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{'item': 'VGW-151/082/11596/2014'}

Obsah (25)§ 8§ 20§ 25a§ 37§ 25§ 7Art. 130§ 73§ 110§ 11§§ 52§ 28§ 81§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 291aArt. 151§ 27§ 293§ 292§ 14§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/11596/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 8und § 28 Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1a, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) wird dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4.3.2011, zuletzt geändert mit Eingabe vom 13.8.2015, Folge gegeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für drei Jahre erteilt. römisch eins.

Paragraph 8 und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins a,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) wird dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4.3.2011, zuletzt geändert mit Eingabe vom 13.8.2015, Folge gegeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für drei Jahre erteilt. II.

§ 20Abs.

2 NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels am 24.3.2011 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels

Spruchpunkt I rechtmäßig war. römisch zwei.

Paragraph 20, Absatz 2, NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels am 24.3.2011 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels

Spruchpunkt römisch eins rechtmäßig war. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführerin, einer am ... 1968 in Skopje geborenen mazedonischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund ihres persönlich im Inland gestellten Antrags vom 4.2.2010 ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" mit einjähriger Gültigkeitsdauer vom 24.3.2010 bis 24.3.2011 für die beantragte Zusammenführung mit (ihrem damaligen, nunmehr geschiedenen Ehemann aus zweiter Ehe namens) S. Z. erteilt, den sie am 5.6.2009 in Mazedonien geheiratet hatte. Am 4.3.2011 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde den vorliegenden Verlängerungsantrag zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit gleichem Zweck. In Bearbeitung dieses Antrags verständigte die belangte Behörde unter Weiterleitung des Verwaltungsakts die (damalige) Fremdenpolizeibehörde

§ 37Abs.

4 NAG über den begründeten Verdacht auf das Bestehen einer Aufenthaltsehe. Am 4.3.2011 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde den vorliegenden Verlängerungsantrag zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit gleichem Zweck. In Bearbeitung dieses Antrags verständigte die belangte Behörde unter Weiterleitung des Verwaltungsakts die (damalige) Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 37, Absatz 4, NAG über den begründeten Verdacht auf das Bestehen einer Aufenthaltsehe. Die Verständigung der belangten Behörde langte bei der Fremdenpolizeibehörde am 1.4.2011 ein. Nach Durchführung fremdenpolizeilicher Ermittlungen – unter anderem durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres (damaligen, zweiten) Ehemanns am 9.6.2011 und nach einer Kontrollfahrt zur (angeblich) durch beide Eheleute gemeinsam genutzten Wohnung der Beschwerdeführerin an diesem Tag – sowie Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wurden die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 7.7.2011 an die belangte Behörde mit der Stellungnahme rückübermittelt, dass eine Scheinehe weder zugegeben worden sei noch eindeutig nachgewiesen werden könne. Im nach Aktenrückübermittlung fortgesetzten behördlichen Verfahren betreffend den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin befragte die belangte Behörde am 31.8.2011 die Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugin zur weiteren Abklärung der fortbestehenden Verdachtslage. Etwas mehr als ein Jahr später wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2012 (zugestellt am 21.11.2012) Parteiengehör gewährt. Dazu nahm sie mit Fax vom 23.11.2012 Stellung. Am 5.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin per Fax einen (am selben Tag einlangenden) Devolutionsantrag an die Bundesministerin für Inneres als damals zuständiger, sachlich in Betracht kommender Oberbehörde, die den Übergang der Zuständigkeit bejahte, weil "der Landeshauptmann von Wien über Ihren Verlängerungsantrag vom 4.3.2011 bis 4.12.2011 (Fristhemmung für drei Monate

§ 37Abs.

4 NAG inklusive) keinen Bescheid erlassen" habe; die Zuständigkeit für die Entscheidung sei am 5.12.2012 antragsgemäß übergegangen (Mitteilung der Bundesministerin für Inneres vom 14.2.2013

§ 25Abs.

1 NAG, Seite 7). Nach Erhalt einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 1.3.2013 verständige die Bundesministerin für Inneres mit Schreiben vom 13.3.2013 die (damalige) Fremdenpolizeibehörde

§ 25Abs.

1 NAG, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu beenden sei. Am 5.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin per Fax einen (am selben Tag einlangenden) Devolutionsantrag an die Bundesministerin für Inneres als damals zuständiger, sachlich in Betracht kommender Oberbehörde, die den Übergang der Zuständigkeit bejahte, weil "der Landeshauptmann von Wien über Ihren Verlängerungsantrag vom 4.3.2011 bis 4.12.2011 (Fristhemmung für drei Monate

Paragraph 37, Absatz 4, NAG inklusive) keinen Bescheid erlassen" habe; die Zuständigkeit für die Entscheidung sei am 5.12.2012 antragsgemäß übergegangen (Mitteilung der Bundesministerin für Inneres vom 14.2.2013

Paragraph 25, Absatz eins, NAG, Seite 7). Nach Erhalt einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 1.3.2013 verständige die Bundesministerin für Inneres mit Schreiben vom 13.3.2013 die (damalige) Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 25, Absatz eins, NAG, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu beenden sei. Nach Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 übermittelte die Bundesministerin für Inneres mit Schreiben vom 19.2.2014 Aktenteile zu näher bezeichneten, bei ihr anhängigen Verfahren an das Verwaltungsgericht Wien, darunter auch den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 5.12.2012, der hier am 25.2.2014 einlangte. Mit weiterem Schreiben vom 27.10.2014 leitete die Bundesministerin für Inneres die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8.10.2014 an das Verwaltungsgericht Wien weiter, aus der hervorgeht, dass das BFA kein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin führe. Mit Begleitschreiben vom 27.11.2014 übermittelte die belangte Behörde den mittlerweile vom BFA an sie rückübermittelten Verwaltungsakt "hinsichtlich des noch offenen Devolutionsantrags vom 5.12.2012 (nunmehr: Säumnisbeschwerde)" an das Verwaltungsgericht Wien. Nach einer unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Urkundenvorlage vom 19.12.2014 gab die Beschwerdeführerin mit der als "Bekanntgabe und Zweckänderungsantrag" bezeichneten Faxnachricht vom 15.5.2015 bekannt, dass sie am 23.3.2015 von ihrem österreichischen Ehemann geschieden worden sei. Sie beantragte unter Vorlage der beglaubigt übersetzten ersten Seite eines mazedonischen Scheidungsurteils, eines "B1-Deutschzeugnisses" und drei aktuellen Lohnzetteln die Zweckänderung auf den nunmehr auszustellenden Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 12.8.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, ihren Zweckänderungsantrag vom 15.5.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt - EU" aufrechtzuerhalten, und beantragte für den Fall, dass der Zweckänderung nicht Folge geben werden könne, ihr aufgrund ihrer Scheidung im Sinne des § 27 NAG einen Aufenthaltstitel mit jenem Aufenthaltszweck auszustellen, der ihrem bisherigen Aufenthaltszweck entspreche. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 12.8.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, ihren Zweckänderungsantrag vom 15.5.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt - EU" aufrechtzuerhalten, und beantragte für den Fall, dass der Zweckänderung nicht Folge geben werden könne, ihr aufgrund ihrer Scheidung im Sinne des Paragraph 27, NAG einen Aufenthaltstitel mit jenem Aufenthaltszweck auszustellen, der ihrem bisherigen Aufenthaltszweck entspreche. Mit per E-Mail vom 13.8.2015 eingebrachter Eingabe teilte die Beschwerdeführerin schließlich mit, dass sie "nicht mehr den Titel Daueraufenthalt - EU anspricht, sondern im Hinblick auf ihre Unterhaltsverpflichtungen die Zweckänderung nur mehr auf RWR plus begehrt, wobei sie um eine rasche Entscheidung bittet". II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: I.

