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{'item': ['VGW-122/008/3873/2015', 'VGW-122/V/008/3874/2015']}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 359b§ 13§ 76§ 74§ 77§ 75§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlVGW-122/008/3873/2015; VGW-122/V/008/3874/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Vw

GVG wird die gemeinsame Beschwerde des Herrn P. K. und der Frau B. K., soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen,

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die gemeinsame Beschwerde des Herrn P. K. und der Frau B. K., soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II richtet,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei richtet,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dagegen ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Dagegen ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch zitierten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde über Antrag der A. Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage in Wien, H.-straße, in welcher das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar ausgeübt wird, in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Feststellungsbescheid nach § 359b Abs. 2 GewO 1994 unter Vorschreibung einer Reihe von Aufträgen

§ 359bAbs. 1 Gew

O 1994 iVm § 93 Abs. 3 ASchG im Spruchpunkt I) genehmigt. In einem Spruchpunkt II) wurden

§ 359bAbs. 1 Z 2 Gew

O 1994 die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen das vereinfachte Verfahren zur Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage abgewiesen. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde über Antrag der A. Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage in Wien, H.-straße, in welcher das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar ausgeübt wird, in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Feststellungsbescheid nach Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 unter Vorschreibung einer Reihe von Aufträgen

Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, ASchG im Spruchpunkt römisch eins) genehmigt. In einem Spruchpunkt römisch zwei) wurden

Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen das vereinfachte Verfahren zur Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage abgewiesen. Mit Ansuchen vom

  1. Oktober 2014 stellte die Konsenswerberin unter Beibringung der dafür nötigen Unterlagen ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage in einem vereinfachten Verfahren. Die insgesamt etwa 284 m² große Betriebsanlage mit einer elektrischen Anschlussleistung von 30 kW sollte dahingehend geändert werden, als der bisherige L-förmige Gastraum soll durch Aufstellen einer Zwischenwand in einen Gastraum 1 (zur H.-straße grenzend) und einen Gastraum 2 unterteilt wird. Die bestehende mechanische Belüftung (2 Ventilatoren) und die Entlüftung bleiben nach außen hin unverändert. Auch die im Bescheid vom 23.08.1986, MA ... 37.082/1/81 angeführte vorwärmbare Zulufteinbringung (von der S.-gasse) der Küche bleibt unverändert. Die Zwischenwand zur Küche soll abgebrochen und im Gastraum 2 eine kleine Schauküche eingerichtet werden. Die Dunstabzugshaube samt Verrohrung wird an die Mittelwand verschwenkt und die Kochdünste wie bisher mechanisch über Kamin über Dach abgeführt. In beiden Gasträumen soll Hintergrundmusik Leq 58 dB(A) dargeboten werden. In die Trennwand zum Veranstaltungsbereich „A.“ soll ein Fenster 1,50 x 1m (Verglasung EI 90) eingesetzt werden. Der vierflammige Gasherd soll gegen einen E-Herd mit vier Kochplatten und ein Backrohr getauscht werden. Mit Eingabe vom
  2. Oktober 2014 erhob Herr P. K. Einwendungen gegen das Projekt und brachte vor, dass es zu unerträglichen Missständen durch Lärmbelästigungen der Gäste aus und vor dem Eingangsbereich des Lokals in der H.-straße ..8 käme. Durch Genehmigung des Lokals in der H.-straße ..4 würde die Situation weiter eskalieren, da zwischen beiden Lokalen nur ein Haus liege und ein Gästewechsel von einem Lokal ins andere mit entsprechender Lärmbelästigung zu befürchten sei. Darüber hinaus verwies er auf rechtswidriges Verhalten der Anlageninhaberin im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lokals in der H.-straße ..8 und auf den dadurch ohnehin schon belasteten Gesundheitszustand seiner Tochter, der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren lägen seiner Ansicht nach nicht vor und beantrage er daher die Durchführung des ordentlichen Genehmigungsverfahrens. Auch die Zweitbeschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom
  3. Oktober 2014 Einwendungen gegen des Projekt und die Anwendung des vereinfachten Verfahrens. Sinngemäß führte sie ähnlich aus wie ihr Vater, der nunmehrige Erstbeschwerdeführer. Auch sie behauptete sinngemäß massive unzumutbare Lärmbelästigungen durch den bereits vorhandenen unmittelbar benachbarten Betrieb derselben Lokalinhaberin. Durch die Bewilligung eines weiteren Betriebes käme es zu einer Verstärkung der bereits vorhandenen Missstände. Am
  4. November 2014 fand eine Augenscheinsverhandlung statt, zu welcher beide Beschwerdeführer erschienen sind und sich gegen die Genehmigung der Betriebsanlage aussprachen. Durch ihren Rechtsfreund wurde vorgebracht, dass zwischen den Lokalen in der H.-straße ..4 und ..8 ein kausaler Zusammenhang aufgrund der Identität des Betreibers vorliege. Durch den Gästefluss aus dem Lokal H.-straße ..4 nach Betriebsschluss um 4 Uhr morgens in das Lokal H.-straße ..6 käme es zu einer Verschlechterung der ohnehin schon bestehenden Lärmbelästigungssituation. Der Betreiber erweise sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens als vertrauensunwürdig. Die Anlageninhabung gab an, dass ein Lotsen der Gäste von einem Lokal ins andere nicht vorgesehen sei, zumal beide Lokale eine unterschiedliche Zielgruppe hätten. Der Konsenswerberin wurde

