← Österreich

{'item': 'VGW-031/036/2072/2015'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 52§ 134§ 102

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlVGW-031/036/2072/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerd

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs.1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 22.01.2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 28.10.2013 um 07.23 Uhr in Wien, W.-gasse 8, auf der durchgeführten Probefahrt nicht den Probefahrschein (§ 45 Abs. 4 KFG 1967) für das gelenkte Fahrzeug (KO-...) ordnungsgemäß mitgeführt, sondern habe er eine schlechte und schräg aufgedruckte Kopie einer Bescheinigung, die nicht abgestempelt und nicht unterschrieben gewesen sei, mitgeführt. Der Bf habe dadurch § 102 Abs. 5 lit. c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf

§ 134Abs.

1 leg.cit eine Geldstrafe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 22.01.2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 28.10.2013 um 07.23 Uhr in Wien, W.-gasse 8, auf der durchgeführten Probefahrt nicht den Probefahrschein (Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967) für das gelenkte Fahrzeug (KO-...) ordnungsgemäß mitgeführt, sondern habe er eine schlechte und schräg aufgedruckte Kopie einer Bescheinigung, die nicht abgestempelt und nicht unterschrieben gewesen sei, mitgeführt. Der Bf habe dadurch Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf

Paragraph 134, Absatz eins, leg.cit eine Geldstrafe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, die belangte Behörde übergehe mit völligem Stillschweigen die schon implizit in der Lenkerbekanntgabe enthaltene Rechtfertigung, sowie die in der Eingabe vom 09.05.2014 enthaltene Rechtfertigung. Der Tatort sei falsch angegeben worden. Entgegen den tatsachenwidrigen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde sei der Probefahrtschein

§ 45Abs.

4 KFG 1967 sehr wohl erkennbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen und könnten dies Zeugen bestätigen. Bei Rückkehr zum Fahrzeug sei der hinterlegte Probefahrtschein im noch geschlossenen Fahrzeug in Gegenwart der Zeugen abgelichtet worden. Tatsächlich habe sich das Fahrzeug vor W.-gasse 6 befunden, womit ein wesentliches Bescheidelement (nämlich der Tatort) falsch angegeben sei und daher der Bescheid aufzuheben sei. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, die belangte Behörde übergehe mit völligem Stillschweigen die schon implizit in der Lenkerbekanntgabe enthaltene Rechtfertigung, sowie die in der Eingabe vom 09.05.2014 enthaltene Rechtfertigung. Der Tatort sei falsch angegeben worden. Entgegen den tatsachenwidrigen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde sei der Probefahrtschein

Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 sehr wohl erkennbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen und könnten dies Zeugen bestätigen. Bei Rückkehr zum Fahrzeug sei der hinterlegte Probefahrtschein im noch geschlossenen Fahrzeug in Gegenwart der Zeugen abgelichtet worden. Tatsächlich habe sich das Fahrzeug vor W.-gasse 6 befunden, womit ein wesentliches Bescheidelement (nämlich der Tatort) falsch angegeben sei und daher der Bescheid aufzuheben sei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Mag. L. als Vertreter des Bf teilnahm und in der Herr V. A. als Zeuge einvernommen wurde.Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Mag. L. als Vertreter des Bf teilnahm und in der Herr römisch fünf. A. als Zeuge einvernommen wurde. Der Zeuge gab bei seiner Einvernahme Folgendes an: „Ich bin Briefträger bei der Post und zwar seit einem Jahr. Die Zustellung vom 22.05.2014 habe ich gemacht. Beim gegenständlichen Anwalt hat es immer Zustellungen gegeben. Ich komme um ca. 09:00 Uhr zu dessen Kanzlei, zu dieser Zeit ist aber fast nie jemand anzutreffen. Im Haus drinnen hat diese Kanzlei einen Briefkasten. Wenn ich dort anläute, dann meldet sich fast nie jemand. Ich habe dort eigentlich noch nie jemanden angetroffen. Die Hinterlegungsanzeige gebe ich dann in den Briefkasten. Ich hatte bezüglich dieser Adresse noch nie irgendwelche Probleme. Der Briefkasten zur Anwaltskanzlei ist unten. Ich weiß nichts über Beschwerden. Ich glaube ich war ca. vier bis fünf Wochen in dem Rayon, zu dem diese Anwaltskanzlei gehört. In meiner Zeit hatte ich nie etwas von Beschwerden gehört.“ Der Vertreter des Bf gab Folgendes an: „Die Kanzlei hat einen Mitarbeiter, der mehr oder weniger regelmäßig kommt. Die Person ist in der Regel von 10:00 Uhr (manchmal auch schon ab 09:00 Uhr) bis zum frühen Nachmittag in der Kanzlei, in Einzelfällen auch bis am Abend. Wenn ich keine Verhandlung habe, komme ich zwischen 10:00 und 12:00 Uhr in die Kanzlei, habe ich Frühtermine, die auch früh enden, dann kann es sein, dass ich auch schon früher in der Kanzlei bin. Ich bin im Regelfall bis 19:00 Uhr in der Kanzlei. Ich bin im

