Obsah (8)
§§ 4§ 28§ 25a§ 6§ 10§ 16§ 19a§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.08.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/7238/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau M. S., Wien, A.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum Walcherstraße für den
- bis
- und
- Bezirk, vom 5.5.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2015/363389-001, mit welchem der Antrag vom 23.3.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
- Mai 2015, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2015/00363389-001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom
- April 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis
- April 2015 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Vorlage der eingeforderten Unterlagen, nämlich der Nettogehaltszettel der Firma J. für das Monat Februar 2015, der Nachweis der Höhe des bezogenen Krankengeldes im Zeitraum zwischen
- Februar 2015 und
- März 2015 sowie der Nachweis, aus welchem Grunde Notstandshilfe erst mit
- März 2015 bezogen wurde, ist jedoch nicht erfolgt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom
- April 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis
- April 2015 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Vorlage der eingeforderten Unterlagen, nämlich der Nettogehaltszettel der Firma J. für das Monat Februar 2015, der Nachweis der Höhe des bezogenen Krankengeldes im Zeitraum zwischen
- Februar 2015 und
- März 2015 sowie der Nachweis, aus welchem Grunde Notstandshilfe erst mit
- März 2015 bezogen wurde, ist jedoch nicht erfolgt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre der verfahrenseinleitende Antrag daher abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Beschwerdeführerin zusammengefasst sinngemäß aus, sie habe das angesprochene Schreiben erst am
- Mai 2015 von der Post abgeholt und die belangte Behörde am
- Mai 2015 fernmündlich verständigt, dass sie den gesetzten Termin nicht halten könne. Sie habe daraufhin die gegenständlichen Unterlagen besorgt und am
- Mai 2015 zur Post gegeben. Sie sei weiters bis
- März 2015 wegen eines Bandscheibenleidens bettlägrig gewesen. Sie verstehe weiters nicht, warum Vorlagefristen durch die belangte Behörde immer derart knapp gewählt würden. Es handle sich bei ihrer Anschrift lediglich um eine Postadresse, sie könne nicht kommen und gehen wie es ihr passe. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- August 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
- Juli 2015 ausdrücklich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache brachte die Beschwerdeführerin Nachstehendes vor: „Ich möchte einleitend festhalten, dass das gegenständliche Schreiben zwar wie im Akt ersichtlich zugestellt wurde. Allerdings handelte es sich bei der Abgabestelle lediglich um eine Postadresse. Der Inhaber der Wohnung wusste zwar, dass das Schreiben zugestellt wurde, hat mich jedoch nicht informiert. Das Schreiben habe ich jedoch selber von der Post abgeholt. Ich wurde eine Woche nach dem erfolgten Zustellversuch von diesem Zustellversuch verständigt. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass das Schreiben erst meinen eigenen Angaben zufolge am
- Mai 2015 abgeholt wurde, sog gebe ich an, dass ich den verbleibenden Zeitraum nicht erklären kann, vielleicht bin ich krank gewesen. Ich lebe an verschiedenen Adressen, die angegebene Adresse ist lediglich eine Zustelladresse. Ich kann nur mehr angeben, dass ich unmittelbar, nachdem ich den Brief von der Post abgeholt habe, bei der MA 40 angerufen habe und mitteilte, dass ich die Unterlagen sofort übermitteln werde. Mir wurde zugesagt, dass dies in Ordnung sei. Der Anruf erfolgt am
- Mai
- Es gibt bereits seit zwei Monaten einen neuen Antrag auf Mindestsicherung. Mir wurde bereits ein Anspruch zuerkannt. An meiner Zustelladresse bin ich hin und wieder anwesend. Zeitweise bin in der Woche dort, dann aber wieder nicht dort. Ich möchte weiters angeben, dass ich gesundheitlich ziemlich in Mitleidenschaft gezogen bin, so habe ich Probleme mit den Bandscheiben, Magenprobleme sowie eine Bronchienentzündung. Ich kann jedoch nicht nachweisen, dass ich zu dem fraglichen Zeitraum derart eingeschränkt war, dass ich das gegenständliche Schriftstück nicht hätte abholen können.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1970 geborene Beschwerdeführerin beantragte verfahrensgegenständlich mit Eingabe vom
- April 2015 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Mit Schreiben vom
- April 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
- April 2015 Nettogehaltszettel der Firma J. für das Monat Februar 2015, den Nachweis der Höhe des bezogenen Krankengeldes im Zeitraum zwischen
- Februar 2015 und
- März 2015 sowie den Nachweis, aus welchem Grunde Notstandshilfe erst mit
- März 2015 bezogen wurde, der Behörde vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin an der Anschrift Wien, A.-straße, zugerstellt, wobei ein Zustellversuch am