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, die Einreichunterlagen zu verbessern. Am 6. November 2014 fand eine Augenscheinsverhandlung statt, zu welcher beide Beschwerdeführer erschienen sind und sich gegen die Genehmigung der Betriebsanlage aussprachen. Durch ihren Rechtsfreund wurde vorgebracht, dass zwischen den Lokalen in der H.-straße ..4 und ..8 ein kausaler Zusammenhang aufgrund der Identität des Betreibers vorliege. Durch den Gästefluss aus dem Lokal H.-straße ..4 nach Betriebsschluss um 4 Uhr morgens in das Lokal H.-straße ..6 käme es zu einer Verschlechterung der ohnehin schon bestehenden Lärmbelästigungssituation. Der Betreiber erweise sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens als vertrauensunwürdig. Die Anlageninhabung gab an, dass ein Lotsen der Gäste von einem Lokal ins andere nicht vorgesehen sei, zumal beide Lokale eine unterschiedliche Zielgruppe hätten. Der Konsenswerberin wurde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, die Einreichunterlagen zu verbessern. Mit Schriftsatz vom

  1. November 2014 legte die Konsenswerberin die verbesserten Einreichunterlagen vor. Am
  2. Dezember 2014 wurde das Abfallwirtschaftskonzept nachgereicht. Am
  3. Jänner 2015 fand abermals eine Augenscheinsverhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer nicht erschienen sind. Nach positiver Bewertung des Projektes durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36A, den elektrotechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36B und das Arbeitsinspektorat wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen, in welchem es begründend zur Abweisung der Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer heißt, dass eine Lotsen der Kunden von einer in die andere Betriebsanlage nicht projektiert und laut Betreiber nicht beabsichtigt sei. Überdies sei das Kundenverhalten außerhalb der Betriebsanlage dieser nicht zurechenbar. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten gemeinsamen Beschwerde führten die beiden Rechtsmittelwerber aus, dass die Verwaltungsbehörde Nachbarn und Verwaltungsgericht wohl für naiv halte, wenn sie den Absichtserklärungen der Betriebsinhabung, Gäste würden zwischen den Lokalen nicht gelotst werden, Glauben schenke. Darüber hinaus wurden Missstände hinsichtlich des Betriebes des Lokals in der H.-straße ..8 behauptet und auch zum Teil mit Lichtbildbeilagen belegt. In ihrer Beschwerdebeantwortung brachte die rechtsfreundlich vertretene Konsenswerberin vor, dass die Öffnungszeiten des in der H.-straße ..8 betriebenen Kaffeehauses auf 8 Uhr verlegt worden seien. Eine Einheit der Betriebsabläufe sei daher unmöglich, weil kein Gast des Lokals in der H.-straße ..4 zwei Stunden darauf warten werde, das das Kaffeehaus in der H.-straße ..8 aufsperre. Darüber hinaus sei das Lokal in der H.-straße ..4 („A.“) vor allem ein ... mit Vorstellungen, Lesungen und Musikdarbietungen, welche um 20 Uhr beginnen und um 22 Uhr enden würden. Ein Großteil des Publikums verlasse daher schon um 22 Uhr das „A.“. Es bestehe keine räumlich zurechenbare Einheit zum Lokal in der H.-straße ..8 („C.“) und sei das Publikum ein völlig anderes. Ein Gästestrom sei daher weder beabsichtigt noch durchführbar. In der Folge wurde am
  4. August 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführer ebenso wie die Lokalinhabung jeweils mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erschienen sind. Der rechtsfreundliche Vertreter der Konsenswerberin legte den laufenden Veranstaltungskalender für das „A.“ zum Beweis dafür vor, dass es sich bei diesem um eine ...bühne handle, welche gänzlich anderes Publikum als das „C.“ in der H.-straße ..8 anspreche. Zum Beweis dafür wurde auch der Veranstaltungskalender aus Juli und August 2015 des „C.“ vorgelegt. In der H.-straße ..4 sei überdies der Gastraum 1, welcher an die H.-straße grenze, so ausgestaltet, dass er lediglich zu Ausstellungszwecken genützt werde. Im Gastraum 1 gebe es auch keine Verabreichungsplätze, dies ebenfalls zu dem Zweck, Lärmbelästigungen in Richtung H.-straße zu vermeiden. ...veranstaltungen fänden ohnedies nur im Keller statt. Die vom Vertreter der Anlageninhabung vorgelegten Programme wurden in Kopie zum Akt genommen und dem Beschwerdeführervertreter ausgehändigt. Dieser legte ein Konvolut an Fotos vor. Das erste Foto zeigte die Gehsteigsituation vor der H.