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{'item': 'VGW-001/V/047/8365/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlVGW-001/V/047/8365/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn D. vom 13.7.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 10.6.2015, Zl. MA 58 - S 11984/14, betreffend eine Übertretung der Winterdienst-Verordnung 2003, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis steht gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nicht offen. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis steht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nicht offen. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH, Firmenbuch Nr. FN ..., K.-gasse, Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als verantwortliche Winterdienstfirma am 02.03.2014 um 07:58 Uhr in Wien, E.-gasse, nicht für die Splittkehrung am Gehsteig gesorgt hat, obwohl abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich waren und daher die Gehsteigflächen zu reinigen gewesen wären. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 8 Abs. 2 Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48/2003, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 8, Absatz 2, Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48 aus 2003,, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 10 Winterdienst-Verordnung 2003 iVm § 108 Wiener Stadtverfassung (WStV), LGBI. Nr. 28/1968, und iVm §§ 9 und 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden FassungGeldstrafe von € 120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß Paragraph 10, Winterdienst-Verordnung 2003 in Verbindung mit Paragraph 108, Wiener Stadtverfassung (WStV), LGBI. Nr. 28 aus 1968,, und in Verbindung mit Paragraphen 9 und 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 132,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH, Firmenbuch Nr. FN ..., K.-gasse, Wien haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr D. verhängte Geldstrafe von € 120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 12,00 sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH, Firmenbuch Nr. FN ..., K.-gasse, Wien haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr D. verhängte Geldstrafe von € 120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 12,00 sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vom Beschuldigten der Tatvorwurf bestritten. Vom Rechtsmittelwerber wird insbesondere eingewendet, dass keine Beweise dafür vorliegen würden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung verantwortlich sei. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 26.3.2014, wonach am 2.3.2014, um 7:58 Uhr, in Wien, E.-gasse, durch ein Organ festgestellt worden sei, dass abstumpfende Streumittel vom Gehsteig nicht beseitigt worden seien, obwohl diese nicht mehr erforderlich gewesen wären. Die gemessene Bodenoberflächentemperatur habe 7,6 Grad Celsius betragen. Eine von der belangten Behörde durchgeführte Eigentümerabfrage hat ergeben, dass die Firma S. GmbH Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft ist. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.4.2014 wurde sodann die Firma S. GmbH als Liegenschaftseigentümerin ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer für die genannte Liegenschaft die Hausbetreuung (Winterdienst) übernommen habe (Bl. 9). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit dem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 28.8.2014 wurde sodann die Firma C. GmbH als Liegenschaftseigentümerin ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer für die genannte Liegenschaft die Hausbetreuung (Winterdienst) übernommen habe (vgl. Bl. 10). Dieses Schreiben blieb gleichfalls unbeantwortet. Mit dem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 28.8.2014 wurde sodann die Firma C. GmbH als Liegenschaftseigentümerin ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer für die genannte Liegenschaft die Hausbetreuung (Winterdienst) übernommen habe vergleiche Bl. 10). Dieses Schreiben blieb gleichfalls unbeantwortet. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.10.2014 (Bl. 12) sei es an diesem Tag zu einem Telefonat mit einem Herren unbekannten Namens der Firma C. gekommen, welche seitens der Behörde kontaktiert worden sei. Dieser Herr habe auf die Frage, wer an besagter Adresse für den Winterdienst zuständig sei, mitgeteilt, dass er diesbezüglich keine Auskunft geben könne. Allerdings sei dieser Herr sehr aufgebracht und zornig gewesen und habe gedroht, dass er die Stadt Wien anzeigen werde, da diese immer nur private Firmen anzeige. Aufgrund dieser forschen Aussagen und der aufgebrachten Stimme dieses Herren könne man davon ausgehen, dass die Firma C. an dieser Adresse für den Winterdienst zuständig sei. Ein sodann eingeholter Auszug aus dem Firmenbuch hat ergeben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit 14.11.2009 Geschäftsführer der Firma C. GmbH ist. Die gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Strafverfügung vom 3.11.2014, welche dieselbe Tatanlastung wie das angefochtene Straferkenntnis, wurde von diesem fristgerecht beeinsprucht. Mit Schreiben vom 19.12.2014 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung. Dazu gab der Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 15.1.2015 zu Protokoll, dass er zu diesem Akt keine Erklärung abgebe, allerdings werde der Vorwurf bestritten. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Winterdienst-Verordnung 2003 lauten wie Folgt: „Ablagerung und Reinigung § 8.

(1)Der mit natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln verunreinigte Schnee darf nicht auf unversiegelten Bodenflächen abgelagert werden.
(2)Sobald aufgebrachte Auftaumittel und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich sind, sindParagraph 8,
(1)Der mit natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln verunreinigte Schnee darf nicht auf unversiegelten Bodenflächen abgelagert werden. ,
(2)Sobald aufgebrachte Auftaumittel und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich sind, sind
  1. a)die für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z. B. Gehsteige, Gehwege) durch den angrenzenden Liegenschaftseigentümer und
  2. b)die für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z. B. Fahrbahnen, Radwege) durch den Straßenerhalterzu reinigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf unversiegelte Bodenflächen, die an die in lit. a und b genannten öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen. Die Verlagerung von abstumpfenden Streumitteln auf andere Grundflächen (z. B. von Gehsteigen auf Fahrbahnen) ist dabei unzulässig.
