Obsah (15)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 35§ 43§ 5§ 82§ 7a§ 22a§ 33§ 19§ 42§ 20Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlVGW-031/064/34281/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Ma
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass unter Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „des Beamten“ durch die Wortfolge „der Beamtin“, die Wortfolge „dieser eine Schritte“ durch die Wortfolge „diese einige Schritte“ sowie die Wortfolge „von Ihren“ durch die Wortfolge „von Ihnen“ ersetzt wird. Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses lauten die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt: „§ 4 Abs. 1 iVm § 33 KFG iVm §§ 102 Abs. 1 und 134 Abs. 1 KFG“. Zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses lauten die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt: „§ 10 Abs. 1 KFG iVm § 7a KDV iVm §§ 102 Abs. 1 und 134 Abs. 1 KFG“. Hinsichtlich Spruchpunkte 3) bis 5) des angefochtenen Straferkenntnisses ist § 134 Abs. 1 KFG bei den verletzten Rechtsvorschriften zu ergänzen. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass unter Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „des Beamten“ durch die Wortfolge „der Beamtin“, die Wortfolge „dieser eine Schritte“ durch die Wortfolge „diese einige Schritte“ sowie die Wortfolge „von Ihren“ durch die Wortfolge „von Ihnen“ ersetzt wird. Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses lauten die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt: „§ 4 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, KFG in Verbindung mit Paragraphen 102, Absatz eins und 134 Absatz eins, KFG“. Zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses lauten die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt: „§ 10 Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7 a, KDV in Verbindung mit Paragraphen 102, Absatz eins und 134 Absatz eins, KFG“. Hinsichtlich Spruchpunkte 3) bis 5) des angefochtenen Straferkenntnisses ist Paragraph 134, Absatz eins, KFG bei den verletzten Rechtsvorschriften zu ergänzen. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
§ 52Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 142,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen beziehungsweise der Mindestbeitrag in der Höhe von € 10,-- je Verwaltungsübertretung) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 142,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen beziehungsweise der Mindestbeitrag in der Höhe von € 10,-- je Verwaltungsübertretung) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 03.11.2013 um 11.35 Uhr in Wien, E.-gasse das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gelenkt, obwohl Sie sich vor Inbetriebnahme nicht davon überzeugt haben, dass das von Ihnen gelenkte KFZ den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht obwohl dies zumutbar gewesen wäre, da 1) die Spur an der hinteren Achse mittels Distanzscheiben (je 20mm) verbreitert war, 2) am Fahrzeug ab der B-Säule Tönungsfolien angebracht waren für die keine Genehmigung vorgelegt werden konnte. Weiters haben Sie am 03.11.2013 um 11.35 Uhr in Wien, E.-gasse oa KFZ gelenkt obwohl Sie 3) auf der Fahrt keine Warneinrichtung (Pannendreieck) mitgeführt haben, 4) auf der Fahrt keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weißen retroreflektierenden Streifen mitgeführt haben und 5) auf der Fahrt kein, zur Wundversorgung geeignetes und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug mitgeführt haben. Weiters haben Sie am 03.11.2013 von 11.35 – 11.48 Uhr in Wien, E.-gasse durch 6) den mehrmaligen Gebrauch der Wörter „Oida, Sie verarschen mich, Sie haben ja keine Ahnung“ den öffentlichen Anstand verletzt, 7) durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und 8) Sie haben Sie gegenüber Organe der öffentlichen Aufsicht, trotz vorausgegangener Abmahnungen, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen haben, aggressiv verhalten (mehrmaliges schnelles Zugehen mit wilden aggressiven unkontrollierten Gestikulationen mit den Händen vor dem Gesicht des Beamten sodass dieser eine Schritte zurückgehen musste um nicht von Ihren getroffen zu werden) und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 4 Abs. 1 KFG iVm 1 KDV iVm § 102 Abs. 1 KFG1. Paragraph 4, Absatz eins, KFG in Verbindung mit 1 KDV in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 2. § 10 Abs. 1 KFG iVm 7 KDV iVm § 102 Abs. 1 KFG2. Paragraph 10, Absatz eins, KFG in Verbindung mit 7 KDV in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 3. § 102 Abs. 10 KFG3. Paragraph 102, Absatz 10, KFG 4. § 102 Abs. 10 KFG4. Paragraph 102, Absatz 10, KFG 5. § 102 Abs. 10 KFG5. Paragraph 102, Absatz 10, KFG 6. § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG6. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG 7. § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG7. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG 8. § 82 Abs. 1 SPG8. Paragraph 82, Absatz eins, SPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe von von 1.) 200,00 100 Stunden § 134 Abs. 1 KFG1.) 200,00 100 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 2.) 150,00 75 Stunden § 134 Abs. 1 KFG2.) 150,00 75 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 3.) 40,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG3.) 40,00 20 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 4.) 40,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG4.) 40,00 20 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 5.) 40,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG5.) 40,00 20 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 6.) 70,00 35 Stunden § 1 Abs. 1 WLSG6.) 70,00 35 Stunden Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 7.) 70,00 35 Stunden § 1 Abs. 1 WLSG7.) 70,00 35 Stunden Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 8.) 70,00 35 Stunden § 82 Abs. 1 SPG8.) 70,00 35 Stunden Paragraph 82, Absatz eins, SPG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 95,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, da sind 10 % der Strafe mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 775,00.“ Das gegenständliche Strafverfahren beruht auf einer Anzeige vom
- November
- An den Beschwerdeführer erging unter anderem wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen eine Strafverfügung vom
- April
- Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einspruch und führte aus, dass es durchaus sein könne, dass die hintere Achse mittels Distanzscheiben verbreitert worden sei, doch sei es weltfremd und nicht mit den Denkgesetzen in Einklang zu bringen, dass man eine 20 mm verbreiterte Spur tatsächlich mit freiem Auge sehen sollte. Es sei dieser Vorwurf dem Beschwerdeführer daher subjektiv nicht vorwerfbar. Die Tönungsfolien am PKW seien von der Firma ... und hätten eine Prüfgenehmigung, seien daher weder im Typenschein einzutragen noch verboten. Der Vorwurf sei daher subjektiv und objektiv nicht haltbar. Der Beschwerdeführer übermittle ein Foto, welches einen Blick in seinen Kofferraum zeige. Es sei eindeutig zu erkennen, dass neben des ÖAMTC Pannensets auch die sogenannte Warnweste mitgeführt worden sei. Es sei daher diesbezüglich dem Beschwerdeführer subjektiv kein Vorwurf zu machen. Es sei tatsächlich so gewesen, dass die Amtshandlung vom
- November 2013 kein gemütliches Gespräch mit der einschreitenden Beamtin gewesen sei, sondern für den Beschwerdeführer eine unangenehme Situation dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug an einer Stelle angehalten, wo es verkehrsbehindernd aufgestellt gewesen sei und habe ihn dies auch gestört, da er den Verkehrsfluss nicht behindern habe wollen. Es könne daher sein, dass der Beschwerdeführer nicht ruhig und besonnen gewesen sei, doch sei es weder zu einer „Schreierei“ noch zu solch aggressiven und unkontrollierten Gestikulationen gekommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Hand das Gesicht der Beamtin berührt hätte. So etwas würde sich der Beschwerdeführer nie zutrauen bzw. möchte er so etwas nicht zu verantworten haben. Gegen diesen Vorwurf verwehre er sich strikt und entschieden. Was den Satz „Oida, Sie verarschen mich“ anbelange, so sei das Wort „Oida“ weder die Diktion des Beschwerdeführers noch würde der Beschwerdeführer das zu einer Frau sagen, da es in diesem Fall konkret „Oide“ heißen müsste. Auch diese Punkte seien dem Beschwerdeführer daher subjektiv und objektiv nicht vorwerfbar. Der Beschwerdeführer übermittelte ein Lichtbild, auf welchem verschiedene Gegenstände, unter anderem ein ÖAMTC Pannenset, zu sehen sind. Die Meldungslegerin erstattete eine Stellungnahme mit Schreiben vom
- Mai
- An den Beschwerdeführer erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom
- Juni 2014 eine Stellungnahme, in welcher er auf sein bisheriges Vorbringen verwies. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes ausführt:römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes ausführt: „Das Straferkenntnis wird in vollem Umfang bekämpft: Die erkennende Behörde führt zwar relativ umfangreich aus, warum sie den Angaben des Meldungslegers mehr glaubt. Da dieser ja von der Wahrheitspflicht betroffen ist, ist diesem offensichtlich mehr Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Wie sich allerdings Beispielsweise der Punkt 1) erklären lässt, dahin gehend schweigt sich die erkennende Behörde aus. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das Vorbringen im Einspruch bzw. der Stellungnahme hingewiesen. Das dort bereits erstattete Vorbringen zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Die Ausführungen Beispielsweise im Einspruch bezüglich des Punktes 1) bezüglich sämtlicher angelasteter Punkte bleibt in der Begründung völlig unerwähnt, bleibt nach wie vor unklar, wie man auf eine 20 mm verbreitete Spur mit freiem Auge tatsächlich kommen kann. Auch zur subjektiven bzw. objektiven Vorwerfbarkeit der mir angelasteten Punkte wird nicht eingegangen. Das Straferkenntnis ist darüber hinaus mit einem Mangel behaftet. Ich stelle daher den höflichen Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen.“ III. Am