- April 2015 erfolgte und das Schreiben ab
- April 2015 beim Postamt ... zur Abholung bereit gehalten wurde. Mit Schreiben vom
- April 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens
- April 2015 Nettogehaltszettel der Firma J. für das Monat Februar 2015, den Nachweis der Höhe des bezogenen Krankengeldes im Zeitraum zwischen
- Februar 2015 und
- März 2015 sowie den Nachweis, aus welchem Grunde Notstandshilfe erst mit
- März 2015 bezogen wurde, der Behörde vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin an der Anschrift Wien, A.-straße, zugerstellt, wobei ein Zustellversuch am
- April 2015 erfolgte und das Schreiben ab
- April 2015 beim Postamt ... zur Abholung bereit gehalten wurde. Die Beschwerdeführerin ist an der Anschrift Wien, A.-straße, als obdachlos gemeldet. Diese Anschrift gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, am
- April 2015 oder
- April 2015 an dieser Abgabestelle aufhältig gewesen zu sein, und bescheinigte dies auch nicht. Die Beschwerdeführerin erlangte jedenfalls spätestens am
- April 2015 vom erfolgten Zustellversuch betreffend das Schreiben der belangten Behörde vom
- April 2015 Kenntnis. Sie behob das Schreiben am
- Mai 2015 und übermittelte am
- Mai 2015 der belangten Behörde eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom
- Mai 2015 betreffend die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen
- Jänner 2015 und
- März 2015 sowie eine Gehaltsbestätigung der J. für den Monat Februar 2015, wobei diese Unterlagen am
- Mai 2015 bei der Behörde einlangten. Mit Bescheid vom
- Mai 2015 wurde das gegenständliche Ansuchen wie dargestellt abgewiesen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass es sich bei der Anschrift Wien, A.-straße, um eine Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne des Zustellgesetzes handelt, gründet sich einerseits auf ihre eigenen Ausführungen, wonach es sich hierbei um eine Zustelladresse handle, andererseits auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom
- Mai 2009, aus welchem dieser Umstand ausdrücklich hervorgeht. Von der Vorlage einer allfälligen Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten der Abgabestelle konnte daher abgesehen werden. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 6
Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 16Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
§ 19aAbs.
1 des Meldegesetzes hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erGemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, des Meldegesetzes hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er 1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und 2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
§ 19aAbs.
2 des Meldegesetzes gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hierzu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
Paragraph 19 a, Absatz 2, des Meldegesetzes gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hierzu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom
- April 2015 zur Vorlage des Nettogehaltszettels der Firma J. für das Monat Februar 2015, des Nachweises der Höhe des bezogenen Krankengeldes im Zeitraum zwischen
- Februar 2015 und
- März 2015 sowie des Nachweises, aus welchem Grunde Notstandshilfe erst mit
- März 2015 bezogen wurde, aufgefordert, wobei diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet wurde und auch eine sonstige Reaktion der Beschwerdeführerin, wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder zumindest die Bescheinigung eines tauglichen Verhinderungsgrundes, nicht erfolgte. Die geforderten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin insoweit notwendig, als ohne Kenntnis ihres aktuellen Einkommens sowie der Höhe des bezogenen Krankengeldes eine Anrechnung dieses Einkommens nach § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit eine rechtskonforme Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Auch war zu überprüfen, aus welchen Gründen Notstandshilfe erst mit
- März 2015, sohin mehr als zwei Wochen nach Ablauf des Krankengeldbezuges, bezogen wurde, da im Falle der unterlassenen Geltendmachung derartiger Ansprüche eine allfällige fiktive Anrechnung vorzunehmen wäre. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom
- April 2015 zur Vorlage des Nettogehaltszettels der Firma J. für das Monat Februar 2015, des Nachweises der Höhe des bezogenen Krankengeldes im Zeitraum zwischen
- Februar 2015 und
- März 2015 sowie des Nachweises, aus welchem Grunde Notstandshilfe erst mit
- März 2015 bezogen wurde, aufgefordert, wobei diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet wurde und auch eine sonstige Reaktion der Beschwerdeführerin, wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder zumindest die Bescheinigung eines tauglichen Verhinderungsgrundes, nicht erfolgte. Die geforderten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin insoweit notwendig, als ohne Kenntnis ihres aktuellen Einkommens sowie der Höhe des bezogenen Krankengeldes eine Anrechnung dieses Einkommens nach Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit eine rechtskonforme Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Auch war zu überprüfen, aus welchen Gründen Notstandshilfe erst mit
