GVG) wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 44,-- zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 44,-- zu leisten. III.
GVG i.V.m. § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgericht Wien vom 24.7.2015, Zahl VGW-KO-072/437/2015, mit EUR 137,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung vom 22.7.2015 beigezogene Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese Barauslagen in der Höhe von EUR 137,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgericht Wien vom 24.7.2015, Zahl VGW-KO-072/437/2015, mit EUR 137,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung vom 22.7.2015 beigezogene Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese Barauslagen in der Höhe von EUR 137,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG unzulässig, hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 a StVO ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Für die belangte Behörde ist hinsichtlich beider Übertretungen
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, a StVO ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Für die belangte Behörde ist hinsichtlich beider Übertretungen
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben am 21.02.2014 um (von-bis) 11:30 Uhr in Wien 22, Wagramer Straße 110 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen 1) Sofort anzuhalten sowie 2) diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden, obwohl kein Identitätsaustausch mit dem Unfallgegner stattgefunden hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1) § 4
Ersatzfreiheitsstrafe von von 1) € 120,00 30 Std. § 99
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 242,00.“ Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10.2.2015, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 6.3.2015. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass sich die Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf das Gutachten der E. GesmbH vom 21.2.2014 stütze, in dem festgestellt werde, dass „die Beschädigung an der vorderen Stoßstange, links neben dem Kennzeichen“ durch einen Anstoß mit der linken hinteren Chrom – Stoßstange des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers verursacht worden sei. Die restlichen behaupteten Schäden am Frontbereich (Nebelscheinwerfer samt Blende, Radhausschale links, Frontspoiler, Kotflügel links) erschienen aus technischer Sicht fraglich und wären als kausal auszuschließen. Im erwähnten Gutachten würde somit die Vielzahl der behaupteten Schäden als kausal ausgeschlossen. Bei einem einzigen Schaden werde von der hypothetischen Möglichkeit der Kausalität gesprochen. Im Hinblick auf diese Feststellungen des Gutachters sei die Glaubwürdigkeit der Zeugin G. A. zu durchleuchten, da diese in einer Niederschrift vor dem KOAT ... am 9.7.2014 behauptet habe, der angebliche Anstoß sei so heftig gewesen, dass sie mit dem Brustkorb am Armaturenbrett und mit dem Kopf an der Windschutzscheibe angeschlagen habe. Hämatome oder Prellungen habe die Zeugin weder behauptet noch objektiviert. Weiters habe Frau A. behauptet, sie habe durch den starken Aufprall einen Abortus erlitten. Dies sei jedoch vor Gericht durch das Gutachten des Facharztes für gerichtliche Medizin, Dr. D., entkräftet worden, indem er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Frühabort und dem geschilderten Unfallereignis als höchst unwahrscheinlich bezeichnete. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten, weshalb der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden sei. Am 21.2.2014 erstattete Herr En. A. bei der Polizeiinspektion ... eine Anzeige, wonach er sein Fahrzeug, einen PKW ... mit dem Kennzeichen W-2, an diesem Tag in Wien 22., Wagramer Straße 110, geparkt gehabt habe. Hinter seinem Fahrzeug habe ein PKW mit dem Kennzeichen W-1 geparkt. Beim Ausparken um 11 Uhr 30 habe der Lenker dieses Fahrzeuges sein Fahrzeug an der vorderen Stoßstange beschädigt und sei sodann weggefahren, ohne anzuhalten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 ermittelt und aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug am 21.2.2014 um 11 Uhr 30 gelenkt habe. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt habe. In der Rechtfertigung vom 25.4.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass bei dem gegenständlichen Vorfall insbesondere an seinem Auto kein Unfallschaden oder Sachschaden eingetreten sei. Da er sich davon überzeugt habe, dass durch eine kurze und ganz leichte Berührung der beiden Stoßstangen kein Schaden entstanden sei, habe er es auch unterlassen, diesen „Nichtunfall“ der Behörde zu melden. Aktenkundig ist weiters ein Amtsvermerk der LPD Wien vom 26.2.2014, wonach Herr En. A. angezeigt hat, dass seine in der sechsten Woche schwangere Frau, Frau G. A., aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorfalles ihr ungeborenes Kind verloren habe. Er führte weiters aus, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht im Fahrzeug gewesen sei, da er auf die Bank gegangen sei. Es habe sich jedoch seine Frau auf dem Beifahrersitz befunden. Sie sei nicht angegurtet gewesen und sei durch den Anprall des ausparkenden Fahrzeuges gegen das Armaturenbrett geschleudert worden. Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien vom 29.4.2014 im strafgerichtlichen Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr sagte der Beschwerdeführer aus, es habe sich gegenständlich um einen sehr engen Parkplatz gehandelt. An das Fahrzeug hinter seinem PKW bzw. die darin befindlichen Personen könne er sich nicht mehr erinnern. Vor seinem Wagen sei ein Baum mit der ihn umgebenden Baumscheibe gewesen. Da ein Ausfahren in diese Richtung somit nicht möglich gewesen sei, habe er seinen PKW vorsichtig Zentimeter für Zentimeter zurückgesetzt, bis es zu einer leichten Berührung der Stoßstangen gekommen sei. Da die Ausfahrt dann möglich gewesen sei, sei er aus der Parklücke in die Wagramer Straße gefahren. Er habe nicht angehalten und sich davon überzeugt, ob tatsächlich kein Schaden entstanden sei. Er sei aber nach wie vor der Meinung, dass durch die leichte Berührung kein Schaden entstanden sein könne. An seinem Fahrzeug sei kein Schaden ersichtlich. Frau G. A. gab im o.a. Verfahren als Zeugin an, der Anstoß sei so stark gewesen, dass sie nach vorne gedrückt worden sei und mit dem Brustkorb am Armaturenbrett und mit dem Kopf an der Windschutzscheibe angeschlagen habe. Sie sei dadurch jedoch nicht verletzt worden. Nach dem Anprall habe sie nach vorne geschaut und einen Mann gesehen, der im Fahrzeug vor ihr gesessen sei und mit dem Handy telefoniert habe. Sie sei ausgestiegen und habe gehört, dass er mit jemanden gestritten habe. Er habe sich nicht zu ihr umgedreht, er habe aber in den Spiegel geschaut. Dann sei er ohne weitere Reaktion weggefahren. An ihrem Fahrzeug sei das Glas eines Nebelscheinwerfers zerbrochen gewesen und die Stoßstange leicht aus der Verankerung geraten. Sie habe sich das Kennzeichen des anderen Fahrzeuges notiert und auf ihren Mann gewartet. Herr En. A. gab im o.a. Verfahren als Zeuge vernommen an, er sei nach dem Vorfall zum Auto zurückgekommen. Das linke vordere Glas des Nebelscheinwerfers sei zerbrochen gewesen. Die Stoßstange sei aus der Verankerung geraten. Eine Stellprobe mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der Versicherung habe bereits stattgefunden. Das strafgerichtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 80 und 88 Abs. 1 StGB wurde in der Folge
PO eingestellt.Das strafgerichtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 80 und 88 Absatz eins, StGB wurde in der Folge
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Im Schriftsatz vom 20.10.2014 führte der Beschwerdeführer aus, es sei am 21.2.2014 möglicherweise zu einer schadlosen Berührung seines Pkw mit dem Pkw von Herrn En. A. gekommen. Bei diesem Anstoß sei kein Schaden entstanden, auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei unbeschädigt. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und verwies auf die Stellungnahme der E.-GesmbH, die die Schäden beim gegnerischen Fahrzeug (...) mit 0 Euro festgestellt habe. Bei einem derartigen Schaden sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Schanden nicht aufgefallen sei. Dem Schriftsatz beigelegt war ein mit „Gegenüberstellung“ überschriebenes Schriftstück der E.-GesmbH vom 13.6.2014 zur Gegenüberstellung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge am 10.6.2014 bei der Versicherung des Beschwerdeführers. In diesem Schriftstück wird festgehalten, dass die am Schadensfall beteiligten Kraftfahrzeuge auf horizontalem Untergrund und nach Angaben der Unfallparteien soweit möglich unfallgetreu gegenübergestellt worden seien. Eine eindeutige Einschätzung sei insofern nicht möglich gewesen, als die Angaben, ob der Schaden durch gerades Zurückschieben oder durch schräges Zurückschieben entstanden sei, nicht eindeutig waren. Am Fahrzeug des Herrn A. seien mehrere Schäden im mittleren bzw. linken Frontbereich festgestellt worden, am Fahrzeug des Beschwerdeführers konnten am Heckbereich keine Schäden festgestellt werden. Aus technischer Sicht sei nicht auszuschließen, dass ein Kontakt der beiden Fahrzeuge stattgefunden habe. Die Beschädigung am Fahrzeug des Herrn A. (leichte Deformation mit leichtem Lackschaden links neben dem Kennzeichen) könnte durch einen Anstoß mit der linken hinteren Chrom-Stoßstange des Fahrzeugs des Beschwerdeführers entstanden sein. Die restlichen Schäden am Frontbereich des Fahrzeuges des Herrn A. erschienen aus technischer Sicht eher fraglich und wären als kausal auszuschließen. In der Folge erging das bekämpfte Straferkenntnis. Der Akt wurde mit der Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien schaffte zunächst die im Schriftstück der E. GesmbH angeführten im Zuge der Gegenüberstellung angefertigten Fotos der betroffenen Fahrzeuge bei. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde wurde am 24.4.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Bei der Verhandlung waren der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, der Zeuge En. A. und die Zeugin G. A. anwesend. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf: Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer an: „Als ich am 21.02.2014 mein Fahrzeug in der Wagramer Straße 110 abgestellt habe, stand das Fahrzeug des Zeugen noch nicht hinter meinem. Vor meinem Fahrzeug befand sich eine Gehsteigkante einer Baumscheibe. Als ich weggefahren bin stand das Fahrzeug des Zeugen hinter meinem Fahrzeug. