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§ 89a§ 54§ 28§ 25a§ 57Art. 130§ 43§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/3644/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Tr
§ 89aAbs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – St
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2011, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der als Vorstellung
§ 54Vw
GVG zu wertenden Eingabe vom 16.3.2015 samt Ergänzung vom 23.3.2015 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.3.2015, Zl. VGW-251/082/RP19/2284/2015, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des W. S. vom 13.2.2015 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2.2.2015, Zl. MA 67-186156-2012-3, mit dem
Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in Verbindung mit den Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 47 aus 2011,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der als Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG zu wertenden Eingabe vom 16.3.2015 samt Ergänzung vom 23.3.2015 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.3.2015, Zl. VGW-251/082/RP19/2284/2015, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine behördliche Anzeige vom 29.11.2012, wonach das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 29.11.2012 in der Felberstraße 36 im
- Wiener Gemeindebezirk um 08:07 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt.) v. 7.-
- u. 15.–18." abgestellt gewesen sei. Die Entfernung des Fahrzeuges erfolgte laut Abschleppbericht um 08:25 Uhr (Ladezeit) durch die Magistratsabteilung
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 29.11.2012, Zl. MA 48/A5-50598/12, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer
§ 89aAbs. 7, 7a und 8 St
VO 1960 in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011, ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2011, in Anwendung des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 29.11.2012, Zl. MA 48/A5-50598/12, schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden MA 48), dem Beschwerdeführer
Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011, ABl. der Stadt Wien Nr. 47 aus 2011,, in Anwendung des Paragraph 57, AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des genannten Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit noch am selben Tag (d.h. am 29.11.2012) bei der MA 48 eingegangenem E-Mail Vorstellung (
§ 57Abs.
2 AVG), in der er einwendete, für ihn sei aufgrund "der Manipulation des Verkehrsschildes" nicht klar ersichtlich gewesen, dass dort ein Halteverbot von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr bestanden habe. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto, auf dem ein Halteverbotsschild mit der (unkenntlich gemachten) Zusatztafel "Anfang" und einer weiteren Zusatztafel mit den relevanten Uhrzeiten ersichtlich ist, wobei der für die Wochentage Montag bis Freitag (werktags) geltende Uhrzeitbereich mit einer Klebeetikette verdeckt und anhand der fotografierten Zusatztafel daher nicht eindeutig erkennbar ist, wann das entsprechende Halte- und Parkverbot genau beginnt und endet. Auf dem nicht verdeckten Teil der fotografierten Zusatztafel ist allerdings erkennbar, dass das angeordnete Halte- und Parkverbot in der Früh "v. 7. …" Uhr beginnt (wobei die genaue Minute dieser Stunde nicht sichtbar ist). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit noch am selben Tag (d.h. am 29.11.2012) bei der MA 48 eingegangenem E-Mail Vorstellung (
Paragraph 57, Absatz 2, AVG), in der er einwendete, für ihn sei aufgrund "der Manipulation des Verkehrsschildes" nicht klar ersichtlich gewesen, dass dort ein Halteverbot von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr bestanden habe. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto, auf dem ein Halteverbotsschild mit der (unkenntlich gemachten) Zusatztafel "Anfang" und einer weiteren Zusatztafel mit den relevanten Uhrzeiten ersichtlich ist, wobei der für die Wochentage Montag bis Freitag (werktags) geltende Uhrzeitbereich mit einer Klebeetikette verdeckt und anhand der fotografierten Zusatztafel daher nicht eindeutig erkennbar ist, wann das entsprechende Halte- und Parkverbot genau beginnt und endet. Auf dem nicht verdeckten Teil der fotografierten Zusatztafel ist allerdings erkennbar, dass das angeordnete Halte- und Parkverbot in der Früh "v. 7. …" Uhr beginnt (wobei die genaue Minute dieser Stunde nicht sichtbar ist). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.2.2015 (an der Adresse des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin am 6.2.2015 übernommen) schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung seines Fahrzeugs in der Höhe von 251 Euro vor und begründete dies damit, dass "eine die kostenpflichtige Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigende Verkehrsbeeinträchtigung in Form der Behinderung des Fließverkehrs zu besorgen war". Das auf den Beschuldigten zugelassene Fahrzeug sei im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" am 29.11.2012 um 08:07 Uhr abgestellt gewesen und schließlich um 08:25 Uhr abgeschleppt worden. Auf dem vorgelegten Foto sei ersichtlich, dass das am Anfang der Halteverbotszone aufgestellte Verkehrszeichen eindeutig sichtbar und als ein solches Verbot "identifizierbar" gewesen sei. Lediglich Teile der Zusatztafel seien verklebt gewesen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass er sein Fahrzeug in einer Halteverbotszone abstelle, weil das den Anfang und jenes das Ende der Zone anordnende Verkehrszeichen erkennbar gewesen seien und das erste Verkehrszeichen nur zu einem kleinen Teil und nicht in seiner Bedeutung unverkennbar überklebt gewesen sei. Die "Aufkleber" hätten offensichtlich auch keiner (behördlichen angeordneten) Beschränkung oder Aufhebung des Halteverbots gedient. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Zusatztafeln am Ende der Halteverbotszone "zweifelsfrei komplett lesbar waren", habe sich der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung nur auf die den Anfang markierende Tafel und nicht auf die zugehörige Endemarkierung bezogen. Bei einer Zusatztafel, auf der wegen einer Verklebung lediglich "A…g" lesbar sei, könne es sich nach der Lebenserfahrung nur um eine Zusatztafel mit dem Text "Anfang" handeln, insbesondere wenn sich wenig Meter danach ein Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ende" befinde. Ein eindeutig erkennbares Verkehrszeichen, wie es am Anfang der Halteverbotszone angebracht gewesen sei, dürfe nicht einfach ignoriert werden, nur weil möglicherweise die Zusatztafel nicht zur Gänze lesbar sei. Eine Zusatztafel deute eine inhaltliche Ergänzung oder Einschränkung des Verkehrszeichens an. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit und die Verpflichtung gehabt, sich durch Nachschau der Zusatztafel am Ende der Halteverbotszone von der Rechtmäßigkeit der Abstellung des Fahrzeugs zu vergewissern. In der fristgerecht per E-Mail am 13.2.2015 abgesendeten, als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass zwar die Halteverbotstafel klar ersichtlich gewesen sei, jedoch (spät abends) nicht der Zeitrahmen des Halteverbotes. Er habe angenommen, dass es sich um ein Halteverbot wie zumeist in dieser Gegend um (gemeint wohl beginnend ab) 09:00 Uhr handeln könnte, sonst hätte er das Auto dort nicht abgestellt. Auf die Idee, die "Endtafel" zu prüfen, sei er nicht gekommen. Das Fahrzeug sei auch nicht verkehrsbehindernd abgestellt gewesen "(sonst wäre dort ja ein generelles Halteverbot)". Daher halte er das "(ärgerliche) Abschleppen" für nicht angebracht. Mit Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin vom 4.3.2015, Zl. VGW-251/082/RP19/2284/2015, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 16.3.2015 (eingelangt am 17.3.2015) samt Ergänzung durch E-Mail vom 23.3.2015 (einlangend) – dem Inhalt dieser beiden Eingaben zufolge – Vorstellung
§ 54Vw
GVG. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 16.3.2015 (eingelangt am 17.3.2015) samt Ergänzung durch E-Mail vom 23.3.2015 (einlangend) – dem Inhalt dieser beiden Eingaben zufolge – Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG. Hinsichtlich des Parkens in der Halteverbotszone hat das Verwaltungsgericht Wien zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 22.4.2015, Zl. VGW-032/066/RP26/2540/2015, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.1.2015, Zl. MA 67-RV-003415/3/8, wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.4.2015 abgewiesen. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig. Hinsichtlich des Parkens in der Halteverbotszone hat das Verwaltungsgericht Wien zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 22.4.2015, Zl. VGW-032/066/RP26/2540/2015, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.1.2015, Zl. MA 67-RV-003415/3/8, wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.4.2015 abgewiesen. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.1. Rechtlicher Rahmen
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 54Abs. 1 Vw
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 89a StVO 1960 (in der im Abschleppzeitpunkt am 29.11.2012 geltenden Fassung mit – soweit untenstehend wiedergegeben – zuletzt erfolgter Novelle des Abs. 2a durch die
- StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, mit Inkrafttreten am 22.7.1998) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 89 a, StVO 1960 (in der im Abschleppzeitpunkt am 29.11.2012 geltenden Fassung mit – soweit untenstehend wiedergegeben – zuletzt erfolgter Novelle des Absatz 2 a, durch die
- StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, mit Inkrafttreten am 22.7.1998) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 89a. Entfernung von Hindernissen.
(1)Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
(2)Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
- a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
- b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§ 54 Abs. 5 lit.
- j)kundgemacht ist.bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (Paragraph 54, Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,
- a)wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
- b)wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,
- c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
- d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem
§ 43Abs.
1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
- e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
- f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
- g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist … [,]
- h)wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ('Buszone') abgestellt ist … [, oder]
- i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist. …
(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Absatz 7,) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen. …" I.
- Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I) römisch eins.
- Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er Zulassungsbesitzer des am 29.11.2012 entfernten Fahrzeugs war. Ebenso steht außer Streit, dass sein Auto an diesem Tag in der Felberstraße 36 im
- Wiener Gemeindebezirk im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Fr. (werkt.) v. 7.-
- und 15.-18." bereits am Vorabend außerhalb des Halteverbotszeitraums, dort jedoch am folgenden Tag auch noch um 08:07 Uhr abgestellt war und sich zum Zeitpunkt der Abschleppung zu der im Abschleppbericht notierten Ladezeit um 08:25 Uhr unverändert an diesem Einsatzort befand. Der Beschwerdeführer hat den zeitlichen Geltungsbereich der unstrittig grundsätzlich rechtskonform kundgemachten Halteverbotszone aufgrund behördlich nicht angebrachter Überklebungen auf der den Anfang des Halteverbotsbereichs andeutenden Zusatztafel behauptetermaßen nicht zur Gänze erkannt. Auf dem von ihm vorgelegten Foto ist die Stunde der Uhrzeit des zeitlichen Beginns der Halteverbotszone mit "v
- …" nicht überklebt und in diesem Umfang erkennbar. Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Höhe der tarifmäßig im Verordnungsweg festgelegten Kosten für Abschleppung und Fahrzeugverwahrung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO 1960 als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249, betreffend eine Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO 1960 als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249, betreffend eine Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen). Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Felberstraße im
- Wiener Gemeindebezirk in der näheren Umgebung des Westbahnhofs war durch das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in einer Haltverbotszone, die der Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs dient, von der Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs auszugehen. Aufgrund der gedrängten Verkehrsverhältnisse in den städtischen Hauptverkehrsadern der Stadt Wien kann in den Morgenstunden eines Werktags (konkret an einem Donnerstag Ende November 2012) innerhalb eines von 07:00 Uhr bis 9:00 Uhr angeordneten Halteverbots eine Verkehrsbehinderung keineswegs (völlig) ausgeschlossen werden (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 29.8.2003, 2003/02/0027, zur auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbaren und daher ohne weitere Ermittlungen anzunehmenden Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs aufgrund der amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt). Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Felberstraße im
- Wiener Gemeindebezirk in der näheren Umgebung des Westbahnhofs war durch das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in einer Haltverbotszone, die der Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs dient, von der Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs auszugehen. Aufgrund der gedrängten Verkehrsverhältnisse in den städtischen Hauptverkehrsadern der Stadt Wien kann in den Morgenstunden eines Werktags (konkret an einem Donnerstag Ende November 2012) innerhalb eines von 07:00 Uhr bis 9:00 Uhr angeordneten Halteverbots eine Verkehrsbehinderung keineswegs (völlig) ausgeschlossen werden vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 29.8.2003, 2003/02/0027, zur auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbaren und daher ohne weitere Ermittlungen anzunehmenden Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs aufgrund der amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt). Der Beschwerdeführer hätte bei Einhaltung der von einem vorschriftsgemäß handelnden Lenker anzuwendenden Sorgfalt (vgl. zur Verpflichtung zur Anwendung der "gehörigen Aufmerksamkeit", wobei im Zweifel das Abstellen des Fahrzeuges zu unterlassen ist, das Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2006, 2006/02/0057) und bei genauem Hinsehen erkennen können, dass das Halteverbot zwischen 07:00 Uhr und 07:59 Uhr beginnen müsse, weil der relevante – erkennbar mit "v.
- …" beginnende – Textteil der Uhrzeit auf der Zusatztafel nicht unkenntlich überklebt war. Unstrittig befand sich aber sein Fahrzeug an einem Werktag sowohl um 08:07 Uhr als auch zur Ladezeit der Abschleppung des Fahrzeugs um 08:25 Uhr unverändert während der dann schon begonnenen Geltungsdauer des Halteverbots in diesem Bereich. An eine zumutbare Kontrolle durch einen Blick auf das korrespondierende, das Ende der Halteverbotszone markierende Verkehrszeichen hat der Beschwerdeführer trotz bestehender Zweifel am genauen Inhalt des teilweise unkenntlich gemachten Verkehrszeichens nicht gedacht, sondern ist seinen Angaben zufolge schlicht von einer für diese Gegend "üblichen" Uhrzeit von 09:00 Uhr ausgegangen. Damit hat er (pflichtwidrig) das Risiko eines verkehrsbehindernden Abstellens seines Fahrzeugs entgegen dem dort eine Halte- und Parkbeschränkung nahelegenden Verkehrszeichen in Kauf genommen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 1.7.1987, 86/03/0246, und 24.06.1983, 83/02/0087, wonach es genügt, dass nur eines der Straßenverkehrszeichen, sei es mit dem Zusatz "Anfang" oder mit dem Zusatz "Ende", wahrgenommen werden kann, damit ein Kraftfahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen kann, dass er sich in einem durch die Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verbotsbereich befindet). Der Beschwerdeführer hätte bei Einhaltung der von einem vorschriftsgemäß handelnden Lenker anzuwendenden Sorgfalt vergleiche zur Verpflichtung zur Anwendung der "gehörigen Aufmerksamkeit", wobei im Zweifel das Abstellen des Fahrzeuges zu unterlassen ist, das Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2006, 2006/02/0057) und bei genauem Hinsehen erkennen können, dass das Halteverbot zwischen 07:00 Uhr und 07:59 Uhr beginnen müsse, weil der relevante – erkennbar mit "v.
