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VGW-031/082/9124/2015

Obsah (7)§ 8§ 50§ 25aArt. 130§ 31§ 10§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlVGW-031/082/9124/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil

§ 8in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AVG und § 32 Abs. 1 VSt

G als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des H. C. vom 31.7.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.7.2015, Zl. MBA ... – S/35174/15, mit dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG und Paragraph 32, Absatz eins, VStG als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 17.7.2015, Zl. MBA ... – S/35174/15, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 550 Euro (1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, weil er am 27.3.2015 um 08:32 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-... die mautpflichtige Bundesstraße A22, Mautabschnitt Kaisermühlen – Knoten Wien Kaisermühlen, Kilometer 000,856, Richtungsfahrbahn Knoten Wien Kaisermühlen, benützt habe, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben, weil die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette bereits abgelaufen gewesen sei, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 17.7.2015, Zl. MBA ... – S/35174/15, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 550 Euro (1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, weil er am 27.3.2015 um 08:32 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-... die mautpflichtige Bundesstraße A22, Mautabschnitt Kaisermühlen – Knoten Wien Kaisermühlen, Kilometer 000,856, Richtungsfahrbahn Knoten Wien Kaisermühlen, benützt habe, ohne die nach Paragraph 10, BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben, weil die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette bereits abgelaufen gewesen sei, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeugs an seine Abgabestelle in der H.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk

der im Verwaltungsakt der belangten Behörde in Kopie einliegenden postamtlichen Übernahmebestätigung durch Hinterlegung am 22.7.2015 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret am 24.7.2015 abgesendet und behördlich eingelangt, brachte (nicht der Beschwerdeführer, sondern) M. C. bei der belangten Behörde ein E-Mail mit dem Betreff "MBA ... – ‌S/35174/15" und folgendem Inhalt ein: "Sehr geehrter Hr. … ! MBA ... – S/35174/15 Ich hatte am 27.03.2015 einen sehr wichtigen Geschäftstermin daher bin ich in der Früh losgefahren ohne meine Vignette zu kontrollieren. Danach bin ich schon drauf gekommen das meine Vignette abgelaufen ist aber es war schon zu spät. Daher bitte ich Sie um eine geringe Strafe ca. € 120 – € 200. Das werde ich dann sofort zahlen. Ich bitte Sie um Ihr Verständnis und verbleibe Mit freundlichen Grüßen M. C.(Geschäftsführung)M. C., (Geschäftsführung) [Firmenlogo und Adresse]" Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.7.2015 wies die belangte Behörde diese am 24.7.2015 von M. C. mittels E-Mail eingebrachte, als Einspruch gewertete Eingabe gegen die an den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete und zugestellte Strafverfügung vom 17.7.2015 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem BStMG

§ 8in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AVG und § 32 Abs. 1 VSt

G als unzulässig zurück. Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren sei der Beschwerdeführer (in der Begründung namentlich genannt und durch Unterstreichung hervorgehoben). Dem Einspruch des M. C. sei "keine entsprechende Vollmacht" angeschlossen gewesen (die zitierte Wortfolge ebenfalls durch Unterstreichung hervorgehoben). Dieser an M. C. adressierte Bescheid wurde ihm durch persönliche Übernahme am 31.7.2015 und zusätzlich dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.7.2015 zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.7.2015 wies die belangte Behörde diese am 24.7.2015 von M. C. mittels E-Mail eingebrachte, als Einspruch gewertete Eingabe gegen die an den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete und zugestellte Strafverfügung vom 17.7.2015 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem BStMG

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG und Paragraph 32, Absatz eins, VStG als unzulässig zurück. Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren sei der Beschwerdeführer (in der Begründung namentlich genannt und durch Unterstreichung hervorgehoben). Dem Einspruch des M. C. sei "keine entsprechende Vollmacht" angeschlossen gewesen (die zitierte Wortfolge ebenfalls durch Unterstreichung hervorgehoben). Dieser an M. C. adressierte Bescheid wurde ihm durch persönliche Übernahme am 31.7.2015 und zusätzlich dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.7.2015 zugestellt. In Reaktion auf die in diesem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung langte ein im Aufbau und Inhalt (einschließlich Firmenlogo und Adresse in der Signatur der E-Mail) mit dem oben wiedergegebenen E-Mail des M. C. völlig identes E-Mail vom 31.7.2015, gesendet wiederum von derselben elektronischen Absenderadresse, zu Mittag bei der belangten Behörde ein, das als einzigen Unterschied nach der Grußformel den Namen des Beschwerdeführers als nunmehr genannten Verfasser dieser Eingabe ohne den Zusatz "(Geschäftsführung)" enthält. Die belangte Behörde legte dieses E-Mail sowie den Verwaltungsstrafakt zur Zahl MBA ... – S/35174/15 dem Verwaltungsgericht Wien vor (hier eingelangt am 6.8.2015). II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.1. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei

Abs. 4 Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei

Absatz 4, Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Entsprechend hat nach § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Entsprechend hat nach Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 8des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl.

Nr. 51/1991, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Abs. 2 leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Absatz 2, leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde kann nach § 10 Abs. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Die Behörde kann nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

§ 32Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Paragraph 32, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. I.

  1. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I) römisch eins.
  2. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Vorauszuschicken ist, dass – im Hinblick auf den Verfahrensgang – die Rechtssache dieses Beschwerdeverfahrens der angefochtene Bescheid vom 28.7.2015 ist, mit dem die belangte Behörde die als Rechtsmittel gewertete Eingabe des M. C. vom 24.7.2015 zurückgewiesen hatte. Inhaltlich ist daher auf die (ursprüngliche, nicht verfahrensgegenständliche) Strafverfügung vom 17.7.2015 und die damit über den Beschwerdeführer verhängte Strafe wegen Übertretung des BStMG in diesem Verfahren nicht einzugehen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 833, insbesondere Z 2).Vorauszuschicken ist, dass – im Hinblick auf den Verfahrensgang – die Rechtssache dieses Beschwerdeverfahrens der angefochtene Bescheid vom 28.7.2015 ist, mit dem die belangte Behörde die als Rechtsmittel gewertete Eingabe des M. C. vom 24.7.2015 zurückgewiesen hatte. Inhaltlich ist daher auf die (ursprüngliche, nicht verfahrensgegenständliche) Strafverfügung vom 17.7.2015 und die damit über den Beschwerdeführer verhängte Strafe wegen Übertretung des BStMG in diesem Verfahren nicht einzugehen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 833, insbesondere Ziffer 2,). Enthält der Spruch eines Bescheides die Entscheidung darüber, dass ein Antrag bzw. ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nicht dem Antragsteller bzw. dem Rechtsmittelwerber zuzurechnen sei, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit, dass der Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1995, 95/17/0068).Enthält der Spruch eines Bescheides die Entscheidung darüber, dass ein Antrag bzw. ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nicht dem Antragsteller bzw. dem Rechtsmittelwerber zuzurechnen sei, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit, dass der Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1995, 95/17/0068). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Parteistellung bzw. über die mangels einer Vollmacht fehlende Befugnis zum Einschreiten des M. C. für den Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren abgesprochen, weil die die Strafverfügung vom 17.7.2015 bekämpfende Eingabe vom 24.7.2015 von M. C. unterschrieben war und keinen (schlüssigen) Hinweis auf eine Vollmacht oder Befugnis zum Einschreiten für den Beschwerdeführer enthielt. Dem Beschwerdeführer kam (insoweit) ein Beschwerderecht gegen die zurückweisende Entscheidung zu, als die Zurückweisung (unter diesem Aspekt) zu Unrecht ergangen ist. Das nunmehr vorliegende E-Mail vom 31.7.2015 enthält keine (dem Beschwerdeführer unzweifelhaft zurechenbaren) Ausführungen dazu, dass er den einschreitenden M. C. zum (prozessualen) Handeln in seinem Namen bevollmächtigt hätte. Weder wurde eine vom Beschwerdeführer an M. C. erteilte (schriftliche) Vollmacht vorgelegt, noch das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses behauptet. Auch enthält dieses E-Mail vom 31.7.2015 als einziges Unterscheidungsmerkmal zur ersten elektronischen Eingabe des M. C. vom 24.7.2015 nur den Namen des Beschwerdeführers in elektronisch getippter Form in der Unterschriftszeile, sodass im Beschwerdeverfahren nach wie vor Zweifel bestehen könnten, inwieweit sich der Beschwerdeführer am bisherigen Verfahren beteiligt hat. Schließlich ist der Inhalt des zuletzt eingegangenen E-Mails widersprüchlich, weil jetzt völlig unklar ist, wer zum Tatzeitpunkt am 27.3.2015 in Wahrnehmung des Geschäftstermins das Fahrzeug ohne Mautvignette gelenkt haben soll (was allerdings im Hinblick auf § 20 Abs. 4 BStMG rechtlich nicht weiter von Bedeutung wäre – vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2006, 2005/06/0371). Das