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug 40 – 50 cm. Die Abstände zur Baumscheibe und zum Fahrzeug des Zeugen waren so, dass ich leicht ausparken konnte. Ich habe mein Fahrzeug zurückgesetzt und mich vergewissert, dass nichts sein kann. Ich habe das gemacht, in dem ich zurückgeschaut habe und in die Rückspiegel meines Fahrzeuges geschaut habe. Ich bin nicht ausgestiegen. Ich habe keinen Anstoß wahrgenommen. Wäre es zu einem Anstoß gekommen, hätte ich dies bemerken müssen, da das Verdeck des Fahrzeuges offen war. Ich fahre meistens mit offenem Verdeck und bin daher auch an diesem Tag mit offenem Verdeck gefahren, obwohl es erst Februar war. Ich habe Frau A. beim Ausparken nicht gesehen. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in einer Stellungnahme vom 25.04.2014 und in der Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien vom 29.04.2014 angegeben habe, dass ich meinem PKW vorsichtig zurückgesetzt habe und es zu einer leichten Berührung der Stoßstangen gekommen sei, gebe ich an, dass es zu keiner Berührung der Stoßstangen gekommen sei. Ich habe keinen Zusammenstoß festgestellt. Wenn mir die Fotos von der Gegenüberstellung der Fahrzeuge von meiner Versicherung vorgehalten werden, teile ich mit, dass es sich dabei um die Fahrzeuge handelt, die am gegenständlichen Vorfall beteiligt waren und verweise darauf, dass der Sachverständige in seinen Bemerkungen auf den Fotos einen Kontakt der Fahrzeuge bzw. das Entstehen eines Schadens lediglich als möglich bezeichnet hat.“ Auf Befragen durch seinen Rechtsvertreter teilte der Beschwerdeführer mit, dass es erst nach drei Monaten zu einer Stellprobe mit dem Fahrzeug des Zeugen gekommen sei, da dieser sich erst zu diesem Zeitpunkt zu einer Stellprobe bereit erklärt habe. Auf Befragen teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sein Fahrzeug nach dem Vorfall vom 21.02.2014 nicht reparieren lassen. Er habe bis heute keinen Schaden an diesem Fahrzeug. Auf Befragen seines Rechtsvertreters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er möglicherweise auf Grund der Tatsache, dass auf dem Parkplatz, auf dem das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt abgestellt war, sich Pflastersteine befanden, auf Grund eines „Rucklers“ beim Bremsen zunächst davon ausgegangen sei, dass es zu einer Berührung der Stoßstangen gekommen sei. Nachdem an seinem Fahrzeug jedoch kein Schaden entstanden sei, schließe er diese Möglichkeit nunmehr aus. Der Zeuge Herr En. A. gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht an: „Ich habe mein Fahrzeug am 21.02.2014 auf der Wagramer Straße abgestellt und bin in die dortige Filiale der BAWAG PSK gegangen. Meine Frau ist im Wagen sitzen geblieben. Als ich herausgekommen bin, sagte meine Frau zu mir, dass das Fahrzeug, das vor mir geparkt hatte, beim Ausparken mein Fahrzeug an der linken Frontseite beschädigt habe. Sie war sehr erschrocken. An meinem Fahrzeug waren der linke Nebelscheinwerfer und die Stoßstange beschädigt. Ich bin dann auf die Polizei gegangen und habe dort Anzeige erstattet. Ich selbst habe den Unfall nicht wahrgenommen, da ich zu diesem Zeitpunkt in der Bank war. In der Folge kam es zu einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge bei der Versicherung des Beschwerdeführers. Mir werden die dort angefertigten Fotos, die im Akt liegen, zur Kenntnis gebracht. Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass der Sachverständige der Versicherung bei der Gegenüberstellung am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Schäden festgestellt hat. An meinem Fahrzeug wurden Schäden im mittleren und linken Frontbereich festgestellt. Wenn mir vorgehalten wird, dass laut dem Sachverständigen der Versicherung neben den Schäden am Nebelscheinwerfer und an der Stoßstange auch andere Schäden am Fahrzeug vorhanden waren, gebe ich an, dass mein Fahrzeug vor dem gegenständlichen Unfall nicht beschädigt war. Auf Befragen gebe ich an, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits auf dem Parkplatz vor meinem abgestellt war, als ich mein Fahrzeug eingeparkt habe. Zwischen meinem Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers war meiner Erinnerung nach ein Abstand von ca. 1,5 m. Vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers stand meiner Erinnerung nach kein anderes Fahrzeug, sondern es befand sich dort eine Gehsteigkante. Die Fahrzeuge, die auf den Fotos abgebildet sind, die mir zur Kenntnis gebracht wurden, sind die unfallbeteiligten Fahrzeuge.“ Befragt vom Beschwerdeführervertreter, ob an seinem Fahrzeug bereits ein Vorschaden bestanden habe, teilte der Zeuge mit, dass an seinem Fahrzeug keine Vorschäden bestanden hätten. Es sei möglich, dass an der Stoßstange ein paar Kratzer vorhanden gewesen seien. Der Schaden am Nebelscheinwerfer und an der Stoßstange im linken vorderen Bereich sei durch den gegenständlichen Unfall entstanden. Befragt vom Beschwerdeführervertreter, ob er wusste, dass es gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner Aussage und der Aussage seiner Frau ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegeben habe und dieses eingestellt worden sei, teilt der Zeuge mit, dass er das nicht gewusst habe. Seine Frau sei bei dem Unfall zwar nicht verletzt worden, sei jedoch sehr erschrocken. Sie habe die darauf folgende Nacht hindurch starke Schmerzen gehabt und habe in der Folge das Kind, das sie erwartet habe, verloren. Auf Grund der Zeugenaussage des Zeugen En. A. verwies der Beschwerdeführervertreter auf die Feststellungen des Sachverständigen seiner Versicherung im Protokoll der Gegenüberstellung vom 13.06.2014, wonach