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{'item': 'VGW-251/082/3028/2015/VOR'}

Obsah (9)§ 89a§ 54§ 28§ 25a§ 57Art. 130§ 43§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/3028/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Tr

§ 89aAbs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2011, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung

§ 54Vw

GVG vom 6.3.2015 gegen das durch die Landesrechtspflegerin in der öffentlichen Verhandlung am 18.2.2015 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien in der Fassung der schriftlichen Ausfertigung vom selben Tag, Zl. VGW-251/082/‌RP19/‌29004/2014-13, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des R. J., vertreten durch Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., vom 8.7.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.5.2014, Zl. MA 67-931341-2013-8, mit dem

Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in Verbindung mit den Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47 aus 2011,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung

Paragraph 54, VwGVG vom 6.3.2015 gegen das durch die Landesrechtspflegerin in der öffentlichen Verhandlung am 18.2.2015 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien in der Fassung der schriftlichen Ausfertigung vom selben Tag, Zl. VGW-251/082/‌RP19/‌29004/2014-13, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine behördliche Anzeige vom 23.10.2013, wonach das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen T. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 23.10.2013 in der Henslerstraße 3 im

  1. Wiener Gemeindebezirk um 13:46 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt). v. 8-16h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" abgestellt gewesen sei. Eine Notiz auf dieser Anzeige enthält folgenden Hinweis: "Externe Notiz: mo-fr 8-16h ausg lt mit lfz, hutablage geschlossen, rücksitze aufrecht, keine lt, motor kalt". Im Zuge der Anzeigenlegung fertigte das Parkraumüberwachungsorgan ein Lichtbild vom Parkbereich und dem entfernten Fahrzeug an. Darauf ist ein vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellter Lieferwagen in der Ladezone mit offener Ladetür ersichtlich. Auf dem ab der Höhe des Fahrzeugs des Beschwerdeführers bis zum Ende der Straße fotografierten Straßenverlauf sind auf beiden Fahrbahnseiten weder ein freier Parkplatz noch eine Parklücke zu sehen. Die Entfernung des Fahrzeuges erfolgte laut Abschleppbericht etwa 50 Minuten später um 14:34 Uhr (Ladezeit) durch die Magistratsabteilung
  2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 23.10.2013, Zl. MA 48/A5-47195/13, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer

§ 89aAbs. 7, 7a und 8 St

VO 1960 in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2011, in Anwendung des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 23.10.2013, Zl. MA 48/A5-47195/13, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer

Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47 aus 2011,, in Anwendung des Paragraph 57, AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die fristgerecht am 6.11.2013 zur Post gegebene Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG und begründete diese damit, dass er bisher keine Möglichkeit gehabt habe, die Anzeige der Meldungslegerin einzusehen und ihre "Behauptungen" überprüfen zu können. An der genannten Adresse sei das Halten und Parken nicht grundsätzlich verboten. Es sei eine Ladetätigkeit ausgeführt worden und ein "entsprechender Hinweis in der Windschutzscheibe angebracht" gewesen, der offensichtlich übersehen worden sei. Als der Beschwerdeführer "nach kurzer Zeit" wieder zu seinem Auto gekommen sei, habe er festgestellt, "dass die gegenständliche Ladezone frei war und insbesondere auch der von ihm eingenommene Parkplatz, etwa zur Hälfte im Bereich dieser Zone, überhaupt nicht benützt, sondern frei war". Dies könne zeugenschaftlich durch den Lenker eines davor abgestellten weißen Lieferwagens, der kurz darauf zum Fahrzeug gekommen sei, bestätigt werden. Der Beschwerdeführer beantragte dessen Einvernahme und ersatzlose Bescheidbehebung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die fristgerecht am 6.11.2013 zur Post gegebene Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG und begründete diese damit, dass er bisher keine Möglichkeit gehabt habe, die Anzeige der Meldungslegerin einzusehen und ihre "Behauptungen" überprüfen zu können. An der genannten Adresse sei das Halten und Parken nicht grundsätzlich verboten. Es sei eine Ladetätigkeit ausgeführt worden und ein "entsprechender Hinweis in der Windschutzscheibe angebracht" gewesen, der offensichtlich übersehen worden sei. Als der Beschwerdeführer "nach kurzer Zeit" wieder zu seinem Auto gekommen sei, habe er festgestellt, "dass die gegenständliche Ladezone frei war und insbesondere auch der von ihm eingenommene Parkplatz, etwa zur Hälfte im Bereich dieser Zone, überhaupt nicht benützt, sondern frei war". Dies könne zeugenschaftlich durch den Lenker eines davor abgestellten weißen Lieferwagens, der kurz darauf zum Fahrzeug gekommen sei, bestätigt werden. Der Beschwerdeführer beantragte dessen Einvernahme und ersatzlose Bescheidbehebung. Nach einem Schriftwechsel zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erging der dem Beschwerdeführer am 10.6.2014 zugestellte angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2014, mit dem sie dem Beschwerdeführer die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung seines Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vorschrieb. Nach der auf das Wesentliche zusammengefassten Bescheidbegründung sei das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug wegen der Behinderung berechtigter Fahrzeuge an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ladezone und damit verkehrsbehindernd abgestellt gewesen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt). v. 8-16h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" am 23.10.2013 um 13:46 Uhr abgestellt gewesen und schließlich um 14:34 Uhr abgeschleppt worden. Eine Ladezone könne "sowohl auf die Benützung durch Lastkraftfahrzeuge als auch auf die Benützung durch Lastkraftwagen eingeschränkt werden". Als Lastfahrzeug im Sinne der StVO sei beispielsweise ein Kombinationskraftwagen anzusehen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei in einer auf die Durchführung von Ladetätigkeiten mit Lastfahrzeugen beschränkten Ladezone abgestellt gewesen. In einer solchen dürfe das abgeschleppte Kraftfahrzeug, bei dem es sich laut Zulassungsanfrage um einen Personenkraftwagen und nicht um ein Lastfahrzeug handle, selbst für die Durchführung einer Ladetätigkeit nicht abgestellt werden. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 8.7.2014 brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen und unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Anträge neuerlich vor, "dass an gegenständlicher Adresse das Halten und Parken nicht grundsätzlich verboten ist, sondern eine Ladetätigkeit ausgeführt wurde, es war auch ein entsprechender Hinweis in der Windschutzscheibe angebracht, der offensichtlich vom Meldungsleger übersehen wurde." Weiters habe er bereits ausgeführt, dass "gegenständlich auch kein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen des gegenständlichen Kfz vorlag. Als der Einschreiter nach kurzer Zeit wieder zu seinem Auto gekommen war, stellte er fest, dass die gegenständliche Ladezone frei war und insbesondere auch der von ihm eingenommene Parkplatz, der nur etwa zur Hälfte im Bereich dieser Zone war, sonst überhaupt nicht benutzt wurde." Zusätzlich stellte er den Eventualantrag, "unter Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung an Stelle einer Strafe eine Ermahnung vorzunehmen oder zumindest die Strafe unter die Mindeststrafe herabzusetzen". Mit (mündlich verkündetem und am selben Tag schriftlich ausgefertigtem) Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin vom 18.2.2015, Zl. VGW-251/082/‌RP19/‌29004/‌2014-13, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Meldungslegerin als Zeugin als unbegründet ab, wobei die mit am 30.1.2015 zugestellter Ladung ordnungsgemäß geladene Vertreterin des Beschwerdeführers die Teilnahme an der Verhandlung mit Schreiben vom 17.2.2015 unter Ausführung von an die Meldungslegerin zu stellenden Fragen abgesagt hatte (und auch der Beschwerdeführer selbst nicht zur Verhandlung gekommen war). In der Begründung stützte sich die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien in rechtlicher Hinsicht maßgeblich auf den Umstand, dass das Auto des Beschwerdeführers (kein Kombinationskraftwagen, sondern) ein Personenkraftwagen und damit auch bei einer (behaupteten) Ladetätigkeit die Inanspruchnahme der Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone nicht rechtens sei. Weiters sei von einer konkreten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung auszugehen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 6.3.2015 per Post abgesendeter Eingabe vom selben Tag Vorstellung