- Jänner 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers sowie die Zeugen Frau RvI P. sowie Herr Insp. H. erschienen.römisch drei. Am
- Jänner 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers sowie die Zeugen Frau RvI P. sowie Herr Insp. H. erschienen. Die Zeugin Frau RvI P. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich noch an den Vorfall am 3.11.2013 erinnern. Ich habe damals eine Schwerpunktkontrolle am Opernring durchgeführt. Dabei fiel mir das gegenständliche Fahrzeug auf, da es offensichtlich getunt worden war. Aus diesem Grund hielt ich den BF an und wollte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführen. Der BF reagierte sofort äußert aggressiv und begann herumzuschreien und sagte zu mir unter anderem, dass ich ihn „verarschen wolle“, dass ich kein Leben habe und dass ich mich nicht auskenne. Der BF war sehr laut, was auch bei den vorbeikommenden Passanten Aufsehen erregte. Es war Sonntag Mittag und waren in der Innenstadt viele Leute unterwegs. Zu einem gewissen Zeitpunkt kam dann auch mein Kollege zu der Amtshandlung hinzu, weshalb mein Kollege zu der Amtshandlung kam, weiß ich nicht genau. Ich habe bei der Amtshandlung festgestellt, dass der BF Distanzscheiben angebracht hatte und eine Folierung der Scheibe ab der B Säule. Hinsichtlich der Distanzscheiben hätte der BF einen eigenen Bescheid des Landeshauptmannes benötigt, welcher im Zulassungsschein ersichtlich zu machen gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Folierung der Scheibe wäre ein Typengenehmigungsbescheid erforderlich gewesen. Ich hatte aufgrund des Verhaltens des BF nicht einmal die Möglichkeit, ein normales Gespräch mit dem BF zu führen, sonst hätte ich ihm routinemäßig die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Genehmigungen nachzubringen. Die Angaben in der Anzeige sind inhaltlich zutreffend. Wenn ich so wie im vorliegenden Fall feststelle, dass die Leute zu schimpfen beginnen und ausfällig werden, beginne ich mitzuschreiben, das habe ich auch im Beschwerdefall gemacht. Ich habe den BF dann erst gegen Ende der Amtshandlung nach seinen Daten gefragt, um dem BF die Möglichkeit einzuräumen, sich wieder zu beruhigen. Das Pannendreieck, das Verbandszeug und die Warnweste hat mir der BF nicht gezeigt, er hat zuerst gemeint, ich könne selber nachschauen und nachdem ich mich geweigert habe selbst in dem Fahrzeug nach den oben genannten Gegenständen zu suchen, hat er den Kofferraum aufgerissen und hat mir ein rotes oder oranges Packerl kurz vorgehalten. Ich hatte keine Möglichkeit zu erkennen, worum es sich dabei gehandelt hätte. Der BF hat mir das Päckchen nur für einen ganz ganz kurzen Augenblick gezeigt und es danach wieder in den Kofferraum geworfen. Wenn es sich dabei erkennbar um ein Verbandszeug, Pannendreieck oder um eine Warnweste gehandelt hätte, hätte ich diesen Umstand nicht zur Anzeige gebracht. Aufgrund meiner Berufserfahrung gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Päckchen auf keinen Fall um alle drei der oben genannten Gegenstände handelte. Die Zeugin gibt auf Befragen des BFV Folgendes an: Ich kann nicht mehr genau angeben, wie groß das Päckchen genau war. Der BF hat mir das Päckchen auch nur wie gesagt, ganz kurz hingehalten. Ich habe das Auto näher kontrolliert und dabei ist mir aufgefallen, dass die Felgen und der Reifen nicht so weit im Radkasten montiert waren, wie dies normalerweise bei einem BMW 5 der Fall sein müsste. Ich verweise daher auch auf die der Anzeige beiliegenden Fotos. Im Übrigen habe ich auch immer ein Maßband mit und habe auch nachgemessen. Ich kann nicht angeben, ob dem BF die Tatsache bewusst war, dass Distanzscheiben eingebaut waren. Er hat dies aber de facto soweit ich mich erinnere, nicht in Frage gestellt. Dem BF ging es um die Amtshandlung an sich. Ich gehe davon aus, dass jemandem, der sich mit Fahrzeugen nicht intensiv beschäftigt, der Einbau der Distanzscheiben nicht unmittelbar aufgefallen wäre. Das Fahrzeug war aber insgesamt sehr auffällig, allein schon aufgrund der Folierung der Scheiben. Wenn man das Fahrzeug näher betrachtete, fiel eben wie gesagt auf, dass die Reifen und die Felgen ein Stück weiter hervorschauten. Wenn ich ein offensichtlich nachträglich bearbeitetes Fahrzeug sehe, kontrolliere ich jene Bestandteile, die klassischerweise verändert werden.“ Der Zeuge Herr Insp H. gab Folgendes an: „Ich kann mich an den Vorfall am 3.11.2013 noch erinnern. Ich glaube, dass es sich damals um einen Sonntag gehandelt hat, ich war damals mit Kollegen in der Nähe eine Lasermessung durchführen. Ich habe mich ca. 20 Meter von der Amtshandlung entfernt befunden. Aufgrund des Straßenlärms kann ich nicht genau wiedergeben, welche Worte gefallen waren. Ich wurde auf die Amtshandlung jedenfalls dadurch aufmerksam, dass ich hörte, wie meine Kollegin zu dem BF sinngemäß laut sagte, dass es nicht sein könne, dass der BF ihr den Zulassungsschein aus der Hand nehme. Zu diesem Zeitpunkt bin ich dann zu meiner Kollegin gegangen. Ich habe dann gesehen, wie meine Kollegin dem BF den Zulassungsschein wieder weggenommen hat und sowohl die Daten des Zulassungsscheins als auch des Führerscheins notierte. Ich bin bei der Kollegin geblieben, so zu sagen als Sicherheitsposten, weil der BF augenscheinlich aggressiv reagiert hatte. Ich habe mich in die Amtshandlung nicht eingemischt. Die Kollegin hat den BF aufgefordert, das Pannendreieck, die Warnweste und das Verbandszeug vorzuweisen. Das hat der BF nicht gemacht. Der BF meinte, meine Kollegin solle sich die Gegenstände selber im Auto suchen. Ich kann mich noch soweit erinnern, dass der BF etwas aus dem Auto herausgenommen hat und ich nicht genau erkennen konnte, was es eigentlich war. Es könnte einer der drei Gegenstände gewesen sein, erkennbar war dies allerdings für mich nicht. Danach hat die Kollegin Fotos von dem Fahrzeug angefertigt, woraufhin der BF wieder aggressiv wurde und begann selber Fotos von meiner Kollegin und unter Umständen auch von mir zu machen. Soweit ich mich erinnere, wurde die Amtshandlung damit beendet, dass meine Kollegin den BF von der Anzeigeerstattung in Kenntnis setzte und diesem ihre Dienstnummer aushändigte. Das Päckchen hat der BF meiner Kollegin gezeigt und nicht mir, wo ich genau zu dem Zeitpunkt stand, weiß ich nicht mehr. Das Verhalten des BF ist mir deshalb noch als aggressiv in Erinnerung geblieben, weil er diverse Unmutsäußerungen von sich gab, meine Kollegin dazu aufforderte, dass sie sich selbst die oben genannten drei Gegenstände aus dem Fahrzeug holen solle sowie aufgrund der Körpersprache des BF, diese wirkte auch auf mich bedrohlich, weshalb ich bis zum Ende bei der Amtshandlung verblieb. Der Zeuge gibt auf Befragen des BFV Folgendes an: Bei dem Päckchen, das der BF herauszog, könnte es sich um einen der Gegenstände oder um alle drei der oben genannten Gegenstände handeln oder um keinen der drei Gegenstände. Das Päckchen war rechteckig, wie groß es war, weiß ich nicht mehr. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob Passanten konkret bei der Amtshandlung anwesend waren, üblicherweise herrscht an der gegenständlichen Stelle im ... Bezirk reger Fußgängerverkehr. In unmittelbarer Nähe befindet sich dort eine Bushaltestelle, weshalb dort meistens viele Leute vor Ort sind.“ Am
- Jänner 2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien ene fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie seine Lebensgefährtin, Frau S. J., erschienen. Der Beschwerdeführer gab Folgendes an: „Ich kann mich an den 3.11.2013 noch erinnern. Ich war damals mit meinem Sohn unterwegs und wir kamen von einem Fußballspiel. Auf dem Parkplatz vor dem Fußballfeld ist jemand an meinem Auto angefahren und hat die Kennzeichentafel beschädigt. Als wir von dem Fußballfeld weggefahren sind, ist mir jemand in das Auto gefahren, bei der Kontrolle habe ich gemerkt, dass die Kennzeichentafel beschädigt war und es ist mir auch aufgefallen, dass das Kennzeichen nicht richtig montiert war, sondern geklebt. Ich habe daraufhin das Kennzeichen hinter die Windschutzscheibe gesteckt. Ich wurde wegen des fehlenden Kennzeichens vermutlich angehalten und gebeten, in eine Seitengasse beim Ring zu fahren. Das Auto haben ich und meine Freundin gekauft. Die Polizistin war zunächst verärgert, weil ich aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und nicht sitzen geblieben bin. Ich bin wieder in das Fahrzeug zurück und habe der Polizistin meine Papiere überreicht. Die Dame ging dann rund um das Fahrzeug und meinte anschließend, dass dieses nicht verkehrssicher sei. Dann hat mich die Dame herausgebeten und wollte mir die Dinge zeigen, die nicht in Ordnung waren. Das Auto war ein Umbau, wobei alles typisiert und eingetragen war. Ich habe auch im Kaufvertrag festgehalten, dass alles so, wie es ist, typisiert und in Ordnung ist, sonst hätte ich das Auto nicht gekauft. Wir selber haben keine Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen. Wir haben dann etwas diskutiert, weil die Dame meinte, es wäre nicht alles in Ordnung und ich meinte, es wäre alles in Ordnung. Gestritten haben wir nicht. Damals haben wir noch nicht laut