am Fahrzeug des Zeugen auch Schäden vorhanden waren, die nicht dem möglichen Schadensbild durch den gegenständlichen Unfall entsprechen und beantragt die Ladung dieses Sachverständigen, Herrn W., zum Beweis, dass am Fahrzeug des Zeugen Vorschäden bestanden haben. Der Beschwerdeführervertreter kündigte weiters an, ein Gutachten des Herrn Dr. D. zur Verletzung der Frau G. A. im Zuge des gegenständlichen Unfalles vorlegen zu wollen. Da dieses Gutachten zum Verhandlungszeitpunkt in Kopie nicht vorhanden ist, wird es nachgereicht werden. Zur Beiziehung des Zeugen Herrn W., dem mit der Schadensbegutachtung im vorliegenden Fall befassten Sachverständigen bei der E. GesmbH, eines fahrzeugtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 und zwecks Einvernahme der Zeugin Frau G. A. (die Dolmetscherin konnte in der ersten Verhandlung krankheitshalber nicht erscheinen) wurde die Verhandlung vertagt und am 22.7.2015 fortgesetzt. In der Verhandlung vom 22.7.2015 waren der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, die Zeugen En. und G. A., eine Dolmetscherin, der Zeuge W. und ein fahrzeugtechnischer Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 46 anwesend. Die fortgesetzte Verhandlung hatte folgenden Verlauf: Zunächst wurde kurz der Ablauf der ersten Verhandlung dargestellt. In der Folge wurde die Zeugin A. und der Zeuge W. einvernommen. Die Zeugin G. A. gab unter Wahrheitspflicht auf Befragen der Verhandlungsleiterin Folgendes an: „Ich kann mich an den Vorfall, bei dem unser Fahrzeug beschädigt wurde, und an den Lenker des Fahrzeuges, der heute im Verhandlungssaal anwesend ist, noch erinnern. Ich war damals Beifahrerin. Mein Mann hat das Fahrzeug gelenkt. Er ist dann auf die Bank gegangen um Geld zu wechseln und ich bin im Fahrzeug geblieben. Dann hat sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug vor unserem Fahrzeug eingeparkt. Er hat telefoniert und dabei das Handy ans Ohr gehalten. Er hat nur kurz angehalten und sodann wieder ausgeparkt. Er hat das Fahrzeug nicht verlassen. Beim Ausparken ist es zu einer Berührung zwischen unserem Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gekommen. Ich habe das bemerkt, weil unser Fahrzeug sich durch den Aufprall bewegt hat. Ich bin in der Folge ausgestiegen und habe mir das Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeschrieben. Ich habe mich außerdem davon überzeugt, ob an unserem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Dies war der Fall. Soweit ich mich erinnern kann, war unser Auto an der linken vorderen Seite beschädigt. Ich habe den Aufprall auch akustisch wahrgenommen. Ich bin sehr erschrocken, konnte aber wegen mangelnder Sprachkenntnisse mit dem Lenker des anderen Fahrzeuges nicht kommunizieren. Der Lenker des anderen Fahrzeuges ist nicht ausgestiegen, sondern einfach weggefahren. Wenn mir das Bild 13 unten vorgehalten wird, gebe ich an, dass es sich dabei um das Fahrzeug handelt, das ich gesehen habe. Das Verdeck war zum Unfallzeitpunkt offen. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob sie sich bei dem Vorfall verletzt habe, gab die Zeugin an: „Ich habe mich angeschlagen. Und zwar habe ich mich am Oberbauch angeschlagen.“ Auf Vorhalt des Gutachtens von Herrn Dr. D., dass vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde, gab die Zeugin ergänzend an, dass sie sich auch am Kopf an der Windschutzscheibe angeschlagen habe. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, warum sie zunächst nur angegeben habe, dass sie sich am Bauch angeschlagen habe, ergänzte die Zeugin, dass ihr der Kopf nicht so wichtig gewesen sei, sie habe primär daran gedacht, dass sie sich am Bauch angeschlagen habe, weil sie in der Folge ihr Baby verloren habe. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, ob sie wisse, ob das Fahrzeug, in dem sie gesessen hatte, bereits einen Vorschaden aufgewiesen habe, teilte die Zeugin mit, dies sei nicht der Fall gewesen. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, ob sie wisse, dass ihr Mann mehrfach aufgefordert worden sei, zu einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge bei der Versicherung des Beschwerdeführers zu kommen, dies jedoch mehrmals nicht getan hat, gab die Zeugin an: „Davon weiß ich nichts. Ich bin im Anschluss an den Vorfall im Krankenhaus gewesen und dann nach Mazedonien gefahren. Soweit ich mich erinnern kann, war ich ungefähr ein Monat in Mazedonien.“ Auf die Frage, ob ihr Mann auch ein Monat in Mazedonien geblieben sei, gab die Zeugin an: „Nein, er hat mich nach Mazedonien gebracht und ist dann wieder nach Wien zurückgekehrt.“ Auf Frage des Amtssachverständigen, ob sich die Zeugin noch daran erinnern kann, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Anpralls gerade oder schräg gestanden sei, teilte die Zeugin mit: „Der Beschwerdeführer wollte ausparken, er ist aber zunächst noch einmal zurückgeschoben. Meiner Erinnerung nach ist das Fahrzeug beim Anprall schräg gestanden.“ Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, ob sie wisse, ob zum Zeitpunkt des Anpralls die Handbremse in ihrem Fahrzeug angezogen gewesen sei, teilte die Zeugin mit: „Das weiß ich nicht.“ Auf Frage des Amtssachverständigen, ob sie, nachdem sie das Auto verlassen hatte, gesehen hätte, dass eine schwarze Blende am Boden gelegen sei, gab die Zeugin an: „Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.