GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „
Ersatzfreiheitsstrafe von von € 70,00 0 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 193,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, es sei richtig, dass er am ...2013 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Um eine reibungslose, unkomplizierte Eheschließung einzugehen, sei er dem Vorschlag des zuständigen Standesbeamten gefolgt, einen Hauptwohnsitz in Wien zu begründen. Den Hauptwohnsitz in Berlin habe er aus dem Grunde beibehalten, dass seine Heimat Deutschland sei und er dort eine, in Berlin registrierte international tätige Agentur leite. Der Hauptwohnsitz sei sodann, jedoch erst ab 7.10.2014, wegen der angefallenen Schwierigkeiten zum Nebenwohnsitz umgemeldet worden. Der Beschwerdeführer halte sich vermehrt in der BRD auf. Ebenso sei die Familie des Beschwerdeführers, mit Ausnahme seiner Gattin, in der BRD wohnhaft. Zum Vorwurf, er habe den Führerschein und den Zulassungsschein nicht mitgeführt, führt der Beschwerdeführer aus, er habe aus Sicherheitsgründen lediglich Kopien dieser Dokumente bei sich gehabt. Das permanente Herumtragen der Originale und deren Wiederbeschaffung sei durch die Verlustgefahr, Beschädigung oder durch Zerbrechen deutlich aufwendiger als bei Kreditkarten, welche nach einem kurzen Anruf bei der Gesellschaft sofort ersetzt würden, wohingegen der Verlust oder die Zerstörung der Fahrzeugpapiere durch den hohen bürokratischen Aufwand einen entsprechend hohen Zeit- und Kostenaufwand erfordere. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, zur Beschwerde jedoch keine Stellungnahme erstattet.
8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
FSG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
Paragraph 82, Absatz 8, KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Paragraph 37, FSG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
5 lit. b KFG 1967 hat der Lenker den Zulassungsschein des von ihm gelenkten Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 hat der Lenker den Zulassungsschein des von ihm gelenkten Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
1 KFG begeht, wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.
Vm Abs. 2a FSG begeht, wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 20,00 Euro bis 2.180,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, FSG begeht, wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 20,00 Euro bis 2.180,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, seit Oktober 2013 mit einer Österreicherin verheiratet und seit Juni 2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, nämlich in Wien, H.-gasse, aufrecht gemeldet. Er wurde am 2.10.2014 in Wien als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen angehalten. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Angaben in der Anzeige, die Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister, auf das Beschwerdevorbringen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Schon der Anschein spricht also dafür, dass der Beschwerdeführer schon 2013 in Österreich seinen Hauptwohnsitz begründet, vor mehr als einem Monat vor dem Tatzeitpunkt das auf ihn zugelassene Fahrzeug ins Bundesgebiet eingebracht und seither in Österreich verwendet hat. Soweit der Beschwerdeführer entgegen seinen, bei der Meldung des Hauptwohnsitzes in Österreich gemachten Angaben, nunmehr vorbringt, er habe seinen Hauptwohnsitz tatsächlich nicht (wie seine Ehegattin) in Österreich, sondern in Deutschland, hat er dies lediglich behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist er der zur Klärung des Sachverhaltes anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ferngeblieben und hat dem Gericht damit die Möglichkeit genommen, ihn zu den Einzelheiten seines Vorbringens zu befragen und sich im unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Unterlassung der, einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden, Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde. Der zu Spruchpunkt 1. dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt ist daher erwiesen. Den zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, die dort genannten Urkunden auf Fahrten im Original mitzuführen. Ein Wahlrecht, „aus Sicherheitsgründen“ lediglich Kopien mitzuführen, räumt der Gesetzgeber dem Lenker von Kraftfahrzeugen nicht ein. Auch die Begehung dieser dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher erwiesen.
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schädigen in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Regelung der Verwendung im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet sowie an der einfachen und sicheren behördlichen Kontrolle des Zulassungsscheines und des Führerscheines des Lenkers. Dazu gehört es insbesondere auch, dass ausländische Kraftfahrzeuge entsprechend der obgenannten Vorschriften im Bundesgebiet zugelassen sind und die erforderlichen Dokumente im Original mitgeführt werden. Der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher nicht als geringfügig zu erachten. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die von der belangten Behörde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängten Strafen erweisen sich als tat- und schuldangemessen und sind keinesfalls zu hoch, zumal der Beschwerdeführer sich auch nicht einsichtig gezeigt hat und somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zulässt. Die Verhängung noch geringerer Strafen schien auch nicht geeignet, Andere in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.003.3201.2015
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