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{'item': 'VGW-151/V/042/937/2014'}

Obsah (5)§ 28§ 52§ 53§ 55§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/042/937/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Be

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Vw

GVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel eingestellt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Verfahren wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig (§ 25a VwGG).römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Begründung: Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt: „

§ 52Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.„

Paragraph 52, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie einGemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes EINREISEVERBOT für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

§ 55Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, wird die Frist für die freiwillige Ausreise mit

Paragraph 55, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Erlassung des Bescheides festgelegt. Pursuant to § 52 Abs 1 of the Aliens Police Act (FPG), FLG. I No. 100/2005 in the most recent version, a return decision has been pronounced against you.Pursuant to Paragraph 52, Absatz eins, of the Aliens Police Act (FPG), FLG. römisch eins No. 100 aus 2005, in the most recent version, a return decision has been pronounced against you. Pursuant to § 53 Abs. 1 in conjuction with Abs. 2 of the Aliens Police Act (FPG), FLG. I No. 100/2005 in the most recent version, an Pursuant to Paragraph 53, Absatz eins, in conjuction with Absatz 2, of the Aliens Police Act (FPG), FLG. römisch eins No. 100 aus 2005, in the most recent version, an ENTRY PROHIBITION for the entire Schengen area has been pronounced against you limited to 18 months Pursuant to § 55 of the Aliens Police Act (FPG), FLG. I No. 100/2005 in the most recent version, the deadline for your voluntary departure has been set an Pursuant to Paragraph 55, of the Aliens Police Act (FPG), FLG. römisch eins No. 100 aus 2005, in the most recent version, the deadline for your voluntary departure has been set an 14 days from entry into force of this administrative decision.“ Die von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene fristgerechte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien lautet im Wesentlichen wie folgt: „Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten.