  1. Stock etabliert und gehört dieser komplett mir und hat dieser drei Eingänge. Einer der Eingänge trägt zwei Firmenschilder von Firmen, die bei mir als Untermieter eingemietet sind. Von diesen beiden Firmen arbeitet schon jemand für ein paar Stunden in der Woche in den Räumlichkeiten. Ich habe zwei Hausbrieffächer, die ONr. 8 und 9 haben. Das Objekt hat insgesamt 6 Etagen. Ebenerdig ist bis auf den Stiegenzugang und Müllraum eine Hoferfiliale. Der Rechtsanwalt stellt den Antrag auf seine Einvernahme als Zeuge zu seiner Situation. Der Rechtsanwalt will weiter fortfahren und wird ihm mitgeteilt, dass seine Ausführungen zur Situation des Hauses nicht weiter protokolliert werden. Der Rechtsanwalt bringt vor, es habe immer wieder Probleme gegeben und habe ihm der Amtsleiter der Zustellbasis F.-gasse gesagt, es hänge dies damit zusammen, dass Leute von Feibra austragen würden. Mit den Gerichten arbeite ich nur mehr mit elektronischer Zustellung und verweise ich auf ein VwGH-Erkenntnis. Es gibt im Haus mit Hofer 7 Parteien. Irgendjemand im Haus hat mir Ende 2014 ein Sackerl mit Fehlsendungen auf die Tür gehängt. Ich habe dies in meinem Zustellantrag an den Verwaltungsgerichtshof dokumentiert. Der Vertreter legt ein Konvolut von Unterlagen vor. Es waren in dem Sack Hinterlegungsanzeigen, die bis in den Oktober zurückgereicht haben. Es waren zwei Hinterlegungsanzeigen dabei und Post an Hofer und die Architekten. Der VwGH hat mir dann ein Erkenntnis zur Zl. 2012/11/0226 am 30.1.2015 ohne Beanstandung zugestellt. Basis war die Hinterlegungsanzeige vom Oktober
  2. Im vorliegenden Fall hat mich der Sachbearbeiter extra vorher angerufen, ob er mir das mailen kann und habe ich ihm dies schriftlich bestätigt. Mir sagte der Sachbearbeiter, es sei im gesamten Bezirk bekannt (zumindest im Rayon, dass es in meinem Zustellrayon) nicht funktioniert. Fallweise kommt es vor, dass Post von hausfremden Personen vorgefunden wird. Der BfV verweist auf eine Sendung an M. von Tür 6, dessen Firma seit einem Jahr nicht mehr bei uns ist. Es ist nicht Tür 6, sondern Hausbrieffach
  3. Eine weitere Sendung betrifft eine Frau La., diese dürfte Mitarbeiterin eines Architekturbüros sein. Der Rechtsanwalt zeigt auch eine Hinterlegungsanzeige vom 9.12.2014 vor, diese habe das VwGH-Verfahren betroffen. Die Hinterlegungsfrist habe zwei Tage vor dem Auffinden des Sackerls an seiner Türe geendet. Über Vorlesen der Aussage des Briefträgers gebe ich an, es ist falsch, dass es nur ein Brieffach gibt, ich habe zwei. Eines hat die doppelte Größe eines normalen Brieffaches, ist aber schmäler und kann man A4 noch reinstecken. Darunter gibt es ein zwei- bis dreimal so großes Brieffach zur Aufnahme von Paketen. Auf dem kleineren steht „Bitte nur Kanzleipost“. Auf dem größeren steht auch das Kanzleischild in Form eines aufgeklebten Zettels. Es sind daher die Hausbrieffächer 8 + 9 eindeutig der Kanzlei zuzuordnen. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass angeläutet wird, sondern dass die Hinterlegungsanzeige falsch eingelegt wird. Fallweise klappt es, aber nicht immer. Manchmal rufe ich an und frage nach, um was es geht. Sonst wird es immer umgehend abgeholt. Nur wenn ich weiß, dass keine kurze Frist anfällt, kann sein, dass ich es erst ein paar Tage später abhole. Ab ca. 2009/2010 haben die Beschwerden begonnen. Wenn ich Glück habe, dann schickt der Architekt eine Mitarbeiterin, die mir die Post oder die Hinterlegungsanzeige übergibt. Ich bekomme auch Post von anderen und kennen wir alle Hausbewohner mittlerweile und bringen wir diesen auch die Post nach. Es ist auch schon zweimal vorgekommen, dass mir jemand die Hinterlegungsanzeige zerknüllt in das Postfach gesteckt hat. Ich kann in diesen Fällen auch nicht näher erheben, wer das allenfalls gewesen ist. Manchmal kommt es auch vor, dass mich einzelne Sendungen nicht erreichen. Ich habe dieses Problem nur mehr in Verwaltungssachen, die anderen Stellen verkehren schon in der Regel elektronisch. Der Rechtsanwalt legt eine Zustellung vom Februar 2015 vor. Über Vorlesen der Aussage des Briefträgers gebe ich an, es ist falsch, dass es nur ein Brieffach gibt, ich habe zwei. Eines hat die doppelte Größe eines normalen Brieffaches, ist aber schmäler und kann man A4 noch reinstecken. Darunter gibt es ein zwei- bis dreimal so großes Brieffach zur Aufnahme von Paketen. Auf dem kleineren steht „Bitte nur Kanzleipost“. Auf dem größeren steht auch das Kanzleischild in Form eines aufgeklebten Zettels. Es sind daher die Hausbrieffächer 8 + 9 eindeutig der Kanzlei zuzuordnen. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass angeläutet wird, sondern dass die Hinterlegungsanzeige falsch eingelegt wird. Fallweise klappt es, aber nicht immer. Manchmal rufe ich an und frage nach, um was es geht. Sonst wird es immer umgehend abgeholt. Nur wenn ich weiß, dass keine kurze Frist anfällt, kann sein, dass ich es erst ein paar Tage später abhole. Ab ca. 2009 aus 2010, haben die Beschwerden begonnen. Wenn ich Glück habe, dann schickt der Architekt eine Mitarbeiterin, die mir die Post oder die Hinterlegungsanzeige übergibt. Ich bekomme auch Post von anderen und kennen wir alle Hausbewohner mittlerweile und bringen wir diesen auch die Post nach. Es ist auch schon zweimal vorgekommen, dass mir jemand die Hinterlegungsanzeige zerknüllt in das Postfach gesteckt hat. Ich kann in diesen Fällen auch nicht näher erheben, wer das allenfalls gewesen ist. Manchmal kommt es auch vor, dass mich einzelne Sendungen nicht erreichen. Ich habe dieses Problem nur mehr in Verwaltungssachen, die anderen Stellen verkehren schon in der Regel elektronisch. Der Rechtsanwalt legt eine Zustellung vom Februar 2015 vor. Der Bf hat unter anderem eine Firma, die sich mit dem Kfz-Handel beschäftigt. Der Y. ist ein amerikanischer Geländewagen in beträchtlicher Größe. Das Foto von dem Probefahrtschein wird vorgelegt. Der Bf wollte damals in die W.-gasse 6 einfahren, er kommt regelmäßig mit dem gegenständlichen Auto und mit anderen Autos von seiner Privatadresse, um die Fahrzeuge dort vorzuführen. Es gibt in dem gegenständlichen Palais auch Verkaufsgespräche. Manchmal nehmen sich die Kunden auch die Fahrzeuge mit. Nach seiner Darstellung wollte er damals mit dem Fahrzeug in die Einfahrt Nr. 6 einfahren. Nachdem kein automatischer Türöffner zur Verfügung steht und die Stiefmutter Angst vor Einbrüchen hat, muss er sich den Schlüssel holen und macht dann das ganze Tor auf. Dies nimmt 1 bis 2 Minuten in Anspruch. Kaum kommt er raus, sieht er, dass er eine Anzeige von der Polizei und der MA 67 hatte. Bei der MA 67 ist fälschlich 8 angegeben. Im Polizeiakt war fälschlich 10 angegeben. Der Zeuge S. gehört zu einer der Firmen des Bf und wohnt dieser auch an der Adresse des Bf.