gesprochen, es war ein normales Gespräch. Ich wusste nicht, dass es eine Spurverbreiterung hinten bei meinem Fahrzeug gab, vorne gibt es keine Spurverbreiterung, ich war überzeugt, dass alles in Ordnung ist. Die Räder waren auch typisiert. Die Dame wollte dann das Pannendreieck, Warnweste usw. sehen, ich habe ihr den Kofferraum gezeigt, aber in Wirklichkeit wollte sie das gar nicht sehen. Ich habe dann dort vor Ort, um mich abzusichern, Fotos von der Warnweste gemacht, die Dame wollte nicht, dass ich Fotos mache und hat mich mit der Hand kurz berührt und mir zu verstehen gegeben, ich solle das Handy weggeben. Daraufhin bin ich zu dem Kollegen mit der Radarpistole gegangen und habe ihn dazu geholt. Ich hatte den Eindruck, dass die Sache aus dem Ruder läuft. Ich habe die Tasche mit der Warnweste, dem Pannendreieck und dem Verbandszeug herausgeholt und der Beamtin alles gezeigt. Genauer gesagt, habe ich das nur dem Kollegen gezeigt, weil die Beamtin schon schräg zu dem Auto stand und das gar nicht mehr sehen wollte. Ich habe den Behälter mit den drei Gegenständen geöffnet und einen Gegenstand nach dem anderen hergezeigt. Es handelt sich um das komplette Set vom ÖAMTC, das auch auf den vorgelegten Bildern zu sehen ist. Der Beamte meinte dann, dass er nicht der diensthabende Beamte sei. Ich habe dann verstanden, dass ich keine Chance habe, der Beamte ist nicht weggegangen, er blieb weiter an der Stelle, wo ich angehalten worden war und ich nahm meinen Führerschein und die übrigen Papiere und bin, nachdem die Anzeige geschrieben worden war, weggefahren. Als ich wegfuhr, war der Beamte auch noch anwesend. Die Tönungsfolien waren eingetragen. Ich kann allerdings diesbezüglich nichts mehr vorlegen, weil ich das Fahrzeug verkauft habe. Ich habe das Auto ein paar Monate später verkauft, genau weiß ich es nicht mehr. Es ist zutreffend, dass ich mich aufgeregt habe, wobei sich jeder in einer solchen Situation aufregen würde, wenn ein Beamter nicht seinen Job macht. Ich habe sicher nicht gesagt:“Oida, Sie verarschen mich, Sie haben ja keine Ahnung“, das entspricht nicht meiner Wortwahl. Sinngemäß werde ich gesagt haben: „Das kann jetzt so aber nicht sein“. Ich bin mir vorgekommen wie im falschen Film. Ich habe nicht lautstark geschrien und ich habe niemandem etwas aus der Hand gerissen. Die Dame wollte mich so darstellen, als wäre ich frauenfeindlich und aggressiv. Ich meinte, dass es um die Frage nicht ginge, sondern dass sie eher sich darum kümmern müsse, ob alle Dinge in Ordnung seien.“ Frau S. J. gab zeugenschaftlich befragt Folgendes an: „Es ist zutreffend, dass wir das Fahrzeug gemeinsam gekauft haben und dass wir anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages ausdrücklich darauf bestanden haben, dass alle am Fahrzeug durchgeführten Änderungen typisiert und zugelassen sind. Das wurde auch im Kaufvertrag so vermerkt. Das Fahrzeug haben wir mittlerweile verkauft, ich weiß aber nicht mehr genau, wann. Ich lege ein ausgedrucktes Foto von dem Kaufvertrag, welcher am 6.5.2013 geschlossen wurde, vor. An dem Auto wurde von uns nichts verändert. Die Zeugin gibt über Befragen des BFV an: Der Verkäufer hat uns gegenüber nicht gesagt, dass an dem Fahrzeug eine Spurverbreiterung durchgeführt worden wäre.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers hielt in seinen Schlussausführungen unter Verweis auf die Aussage der Beamtin am 7.1.2015, wonach die Spurverbreiterung für einen Laien nicht erkennbar gewesen sei, fest, dass davon auszugehen sei, dass die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angelastete Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorwerfbar sei. An sich hätte der Vorbesitzer kein „Pickerl“ mehr bekommen dürfen. Die Wortwahl des Beschwerdeführers habe der Beamte nicht bestätigen können, weder die Polizistin noch der Polizist hätten angegeben, dass konkret Passanten vorbeigekommen wären. Beim Päckchen sei von den Zeugen angegeben worden, dass es sich dabei unter Umständen auch um alle drei Gegenstände hätte handeln können, weshalb im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers das Verfahren zu diesen Punkten einzustellen sei. Es wurde eine sachverständige Stellungnahme bei der MA 46 hinsichtlich des Einbaus von Distanzscheiben und der Anbringung von Tönungsfolien eingeholt. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung am
- August 2015 in Anwesenheit des Amtssachverständigen sowie des Vertreters des Beschwerdeführers mündlich erörtert. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung ebenso wie die belangte Behörde fern. Da die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers bereits erfolgt war und in der Verhandlung am
- August 2015 lediglich die sachverständige Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu erörtern war, hatte das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung keine Auswirkungen auf den Fortgang des gegenständlichen Verfahrens. Im Übrigen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei Belege zwecks Glaubhaftmachung des in keiner Weise (und zwar weder dem Datum noch dem Urlaubsziel nach) konkretisierten behaupteten „Auslandsaufenthaltes“ des Beschwerdeführers in Vorlage, weshalb von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung auszugehen ist. Der Sachverständige gab zu der schriftlichen Stellungnahme ergänzend an, dass Distanzscheiben grundsätzlich auch ersichtlich seien, insbesondere sei der Einbau von Distanzscheiben der Natur nach geeignet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu beeinträchtigen. Die Verkehrssicherheit kann insbesondere deswegen beeinträchtigt werden, weil beispielsweise die Freigängigkeit im Radhaus nicht mehr gewährleitet ist, Fahrwerksfestigkeiten zu gering ausgeführt sind oder das Material der Distanzscheibe für die Beanspruchungsart nicht geeignet ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte ein Foto von einem Fahrzeug vor (Beilage A), wobei der Vertreter des Beschwerdeführers nicht angeben konnte, wann das Lichtbild angefertigt worden sei. Es handle sich dabei angeblich um ein Lichtbild des gegenständlichen Fahrzeuges. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte dazu die grundsätzliche Frage, ob bei diesem Fahrzeug anhand des vorgelegten Lichtbildes der Einbau von Distanzscheiben ersichtlich sei. Der Sachverständige gab dazu an, dass bei einem BMW der Sichtbereich des Rades hinreichend groß ist um zu sehen, dass Distanzscheiben eingebaut wurden und zwar so wie dies auch für die Beamtin anlässlich der Amtshandlung ersichtlich war und so wie die Beamtin in der Lage war, diesbezüglich Lichtbilder anzufertigen. Offensichtlich konnte die Beamtin die Lichtbilder anfertigen ohne anlässlich der Amtshandlung einzelne Fahrzeugteile zu demontieren. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte dazu vor, dass wenn man kein geübter BMW-Fahrer bzw. kein Fahrzeugkenner sei, man keine Veranlassung hätte, das Fahrzeug im Hinblick auf den allfälligen Einbau von Distanzscheiben konkret zu untersuchen bzw. Einblick in das Radhaus zu nehmen. Die anwesenden Parteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer ausschließlich schriftlichen Erledigung zu. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967: in der Folge KFG), BGBl. Nr. 267/1967 (§§ 4, 102 und 134 idF BGBl. I Nr. 43/2013, § 10 idF BGBl. Nr. 615/1977, § 33 idF BGBl. I Nr. 94/2009), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967: in der Folge KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, (Paragraphen 4, 102 und 134 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, Paragraph 33, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009,), lauten: „§
- Allgemeines
(1)Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist. … § 10. Windschutzscheiben und VerglasungenParagraph 10, Windschutzscheiben und Verglasungen
(1)Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch wo weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann. … § 33 Änderungen an einzelnen FahrzeugenParagraph 33, Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1)Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen
- a)nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
- b)den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
- c)die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und 2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie
§ 35oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder2.
sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie
Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
- sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
- sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen. … §
- Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
§ 43Abs. 2 lit. a St
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. …
(10)Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.
(10)Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des Paragraph 89, Absatz 2, StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des Paragraph 46, Absatz 3, StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen. … § 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967 (§ 2 Abs. 1 lit. n idF BGBl. II Nr. 412/2005, § 7a idF BGBl. II Nr. 458/2010), lautet auszugsweise:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, (Paragraph 2, Absatz eins, Litera n, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,, Paragraph 7 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010,), lautet auszugsweise: „Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- undAusstattungsgegenstände„Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und, Ausstattungsgegenstände § 2.