  1. Familiäre Situationrömisch eins.
  2. Familiäre Situation Die am ... 1968 in Skopje geborene Beschwerdeführerin war vom 17.12.1991 bis zur Scheidung am 24.7.2006 in erster Ehe etwa vierzehneinhalb Jahre mit dem am ... 1968 in V. geborenen mazedonischen Staatsangehörigen N. A. verheiratet. Aus dieser ersten Ehe hat die Beschwerdeführerin drei Kinder. Die am ... 1968 in Skopje geborene Beschwerdeführerin war vom 17.12.1991 bis zur Scheidung am 24.7.2006 in erster Ehe etwa vierzehneinhalb Jahre mit dem am ... 1968 in römisch fünf. geborenen mazedonischen Staatsangehörigen N. A. verheiratet. Aus dieser ersten Ehe hat die Beschwerdeführerin drei Kinder. Etwa drei Jahre nach dieser Scheidung heiratete die Beschwerdeführerin am 5.6.2009 in V., Mazedonien, den am ... 1961 geborenen österreichischen Staatsangehörigen S. Z., ebenfalls mazedonischer Herkunft. S. Z. hatte sich achteinhalb Monate zuvor, am 24.9.2008, nach fast 24 Jahren von seiner damaligen Ehefrau scheiden lassen. Mit seiner geschiedenen Ehefrau hat er vier Kinder. Etwa drei Jahre nach dieser Scheidung heiratete die Beschwerdeführerin am 5.6.2009 in römisch fünf., Mazedonien, den am ... 1961 geborenen österreichischen Staatsangehörigen S. Z., ebenfalls mazedonischer Herkunft. S. Z. hatte sich achteinhalb Monate zuvor, am 24.9.2008, nach fast 24 Jahren von seiner damaligen Ehefrau scheiden lassen. Mit seiner geschiedenen Ehefrau hat er vier Kinder. Schließlich wurde auch diese für die Beschwerdeführerin und S. Z. zweite Ehe nach einer Dauer von fünf Jahren und neun Monaten auf Antrag beider Eheleute mit Urteil des Grundgerichts V. vom 23.3.2015 in der an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung (in Anwesenheit – lediglich – ihrer anwaltlichen Vertreter) im Einvernehmen geschieden. Schließlich wurde auch diese für die Beschwerdeführerin und S. Z. zweite Ehe nach einer Dauer von fünf Jahren und neun Monaten auf Antrag beider Eheleute mit Urteil des Grundgerichts römisch fünf. vom 23.3.2015 in der an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung (in Anwesenheit – lediglich – ihrer anwaltlichen Vertreter) im Einvernehmen geschieden. Die Beschwerdeführerin ist heute nicht (wieder) verheiratet. Insbesondere im vorliegenden Verlängerungsverfahren gab es deutliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass es sich bei ihrer (mittlerweile geschiedenen) zweiten Ehe mit S. Z. um eine Aufenthaltsehe handeln könnte. Dieser Verdacht hat sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach umfassenden Ermittlungen der belangten Behörde, der Fremdenpolizeibehörden und der (im Devolutionsweg ehemals zuständigen) Bundesministerin für Inneres während des Bestehens dieser Ehe nicht eindeutig bestätigt. Die Beschwerdeführerin und ihr unlängst geschiedener Ehemann aus zweiter Ehe kannten sich bereits aus Mazedonien. Nach der zweiten Eheschließung bestand bei beiden der Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihren jeweiligen Kindern aus erster Ehe. Anfangs lebte die Beschwerdeführerin nur mit ihrem älteren Sohn in der Wohnung ihres damaligen Ehemanns gemeinsam mit zwei seiner vier Kinder. Die Beschwerdeführerin wollte jedoch auch mit allen ihren eigenen drei Kindern zusammenleben, die bei der Eheschließung alle noch minderjährig waren (zwischen 10 und 17 Jahre alt). Zudem gestaltete sich das Zusammenleben mit den beiden Kindern ihres (neuen) Ehemanns schwierig, insbesondere mit der im selben Haushalt lebenden Ehefrau einer seiner Söhne, die ein etwa dreijähriges Kind hatte und schwanger war. Daher mietete sie etwa acht Monate nach der Erstantragstellung (bzw. sieben Monate nach Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels) im Oktober 2010 eine Wohnung im ... Wiener Gemeindebezirk, die sie mit ihrem (mittlerweile volljährigen, aufenthaltsberechtigten) älteren Sohn bezog und in die ihre anderen beiden Kinder nach unmittelbar zuvor erfolgter Einreise ebenfalls einzogen. Die Gründe für die unlängst erfolgte einvernehmliche Scheidung im März 2015 sind auf die Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns zurückzuführen, insbesondere weil dieser eine Änderung der Wohnsituation durch gemeinsamen Wiedereinzug der Beschwerdeführerin ohne ihre Kinder in seine Wohnung verlangte und sie zu einer Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit drängte. I.
  3. Situation der Kinder der Beschwerdeführerinrömisch eins.
  4. Situation der Kinder der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin hat aus erster Ehe drei Kinder. Ihr älterer Sohn Fi. T. ist am ... 1992 geboren (heute 23 Jahre alt), ihre Tochter M. T. am ... 1993 (heute 22 Jahre alt) und ihr jüngerer, noch minderjähriger Sohn Fa. T. am ... 1999 (heute 16 Jahre alt). Alle Kinder haben die mazedonische Staatsbürgerschaft. Seit dem Jahr 2010 leben sie durchgehend mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt in ihrer Wohnung im ... Wiener Gemeindebezirk in Österreich. Keines der Kinder ist verheiratet. Dem älteren Sohn wurde ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" mit Gültigkeitsdauer vom 28.12.2010 bis 28.12.2011 erteilt. Ein aufgrund seiner fristgerechten Antragstellung eingeleitetes Verlängerungsverfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Niederlassung in Österreich ist noch nicht abgeschlossen. Die anderen beiden Kinder haben Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und verfügen – trotz derzeitigem inländischem Aufenthalt – derzeit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Die Mutter beabsichtigt eine Niederlassung mit allen drei Kindern im gemeinsamen Haushalt im Inland. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin besucht derzeit als ordentlicher Studierender einen Vorbereitungslehrgang für Maschinenbau in der "Schulform Vorbereitungs-Modul für Kollegs technisch-gewerblicher und kunstgewerblicher Fachrichtungen, Schulversuch

§ 7Sch

OG" in der "Abendschule" der Höhere Technische Bundeslehranstalt .... Im zuletzt dokumentierten "Sommerstudienhalbjahr 2013/14", für ihn das dritte Semester, hatte er im Zeugnis vom 27.6.2014 überwiegend negative Noten (im Modul Deutsch, Angewandte Mathematik und Englisch), aber auch eine positive Note (im Modul Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen). Durch den im Modulsystem strukturierten Vorbereitungslehrgang ergibt sich eine Anpassung der Ausbildungsdauer an Vorbildung und persönliches Umfeld. Das Mindestalter für den Vorbereitungslehrgang beträgt 17 Jahre. Der Abschluss der achten Schulstufe ist Voraussetzung. Weitere abgeschlossene Ausbildungen können die Studiendauer verkürzen. Die durchschnittliche Studiendauer beträgt je nach Vorbildung und organisatorischen Rahmenbedingungen zwischen drei und fünf Jahre. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin besucht derzeit als ordentlicher Studierender einen Vorbereitungslehrgang für Maschinenbau in der "Schulform Vorbereitungs-Modul für Kollegs technisch-gewerblicher und kunstgewerblicher Fachrichtungen, Schulversuch

Paragraph 7, SchOG" in der "Abendschule" der Höhere Technische Bundeslehranstalt .... Im zuletzt dokumentierten "Sommerstudienhalbjahr 2013/14", für ihn das dritte Semester, hatte er im Zeugnis vom 27.6.2014 überwiegend negative Noten (im Modul Deutsch, Angewandte Mathematik und Englisch), aber auch eine positive Note (im Modul Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen). Durch den im Modulsystem strukturierten Vorbereitungslehrgang ergibt sich eine Anpassung der Ausbildungsdauer an Vorbildung und persönliches Umfeld. Das Mindestalter für den Vorbereitungslehrgang beträgt 17 Jahre. Der Abschluss der achten Schulstufe ist Voraussetzung. Weitere abgeschlossene Ausbildungen können die Studiendauer verkürzen. Die durchschnittliche Studiendauer beträgt je nach Vorbildung und organisatorischen Rahmenbedingungen zwischen drei und fünf Jahre. Die Tochter der Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und befindet sich nicht in Ausbildung. Der jüngere (heute 16-jährige) Sohn der Beschwerdeführerin kann auf eine Lehrstelle als "Bäcker" mit einer tatsächlichen Lehrzeit von drei Jahren seit 1.9.2014 bis 31.8.2017 bei Bezug einer (im ersten Jahr etwa 600 Euro übersteigenden) Lehrlingsentschädigung verweisen. I.