(3)Wird der Verpflichtung des Abs. 2 nicht entsprochen, so kann der Magistrat die zur Erfüllung der Verpflichtung des Abs. 2 notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten setzenb) die für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z. B. Fahrbahnen, Radwege) durch den Straßenerhalter, zu reinigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf unversiegelte Bodenflächen, die an die in Litera a und b genannten öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen. Die Verlagerung von abstumpfenden Streumitteln auf andere Grundflächen (z. B. von Gehsteigen auf Fahrbahnen) ist dabei unzulässig.,
(3)Wird der Verpflichtung des Absatz 2, nicht entsprochen, so kann der Magistrat die zur Erfüllung der Verpflichtung des Absatz 2, notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten setzen Strafbestimmungen § 10.
(1)Wer den Ge- oder Verboten des § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3 und 4 oder den in Bescheiden gemäß § 6 vorgesehenen Auflagen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
(2)Wurde Paragraph 10,
(1)Wer den Ge- oder Verboten des Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 oder den in Bescheiden gemäß Paragraph 6, vorgesehenen Auflagen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im Paragraph 108, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.,
(2)Wurde
  1. a)die Aufbringung von Auftaumitteln oder abstumpfenden Streumitteln auf für den öffentlichen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen durch Vertrag zur Gänze an Dritte übertragen und wurde von diesen Dritten den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 oder des § 8 Abs. 1 zuwider gehandelt, oder
  2. a)die Aufbringung von Auftaumitteln oder abstumpfenden Streumitteln auf für den öffentlichen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen durch Vertrag zur Gänze an Dritte übertragen und wurde von diesen Dritten den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 8, Absatz eins, zuwider gehandelt, oder
  3. b)die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung durch Vertrag zur Gänze an Dritte übertragen und wurde § 8 Abs. 2 zuwider gehandelt,so sind nur diese Dritten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Wurde die in lit. a genannte Tätigkeit oder die in lit. b genannte Verpflichtung durch Vertrag nicht zur Gänze an Dritte übertragen und wurde den in lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen zuwider gehandelt, so ist auf für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen nur der angrenzende Liegenschaftseigentümer und auf für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen nur der Straßenerhalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
(3)Der Beschuldigte hat der Verwaltungsstrafbehörde auf deren Verlangen den Vertrag, in dem Dritten die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen übertragen wird, vorzulegen.
(4)Wird für die Einhaltung einzelner oder aller Bestimmungen dieser Verordnung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bestellt, so ist dessen Bestellung der Verwaltungsstrafbehörde innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung schriftlich bekannt zu geben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte verantwortliche Beauftragte sind der Verwaltungsstrafbehörde bis längstens 30. September 2011 bekannt zu geben. Die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Verwaltungsstrafbehörde die schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.“b) die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehene Verpflichtung durch Vertrag zur Gänze an Dritte übertragen und wurde Paragraph 8, Absatz 2, zuwider gehandelt,, so sind nur diese Dritten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Wurde die in Litera a, genannte Tätigkeit oder die in Litera b, genannte Verpflichtung durch Vertrag nicht zur Gänze an Dritte übertragen und wurde den in Litera a, oder Litera b, genannten Bestimmungen zuwider gehandelt, so ist auf für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen nur der angrenzende Liegenschaftseigentümer und auf für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen nur der Straßenerhalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.,
(3)Der Beschuldigte hat der Verwaltungsstrafbehörde auf deren Verlangen den Vertrag, in dem Dritten die Einhaltung der in Absatz 2, genannten Bestimmungen übertragen wird, vorzulegen. ,
(4)Wird für die Einhaltung einzelner oder aller Bestimmungen dieser Verordnung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bestellt, so ist dessen Bestellung der Verwaltungsstrafbehörde innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung schriftlich bekannt zu geben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte verantwortliche Beauftragte sind der Verwaltungsstrafbehörde bis längstens 30. September 2011 bekannt zu geben. Die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Verwaltungsstrafbehörde die schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.