- März 2015, sohin mehr als zwei Wochen nach Ablauf des Krankengeldbezuges, bezogen wurde, da im Falle der unterlassenen Geltendmachung derartiger Ansprüche eine allfällige fiktive Anrechnung vorzunehmen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang einwendet, ihre Meldeanschrift sei lediglich eine Zustelladresse und halte sie sich nicht regelmäßig dort auf, ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 19a des Meldegesetzes mit Erkenntnis vom
- Jänner 2008 zur Zahl 2005/01/0809 aussprach, dass diese Norm ausdrücklich vorsieht, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des § 17 des Zustellgesetzes gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in § 17 des Zustellgesetzes getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass § 17 Abs. 3 letzter Satz des Zustellgesetzes auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt. Dass es bei Anwendung des § 17 Abs. 3 letzter Satz des Zustellgesetzes dem Obdachlosen möglich wäre, die Wirksamkeit von Zustellvorgängen durch entsprechend längere Abwesenheit von der Abgabestelle zu "steuern", vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Überlegung auf jeden Inhaber einer Abgabestelle (also etwa auch einer Wohnung) zuträfe und keine Besonderheit der Kontaktstelle darstellt. Für eine solche Benachteiligung gegenüber Empfängern anderer Abgabestellen fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Soweit die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang einwendet, ihre Meldeanschrift sei lediglich eine Zustelladresse und halte sie sich nicht regelmäßig dort auf, ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 19 a, des Meldegesetzes mit Erkenntnis vom
- Jänner 2008 zur Zahl 2005/01/0809 aussprach, dass diese Norm ausdrücklich vorsieht, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des Paragraph 17, des Zustellgesetzes gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in Paragraph 17, des Zustellgesetzes getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz des Zustellgesetzes auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt. Dass es bei Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz des Zustellgesetzes dem Obdachlosen möglich wäre, die Wirksamkeit von Zustellvorgängen durch entsprechend längere Abwesenheit von der Abgabestelle zu "steuern", vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Überlegung auf jeden Inhaber einer Abgabestelle (also etwa auch einer Wohnung) zuträfe und keine Besonderheit der Kontaktstelle darstellt. Für eine solche Benachteiligung gegenüber Empfängern anderer Abgabestellen fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Somit ist festzuhalten, dass auch für Kontaktstellen nach § 19a Abs. 1 des Meldegesetzes, welche als Abgabestellen im Sinne des Zustellgesetzes dienen, § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes anzuwenden ist. Somit ist festzuhalten, dass auch für Kontaktstellen nach Paragraph 19 a, Absatz eins, des Meldegesetzes, welche als Abgabestellen im Sinne des Zustellgesetzes dienen, Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Behörde die Verpflichtung zukommt, die im Sinne des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG relevanten Umstände vom Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH
- Juni 1986, 85/18/0357). Die Partei ist aber verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, wenn allein dieser die konkreten Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2001, Zl. 2000/02/0164). Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne entsprechende Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis, nämlich den Rückschein, erbracht, gegen den jedoch
den hier anzuwendenden Vorschriften der ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. etwa VwGH, 9. Juli 1998, Zl. 95/03/0092). Es besteht somit hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit
§ 17Zust
G keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH,
- April 2001/ Zl. 99/06/0049).In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Behörde die Verpflichtung zukommt, die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG relevanten Umstände vom Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH
- Juni 1986, 85/18/0357). Die Partei ist aber verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, wenn allein dieser die konkreten Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2001, Zl. 2000/02/0164). Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne entsprechende Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis, nämlich den Rückschein, erbracht, gegen den jedoch