  1. Persönliche Situationrömisch eins.
  2. Persönliche Situation Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach dem "B1-ZEUGNIS" des Internationalen Kulturinstituts (Opernring 7,
  3. Wiener Gemeindebezirk, eine vom ÖSD zertifizierte Einrichtung) vom 12.5.2015 hat sie die Deutschprüfung mit 76 von 100 Punkten und der (nach dem Schulnotensystem gegliederten) Gesamtnote "befriedigend" mit folgenden Einzelnoten bestanden: Hören 20/25 Punkte, Lesen 23/25 Punkte, Schreiben 12/25 Punkte und Sprechen 21/25 Punkte. Seit Mitte 2010 ist die Beschwerdeführerin in Vollzeit als Arbeiterin unselbständig erwerbstätig und damit einhergehend bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert. Sie ist in Österreich nicht vorbestraft. Es liegen keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene nationale gerichtliche Strafverfahren vor. I.
  4. Aufenthaltsrechtliche Situation und Reisedokumentrömisch eins.
  5. Aufenthaltsrechtliche Situation und Reisedokument Für die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem (damaligen zweiten) Ehemann S. Z. wurde ihr ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer vom 24.3.2010 bis 24.3.2011 erteilt. Seit seiner Ausstellung am 24.3.2010 hält sie sich mit Ausnahme eines zweiwöchigen Aufenthalts Ende April bis Anfang Mai 2010 durchgehend in Österreich auf. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels stellte sie fristgerecht am 4.3.2011 einen zweckgleichen Verlängerungsantrag. Der am 13.12.2009 ausgestellte mazedonische Reisepass der Beschwerdeführerin hat eine Gültigkeitsdauer bis 12.12.
  6. Aufenthaltsschädliche ausländische oder inländische rechtskräftige fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Anordnungen oder Bescheide gegen die Beschwerdeführerin konnten nicht festgestellt werden. Ein Verfahren zur Ausweisung der Beschwerdeführerin ist nicht anhängig. I.
  7. Lebensunterhalt und Rechtsanspruch auf Unterkunft römisch eins.
  8. Lebensunterhalt und Rechtsanspruch auf Unterkunft Den Lebensunterhalt in Österreich bestreitet die Beschwerdeführerin aus ihrer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeitern bei einer (im Firmenbuch registrierten, nicht in Liquidation befindlichen und nicht insolventen) großen Wiener Bäckereikette (...). Dort ist sie seit Juni 2010 ununterbrochen rechtmäßig beschäftigt. Ihr monatlicher Bruttogrundlohn liegt seit Oktober 2014 bei 1.378,40 Euro vierzehn Mal jährlich (vor vier Jahren waren es etwa 140 Euro weniger, für November 2010 also 1.239,22 Euro). Dazu erhält sie mit ihrem Lohn monatlich regelmäßig ausbezahlte, der Höhe nach variierende Prämien und Zuschläge (wie Wochenendzuschlag und den betraglich am höchsten hervortretenden, nicht sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichten Nachtzuschlag in der Höhe von durchschnittlich etwa 700 Euro pro Monat). Werden die tatsächlich ausbezahlten Nettozahlungen für die letzten sechs Monate des Jahres 2015 (von Februar bis einschließlich Juli mit einer Sonderzahlung für Urlaubsgeld waren es 1.915,78 Euro, 2.065,77 Euro, 1.975,75 Euro, 2.954,70 Euro, 2.485,00 Euro und 2.135,11 Euro) auf ein Jahr hochgerechnet (bei sechs Monaten also verdoppelt) und dann auf zwölf Kalendermonate aufgeteilt, ergibt dies einen durchschnittlichen Nettobezug von etwa 2.250 Euro pro Monat im Jahr
  9. Daneben hat sie keine weiteren Einkünfte, bezieht keine Kinderbeihilfe, und verfügt über keine Ersparnisse oder Vermögen. Von ihrem Ehemann aus erster Ehe erhalten weder unmittelbar ihre (gemeinsamen) Kinder noch mittelbar die Beschwerdeführerin Unterhaltsleistungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen. Sie hat keine Schulden, nimmt keine (Waren-)Kredite in Anspruch und haftet für keine Verbindlichkeiten als Mitschuldnerin oder Bürge. Neben laufenden Mietzahlungen einschließlich Betriebskosten (siehe sogleich) und allfälliger Unterhaltspflichten an die Kinder (siehe die rechtliche Beurteilung) treffen sie keine weiteren regelmäßigen Aufwendungen. Die Beschwerdeführerin ist seit 1.10.2010 Hauptmieterin einer (dem MRG unterliegenden, unbefristet gemieteten) Wohnung in der A.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk. Die Größe der Wohnung beträgt ca. 58m2 und besteht nach dem am 4.10.2010 unterzeichneten Mietvertrag aus "1 Zimmer(n), 2 Kabinett(en), Küche (Kochnische), Baderaum (Badegelegenheit), Vorraum, Klosett, Dusche, Waschbecken Abwasch, E-Herd, Erstbezug, SAT-Verkabelung". Die Wohnungsausstattung umfasst eine "Gasetagenheizung und Warmwasseraufbereitung mit Anschlüssen in Küche und Bad" und entspricht der Ausstattungskategorie A. Der derzeitige,

den nach dem Mietvertag für anwendbar erklärten §§ 5 und 6 des Richtwertgesetzes – RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993, wertgesicherte monatliche Hauptmietzins inklusive Betriebskosten und zugehöriger Umsatzsteuer beträgt etwa 652,32 Euro, die der Beschwerdeführerin von ihrem Konto per Lastschrift abgebucht werden. Der derzeitige,

den nach dem Mietvertag für anwendbar erklärten Paragraphen 5 und 6 des Richtwertgesetzes – RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, wertgesicherte monatliche Hauptmietzins inklusive Betriebskosten und zugehöriger Umsatzsteuer beträgt etwa 652,32 Euro, die der Beschwerdeführerin von ihrem Konto per Lastschrift abgebucht werden. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: I.

  1. Familiäre Situationrömisch eins.
  2. Familiäre Situation Die eheliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bis heute ist einerseits durch die im Verwaltungsakt einliegenden (beglaubigt übersetzten) Kopien vorgelegter Urkunden betreffend ihre Eheschließungen und Scheidungen hinreichend belegt und sachverhaltsbezogen nicht strittig. Die zuletzt erfolgte einvernehmliche Scheidung hat die Beschwerdeführerin durch die Kopie der beglaubigten Übersetzung der ersten Seite (ohne Urteilsbegründung) des Scheidungsurteils des Grundgerichts V. vom 23.3.2015 zur Zahl ... belegt. Die eheliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bis heute ist einerseits durch die im Verwaltungsakt einliegenden (beglaubigt übersetzten) Kopien vorgelegter Urkunden betreffend ihre Eheschließungen und Scheidungen hinreichend belegt und sachverhaltsbezogen nicht strittig. Die zuletzt erfolgte einvernehmliche Scheidung hat die Beschwerdeführerin durch die Kopie der beglaubigten Übersetzung der ersten Seite (ohne Urteilsbegründung) des Scheidungsurteils des Grundgerichts römisch fünf. vom 23.3.2015 zur Zahl ... belegt. Hinsichtlich der mittlerweile geschiedenen zweiten Ehe der Beschwerdeführerin entstand im Verlängerungsverfahren der Verdacht auf Bestehen einer Aufenthaltsehe, die die genannten Ermittlungen und die vor Ort durchgeführte Kontrolle der Unterkunft der Beschwerdeführerin durch die Fremdenpolizei sowie die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien zur Folge hatten. Die Staatsanwaltschaft Wien hat das Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Bezirksanwältin vom 7.7.2011 eingestellt (Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien, Bezirksanwalt, vom 7.7.2011 zur Zl. ...). Die Fremdenpolizei teilte nach entsprechenden Ermittlungen und Einvernahmen sowie einer Besichtigung der behaupteten Unterkunft der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann mit, dass eine Aufenthaltsehe nicht zugegeben worden sei bzw. nicht eindeutig nachgewiesen werden könne, wobei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Ablehnung des Antrags angebracht sei (Begleitschreiben zur Aktenübermittlung des Fremdenpolizeilichen Büros vom 7.7.2011 an die belangte Behörde). Die belangte Behörde unternahm weiter Ermittlungen durch Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin und verfügte mehrere Erhebungsersuchen an der Wohnanschrift der aus erster Ehe geschiedenen Ehefrau von S. Z. zur Überprüfung ihrer damaligen Lebensweise nach der Scheidung von ihrem in der Folge widerverheirateten Ehemann. Nach Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde aufgrund des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin verständigte diese – nach Gewährung der Möglichkeit zur Abgabe einer Äußerung an die Beschwerdeführerin – Mitte März 2015 die Fremdenpolizeibehörde

§ 25Abs.