nunmehr vorliegende E-Mail vom 31.7.2015 enthält keine (dem Beschwerdeführer unzweifelhaft zurechenbaren) Ausführungen dazu, dass er den einschreitenden M. C. zum (prozessualen) Handeln in seinem Namen bevollmächtigt hätte. Weder wurde eine vom Beschwerdeführer an M. C. erteilte (schriftliche) Vollmacht vorgelegt, noch das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses behauptet. Auch enthält dieses E-Mail vom 31.7.2015 als einziges Unterscheidungsmerkmal zur ersten elektronischen Eingabe des M. C. vom 24.7.2015 nur den Namen des Beschwerdeführers in elektronisch getippter Form in der Unterschriftszeile, sodass im Beschwerdeverfahren nach wie vor Zweifel bestehen könnten, inwieweit sich der Beschwerdeführer am bisherigen Verfahren beteiligt hat. Schließlich ist der Inhalt des zuletzt eingegangenen E-Mails widersprüchlich, weil jetzt völlig unklar ist, wer zum Tatzeitpunkt am 27.3.2015 in Wahrnehmung des Geschäftstermins das Fahrzeug ohne Mautvignette gelenkt haben soll (was allerdings im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz 4, BStMG rechtlich nicht weiter von Bedeutung wäre – vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2006, 2005/06/0371). Da das erste (gegen die Strafverfügung vom 17.7.2015 gerichtete) E-Mail des M. C. keinen Hinweis darauf enthält, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person (nämlich des Beschwerdeführers) tätig geworden ist, kann es dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann aber nicht als Vertreter behandelt werden (vgl. zu diesem Erfordernis das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1991, 90/19/0455, betreffend Handeln eines Ehemanns für seine abwesende Ehefrau in einer Vollversammlung, ohne erkennen zu geben, dass er auch als Vertreter seiner Gattin einschreite, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1989, 89/03/0153). Da das erste (gegen die Strafverfügung vom 17.7.2015 gerichtete) E-Mail des M. C. keinen Hinweis darauf enthält, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person (nämlich des Beschwerdeführers) tätig geworden ist, kann es dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann aber nicht als Vertreter behandelt werden vergleiche zu diesem Erfordernis das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1991, 90/19/0455, betreffend Handeln eines Ehemanns für seine abwesende Ehefrau in einer Vollversammlung, ohne erkennen zu geben, dass er auch als Vertreter seiner Gattin einschreite, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1989, 89/03/0153). Ein entsprechender Hinweis auf eine Vertretung ist dem E-Mail des M. C. vom 24.7.2015 nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht durch den verwendeten Zusatz "(Geschäftsführung)" bei der (elektronischen) Unterzeichnung dieses E-Mails. Es ist nämlich durchgehend in der Ichform verfasst ("Ich hatte am 27.03.2015 einen sehr wichtigen Geschäftstermin daher bin ich … ohne meine Vignette zu kontrollieren" bzw. "Danach bin ich schon draufgekommen … meine Vignette abgelaufen ist …"). Bei dieser Textierung und ohne Hinweis auf ein Handeln im fremden Namen ist davon auszugehen, dass es im eigenen Namen (des M. C.) eingebracht wurde und daher ausschließlich M. C. zuzurechnen ist, mag es inhaltlich die an den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete und zugestellte Strafverfügung vom 17.7.2015 betroffen haben. Die Zurückweisung des per E-Mail vom 24.7.2015 eingebrachten Einspruchs des M. C. durch den angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Die per E-Mail vom 31.7.2015 als Beschwerde gewertete, mit dem Namen des Beschwerdeführers unterzeichnete Eingabe war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. I.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch eins.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen (prozessualen) Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis steht im Einklang mit der hierin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Erfordernissen beim Handeln im fremden Namen vor Verwaltungsbehörden und der (zumindest schlüssigen) Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses. Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen (prozessualen) Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis steht im Einklang mit der hierin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Erfordernissen beim Handeln im fremden Namen vor Verwaltungsbehörden und der (zumindest schlüssigen) Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.9124.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.