VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2011, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung
GVG vom 6.3.2015 gegen das durch die Landesrechtspflegerin in der öffentlichen Verhandlung am 18.2.2015 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien in der Fassung der schriftlichen Ausfertigung vom selben Tag, Zl. VGW-251/082/RP19/29004/2014-13, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des R. J., vertreten durch Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., vom 8.7.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.5.2014, Zl. MA 67-931341-2013-8, mit dem
Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in Verbindung mit den Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47 aus 2011,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG vom 6.3.2015 gegen das durch die Landesrechtspflegerin in der öffentlichen Verhandlung am 18.2.2015 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien in der Fassung der schriftlichen Ausfertigung vom selben Tag, Zl. VGW-251/082/RP19/29004/2014-13, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine behördliche Anzeige vom 23.10.2013, wonach das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen T. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 23.10.2013 in der Henslerstraße 3 im
VO 1960 in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2011, in Anwendung des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 23.10.2013, Zl. MA 48/A5-47195/13, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer
Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47 aus 2011,, in Anwendung des Paragraph 57, AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die fristgerecht am 6.11.2013 zur Post gegebene Vorstellung
2 AVG und begründete diese damit, dass er bisher keine Möglichkeit gehabt habe, die Anzeige der Meldungslegerin einzusehen und ihre "Behauptungen" überprüfen zu können. An der genannten Adresse sei das Halten und Parken nicht grundsätzlich verboten. Es sei eine Ladetätigkeit ausgeführt worden und ein "entsprechender Hinweis in der Windschutzscheibe angebracht" gewesen, der offensichtlich übersehen worden sei. Als der Beschwerdeführer "nach kurzer Zeit" wieder zu seinem Auto gekommen sei, habe er festgestellt, "dass die gegenständliche Ladezone frei war und insbesondere auch der von ihm eingenommene Parkplatz, etwa zur Hälfte im Bereich dieser Zone, überhaupt nicht benützt, sondern frei war". Dies könne zeugenschaftlich durch den Lenker eines davor abgestellten weißen Lieferwagens, der kurz darauf zum Fahrzeug gekommen sei, bestätigt werden. Der Beschwerdeführer beantragte dessen Einvernahme und ersatzlose Bescheidbehebung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die fristgerecht am 6.11.2013 zur Post gegebene Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG und begründete diese damit, dass er bisher keine Möglichkeit gehabt habe, die Anzeige der Meldungslegerin einzusehen und ihre "Behauptungen" überprüfen zu können. An der genannten Adresse sei das Halten und Parken nicht grundsätzlich verboten. Es sei eine Ladetätigkeit ausgeführt worden und ein "entsprechender Hinweis in der Windschutzscheibe angebracht" gewesen, der offensichtlich übersehen worden sei. Als der Beschwerdeführer "nach kurzer Zeit" wieder zu seinem Auto gekommen sei, habe er festgestellt, "dass die gegenständliche Ladezone frei war und insbesondere auch der von ihm eingenommene Parkplatz, etwa zur Hälfte im Bereich dieser Zone, überhaupt nicht benützt, sondern frei war". Dies könne zeugenschaftlich durch den Lenker eines davor abgestellten weißen Lieferwagens, der kurz darauf zum Fahrzeug gekommen sei, bestätigt werden. Der Beschwerdeführer beantragte dessen Einvernahme und ersatzlose Bescheidbehebung. Nach einem Schriftwechsel zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erging der dem Beschwerdeführer am 10.6.2014 zugestellte angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2014, mit dem sie dem Beschwerdeführer die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung seines Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vorschrieb. Nach der auf das Wesentliche zusammengefassten Bescheidbegründung sei das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug wegen der Behinderung berechtigter Fahrzeuge an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ladezone und damit verkehrsbehindernd abgestellt gewesen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt). v. 8-16h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" am 23.10.2013 um 13:46 Uhr abgestellt gewesen und schließlich um 14:34 Uhr abgeschleppt worden. Eine Ladezone könne "sowohl auf die Benützung durch Lastkraftfahrzeuge als auch auf die Benützung durch Lastkraftwagen eingeschränkt werden". Als Lastfahrzeug im Sinne der StVO sei beispielsweise ein Kombinationskraftwagen anzusehen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei in einer auf die Durchführung von Ladetätigkeiten mit Lastfahrzeugen beschränkten Ladezone abgestellt gewesen. In einer solchen dürfe das abgeschleppte Kraftfahrzeug, bei dem es sich laut Zulassungsanfrage um einen Personenkraftwagen und nicht um ein Lastfahrzeug handle, selbst für die Durchführung einer Ladetätigkeit nicht abgestellt werden. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 8.7.2014 brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen und unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Anträge neuerlich vor, "dass an gegenständlicher Adresse das Halten und Parken nicht grundsätzlich verboten ist, sondern eine Ladetätigkeit ausgeführt wurde, es war auch ein entsprechender Hinweis in der Windschutzscheibe angebracht, der offensichtlich vom Meldungsleger übersehen wurde." Weiters habe er bereits ausgeführt, dass "gegenständlich auch kein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen des gegenständlichen Kfz vorlag. Als der Einschreiter nach kurzer Zeit wieder zu seinem Auto gekommen war, stellte er fest, dass die gegenständliche Ladezone frei war und insbesondere auch der von ihm eingenommene Parkplatz, der nur etwa zur Hälfte im Bereich dieser Zone war, sonst überhaupt nicht benutzt wurde." Zusätzlich stellte er den Eventualantrag, "unter Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung an Stelle einer Strafe eine Ermahnung vorzunehmen oder zumindest die Strafe unter die Mindeststrafe herabzusetzen". Mit (mündlich verkündetem und am selben Tag schriftlich ausgefertigtem) Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin vom 18.2.2015, Zl. VGW-251/082/RP19/29004/2014-13, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Meldungslegerin als Zeugin als unbegründet ab, wobei die mit am 30.1.2015 zugestellter Ladung ordnungsgemäß geladene Vertreterin des Beschwerdeführers die Teilnahme an der Verhandlung mit Schreiben vom 17.2.2015 unter Ausführung von an die Meldungslegerin zu stellenden Fragen abgesagt hatte (und auch der Beschwerdeführer selbst nicht zur Verhandlung gekommen war). In der Begründung stützte sich die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien in rechtlicher Hinsicht maßgeblich auf den Umstand, dass das Auto des Beschwerdeführers (kein Kombinationskraftwagen, sondern) ein Personenkraftwagen und damit auch bei einer (behaupteten) Ladetätigkeit die Inanspruchnahme der Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone nicht rechtens sei. Weiters sei von einer konkreten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung auszugehen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 6.3.2015 per Post abgesendeter Eingabe vom selben Tag Vorstellung
GVG, in der er ausführte, dass "keinerlei Behinderung betreffend gegenständliche Ladezone gegeben war". Aus der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zitierten Judikatur ergebe sich, dass eine begründete Besorgnis bestehen müsse, damit eine Abschleppung eines Fahrzeugs gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall "ist eine derartige Besorgnis in keiner Weise dokumentiert und erfolgte daher … die Abschleppung rechtswidrig. Weiters erhebt sich aufgrund der Ausführungen zum Halteverbot betreffend LKW und KKW, dass diesbezüglich eine Überprüfung erforderlich ist. Es wird sohin höflich beantragt, die gegenständliche Verordnung betreffend Halteverbot beizuschaffen, da diese offensichtlich nicht ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht wurde". Der Beschwerdeführer hielt seine Anträge zur Einvernahme des Lenkers des auf dem Foto ersichtlichen, vor seinem Fahrzeug parkenden Lieferwagens aufrecht, beantragte neuerlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 6.3.2015 per Post abgesendeter Eingabe vom selben Tag Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG, in der er ausführte, dass "keinerlei Behinderung betreffend gegenständliche Ladezone gegeben war". Aus der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zitierten Judikatur ergebe sich, dass eine begründete Besorgnis bestehen müsse, damit eine Abschleppung eines Fahrzeugs gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall "ist eine derartige Besorgnis in keiner Weise dokumentiert und erfolgte daher … die Abschleppung rechtswidrig. Weiters erhebt sich aufgrund der Ausführungen zum Halteverbot betreffend LKW und KKW, dass diesbezüglich eine Überprüfung erforderlich ist. Es wird sohin höflich beantragt, die gegenständliche Verordnung betreffend Halteverbot beizuschaffen, da diese offensichtlich nicht ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht wurde". Der Beschwerdeführer hielt seine Anträge zur Einvernahme des Lenkers des auf dem Foto ersichtlichen, vor seinem Fahrzeug parkenden Lieferwagens aufrecht, beantragte neuerlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.1. Rechtlicher Rahmen
1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 89a StVO 1960 (in der im Abschleppzeitpunkt am 23.10.2013 geltenden Fassung mit – soweit untenstehend wiedergegeben – zuletzt erfolgter Novelle des Abs. 2a durch die
1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
VO) ein Kraftwagen zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass demnach ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 bestimmt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1985, 85/18/0309, wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine – im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende – Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne; ebenso das in dieser Entscheidung verwiesene Erkenntnis des VwGH vom 7.12.1984, 84/02/0160, ZVR 1986/44). In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 ist definiert, dass im Sinne der StVO 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist. Das vom Beschwerdeführer – in der solchen "Lastfahrzeugen" vorbehaltenen Ladezone – abgestellte Auto ist ein Personenkraftwagen, worunter
