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{'item': 'VGW-251/082/4989/2015/VOR'}

Obsah (8)§ 89a§ 54§ 28§ 25a§ 57Art. 130§ 43§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/4989/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Tr

§ 89aAbs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 33/2011, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung

§ 54Vw

GVG vom 27.4.2015 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.4.2015, Zl. VGW-251/082/RP19/4037/2015, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des Ing. Dr. W. vom 24.3.2015 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.3.2015, Zl. MA 67-3996-2015-6, mit dem

Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in Verbindung mit den Paragraphen eins bis 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2011,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung

Paragraph 54, VwGVG vom 27.4.2015 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.4.2015, Zl. VGW-251/082/RP19/4037/2015, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine behördliche Anzeige vom 25.11.2014, wonach das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug der Marke ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 25.11.2014 am ... Gürtel im ... Wiener Gemeindebezirk von 07:21 Uhr bis 07:35 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo-Sa (werkt). v. 4.30 – 11.00 ausg. Ladetätigkeit mit Lastkraftfahrzeugen" abgestellt gewesen sei. Im Zuge der Anzeigenlegung fertigte das Parkraumüberwachungsorgan drei Lichtbilder vom Parkbereich und dem entfernten Fahrzeug an. Die Entfernung des Fahrzeuges erfolgte durch die Magistratsabteilung 48. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 25.11.2014, Zl. MA 48/.../14, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer

§ 89aAbs. 7, 7a und 8 St

VO 1960 in Verbindung mit § 2 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 22.11.2011, LGBl. für Wien Nr. 33/2011, in Anwendung des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 25.11.2014, Zl. MA 48/.../14, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer

Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 3, der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 22.11.2011, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2011,, in Anwendung des Paragraph 57, AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 3.12.2014 bei der MA 48 eingegangenem Fax den als Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG zu wertenden "Einspruch wegen ungebührender PKW-Abschleppung" vom 1.12.2014 und wendete ein, die Entfernung seines Fahrzeuges sei unrechtmäßig gewesen. Ein anderer Fahrzeughalter habe gleichwertiges erlebt und sich ins Bezirksgericht ... begeben, welches ihn mit der Begründung freigesprochen habe, dass beim ersten Mal unrechtmäßigen Parkens eine Warnung an der Windschutzscheibe anzubringen und erst bei Wiederholung das Fahrzeug abzuschleppen sei. Er habe sein Fahrzeug an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit abgestellt, weil er seit zehn Jahren wiederholt zu Behandlungen ins AKH müsse und kaum freie Abstellplätze vorfinde. Als er nach Mittag aus dem AKH gekommen sei, habe er sein Fahrzeug nicht mehr vorgefunden und an der oberen kleinen Tafel die Ladezone von vormittags 04:00 Uhr bis 11:00 Uhr bemerkt. Er ersuche, von den