1 vorletzter Satz NAG, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu beenden sei, wobei sich aufgrund der bis dahin durchgeführten Ermittlungen die vorzunehmende Aufenthaltsbeendigung im Wesentlichen auf das Vorliegen des Erteilungshindernisses einer unverändert angenommenen Aufenthaltsehe zu gründen schien. In der Folge kam es zu keiner Aufenthaltsbeendigung bzw. rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin. Das BFA teilte schließlich mit Schreiben vom 8.10.2014 unter Rückübermittlung der vorliegenden Verwaltungsakten jeweils an die Bundesministerin für Inneres sowie an die belangte Behörde mit, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren geführt werde bzw. anhängig sei und wies darauf hin, dass die im Jahr 2009 geschlossene Ehe fortbestehe und dass im Jahr 2011 "aufgrund des festgestellten Sachverhalts … kein Verfahren eingeleitet" worden sei. Die belangte Behörde unternahm weiter Ermittlungen durch Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin und verfügte mehrere Erhebungsersuchen an der Wohnanschrift der aus erster Ehe geschiedenen Ehefrau von S. Z. zur Überprüfung ihrer damaligen Lebensweise nach der Scheidung von ihrem in der Folge widerverheirateten Ehemann. Nach Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde aufgrund des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin verständigte diese – nach Gewährung der Möglichkeit zur Abgabe einer Äußerung an die Beschwerdeführerin – Mitte März 2015 die Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 25, Absatz eins, vorletzter Satz NAG, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu beenden sei, wobei sich aufgrund der bis dahin durchgeführten Ermittlungen die vorzunehmende Aufenthaltsbeendigung im Wesentlichen auf das Vorliegen des Erteilungshindernisses einer unverändert angenommenen Aufenthaltsehe zu gründen schien. In der Folge kam es zu keiner Aufenthaltsbeendigung bzw. rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin. Das BFA teilte schließlich mit Schreiben vom 8.10.2014 unter Rückübermittlung der vorliegenden Verwaltungsakten jeweils an die Bundesministerin für Inneres sowie an die belangte Behörde mit, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren geführt werde bzw. anhängig sei und wies darauf hin, dass die im Jahr 2009 geschlossene Ehe fortbestehe und dass im Jahr 2011 "aufgrund des festgestellten Sachverhalts … kein Verfahren eingeleitet" worden sei. Die übrigen Feststellungen zur familiären und insbesondere ehelichen Situation gründen sich auf die im Verwaltungsakt vorgelegten Urkunden sowie behördlichen Unterlagen (insbesondere Niederschriften und Stellungnahmen in den einzelnen behördlichen Verfahrensabschnitten des Verlängerungsverfahrens), den daraus ableitbaren damaligen Ereignissen sowie den damit übereinstimmenden und deshalb im Wesentlichen als glaubwürdig gewerteten Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 12.8.

  1. Im Hinblick auf die ergebnislos verlaufenen behördlichen (und insoweit offenbar gar nicht durchgeführten staatsanwaltschaftlichen) Ermittlungen während aufrechter (zweiter) Ehe der Beschwerdeführerin hat sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien der anfängliche offenbar begründete Verdacht auf Bestehen einer Aufenthaltsehe, den die mit diesem Fall befassten Behörden insbesondere im Verlängerungsverfahren hegten, nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt. Die Zeiträume zwischen den Scheidungen vor der zuletzt eingegangenen und unlängst wieder geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin (etwa zwei Jahre und zehn Monate nach ihrer ersten Scheidung) und S. Z. (achteinhalb Monate nach seiner ersten Scheidung) indizieren im Allgemeinen weder eine Aufenthaltsehe noch das Gegenteil. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur damaligen zweiten Eheschließung und zu den Gründen, die in der Folge zur Scheidung auch dieser zuletzt geschlossenen Ehe geführt haben, konnte letztlich nicht jede Plausibilität abgesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat das Bestehen einer Scheinehe bestritten und die damaligen Umstände in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien nochmals in aller Kürze dargelegt (Verhandlungsprotokoll vom 12.8.2015, Seite 3 f). Dabei hat sie auf die – grundsätzlich nachvollziehbaren – Schwierigkeiten des Zusammenlebens mit den jeweiligen Kindern aus den beiden ersten Ehen (ihre eigenen Kinder waren damals alle noch minderjährig) sowie ihre Erwerbstätigkeit als Nachtarbeiterin und die eingeschränkten räumlichen und finanziellen Möglichkeiten verwiesen. Ausgehend von dieser Situation lässt sich das Zusammenleben der betroffenen Personen in der Tat nicht ohne weiteres am typischen bzw. tradierten Familienbild messen, sodass ein davon erkennbar abweichendes Familienbild den Verdacht einer Aufenthaltsehe zwar nahelegen kann, aber ohne weitere erweisbare konkrete Sachverhaltselemente das Eingehen einer Scheinehe allein zum Zweck des Vortäuschens eines Aufenthaltszwecks für die Erlangung eines Aufenthaltstitels noch nicht zu begründen vermag. Auch bei einem nach wie vor verbleibenden Restzweifel – und dem heute im Vergleich zum Zeitpunkt bei Bestehen der Ehe kaum mehr nachprüfbaren Verdacht – erscheint dem Verwaltungsgericht Wien daher jene Feststellung den tatsächlichen Verhältnissen eher zu entsprechen, die das Bestehen einer Aufenthaltsehe im vorliegenden Fall verneint. I.
  2. Situation der Kinder der Beschwerdeführerinrömisch eins.
  3. Situation der Kinder der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin gründen sich auf den insoweit unstrittigen Akteninhalt. Der älteste Sohn war bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien anwesend, sodass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck machen konnte, wurde aber letztendlich in diesem Säumnisbeschwerdeverfahren seiner Mutter nicht als Zeuge einvernommen. Der ihm erstmals erteilte Aufenthaltstitel wurde durch die von der Beschwerdeführerin im Original in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien vorgelegte und in Kopie zum Akt genommene Karte belegt. Entsprechende Einträge in den elektronisch geführten Evidenzen stimmen damit überein. Sein Schulbesuch als ordentlicher Hörer des Vorbereitungslehrgangs an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ... wurde durch das Zeugnis vom 27.6.2014 betreffend das Sommerstudienhalbjahr 2013/14 sowie eine "Schulbesuchsbestätigung (Abendschule)" vom 23.10.2013 bescheinigt (beide im Original vorgelegten Unterlagen wurden in Kopie als Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 12.8.2015 genommen). Die für die Zwecke dieses Verfahrens hinreichend konkreten, allgemeinen Angaben zum Vorbereitungslehrgang für die vom Sohn der Beschwerdeführerin besuchte "Abendschule Maschinenbau" sind im Internet auf der Internetseite unter http://www.htl-... abrufbar (zuletzt eingesehen vom Verwaltungsgericht Wien am 13.8.2015). Zur Tochter der Beschwerdeführerin konnten keine Unterlagen betreffend Erwerbstätigkeit und Schulbesuch vorgelegt werden, worauf sich die entsprechende Feststellung geründet. Die Feststellungen betreffend Lehrstelle für den jüngeren Sohn der Beschwerdeführerin gründen sich auf den in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 12.8.2015 im Original vorgelegten, am 10.9.2014 unterzeichneten Lehrvertrag (basierend auf einem Vordruck der Österreichischen Wirtschaftskammer Wien). I.
  4. Persönliche Situationrömisch eins.
  5. Persönliche Situation Den Nachweis über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage der Faxkopie des Zeugnisses des Internationalen Kulturinstituts vom 12.5.2015 erbracht. Die Feststellung zur Krankenversicherung ist durch ihre unselbständige Erwerbstätigkeit (entsprechend einem zuletzt erstellten Versicherungsdatenauszug vom 10.8.2015) und durch Vorlage ihrer e-card im Original in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien (in Kopie dem Verhandlungsprotokoll vom 12.8.2015 beigefügt) erwiesen. Die Unbescholtenheit der – seit Mitte 2010 in Österreich lebenden – Beschwerdeführerin konnte dem zuletzt vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten österreichischen Strafregisterauszug vom 17.8.2015 entnommen und entsprechend festgestellt werden. I.
  6. Aufenthaltsrechtliche Situation und Reisedokumentrömisch eins.
  7. Aufenthaltsrechtliche Situation und Reisedokument Die Feststellungen betreffend persönliche Erstantragstellung bei der belangten Behörde, erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Stellung des Verlängerungsantrags, die im Verlängerungsverfahren erfolgte Verständigung

§ 37Abs.

4 NAG und dass gegen die Beschwerdeführerin kein Ausweisungsverfahren läuft, basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten (insbesondere auf der an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleiteten Mitteilung des BFA an die Bundesministerin für Inneres und an die belangte Behörde vom 8.10.2014).Die Feststellungen betreffend persönliche Erstantragstellung bei der belangten Behörde, erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Stellung des Verlängerungsantrags, die im Verlängerungsverfahren erfolgte Verständigung

Paragraph 37, Absatz 4, NAG und dass gegen die Beschwerdeführerin kein Ausweisungsverfahren läuft, basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten (insbesondere auf der an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleiteten Mitteilung des BFA an die Bundesministerin für Inneres und an die belangte Behörde vom 8.10.2014). Der der Beschwerdeführerin erstmals erteilte Aufenthaltstitel mit dem Zweck Familienangehöriger, auf den sich dieser Verlängerungsantrag gründet, ist durch die von ihr im Original in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien vorgelegte und in Kopie zum Akt genommene Karte belegt. Entsprechende Einträge in den elektronisch geführten Evidenzen stimmen damit überein und konnten den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden. Die festgestellte Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Akt einliegende Kopie dieses Reisedokuments, das sie in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien neuerlich im Original vorgelegt hat und dessen Seiten abermals vollständig in Kopie zum verwaltungsgerichtlichen Akt genommen wurden. I.