-straße ..4, aufgenommen am 07.07.2015, 20:49 Uhr. Dazu brachte die Zweitbeschwerdeführerin, Frau K., selbst vor, dass sie schon mehrfach einen Gästewechsel vom „A.“ in der H.-straße ..4 nach Schluss der dort abgehaltenen Veranstaltungen in die H.-straße ..8 beobachtet habe. Dazu brachte der Vertreter der Anlageninhabung vor, dass das Foto in einer Pause aufgenommen worden sei. Der Geschäftsführer der Konsenswerberin gab informativ bekannt, dass der Eintritt für das „A.“ nicht den Eintritt für das „C.“ umfasse. Wer vom „A.“ ins „C.“ gehe, müsse auch dort wieder Eintritt zahlen, zumal im „C.“ eigene Veranstaltungen stattfänden. Außerdem führte der rechtsfreundliche Vertreter der Konsenswerberin aus, dass wenn jemandem nach Ende der Veranstaltungen im „A.“ noch der Sinn nach Verpflegung stehe, eher ein Lokalwechsel in den unmittelbar benachbarten „R.“, der seinen Gastgarten bis 2 Uhr morgens betreibe, stattfinde, zumal dort warme Küche serviert werde. Das Lichtbild Nr. 4 dokumentiere lediglich das Verlassen des ...publikums über den ...ausgang über die S.-gasse, welche die H.-straße ..4 überdies von der H.-straße ..8 und dem in H.-straße ..6 befindlichen Cafe „O.“ trenne. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, einen Gästewechsel vom „A.“ in den „R.“ noch nie beobachtet zu haben, wohl jedoch ein paar Mal einen Gästewechsel vom „A.“ ins „C.“. Das „A.“ sei überdies nur 42 Meter vom „C.“ entfernt. Der Beschwerdeführervertreter brachte dazu vor, dass diese Beobachtungen regelmäßig und wiederkehrend seien, was sich aus den betreffend das Genehmigungsverfahren H.-straße ..8 erstatteten Anzeigen ergebe. Seit Juli 2010 gäbe es 266 Anzeigen. Aus der kurzen Entfernung zwischen „C.“ und „A.“ ergebe es sich auch, dass hier eine einheitliche Betriebsanlage vorliege. Dies wurde vom Vertreter der Anlageninhabung mit dem Hinweis bestritten, dass zwischen „A.“ und „C.“ die S.-gasse und ein weiteres Lokal, das Cafe“ O.“, welches nicht von der Anlageninhaberin betrieben werde, liege. Dazu brachte Fr. K. vor, dass die Pizzeria, welche bislang in den Räumlichkeiten des Cafe „O.“ betrieben worden sei, bis Mitternacht geöffnet hätte. Eine Bewilligung für den Cafehausbetrieb, der bis zwei Uhr nachts geöffnet haben soll, läge nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Darüber hinaus legte Fr. K. ein weiteres Lichtbild vor, welches als Lichtbildbeilage 8 zum Akt genommen wurde. Dieses zeigt den geöffneten Eingang des „A.“ am 23.06.2012 um 22:39 Uhr. Dazu brachte der Vertreter der Anlageninhabung vor, dass es sich dabei um Leute handle, welche das „A.“ nach einer Veranstaltung verlassen. Im Übrigen stamme das Foto aus dem Jahr 2012, wo das Lokal verpachtet gewesen sei, während jetzt die ... Gesellschaft selbst das Lokal in der H.-straße ..4 betreibe. In der Folge wurde die Verhandlung aufgrund von Entscheidungsreife geschlossen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Belehrung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage („A.“), welche sich in der H.-straße ..4 befindet, 284 m2 und eine elektrische Anschlussleistung von 30 kW aufweist. In der geänderten Betriebsanlage soll lediglich Hintergrundmusik dargeboten werden. Zwischen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage („A.“) und dem von derselben Konsenswerberin in der H.-straße ..8 betriebenen Lokal „C.“ werden durch die Betriebsinhaberin Gäste nicht gelotst. Diese Ausführungen der Konsenswerberin erscheinen auch durchaus schlüssig, ergibt sich doch aus den von ihr vorgelegten Programmen des verfahrensgegenständlichen Lokals „A.“ und dem „C.“, dass hier ein unterschiedliches Publikum angesprochen werden soll. Insbesondere ist im Eintritt zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage nicht der Eintritt für das andere Lokal mitumfasst. Die Betriebszeiten des „C.“ schließen nicht unmittelbar an jene des „A.“ an; vielmehr liegen dazwischen zwei Stunden. Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage ist darüber hinaus vom „C.“ durch die S.-gasse sowie durch die H.-straße ..6, wo ein weiteres Lokal (allerdings nicht von der Konsenswerberin) betrieben wird, räumlich getrennt. Die Entfernung zwischen dem „A.“ und dem „C.“ beträgt etwa 40 Meter. Diese Feststellungen gründen sich auf die Antragsunterlagen in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den eingesehenen Verwaltungsakt und Stadtplan. Rechtlich folgt daraus: Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
  5. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen

§ 76Abs.

1 oder Bescheiden

§ 76Abs.

2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen

Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden

Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde

§ 359bAbs. 1 Gew

O 1994 das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der

§ 74Abs.

2 sowie der

§ 77Abs.

3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. so hat die Behörde

Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2, sowie der

Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben keine Parteistellung.

§ 359bAbs. 2 Gew

O 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren

Abs. 1 zu unterziehen sind, weil aufgrund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen der Anlage zu erwarten ist, dass die

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren

Absatz eins, zu unterziehen sind, weil aufgrund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen der Anlage zu erwarten ist, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.

§ 359bAbs. 8 Gew

O sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren

Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung

Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO sind nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren

Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung

Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. April 2005 zur Zl. 2003/04/0009 ausgeführt, dass im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren

§ 359bGew

O 1994 den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl. VwGH vom

  1. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VwGH vom
  2. November 2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199; vgl. ebenso VwGH vom
  3. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095; ebenso VwGH vom
  4. November 2004, Zl. 2004/04/0132). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  5. April 2005 zur Zl. 2003/04/0009 ausgeführt, dass im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren

Paragraph 359 b, GewO 1994 den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu vergleiche VwGH vom
  2. November 2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199; vergleiche ebenso VwGH vom
  3. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095; ebenso VwGH vom
  4. November 2004, Zl. 2004/04/0132).

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Die Genehmigungspflicht besteht

§ 74Abs. 3 Gew

O auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen.Die Genehmigungspflicht besteht

Paragraph 74, Absatz 3, GewO auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen.