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KFG 1967 (in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, StVO) ein Kraftwagen zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass demnach ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 bestimmt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1985, 85/18/0309, wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine – im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende – Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne; ebenso das in dieser Entscheidung verwiesene Erkenntnis des VwGH vom 7.12.1984, 84/02/0160, ZVR 1986/44). Da es sich (nach dem Kfz-Zentralmelderegister) beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um einen Personenkraftwagen und nicht um einen Kombinationskraftwagen (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967) handelt, kommt es rechtlich auch nicht darauf an, ob er von dieser für Kombinationskraftfahrzeuge geltenden Bestimmung Gebrauch gemacht hat, sein Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern zu verwenden (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 20.5.2003, 2003/02/0014; 18.05.1988, 87/02/0207; und 29.6.1984, 84/02A/0237, ZVR 1986/61). Daher könnte (das behauptete Anbringen eines Hinweises auf) eine angeblich durchgeführte – vom Beschwerdeführer nicht näher substantiierte – Ladetätigkeit an der von Anfang an gegebenen, zum Zeitpunkt der Anzeige und des Abschleppens weiterbestehenden Rechtswidrigkeit des Parkens des beanstandeten Fahrzeugs nichts ändern. Da es sich (nach dem Kfz-Zentralmelderegister) beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um einen Personenkraftwagen und nicht um einen Kombinationskraftwagen (im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967) handelt, kommt es rechtlich auch nicht darauf an, ob er von dieser für Kombinationskraftfahrzeuge geltenden Bestimmung Gebrauch gemacht hat, sein Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern zu verwenden vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 20.5.2003, 2003/02/0014; 18.05.1988, 87/02/0207; und 29.6.1984, 84/02A/0237, ZVR 1986/61). Daher könnte (das behauptete Anbringen eines Hinweises auf) eine angeblich durchgeführte – vom Beschwerdeführer nicht näher substantiierte – Ladetätigkeit an der von Anfang an gegebenen, zum Zeitpunkt der Anzeige und des Abschleppens weiterbestehenden Rechtswidrigkeit des Parkens des beanstandeten Fahrzeugs nichts ändern. Besorgnis der Verkehrsbeeinträchtigung Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass sein in der Ladezone abgestelltes Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend gewesen sei, die Ladezone nur zur Hälfte eingenommen habe, im konkreten Fall "eine derartige Besorgnis in keiner Weise dokumentiert" worden sei und dazu eine an diesem Ort Ladetätigkeiten verrichtende Person als Zeuge befragen werden solle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind (vgl. die in § 89a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2a lit. c StVO 1960 enthaltene Wortfolge "der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges … am Zufahren zu einer Ladezone … gehindert ist"), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind vergleiche die in Paragraph 89 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, Litera c, StVO 1960 enthaltene Wortfolge "der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges … am Zufahren zu einer Ladezone … gehindert ist"), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Mit dieser im Vorabsatz genannten Rechtsprechung stimmt es überein, im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse an einem zentralen, teilweise durch eine Fußgängerzone für den allgemeinen Verkehr beschränkten Verkehrsknoten in einem unmittelbar zur Wiener Innenstadt angrenzenden Teil des
GVG ungeachtet eines entsprechende Antrags entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt des Abstellens eines Personenkraftwagens in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone an einem Verkehrsknotenpunkt im innerstädtischen Wiener Gebiet die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal die vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen beantragte Zeugeneinvernahme zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts beizutragen vermag. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines entsprechende Antrags entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt des Abstellens eines Personenkraftwagens in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone an einem Verkehrsknotenpunkt im innerstädtischen Wiener Gebiet die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal die vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen beantragte Zeugeneinvernahme zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts beizutragen vermag. I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.