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10.07.2015 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Mag. L. als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm und in der Herr S. als Zeuge einvernommen wurde. Der Vertreter des Bf legte zunächst ein Foto vor, auf welchem die Auffahrrampe zu sehen sei (dies sei bei W.-gasse Nr. 6). Ferner wurde ein Foto vorgelegt, auf welchem in einer Folie der Probefahrtschein sein solle. Der Vertreter beantragte einen Lokalaugenschein zum Tatort (bei Bedarf). Ferner wurde eine Strafverfügung zur Zl. MA 67-RV-7140/4/5, auf welcher falsch die W.-gasse 10 angeführt sei (mit Tatzeit 28.10.2013 um 07.35 Uhr), vorgelegt. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter gab der Bf Folgendes an: „Ich betreibe einen Fahrzeughandel (Gebrauchte und Historische) und auch einen Fahrzeugverleih. Der Sitz des Unternehmens ist H.. Dort ist das Büro. Die Fahrzeuge stehen in Hallen im
  4. Bezirk bzw. in der W.-gasse 6 in einer Garage. Ich betreibe auch ein Kraftfahrzeugmuseum in Si. (Prospekt wird zum Akt genommen). Weitere Fahrzeuge stehen auch noch an anderen Örtlichkeiten in Wien und Niederösterreich. Herr S. ist ein Angestellter von mir. Dieser ist mit den Autos unterwegs. Ich habe durchschnittlich 500 Fahrzeuge zur Verfügung. In der W.-gasse 6 haben in der Garage und im Hof ca. 10 bis 12 Fahrzeuge Platz. Ich habe zwei Firmen (Einzelfirma und GmbH). Wir haben insgesamt 3 Probefahrtscheine. Der Bf legt im Original einen Probefahrtschein. Ich tue diesen deshalb in die Folie, weil bei offenen Fahrzeugen die Gefahr besteht, dass dieser vom Wind weggeblasen wird. Der Bf zeigt auch noch ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein. Der Bf zeigt auch das Fahrtenbuch und scheint dort eine Fahrt am 28.10.2013 um 07:00 Uhr auf. Das gegenständliche Fahrzeug ist am 22.10.2013 von Niederösterreich in die W.-gasse gestellt worden, das Fahrzeug ist dann am 28.10.2013 in der Früh in die Werkstätte im
  5. Bezirk (eigene Werkstätte) gebracht worden. Herr S. und ich sind in der Früh in die W.-gasse mit dem Mercedes gefahren. Ich bin dann mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren. Ich wohne auf der H., wo auch das Büro ist. Wir haben dann das Auto hergerichtet und letztlich auch typisiert. Jetzt ist es auf meine GmbH zugelassen. Wir sind dann in das Haus gegangen und stand der Y. in der Garage. Wir haben dort das Kennzeichen montiert. Das Auto war schon fahrtauglich. Ich bin dann mit dem Y. in den
  6. Bezirk gefahren und hat mich Herr S. dann dort abgeholt. Wir haben den Y. dann auf der Einfahrt abgestellt, an den anderen Bereichen sind dort Schrägparkplätze. Ich bin dann wieder in das Gebäude und habe beide Türen der Garage zugesperrt. Ich hatte dann mit dem Absperren der Türen zu tun und hat mich ein Mieter noch aufgehalten. Das Fahrzeug war ungefähr 10 bis 15 Minuten dort abgestellt. Ich hatte weder mit einem Polizisten Kontakt, noch mit einem Parksheriff. Herr S. war mit mir dabei und war er nicht beim Auto. Als wir herauskamen, war bei jedem der beiden Scheibenwischer eine Anzeige.“ Herr S. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben: „Ich bin Mitarbeiter vom Bf. Meine Tätigkeit beim Bf dreht sich um das Auto und umfasst diverse Tätigkeiten hierzu. Zum 28.10.2013 gebe ich an, ich kann mich noch erinnern. Wir sind wie immer um 06:30 Uhr losgefahren. Wir haben dort ein Auto geholt und bin ich mit dem Mercedes wieder ins Lager zurückgefahren. Wir haben nach der Ankunft Kaffee getrunken und füllte der Bf den Schein aus. Dann haben wir die Garage aufgesperrt und das Auto auf die Straße gestellt (nur zurückgeschoben auf die Straße). Wir haben dann alles wieder von Innen zugesperrt und dann von Innen wieder in die Einfahrt gegangen. In der Einfahrt war noch ein Gespräch mit einem Mieter. Beim Auto waren zwei Strafzettel (einer links und einer rechts). Der Bf hatte in seiner Mappe den Probefahrtschein. Ich verstehe darunter den ausgefüllten Zettel. Der ausgefüllte Zettel ist in der Glassichtmappe hinter der Windschutzscheibe hinterlegt. Die gelben Sachen sind auf der Rückseite und hat sich das über die Jahre nicht geändert. Über Befragen des BfV: Die Probekennzeichen sind drinnen montiert worden.“ Der Vertreter des Bf beantragte in seinem Schlusswort die Einstellung des Verfahrens. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen. Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Bf vom 20.02.2015 dem Verwaltungsgericht Wien mit dem Bemerken vorgelegt, dass diese rechtzeitig (gegen das angefochtene Straferkenntnis vom 22.01.2015) erhoben worden sei. Auch das Verwaltungsgericht Wien geht nach ergänzenden Ermittlungen von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung aus. Der Bf ist im Verwaltungsstrafverfahren durch Rechtsanwalt Herrn Mag. L. vertreten (dessen Büro in Wien, P.-gasse). Gegen die in dieser Sache zunächst ergangene Strafverfügung vom 06.02.2014 (die Zustellung der Strafverfügung erfolgte noch an den Bf an dessen Privatadresse) erhob der Bf (durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt) rechtzeitig Einspruch. Es finden sich dann im Akt der belangten Behörde Straferkenntnisse vom 04.03.2014 (erster Zustellversuch am 07.03.2014, Beginn der Abholfrist: 10.03.2014), vom 16.05.2014 (erster Zustellversuch am 21.05.2014, Beginn der Abholfrist: 22.05.2014) und vom 12.12.2014 (Rückschein fehlt; die Sendung wurde jedoch an die belangte Behörde als nicht behoben retourniert). In einem Aktenvermerk vom 22.01.2014 (gemeint: 22.01.2015) hielt Herr Mag. Sch. von der belangten Behörde fest, dass aufgrund gravierender Zustellprobleme mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschuldigten vereinbart worden sei, dass der weitere Schriftverkehr via E-Mail erfolgen solle (das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 22.01.2015 wurde dann am 22.01.2015 per E-Mail zugestellt). In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 wurde der Briefträger von der Post einvernommen, der die Zustellung des Straferkenntnisses vom 16.05.2014 gemacht hat. Der Vertreter des Bf schilderte dann in dieser mündlichen Verhandlung seine Probleme mit den Zustellern (Zustellungen), wobei er auch diverse Unterlagen vorlegte. Das Verwaltungsgericht Wien geht nach den ergänzenden Ermittlungen (ebenso wie die belangte Behörde) davon aus, dass eine gültige Zustellung des Straferkenntnisses erst am 22.01.2015 erfolgt ist und es bei den Versuchen zuvor, das Straferkenntnis per Post zuzustellen, aus verschiedensten (vom Rechtsanwalt dargestellten) Gründen dazu gekommen ist, dass die Straferkenntnisse (vor dem 22.01.2015) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Die Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig. § 45 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 KFG 1967 lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 6, KFG 1967 lauten wie folgt: „