verhängten Abschleppkosten Abstand zu nehmen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 3.12.2014 bei der MA 48 eingegangenem Fax den als Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu wertenden "Einspruch wegen ungebührender PKW-Abschleppung" vom 1.12.2014 und wendete ein, die Entfernung seines Fahrzeuges sei unrechtmäßig gewesen. Ein anderer Fahrzeughalter habe gleichwertiges erlebt und sich ins Bezirksgericht ... begeben, welches ihn mit der Begründung freigesprochen habe, dass beim ersten Mal unrechtmäßigen Parkens eine Warnung an der Windschutzscheibe anzubringen und erst bei Wiederholung das Fahrzeug abzuschleppen sei. Er habe sein Fahrzeug an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit abgestellt, weil er seit zehn Jahren wiederholt zu Behandlungen ins AKH müsse und kaum freie Abstellplätze vorfinde. Als er nach Mittag aus dem AKH gekommen sei, habe er sein Fahrzeug nicht mehr vorgefunden und an der oberen kleinen Tafel die Ladezone von vormittags 04:00 Uhr bis 11:00 Uhr bemerkt. Er ersuche, von den verhängten Abschleppkosten Abstand zu nehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.3.2015 (zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 17.03.2015) sprach nunmehr die belangte Behörde aus, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Es sei daher am 25.11.2014 um 09:15 Uhr von der MA 48 entfernt und aufbewahrt worden. Dafür sei der genannte Kostenersatz nach den zitierten Gesetzesstellen vorzuschreiben gewesen (242 Euro für das Entfernen und 9 Euro für das Aufbewahren des Fahrzeugs, insgesamt daher 251 Euro). In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das Fahrzeug unbestrittenermaßen am 25.11.2014 von 07:21 Uhr bis 09:15 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem "Zusatz Mo-Sa 04.30 – 11 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftfahrzeugen" am … Gürtel "gegenüber ..." im ... Wiener Gemeindebezirk abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei in einer Ladezone abgestellt gewesen, ohne dass eine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Somit sei die Abstellung des Fahrzeugs rechtswidrig gewesen. Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung habe sich aus der Zweckwidmung des betreffenden Abschnitts der Verkehrsfläche als Ladezone ergeben. Auszugehen gewesen sei daher von einer begründeten Besorgnis der Behinderung anderer berechtigter Fahrzeuge, die eine gesetzmäßige Ladetätigkeit durchführen wollten. Die Entfernung des Fahrzeugs sei daher zu Recht erfolgt. Daher seien dem Beschwerdeführer die Kosten dafür vorzuschreiben gewesen. In dem fristgerecht per Fax am 26.3.2015 abgesendeten (und am selben Tag behördlich eingelangten) Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes vor: "Eine Anzahl von: DOKUMENTEN F Ä L S C H U N G E N !!! Betrifft: MA67-3996-2015-6-Bescheid 12.3.15, HINTERLEGT: 16.3.2015 UNBERECHTIGTE E N T F E R N U N G meines PKW W-…, UNBERECHTIGTE E N T F E R N U N G meines PKW W-… … Ihren RSb habe ich erst vor ein paar Tagen erhalten und muß feststellen, daß Ihre Schreibereien eine Menge / Anzahl von D O K U M E N T E N – F Ä L S CHH U N G E N ENTHÄLT und aus diesem Grunde NICHT angenommen werden kann und somit ZURÜCKGEWIESEN werden M U ß !!! Nachstehend werden die entsprechenden DOKUMENTEN-FÄLSCHUNGEN, aufgezeichnet zu Ihrer Kenntnisnahme !