  1. Mit gegenständlichem Bescheid wurde gem. § 52 Abs 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Einschreiter und gleichzeitig gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schenkenraum erlassen.
  2. Mit gegenständlichem Bescheid wurde gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Einschreiter und gleichzeitig gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schenkenraum erlassen. In der Begründung wird angeführt, dass der Einschreiter von zumindest 09.06.2011 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, obwohl sein spanischer Aufenthaltstitel ihn bloß für die Dauer von 3 Monaten zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich berechtige. Er halte sich sohin derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Behörde gehe weiters davon aus, dass er nicht bereit sei, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, da er erklärt habe, sich noch mit einem Anwalt besprechen zu wollen. Das bisher im Bundesgebiet gezeigte persönliche Verhalten beweise eindeutig, dass der Einschreiter nicht dazu bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Sein Verhalten stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Nach Abwägung seines Interesses an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie einer geregelten Zuwanderung, habe die Ermessensentscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden müssen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig.
  3. Gem. § 52 Abs 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
  4. Gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gem. Abs 1 zu erlassen (Abs 2 leg.cit.).Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gem. Absatz eins, zu erlassen (Absatz 2, leg.cit.). Gem. § 53 Abs 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind insbesondere die in § 61 Abs 2 FPG genannten Kriterien zu berücksichtigen.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind insbesondere die in Paragraph 61, Absatz 2, FPG genannten Kriterien zu berücksichtigen.
  5. Unzulässige Anwendung des § 52 FPG
  6. Unzulässige Anwendung des Paragraph 52, FPG Nach dessen klaren Wortlaut ist § 52 FPG nur auf unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige anzuwenden. Entgegen der erstinstanzlichen Annahme hielt sich der Einschreiter im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch nicht unrechtmäßig in Österreich auf. Es ist nämlich nicht zutreffend, dass er seit 09.06.2011 durchgehend im Bundesgebiet gewesen sei. Vielmehr hat er dieses regelmäßig verlassen, so etwa im Juli
  7. als er seinen slowakischen Führerschein erhalten hat. Er ist zuletzt Anfang September wieder nach Österreich eingereist. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Einschreiter sohin noch nicht länger als 3 Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.Nach dessen klaren Wortlaut ist Paragraph 52, FPG nur auf unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige anzuwenden. Entgegen der erstinstanzlichen Annahme hielt sich der Einschreiter im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch nicht unrechtmäßig in Österreich auf. Es ist nämlich nicht zutreffend, dass er seit 09.06.2011 durchgehend im Bundesgebiet gewesen sei. Vielmehr hat er dieses regelmäßig verlassen, so etwa im Juli
  8. als er seinen slowakischen Führerschein erhalten hat. Er ist zuletzt Anfang September wieder nach Österreich eingereist. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Einschreiter sohin noch nicht länger als 3 Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels bzw. auch aufgrund seines Aufenthaltstitels für die Slowakei ist der Einschreiter jedoch zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von bis zu 3 Monaten aber der Einreise berechtigt. Diese 3 Monate waren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen. Sohin leidet der erstinstanzliche Bescheid bereits aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Beweis: • PV • beiliegender Führerschein in Kopie • weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
  9. Unrichtige Anwendung des § 52 Abs 2 FPG
  10. Unrichtige Anwendung des Paragraph 52, Absatz 2, FPG Wie dargelegt, verfügt der Einschreiter über Aufenthaltstitel aus Spanien, wie auch aus der Slowakei. Somit ist auf ihn § 52 Abs 2 FPG anzuwenden, wonach er im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes - ein solcher liegt aber ausdrücklich nicht vor - unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates ausreisen müsste. Nur wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen er öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung nach Abs 1 zu erlassen. Solche Gründe liegen im Fall des Einschreiters aber nicht vor.Wie dargelegt, verfügt der Einschreiter über Aufenthaltstitel aus Spanien, wie auch aus der Slowakei. Somit ist auf ihn Paragraph 52, Absatz 2, FPG anzuwenden, wonach er im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes - ein solcher liegt aber ausdrücklich nicht vor - unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates ausreisen müsste. Nur wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen er öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung nach Absatz eins, zu erlassen. Solche Gründe liegen im Fall des Einschreiters aber nicht vor. Selbst wenn von einem unrechtmäßigen Aufenthalt auszugehen gewesen wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er nicht bereit gewesen wäre, nach Spanien oder in die Slowakei auszureisen. Vielmehr reist der Einschreiter laufend in die Slowakei, da er dort mit der Gattin einen gemeinsamen Wohnsitz hat. Bloß weil der Einschreiter angegeben haben soll, sich vorher mit einem Anwalt besprechen zu wollen, ist die Annahme, er wolle nicht ausreisen. keinesfalls gerechtfertigt. Auch Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bestehen nicht und wurden von der erstinstanzlichen Behörde auch nicht angeführt. Somit leidet der erstinstanzliche Bescheid auch aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Beweis: • wie bisher • weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
  11. Der erstinstanzliche Bescheid verstößt gegen Art 8 EMRK
  12. Der erstinstanzliche Bescheid verstößt gegen Artikel 8, EMRK Die erstinstanzliche Behörde stellt selbst fest, dass der Einschreiter sowohl in Österreich durch dessen Kind, wie auch in der Slowakei aufgrund der Gattin ein Familienleben führt. Sohin ist die Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Art 8 EMRK auf deren Zulässigkeit zu prüfen. Nach § 61 Abs 1 ist eine Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- oder Familienleben eingegriffen wird, wie im vorliegenden Fall, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Die erstinstanzliche Behörde stellt selbst fest, dass der Einschreiter sowohl in Österreich durch dessen Kind, wie auch in der Slowakei aufgrund der Gattin ein Familienleben führt. Sohin ist die Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK auf deren Zulässigkeit zu prüfen. Nach Paragraph 61, Absatz eins, ist eine Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- oder Familienleben eingegriffen wird, wie im vorliegenden Fall, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber keinesfalls dringend notwendig. Der einzige Vorwurf, der dem Einschreiter gemacht wird ist, dass er seit 09.06.2011 ohne Unterbrechung in Österreich aufhältig gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend ist, wäre dies allein kein Grund für die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung, verbunden mit dem Einreiseverbot Immerhin wird es dem Einschreiter dadurch verunmöglicht, nach Österreich zu reisen, um sein Kind zu sehen, wie auch in die Slowakei zu seiner Frau einzureisen, da das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gilt. Eine derart drastische Maßnahme, die zur Folge hat, dass der Einschreiter sein Familienleben nicht fortsetzen könnte, ist im vorliegenden Fall bloß wegen eines - tatsächlich ja nicht einmal zutreffenden - unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht gerechtfertigt. Sohin verletzt der erstinstanzliche Bescheid den Einschreiter auch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK. Die gegenständliche Maßnahme ist keinesfalls gerechtfertigt und auch nicht dringend notwendig, um die in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele zu schützen.“Sohin verletzt der erstinstanzliche Bescheid den Einschreiter auch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Die gegenständliche Maßnahme ist keinesfalls gerechtfertigt und auch nicht dringend notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zu schützen.“ “ Dieser Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 19.1.2012, Zl. UVS-FRG/42/12674/2011, keine Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2015, Zl. 2013/22/0284 (vormals: 2012/18/0064) Folge gegeben, und wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren richtete das erkennende Gericht mit Schriftsatz vom 4.5.2015 nachfolgende Fragen an den (nunmehrigen) Beschwerdeführer: 1) An welcher Adresse sind Sie wohnhaft? 2) Wohnen Sie in Lebensgemeinschaft mit Frau M. O. und ihrem gemeinsamen Sohn H. O.? Verneinendenfalls wird angefragt, ob Sie zu ihrem Sohn H. O. einen regelmäßigen Kontakt pflegen und Alimente zahlen? 3) Durch welche Erwerbstätigkeit bestreiten Sie ihren Lebensunterhalt? Wie lange üben Sie diese Erwerbstätigkeit schon aus? Falls Sie über eine Berufsausübungsberechtigung (etwa einen Gewerbeschein) verfügen, möge diese in Kopie vorgelegt werden. 4) Sind Sie weiterhin mit Frau Z. J. verheiratet? 5) Verfügen Sie weiterhin über eine slowakische und/oder eine spanische Aufenthaltsberechtigung? Bejahendendenfalls möge bzw. mögen diese in Kopie vorgelegt werden? Mit Schriftsatz vom 21.5.2015 teilte daraufhin der Beschwerdeführer mit, dass das gegenständliche Einreiseverbot bereits amtswegig gelöscht worden sei, da die Gültigkeitsdauer überschritten worden sei. Somit sei das gegenständliche Verfahren gegenstandslos geworden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (vgl. ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vgl. etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vgl. sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen vergleiche ausdrücklich VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch dem bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 27.11.1972, 883/72; 27.1.1988, 86/10/0191; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 24.5.1989, 88/02/0203; 22.4.1994, 93/02/0283; in diesem Sinne zum Verfahren vor dem VwGH im Hinblick auf einen einem Antrag voll stattgebenden Bescheid vergleiche etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 31.5.1988, 87/11/0096; 27.1.1988, 87/11/0096; 17.9.1991, 91/05/0037; 22.4.1994, 93/02/0283; 22.4.1999, 98/07/0107; 18.9.2002, 98/07/0160; 22.12.2004, 2004/12/0039; 26.1.2005, 2004/12/0065; 11.10.2006, 2004/12/0071; 16.6.2009, 2005/10/0222;; vergleiche sinngemäß auch VwGH 18.9.2002, 98/07/0160).

