GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde am 15.01.2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch: „…die zuletzt mit Bescheid/en vom 28.08.2014, Zl. MA 40 – SH/2014/641674-001, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird mit 31.12.2014 eingestellt. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): M. B., 1978 Beihilfe KBG € 6,06 tgl. 19.09.2014 13.02.2015 Kinderbetreuungsgeld € 20,80 tgl. 2013 13.02.2015 D. B., 2013 Unterhaltsvorschuss € 140,00 mtl. 01.05.2014 S. B., 2008 Unterhaltsvorschuss € 140,00 mtl. 01.05.2014 Wohnung Miete € 325,00 01.10.2013 Kein WBH Anspruch € 0,00 01.10.2013 Sie besitzen ein Grundstück mit Hausrohbau in Polen mit einem Wert von Zloty 50.000,-- (ergibt in EUR einen Wert von ca. € 11.500,--). Der Grundbesitz wurde von Ihnen verschwiegen. Erst im Zuge der Unterhaltsverhandlung beim Bezirksgericht ... wurde der Grundbesitz festgestellt. Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen reichen somit aus, um Ihre Bedarfe aus eigenen Mitteln zu decken. Ihre Leistung war daher einzustellen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 30.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es richtig sei, dass sie von ihren Eltern vor Jahren eine Liegenschaft überschrieben bekommen habe. Ihrer Beschwerde habe sie eine einfache Abschrift aus dem Grundbuch samt Übersetzung sowie ein Schreiben eines Immobilienbüros aus Polen mit Angaben über den Marktwert der Liegenschaft beigelegt. Aus letzterem gehe hervor, dass der Wert des besagten Grundstücks nur aus statistischen Gründen so hoch angesetzt worden sei. In Wirklichkeit sei diese Immobilie unverkäuflich. Es gebe weder Wasser- noch Kanalisationsanschlüsse und die Baubewilligungen seien abgelaufen. Außerdem sei die Liegenschaft nur über ein benachbartes Grundstück zu erreichen. Es wäre keinesfalls ihre Absicht gewesen, diese Liegenschaft zu verschweigen, aber sie habe das für unerheblich gehalten, weil das Grundstück völlig wertlos sei. Erst auf die konkrete Frage des Gerichts (Anm.: Bezirksgericht ...; im Rahmen einer Unterhaltsklage) habe sie daran gedacht, dass diese Liegenschaft ihr Eigentum sei. Ohne Unterstützung aus der Mindestsicherung sei sie mit ihren zwei unmündigen Kindern mittellos. Sie beziehe nur Kinderbetreuungsgeld (bis 13.02.2015) und Unterhaltsvorschüsse, weil ihr Ex-Mann unauffindbar sei und sie deshalb keine Unterhaltszahlungen von ihm erhalte.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 30.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es richtig sei, dass sie von ihren Eltern vor Jahren eine Liegenschaft überschrieben bekommen habe. Ihrer Beschwerde habe sie eine einfache Abschrift aus dem Grundbuch samt Übersetzung sowie ein Schreiben eines Immobilienbüros aus Polen mit Angaben über den Marktwert der Liegenschaft beigelegt. Aus letzterem gehe hervor, dass der Wert des besagten Grundstücks nur aus statistischen Gründen so hoch angesetzt worden sei. In Wirklichkeit sei diese Immobilie unverkäuflich. Es gebe weder Wasser- noch Kanalisationsanschlüsse und die Baubewilligungen seien abgelaufen. Außerdem sei die Liegenschaft nur über ein benachbartes Grundstück zu erreichen. Es wäre keinesfalls ihre Absicht gewesen, diese Liegenschaft zu verschweigen, aber sie habe das für unerheblich gehalten, weil das Grundstück völlig wertlos sei. Erst auf die konkrete Frage des Gerichts Anmerkung, Bezirksgericht ...; im Rahmen einer Unterhaltsklage) habe sie daran gedacht, dass diese Liegenschaft ihr Eigentum sei. Ohne Unterstützung aus der Mindestsicherung sei sie mit ihren zwei unmündigen Kindern mittellos. Sie beziehe nur Kinderbetreuungsgeld (bis 13.02.2015) und Unterhaltsvorschüsse, weil ihr Ex-Mann unauffindbar sei und sie deshalb keine Unterhaltszahlungen von ihm erhalte. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes der belangten Behörde am 18.02.2015 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 16.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme mit Email vom 29.06.2015 verzichtet. In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das gegenständliche Grundstück in Polen von ihren Eltern im Jahr 2006 geschenkt bekommen. Der Rohbau sei von ihren Eltern finanziert worden. In weiterer Folge sei für die Fertigstellung das Geld ausgegangen. Seit bald 5 Jahren wären keine Investitionen mehr getätigt worden. Die Liegenschaft liege in der Nähe eines Flusses und somit in der Nähe eines Überschwemmungsgebietes. Die Beschwerdeführerin habe versucht, die Liegenschaft zu verkaufen, dies aber bislang ohne Erfolg. Seit der Einstellung der Mindestsicherung im Jänner 2015 habe sie keine Mindestsicherung mehr zuerkannt bekommen. Um zu überleben, wäre sie nun gezwungen, eine Teilzeitarbeit als Reinigungskraft anzunehmen. Im März und April 2015 wäre sie geringfügig beschäftigt gewesen. Seit Mai 2015 arbeite sie 20 Stunden und bekomme dafür netto € 700,--. Sie habe zwei kleine Kinder und sei Alleinerzieherin. Ihr Mann sei nach wie vor schuldig, ihnen Unterhalt zu leisten. Sie kämen mit dem Geld nicht aus. Die Kinder gehen inzwischen in den Kindergarten, seien allerdings oft krank. Sie müsse sich dann Pflegeurlaub nehmen. Der Pflegeurlaub reiche aber nicht aus und so sei sie der Gefahr ausgesetzt, auch von ihrem Arbeitgeber gekündigt zu werden, da sie wegen der Betreuung ihrer Kinder oft in der Arbeit fehle. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, Nachweise darüber, dass die gegenständliche Liegenschaft tatsächlich zum Verkauf angeboten wurde und dies aus den vorgebrachten Gründen jedoch aussichtslos erscheint, binnen 6 Wochen dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin am 21.07.2015 nach und legte der zuständigen Richterin persönlich eine Mitteilung über die Verkaufsmöglichkeit der gegenständlichen Immobilie vom 18.07.2015 in beglaubigter Übersetzung aus dem Polnischen vor. Darin wird Folgendes bestätigt: „Aufgrund der Ermittlung des Marktwertes einer Immobilie von M. Du. (verheiratet: B.) vom 29.11.2014 teile ich Ihnen mit, dass die gegenständliche Immobilie schwer zu verkaufen ist. Die Kunden zeigen kein Interesse an einer Immobilie, die auf dem überschwemmungsgefährdeten Gebiet liegt und die Zufahrt zur öffentlichen Straße nicht de iure geregelt ist. Die von den Eltern der Frau M. Du. begonnene und anschließend ihr mit einer Schenkungsurkunde von 2006 übergegebene Investition wurde auf eigenes Risiko realisiert, ohne Möglichkeiten zur Entschädigung im Falle der Überschwemmung oder Überflutung. Zusammenfassend ist die gegenständliche Immobilie praktisch unverkäuflich. Kein Vermittlungsbüro für Immobilienverkehr übernimmt ihren Verkauf wegen der oben ausgeführten Gründe.“ Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin ist geschieden und lebt zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern D. B., geboren am …2013, und S. B., geboren am …2008, für die sie seit 23.12.2014 allein obsorgeberechtigt ist. Alle drei Familienmitglieder sind polnische Staatsangehörige und leben in Wien, J.-gasse. Mit Bescheid vom 28.08.2014 wurden der Beschwerdeführerin von 01.04.2014 bis 31.03.2015 Leistungen aus der Mindestsicherung zuerkannt. Am 22.09.2014 langte bei der belangten Behörde ein Scheidungsurteil vom 17.07.2014 ein, welches die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann rechtskräftig auflöste. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin
WMG aufgefordert, bis spätestens 10.11.2014 die Scheidungsurkunde und den Vergleich sowie eine Bestätigung über die Anweisungen und den Zeitraum bezüglich der Unterhaltszahlungen vorzulegen. Darauf legte sie das Urteil über die Unterhaltsverpflichtung vom 16.06.2014 vor, in welchem sich Hinweise fanden, dass die Beschwerdeführerin ein Haus in Polen besitzt. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 16, WMG aufgefordert, bis spätestens 10.11.2014 die Scheidungsurkunde und den Vergleich sowie eine Bestätigung über die Anweisungen und den Zeitraum bezüglich der Unterhaltszahlungen vorzulegen. Darauf legte sie das Urteil über die Unterhaltsverpflichtung vom 16.06.2014 vor, in welchem sich Hinweise fanden, dass die Beschwerdeführerin ein Haus in Polen besitzt. Deshalb wurde sie mit Schreiben vom 25.11.2014 nochmals
den Grundbuchsauszug vom Haus in Polen und ein Schätzgutachten desselben mit deutscher Übersetzung beizubringen. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin am 18.12.2014 nach und legte die geforderten Unterlagen der Behörde vor. Aus der polnischen zentralen Grundbücherauskunft geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch Schenkungsvertrag vom 19.04.2006 Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft mit der Grundbuchsnummer ... erworben hat. Aus der Mitteilung des Vermittlungsbüros für Immobilien vom 29.11.2014 ist ersichtlich, dass die gegenständliche Immobilie auf Zloty 50.000,-- (das sind in EURO rund € 11.470,--) geschätzt wurde. Deshalb wurde sie mit Schreiben vom 25.11.2014 nochmals
Paragraph 16, WMG aufgefordert, bis spätestens 30.12.2014 ua. den Grundbuchsauszug vom Haus in Polen und ein Schätzgutachten desselben mit deutscher Übersetzung beizubringen. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin am 18.12.2014 nach und legte die geforderten Unterlagen der Behörde vor. Aus der polnischen zentralen Grundbücherauskunft geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch Schenkungsvertrag vom 19.04.2006 Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft mit der Grundbuchsnummer ... erworben hat. Aus der Mitteilung des Vermittlungsbüros für Immobilien vom 29.11.2014 ist ersichtlich, dass die gegenständliche Immobilie auf Zloty 50.000,-- (das sind in EURO rund € 11.470,--) geschätzt wurde. Am 15.01.2015 erging der gegenständlich angefochtene Bescheid. Mit diesem wurde die mit Bescheid vom 28.08.2014, Zl. MA 40 – SH/2014/641674-001, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.12.2014 eingestellt. In einer beigebrachten Stellungnahme desselben Immobilienbüros vom 18.07.2015 stellte dieses fest, dass die gegenständliche Immobilie praktisch unverkäuflich ist, da kein Immobilienbüro den Verkauf dieser Immobilie übernehmen werde. Die belangte Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, sondern die Beschwerde am 18.02.2015 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf die glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG), LGBl. für Wien Nr. 2010/38, in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Anrechnung von Vermögen § 12.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.