§ 54Vw

GVG, in der er ausführte, dass "keinerlei Behinderung betreffend gegenständliche Ladezone gegeben war". Aus der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zitierten Judikatur ergebe sich, dass eine begründete Besorgnis bestehen müsse, damit eine Abschleppung eines Fahrzeugs gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall "ist eine derartige Besorgnis in keiner Weise dokumentiert und erfolgte daher … die Abschleppung rechtswidrig. Weiters erhebt sich aufgrund der Ausführungen zum Halteverbot betreffend LKW und KKW, dass diesbezüglich eine Überprüfung erforderlich ist. Es wird sohin höflich beantragt, die gegenständliche Verordnung betreffend Halteverbot beizuschaffen, da diese offensichtlich nicht ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht wurde". Der Beschwerdeführer hielt seine Anträge zur Einvernahme des Lenkers des auf dem Foto ersichtlichen, vor seinem Fahrzeug parkenden Lieferwagens aufrecht, beantragte neuerlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am 6.3.2015 per Post abgesendeter Eingabe vom selben Tag Vorstellung

Paragraph 54, VwGVG, in der er ausführte, dass "keinerlei Behinderung betreffend gegenständliche Ladezone gegeben war". Aus der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zitierten Judikatur ergebe sich, dass eine begründete Besorgnis bestehen müsse, damit eine Abschleppung eines Fahrzeugs gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall "ist eine derartige Besorgnis in keiner Weise dokumentiert und erfolgte daher … die Abschleppung rechtswidrig. Weiters erhebt sich aufgrund der Ausführungen zum Halteverbot betreffend LKW und KKW, dass diesbezüglich eine Überprüfung erforderlich ist. Es wird sohin höflich beantragt, die gegenständliche Verordnung betreffend Halteverbot beizuschaffen, da diese offensichtlich nicht ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht wurde". Der Beschwerdeführer hielt seine Anträge zur Einvernahme des Lenkers des auf dem Foto ersichtlichen, vor seinem Fahrzeug parkenden Lieferwagens aufrecht, beantragte neuerlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.1. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 89a StVO 1960 (in der im Abschleppzeitpunkt am 23.10.2013 geltenden Fassung mit – soweit untenstehend wiedergegeben – zuletzt erfolgter Novelle des Abs. 2a durch die

  1. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, mit Inkrafttreten am 22.7.1998) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 89 a, StVO 1960 (in der im Abschleppzeitpunkt am 23.10.2013 geltenden Fassung mit – soweit untenstehend wiedergegeben – zuletzt erfolgter Novelle des Absatz 2 a, durch die
  2. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, mit Inkrafttreten am 22.7.1998) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 89a. Entfernung von Hindernissen.

(1)Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
(2)Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
  1. a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
  2. b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§ 54 Abs. 5 lit.
  3. j)kundgemacht ist.bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (Paragraph 54, Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,
  1. a)wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
  2. b)wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,
  3. c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
  4. d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem

§ 43Abs.

1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem

Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

  1. e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  2. f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  3. g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist … [,]
  4. h)wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ('Buszone') abgestellt ist … [, oder]
  5. i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist. …