(1)Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
  1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
  2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
  3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
  4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung

§ 102Abs.

5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung

Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(2)Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(2)Der Besitzer einer im Absatz eins, angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat. ...
(4)Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(4)Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen. ...
(6)Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“
(6)Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“

§ 102Abs.

5 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten

§ 45Abs.

1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen bei Probefahrten den Probefahrtschein (Paragraph 45, Absatz 4,) und auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (Paragraph 45, Absatz 6,), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Herrn Insp. C. vom 28.10.2013 zugrunde. Er gab an, der Lenker des Probefahrtkennzeichen W-... werde zur Anzeige gebracht, da das angeführte Fahrzeug (ein Y.) am 28.10.2013 um 07.23 Uhr in Wien, W.-gasse 8, abgestellt worden sei, obwohl die Bescheinigung

§ 102Abs.

5 lit. c KFG 1967 nicht hinterlegt worden sei; es war auch angemerkt, dass es hier um das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf öffentlichem Straßengrund im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (

§ 45Abs.

1a KFG 1967) gehe. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2013 wies der Meldungsleger darauf hin, dass er eine Verwechslung der Tatörtlichkeit ausschließe. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Herrn Insp. C. vom 28.10.2013 zugrunde. Er gab an, der Lenker des Probefahrtkennzeichen W-... werde zur Anzeige gebracht, da das angeführte Fahrzeug (ein Y.) am 28.10.2013 um 07.23 Uhr in Wien, W.-gasse 8, abgestellt worden sei, obwohl die Bescheinigung

Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 nicht hinterlegt worden sei; es war auch angemerkt, dass es hier um das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf öffentlichem Straßengrund im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (

Paragraph 45, Absatz eins a, KFG 1967) gehe. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2013 wies der Meldungsleger darauf hin, dass er eine Verwechslung der Tatörtlichkeit ausschließe. Die belangte Behörde hat dem Bf dann zur Last gelegt, er habe zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit auf einer durchgeführten Probefahrt nicht den Probefahrtschein (

§ 45Abs.

4 KFG 1967) für das gelenkte Kraftfahrzeug ordnungsgemäß mitgeführt. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde offenbar Sachverhaltselemente aus diversen Anzeigen verwechselt hat, führt sie doch im Spruch des Straferkenntnisses das Kennzeichen „KO-...“ an (ein solches wird in der Anzeige aber nicht erwähnt). Auch ist nicht zu erkennen, aufgrund welchen Beweismittels die belangte Behörde zu dem Hinweis im Spruch gelangt ist, im Fahrzeug sei eine schlechte und schräg aufgedruckte Kopie einer Bescheinigung, die nicht abgestempelt und nicht unterschrieben gewesen sei, gewesen.Die belangte Behörde hat dem Bf dann zur Last gelegt, er habe zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit auf einer durchgeführten Probefahrt nicht den Probefahrtschein (

Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967) für das gelenkte Kraftfahrzeug ordnungsgemäß mitgeführt. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde offenbar Sachverhaltselemente aus diversen Anzeigen verwechselt hat, führt sie doch im Spruch des Straferkenntnisses das Kennzeichen „KO-...“ an (ein solches wird in der Anzeige aber nicht erwähnt). Auch ist nicht zu erkennen, aufgrund welchen Beweismittels die belangte Behörde zu dem Hinweis im Spruch gelangt ist, im Fahrzeug sei eine schlechte und schräg aufgedruckte Kopie einer Bescheinigung, die nicht abgestempelt und nicht unterschrieben gewesen sei, gewesen. Der Meldungsleger hat den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Probefahrtkennzeichen W-... angezeigt, weil zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmung in dem Fahrzeug keine Bescheinigung

§ 102Abs.