  1. Lebensunterhalt und Rechtsanspruch auf Unterkunft römisch eins.
  2. Lebensunterhalt und Rechtsanspruch auf Unterkunft Die Dauer der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei derselben Arbeitgeberin – der Bäckerei ... mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer FN ... – und ihr monatlicher Lohn wurden anhand der übermittelten "Lohn/Gehaltsabrechnungen" ihrer Arbeitgeberin für die Monate September bis November 2014 (Faxnachricht der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht Wien vom 19.12.2014), vom Februar bis April 2015 (Faxnachricht vom 15.5.2015) sowie vom Mai 2015 bis Juli 2015 (Kopien der Originalausdrucke erstellt in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 12.8.2015) berechnet und nach Ermittlung des Durchschnitts in dieser Höhe festgestellt. Die bereits mit dem Verlängerungsantrag am 4.3.2011 vorgelegten "Lohn/Gehaltsabrechnungen" für die Monate November und Dezember 2010 sowie Jänner 2011 bestätigen die im Wesentlichen unverändert gebliebenen (damals in der festgestellten Höhe etwas geringeren) Bezüge der Beschwerdeführerin über die letzten Jahre. Aus dem in Faxkopie vorgelegten Bankkontoauszug eines österreichischen Kreditinstituts vom 5.12.2014 sowie dem in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien vorgelegten und kopierten Bankkontoauszug vom 4.8.2015 ist jeweils die Gutschrift der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit "Lohn 11/2014" in der Höhe von 2.292,52 Euro und "Lohn 6/2015" in der Höhe von 2.485,36 Euro ersichtlich. Eine abschließende Kontrolle anhand eines durch das Verwaltungsgericht Wien erstellten aktuellen Versicherungsdatenauszugs vom 10.8.2015 ergab sowohl betreffend Dauer der Tätigkeit als Arbeiterin als auch die seit Juni 2010 unverändert gebliebene Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin kein abweichendes Bild. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder Schulden hat noch für Verbindlichkeiten haftet, gründet sich auf die im Verwaltungsakt einliegende KSV 1870-Privatinformation der Beschwerdeführerin vom Dezember 2014 sowie ihrer bestätigenden Aussage in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien (Verhandlungsprotokoll vom 12.8.2015, Seite 3). Laut entsprechender KSV 1870-Privatinformation zu ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann S. Z. vom 15.12.2014, der Schulden und offene Kredite hat, besteht dafür keine Haftung der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur mietrechtlichen Kosten- und Wohnsituation beruhen auf dem vorgelegten Mietvertrag vom 4.10.2010 sowie der Kopie der genannten Bankkontoauszüge vom 5.12.2014 und 4.8.2015 über die im jeweiligen Monat durchgeführten Abbuchungen für die "Vorschreibung 10/2014" und "Vorschreibung 7/2015" jeweils in der gleichen Höhe von 652,32 Euro. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.
  3. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.
  4. Rechtlicher Rahmen I.11.
  5. Devolution und Säumnisbeschwerderömisch eins.11.
  6. Devolution und Säumnisbeschwerde Die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 und Z 11 B-VG zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, lautet wie folgt:Die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 und Ziffer 11, B-VG zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lautet wie folgt: "

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: "
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Mit
  4. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. …
  6. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen." Dementsprechend erkennen ab 1.1.2014

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG in der genannten Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Dementsprechend erkennen ab 1.1.2014

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der genannten Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

dem mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" betitelten § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

dem mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" betitelten Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 73 AVG in der zum Zeitpunkt der Devolutionsantragstellung vor dem 1.1.2014 in Kraft stehenden Fassung des BGBl. I Nr. 158/1998 (Abs. 1 in der insoweit nicht weiter relevanten, durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, novellierten Fassung durch Einfügung des zweiten Satzes) samt Überschrift lauten:Paragraph 73, AVG in der zum Zeitpunkt der Devolutionsantragstellung vor dem 1.1.2014 in Kraft stehenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (Absatz eins, in der insoweit nicht weiter relevanten, durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, novellierten Fassung durch Einfügung des zweiten Satzes) samt Überschrift lauten: "4. Abschnitt: Entscheidungspflicht § 73.

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen." § 37 Abs. 4 NAG in der bei Stellung des Devolutionsantrags am 5.12.2012 geltenden, seit 1.1.2010 bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 37, Absatz 4, NAG in der bei Stellung des Devolutionsantrags am 5.12.2012 geltenden, seit 1.1.2010 bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, hat folgenden Wortlaut: "
(4)Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde

§ 110FPG bei der Behörde.

Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung

§ 110FPG einmalig um weitere zwei Monate.""

(4)Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung

Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate." § 25 NAG in seiner bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, samt Überschrift lautet:Paragraph 25, NAG in seiner bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, samt Überschrift lautet: "Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungenfür die Verlängerung eines Aufenthaltstitels"Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen, für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25.

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 73AVG gehemmt.Paragraph 25,

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 61, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, AVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des
  1. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen." I.11.
  2. Rechtslage betreffend Sachentscheidungrömisch eins.11.
  3. Rechtslage betreffend Sachentscheidung

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 81Abs.

26 NAG (BGBl. I Nr. 68/2013 mit Inkrafttreten ab 1.1.2014) sind unter anderem alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Verfahren nach dem NAG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit Inkrafttreten ab 1.1.2014) sind unter anderem alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Verfahren nach dem NAG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Neben dem oben bereits wiedergegebenen § 25 NAG lauten § 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen

  1. Hauptstücks des
  2. Teils, § 20, § 24 und § 27 NAG ebenfalls in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 jeweils samt Überschrift auszugsweise wie folgt (§ 11 Abs. 5 NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 111/2010 und die übrigen untenstehend wiedergegebenen Bestimmungen zuletzt – im Wesentlichen – in der Fassung des FrÄG 2011 mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011):Neben dem oben bereits wiedergegebenen Paragraph 25, NAG lauten Paragraph 11, des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen
  3. Hauptstücks des
  4. Teils, Paragraph 20,, Paragraph 24 und Paragraph 27, NAG ebenfalls in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jeweils samt Überschrift auszugsweise wie folgt (Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, und die übrigen untenstehend wiedergegebenen Bestimmungen zuletzt – im Wesentlichen – in der Fassung des FrÄG 2011 mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011): "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. … Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel

§ 8Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(1a)Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. … Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …
(2)
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)… Niederlassungsrecht von Familienangehörigen § 27.
(1)Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt. Paragraph 27,

(1)Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt.

(2)Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

§ 11Abs. 2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,

(2)Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,

  1. bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils;
  2. bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder
  3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

(3)Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn
(3)Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen insbesondere vor, wenn
  1. der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist;der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) ist;
  2. der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oderder Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder
  3. der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
(4)Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben."
(4)Der Familienangehörige hat die Umstände nach Absatz eins bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben." Nach den Definitionen des im
  1. Teil des NAG enthaltenen § 2 Abs. 1 Z 9 ist ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte ist (Kernfamilie).Nach den Definitionen des im
  2. Teil des NAG enthaltenen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, ist ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte ist (Kernfamilie). I.
  3. Devolutionrömisch eins.
  4. Devolution Für die Stellung eines Devolutionsantrags vor dem 1.1.2014 war im Anwendungsbereich des NAG zunächst die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG maßgeblich, die unter Berücksichtigung der Fristhemmung von drei Monaten

§ 37Abs.

4 NAG (zu einer nach dieser Bestimmung möglichen Fristverlängerung um weitere zwei Monate ist es mangels einer entsprechenden Stellungnahme der damaligen Fremdenpolizeibehörde nicht gekommen) insgesamt neun Monate betrug. Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut die Stellung des Verlängerungsantrags am 4.3.2011 als das die Entscheidungsfrist auslösende Ereignis anzusehen (vgl. § 73 Abs. 1 AVG: "… über Anträge … sechs Monate nach deren Einlangen …"; weiters zu der bei Stellung des Devolutionsantrags geltenden Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 17.5.2011, 2011/01/0026, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband

(2009), § 73 Rz 13).Für die Stellung eines Devolutionsantrags vor dem 1.1.2014 war im Anwendungsbereich des NAG zunächst die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG maßgeblich, die unter Berücksichtigung der Fristhemmung von drei Monaten

Paragraph 37, Absatz 4, NAG (zu einer nach dieser Bestimmung möglichen Fristverlängerung um weitere zwei Monate ist es mangels einer entsprechenden Stellungnahme der damaligen Fremdenpolizeibehörde nicht gekommen) insgesamt neun Monate betrug. Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut die Stellung des Verlängerungsantrags am 4.3.2011 als das die Entscheidungsfrist auslösende Ereignis anzusehen vergleiche Paragraph 73, Absatz eins, AVG: "… über Anträge … sechs Monate nach deren Einlangen …"; weiters zu der bei Stellung des Devolutionsantrags geltenden Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 17.5.2011, 2011/01/0026, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband

(2009), Paragraph 73, Rz 13). Zwischen der persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels am 4.3.2011 bis zur Stellung des bei der belangten Behörde am 5.12.2012 eingegangenen Devolutionsantrags hat die (damals erstinstanzliche) belangte Behörde innerhalb eines Jahres und neun Monaten keinen Bescheid erlassen. In diesem Zeitraum hatte die

§ 37Abs.