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Absatz 7,) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen. …" Nach der in den Begriffsbestimmungen enthaltenen Definition des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 (in der Stammfassung dieser Ziffer) ist ein "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk. Nach dessen Abs. 2 (in der Fassung der
  1. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 174/1983) sind die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten. Nach der in den Begriffsbestimmungen enthaltenen Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 (in der Stammfassung dieser Ziffer) ist ein "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk. Nach dessen Absatz 2, (in der Fassung der
  2. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,) sind die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten. Dem Verweis des § 2 Abs. 2 StVO 1960 folgend enthält das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in seinem § 2 Abs. 1 die folgenden für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Begriffsbestimmungen (soweit wiedergegeben in der Stammfassung ausgenommen Z 3 in der Fassung der
  3. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, und Z 8 in jener der
  4. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 362/1982):Dem Verweis des Paragraph 2, Absatz 2, StVO 1960 folgend enthält das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in seinem Paragraph 2, Absatz eins, die folgenden für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Begriffsbestimmungen (soweit wiedergegeben in der Stammfassung ausgenommen Ziffer 3, in der Fassung der
  5. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, und Ziffer 8, in jener der
  6. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 362 aus 1982,): "§
  7. Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
  1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
  2. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen; …
  3. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
  4. Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Z 3) der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,) der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
  5. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge; …" I.
  6. Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I) römisch eins.
  7. Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Ausgangslage Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er Zulassungsbesitzer des am Mittwoch, dem 23.10.2013, in der Henslerstraße 3 im
  8. Wiener Gemeindebezirk abgestellten und in der Folge entfernten Fahrzeugs war. Ebenso steht außer Streit, dass das Auto dort im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt). v. 8-16h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" am genannten (Werk-)Tag um 13:46 Uhr abgestellt war und sich zum Zeitpunkt der Abschleppung während der im Abschleppbericht notierten Ladezeit etwa 50 Minuten später um 14:34 Uhr unverändert an diesem Einsatzort befand. Somit werden diese Umstände als erwiesener Sachverhalt festgestellt. Die Höhe der tarifmäßig festgelegten Kosten für die Abschleppung und die Fahrzeugverwahrung bekämpft der Beschwerdeführer nicht (und beantragt in eventu eine "Ermahnung" oder Herabsetzung der "Strafe" durch "außerordentlichen Strafmilderung"). Schließlich richtet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die bereits im angefochtenen Bescheid enthaltene und auch in dem mit Vorstellung bekämpften Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien neuerlich auf Seite 7 hervorgehoben wiedergegebene Feststellung, die auf einem Auszug aus einer Zulassungsanfrage der belangten Behörde aus dem Kfz-Zentralmelderegister des Bundesministeriums für Inneres vom 15.5.2014 beruht, dass sein in der genannten Halteverbotszone abgestelltes Fahrzeug der Marke Volkswagen T. ein "Personenkraftwagen M1" und kein "Kombinationskraftwagen" ist. Daher wird festgesellt, dass dieses dort abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Personenkraftwagen war. Weiters wird auf Basis des vom Parkraumüberwachungsorgan erstellten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Lichtbilds von der Henslerstraße im
  9. Wiener Gemeindebezirk (Blickrichtung
  10. Bezirk) festgestellt, dass sich in dieser Ladezone gegen 13:46 Uhr vor dem abgestellten Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Lieferwagen mit offener Ladetür befand und in dieser Straße ab der Höhe des abgestellten Fahrzeugs des Beschwerdeführers bis zum Ende des Straßenverlaufs auf beiden Fahrbahnseiten weder ein freier Parkplatz noch eine Parklücke vorhanden waren, sowie dass das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt). v. 8-16h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" ein gut sichtbares und äußerlich unbedenkliches Erscheinungsbild aufwies. Ladetätigkeit mit einem Personenkraftwagen Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe. Allerdings bezog sich die angebrachte Zusatztafel ausschließlich auf "Ladetätigkeiten mit Lastfahrzeugen". Der Einwand der behauptetermaßen durchgeführten Ladetätigkeit wäre daher nur dann berechtigt, wenn es sich beim Auto des Beschwerdeführers um ein "Lastfahrzeug" handeln würde. In § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 ist definiert, dass im Sinne der StVO 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist. Das vom Beschwerdeführer – in der solchen "Lastfahrzeugen" vorbehaltenen Ladezone – abgestellte Auto ist ein Personenkraftwagen, worunter

§ 2Abs. 1 Z 5 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 St

VO) ein Kraftwagen zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass demnach ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 bestimmt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1985, 85/18/0309, wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine – im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende – Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne; ebenso das in dieser Entscheidung verwiesene Erkenntnis des VwGH vom 7.12.1984, 84/02/0160, ZVR 1986/44). In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 ist definiert, dass im Sinne der StVO 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist. Das vom Beschwerdeführer – in der solchen "Lastfahrzeugen" vorbehaltenen Ladezone – abgestellte Auto ist ein Personenkraftwagen, worunter