  1. Dokumenten Fälschung: Laut Gesetz darf eine Abschleppung erst vorgenommen werden, wenn wiederholt eine Gesetzesverletzung besteht! Erstmalige Warnung 1
  2. Dokumentenfälschung: Meinen PKW hat die 48 KEINEN einzigen Tag aufbewahrt, den am selben Tag 25.11.2014 persönlich ca. 16:00 ABGEHOLT!!!
  3. Dokumentenfälschung: Der FRECH genannte Wert 251.- ist falsch !
  4. Dokumentenfälschung: Sie verlangen eine 2-Wochen-EINZAHLUNG obwohl erst nach spätestens 4-Wochen ein EINSPRUCH, erfolgen kann!
  5. Dokumentenfälschung: Eine Verkehrsbehinderung war in KEINER Weise gegeben! Weder von der Polizei, geschweige von einem Parksheriff habe NIE ein Mandat erhalten!
  6. Dokumentenfälschung: Wen Sie schon in der Früh ca. 7:00, außerhalb der üblichen Dienstzeit von 8:00 die Feststellung des Falschparkens gemacht haben, warum haben sie kein Mandat auf der Windschutzscheibe zwischen Wischern, hinterlassen???
  7. Dokumentenfälschung: Wenn Sie schon ein Verkehrsschild mit Zeitangabe öffentlich anbringen, dann sind Sie auch verpflichtet, eine Beleuchtung für die Nacht, damit man es ungehindert lesen kann! Mir ist von Natur nicht gegeben, in der Nacht sehen zu können!
  8. Dokumentenfälschung: Wenn Sie schreiben, ich hätte keinerlei EIN-sprüche gegeben, dann irren Sie sich gewaltig. Widerholt mußte ich 3-mal meine dokumentarischen Einwände per FAX durchgeben, was bei mir einwandfrei bestätigt wurde, jedoch 1x als leere Blätter herauskam bei Ihnen, das 2.x nur das Halbe schwer lesbar und beim 3.x war es einwandfrei! Der Fehler lag bei Ihnen!!!
  9. Dokumentenfälschung: Entgegen Ihren beschämenden, mehrmaligen Behauptungen, erhielten Sie von mir eine Kopie eines ...ausschnittes, worin hervorgeht, daß ein Gericht einen Parksünder FREI sprach, weil das Parken nur das ERSTE MAL, war T.!
  10. Dokumentenfälschung: Wieso können keine Kosten ERLASSEN werden ??? wenn keine richtige Schuld, gegeben ist!
  11. Dokumentarfälschung: Was nützen Ihre vielen Paragraphen, wenn dennoch die Staatsschulden, weiter anwachsen woran gerade Sie mit Ihren passiven werken im besonderem Schuld sind !?
  12. Dokumentenfälschung: Während ich seit über 26 Jahren, jeden Monat offiziell über das Finanzministerium, durch mein EIGENINITIATIVE, bares Geld nach Österreich bringe, wo genau genommen auch Sie Ihr Leben fristen, nehmen Sie seit Ihrer Tätigkeit nur immer Aktivbezüge (mehrfache Gelder ! ).
  13. Dokumentenfälschung: Unsere Staatsschulden sind wie die Koalitions Regierungen sagen, nicht ca. 236 Mrd. EURO, sondern schon über 4.000 Mrd und bei Division von 4 Mio. ERWERBLER, verbleiben ein Einser mit 6 Nullen = EURO: 1,000.000.- pro Kopf und Nase im Schnitt !!! EIN LERCHERL !?
  14. Dokumentenfälschung: Der vpi warvor ca. 100 Jahren =
  15. Im Jahr 1937 = 36, gefolgt im Jahr 1945 = 112 mit 2 maliger Abwertung je 1/3 im Herbst, so daß der Schilling nur 10 Groschen wert war! Nach Körner, Renner, Raab, Figl, Kreisky und Schärf und Klaus, war der 'vpi = 500' und ab 1970 H.Androsch vpi=600 und jetzt zur Zeit sind wir bereitz am 6.000, was sich mit den Schulden deckt !!! GRATULATION ! Nach Körner, Renner, Raab, Figl, Kreisky und Schärf und Klaus, war der 'vpi = 500' und ab 1970 H.Androsch vpi=600 und jetzt zur Zeit sind wir bereitz am 6.000, was sich mit den Schulden deckt !!! GRATULATION ! , Sie schulden mir bei 3% nicht 270.000.-, sondern bereitz 300.000.- und meine Zahlungszeit: 30 Tage netto in bar, ohne jeglichen Abzug, ist bereitz abgelaufen und es ist Ihnen zu empfählen, etwas zu tun, ansonsten resultiert das Inkasso und Folgemöglichkeit der Pfändung/Exekution ! In diesem Sinne: Oh Du mein schönes, armes E s e l l a n d ! Freundschaft Serwas.Dipl.Ing. [Beschwerdeführer]"Freundschaft Serwas., Dipl.Ing. [Beschwerdeführer]" Mit Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin vom 13.4.2015, Zl. VGW-251/082/RP19/4037/2015, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Fax vom 27.4.2015 "Vorstellung wegen Fehlerhaftigkeit" im Sinne des § 54 VwGVG, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen wiederholte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Fax vom 27.4.2015 "Vorstellung wegen Fehlerhaftigkeit" im Sinne des Paragraph 54, VwGVG, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen wiederholte. Hinsichtlich des Parkens in der Ladezone hat das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 21.5.2015, Zl. VGW-032/069/RP10/4600/2015, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.3.2015, Zl. MA 67-RV-015912/5/3 wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 unter Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe abgewiesen. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig. Hinsichtlich des Parkens in der Ladezone hat das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 21.5.2015, Zl. VGW-032/069/RP10/4600/2015, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.3.2015, Zl. MA 67-RV-015912/5/3 wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 unter Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe abgewiesen. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.
  16. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.
  17. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 89a StVO (in der im Abschleppzeitpunkt am 25.11.2014 geltenden Fassung mit – soweit untenstehend wiedergegeben – zuletzt erfolgter Novelle des Abs. 2a durch die