5 lit. c KFG 1967 vorhanden gewesen sei. Der Meldungsleger ist dabei offenbar davon ausgegangen, es habe sich um eine Probefahrtunterbrechung (siehe § 45 Abs. 1a KFG 1967) gehandelt und hätte daher die Bescheinigung

§ 102Abs.

5 lit. c KFG 1967 im Fahrzeug erkennbar hinterlegt gewesen sein müssen. Der Meldungsleger hat den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Probefahrtkennzeichen W-... angezeigt, weil zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmung in dem Fahrzeug keine Bescheinigung

Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 vorhanden gewesen sei. Der Meldungsleger ist dabei offenbar davon ausgegangen, es habe sich um eine Probefahrtunterbrechung (siehe Paragraph 45, Absatz eins a, KFG 1967) gehandelt und hätte daher die Bescheinigung

Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 im Fahrzeug erkennbar hinterlegt gewesen sein müssen. Aus den Verweisungen im § 102 Abs. 5 lit.c KFG 1967 und in § 45 Abs. 1a KFG 1967 jeweils auf § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 ergibt sich ohne weiteres, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der in Rede stehenden Bescheinigung nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 besteht (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2010, Zl. 2009/02/0269). Im gesamten Verfahren haben sich nun überhaupt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich damals um eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 gehandelt haben könnte, zumal es schon an einer Überlassung des Fahrzeuges an einen „Kaufinteressen“ im Sinne dieser Bestimmung gefehlt hat (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.05.2015, Zl. 2013/02/0143).Aus den Verweisungen im Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 und in Paragraph 45, Absatz eins a, KFG 1967 jeweils auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 ergibt sich ohne weiteres, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der in Rede stehenden Bescheinigung nur bei Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 besteht (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2010, Zl. 2009/02/0269). Im gesamten Verfahren haben sich nun überhaupt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich damals um eine Probefahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 gehandelt haben könnte, zumal es schon an einer Überlassung des Fahrzeuges an einen „Kaufinteressen“ im Sinne dieser Bestimmung gefehlt hat vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.05.2015, Zl. 2013/02/0143). Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2015 dargelegt, wie sich damals das Geschehen aus seiner Sicht zugetragen habe. Er betonte, damals keinen Kontakt mit einem Polizisten gehabt zu haben. Auch aus dem Inhalt der Anzeige ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Meldungsleger den Bf damals angetroffen hätte und diesen etwa aufgefordert hätte, den Probefahrtschein im Sinne des § 45 Abs. 4 KFG 1967 auszuhändigen. Die belangte Behörde hat aus dem Inhalt der Anzeige zu Unrecht darauf geschlossen, der Bf habe damals den Probefahrtschein nicht mitgeführt. Einen solchen Probefahrtschein hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eine Verpflichtung, den Probefahrtschein (beim Abstellen) so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass dieser hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar sei, besteht nicht.Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2015 dargelegt, wie sich damals das Geschehen aus seiner Sicht zugetragen habe. Er betonte, damals keinen Kontakt mit einem Polizisten gehabt zu haben. Auch aus dem Inhalt der Anzeige ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Meldungsleger den Bf damals angetroffen hätte und diesen etwa aufgefordert hätte, den Probefahrtschein im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 auszuhändigen. Die belangte Behörde hat aus dem Inhalt der Anzeige zu Unrecht darauf geschlossen, der Bf habe damals den Probefahrtschein nicht mitgeführt. Einen solchen Probefahrtschein hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eine Verpflichtung, den Probefahrtschein (beim Abstellen) so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass dieser hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar sei, besteht nicht. Die belangte Behörde hat somit dem Bf zu Unrecht den Vorwurf gemacht, er habe zur angelasteten Tatzeit an der angelasteten Tatörtlichkeit bei einer durchgeführten Probefahrt den Probefahrtschein nicht ordnungsgemäß mitgeführt; die Bestrafung des Bf erfolgte daher zu Unrecht und war daher der Beschwerde Folge zugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.036.2072.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.