(1)Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind
§ 5Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtigParagraph 2,
(1)Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind
Paragraph 5, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig … n) Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden, … Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen § 7a.
(1)Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.“Paragraph 7 a,
(1)Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes, mit dem Bestimmungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erlassen werden und das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, geändert wird (Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG), LGBl. für Wien Nr. 29/2001 idF LGBl. für Wien Nr. 51/1993), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes, mit dem Bestimmungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erlassen werden und das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, geändert wird (Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG), LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51 aus 1993,), lauten: „Anstandsverletzung und Lärmerregung § 1.
(1)WerParagraph eins,
(1)Wer
- den öffentlichen Anstand verletzt oder
- ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
- eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
§ 82Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 13/2012, begeht wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Paragraph 82, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,, begeht wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. IV.2. Sachverhalt:römisch vier.2. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen, der eingeholten sachverständigen Stellungnahme und deren mündlichen Erörterung wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: IV.2.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 3. November 2013 um 11.35 Uhr in Wien, E.-gasse das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., obwohl der Beschwerdeführer sich vor Inbetriebnahme nicht davon überzeugt hatte, dass das von ihm gelenkte KFZ den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, darömisch vier.2.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 3. November 2013 um 11.35 Uhr in Wien, E.-gasse das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., obwohl der Beschwerdeführer sich vor Inbetriebnahme nicht davon überzeugt hatte, dass das von ihm gelenkte KFZ den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, da 1) die Spur an der hinteren Achse mittels Distanzscheiben (je 20mm) verbreitert war, 2) am Fahrzeug ab der B-Säule Tönungsfolien angebracht waren, für die keine Genehmigung vorgelegt werden konnte. Der Beschwerdeführer lenkte am 3. November 2013 um 11.35 Uhr in Wien, E.-gasse das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., obwohl er 3) auf der Fahrt keine Warneinrichtung (Pannendreieck) mitführte, 4) auf der Fahrt keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weißen retroreflektierenden Streifen mitführte und 5) auf der Fahrt kein, zur Wundversorgung geeignetes und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug mitführte. Weiters hat der Beschwerdeführer am 03.11.2013 von 11.35 – 11.48 Uhr in Wien, E.-gasse 6) mehrmals die Wörter „Oida, Sie verarschen mich, Sie haben ja keine Ahnung“ gebraucht und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt 7) durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und 8) sich gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, trotz vorausgegangener Abmahnungen, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen haben, aggressiv verhalten (mehrmaliges schnelles Zugehen mit wilden aggressiven unkontrollierten Gestikulationen mit den Händen vor dem Gesicht der Zeugin Frau P., sodass diese einige Schritte zurückgehen musste, um nicht vom Beschwerdeführer getroffen zu werden) und dadurch eine Amtshandlung behindert. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der vernommenen Zeugen, Frau P. und Herrn H., die ihre Wahrnehmungen schlüssig und sachlich darlegten. Beide Beamte hatten noch konkrete und detaillierte Erinnerungen an die Amtshandlung und machten einen um die Wahrheitsfindung sehr bemühten Eindruck. Es besteht keinerlei Anlass davon auszugehen, dass die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen den Beschwerdeführer fälschlicher Weise belasten sollten. Hingegen erweckte der Beschwerdeführer einen ausgesprochen unglaubwürdigen und nicht authentischen Eindruck in der Verhandlung. Aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers in der Verhandlung erscheinen die Schilderungen der Beamtin betreffend die Äußerungen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten anlässlich der Amtshandlung auch nicht lebensfremd. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewählten Worte und die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung verwendete Ausdrucksweise, um sein Verhalten gegenüber der Beamtin im Rahmen der Amtshandlung zu beschreiben, wirkten in keiner Weise spontan und natürlich. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers manifestiert sich auch darin, dass dieser in der Verhandlung unter anderem behauptete, dass er Herrn H. zu der Amtshandlung hinzu geholt habe (und nicht der Beamte aus eigenem hinzugekommen sei, um die Amtshandlung – für die Beamtin – abzusichern). Diese Angabe des Beschwerdeführers steht in deutlichem Widerspruch zu den Aussagen der beiden Beamten und wird als gänzlich unzutreffend und den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechend bewertet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche zeugenschaftlich vernommen wurde, hat zu den gegenständlichen Tathandlungen keine persönlichen Wahrnehmungen. Sie konnte lediglich Angaben zu dem Ankauf des gegenständlichen Fahrzeuges machen. IV.2.2. Zu den einzelnen dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen ist konkret Folgendes festzuhalten: Dass die Spur an der hinteren Achse mittels Distanzscheiben (je 20
- mm)verbreitert war und an dem gegenständlichen Fahrzeug ab der B-Säule Tönungsfolien angebracht waren, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, ergibt sich aus der Anzeige, den der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern, der Stellungnahme der Meldungslegerin vom 25. Mai 2014 und den glaubwürdigen und sachkundigen Ausführungen der Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung. römisch vier.2.2. Zu den einzelnen dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen ist konkret Folgendes festzuhalten: Dass die Spur an der hinteren Achse mittels Distanzscheiben (je 20
- mm)verbreitert war und an dem gegenständlichen Fahrzeug ab der B-Säule Tönungsfolien angebracht waren, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, ergibt sich aus der Anzeige, den der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern, der Stellungnahme der Meldungslegerin vom 25. Mai 2014 und den glaubwürdigen und sachkundigen Ausführungen der Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer über behördliche Genehmigungen betreffend den Einbau von Distanzscheiben sowie im Zusammenhang mit der Anbringung der Tönungsfolien verfügt hätte (beziehungsweise dass die Tönungsfolien typengenehmigt gewesen wären, eine „Prüfgenehmigung“ aufgewiesen hätten beziehungsweise eine Bestätigung betreffend die ordnungsgemäße Montage der Folien vorgelegen hätte), wird als nicht erwiesen angesehen. Das Genehmigungszeichen der Tönungsfolien war auf diesen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte die entsprechenden Genehmigungen, den Bezug habenden Typenschein/Einzelgenehmigungsbescheid, die Bestätigung über die ordnungsgemäße Montage der Folien oder den Zulassungsschein bis dato nicht in Vorlage. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass er das Fahrzeug mittlerweile verkauft hätte, ändert nichts daran, dass er in Kenntnis des gegenständlichen Strafverfahrens vor Veräußerung des Fahrzeuges Kopien der relevanten Dokumente anfertigen hätte können. Hätte der Beschwerdeführer zudem die erforderlichen Dokumente anlässlich der Amtshandlung mitgeführt, ist davon auszugehen, dass er sie der Beamtin vorgewiesen hätte. Im Übrigen ist auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild des Kaufvertrages, in welchem die Lebensgefährtin als Käuferin des Fahrzeuges bezeichnet wird, ersichtlich, dass seitens des Verkäufers garantiert wurde, dass das Fahrzeug „keinen Eintrag im Typenschein hat“. Weiters ist in dem Vertrag erwähnt, dass eine Garantie für den Kilometerstand lediglich für den Bereich zwischen 139.500 km bis 172.000 km geleistet wird. Schon im Hinblick auf die Ausgestaltung des Fahrzeuges, an welchem offensichtliche Veränderungen (z.B. Anbringung von Tönungsfolien) vorgenommen worden waren, und in Anbetracht der vom Verkäufer abgegebenen „Garantien“, welche unter anderem eine Schwankungsbreite des tatsächlichen Kilometerstandes im Bereich von 32.500 km zulässt, hätten bei dem Beschwerdeführer, welcher das Fahrzeug regelmäßig nutzte und sich offensichtlich (nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) mit dem Ankauf des Fahrzeuges und dem Kaufvertrag auseinandergesetzt hatte, Zweifel hinsichtlich des vorschriftsgemäßen Zustandes des Fahrzeuges erwachsen müssen und wäre das Fahrzeug durch den Beschwerdeführer vor Inbetriebnahme eingehender zu prüfen gewesen. Anlässlich der im Beschwerdefall gebotenen kritischen und zumutbaren Prüfung des Fahrzeuges, welches in den Blick fallenden Veränderungen unterzogen worden war (z.B. Tönungsfolien), wäre – falls der Beschwerdeführer aus eigenem nicht unmittelbar in der Lage gewesen wäre, die vorschriftsgemäße Beschaffenheit des Fahrzeuges außer Zweifel zu stellen – die Einholung geeigneter Erkundigungen geboten gewesen. Im Übrigen ist betreffend den Einbau der Distanzscheiben festzuhalten, dass die Beamtin umgehend infolge der Gestaltung des Fahrzeuges darauf aufmerksam wurde, dass die Reifen und die Felgen des Fahrzeuges ungewöhnlich weit aus dem Radkasten hervorstanden (was auf den Einbau von – im Beschwerdefall auch tatsächlich verbauten - Distanzscheiben schließen ließ). Dies hätte auch dem Beschwerdeführer bei gehöriger Prüfung auffallen müssen. Hinzukommt dass der Einbau von Distanzscheiben ein „klassisches Tuningmerkmal“ ist und der Beschwerdeführer daher als Lenker eines offensichtlich veränderten Fahrzeuges gehalten gewesen wäre, auf diesen Aspekt besondere Aufmerksamkeit zu richten. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt sowie der im Beschwerdefall unerlässlichen kritischen und zumutbaren Kontrolle des Fahrzeuges wäre der Einbau von Distanzscheiben, welche zudem die Aufschrift „20 mm“ trugen, somit jedenfalls auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Auch nach Angaben des Amtssachverständigen ist der Sichtbereich des Rades bei dem in Rede stehenden Fahrzeug hinreichend groß um zu sehen, dass Distanzscheiben eingebaut wurden und zwar so, wie dies auch für die Beamtin anlässlich der Amtshandlung ersichtlich war und so wie die Beamtin in der Lage war, diesbezüglich Lichtbilder anzufertigen. Offensichtlich konnte die Beamtin die Lichtbilder anfertigen ohne anlässlich der Amtshandlung einzelne Fahrzeugteile zu demontieren. Unabhängig davon geht das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung, im Zuge derer er trotz ausdrücklichen Vorhalts (vgl. die vorliegende Anzeige und die Angaben von Frau P. in der mündlichen Verhandlung) den Einbau von Distanzscheiben nicht in Zweifel zog, sondern darauf verwies, dass „alles“ eingetragen sei, davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt auch bekannt war, dass das Fahrzeug mit Distanzscheiben ausgestattet war. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2015, wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass in dem Fahrzeug Distanzscheiben eingebaut gewesen waren, wird als Schutzbehauptung gewertet, aus welcher der Beschwerdeführer erhoffte, eine für ihn günstigere Position in dem gegenständlichen Verfahren ableiten zu können.Unabhängig davon geht das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung, im Zuge derer er trotz ausdrücklichen Vorhalts vergleiche die vorliegende Anzeige und die Angaben von Frau P. in der mündlichen Verhandlung) den Einbau von Distanzscheiben nicht in Zweifel zog, sondern darauf verwies, dass „alles“ eingetragen sei, davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt auch bekannt war, dass das Fahrzeug mit Distanzscheiben ausgestattet war. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2015, wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass in dem Fahrzeug Distanzscheiben eingebaut gewesen waren, wird als Schutzbehauptung gewertet, aus welcher der Beschwerdeführer erhoffte, eine für ihn günstigere Position in dem gegenständlichen Verfahren ableiten zu können. Tatsächlich wäre im Beschwerdefall aber – selbst wenn dem Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Einbau der Distanzscheiben nicht bekannt gewesen wäre – keine andere rechtliche Beurteilung geboten, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass im Lichte oben stehender Erwägungen dem Beschwerdeführer der Einbau der Distanzscheiben bei Anwendung der im vorliegenden Fall gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit bekannt gewesen sein hätte müssen. Festzuhalten ist weiters, dass Distanzscheiben grundsätzlich der Natur nach geeignet sind, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu beeinträchtigen, dies insbesondere deswegen, weil beispielsweise die Freigängigkeit im Radhaus nicht mehr gewährleitet ist, Fahrwerksfestigkeiten zu gering ausgeführt sind oder das Material der Distanzscheibe nicht für die Beanspruchungsart geeignet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Einbau von nicht genehmigten Distanzscheiben geeignet ist, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu beeinträchtigen. IV.2.3. Dass der Beschwerdeführer die unter Spruchpunkten 3) bis 5) angeführten Tathandlungen gesetzt hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Amtshandlung entsprechend den Schilderungen der beiden Beamten weigerte, der Beamtin das Pannendreieck (Warneinrichtung), die Warnweste (Warnkleidung) sowie das Verbandszeug - für diese erkennbar - vorzuweisen. Das offensichtliche Bemühen des Beschwerdeführers, den Ablauf der Ereignisse in einer für ihn günstigen Weise zu schildern, um die drohende Bestrafungen in dem vorliegenden Verfahren abzuwenden, trat bei der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich in den Vordergrund. Es kann sohin auf dem Boden einer realistischen Lebensbetrachtung in Verbindung mit dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nur einen der in § 102 Abs. 10 KFG genannten Gegenstände zum Tatzeitpunkt mitführte. Anderenfalls wäre der Beschwerdeführer im Übrigen nicht gehindert gewesen, der Beamtin diesen Gegenstand oder diese Gegenstände „erkennbar“ vorzuweisen, was sich auch - für den Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung leicht nachvollziehbar - jedenfalls zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte.römisch vier.2.3. Dass der Beschwerdeführer die unter Spruchpunkten 3) bis 5) angeführten Tathandlungen gesetzt hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Amtshandlung entsprechend den Schilderungen der beiden Beamten weigerte, der Beamtin das Pannendreieck (Warneinrichtung), die Warnweste (Warnkleidung) sowie das Verbandszeug - für diese erkennbar - vorzuweisen. Das offensichtliche Bemühen des Beschwerdeführers, den Ablauf der Ereignisse in einer für ihn günstigen Weise zu schildern, um die drohende Bestrafungen in dem vorliegenden Verfahren abzuwenden, trat bei der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich in den Vordergrund. Es kann sohin auf dem Boden einer realistischen Lebensbetrachtung in Verbindung mit dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nur einen der in Paragraph 102, Absatz 10, KFG genannten Gegenstände zum Tatzeitpunkt mitführte. Anderenfalls wäre der Beschwerdeführer im Übrigen nicht gehindert gewesen, der Beamtin diesen Gegenstand oder diese Gegenstände „erkennbar“ vorzuweisen, was sich auch - für den Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung leicht nachvollziehbar - jedenfalls zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Dadurch dass der Beschwerdeführer der Beamtin kurz ein Päckchen „hinhielt“ und es anschließend wieder in der Kofferraum warf und die Beamtin und der zur Amtshandlung hinzugekommene Beamte daher in keiner Weise wahrnehmen konnten, worum es sich bei dem Päckchen gehandelt haben sollte (und es sich daher nach Einschätzung der Beamten theoretisch um keinen der drei angeführten Gegenstände, um einen der Gegenstände oder allenfalls um ein Päckchen mit allen drei Gegenständen handeln könnte), folgt nicht, dass davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer einen dieser Gegenstände, zwei oder alle drei Gegenstände mitgeführt hätte und daher im Zweifel von dem Nichtvorliegen der in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen wäre. Das Mitführen eines Päckchens mit einem nicht bestimmbaren Inhalt führt nicht zwingender Weise dazu, dass davon auszugehen wäre, dass das Päckchen die in § 102 Abs. 10 KFG genannten Gegenstände (oder zumindest einen dieser Gegenstände) enthalten hätte. Dadurch dass der Beschwerdeführer der Beamtin kurz ein Päckchen „hinhielt“ und es anschließend wieder in der Kofferraum warf und die Beamtin und der zur Amtshandlung hinzugekommene Beamte daher in keiner Weise wahrnehmen konnten, worum es sich bei dem Päckchen gehandelt haben sollte (und es sich daher nach Einschätzung der Beamten theoretisch um keinen der drei angeführten Gegenstände, um einen der Gegenstände oder allenfalls um ein Päckchen mit allen drei Gegenständen handeln könnte), folgt nicht, dass davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer einen dieser Gegenstände, zwei oder alle drei Gegenstände mitgeführt hätte und daher im Zweifel von dem Nichtvorliegen der in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen wäre. Das Mitführen eines Päckchens mit einem nicht bestimmbaren Inhalt führt nicht zwingender Weise dazu, dass davon auszugehen wäre, dass das Päckchen die in Paragraph 102, Absatz 10, KFG genannten Gegenstände (oder zumindest einen dieser Gegenstände) enthalten hätte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nur dann anzuwenden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bestünden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012, Zl. 2012/02/0097). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0263).Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nur dann anzuwenden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bestünden vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012, Zl. 2012/02/0097). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0263). Die vom Beschwerdeführer angeführte „Zweifelsregelung“ greift sohin nur in jenen Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die in Rede stehenden Tathandlungen nicht mit der gebotenen Sicherheit und Überzeugung feststellen könnte. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (nicht erkennbares Vorweisen der Gegenstände anlässlich der Amtshandlung, Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer keinen der genannten Gegenstände mitführte. Das vom Beschwerdeführer am 24. April 2014 der Behörde übermittelte Lichtbild belegt in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Warnweste, ein Verbandszeug und ein Pannendreieck mitgeführt hätte. Auf dem übermittelten Lichtbild ist nicht einmal zu erkennen, wo sich die – auch am Lichtbild nicht eindeutig erkennbaren Gegenstände – tatsächlich befunden haben sollten und von wem die Aufnahme gemacht worden sein sollte. Auf dem im Akt befindlichen Lichtbild scheint es, als würden die Gegenstände von den Händen zweier verschiedener Personen gehalten werden (dem Anschein nach einer Frauen – und einer Männerhand), wobei der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung mit seinem Sohn und nicht mit seiner Lebensgefährtin unterwegs war. Unter dem Lichtbild ist das Datum, 3.11.2013, mit der Uhrzeit 10:46, eingeblendet. Abgesehen davon, dass aufgrund des übermittelten Lichtbildes nicht verifiziert werden kann, ob das angeführte Datum und die Uhrzeit tatsächlich dem Lichtbild zuzuordnen wären oder ob das Datum und die Uhrzeit in anderer Form dem Lichtbild beigefügt wurden, fand die Amtshandlung am 3. November 2013 um 11.35 Uhr und nicht bereits um 10:46 Uhr statt. Aus dem übermittelten Lichtbild können daher keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die unter Spruchpunkten 3) bis 5) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände tatsächlich mitführte. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es vor dem Hintergrund der angeführten Erwägungen als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Gegenstände (vgl. § 102 Abs. 10 KFG sowie Spruchpunkte 3) bis 5) des angefochtenen Straferkenntnisses) zum Tatzeitpunkt nicht mitführte.Das Verwaltungsgericht Wien sieht es vor dem Hintergrund der angeführten Erwägungen als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Gegenstände vergleiche Paragraph 102, Absatz 10, KFG sowie Spruchpunkte 3) bis 5) des angefochtenen Straferkenntnisses) zum Tatzeitpunkt nicht mitführte. IV.2.4. Dass der Beschwerdeführer die ihm unter den Spruchpunkten 6) bis 8) angelasteten Tathandlungen setzte, ergibt sich insbesondere aus der Anzeige sowie den glaubhaften, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen Frau P. und Herrn H.. Herr H. wurde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer versuchte, der Beamtin den Zulassungsschein „aus der Hand zu nehmen“, auf die Situation aufmerksam, die nach Einschätzung des Beamten infolge des Auftretens des Beschwerdeführers einen „Sicherungsposten“ tunlich erscheinen ließ.römisch vier.2.4. Dass der Beschwerdeführer die ihm unter den Spruchpunkten 6) bis 8) angelasteten Tathandlungen setzte, ergibt sich insbesondere aus der Anzeige sowie den glaubhaften, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen Frau P. und Herrn H.. Herr H. wurde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer versuchte, der Beamtin den Zulassungsschein „aus der Hand zu nehmen“, auf die Situation aufmerksam, die nach Einschätzung des Beamten infolge des Auftretens des Beschwerdeführers einen „Sicherungsposten“ tunlich erscheinen ließ. Dies impliziert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur allgemeines Aufsehen erregte, sondern sogar die Aufmerksamkeit eines anderen Beamten in gewisser Entfernung, welcher grundsätzlich mit der Amtshandlung nicht befasst war, auf sich zog, wobei das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers (auch der Körpersprache nach zu beurteilen) nach Einschätzung des Beamten dazu geeignet war, in unangemessener Weise die Beamtin unter Druck zu setzen und die Amtshandlung zu behindern (vgl. die Angaben von Herrn H. in der mündlichen Verhandlung). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich ohne jegliche Rücksicht auf das Umfeld und die im Beschwerdefall vorliegende konkrete Situation in der Wiener Innenstadt am Sonntag zur Mittagszeit verhielt.Dies impliziert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur allgemeines Aufsehen erregte, sondern sogar die Aufmerksamkeit eines anderen Beamten in gewisser Entfernung, welcher grundsätzlich mit der Amtshandlung nicht befasst war, auf sich zog, wobei das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers (auch der Körpersprache nach zu beurteilen) nach Einschätzung des Beamten dazu geeignet war, in unangemessener Weise die Beamtin unter Druck zu setzen und die Amtshandlung zu behindern vergleiche die Angaben von Herrn H. in der mündlichen Verhandlung). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich ohne jegliche Rücksicht auf das Umfeld und die im Beschwerdefall vorliegende konkrete Situation in der Wiener Innenstadt am Sonntag zur Mittagszeit verhielt. Es ist realitätsnah und entspricht der Lebenserfahrung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich Lärmerregung durch lautes Schreien (z.B. „Sie greifen mich an! Sie greifen mich an, was ist mit Ihnen? Ha?“ oder „Das können Sie sich alles sparen, Sie werden schon noch sehen, was Sie davon haben!“ beziehungsweise „Na das sag ich Ihnen mit Sicherheit nicht! Schauens selber nach, wenn‘s so gscheid sind!“ etc., vgl. die vorliegende Anzeige, sowie Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses) sowie der Gebrauch der im Straferkenntnis unter Spruchpunkt 6) angeführten Ausdrücke gegenüber der Beamtin auf die vorbeigehenden Passanten in der Innenstadt am Sonntag um die Mittagszeit irritierend und störend wirkte.Es ist realitätsnah und entspricht der Lebenserfahrung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich Lärmerregung durch lautes Schreien (z.B. „Sie greifen mich an! Sie greifen mich an, was ist mit Ihnen? Ha?“ oder „Das können Sie sich alles sparen, Sie werden schon noch sehen, was Sie davon haben!“ beziehungsweise „Na das sag ich Ihnen mit Sicherheit nicht! Schauens selber nach, wenn‘s so gscheid sind!“ etc., vergleiche die vorliegende Anzeige, sowie Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses) sowie der Gebrauch der im Straferkenntnis unter Spruchpunkt 6) angeführten Ausdrücke gegenüber der Beamtin auf die vorbeigehenden Passanten in der Innenstadt am Sonntag um die Mittagszeit irritierend und störend wirkte. Es wird als erwiesen angesehen, dass die vorbeikommenden Passanten, wie in der Anzeige angeführt, dem Beschwerdeführer entsetzte und erschrockene Blicke zuwarfen. Dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung in unmittelbarer Nähe „viele Leute“ vorbeikamen, ergibt sich u.a. aus der Aussage der Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung („Es war Sonntag Mittag und waren in der Innenstadt viele Leute unterwegs“) sowie aus der Rekonstruktion des Zeugen H. („…üblicher Weise herrscht an der gegenständlichen Stelle im ... Bezirk reger Fußgängerverkehr. In unmittelbarer Nähe befindet sich dort eine Bushaltestelle, weshalb dort meistens viele Leute vor Ort sind“). Der vom Beschwerdeführer durch lautes Schreien erregte Lärm war somit nicht nur objektiv störend und rücksichtslos, sondern wurde von den Passanten auch in subjektiver Weise konkret in solcher Art empfunden (vgl. die vorliegende Anzeige und die Aussagen der vernommenen Zeugin Frau P.).Der vom Beschwerdeführer durch lautes Schreien erregte Lärm war somit nicht nur objektiv störend und rücksichtslos, sondern wurde von den Passanten auch in subjektiver Weise konkret in solcher Art empfunden vergleiche die vorliegende Anzeige und die Aussagen der vernommenen Zeugin Frau P.). Dass die Amtshandlung durch das unter Spruchpunkt 9) angeführte Verhalten des Beschwerdeführers, welches die Beamtin zum Ausweichen zwang, behindert wurde, liegt auf der Hand. Dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten auch tatsächlich gesetzt hatte, erschließt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin P.. Dass der Beschwerdeführer mehrfach abgemahnt wurde, ergibt sich aus der von der Zeugin verfassten detaillierten Anzeige, welche die Abmahnungen dokumentiert. Der Beschwerdeführer wurde mindestens fünf Mal dezidiert aufgefordert, sein Verhalten einzustellen, wobei der Beschwerdeführer die Abmahnungen ignorierte und das ihm unter Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten fortsetzte. Dass das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Amtshandlung verkehrsbehindernd abgestellt gewesen wäre, wird als nicht erwiesen angesehen (vgl. die Angabe der Meldungslegerin in der Stellungnahme vom 25. Mai 2014). Im Übrigen wäre auch ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug kein Element, das im Beschwerdefall zu einer zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts führen würde (vgl. Punkt IV.3.).Dass das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Amtshandlung verkehrsbehindernd abgestellt gewesen wäre, wird als nicht erwiesen angesehen vergleiche die Angabe der Meldungslegerin in der Stellungnahme vom 25. Mai 2014). Im Übrigen wäre auch ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug kein Element, das im Beschwerdefall zu einer zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts führen würde vergleiche Punkt römisch vier.3.). IV.3. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.3. Rechtliche Beurteilung: IV.3.1. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.römisch vier.3.1. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. IV.3.2. An den hinteren Achsen des gegenständlichen Fahrzeuges waren entgegen den bestehenden Vorschriften Spurverbreiterungen mittels Distanzscheiben (je 20
- mm)eingebaut (vgl. Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses), ab der B-Säule war eine Scheibenfolierung (Tönungsfolien) angebracht (vgl. Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses), wobei entsprechende behördliche Genehmigungen nicht vorlagen.römisch vier.3.2. An den hinteren Achsen des gegenständlichen Fahrzeuges waren entgegen den bestehenden Vorschriften Spurverbreiterungen mittels Distanzscheiben (je 20
- mm)eingebaut vergleiche Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses), ab der B-Säule war eine Scheibenfolierung (Tönungsfolien) angebracht vergleiche Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses), wobei entsprechende behördliche Genehmigungen nicht vorlagen. Der Einbau von Distanzscheiben je 20mm an der Hinterachse des Fahrzeuges ist dazu geeignet, erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu haben und ist der nicht genehmigte Einbau von Distanzscheiben daher unter dem Blickwinkel der §§ 4 und 33 KFG als rechtswidrig zu beurteilen.Der Einbau von Distanzscheiben je 20mm an der Hinterachse des Fahrzeuges ist dazu geeignet, erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu haben und ist der nicht genehmigte Einbau von Distanzscheiben daher unter dem Blickwinkel der Paragraphen 4 und 33 KFG als rechtswidrig zu beurteilen. Der Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw. Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG) vorliegt, wenn durch den Zustand der Scheibe vom Material her das "sichere Lenken" - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) nicht gewährleistet ist. Tönungsfolien (welche zu einer Veränderung der Lichttransmission führen) stellen ein auf der Scheibe des Fahrzeuges zusätzlich angebrachtes Material dar. Aus Gründen der Verkehrssicherheit (vgl. dazu auch § 10 in Verbindung mit § 26a KFG sowie die Promulgationsklausel der KDV) haben daher Tönungsfolien
§ 7a
KDV eine entsprechende Genehmigung aufzuweisen und muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Dies war im Beschwerdefall nicht der Fall. Es war kein Genehmigungszeichen auf den unstrittig angebrachten Tönungsfolien sichtbar. Ebenso wenig waren Marke, Type und Nummer auf den Tönungsfolien erkennbar (vgl. auch vorliegende Anzeige). Es wird aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (der Beschwerdeführer erbrachte bis dato keinen Nachweis betreffend eine allfällig vorliegende Genehmigung) davon ausgegangen, dass eine entsprechende Genehmigung nicht gegeben war.Der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, KFG ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw. Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges vergleiche Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG) vorliegt, wenn durch den Zustand der Scheibe vom Material her das "sichere Lenken" - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) nicht gewährleistet ist. Tönungsfolien (welche zu einer Veränderung der Lichttransmission führen) stellen ein auf der Scheibe des Fahrzeuges zusätzlich angebrachtes Material dar. Aus Gründen der Verkehrssicherheit vergleiche dazu auch Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 26 a, KFG sowie die Promulgationsklausel der KDV) haben daher Tönungsfolien
Paragraph 7 a, KDV eine entsprechende Genehmigung aufzuweisen und muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Dies war im Beschwerdefall nicht der Fall. Es war kein Genehmigungszeichen auf den unstrittig angebrachten Tönungsfolien sichtbar. Ebenso wenig waren Marke, Type und Nummer auf den Tönungsfolien erkennbar vergleiche auch vorliegende Anzeige). Es wird aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (der Beschwerdeführer erbrachte bis dato keinen Nachweis betreffend eine allfällig vorliegende Genehmigung) davon ausgegangen, dass eine entsprechende Genehmigung nicht gegeben war. Klarzustellen ist, dass
§ 22aAbs.