§ 75Abs. 2 Gew

O 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

§ 42Abs.

1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gegenstand solcher Einwendungen kann nur die (potentielle) Verletzung eines subjektiven Rechtes sein. Aus § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 GewO 1994 ergibt sich, dass nur bestimmte Einwendungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung von Nachbarn rechtserheblich sind, nämlich solche, die die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung behaupten.Gegenstand solcher Einwendungen kann nur die (potentielle) Verletzung eines subjektiven Rechtes sein. Aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 5 GewO 1994 ergibt sich, dass nur bestimmte Einwendungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung von Nachbarn rechtserheblich sind, nämlich solche, die die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung behaupten. Dem betreffenden Vorbringen muss also entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 1993, Zl. 92/04/0267, VwGH vom
  2. Dezember 1994, Zl. 94/04/0100).Dem betreffenden Vorbringen muss also entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 5, GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein vergleiche VwGH vom
  3. Oktober 1993, Zl. 92/04/0267, VwGH vom
  4. Dezember 1994, Zl. 94/04/0100). Daraus folgt, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen, die sich auf § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 stützen, erhebt. Die Erhebung solcher Einwendungen ist auch Voraussetzung für die auf die Frage der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens beschränkten Parteistellung. Darüber hinaus sind die gegen die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens bestehenden Einwände darzulegen. Daraus folgt, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen, die sich auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994 stützen, erhebt. Die Erhebung solcher Einwendungen ist auch Voraussetzung für die auf die Frage der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens beschränkten Parteistellung. Darüber hinaus sind die gegen die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens bestehenden Einwände darzulegen. Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage dem Akteninhalt rechtzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens bestritten und rechtzeitig taugliche Einwendungen (Befürchtung von Lärmbelästigungen durch Gäste) erhoben und kommt ihnen dadurch im Hinblick auf die Verfahrensart eingeschränkte Parteistellung zu. Soweit die nunmehrigen Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in den vorliegenden Rechtsmitteln unter Hinweis auf den in der Nachbarschaft etablierten Betrieb derselben Anlageninhaberin ausführen, aufgrund der amtsbekannten Lärmbelästigungen durch den bestehenden Barbetrieb sei die Änderung des hier verfahrensgegenständliche Lokals im Lichte des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 nicht genehmigungsfähig, ist ihnen zu entgegnen, dass Gegenstand des Genehmigungsverfahrens immer nur das antragsgegenständliche Projekt sein kann. Nur dessen Genehmigungsfähigkeit allein ist zu beurteilen und Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Wenn die Konsenswerberin also angibt, dass es von Seiten der Betreiberin zu keinem Lotsen der Gäste aus dem verfahrensgegenständlichen Lokal in das knapp 40 Meter weiter entfernte Lokal kommt, ist diese Angabe dem Verfahren zu Grunde zu legen. Soweit die nunmehrigen Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in den vorliegenden Rechtsmitteln unter Hinweis auf den in der Nachbarschaft etablierten Betrieb derselben Anlageninhaberin ausführen, aufgrund der amtsbekannten Lärmbelästigungen durch den bestehenden Barbetrieb sei die Änderung des hier verfahrensgegenständliche Lokals im Lichte des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 nicht genehmigungsfähig, ist ihnen zu entgegnen, dass Gegenstand des Genehmigungsverfahrens immer nur das antragsgegenständliche Projekt sein kann. Nur dessen Genehmigungsfähigkeit allein ist zu beurteilen und Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Wenn die Konsenswerberin also angibt, dass es von Seiten der Betreiberin zu keinem Lotsen der Gäste aus dem verfahrensgegenständlichen Lokal in das knapp 40 Meter weiter entfernte Lokal kommt, ist diese Angabe dem Verfahren zu Grunde zu legen. Bei Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, dass alle einer Betriebsanlage zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (VwGH vom 17.03.1998, Zl. 97/04/0139). Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt ins „A.“ auch jenen ins „C.“ umfasst, haben sich ebenso wenig ergeben wie sonstige Indizien dafür, dass die Anlageninhaberin ihren Gästen eine Infrastruktur anbietet, die dazu führt, dass es zu einem intendierten Gästewechsel zwischen den Lokalen, der - ausnahmsweise – das Geschehen vor der Betriebsanlage zu einem der Betriebsanlage zurechenbaren Betriebsgeschehen machen könnte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien bilden die verfahrensgegenständliche und die in der Nachbarschaft befindliche Betriebsanlage weder eine organisatorische, noch ein funktionelle Einheit, und zwar weder hinsichtlich der Betriebsabläufe in den beiden Anlagen, noch hinsichtlich der jeweiligen Betriebsliegenschaft. Mag sich auch das verfahrensgegenständliche Lokal („A.“) in der Nachbarschaft des bereits bestehenden Barbetriebes derselben Anlageninhaberin befinden, handelt es sich beim „A.“ und dem „C.“ um zwei selbstständige Betriebsanlagen, die jeweils ein eigenes rechtliches Schicksal haben, zumal von der Konsenswerberin keine Maßnahmen projektiert sind, die zu einer Verbindung der beiden Betriebsanlagen in räumlicher Hinsicht oder einer Einheit unter dem Aspekt der Betriebsabläufe führen würden: Dies äußert sich nicht nur in unterschiedlichen Betriebszeiten und Sperrstunden, sondern etwa auch darin, dass Auflagen betreffend das „C.“ nicht für das „A.“ gelten und vice versa. Bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage „A.“ handelt es sich trotz Betreiberidentität um eine eigene abgeschlossene Einheit. Das bisherige Kundenverhalten der Gäste des „C.“ darf bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes betreffend das „A.“ diesem nicht zugerechnet werden; dies deshalb, als das Verhalten der Gäste auf dem Gehsteig (Rauchen, Lachen, Pöbeln, etc.) im Hinblick auf die Bestimmung des § 74 Abs. 3 GewO 1994 und die dazu ergangene Judikatur nicht einmal dem bestehenden Barbetrieb selbst zugerechnet werden darf: Lediglich ein Kundenverhalten von Gästen in der Betriebsanlage, die diese Betriebsanlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen (wozu Randale und Vandalismus nicht zählen), ist der jeweiligen Betriebsanlage zurechenbar. Das bisherige Kundenverhalten der Gäste des „C.“ darf bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes betreffend das „A.“ diesem nicht zugerechnet werden; dies deshalb, als das Verhalten der Gäste auf dem Gehsteig (Rauchen, Lachen, Pöbeln, etc.) im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 und die dazu ergangene Judikatur nicht einmal dem bestehenden Barbetrieb selbst zugerechnet werden darf: Lediglich ein Kundenverhalten von Gästen in der Betriebsanlage, die diese Betriebsanlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen (wozu Randale und Vandalismus nicht zählen), ist der jeweiligen Betriebsanlage zurechenbar. Dass es aufgrund der Betreiberidentität verstärkt zu einem Lokalwechsel und zu einer Inanspruchnahme des Gehsteiges kommen werde, bleibt im Hinblick auf die Projektbeschreibung (und nur diese ist dem Verfahren zu Grunde zu legen) trotz der in der Vergangenheit gemachten gegenteiligen fallweisen und fotodokumentarisch belegten Beobachtungen der Zweitbeschwerdeführerin ein bloß spekulatives Szenario, welches bei unterschiedlichen Betreibern genauso gut möglich wäre. Überdies ist eben das Kundenverhalten beim Lokalwechsel auf dem Gehsteig nicht der Betriebsanlage zuzurechnen, da es sich nicht innerhalb deren Grenzen ereignet. Das Verhalten von Personen außerhalb einer Betriebsanlage (der Gehsteig zählt - sofern nicht ein dort erfolgender Gästewechsel Teil des Projektes ist - nicht zur Betriebsanlage dazu) stellt keine Immission iSd §§ 74 und 77 GewO 1994 dar (vgl. etwa VwGH vom