“ Der Zeuge W. gab unter Wahrheitspflicht auf Befragen der Verhandlungsleiterin Folgendes an: „Ich bin der Gutachter der Versicherung E.-gesellschaft m.b.H., bei der das Fahrzeug des Beschwerdeführers versichert war. Ich habe die Gegenüberstellung zwischen den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen durchgeführt. Das Protokoll von 13.6.2014 stammt von mir. Wenn mir die Fotos vorgehalten werden, die von der Versicherung an das Gericht übermittelt wurden, teile ich mit, dass diese einerseits von der Besichtigung des Fahrzeuges des Zeugen A. vom 26.2.2014 und andererseits von der Gegenüberstellung am 10.6.2014 stammen. Die Fotos wurden von mir angefertigt. Bei der Besichtigung war mir der genaue Unfallablauf nur aus den Schilderungen des Zeugen bekannt. In diesem Fall wird der mögliche Schaden aufgrund des geschilderten Unfallablaufes und der Besichtigung des Fahrzeuges geschätzt. Dies ist auch in diesem Fall so abgelaufen. Es waren allerdings am Fahrzeug des Zeugen auch Schäden vorhanden, die sich nicht mit dem geschilderten Unfallablauf bzw. der nachfolgenden Gegenüberstellung in Einklang bringen ließen. Nach der Besichtigung und der Gegenüberstellung bin ich zu folgendem Ergebnis gekommen: Die kleine runde Eindellung an der Stoßstange links vorne erscheint aus meiner Sicht als Unfallfolge möglich. Die Schäden am Kotflügel links könnten ein Folgeschaden daraus sein, dass die Stoßstange aus der Verankerung gerissen wurde. Die Beschädigung der Abdeckung links vorne (Gitter) wäre ebenfalls ein möglicher Schaden. Die Beschädigungen in der Mitte der Stoßstange über dem Kennzeichen (Lackrisse), die Beschädigung des Nebelscheinwerfers und die Schürfspuren an der rechten Seite der Stoßstange können aus meiner Sicht nicht vom gegenständlichen Unfall stammen. Die Beschädigungen am Stoßstangenspoiler können ebenfalls nicht vom gegenständlichen Unfall stammen.“ Auf Frage, ob der Lenker des Fahrzeuges des Beschwerdeführers diesen Unfall bemerken hätte müssen, wenn man die oben dargestellten Beschädigungen zu Grunde legt, teilte der Zeuge mit: „Es handelt sich dabei um leichte Schäden. Aus meiner Sicht ist nicht auszuschließen, dass der Lenker den Vorfall nicht bemerkt hat. Eine Person, die im gegnerischen Fahrzeug gesessen ist, hätte den Vorfall aus meiner Sicht jedenfalls bemerken müssen.“ Auf die Frage, ob es möglich sei, dass am Fahrzeug des Zeugen die oben dargestellten Schäden entstanden sind, am Fahrzeug des Beschwerdeführers jedoch keine Schäden entstanden sind, teilte der Zeuge mit: „Dies ist durchaus möglich, da die Stoßstange des Fahrzeuges des Beschwerdeführers massiv und verchromt ist.“ Der Zeuge ergänzte, dass es schwierig sei, festzustellen, welche Schäden bei einem bestimmten Unfall entstanden sind, wenn der Schadenshergang nicht genau bekannt ist. In diesem Fall wird die Gegenüberstellung der Fahrzeuge nach den Angaben der Parteien durchgeführt. Im gegenständlichen Fall gab es ursprünglich eine Skizze des Unfallablaufes. Diese liege ihm jedoch nicht mehr vor. Der Beschwerdeführervertreter fragte nach, ob der Zeuge A. zunächst eine Ablöse von der Versicherung haben wollte. Der Zeuge teilte daraufhin mit: „Er wollte zunächst eine Ablöse haben und zwar nach meiner Erinnerung nach 600,- bis 700,- Euro. Die Ablöse für den Schaden, der meiner Meinung nach durch den gegenständlichen Vorfall entstanden sein kann, hätte 211,- Euro betragen.“ Der Amtssachverständige teilt auf Befragen mit, dass er aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen den Aussagen des Zeugen W. zustimme, wenn vorausgesetzt würde, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der Kontaktaufnahme leicht schräg gestanden sei. Aufgrund der Anstoßintensität hätte der Lenker den Anstoß bemerken müssen. Es erscheine nachvollziehbar, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Schäden aufgetreten sind. Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters, ob er im Gegensatz zum Zeugen W. der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer das Schadensereignis wahrnehmen hätte müssen, teilt der Amtssachverständige mit: „Das stimmt. Aufgrund der Anstoßintensität, der festgestellten technischen möglichen Schäden und der Tatsache, dass auch die Person, die im gegnerischen Fahrzeug saß, den Anstoß wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, dass auch der Lenker des Fahrzeuges des Beschwerdeführers dieses Anstoß wahrnehmen hätte müssen.“ Aufgrund der Aussage der Zeugin A., dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob nach dem Unfall eine Blende am Boden gelegen sei, teilte der Amtssachverständige mit, dass man eine solche Blende wahrnehmen müsste, zumal es sich dabei um ein ziemlich großes Teil handle. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er weiterhin in Wien, B.-gasse wohnhaft sei. Er sei Pensionist und habe ein Einkommen von monatlich EUR 1.400,--. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: § 50 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Paragraph 50, VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen
GVG aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im (…)
VO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen
VO die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen
Paragraph 4, Absatz 5, StVO die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
VO begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.
