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{'item': 'VGW-031/014/8996/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlVGW-031/014/8996/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. Y. vom 14.7.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 19.6.2015, Zahl VStV/915300396171/2015, wegen Übertretung von

  1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO und
  2. § 4 Abs. 5 StVO, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. Y. vom 14.7.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 19.6.2015, Zahl VStV/915300396171/2015, wegen Übertretung von
  3. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und
  4. Paragraph 4, Absatz 5, StVO, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich des
  5. Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich des
  6. Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 19.6.2015 schuldig,
  7. er sei am 16.3.2015 um 13.30 Uhr in Wien, G.-straße als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten,
  8. er sei am 16.3.2015 um 13.15 Uhr (richtig: 13.30 Uhr) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Wegen Verletzung von
  9. § 4 Abs. 1 lit. a StVO und
  10. § 4 Abs. 5 StVO verhängte die belangte Behörde ad
  11. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO und ad
  12. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von zu
  13. 100,00 Euro (22 Stunden) und zu
  14. 50,00 Euro (23 Stunden). Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.Wegen Verletzung von
  15. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und
  16. Paragraph 4, Absatz 5, StVO verhängte die belangte Behörde ad
  17. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO und ad
  18. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von zu
  19. 100,00 Euro (22 Stunden) und zu
  20. 50,00 Euro (23 Stunden). Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. Das Verwaltungsstrafverfahren gründete sich auf eine von der Aufforderin E. M. initiierte Anzeige. Demnach sei diese mit ihrem Fahrrad die G.-straße am Fahrradstreifen stadteinwärts gefahren, der Beschwerdeführer sei von der S.-gasse gekommen und links abgebogen, dabei hätte er die Aufforderin am Hinterrad des Fahrrades erwischt und sei einfach weitergefahren. Der Schaden am Fahrrad ist mit „Hinterrad, hintere Schaltung“ umschrieben. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er am 16.3.2015 um ca. 13.20 Uhr als Lenker des Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen W-..., in Wien, G.-straße, der Aufforderin, die mit ihrem Fahrrad unterwegs gewesen sei, begegnet sei. Wie schon bei seiner polizeilichen Einvernahme festgehalten, sei es jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einem Kontakt mit der Aufforderin gekommen. Hierzu verweise er ausdrücklich auf seine Aussage vor der Polizei vom 2.4.
  21. Dass ausschließlich den Angaben der Aufforderin Glauben geschenkt werde, sei für ihn inakzeptabel. Da er sofort, nachdem er die Aufforderin wahrgenommen hätte, sein Fahrzeug unverzüglich zum Stillstand gebracht habe, habe eine Kollision mit dieser vermieden werden können. Weiters habe ihm die Aufforderin in keiner Weise (beispielsweise durch ein Zurufen) zum vermeintlichen Unfallzeitpunkt zu erkennen gegeben, dass es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge gekommen sei bzw. dass diese ins „Straucheln“ geraten sei; ganz im Gegenteil, auch diese habe ihre Fahrt unverzüglich fortgesetzt. Er beantrage daher das Straferkenntnis vom 19.6.2015 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Ein Kraftfahrer ist nach einem Verkehrsunfall dann nicht zum sofortigen Anhalten verpflichtet, wenn der - außer ihm - einzige Unfallsbeteiligte Fahrerflucht begeht (VwGH Erkenntnis vom 6.4.1978, Zl. 754/77, ZVR 1978/253). Entsprechend § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Entsprechend Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Voraussetzung für die Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 5 StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Voraussetzung für die Pflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 5, StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Aus diesem Grund forderte das Verwaltungsgericht Wien Frau E. M., die Besitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrrades, mit Schreiben vom 4.8.2015 auf, die bei dem zur Anzeige gebrachten Verkehrsunfall verursachten Beschädigungen darzulegen und mitzuteilen, ob der Schaden an ihrem Fahrrad bereits repariert worden sei, ob sie Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe und ob sie bereit sei, das Fahrrad der Landesfahrzeugprüfstelle in Wien zur Erstellung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens vorzuführen. Im Telefonat mit der erkennenden Richterin gab die Aufforderin am 19.8.2015 bekannt, dass an ihrem Fahrrad kein Sachschaden entstanden sei. Mangels Eintritt eines Sachschadens waren die Voraussetzungen für eine Anhalte- und Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und § 4 Abs. 5 leg. cit. nicht gegeben. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Mangels Eintritt eines Sachschadens waren die Voraussetzungen für eine Anhalte- und Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. nicht gegeben. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen., Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist zu Spruchpunkt
  22. gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist zu Spruchpunkt
  23. gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. Die ordentliche Revision (anderer Beschwerdeberechtigter) zur Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO und des Beschuldigten zur Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO) gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision (anderer Beschwerdeberechtigter) zur Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO und des Beschuldigten zur Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO) gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.014.8996.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.