  1. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, mit Inkrafttreten am 22.7.1998) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 89 a, StVO (in der im Abschleppzeitpunkt am 25.11.2014 geltenden Fassung mit – soweit untenstehend wiedergegeben – zuletzt erfolgter Novelle des Absatz 2 a, durch die
  2. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, mit Inkrafttreten am 22.7.1998) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 89a. Entfernung von Hindernissen.

(1)Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
(2)Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
  1. a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
  2. b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§ 54 Abs. 5 lit.
  3. j)kundgemacht ist.bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (Paragraph 54, Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,
  1. a)wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
  2. b)wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,
  3. c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
  4. d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem

§ 43Abs.

1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem

Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

  1. e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  2. f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  3. g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist … [,]
  4. h)wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ('Buszone') abgestellt ist … [, oder]
  5. i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist. …

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Absatz 7,) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen. …" § 2 und § 3 und jeweils die Z 3 im angeschlossenen "Tarif I" und Tarif II" samt Überschrift der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 33/2011 (jeweils in ihrer seit 1.1.2012 in Kraft stehenden geltenden Stammfassung), haben auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 2 und Paragraph 3 und jeweils die Ziffer 3, im angeschlossenen "Tarif I" und Tarif II" samt Überschrift der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2011, (jeweils in ihrer seit 1.1.2012 in Kraft stehenden geltenden Stammfassung), haben auszugsweise folgenden Wortlaut: "§ 2.
(1)Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet."§ 2.
(1)Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif römisch eins festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2)… § 3.
(1)Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.Paragraph 3,
(1)Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im angeschlossenen Tarif römisch zwei, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
(2)… … TARIF IEntfernung von Fahrzeugen mit und ohne KennzeichenTARIF römisch eins, Entfernung von Fahrzeugen mit und ohne Kennzeichen …
  1. Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder 242,00 Euro" … TARIF IIAusmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten FahrzeugenTARIF römisch zwei, Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen …
  2. Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder 9,00 Euro" I.
  3. Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I) römisch eins.
  4. Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er Zulassungsbesitzer des am 25.11.2014 entfernten Fahrzeugs war. Ebenso steht außer Streit, dass dieses Kraftfahrzeug an diesem Tag am ... Gürtel im ... Wiener Gemeindebezirk im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo-Sa (werkt.) v. 4.30 – 11.00 ausg. Ladetätigkeit mit Lastkraftfahrzeugen" wegen eines Krankenhausaufenthalts des Beschwerdeführers seit 07:21 Uhr abgestellt war und sich zum Zeitpunkt der Abschleppung während der im Abschleppbericht notierten Ladezeit von 09:15 Uhr bis 09:20 Uhr unverändert an diesem Einsatzort befand. Der Beschwerdeführer hat die unstrittig rechtskonform kundgemachte Lade- bzw. Halteverbotszone aufgrund morgendlicher Dunkelheit angeblich nicht bemerkt. Die Höhe der tarifmäßig festgelegten Kosten für Abschleppung und Fahrzeugverwahrung bekämpft er als "FRECH" und unter dem Aspekt, dass er das Fahrzeug noch am selben Nachmittag des 25.11.2014 um ca. 16:00 Uhr persönlich abgeholt habe, sodass die Verwahrungsgebühr für einen Tag nicht vorzuschreiben sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249, ebenfalls betreffend eine Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249, ebenfalls betreffend eine Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen). Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse am ... Gürtel im ... Wiener Gemeindebezirk in der Gegend des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien war durch das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in einer Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone von der Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs auszugehen. Aufgrund der gedrängten Verkehrsverhältnisse in den städtischen Hauptverkehrsadern der Stadt Wien kann an einem Dienstagmorgen im November bei einer Verweildauer des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von über zwei Stunden (nämlich zumindest seit 07:21 Uhr bis zur erfolgten Abschleppung durch Aufladen um 9:20 Uhr) innerhalb eines von 04:00 Uhr bis 11:00 Uhr angeordneten Halteverbots eine Verkehrsbehinderung keineswegs (völlig) ausgeschlossen werden (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 29.8.2003, 2003/02/0027, zur ohne weitere Ermittlungen anzunehmenden Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs aufgrund der amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt). Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse am ... Gürtel im ... Wiener Gemeindebezirk in der Gegend des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien war durch das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in einer Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone von der Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs auszugehen. Aufgrund der gedrängten Verkehrsverhältnisse in den städtischen Hauptverkehrsadern der Stadt Wien kann an einem Dienstagmorgen im November bei einer Verweildauer des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von über zwei Stunden (nämlich zumindest seit 07:21 Uhr bis zur erfolgten Abschleppung durch Aufladen um 9:20 Uhr) innerhalb eines von 04:00 Uhr bis 11:00 Uhr angeordneten Halteverbots eine Verkehrsbehinderung keineswegs (völlig) ausgeschlossen werden vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 29.8.2003, 2003/02/0027, zur ohne weitere Ermittlungen anzunehmenden Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs aufgrund der amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt). Der Beschwerdeführer hat selbst bemerkt und in seiner Eingabe vom 1.12.2014 zutreffend auf den Umstand hingewiesen, dass er über einen Zeitraum von zehn Jahren, in dem er regelmäßig zu Behandlungen ins Allgemeine Krankenhaus fahren müsse, habe beobachten können, dass er in dieser Gegend kaum freie Abstellplätze vorfinde. Das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers war daher in diesem Sinn als verkehrsbehindernd anzusehen und von Anbeginn an rechtswidrig. Die (eineinhalb Stunden vor dem Ende der Halteverbotsdauer durchgeführte) Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Da das Fahrzeug