Paragraph 99, Absatz 2, a StVO begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Paragraph 99, Absatz 3, b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Am 21.2.2014 stellte der Zeuge En. A. sein Fahrzeug, amtliches Kennzeichen W 2, in Wien 22., Wagramer Straße 110 ab. Herr A. verließ das Fahrzeug und ging auf die nahegelegene Bank. Seine Frau, Frau G. A., verblieb im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz. In der Folge stellte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug, amtliches Kennzeichen W-1, vor dem Fahrzeug der Zeugen A. ab. Vor dem Parkplatz, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, befand sich eine Baumscheibe. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers hat an der Hinterseite zwei senkrecht stehende Stoßstangenteile, die verchromt sind. Ohne auszusteigen parkte der Beschwerdeführer um 11 Uhr 30 sein Fahrzeug wieder aus. Er schob dabei zurück. Als das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Fahrzeug der Zeugen A. schräg stand, kam es zwischen dem linken hinteren Stoßstangenteil des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und der linken Vorderseite des Fahrzeugs der Zeugen A. zu einer Kollision. Diese Kollision erzeugte einerseits ein Geräusch und andererseits eine Erschütterung beider Fahrzeuge. Am Fahrzeug der Zeugen A. entstanden durch die Kollision folgende Schäden: eine kleine runde Eindellung an der Stoßstange links vorne, ein Schaden am Kotflügel links vorne (Folgeschaden daraus, dass die Stoßstange aus der Verankerung gerissen wurde) und eine Beschädigung des Gitters (Abdeckung) links vorne. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstand kein Schaden. Die Zeugin G. A., die zu diesem Zeitpunkt in ihrem Fahrzeug am Beifahrersitz saß, wurde nach vorne geschleudert und vernahm das Kollisionsgeräusch. Sie stieg aus und bemerkte, dass ihr Fahrzeug an der linken Vorderseite beschädigt war. Sie notierte sich das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hielt sein Fahrzeug nicht an, sondern verließ den Parkplatz, ohne auszusteigen oder mit der Zeugin A. Kontakt aufzunehmen. Er verständigte auch nicht die Polizei von der Kollision, obwohl mit dem Unfallgegner kein Identitätsaustausch stattgefunden hatte. Die Identität des Beschwerdeführers wurde erst von der Behörde aufgrund der Anzeige des Zeugen A. durch eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers festgestellt, nachdem der Beschwerdeführer anhand des Kennzeichens als Zulassungsbesitzer des unfallbeteiligten Fahrzeuges festgestellt worden war. Diese Feststellungen wurden unter Heranziehung der Protokolle der Beschuldigtenvernehmung und der Zeugeneinvernahmen aus dem behördlichen Verfahren, den von der Versicherung des Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Fotos der unfallbeteiligten Fahrzeuge und der Gegenüberstellung, Protokoll der Gegenüberstellung) und des Verhandlungsergebnisses aufgrund folgender Beweiswürdigung getroffen: Die Zeugin G. A., die zum Unfallzeitpunkt in ihrem Fahrzeug saß, schilderte den Ablauf des Unfalles, durch den die o.a. Schäden am Fahrzeug der Zeugen A. verursacht wurden, klar und nachvollziehbar. Ihre Aussage wurde von der anwesenden Dolmetscherin für die serbische und kroatische Sprache übersetzt. Die Zeugin hatte keine Probleme, die Übersetzung des Verfahrensablaufs zu verstehen und antwortete flüssig. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass sein Fahrzeug zur Tatzeit vor dem Fahrzeug der Zeugen A. abgestellt war und er in der Folge ausparkte. Während die Zeugin A. aussagte, es sei zwischen den Fahrzeugen zu einem Zusammenstoß gekommen, der an ihrem Fahrzeug die o.a. Schäden verursacht hätte, gab der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei am 29.4.2014, als auch in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 25.4.2014 an, dass es zu einer leichten Berührung bzw. einem leichten Anstoß zwischen den Stoßstangen der Fahrzeuge gekommen sei, jedoch kein Schaden verursacht worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien änderte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend ab, dass es zu keiner Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Über Vorhalt seiner Aussage vor der Polizei gab er an, der Parkstreifen im gegenständlichen Bereich sei gepflastert. Möglicherweise habe es deshalb einen „Ruckler“ beim Bremsen gegeben, den er zunächst für eine leichte Berührung der Stoßstangen gehalten habe. Nachdem an seinem Fahrzeug jedoch kein Schaden entstanden sei, schließe er diese Möglichkeit nunmehr aus. Diese Abänderung seiner Aussage erscheint insofern nicht glaubhaft, als es der Lebenserfahrung entspricht, dass eine Person kurz nach einem Vorfall (Beschuldigtenvernehmung vom 29.4.2014) sich exakter an dessen Ablauf erinnern kann, als ca. 18 Monate danach. Es kann dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, dass er als Beschuldigter vor der Polizei zugegeben hätte, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei, wenn er damals davon nicht überzeugt gewesen wäre. Er hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung auch nicht angegeben, dass er Zweifel daran hätte, dass diese Berührung stattgefunden habe. Wenn er nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien aussagt, es sei zu keinem Kontakt gekommen, rückblickend habe es nur einen „Ruckler“ beim Bremsen durch einen Pflasterstein gegeben, muss dies als Schutzbehauptung erscheinen, die der Beschwerdeführer vorbringt, um einer Bestrafung zu entgehen. Im Übrigen führte der fahrzeugtechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 46 in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2015 aus, dass der von der Zeugin A. geschilderte Unfallablauf mit dem daraus resultierenden Schaden durchaus möglich sei, obwohl am Fahrzeug des Beschwerdeführers kein Schaden entstanden sei. Aus einem fehlenden Schaden am eigenen Fahrzeug durfte der Beschwerdeführer daher nicht den Schluss ziehen, dass es zu keiner Kollision und keinem Schaden am Fahrzeug der Zeugen A. kommen habe können. Der Aussage des Beschwerdeführers fehlte es auch insofern an Glaubwürdigkeit, als er auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2015, er habe im behördlichen Verfahren den Kontakt zwischen den Fahrzeugen zugegeben, nicht spontan antwortete, sondern erst Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter halten musste. Frau G. A., die bei dem Unfall anwesend war, sagte vor dem Verwaltungsgericht Wien als Zeugin unter Wahrheitspflicht aus. Sie machte bei Ihrer Aussage einen glaubwürdigen Eindruck und blieb auch bei Nachfrage zu Details bei ihrer Darstellung. Es erscheint nachvollziehbar, dass ihr der Vorfall gut in Erinnerung geblieben ist, da sie den Vorfall als Ursache für den Verlust ihres ungeborenen Kindes als ursächlich ansah. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ihre Aussage in Zweifel zu ziehen, indem er auf scheinbare Widersprüche in ihren Angaben zu den Verletzungsfolgen des Unfalls hinwies. Die Zeugin hat ihrer Aussage vor der Polizei auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht widersprochen. Sie hat auch dort nicht behauptet, an Kopf oder Brust verletzt worden zu sein. Eben so wenig hat sie gegenüber dem Gutachter Herrn Dr. D. Verletzungen behauptet. Im Gutachten von Herrn Dr. D. ist vielmehr festgehalten, dass die Zeugin angegeben habe, sie habe keine Schmerzen im Bereich der Kopfes, Halses und der Brust verspürt. Die Zeugin hat jedoch den Verlust ihres ungeborenen Kindes auf den Unfall zurückgeführt. Da dem Beschwerdeführer aber lediglich vorgeworfen wird, sich nach ursächlicher Beteiligung an einem Unfall mit Sachschaden nicht gesetzeskonform verhalten zu haben, konnten weitere Ermittlungen zur Frage, ob und inwieweit der Unfall ursächlich für den Abortus der Zeugin war, unterbleiben. Aus diesem Grund war auch die Aufnahme weiterer Beweise zu diesem Beweisthema nicht erforderlich. Der Zeuge En. A. konnte zum Unfallhergang keine Angaben machen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht bei seinem Fahrzeug war. Zu dem durch den Unfall entstandenen Schaden stimmen seine Angaben im Wesentlichen mit den Aussagen des Zeugen W., der die Schadensbegutachtung bei der Versicherung des Beschwerdeführers durchführte, überein. Wenn der Zeuge A. angibt, sein Fahrzeug hätte keine Vorschäden aufgewiesen, macht ihn das nicht unglaubwürdig, da es sich bei den vom Gutachter der Versicherung festgestellten Vorschäden um geringfügige Beschädigungen handelt (Lackrisse, Schürfspuren), die vom Zeugen A. möglicherweise nicht als „Schäden“ eingestuft wurden. Auch die vom Zeugen W. vorgebrachte Tatsache, dass der Zeuge A. sich den Schaden von der Versicherung habe ablösen lassen wollen und dabei einen Betrag von EUR 600,-- oder 700,-- als angemessen betrachtet hätte, während die von der Versicherung festgestellte Ablöse nur EUR 211,-- betragen habe, kann dem Zeugen nicht vorgeworfen werden. Die Differenz dieser Beträge hält sich durchaus im Rahmen dessen, was auf eine unterschiedliche Betrachtung des Schadens im Lichte der verschiedenen Interessen des Fahrzeugeigentümers und der zahlungspflichtigen Versicherung zurückgeführt werden kann. Wo die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes des Einparkens des Beschwerdeführers und des genauen Abstandes der Fahrzeuge zueinander nicht übereinstimmen, kann dies durchaus dem Zeitablauf seit dem Unfall zugeschrieben werden. Im Zweifel war hier der Aussage der Zeugin G. A. zu folgen. Diese hat, im Gegensatz zu ihrem Mann, den Zusammenstoß unmittelbar miterlebt, während ihr Mann den Ablauf der Kollision nur aus ihren Erzählungen kennt. Weiters sagte sie, anders als der Beschwerdeführer, unter Wahrheitspflicht aus. Der Zeuge W. machte bei seiner Aussage einen professionellen Eindruck. Er stellte den Ablauf der Begutachtung des Schadens am Fahrzeug der Zeugen A. und die Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den von der Versicherung vorgelegten Fotos dar. Seine Einschätzung, welche Schäden durch den Zusammenstoß verursacht werden konnten, stimmt mit der Einschätzung des fahrzeugtechnischen Amtssachverständigen überein. Der fahrzeugtechnische Amtssachverständige machte seine Aussagen auf der Grundlage der ihm übermittelten Fotos der unfallbeteiligten Fahrzeuge bzw. der Gegenüberstellung, die dem Gericht von der Versicherung zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund der Erfahrung, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Magistratsabteilung 46 bei der Beurteilung ähnlicher Vorfälle sammeln konnte, gab er an, dass die vom Gutachter der Versicherung festgestellten Schäden auch aus seiner Sicht durch den gegenständlichen Vorfall verursacht werden konnten. Er führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer den Unfall aufgrund der Anstoßintensität, der festgestellten technisch möglichen Schäden und der Tatsache, dass die Zeugin A. den Zusammenstoß ebenfalls wahrgenommen hat, ebenfalls hätte wahrnehmen müssen. Wenn der Zeuge W. dazu aussagte, dass nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer den Zusammenstoß nicht bemerkt hat, widerspricht er der Beurteilung des Amtssachverständigen nicht dezidiert, da er ebenfalls die Möglichkeit einräumt, dass der Beschwerdeführer den Zusammenstoß wahrgenommen hat. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch der Beurteilung des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zu folgen, zumal dieser unbefangen ist, während der Zeuge W. Arbeitnehmer der Versicherung des Beschwerdeführers ist und ihm daher auch bei wahrheitsgemäßer Aussage ein Interesse an einer für den Beschwerdeführer günstigen Einschätzung nicht ganz abzusprechen ist. Für die Einschätzung des Amtssachverständigen spricht auch, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt nach eigenen Angaben mit offenem Verdeck fuhr, und daher die Umgebungsgeräusche besser wahrnehmen konnte, als in einer geschlossenen Fahrgastzelle. Der Beschwerdeführer ist der Aussage des Amtssachverständigen nicht entgegengetreten, nachdem dieser auf Nachfrage des Beschwerdeführers nochmals bestätigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände den Zusammenstoß wahrnehmen hätte müssen. Die Verpflichtung zum Anhalten nach einem Unfall
VO 1960 und die Meldepflicht