4 NAG angerufene Fremdenpolizeibehörde am 7.7.2011 die belangte Behörde von ihrem Ermittlungsergebnis verständigt. Einen Monat später hatte die belangte Behörde durch eine Zeugenladung und -einvernahme das Verwaltungsverfahren zunächst unmittelbar darauf fortgesetzt. Allerdings war der Beschwerdeführerin erst ein weiteres Jahr später das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden (Verständigung vom 14.11.2012). Zwischen der persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels am 4.3.2011 bis zur Stellung des bei der belangten Behörde am 5.12.2012 eingegangenen Devolutionsantrags hat die (damals erstinstanzliche) belangte Behörde innerhalb eines Jahres und neun Monaten keinen Bescheid erlassen. In diesem Zeitraum hatte die

Paragraph 37, Absatz 4, NAG angerufene Fremdenpolizeibehörde am 7.7.2011 die belangte Behörde von ihrem Ermittlungsergebnis verständigt. Einen Monat später hatte die belangte Behörde durch eine Zeugenladung und -einvernahme das Verwaltungsverfahren zunächst unmittelbar darauf fortgesetzt. Allerdings war der Beschwerdeführerin erst ein weiteres Jahr später das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden (Verständigung vom 14.11.2012). Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich (und damit jedenfalls auch überwiegend – vgl. § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG in seiner seit 1.1.1999 in Kraft stehenden Fassung) auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1992, 91/04/0125). Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich (und damit jedenfalls auch überwiegend – vergleiche Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG in seiner seit 1.1.1999 in Kraft stehenden Fassung) auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1992, 91/04/0125). Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage die Verzögerung der Entscheidung auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen, weil sie – über einen Zeitraum von fast einem Jahr – keinerlei erkennbare weitere Verfahrensschritte gesetzt hatte. Ein Verschulden der Partei oder ein unüberwindliches Hindernis (auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren bestehenden, zu einem Vorgehen nach § 37 Abs. 4 NAG Anlass gebenden Verdachtslage) sind nicht ersichtlich. Damit war der Devolutionsantrag – wie bereits die Bundesministerin für Inneres in ihrer Mitteilung

§ 25Abs.

1 NAG zu erkennen gegeben hatte – in der Sache berechtigt und ab dem 5.12.2012 die Zuständigkeit – bis zum 31.12.2013 – auf sie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen.Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage die Verzögerung der Entscheidung auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen, weil sie – über einen Zeitraum von fast einem Jahr – keinerlei erkennbare weitere Verfahrensschritte gesetzt hatte. Ein Verschulden der Partei oder ein unüberwindliches Hindernis (auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren bestehenden, zu einem Vorgehen nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG Anlass gebenden Verdachtslage) sind nicht ersichtlich. Damit war der Devolutionsantrag – wie bereits die Bundesministerin für Inneres in ihrer Mitteilung

Paragraph 25, Absatz eins, NAG zu erkennen gegeben hatte – in der Sache berechtigt und ab dem 5.12.2012 die Zuständigkeit – bis zum 31.12.2013 – auf sie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. I.

  1. Übergangsrechtrömisch eins.
  2. Übergangsrecht Art. 151 Abs. 51 Z 8 Satz 2 B-VG liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein auf Grund eines Devolutionsantrages anhängiges Verfahren mit dem Stichtag 1.1.2014 zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG wird, im vorliegenden Fall daher zu einem Säumnisbeschwerdeverfahren

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG. Anhängig sind Verfahren, in denen der Devolutionsantrag bereits eingebracht, der verfahrensbeendende Bescheid aber noch nicht erlassen wurde (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2013), Art. 151 Abs. 51 B-VG Rz 42 f). Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Satz 2 B-VG liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein auf Grund eines Devolutionsantrages anhängiges Verfahren mit dem Stichtag 1.1.2014 zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG wird, im vorliegenden Fall daher zu einem Säumnisbeschwerdeverfahren

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

Anhängig sind Verfahren, in denen der Devolutionsantrag bereits eingebracht, der verfahrensbeendende Bescheid aber noch nicht erlassen wurde vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2013), Artikel 151, Absatz 51, B-VG Rz 42 f). Die vor dem 31.12.2013 im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde führte den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin einer Erledigung

§ 25Abs.

1 vorletzter Satz NAG zu, was gleichzeitig den Ablauf der von ihr zu beachtenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungsfrist hemmte (vgl. auch das dieselbe Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0157). Zu einer (rechtskräftigen) Aufenthaltsbeendigung ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen. Das (nunmehr zuständige) BFA hat bekanntgegeben, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren anhängig sei, sodass eine (formlose) Einstellung dieses Niederlassungsverfahrens betreffend den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vor dem 31.12.2013 durch die Bundesministerin für Inneres

§ 25Abs.

2 erster Satz NAG nicht in Betracht kam. Die vor dem 31.12.2013 im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde führte den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin einer Erledigung

Paragraph 25, Absatz eins, vorletzter Satz NAG zu, was gleichzeitig den Ablauf der von ihr zu beachtenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungsfrist hemmte vergleiche auch das dieselbe Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0157). Zu einer (rechtskräftigen) Aufenthaltsbeendigung ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen. Das (nunmehr zuständige) BFA hat bekanntgegeben, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren anhängig sei, sodass eine (formlose) Einstellung dieses Niederlassungsverfahrens betreffend den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vor dem 31.12.2013 durch die Bundesministerin für Inneres

Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz NAG nicht in Betracht kam. Da weder über den am 5.12.2012 eingelangten Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin noch in der Sache selbst ein verfahrensbeendender Bescheid ergangen oder das Verfahren eingestellt worden war, liegen die Voraussetzungen

Art. 151Abs. 51 Z 8 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und § 8 Vw

GVG vor. Damit ist nunmehr das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den offenen Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin zuständig. Da weder über den am 5.12.2012 eingelangten Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin noch in der Sache selbst ein verfahrensbeendender Bescheid ergangen oder das Verfahren eingestellt worden war, liegen die Voraussetzungen

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und Paragraph 8, Vw

GVG vor. Damit ist nunmehr das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den offenen Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin zuständig. I.

  1. Erteilung des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I)römisch eins.
  2. Erteilung des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins) Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts verfügte die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" mit einjähriger Gültigkeitsdauer vom 24.3.2010 bis 24.3.
  3. Seit der mit Scheidungsurteil des Grundgerichts V. vom 23.3.2015 ausgesprochenen (einvernehmlichen) Scheidung ist die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Zu einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin ist bisher nicht erfolgt, die eine Einstellung dieses Verlängerungsverfahrens

§ 25Abs.

2 NAG zur Folge gehabt hätte. Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts verfügte die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Familienangehöriger" mit einjähriger Gültigkeitsdauer vom 24.3.2010 bis 24.3.2011. Seit der mit Scheidungsurteil des Grundgerichts römisch fünf. vom 23.3.2015 ausgesprochenen (einvernehmlichen) Scheidung ist die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zu einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin ist bisher nicht erfolgt, die eine Einstellung dieses Verlängerungsverfahrens

Paragraph 25, Absatz 2, NAG zur Folge gehabt hätte.

§ 27Abs.

1 erster Satz NAG haben (unter anderem) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

§ 8Abs.

1 Z 8 NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Wenn – aufgrund der Scheidung der Beschwerdeführerin – die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, ist der Beschwerdeführerin als (ehemalige) Familienangehörige ein (im Zweck dem bisherigen Aufenthaltstitel entsprechender) Aufenthaltstitel auszustellen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt sind. Wegen der einvernehmlichen Scheidung der Beschwerdeführerin sind jedoch die engeren Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 NAG (insbesondere seiner Z 2) nicht zusätzlich erfüllt und diese Bestimmung auf die Beschwerdeführerin daher nicht anwendbar (sodass trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

§ 11Abs.

2 ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden könnte).

Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz NAG haben (unter anderem) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Wenn – aufgrund der Scheidung der Beschwerdeführerin – die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, ist der Beschwerdeführerin als (ehemalige) Familienangehörige ein (im Zweck dem bisherigen Aufenthaltstitel entsprechender) Aufenthaltstitel auszustellen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt sind. Wegen der einvernehmlichen Scheidung der Beschwerdeführerin sind jedoch die engeren Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, NAG (insbesondere seiner Ziffer 2,) nicht zusätzlich erfüllt und diese Bestimmung auf die Beschwerdeführerin daher nicht anwendbar (sodass trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden könnte). Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 NAG liegen nicht vor: Dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland stehen keine Verbote entgegen (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 NAG). Die Beschwerdeführerin hat den Verlängerungsantrag fristgerecht und zulässig im Inland gestellt und war bis zur Entscheidung hierüber rechtmäßig im Inland aufhältig (§ 11 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 NAG). Eine Aufenthaltsehe war zu verneinen (§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG). Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins, NAG liegen nicht vor: Dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland stehen keine Verbote entgegen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 NAG). Die Beschwerdeführerin hat den Verlängerungsantrag fristgerecht und zulässig im Inland gestellt und war bis zur Entscheidung hierüber rechtmäßig im Inland aufhältig (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, NAG). Eine Aufenthaltsehe war zu verneinen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG). Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) werden die Folgenden erfüllt: Sie ist unbescholten, sodass ihr Aufenthalt im Inland keinen öffentlichen Interessen widerstreitet (vgl. § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 NAG). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG). Der Rechtsanspruch auf eine Dreizimmerwohnung mit 57m2 für eine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn, einer volljährigen Tochter und einem volljährigen Sohn in Berufsausbildung (alle Kinder unter 25 Jahren) erfüllt das gesetzliche Erfordernis einer von den Verhältnissen im ... Wiener Gemeindebezirk nicht abweichenden, somit ortsüblichen Unterkunft auf Basis des unbefristet abgeschlossenen Hauptmietvertrags der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist als rechtmäßig unselbständig erwerbstätige Arbeiterin gesetzlich bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG). Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, sodass das bei Verlängerungsanträgen allenfalls zu erfüllende Modul 1 der Integrationsvereinbarung übertroffen wird (§ 11 Abs. 2 Z 6 NAG) und auch diese Erteilungsvoraussetzung gegeben ist. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz 2, NAG) werden die Folgenden erfüllt: Sie ist unbescholten, sodass ihr Aufenthalt im Inland keinen öffentlichen Interessen widerstreitet vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG). Der Rechtsanspruch auf eine Dreizimmerwohnung mit 57m2 für eine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn, einer volljährigen Tochter und einem volljährigen Sohn in Berufsausbildung (alle Kinder unter 25 Jahren) erfüllt das gesetzliche Erfordernis einer von den Verhältnissen im ... Wiener Gemeindebezirk nicht abweichenden, somit ortsüblichen Unterkunft auf Basis des unbefristet abgeschlossenen Hauptmietvertrags der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist als rechtmäßig unselbständig erwerbstätige Arbeiterin gesetzlich bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG). Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, sodass das bei Verlängerungsanträgen allenfalls zu erfüllende Modul 1 der Integrationsvereinbarung übertroffen wird (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG) und auch diese Erteilungsvoraussetzung gegeben ist. Schließlich ist noch die Erteilungsvoraussetzung einer zu verneinenden finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt der Fremden näher zu prüfen (§ 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG). Sachverhaltsbezogen ist dabei in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (bereits seit fast fünf Jahren) im gemeinsamen Haushalt mit ihren drei Kindern lebt, das Haushaltseinkommen von ca. 2.250 Euro pro Monat für die Familie grundsätzlich von ihr bestritten wird, diese Situation durch die bereits gestellten Anträge der Kinder auf (weitere oder erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels aufrechterhalten bzw. in einen rechtskonformen Zustand überführt werden soll und die Beschwerdeführerin für ihre (auf ihren Wunsch nach Wien gezogenen, nunmehr teilwiese volljährigen) Kinder Unterhaltspflichten treffen. Die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft kann in einem diese Umstände mitberücksichtigenden Fall dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführerin pro Kalendermonat ein Nettobetrag in der Höhe von (zumindest) 2.252,81 Euro zur Verfügung steht, der sich dabei wie folgt zusammensetzt:Schließlich ist noch die Erteilungsvoraussetzung einer zu verneinenden finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt der Fremden näher zu prüfen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Sachverhaltsbezogen ist dabei in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (bereits seit fast fünf Jahren) im gemeinsamen Haushalt mit ihren drei Kindern lebt, das Haushaltseinkommen von ca. 2.250 Euro pro Monat für die Familie grundsätzlich von ihr bestritten wird, diese Situation durch die bereits gestellten Anträge der Kinder auf (weitere oder erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels aufrechterhalten bzw. in einen rechtskonformen Zustand überführt werden soll und die Beschwerdeführerin für ihre (auf ihren Wunsch nach Wien gezogenen, nunmehr teilwiese volljährigen) Kinder Unterhaltspflichten treffen. Die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft kann in einem diese Umstände mitberücksichtigenden Fall dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführerin pro Kalendermonat ein Nettobetrag in der Höhe von (zumindest) 2.252,81 Euro zur Verfügung steht, der sich dabei wie folgt zusammensetzt: Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze

§ 293

ASVG und den Wert der "freien Station"

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG festgelegt werden.

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für eine Einzelperson bei (netto) 872,31 Euro. Der als freie Station bezeichnete, einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag

§ 11Abs.

5 Satz 3 NAG in Verbindung mit § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt 287,72 Euro und mindert in dieser Höhe die laufenden Mietaufwendungen der Beschwerdeführerin von 652,32 Euro, sodass ein durch Einnahmen zu deckendes Saldo von 373,60 Euro verbleibt. Für minderjährige Kinder bzw. Kinder in Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 252 AVG ist

§ 293Abs.

1 letzter Satz ein richtsatzerhöhender Betrag von 134,59 in Anschlag zu bringen. Der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. c sublit. aa ASVG für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs beträgt 320,84 Euro (und ist hier deshalb zu nennen, weil bei minderjährigen Kindern mit einem darüber liegenden eigenen Einkommen die Richtsatzerhöhung nicht anzuwenden ist). Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze

Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station"

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegt werden.

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für eine Einzelperson bei (netto) 872,31 Euro. Der als freie Station bezeichnete, einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag

Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt 287,72 Euro und mindert in dieser Höhe die laufenden Mietaufwendungen der Beschwerdeführerin von 652,32 Euro, sodass ein durch Einnahmen zu deckendes Saldo von 373,60 Euro verbleibt. Für minderjährige Kinder bzw. Kinder in Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 252, AVG ist

Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ein richtsatzerhöhender Betrag von 134,59 in Anschlag zu bringen. Der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahrs beträgt 320,84 Euro (und ist hier deshalb zu nennen, weil bei minderjährigen Kindern mit einem darüber liegenden eigenen Einkommen die Richtsatzerhöhung nicht anzuwenden ist). Ausgehend von diesen Betragsgrößen des ASVG beinhaltet das zu erreichende Haushaltseinkommen von 2.252,81 Euro zunächst einen Betrag in Höhe des Ausgleichsrichtsatzes von 872,31 Euro für die Beschwerdeführerin. Hinzu kommt der (um die freie Station gekürzte) Betrag für regelmäßige Mietaufwendungen von 373,60 Euro. Für ihren – bereits jetzt schon im gemeinsamen Haushalt lebenden – minderjährigen Sohn ist wegen seiner Lehrestelle und der ihm zustehenden Lehrlingsentschädigung keine Richtsatzerhöhung anzuwenden, weil die Lehrlingsentschädigung (von etwa 600 Euro) den maßgeblichen Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres (320,84 Euro) übersteigt (vgl. zu bereits eingegangenen Arbeitsverhältnissen bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Beendigung der Weiterbeschäftigung nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels die Erkenntnisse des VwGH vom 22.7.2011, 2008/22/0802; 5.5.2011, 2008/22/0274; und 18.3.2010, 2008/22/0411). Ausgehend von diesen Betragsgrößen des ASVG beinhaltet das zu erreichende Haushaltseinkommen von 2.252,81 Euro zunächst einen Betrag in Höhe des Ausgleichsrichtsatzes von 872,31 Euro für die Beschwerdeführerin. Hinzu kommt der (um die freie Station gekürzte) Betrag für regelmäßige Mietaufwendungen von 373,60 Euro. Für ihren – bereits jetzt schon im gemeinsamen Haushalt lebenden – minderjährigen Sohn ist wegen seiner Lehrestelle und der ihm zustehenden Lehrlingsentschädigung keine Richtsatzerhöhung anzuwenden, weil die Lehrlingsentschädigung (von etwa 600 Euro) den maßgeblichen Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres (320,84 Euro) übersteigt vergleiche zu bereits eingegangenen Arbeitsverhältnissen bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Beendigung der Weiterbeschäftigung nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels die Erkenntnisse des VwGH vom 22.7.2011, 2008/22/0802; 5.5.2011, 2008/22/0274; und 18.3.2010, 2008/22/0411). Die beiden älteren, ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Beschwerdeführerin sind trotz Volljährigkeit nicht selbsterhaltungsfähig, sodass die Beschwerdeführerin insoweit Sorgepflichten treffen (vgl. zur die Unterhaltspflicht – wieder – auslösenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit von – volljährigen – Kindern Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7