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KFG 1967 (in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, StVO) ein Kraftwagen zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass demnach ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 bestimmt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1985, 85/18/0309, wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine – im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende – Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne; ebenso das in dieser Entscheidung verwiesene Erkenntnis des VwGH vom 7.12.1984, 84/02/0160, ZVR 1986/44). Da es sich (nach dem Kfz-Zentralmelderegister) beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um einen Personenkraftwagen und nicht um einen Kombinationskraftwagen (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967) handelt, kommt es rechtlich auch nicht darauf an, ob er von dieser für Kombinationskraftfahrzeuge geltenden Bestimmung Gebrauch gemacht hat, sein Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern zu verwenden (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 20.5.2003, 2003/02/0014; 18.05.1988, 87/02/0207; und 29.6.1984, 84/02A/0237, ZVR 1986/61). Daher könnte (das behauptete Anbringen eines Hinweises auf) eine angeblich durchgeführte – vom Beschwerdeführer nicht näher substantiierte – Ladetätigkeit an der von Anfang an gegebenen, zum Zeitpunkt der Anzeige und des Abschleppens weiterbestehenden Rechtswidrigkeit des Parkens des beanstandeten Fahrzeugs nichts ändern. Da es sich (nach dem Kfz-Zentralmelderegister) beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um einen Personenkraftwagen und nicht um einen Kombinationskraftwagen (im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967) handelt, kommt es rechtlich auch nicht darauf an, ob er von dieser für Kombinationskraftfahrzeuge geltenden Bestimmung Gebrauch gemacht hat, sein Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern zu verwenden vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 20.5.2003, 2003/02/0014; 18.05.1988, 87/02/0207; und 29.6.1984, 84/02A/0237, ZVR 1986/61). Daher könnte (das behauptete Anbringen eines Hinweises auf) eine angeblich durchgeführte – vom Beschwerdeführer nicht näher substantiierte – Ladetätigkeit an der von Anfang an gegebenen, zum Zeitpunkt der Anzeige und des Abschleppens weiterbestehenden Rechtswidrigkeit des Parkens des beanstandeten Fahrzeugs nichts ändern. Besorgnis der Verkehrsbeeinträchtigung Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass sein in der Ladezone abgestelltes Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend gewesen sei, die Ladezone nur zur Hälfte eingenommen habe, im konkreten Fall "eine derartige Besorgnis in keiner Weise dokumentiert" worden sei und dazu eine an diesem Ort Ladetätigkeiten verrichtende Person als Zeuge befragen werden solle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind (vgl. die in § 89a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2a lit. c StVO 1960 enthaltene Wortfolge "der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges … am Zufahren zu einer Ladezone … gehindert ist"), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind vergleiche die in Paragraph 89 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, Litera c, StVO 1960 enthaltene Wortfolge "der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges … am Zufahren zu einer Ladezone … gehindert ist"), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Mit dieser im Vorabsatz genannten Rechtsprechung stimmt es überein, im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse an einem zentralen, teilweise durch eine Fußgängerzone für den allgemeinen Verkehr beschränkten Verkehrsknoten in einem unmittelbar zur Wiener Innenstadt angrenzenden Teil des

