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{'item': 'VGW-032/074/RP28/5756/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 99§ 64§ 23Art. 130§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlVGW-032/074/RP28/5756/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtsp

§ 50Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 13,60, zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 13,60, zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 07.04.2015, GZ: MA 67-RV-135485/4/2 wurde der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) schuldig erkannt, er habe am 30.09.2014 um 16:19 Uhr in Wien 10., Quellenstraße gegenüber 199, als Lekner des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in 2. Spur. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von14 Stunden)

§ 99Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) verhängt und

§ 64Verwaltungsstrafgesetz - VSt

G € 10,--, das ist der gesetzliche Mindestbeitrag als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von14 Stunden)

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verhängt und

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz - VStG , € 10,--, das ist der gesetzliche Mindestbeitrag als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Fahrzeug zwar parallel zum Fahrbahnrand abgestellt war, aber das Fahrzeug die Baumscheibe auf beiden Seiten überragte und darüber hinaus der Fließverkehr behindert wurde. Dagegen richtet sich die am 22.04.2015 eingebrachte Beschwerde, in der der Rechtsmittelwerber ausführt, dass das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei. Die Abstellung sei in Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrekt erfolgt und sei die Bestrafung zu Unrecht erfolgt. Außerdem sei eine gleiche Abstellung (die sein Sohn durchgeführt habe) nicht bestraft worden. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Am 30.09.2014 hat der nunmehrige BF sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in Wien 10., Quellenstraße gegenüber 199 parallel zum Fahrbahnrand , einer Baumscheibe abgestellt. Ein Parkraumüberwachungsorgan hat das Kfz beanstandet, da es in

  1. Spur abgestellt war. Mit Fotos dokumentierte der Anzeigenleger, dass das Fahrzeug auf beiden Seiten die Baumscheibe überragte und daher andere Verkehrsteilnehmer behinderte. Gegen die Strafverfügung vom 09.12.2014 brachte der Beschuldigte einen Einspruch ein und führte aus, dass die Baumscheibe den Fahrbahnrand darstelle. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gab der BF folgende Stellungnahme ab: „Das Fahrzeug war erlaubterweise in
  2. Spur abgestellt, weil daneben noch die
  3. Spur frei bleibt, sodass der Verkehr nicht behindert wird, Die dortige Polizei weiß von diesem Sachverhalt und führt deshalb keine Beanstandungen durch! Ich habe mich auch mehrmals bei der Polizei informiert, dass dieser Abstellungsort korrekt ist. Ein Ausdruck des Fotos von schräg oben, welches ich mit meinem Handy gemacht habe, überlasse ich der Behörde.“ In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. Am 29.06.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in dieser Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie der Meldungslkeger als Zeuge teilnahmen, die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der BF brachte ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen vor, dass auch der Tatort falsch sei. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen:

§ 23Abs. 1 St

VO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden (§ 23 Abs. 2 StVO 1960).Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden (Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 Vw

GVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 50, Vw

GVG). Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 war am 30.09.2014 um 16:19 Uhr in Wien 10., Quellenstraße gegenüber 199, in 2. Spur abgestellt, vor Ort gibt es keine Bodenmarkierungen. Unbestritten steht auch fest, dass der BF das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an dieser Stelle der Fahrbahn abgestellt gehabt hat, wobei sich den der Anzeige angeschlossenen Aufnahmen eindeutig entnehmen lässt, dass das Fahrzeug (ein ... Mazda) parallel zu einer Baumscheibe, die nicht mit dem Fahrbahnrand verbunden ist, aber diese Baumscheibe überragend, und darüber hinaus verkehrsbehindernd abgestellt war. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

§ 23Abs. 2 St

VO 1960 sind Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 sind Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist diese Bestimmung keiner weiteren Interpretation zugänglich (so z.B. E VwGH vom 30.01.2004, GZ: 2003/02/0234). Der Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO setzt nicht voraus, dass andere Straßenbenützer konkret gefährdet oder behindert wurden (Hinweis auf E vom 29.10.1970, 1461/70) (E VwGH vom 29.05.1998, GZ: 98/02/0014).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist diese Bestimmung keiner weiteren Interpretation zugänglich (so z.B. E VwGH vom 30.01.2004, GZ: 2003/02/0234). Der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, StVO setzt nicht voraus, dass andere Straßenbenützer konkret gefährdet oder behindert wurden (Hinweis auf E vom 29.10.1970, 1461/70) (E VwGH vom 29.05.1998, GZ: 98/02/0014). In der Verhandlung vom29.06.2015 führte der Meldungsleger als Zeuge aus: „Ich habe das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 am 30.9.2014, um 16.19 Uhr in Wien 10., Quellenstraße gegenüber 199 beanstandet ,weil die Baumscheibe nicht mit dem Fahrbahnrand verbunden ist und das Fahrzeug daher in

  1. Spur abgestellt war. Wenn ich befragt werde, wie viel Platz neben dem Fahrzeug verbleibt, so gebe ich an, dass ein Passieren des Fahrzeuges nur über die Geleise der Straßenbahn möglich ist. Aus meiner Sicht behindert das abgestellte Fahrzeug auch die anderen, regulär abgestellten, Fahrzeuge, wie auf dem Foto Behördenakt Seite 3 deutlich zu erkennen ist.“ Befragt vom BF, ob die Abstellung behindernd vorgenommen wurde, gibt der Zeuge weiters an: „Ich habe das Fahrzeug beanstandet, da es aus meiner Sicht neben der Abstellung in
  2. Spur auch die geparkten Fahrzeuge beim Ausparken behindert hat.“ Befragt nach dem Tatort, „bleibe ich bei meinen bisherigen Angaben .Ich kann nicht nachvollziehen, warum die Abstellung nicht vor Quellenstraße 199 stattgefunden haben soll.“ Es besteht für das erkennende Gericht kein Grund, den klaren, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers zu folgen. Es gibt für das Gericht keinen Anlass zur Annahme, dass der Zeuge den BF wahrheitswidrig belasten wollte. Der BF hingegen hat sein Vorbringen durch keine Beweismittel oder Zeugen unterstützt, die vage Angabe „habe mit Polizisten Rücksprache gehalten“ wird seitens des Gerichts als Erkundungsbeweis eingestuft und nicht weiter verfolgt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht fest, dass der BF das Kfz in
  3. Spur auf einer belebten Straße abgestellt hat. Die Übertretung ist daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt und besteht in solchen Fällen von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann. Mangels eines solchen Vorbringens war daher im vorliegenden Fall auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Freihaltung der Verkehrswege und an der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des (Fließ-) Verkehrs und damit auch an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits die bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. In der Verhandlung hat der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen ausgeführt: Monatseinkommen von € 2.500,-- netto Pension, keine Sorgepflichten. Das Verwaltungsgericht Wien geht bei der Bemessung der Strafe von überdurchschnittlichen Verhältnissen aus, weitere Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die verhängte Strafe von € 68,--, die damit ohnehin mit weniger als 10% des möglichen Strafsatzes festgesetzt worden ist, als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die verhängte Strafe soll für den BF ein Vermögensnachteil sein und ihn wirksam von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam auch aus general-präventiven Gründen nicht in Betracht. Die Kostenbestimmung gründet sich auf den zwingenden Vorschriften des § 52 des VwGVG.Die Kostenbestimmung gründet sich auf den zwingenden Vorschriften des Paragraph 52, des VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.074.RP28.5756.2015

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