(2014), 162). Für die eine (rechtmäßige) Niederlassung anstrebende, ohne eigenen Erwerbstätigkeit im Inland aufhältige und insoweit nach österreichischem Recht unterhaltsberechtigte volljährige Tochter der Beschwerdeführerin kommt ein weiteres Mal der volle Ausgleichsrichtsatz in der Höhe von 872,31 Euro hinzu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 13.10.2011, 2011/22/0262; 24.6.2010, 2008/21/0614; und 9.9.2010, 2008/22/0466). Schließlich ist beim älteren Sohn der Beschwerdeführerin, der bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt (hat) und dessen Verlängerungsverfahren aufgrund seines fristgerechten Antrags ebenfalls noch anhängig ist, nur die begünstigende Richtsatzerhöhung in der Höhe von 134,59 Euro heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2007/21/0219; sowie abermals das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2010, 2008/21/0614), weil er sich in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Berufsausbildung im Vorbereitungslehrgang der "Abendschule Maschinenbau" an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ... befindet, die für sein künftiges Fortkommen nicht als ungeeignet und beim derzeitigen Stand auch nicht als erfolglos oder gescheitert anzusehen ist und deren ernsthaftes Betreiben nach fünf Semestern bei bis zu fünfjähriger Lehrgangsdauer (noch) nicht verneint werden kann (§ 293 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG). Die beiden älteren, ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Beschwerdeführerin sind trotz Volljährigkeit nicht selbsterhaltungsfähig, sodass die Beschwerdeführerin insoweit Sorgepflichten treffen vergleiche zur die Unterhaltspflicht – wieder – auslösenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit von – volljährigen – Kindern Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7
(2014), 162). Für die eine (rechtmäßige) Niederlassung anstrebende, ohne eigenen Erwerbstätigkeit im Inland aufhältige und insoweit nach österreichischem Recht unterhaltsberechtigte volljährige Tochter der Beschwerdeführerin kommt ein weiteres Mal der volle Ausgleichsrichtsatz in der Höhe von 872,31 Euro hinzu vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 13.10.2011, 2011/22/0262; 24.6.2010, 2008/21/0614; und 9.9.2010, 2008/22/0466). Schließlich ist beim älteren Sohn der Beschwerdeführerin, der bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt (hat) und dessen Verlängerungsverfahren aufgrund seines fristgerechten Antrags ebenfalls noch anhängig ist, nur die begünstigende Richtsatzerhöhung in der Höhe von 134,59 Euro heranzuziehen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2007/21/0219; sowie abermals das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2010, 2008/21/0614), weil er sich in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Berufsausbildung im Vorbereitungslehrgang der "Abendschule Maschinenbau" an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ... befindet, die für sein künftiges Fortkommen nicht als ungeeignet und beim derzeitigen Stand auch nicht als erfolglos oder gescheitert anzusehen ist und deren ernsthaftes Betreiben nach fünf Semestern bei bis zu fünfjähriger Lehrgangsdauer (noch) nicht verneint werden kann (Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Der so errechnete Zielbetrag von 2.252,81 Euro wird vom festgestellten Monatsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ca. 2.250 Euro in etwa erreicht bzw. geringfügig unterschritten. Die seit fünf Jahren bestehende Erwerbstätigkeit mit im Wesentlichen gleichgebliebener (laufend leicht angestiegener) Einkommenshöhe lässt eine ausreichend gesicherte Prognose auf das künftige Fortbestehen der Einkunftsquelle zu, allerdings wird die konkrete Höhe ihres erzielbaren Nettoeinkommens in besonderem Maße von variablen Gehaltsbestandteilen mitbestimmt. Im Ergebnis kommt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien bei dem zu berücksichtigenden, seit Erteilung des ersten Aufenthaltstitels am 24.3.2010 fünf Jahre übersteigenden (rechtmäßigen) Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer weit gediehenen sprachlichen und beruflichen Integration eine Aufenthaltsbeendigung (und neuerlich ein entsprechendes Vorgehen nach § 25 Abs. 1 NAG durch das Verwaltungsgericht Wien) nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2008/21/0004). Der so errechnete Zielbetrag von 2.252,81 Euro wird vom festgestellten Monatsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ca. 2.250 Euro in etwa erreicht bzw. geringfügig unterschritten. Die seit fünf Jahren bestehende Erwerbstätigkeit mit im Wesentlichen gleichgebliebener (laufend leicht angestiegener) Einkommenshöhe lässt eine ausreichend gesicherte Prognose auf das künftige Fortbestehen der Einkunftsquelle zu, allerdings wird die konkrete Höhe ihres erzielbaren Nettoeinkommens in besonderem Maße von variablen Gehaltsbestandteilen mitbestimmt. Im Ergebnis kommt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien bei dem zu berücksichtigenden, seit Erteilung des ersten Aufenthaltstitels am 24.3.2010 fünf Jahre übersteigenden (rechtmäßigen) Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer weit gediehenen sprachlichen und beruflichen Integration eine Aufenthaltsbeendigung (und neuerlich ein entsprechendes Vorgehen nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG durch das Verwaltungsgericht Wien) nicht in Betracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2008/21/0004). Da kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 NAG) bzw. eine Aufenthaltsbeendigung bei dieser Sachlage unzulässig ist (§ 25 Abs. 2 letzter Satz NAG), ist der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel mit gleichem Zweckumfang zu erteilen. Wegen der Scheidung der Beschwerdeführerin kommt ein Aufenthaltstitel mit gleichem Zweckumfang nicht in Betracht, sodass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel auszustellen ist, dessen Aufenthaltszweck dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht (§ 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 NAG). Daher ist ihr antragsgemäß ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen. Seine Gültigkeitsdauer konnte

§ 20Abs.

1a NAG mit drei Jahren festgesetzt werden, weil die Beschwerdeführerin (bereits) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (durch Nachweis von Sprachkenntnissen auf B1-Niveau

§ 14Abs.

2 Z 2 NAG) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (vgl. § 24 Abs. 1 NAG). Da kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt sind (Paragraph 27, Absatz eins, NAG) bzw. eine Aufenthaltsbeendigung bei dieser Sachlage unzulässig ist (Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz NAG), ist der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel mit gleichem Zweckumfang zu erteilen. Wegen der Scheidung der Beschwerdeführerin kommt ein Aufenthaltstitel mit gleichem Zweckumfang nicht in Betracht, sodass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel auszustellen ist, dessen Aufenthaltszweck dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht (Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, NAG). Daher ist ihr antragsgemäß ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen. Seine Gültigkeitsdauer konnte

Paragraph 20, Absatz eins a, NAG mit drei Jahren festgesetzt werden, weil die Beschwerdeführerin (bereits) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (durch Nachweis von Sprachkenntnissen auf B1-Niveau

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, NAG). Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte

§ 1

NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen oder zuzustellen; dabei ist die Beschwerdeführerin über die Vorschriften im Verfahren zur (weiteren) Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren (§ 19 Abs. 7 letzter Satz NAG). Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte

Paragraph eins, NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen oder zuzustellen; dabei ist die Beschwerdeführerin über die Vorschriften im Verfahren zur (weiteren) Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren (Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz NAG). Von der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG und im Hinblick auf die zuletzt um eine rasche Verfahrensführung ersuchende Eingabe der Beschwerdeführerin, mit der der zuvor gestellte Zweckänderungsantrag nicht mehr aufrechterhalten wurde, abgesehen werden, zumal nach der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.8.2015 eine weitere mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Von der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und im Hinblick auf die zuletzt um eine rasche Verfahrensführung ersuchende Eingabe der Beschwerdeführerin, mit der der zuvor gestellte Zweckänderungsantrag nicht mehr aufrechterhalten wurde, abgesehen werden, zumal nach der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.8.2015 eine weitere mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. I.

  1. Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (Spruchpunkt II)römisch eins.
  2. Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (Spruchpunkt römisch zwei) Der Spruchpunkt II gründet sich auf § 20 Abs. 2 NAG. Seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 24.3.2011 sind mehr als sechs Monate vergangen (Satz 1 leg. cit.). Daher war die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten verlängerten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.). Der Spruchpunkt römisch zwei gründet sich auf Paragraph 20, Absatz 2, NAG. Seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 24.3.2011 sind mehr als sechs Monate vergangen (Satz 1 leg. cit.). Daher war die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten verlängerten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.). I.
  3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch eins.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen, in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach einer Scheidung vom Zusammenführenden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen, in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach einer Scheidung vom Zusammenführenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.