- …" beginnende – Textteil der Uhrzeit auf der Zusatztafel nicht unkenntlich überklebt war. Unstrittig befand sich aber sein Fahrzeug an einem Werktag sowohl um 08:07 Uhr als auch zur Ladezeit der Abschleppung des Fahrzeugs um 08:25 Uhr unverändert während der dann schon begonnenen Geltungsdauer des Halteverbots in diesem Bereich. An eine zumutbare Kontrolle durch einen Blick auf das korrespondierende, das Ende der Halteverbotszone markierende Verkehrszeichen hat der Beschwerdeführer trotz bestehender Zweifel am genauen Inhalt des teilweise unkenntlich gemachten Verkehrszeichens nicht gedacht, sondern ist seinen Angaben zufolge schlicht von einer für diese Gegend "üblichen" Uhrzeit von 09:00 Uhr ausgegangen. Damit hat er (pflichtwidrig) das Risiko eines verkehrsbehindernden Abstellens seines Fahrzeugs entgegen dem dort eine Halte- und Parkbeschränkung nahelegenden Verkehrszeichen in Kauf genommen vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 1.7.1987, 86/03/0246, und 24.06.1983, 83/02/0087, wonach es genügt, dass nur eines der Straßenverkehrszeichen, sei es mit dem Zusatz "Anfang" oder mit dem Zusatz "Ende", wahrgenommen werden kann, damit ein Kraftfahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen kann, dass er sich in einem durch die Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verbotsbereich befindet). Das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers war daher in diesem Sinn als verkehrsbehindernd anzusehen und rechtswidrig. Die (eine halbe Stunde vor dem Ende der Halteverbotsdauer durchgeführte) Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Da das Fahrzeug mit Beginn des Halteverbots gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verstieß, wobei über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung (nunmehr rechtskräftig) eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.4.2015, Zl. VGW-032/066/RP26/2540/2015), lagen auch die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer vor.Das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers war daher in diesem Sinn als verkehrsbehindernd anzusehen und rechtswidrig. Die (eine halbe Stunde vor dem Ende der Halteverbotsdauer durchgeführte) Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Da das Fahrzeug mit Beginn des Halteverbots gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verstieß, wobei über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung (nunmehr rechtskräftig) eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.4.2015, Zl. VGW-032/066/RP26/2540/2015), lagen auch die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer vor. Die Kostenvorschreibung durch den angefochtenen Bescheid war somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage (und auch im Hinblick auf die durchgeführte mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien im rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren) erkennbar ist, dass ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt des Abstellens eines Fahrzeugs in einer Halteverbotszone die mündliche Erörterung eine weitere Klärung dieser Rechtssache nicht erwarten lässt und auch Aspekte des Verschuldens bei der Kostenvorschreibung nicht maßgeblich sind und daher auch nicht weiter zu ermitteln waren (vgl. zum hier geltenden Verursachungsprinzip das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage (und auch im Hinblick auf die durchgeführte mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien im rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren) erkennbar ist, dass ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt des Abstellens eines Fahrzeugs in einer Halteverbotszone die mündliche Erörterung eine weitere Klärung dieser Rechtssache nicht erwarten lässt und auch Aspekte des Verschuldens bei der Kostenvorschreibung nicht maßgeblich sind und daher auch nicht weiter zu ermitteln waren vergleiche zum hier geltenden Verursachungsprinzip das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059). I.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch eins.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner in diesem Erkenntnis verwiesenen (häufig unter dem Sammelbegriff "Besorgnisjudikatur" zusammengefassten) Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Entfernung von gesetzwidrig abgestellten Fahrzeugen in einer Halteverbotszone und der damit verbunden Kostenvorschreibung ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner in diesem Erkenntnis verwiesenen (häufig unter dem Sammelbegriff "Besorgnisjudikatur" zusammengefassten) Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Entfernung von gesetzwidrig abgestellten Fahrzeugen in einer Halteverbotszone und der damit verbunden Kostenvorschreibung ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.3644.2015.VOR