  1. September 1991, Zl. 91/04/0105 bis 0107).Dass es aufgrund der Betreiberidentität verstärkt zu einem Lokalwechsel und zu einer Inanspruchnahme des Gehsteiges kommen werde, bleibt im Hinblick auf die Projektbeschreibung (und nur diese ist dem Verfahren zu Grunde zu legen) trotz der in der Vergangenheit gemachten gegenteiligen fallweisen und fotodokumentarisch belegten Beobachtungen der Zweitbeschwerdeführerin ein bloß spekulatives Szenario, welches bei unterschiedlichen Betreibern genauso gut möglich wäre. Überdies ist eben das Kundenverhalten beim Lokalwechsel auf dem Gehsteig nicht der Betriebsanlage zuzurechnen, da es sich nicht innerhalb deren Grenzen ereignet. Das Verhalten von Personen außerhalb einer Betriebsanlage (der Gehsteig zählt - sofern nicht ein dort erfolgender Gästewechsel Teil des Projektes ist - nicht zur Betriebsanlage dazu) stellt keine Immission iSd Paragraphen 74 und 77 GewO 1994 dar vergleiche etwa VwGH vom
  2. September 1991, Zl. 91/04/0105 bis 0107). Das Vorbringen der Beschwerdeführer stellt sohin zum einen nicht einmal taugliche Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 dar, zum anderen ist es in keiner Weise geeignet, die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides aufzuzeigen.Das Vorbringen der Beschwerdeführer stellt sohin zum einen nicht einmal taugliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dar, zum anderen ist es in keiner Weise geeignet, die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides aufzuzeigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren auf die gegenständliche Anlage keine Anwendung zu finden habe, ist nämlich außerdem Folgendes auszuführen: Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass die elektrische Anschlussleistung der im Betrieb verwendeten Geräte insgesamt 30 kW beträgt. Die elektrische Anschlussleistung der in der Anlage zur Verwendung kommenden Geräte beträgt demnach jedenfalls unter 300 kW. Darüber hinaus ergibt sich, dass die Gesamtfläche der gegenständlichen Betriebsanlage jedenfalls unter 800 m² liegt. Diese Angaben wurden vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen als schlüssig beurteilt und sich auch unbestritten. Das vereinfachte Verfahren ist auf jeden Fall schon deshalb abzuführen, als die gegenständliche Anlage im Hinblick auf ihre Ausführung jedenfalls unter die Bestimmung des § 359b Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, zu subsumieren war. Die Anwendbarkeit dieses Genehmigungstatbestandes wurde von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführer haben konkret nichts vorgebracht, was die Subsumtion der in Rede stehenden Betriebsanlage unter § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung als unzutreffend erscheinen lässt, weshalb ihre Rechtsmittel gegen Spruchpunkt II) des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen waren.Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass die elektrische Anschlussleistung der im Betrieb verwendeten Geräte insgesamt 30 kW beträgt. Die elektrische Anschlussleistung der in der Anlage zur Verwendung kommenden Geräte beträgt demnach jedenfalls unter 300 kW. Darüber hinaus ergibt sich, dass die Gesamtfläche der gegenständlichen Betriebsanlage jedenfalls unter 800 m² liegt. Diese Angaben wurden vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen als schlüssig beurteilt und sich auch unbestritten. Das vereinfachte Verfahren ist auf jeden Fall schon deshalb abzuführen, als die gegenständliche Anlage im Hinblick auf ihre Ausführung jedenfalls unter die Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, zu subsumieren war. Die Anwendbarkeit dieses Genehmigungstatbestandes wurde von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführer haben konkret nichts vorgebracht, was die Subsumtion der in Rede stehenden Betriebsanlage unter Paragraph eins, Absatz eins, der genannten Verordnung als unzutreffend erscheinen lässt, weshalb ihre Rechtsmittel gegen Spruchpunkt römisch zwei) des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen waren. Bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr. 850/1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen ist

§ 359bAbs. 2 Gew

O das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z. 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 GewO vorliegen. Daher war es nicht erforderlich, eine Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO durchzuführen (vgl. VwGH vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0283), weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I) als unzulässig zurückzuweisen war. Bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen ist

Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GewO vorliegen. Daher war es nicht erforderlich, eine Einzelfallprüfung im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO durchzuführen vergleiche VwGH vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0283), weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins) als unzulässig zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheit der Betriebsanlage und zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheit der Betriebsanlage und zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.3873.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.