1 Z 8 KDV nur nach § 35 KFG typengenehmigte Scheibenfolien als Änderung gelten, die nicht
§ 33Abs.
1 KFG angezeigt werden muss. Eine solche Typengenehmigung lag aber im Beschwerdefall nicht vor.Klarzustellen ist, dass
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 8, KDV nur nach Paragraph 35, KFG typengenehmigte Scheibenfolien als Änderung gelten, die nicht
Paragraph 33, Absatz eins, KFG angezeigt werden muss. Eine solche Typengenehmigung lag aber im Beschwerdefall nicht vor. IV.3.
- Hinsichtlich der Spruchpunkte 3) bis 5) des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Lichte der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (vgl. Punkt IV.2.) die in § 102 Abs. 10 KFG aufgelisteten Gegenstände nicht mitführte und daher die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsohne erfüllte.römisch vier.3.
- Hinsichtlich der Spruchpunkte 3) bis 5) des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Lichte der vorliegenden Ermittlungsergebnisse vergleiche Punkt römisch vier.2.) die in Paragraph 102, Absatz 10, KFG aufgelisteten Gegenstände nicht mitführte und daher die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsohne erfüllte. IV.3.4.a. Betreffend Spruchpunkt 6) des angefochtenen Straferkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Gebrauch der vom Beschwerdeführer mehrmalig gegenüber der Beamtin gewählten Worte "Oida, Sie veraschen mich, Sie haben ja keine Ahnung" nach den allgemeinen Begleitumständen im Beschwerdefall (Lenker- und Fahrzeugkontrolle in der Wiener Innenstadt zur Mittagszeit an einem Sonntag) den öffentlichen Anstand verletzte, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise der (mehrmals) getätigten Äußerungen anlangt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2008, Zl. 2004/09/0154).römisch vier.3.4.a. Betreffend Spruchpunkt 6) des angefochtenen Straferkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Gebrauch der vom Beschwerdeführer mehrmalig gegenüber der Beamtin gewählten Worte "Oida, Sie veraschen mich, Sie haben ja keine Ahnung" nach den allgemeinen Begleitumständen im Beschwerdefall (Lenker- und Fahrzeugkontrolle in der Wiener Innenstadt zur Mittagszeit an einem Sonntag) den öffentlichen Anstand verletzte, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise der (mehrmals) getätigten Äußerungen anlangt vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2008, Zl. 2004/09/0154). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss das entsprechende Verhalten objektiv geeignet sein, Ärgernis zu erregen. Dabei hat die Wertung unter der Vorstellung zu geschehen, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Hiezu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass – wie im Beschwerdefall - ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 1994, Zl. 93/10/0092).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss das entsprechende Verhalten objektiv geeignet sein, Ärgernis zu erregen. Dabei hat die Wertung unter der Vorstellung zu geschehen, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Hiezu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass – wie im Beschwerdefall - ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht vergleiche z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 1994, Zl. 93/10/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1995, Zl. 94/10/0166), wobei die vom Beschwerdeführer wiederholte gegenüber der Beamtin getätigte Wortwahl diese Voraussetzungen erfüllt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1995, Zl. 94/10/0166), wobei die vom Beschwerdeführer wiederholte gegenüber der Beamtin getätigte Wortwahl diese Voraussetzungen erfüllt. Eine Verletzung des öffentlichen Anstandes liegt zwar nicht immer schon dann vor, wenn die Tat an einem öffentlichen Ort begangen wird, sondern muss auch die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 1995, Zl. 93/10/0201), jedoch ist die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung für eine breite Öffentlichkeit vor dem Hintergrund des gegenständlichen Tatortes und der Tatzeit (Wiener Innenstadt in der Nähe des Opernringes, zur Mittagszeit am Sonntag) evident.Eine Verletzung des öffentlichen Anstandes liegt zwar nicht immer schon dann vor, wenn die Tat an einem öffentlichen Ort begangen wird, sondern muss auch die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 1995, Zl. 93/10/0201), jedoch ist die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung für eine breite Öffentlichkeit vor dem Hintergrund des gegenständlichen Tatortes und der Tatzeit (Wiener Innenstadt in der Nähe des Opernringes, zur Mittagszeit am Sonntag) evident. Bei der Beurteilung der Verletzung der Formen des äußeren Verhaltens die der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1992, Zl. 90/10/0039), welcher im Beschwerdefall jedenfalls zu dem Schluss führt, dass die in Rede stehende mehrmalige Wortwahl des Beschwerdeführers gegenüber der Beamtin in der konkreten Situation den öffentlichen Anstand verletzte. Wobei sich offenkundig auch die anwesenden Personen (Passanten, die erschrocken den Beschwerdeführer anblickten) in ihrem Anstandsgefühl subjektiv verletzt fühlten.Bei der Beurteilung der Verletzung der Formen des äußeren Verhaltens die der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1992, Zl. 90/10/0039), welcher im Beschwerdefall jedenfalls zu dem Schluss führt, dass die in Rede stehende mehrmalige Wortwahl des Beschwerdeführers gegenüber der Beamtin in der konkreten Situation den öffentlichen Anstand verletzte. Wobei sich offenkundig auch die anwesenden Personen (Passanten, die erschrocken den Beschwerdeführer anblickten) in ihrem Anstandsgefühl subjektiv verletzt fühlten. IV.3.4.b. An der Verwirklichung des Tatbildes und der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch die Verwendung unflätiger bzw. obszöner Schimpfworte ändert der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer – wie er angibt - „aufgeregt“ hatte, da er der Ansicht war, dass die Beamtin nicht ihren „Job“ mache (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1985, Zl. 85/10/0120).römisch vier.3.4.b. An der Verwirklichung des Tatbildes und der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch die Verwendung unflätiger bzw. obszöner Schimpfworte ändert der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer – wie er angibt - „aufgeregt“ hatte, da er der Ansicht war, dass die Beamtin nicht ihren „Job“ mache vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1985, Zl. 85/10/0120). Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er sinngemäß die Auffassung vertritt, in einer „derartigen Situation“ müsse ihm zugestanden werden, dass die Amtshandlung "nicht ganz emotionslos" verlaufen könne. Das Vertreten eines anderen Rechtsstandpunktes (bzw. auch ein allfällig verkehrsbehindernd erfolgtes Abstellen eines Fahrzeuges) berechtigt nämlich nicht, durch den mehrmaligen Gebrauch der Worte „"Oida, Sie veraschen mich, Sie haben ja keine Ahnung" gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1985, Zl. 85/10/0133).Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er sinngemäß die Auffassung vertritt, in einer „derartigen Situation“ müsse ihm zugestanden werden, dass die Amtshandlung "nicht ganz emotionslos" verlaufen könne. Das Vertreten eines anderen Rechtsstandpunktes (bzw. auch ein allfällig verkehrsbehindernd erfolgtes Abstellen eines Fahrzeuges) berechtigt nämlich nicht, durch den mehrmaligen Gebrauch der Worte „"Oida, Sie veraschen mich, Sie haben ja keine Ahnung" gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1985, Zl. 85/10/0133). Der Beschwerdeführer verletzte daher durch den Gebrauch der in Spruchpunkt 6) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Worte den öffentlichen Anstand. IV.3.
- Zu Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass unter 'störendem Lärm' nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen sind, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden.römisch vier.3.