“ In einem Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde einem Beschuldigten die Verwirklichung der objektiven Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung nachzuweisen. Objektives Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretung des § 8 Abs. 2 lit. a Winterdienst-Verordnung 2003 ist unter anderem, dass der Beschuldigte Täter ist. Ist für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verantwortlich, ist infolge § 9 Abs. 1 VStG (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.In einem Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde einem Beschuldigten die Verwirklichung der objektiven Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung nachzuweisen. Objektives Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretung des Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, Winterdienst-Verordnung 2003 ist unter anderem, dass der Beschuldigte Täter ist. Ist für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verantwortlich, ist infolge Paragraph 9, Absatz eins, VStG (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Infolge § 10 Abs. 2 lit. b Winterdienst-Verordnung 2003 ist dann, wenn die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung durch Vertrag zur Gänze an einen Dritten übertragen wurde und gegen diese Bestimmung zuwider gehandelt wurde, nur dieser Dritte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Beschuldigte der Verwaltungsstrafbehörde auf deren Verlangen den Vertrag, in welchem dem Dritten die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen übertragen wird, vorzulegen. Die Nichtvorlage eines solchen Vertrages steht infolge § 10 Abs. 1 leg.cit. unter Strafsanktion. Infolge Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, Winterdienst-Verordnung 2003 ist dann, wenn die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehene Verpflichtung durch Vertrag zur Gänze an einen Dritten übertragen wurde und gegen diese Bestimmung zuwider gehandelt wurde, nur dieser Dritte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat der Beschuldigte der Verwaltungsstrafbehörde auf deren Verlangen den Vertrag, in welchem dem Dritten die Einhaltung der in Absatz 2, genannten Bestimmungen übertragen wird, vorzulegen. Die Nichtvorlage eines solchen Vertrages steht infolge Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. unter Strafsanktion. Im vorliegenden Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer jener Firma, die für den Winterdienst an der in Rede stehenden Liegenschaft zuständig sei, für die angelastete Übertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegen keine nachvollziehbaren Beweisergebnisse dahingehend vor, dass die Firma C. GmbH, die nicht Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft ist, tatsächlich für den Winterdienst hinsichtlich der Liegenschaft in Wien, E.-gasse, (infolge einer vertraglichen Übertragung) zuständig ist. Eine Begründung, auf welche konkreten Beweisergebnisse die belangte Behörde ihre diesbezügliche Annahme gründet, enthält das Straferkenntnis nicht. Sollte die belangte Behörde diese Annahme auf den Inhalt des oben genannten Aktenvermerkes vom 21.10.2014 zu gründen versuchen, ist festzuhalten, dass seitens der Behörde an diesem Tag bloß ein Telefonat mit einem unbekannten Mann (der Firma C. GmbH) stattgefunden hat, in welchem dieser hinsichtlich der Zuständigkeit des Winterdienstes für diese Liegenschaft keine Auskunft gegeben hat. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im genannten Aktenvermerk, wonach „aufgrund der forschen Aussagen und der aufgebrachten Stimme dieses Herren davon ausgegangen werden könne, dass die Firma C. an dieser Adresse für den Winterdienst zuständig“ sei, erscheint nicht schlüssig. Sonstige Beweismittel, die für eine Zuständigkeit der Firma C. GmbH hinsichtlich des Winterdienstes an der Liegenschaft sprechen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Behörde nicht genannt. Im vorliegenden Fall konnte angesichts der dargestellten Beweislage nicht davon ausgegangen werden, dass der Winterdienst nach § 10 Abs. 2 lit. b Winterdienst-Verordnung 2003 an einen Dritten übertragen wurde. Demnach hätte die belangte Behörde die Eigentümerin der Liegenschaft, die S. GmbH, als für den Winterdienst (iSd. § 8 Abs. 2 lit. a leg.cit.) verantwortlich ansehen müssen. Ein etwaiger Beschuldigter iSd. § 10 Abs. 3 Winterdienst-Verordnung 2003, der sich als Eigentümer bzw. als zur Vertretung der Eigentümerin nach außen Berufener auf eine vertragliche Übertragung des Winterdienstes berufen hätte, wäre – strafbewehrt - zur Vorlage des Vertrages aufzufordern gewesen. Im vorliegenden Fall konnte angesichts der dargestellten Beweislage nicht davon ausgegangen werden, dass der Winterdienst nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, Winterdienst-Verordnung 2003 an einen Dritten übertragen wurde. Demnach hätte die belangte Behörde die Eigentümerin der Liegenschaft, die S. GmbH, als für den Winterdienst (iSd. Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, leg.cit.) verantwortlich ansehen müssen. Ein etwaiger Beschuldigter iSd. Paragraph 10, Absatz 3, Winterdienst-Verordnung 2003, der sich als Eigentümer bzw. als zur Vertretung der Eigentümerin nach außen Berufener auf eine vertragliche Übertragung des Winterdienstes berufen hätte, wäre – strafbewehrt - zur Vorlage des Vertrages aufzufordern gewesen. Vor dem Hintergrund des bestreitenden Vorbringens des Beschwerdeführers und der übrigen Beweisergebnisse ist kein Nachweis hinsichtlich einer Zuständigkeit der Firma C. GmbH für den Winterdienst an der genannten Liegenschaft gelungen, weshalb nicht von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer dieser Firma ausgegangen werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Revisionsausspruch und Rechtsmittelbelehrung: Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt wurde, ist für den Beschuldigten und die haftungspflichtige Gesellschaft eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen (§ 25a Abs. 4 VwGG). Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verbleibenden relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen.Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt wurde, ist für den Beschuldigten und die haftungspflichtige Gesellschaft eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verbleibenden relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.V.047.8365.2015

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