dieser (sinngemäß auch auf Beschwerden i.S.d. VwGVG anzuwendenden) Judikatur sind daher Rechtsmittel in den Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Rechtsakts mehr hat, zurückzuweisen.

§ 33Abs. 1 Vw

GG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014).

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (vgl. VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Diese über den reinen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt vergleiche , VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. vergleiche , etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus § 33 Abs. 1 VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist.Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Berufung (bzw. eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht) im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Berufung (bzw. eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht) im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen. Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100). Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073).Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Fällen angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Wenn aber ein wenn auch nicht mehr vollstreckbarer Bescheid geeignet ist, eine Bedeutung für gleich oder ähnlich gelagerte (denkmöglich auch erst zukünftig eintretende) Sachverhalte im Hinblick auf den jeweiligen Bescheidadressaten zu entfalten, ist von einem rechtlichen Interesse auf Erledigung des Rechtsmittels auszugehen vergleiche VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 4.2.2009, 2008/12/0102). Im gegenständlichen Fall ist, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, der gegenständlich bekämpfte Bescheid bereits amtswegig behoben worden. Da - wie zuvor festgehalten - das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einen Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage des gebotenen Vorgehens eines Verwaltungsgerichts im Falle des Verlusts des rechtlichen Interesses während des Beschwerdeverfahrens keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.042.937.2014

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