§ 24Abs. 1 lit. a St

VO von Anbeginn an gesetzwidrig abgestellt war, wobei über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung (nunmehr rechtskräftig) eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.5.2015, Zl. VGW-032/069/RP10/4600/2015), lagen auch die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer vor.Das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers war daher in diesem Sinn als verkehrsbehindernd anzusehen und von Anbeginn an rechtswidrig. Die (eineinhalb Stunden vor dem Ende der Halteverbotsdauer durchgeführte) Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Da das Fahrzeug

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO von Anbeginn an gesetzwidrig abgestellt war, wobei über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung (nunmehr rechtskräftig) eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.5.2015, Zl. VGW-032/069/RP10/4600/2015), lagen auch die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer vor. Bei der Entfernung von Hindernissen (einschließlich Fahrzeugen) und der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip, sodass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der "Bemessung" oder für die geforderte Erlassung des tarifmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes für Fahrzeugabschleppung und -verwahrung nicht ankommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059). Insoweit ist rechtlich nicht maßgeblich, dass er die Dauer der Halteverbotszone aufgrund morgendlicher Dunkelheit und angeblich schlechter Lichtverhältnisse bzw. fehlender (Straßen-)Beleuchtung trotz der einen Lenker treffenden Verpflichtung zur sorgsamen Beachtung und Einhaltung ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriftszeichen nicht gesehen haben sollte (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2006, 2006/02/0057). Zudem hat ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen und daher bei der Absicht, sein Fahrzeug zu halten oder zu parken, gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.1991, 89/18/0007). Nach den im Verwaltungsakt einliegenden Fotos befand sich das Straßenverkehrszeichen, mit dem das Ende der vom Beschwerdeführer zum Abstellen seines PKWs verwendeten Halteverbotszone markiert wurde, unmittelbar neben seinem abgestellten Auto. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum ein mit der gebotenen Sorgfalt agierender Lenker (vgl. zur anzuwendenden "gehörigen Aufmerksamkeit" das Erkenntnis des VwGH vom 1.7.1987, 86/03/0246), auch bei schlechten Lichtverhältnissen in den Morgenstunden eines Novembers bereits mithilfe der Fahrzeugbeleuchtung nicht in der Lage gewesen wäre, für eine für das Ablesen der Zusatztafel des Straßenverkehrszeichens hinreichende Ausleuchtung an Ort und Stelle zu sorgen.Bei der Entfernung von Hindernissen (einschließlich Fahrzeugen) und der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip, sodass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der "Bemessung" oder für die geforderte Erlassung des tarifmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes für Fahrzeugabschleppung und -verwahrung nicht ankommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059). Insoweit ist rechtlich nicht maßgeblich, dass er die Dauer der Halteverbotszone aufgrund morgendlicher Dunkelheit und angeblich schlechter Lichtverhältnisse bzw. fehlender (Straßen-)Beleuchtung trotz der einen Lenker treffenden Verpflichtung zur sorgsamen Beachtung und Einhaltung ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriftszeichen nicht gesehen haben sollte vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2006, 2006/02/0057). Zudem hat ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen und daher bei der Absicht, sein Fahrzeug zu halten oder zu parken, gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.1991, 89/18/0007). Nach den im Verwaltungsakt einliegenden Fotos befand sich das Straßenverkehrszeichen, mit dem das Ende der vom Beschwerdeführer zum Abstellen seines PKWs verwendeten Halteverbotszone markiert wurde, unmittelbar neben seinem abgestellten Auto. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum ein mit der gebotenen Sorgfalt agierender Lenker vergleiche zur anzuwendenden "gehörigen Aufmerksamkeit" das Erkenntnis des VwGH vom 1.7.1987, 86/03/0246), auch bei schlechten Lichtverhältnissen in den Morgenstunden eines Novembers bereits mithilfe der Fahrzeugbeleuchtung nicht in der Lage gewesen wäre, für eine für das Ablesen der Zusatztafel des Straßenverkehrszeichens hinreichende Ausleuchtung an Ort und Stelle zu sorgen. Schließlich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dem § 89a StVO 1960 weder in der Vergangenheit noch heute die Wertung zu entnehmen (gewesen) wäre, dass bei erstmaligem Abstellen eines Fahrzeugs eine Abschleppung nicht möglich sei, obwohl es nach der gesetzlichen Regelung als verkehrsbehindernd abgestellt anzusehen ist. Für die Rechtmäßigkeit der Abschleppung und Kostenvorschreibung war daher ein vom Beschwerdeführer eingewendeter Wiederholungsfall nicht notwendig. Schließlich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dem Paragraph 89 a, StVO 1960 weder in der Vergangenheit noch heute die Wertung zu entnehmen (gewesen) wäre, dass bei erstmaligem Abstellen eines Fahrzeugs eine Abschleppung nicht möglich sei, obwohl es nach der gesetzlichen Regelung als verkehrsbehindernd abgestellt anzusehen ist. Für die Rechtmäßigkeit der Abschleppung und Kostenvorschreibung war daher ein vom Beschwerdeführer eingewendeter Wiederholungsfall nicht notwendig. Die Höhe der Kosten für das Entfernen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers beruht auf § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen und ist tariflich