den hier anzuwendenden Vorschriften der ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche etwa VwGH, 9. Juli 1998, Zl. 95/03/0092). Es besteht somit hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit
Paragraph 17, ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht vergleiche VwGH,
- April 2001/ Zl. 99/06/0049). Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, es handle sich bei der gegenständlichen Anschrift um eine Zustelladresse und sei sie durch den Verfügungsberechtigten nicht über den erfolgten Zustellversuch informiert worden. Näher befragt zu ihrer Anwesenheit an der Abgabestelle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum legte sie lediglich dar, hin und wieder an der Abgabestelle anwesend zu sein, dann wieder nicht. In keinem Verfahrensstadium behauptete sie jedoch, insbesondere am
- April 2015 sowie
- April 2015 nicht an der Kontaktadresse anwesend gewesen zu sein, und wurden auch keinerlei Bescheinigungsmittel für eine allfällige Ortsabwesenheit angeboten. Wiewohl im Falle des Vorliegens von Kontaktadressen für Obdachlose – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof angesprochen – die Wahrscheinlichkeit, dass der Obdachlose im Falle eines Zustellversuches nicht anwesend ist, erhöht ist, ändert dies nichts an seiner Obliegenheit, eine Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung oder zumindest die konkrete Behauptung einer länger dauernden Ortsabwesenheit im verfahrensrelevanten Zeitraum wurde jedoch durch die Einschreiterin nicht erstattet, zumal diese selbst ausführte, hin und wieder, somit mehr oder weniger regelmäßige, an der Abgabestelle anwesend zu sein. Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, es handle sich bei der gegenständlichen Anschrift um eine Zustelladresse und sei sie durch den Verfügungsberechtigten nicht über den erfolgten Zustellversuch informiert worden. Näher befragt zu ihrer Anwesenheit an der Abgabestelle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum legte sie lediglich dar, hin und wieder an der Abgabestelle anwesend zu sein, dann wieder nicht. In keinem Verfahrensstadium behauptete sie jedoch, insbesondere am
- April 2015 sowie
- April 2015 nicht an der Kontaktadresse anwesend gewesen zu sein, und wurden auch keinerlei Bescheinigungsmittel für eine allfällige Ortsabwesenheit angeboten. Wiewohl im Falle des Vorliegens von Kontaktadressen für Obdachlose – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof angesprochen – die Wahrscheinlichkeit, dass der Obdachlose im Falle eines Zustellversuches nicht anwesend ist, erhöht ist, ändert dies nichts an seiner Obliegenheit, eine Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung oder zumindest die konkrete Behauptung einer länger dauernden Ortsabwesenheit im verfahrensrelevanten Zeitraum wurde jedoch durch die Einschreiterin nicht erstattet, zumal diese selbst ausführte, hin und wieder, somit mehr oder weniger regelmäßige, an der Abgabestelle anwesend zu sein. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst darlegte, vom Zustellvorgang eine Woche nach dem Zustellversuch, sohin am
- April 2015 Kenntnis erlangt zu haben. Sohin wäre es ihr spätestens dann möglich gewesen, das gegenständliche Schriftstück zu beheben und die Behörde entsprechend zu informieren oder zumindest eine Fristverlängerung nachweislich zu beantragen. Dies jedoch unterließ die Einschreiterin, behob das gegenständliche Schriftstück erst am
- Mai 2015 und gab einen Teil der geforderten Unterlagen – ein Nachweis, aus welchem Grunde der Bezug von Notstandshilfe erst ab dem
- März 2015 erfolgte, wurde auch zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt – am
- Mai 2015 zur Post. Fingierte man sohin, dass die Zustellung an die Beschwerdeführerin erst mit dem der Kenntnisnahme der Zustellung folgenden Tag – spätestens dann wäre ihr die Abholung der Sendung auch möglich gewesen – erfolgte und legte man die gleiche Frist zur Vorlage von Unterlagen zu Grunde, welche ihr auch bei sofortiger Abholung der Sendung zugestanden wäre, so erfolgte die Vorlage der Unterlagen dreizehn Tage nach dieser fingierten Zustellung und somit immer noch verspätet. Unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Partei, welche den Zustellmangel auf Grund deren Abwesenheit von der Abgabestelle behauptet, dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch taugliche Beweismittel zu bescheinigen hat, war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum nicht ortsabwesend war und die Zustellung des Schreibens vom
- April 2015 am
- April 2015 wirksam wurde. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten des § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten des Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt. Da die Beschwerdeführerin trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom
- April 2015 zweifelsfrei vor. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom
- April 2015 zweifelsfrei vor. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.7238.2015