VO 1960 setzen allerdings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zwingend positives Wissen vom Verkehrsunfall bzw. vom ursächlichen Zusammenhang voraus; es genügt, da der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist, dass die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall bzw. den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Lenker muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuwenden (VwGH 88/02/0058). Die Verpflichtung zum Anhalten nach einem Unfall
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und die Meldepflicht
Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 setzen allerdings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zwingend positives Wissen vom Verkehrsunfall bzw. vom ursächlichen Zusammenhang voraus; es genügt, da der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist, dass die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall bzw. den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Lenker muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuwenden (VwGH 88/02/0058). Der Tatbestand ist somit auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls bzw. einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind alle jene zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw unter Strafsanktion steht. Ob den mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenker eines Kfz somit am gegenständlichen Unfall ein Verschulden trifft, ist nicht zu prüfen (VwGH 99/03/0469). Voraussetzung für die Anhaltpflicht
VO 1960 ist somit einerseits als objektives Tatbestandselement der ursächliche Zusammenhang des Verhaltens eines Fahrzeuglenkers mit einem Verkehrsunfall bzw. für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 der Eintritt eines Schadens, andererseits in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässiges Nichtwissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang bzw. vom Eintritt eines Schadens.Voraussetzung für die Anhaltpflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist somit einerseits als objektives Tatbestandselement der ursächliche Zusammenhang des Verhaltens eines Fahrzeuglenkers mit einem Verkehrsunfall bzw. für die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 der Eintritt eines Schadens, andererseits in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässiges Nichtwissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang bzw. vom Eintritt eines Schadens. Im vorliegenden Fall ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 am 21.2.2014 um 11 Uhr 30 beim Ausparken mit dem linken hinteren Stoßstangenteil seines Fahrzeuges an die linke Vorderseite des Fahrzeuges der Zeugen A. mit dem Kennzeichen W-2 stieß und diesem Fahrzeug dadurch die o.a. Schäden zufügte. Der Beschwerdeführer hätte den Zusammenstoß bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit zumindest wahrnehmen und sich in der Folge davon überzeugen müssen, ob ein Schaden entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach eigenen Angaben nicht angehalten. Eben so wenig ist ein Identitätsnachweis gegenüber dem Unfallgegner bzw. eine Verständigung der Polizei durch den Beschwerdeführer erfolgt. Er hat somit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen. Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass
G Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass
Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.
G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete im vorliegenden Fall in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer korrekten Vorgangsweise von an Verkehrsunfällen beteiligten Personen, wonach diese anzuhalten und ihrer Meldepflicht nachzukommen haben. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hätte der Beschwerdeführer bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit den Unfall und den Schadenseintritt wahrnehmen müssen. Er hat die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen somit zumindest fahrlässig begangen. Er gibt an, ein monatliches Einkommen von EUR 1.400,--, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu haben. Er ist unbescholten. Im Hinblick auf die Strafdrohung des § 99 Abs. 2 lit a StVO von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, sowie des § 99 Abs. 3 lit b StVO von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, ist die Strafhöhe der von der Behörde verhängten Geldstrafen ohnedies niedrig. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zur jeweiligen Geldstrafe keinesfalls zu hoch. Eine Herabsetzung der Strafhöhe kam daher nicht in Frage, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll.Im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, sowie des Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, ist die Strafhöhe der von der Behörde verhängten Geldstrafen ohnedies niedrig. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zur jeweiligen Geldstrafe keinesfalls zu hoch. Eine Herabsetzung der Strafhöhe kam daher nicht in Frage, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 10 Euro zu bemessen ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 10 Euro zu bemessen ist. Da hinsichtlich der Verwaltungsübertretung
VO nur eine Geldstrafe von bis zu 726,- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG unzulässig.Da hinsichtlich der Verwaltungsübertretung
Paragraph 4, Absatz 5, StVO nur eine Geldstrafe von bis zu 726,- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 a StVO die ordentliche Revision nicht zulässig, für die belangte Behörde ist zu beiden Übertretungen die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikels 133 Abs. 4 B-VG, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der StVO 1960 sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Für den Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, a StVO die ordentliche Revision nicht zulässig, für die belangte Behörde ist zu beiden Übertretungen die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikels 133 Absatz 4, B-VG, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der StVO 1960 sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.072.2669.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.