Tarif I Z 3 mit 242 Euro festgelegt. Die Gebühr für das Aufbewahren des Kraftfahrzeuges gründet sich auf § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung. Die Kosten berechnen sich nach der Dauer der Aufbewahrung "für jeden angefangenen Kalendertag" und betragen nach dem Tarif II Z 3 der Verordnung täglich 9 Euro. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er sein Fahrzeug am Tag der Abschleppung, und zwar am Nachmittag des 25.11.2014 "persönlich um ca. 16:00 ABGEHOLT" habe. Damit war die Vorschreibung für diesen "angefangenen Kalendertag" als ersten Tag der begonnenen Verwahrung in der Höhe von 9 Euro vorzunehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Höhe der insgesamt vorgeschriebenen Kosten von 251 Euro ist daher nicht berechtigt. Die Höhe der Kosten für das Entfernen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen und ist tariflich

Tarif römisch eins Ziffer 3, mit 242 Euro festgelegt. Die Gebühr für das Aufbewahren des Kraftfahrzeuges gründet sich auf Paragraph 3, Absatz eins, der genannten Verordnung. Die Kosten berechnen sich nach der Dauer der Aufbewahrung "für jeden angefangenen Kalendertag" und betragen nach dem Tarif römisch zwei Ziffer 3, der Verordnung täglich 9 Euro. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er sein Fahrzeug am Tag der Abschleppung, und zwar am Nachmittag des 25.11.2014 "persönlich um ca. 16:00 ABGEHOLT" habe. Damit war die Vorschreibung für diesen "angefangenen Kalendertag" als ersten Tag der begonnenen Verwahrung in der Höhe von 9 Euro vorzunehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Höhe der insgesamt vorgeschriebenen Kosten von 251 Euro ist daher nicht berechtigt. Die Kostenvorschreibung in der durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe war somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt des Abstellens eines Fahrzeugs in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone die (nicht beantragte) mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt des Abstellens eines Fahrzeugs in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone die (nicht beantragte) mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. I.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch eins.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner in diesem Erkenntnis verwiesenen (häufig unter dem Sammelbegriff "Besorgnisjudikatur" zusammengefassten) Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Entfernung von gesetzwidrig abgestellten Fahrzeugen in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone und der damit verbunden Kostenvorschreibung ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner in diesem Erkenntnis verwiesenen (häufig unter dem Sammelbegriff "Besorgnisjudikatur" zusammengefassten) Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Entfernung von gesetzwidrig abgestellten Fahrzeugen in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone und der damit verbunden Kostenvorschreibung ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.4989.2015.VOR

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