  1. Wiener Gemeindebezirks, konkret in der Henslerstraße 3 als Seitenzufahrtsstraße zum Einkaufszentrum "Wien Mitte – The Mall" und in direkter Nähe zum Justizzentrum Wien Mitte, von der konkreten Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs auszugehen, wenn der Beschwerdeführer seinen Personenkraftwagen in einer Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone abstellt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bereits ein Teil der Ladezone während der 50 Minuten zwischen der Anzeigeerstattung und der Entfernung des Fahrzeugs für eine Ladetätigkeit genutzt wurde, sodass offensichtlich kein Platz für ein weiteres (Last-)Fahrzeug zur Verfügung stand, das diesen Bereich bestimmungsgemäß zu nutzen berechtigt gewesen wäre. Auf dem anlässlich der Anzeige gemachten Foto ist ebenfalls ersichtlich, dass der übrige, die Ladezone umgebende Straßenverlauf auf beiden Fahrbahnseiten vollständig durch parkende Autos besetzt war, was die (konkrete) Besorgnis noch erhöhte. Rechtlich nicht maßgeblich ist dabei der Einwand des Beschwerdeführers, ob bei seiner Rückkehr zum Abstellungsort die Ladezone von einem (weiteren) berechtigten Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens tatsächlich in Anspruch genommen wurde, sodass auch die beantragte Zeugeneinvernahme zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich war (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2002, 99/02/0363, wonach es weder auf Anhaltspunkte für ein "regelmäßiges Frequentieren" einer Ladezone durch berechtigte Fahrzeuge – es ging um eine vom Verkehr stark frequentierten Gegend des
  2. Wiener Gemeindebezirks – noch auf eine tatsächliche Verwendung der Ladezone im Zeitpunkt der Abschleppung ankommt). Mit dieser im Vorabsatz genannten Rechtsprechung stimmt es überein, im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse an einem zentralen, teilweise durch eine Fußgängerzone für den allgemeinen Verkehr beschränkten Verkehrsknoten in einem unmittelbar zur Wiener Innenstadt angrenzenden Teil des
  3. Wiener Gemeindebezirks, konkret in der Henslerstraße 3 als Seitenzufahrtsstraße zum Einkaufszentrum "Wien Mitte – The Mall" und in direkter Nähe zum Justizzentrum Wien Mitte, von der konkreten Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs auszugehen, wenn der Beschwerdeführer seinen Personenkraftwagen in einer Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone abstellt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bereits ein Teil der Ladezone während der 50 Minuten zwischen der Anzeigeerstattung und der Entfernung des Fahrzeugs für eine Ladetätigkeit genutzt wurde, sodass offensichtlich kein Platz für ein weiteres (Last-)Fahrzeug zur Verfügung stand, das diesen Bereich bestimmungsgemäß zu nutzen berechtigt gewesen wäre. Auf dem anlässlich der Anzeige gemachten Foto ist ebenfalls ersichtlich, dass der übrige, die Ladezone umgebende Straßenverlauf auf beiden Fahrbahnseiten vollständig durch parkende Autos besetzt war, was die (konkrete) Besorgnis noch erhöhte. Rechtlich nicht maßgeblich ist dabei der Einwand des Beschwerdeführers, ob bei seiner Rückkehr zum Abstellungsort die Ladezone von einem (weiteren) berechtigten Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens tatsächlich in Anspruch genommen wurde, sodass auch die beantragte Zeugeneinvernahme zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich war vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2002, 99/02/0363, wonach es weder auf Anhaltspunkte für ein "regelmäßiges Frequentieren" einer Ladezone durch berechtigte Fahrzeuge – es ging um eine vom Verkehr stark frequentierten Gegend des
  4. Wiener Gemeindebezirks – noch auf eine tatsächliche Verwendung der Ladezone im Zeitpunkt der Abschleppung ankommt). Kein Kundmachungsmangel und keine außerordentliche Strafmilderung Der Einwand des Beschwerdeführers bzw. die Ausführungen in diesem Punkt, dass sich diesfalls ein "offensichtlicher" Mangel bei der Erlassung und Kundmachung des vorliegenden Halte- und Parkverbots "erhebt", sind für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar. Mangels auch nur rudimentärer Hinweise zur Art des "offensichtlichen Mangels" bestehen bei der vorliegend ordnungsgemäß kundgemachten Ladezone bei einem Einkaufszentrum und Bahnhof keine Anhaltspunkte für zusätzliche Ermittlungen. Da es sich bei der Vorschreibung der tarifmäßig festgelegten Kosten für die (behördliche) Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen um keine (Verwaltungs-)Strafe handelt, kommt eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht. Abweisung der Beschwerde Das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers war daher in diesem Sinn als verkehrsbehindernd anzusehen und (von Anbeginn an) rechtswidrig. Die Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung waren daher ebenfalls gegeben, sodass der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines entsprechende Antrags entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt des Abstellens eines Personenkraftwagens in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone an einem Verkehrsknotenpunkt im innerstädtischen Wiener Gebiet die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal die vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen beantragte Zeugeneinvernahme zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts beizutragen vermag. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines entsprechende Antrags entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt des Abstellens eines Personenkraftwagens in einer Lastkraftwagen vorbehaltenen Ladezone an einem Verkehrsknotenpunkt im innerstädtischen Wiener Gebiet die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal die vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen beantragte Zeugeneinvernahme zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts beizutragen vermag. I.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch eins.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner in diesem Erkenntnis verwiesenen (häufig unter dem Sammelbegriff "Besorgnisjudikatur" zusammengefassten) Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Entfernung von gesetzwidrig abgestellten Personenkraftwagen in einer Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone und der damit verbunden Kostenvorschreibung ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner in diesem Erkenntnis verwiesenen (häufig unter dem Sammelbegriff "Besorgnisjudikatur" zusammengefassten) Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Entfernung von gesetzwidrig abgestellten Personenkraftwagen in einer Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone und der damit verbunden Kostenvorschreibung ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.3028.2015.VOR

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