die in der Folge unsachgemäße Personenbeförderung eines Kindes nicht unter diese Ausnahme des Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer eins, KFG 1967 gezählt werden kann. Auch begründet dies keinen (allgemeinen) Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund. Ausgehend vom als erwiesen festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer auch zu diesem späteren Zeitpunkt (um 16:15 Uhr) gegen § 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 verstoßen. Ein sogenanntes fortgesetztes Delikt liegt nicht vor. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird. Beim fortgesetzten Delikt erfasst die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12.7.2012, 2011/02/0040). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs handelt es sich beim Deliktstatbestand nach § 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 um ein Dauerdelikt (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2008, 2007/02/0251), das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Tat solange "begangen wird", wie der verpönte Zustand andauert oder aufrechterhalten wird, und das (eine) Delikt erst dann beendet ist, wenn der Täter nach außen hin erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 22 VStG Rz. 13).Ausgehend vom als erwiesen festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer auch zu diesem späteren Zeitpunkt (um 16:15 Uhr) gegen Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 verstoßen. Ein sogenanntes fortgesetztes Delikt liegt nicht vor. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird. Beim fortgesetzten Delikt erfasst die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 12.7.2012, 2011/02/0040). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs handelt es sich beim Deliktstatbestand nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 um ein Dauerdelikt vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2008, 2007/02/0251), das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Tat solange "begangen wird", wie der verpönte Zustand andauert oder aufrechterhalten wird, und das (eine) Delikt erst dann beendet ist, wenn der Täter nach außen hin erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 22, VStG Rz. 13). Aus rechtlicher Sicht kann daher der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass es sich hier nur um eine Tathandlung handelt und von einem einzigen, die gesamte Fahrt umfassenden Delikt auszugehen ist, für das mehrere Strafen nicht verhängt werden dürften (wie etwa bei einem "Dauerdelikt" oder einem "fortgesetzten Delikt"). Der Beschwerdeführer wurde nach der ersten Anhaltung darauf hingewiesen, dass er seine Fahrt mangels geeigneter Rückhalteeinrichtungen in seinem Fahrzeug nicht fortsetzten darf. Er wurde zur Inanspruchnahme anderer Verkehrsmittel aufgefordert. Damit wurde die erste Tatbegehung beendet. Ungeachtet dessen entschied sich der Beschwerdeführer in der Folge, die Fahrt im eigenen Fahrzeug bis zum ursprünglichen Ziel aus mehreren Gründen doch noch zu Ende zu führen, nämlich weil er nach eigenen Angaben kein geeignetes Taxi rufen konnte, eines der von ihm abgeholten Kinder erbrochen hatte und er es rasch nach Hause bringen wollte und weil er davon ausging, wegen der bereits erfolgten Bestrafung auf dieser Fahrt keine weitere Strafe mehr befürchten zu müssen. Damit fasste der Beschwerdeführer einen neuerlichen Entschluss zur (zweiten) Tatbegehung. Im vorliegenden Fall fehlt es daher am Erfordernis der zeitlichen Kontinuität und an einem einheitlichen Willensentschluss, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um verschiedene selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (vgl. aus der Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 15.4.2005, 2005/02/0015; 26.04.1989, 88/03/0096; 28.9.1988, 88/02/0109; und 3.2.1966, 1937/65; sowie Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 22 VStG Rz. 11, Rz. 13 sowie die weiteren Judikaturhinweise bei Rz. 17). Im vorliegenden Fall fehlt es daher am Erfordernis der zeitlichen Kontinuität und an einem einheitlichen Willensentschluss, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um verschiedene selbständige Taten im Sinne des Paragraph 22, VStG handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind vergleiche aus der Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 15.4.2005, 2005/02/0015; 26.04.1989, 88/03/0096; 28.9.1988, 88/02/0109; und 3.2.1966, 1937/65; sowie Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 22, VStG Rz. 11, Rz. 13 sowie die weiteren Judikaturhinweise bei Rz. 17). Auf der subjektiven Tatseite ist dem Beschwerdeführer jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, weil ihm die nicht ordnungsgemäße Beförderung der Kinder und die damit verbundenen Gefahren zumindest bewusst waren. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde die (offenbar bis vor dem ersten Tatzeitpunkt gegebene) bisherige Unbescholtenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt und keinen Umstand als erschwerend gewertet (dann aber gegenüber der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung für die erste Tathandlung bei gleichen Milderungs- und Erschwerungsgründen eine um 100 Euro höhere Geldstrafe für die nachfolgende zweite Deliktsbegehung verhängt). Als wesentlichen Milderungsgrund wertete das Verwaltungsgericht Wien die Schuldeinsichtigkeit des Beschwerdeführers, der die erste Strafe als nicht rechtswidrig akzeptiert und auch selbst verstanden hat, dass er bereits die Zusage der Hilfe an die Mutter der Kinder, diese ohne geeignete Fahrzeugeinrichtung zu befördern, nicht hätte machen dürfen. Er hat sich aufgrund dieses Vorfalls daher auch Kindersitze angeschafft, damit er im Fall einer neuerlichen Unterstützung in gesetzeskonformer Weise helfend zur Verfügung stehen kann. Somit ist in Zukunft von weiteren ähnlichen Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer nicht auszugehen. Im Übrigen entspricht die nunmehr verhängte herabgesetzte Strafe in der Höhe von 300 Euro den nicht als ungünstig zu wertenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz waren im Hinblick auf § 64 Abs. 1 VStG ausgehend von der herabgesetzten Geldstrafe mit 10% neu zu bemessen. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz waren im Hinblick auf Paragraph 64, Absatz eins, VStG ausgehend von der herabgesetzten Geldstrafe mit 10% neu zu bemessen. I.
  11. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II)römisch eins.
  12. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei) Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht vorzuschreiben, weil seiner Beschwerde – zumindest teilweise – Folge gegeben wurde. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht vorzuschreiben, weil seiner Beschwerde – zumindest teilweise – Folge gegeben wurde. I.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch eins.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es ware keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis steht im Einklang mit den von der (in dieser schriftlichen Ausfertigung zitierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Dauerdelikt und fortgesetzten Delikt, die bei mehreren Tathandlungen der Verhängung mehrerer Strafen entgegenstehen würden. Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es ware keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis steht im Einklang mit den von der (in dieser schriftlichen Ausfertigung zitierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Dauerdelikt und fortgesetzten Delikt, die bei mehreren Tathandlungen der Verhängung mehrerer Strafen entgegenstehen würden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.26355.2014

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