§ 103 Abs. 2 KFG 1967Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn Dr. E. P. vom 16.02.2015, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 12.01.2015, MA 67-RV-408616/4/8, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zu Recht erkannt: I.
GVG) wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Am 28.04.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs mit dem Behördlichen Kennzeichen W-...
2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, H.-straße abgestellt hat, sodass es dort am 29.11.2013 um 12:59 Uhr gestanden ist.Am 28.04.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs mit dem Behördlichen Kennzeichen W-...
Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, H.-straße abgestellt hat, sodass es dort am 29.11.2013 um 12:59 Uhr gestanden ist. Diese Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde am 08.05.2014 zugestellt. Am 20.06.2014 erging gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung der Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, MA 67-RV-408616/4/8, in der ihm das Folgende zur Last gelegt wurde: „Sie haben aus Anlass der Abstellung des Kraftfahrzeuges (Anhänger) mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien, H.-straße am 29.11.2013 um 12:59 Uhr folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 2014-04-28, zugestellt am 2014-05-08, innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, da Sie die verlangte Auskunft, wer das gegenständliche Fahrzeug (den Anhänger) abgestellt hat, nicht erteilt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967“Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer
KFG eine Geldstrafe in Höhe von 128,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe in Höhe von 128,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt. Gegen diese Strafverfügung, zugestellt am 04.07.2014, erhob der Beschwerdeführer am 14.07.2014 Einspruch in dem er vorbrachte, die Auskunftserteilung sei fristgerecht am 20.05.2014 um 05:54 Uhr fernmündlich erfolgt. Der Beschwerdeführer legte mit dem Einspruch die Faxbestätigung samt der Lenkerauskunft (AS 12-14) vor. Am 12.01.2015 erging gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis der Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, MA 67-RV-408616/4/8 mit folgendem Inhalt: „Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 29.11.2013 um 12:59 Uhr in Wien, H.-straße folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 28.04.2014, zugestellt am 08.05.2014, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt hat, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 KFGParagraph 134, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 KFG
KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 134, KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 140,80.“ Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16.02.2015, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er entnehme dem Schreiben vom 11.01.2015 (gemeint: 12.1.2015), dass am 14.07.2014 im Rahmen des erhobenen Einspruchs lediglich leere Seiten eingegangen seien. Er habe seine Faxmitteilungen per HP Officejet zur Prüfung über dem Bildschirm gesendet, die Faxmitteilung sei seinerseits korrekt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde die Faxbestätigung (AS 27) und die Lenkerauskunft (AS 28) vor. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Das gegenständliche Kraftfahrzeug war am 29.11.2013 um 12:59 Uhr in Wien, H.-straße abgestellt. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2014 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft endete am 22.05.2014. Am 20.06.2014 05:55 langte ein elektronisches Fax von +43... bei der belangten Behörde ein. Im Akt (AS 15) befindet sich ein Aktenvermerk mit folgendem Text: „leere Seite übermittelt“ mit Unterschrift einer Referentin der belangten Behörde. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 leg.cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Absatz 2, leg.cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Nach § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (Z1) oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (Z1) oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Zur objektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 hätte der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer der Behörde die Auskunft darüber erteilen müssen, wer am 29.11.2013 um 12:59 Uhr in Wien, H.-straße das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... abgestellt hat.
Paragraph 134, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 hätte der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer der Behörde die Auskunft darüber erteilen müssen, wer am 29.11.2013 um 12:59 Uhr in Wien, H.-straße das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... abgestellt hat. Der Beschwerdeführer wollte die Lenkerauskunft mittels Telefax einbringen, bei der Behörde langten jedoch am 20.05.2014 nur leere Seiten ein. Die Lenkerauskunft wurde daher nicht innerhalb der dafür vorgesehenen zweiwöchigen Frist erteilt. Das in Rede stehende Tatbild ist als erfüllt anzusehen. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen:
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt
GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Bei der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. (VwGH v. 14.12.1994, Zl. 94/03/0138).Bei der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. (VwGH v. 14.12.1994, Zl. 94/03/0138). Die als übertreten festgestellte Verwaltungsübertretung ist sohin als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.
G gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Zulassungsbesitzer kann die Lenkerauskunft auch per Telefax erteilen. So wie aber die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat, muss sich der Absender auch vergewissern, ob die Übertragung (mittels Telefax) erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus (Hinweis: E 31.3.2000, 96/02/0050), (VwGH v. 18.05.2001, Zl. 2001/02/0001). Ein Anbringen ist nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E vom
1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Möglichkeit der Überprüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen und der damit verbundenen Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. In Ermangelung näherer Angaben zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers war von durchschnittlichen Werten auszugehen. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit zugute, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe, in der Höhe von 128,00 Euro, bei Annahme eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den, bis zu 5.000,00 Euro reichenden, gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.65.2293.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.