- Zu Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass unter 'störendem Lärm' nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen sind, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm in ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 1993, Zl. 90/10/0153). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, Zl. Ra 2014/03/0050, sowie das Erkenntnis vom
- Jänner 2009, 2006/09/0202).Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm in ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 1993, Zl. 90/10/0153). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, Zl. Ra 2014/03/0050, sowie das Erkenntnis vom
- Jänner 2009, 2006/09/0202). Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass das laute und aggressive Schreien des Beschwerdeführers (z.B. „Sie greifen mich an! Sie greifen mich an, was ist mit Ihnen? Ha?“ oder „Das können Sie sich alles sparen, Sie werden schon noch sehen, was Sie davon haben!“ beziehungsweise „Na das sag ich Ihnen mit Sicherheit nicht! Schauens selber nach, wenn‘s so gscheid sind!“ etc., vgl. die vorliegende Anzeige) gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss. Es lässt in der konkreten Situation im Beschwerdefall (Wiener Innenstadt in der Nähe des Opernrings, zur Mittagszeit an einem Sonntag) jene Rücksichten vermissen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. im Übrigen die sinngemäßen Ausführungen unter Punkt IV.3.4.b.).Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass das laute und aggressive Schreien des Beschwerdeführers (z.B. „Sie greifen mich an! Sie greifen mich an, was ist mit Ihnen? Ha?“ oder „Das können Sie sich alles sparen, Sie werden schon noch sehen, was Sie davon haben!“ beziehungsweise „Na das sag ich Ihnen mit Sicherheit nicht! Schauens selber nach, wenn‘s so gscheid sind!“ etc., vergleiche die vorliegende Anzeige) gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss. Es lässt in der konkreten Situation im Beschwerdefall (Wiener Innenstadt in der Nähe des Opernrings, zur Mittagszeit an einem Sonntag) jene Rücksichten vermissen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche im Übrigen die sinngemäßen Ausführungen unter Punkt römisch vier.3.4.b.). IV.3.
- Zu Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (148 BlgNR
- GP) der Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG einer Einschränkung unterworfen wurde. Zunächst seien - ohne inhaltliche Änderung - die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt worden und dann sei als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen müsse, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergebe sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliege, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutrete (vgl. dazu, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2000, Zl. 2000/10/0038).römisch vier.3.
- Zu Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (148 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode der Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG einer Einschränkung unterworfen wurde. Zunächst seien - ohne inhaltliche Änderung - die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt worden und dann sei als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen müsse, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergebe sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliege, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutrete vergleiche dazu, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2000, Zl. 2000/10/0038). Durch das unter Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte und als erwiesen festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers und der daraus für die Beamtin und die Amtshandlung resultierenden Folgen (Zurückweichen der Beamtin) wurde einerseits das Tatbestandsmerkmal des aggressiven Verhaltens und andererseits auch das Tatbestandsmerkmal der Behinderung der Amtshandlung verwirklicht. Zudem war der Beschwerdeführer mehrmals abgemahnt worden (vgl. im Übrigen die sinngemäßen Ausführungen unter Punkt IV.3.4.b.).Durch das unter Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte und als erwiesen festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers und der daraus für die Beamtin und die Amtshandlung resultierenden Folgen (Zurückweichen der Beamtin) wurde einerseits das Tatbestandsmerkmal des aggressiven Verhaltens und andererseits auch das Tatbestandsmerkmal der Behinderung der Amtshandlung verwirklicht. Zudem war der Beschwerdeführer mehrmals abgemahnt worden vergleiche im Übrigen die sinngemäßen Ausführungen unter Punkt römisch vier.3.4.b.). Der Beschwerdeführer hat daher die objektive Tatseite der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1) bis 8) angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Hinsichtlich Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses waren lediglich im Spruch sprachliche Klarstellung vorzunehmen. Betreffend die verletzten Rechtsvorschriften waren die jeweils bezughabenden relevanten Rechtsvorschriften im Spruch zu zitieren. IV.3.
- Da das Gesetz hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei Ungehorsamsdelikten obliegt es
§ 5Abs. 1 VSt
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.römisch vier.3.7. Da das Gesetz hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei Ungehorsamsdelikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Ein diesbezügliches substantiiertes und rechtlich durchschlagendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gewusst hätte, dass Distanzscheiben in dem gegenständlichen Fahrzeug eingebaut waren, wovon das Verwaltungsgericht Wien nicht ausgeht (vgl. Punkt IV.2.), würde dies ein schuldhaftes Handeln des Beschwerdeführers nicht ausschließen. Der Beschwerdeführer war als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in § 102 Abs. 1 KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten (z.B. mit freiem Auge erkennbares – vgl. Angaben der Beamtin, welche auf diese Weise den Einbau der Distanzscheiben erkannte - Hervortreten der Räder und Felgen aus dem Radkasten, welches den Einbau von Distanzscheiben indizierte) und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen müssen (vgl. z.B. im Zusammenhang selbst mit einem – im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Gutachten, welches bei Ankauf des Gebrauchtwagens dessen Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges bestätigte, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 1973, Zl. 0240/73). Auch der Amtssachverständige gab in der mündlichen Verhandlung am
- August 2015 an, dass bei dem in Rede stehenden Fahrzeug ohne gröbere Schwierigkeiten und ohne Demontage von Fahrzeugteilen ersichtlich gewesen sei, dass Distanzscheiben verbaut wurden. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gewusst hätte, dass Distanzscheiben in dem gegenständlichen Fahrzeug eingebaut waren, wovon das Verwaltungsgericht Wien nicht ausgeht vergleiche Punkt römisch vier.2.), würde dies ein schuldhaftes Handeln des Beschwerdeführers nicht ausschließen. Der Beschwerdeführer war als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in Paragraph 102, Absatz eins, KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten (z.B. mit freiem Auge erkennbares – vergleiche Angaben der Beamtin, welche auf diese Weise den Einbau der Distanzscheiben erkannte - Hervortreten der Räder und Felgen aus dem Radkasten, welches den Einbau von Distanzscheiben indizierte) und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen müssen vergleiche z.B. im Zusammenhang selbst mit einem – im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Gutachten, welches bei Ankauf des Gebrauchtwagens dessen Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges bestätigte, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 1973, Zl. 0240/73). Auch der Amtssachverständige gab in der mündlichen Verhandlung am
- August 2015 an, dass bei dem in Rede stehenden Fahrzeug ohne gröbere Schwierigkeiten und ohne Demontage von Fahrzeugteilen ersichtlich gewesen sei, dass Distanzscheiben verbaut wurden. Somit ist im Ergebnis jedenfalls von der fahrlässigen Verwirklichung der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 134 Abs. 1 erster Strafsatz KFG sieht einen Strafrahmen von bis zu € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen), § 1 Abs. 1 WLSG einen Strafrahmen von bis zu € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu einer Woche) und § 82 Abs. 1 SPG einen Strafrahmen von bis zu € 350,-- vor.Paragraph 134, Absatz eins, erster Strafsatz KFG sieht einen Strafrahmen von bis zu € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen), Paragraph eins, Absatz eins, WLSG einen Strafrahmen von bis zu € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu einer Woche) und Paragraph 82, Absatz eins, SPG einen Strafrahmen von bis zu € 350,-- vor. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (Gewährleistung der Verkehrssicherheit, Wahrung des öffentlichen Anstandes, der öffentliche Ruhe und Ordnung, Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftslebens sowie Gewährleistung einer effizienten Durchführung von Amtshandlungen) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die gegenständlichen Taten konnte im Hinblick auf die massiven potentiellen negativen Auswirkungen der in Rede stehenden Taten auf die Verkehrssicherheit bzw. auf die öffentliche Ruhe und Ordnung, das Gemeinschaftsleben sowie das Interesse an einer effizienten Durchführung von Amtshandlungen) auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist keinesfalls als gering zu betrachten. Er hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig begangen und sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen könnten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen wäre. Vielmehr indizieren die vorliegenden Feststellungen, die bewusste Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer, wobei im Beschwerdefall zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich die schlicht fahrlässige Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet wird. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Es ist von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Vermögen besteht nicht. Sorgepflichten liegen für vier minderjährige Kinder vor. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnten die von der belangten Behörde jeweils im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängten und
§ 42Vw
GVG im Beschwerdefall maßgeblichen Geldstrafen nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafen im vorliegenden Fall als zumindest tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit den gegenständlichen Taten verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnten die von der belangten Behörde jeweils im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängten und
Paragraph 42, VwGVG im Beschwerdefall maßgeblichen Geldstrafen nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafen im vorliegenden Fall als zumindest tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit den gegenständlichen Taten verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in angemessener Relation zu den verhängten Geldstrafen (vgl. § 16 VStG).Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in angemessener Relation zu den verhängten Geldstrafen vergleiche Paragraph 16, VStG). Eine Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen konnte auch aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20VSt
G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung. Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art.133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben stehenden Ausführungen liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage sowie im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten gesetzt und somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hatte. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR
- GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Der gegenständlichen Entscheidung, in welcher im Wesentlichen auf den Einzelfall bezogen eine Beweiswürdigung vorzunehmen war, kommt über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zu und war daher auch aus diesem Grund die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039).Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Der gegenständlichen Entscheidung, in welcher im Wesentlichen auf den Einzelfall bezogen eine Beweiswürdigung vorzunehmen war, kommt über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zu und war daher auch aus diesem Grund die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.064.34281.2014