GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte „mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ zu entfallen haben und nach den Worten „nach Österreich entsandt“ die Worte „und im Inland beschäftigt“ zu ergänzen sind.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte „mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ zu entfallen haben und nach den Worten „nach Österreich entsandt“ die Worte „und im Inland beschäftigt“ zu ergänzen sind. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die beiden Geldstrafen von je 1.120,-- Euro auf je 1.000,-- Euro (zusammen: 2.000,-- Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 19 Stunden auf je 1 Tag und 12 Stunden (zusammen: 3 Tage) herabgesetzt werden. Die Strafnorm lautet: § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG in der Fassung
BGBl. I Nr. 72/2013. Die Strafnorm lautet: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
G von je 112,-- Euro auf je 100,-- Euro (zusammen: 200,-- Euro). Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG von je 112,-- Euro auf je 100,-- Euro (zusammen: 200,-- Euro).
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die X. GmbH haftet für die über Herrn Ing. A. verhängten Geldstrafen von insgesamt 2.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 200,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die römisch zehn. GmbH haftet für die über Herrn Ing. A. verhängten Geldstrafen von insgesamt 2.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 200,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (Bw) ist unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und
G als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Der Beschwerdeführer (Bw) ist unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.01.2015 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, W.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft die Arbeitsleistungen von
BG zwei Geldstrafen von je 1.120,-- Euro, falls diese uneinbringlich seien, zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 19 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 224,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 2.240,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 224,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte. welche von einem Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich, mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, nämlich der R. d.o.o. (in der Folge kurz: R. ) mit Sitz in Serbien, B., zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden seien, und welche am 17.09.2014, um 08:02 Uhr, in W. zu Montagearbeiten an Klimageräten bei in der P.-straße, W., befindlichen Sendeanlagen des Netzbetreibers H., unterwegs gewesen seien, vom 04.08.2014 bis 17.09.2014 in Anspruch genommen habe, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei. Der Bf habe dadurch Paragraph 18, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung (AuslBG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG zwei Geldstrafen von je 1.120,-- Euro, falls diese uneinbringlich seien, zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 19 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 224,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 2.240,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 224,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage und der Rechtfertigungsangaben des Bf aus, der Bf habe in seiner Äußerung zugegeben, dass für Herrn G. Bo. und Herrn De. D. zum Tatzeitraum keine Entsendebewilligungen, Beschäftigungsbewilligungen oder Anzeigebestätigungen erteilt worden seien und dass er „im Vertrauen auf das Bestehen dieser Bewilligungen … wie sich im Nachhinein gezeigt hat … enttäuscht“ worden sei. Trotz eines „sehr engmaschigen Kontrollsystems“ sei es „zu diesem Vorfall“ gekommen. Die dem Bf zur Last gelegten Übertretungen seien aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers sowie aufgrund des Geständnisses des Bf in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Auch seien die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Im Übrigen begründete die belangte Behörde noch näher ihre Strafbemessung. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, bei der GmbH handle es sich um eine Gesellschaft, welche unter der FN ... am 01.05.2004 beim HG Wien eingetragen worden sei. Ungeachtet der Unerfahrenheit des Unternehmens im Umgang mit Fremdarbeitern sei eine Vereinbarung getroffen worden, dass lediglich solche Personen beschäftigt werden dürften, bei denen sämtliche Bewilligungen vorliegen. So seien ausschließlich Personen zum Einsatz gekommen, für die eine Entsendebewilligung erteilt worden sei. Erst nach Vorlage der entsprechenden Bewilligungen sei von der GmbH die Beschäftigung akzeptiert worden. Bei den in Rede stehenden Technikern namens G. Bo. und De. D. handle es sich um Personen, für die jeweils mit Bescheid vom 02.09.2014 eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Dass diese Personen in Österreich schon eingesetzt worden seien, habe er gar nicht wissen können, da sie ohne sein Wissen und ohne seine Erlaubnis in Österreich eingesetzt worden seien. Er habe nicht nur die Entsendebewilligungen der fremden Mitarbeiter genauestens kontrolliert, er habe auch durch stichprobenartige Kontrollen ein sehr engmaschiges Kontrollsystem installiert, welches grundsätzlich geeignet gewesen sei, Verstöße gegen das AuslBG hintanzuhalten. Dass es trotzdem zu diesem Vorfall habe kommen können, bedauere er zutiefst. Im vorliegenden Fall sei ihm aber nicht einmal leichte Fahrlässigkeit anzulasten, da vereinbart gewesen sei, dass nur Personen mit Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung als Monteure zum Einsatz kommen. Dies habe er auch genauestens vor Ort kontrolliert. Wenn die Behörde – so führte der Bf weiters aus - seine Auffassung hinsichtlich mangelndes Verschulden nicht teilen sollte, so sei darauf hinzuweisen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Zunächst sei festzustellen, dass der Einsatz dieser Mitarbeiter nicht mit seiner Kenntnis stattgefunden habe. Er habe lediglich Kenntnis davon gehabt, dass Arbeiter mit Entsendebewilligung zum Einsatz gekommen seien. Bei den stichprobenartigen Kontrollen auf den Baustellen habe er auch keine Person ohne Berechtigung antreffen können. Zu Recht habe er somit darauf vertrauen können, dass lediglich berechtigte Personen für sein Unternehmen zum Einsatz kommen. Darüber hinaus handle es sich nicht um den klassischen Fall der „Schwarzarbeit“, da für diese Personen zumindest mit Bescheid vom 02.09.2014 eine Sicherheitsbescheinigung ausgestellt worden sei. Es sei daher lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen wäre. Ungeachtet dessen seien die Mitarbeiter sofort nach Bekanntwerden des Vorfalles von der Arbeit entfernt und die notwendigen Schritte zur Erlangung der Bewilligungen beschleunigt worden. Mittlerweile bestünden für beide Arbeiter Beschäftigungsbewilligungen bis 13.10.2015. Zu dieser Beschwerde gab die Finanzpolizei Team ... für das Finanzamt ... mit Schreiben vom 17.03.2015 eine Stellungnahme ab. Diese hat folgenden Inhalt: „Die in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebrachten Argumente vermögen nicht die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu entkräften. Die erneute (weil in der Rechtfertigung vor der Erstbehörde bereits verwendete) Einwendung der "Unerfahrenheit" des Unternehmes ist kein entschuldigendes Argument. Der Beschuldigte Ing. A. war, wie im Internet jederzeit nachvollziehbar, jahrelang Manager von N. und definitiv kein unbedarfter und unerfahrener Chef eines jungen Startup-Unternehmens dem man möglicherweise Unerfahrenheit zugestehen könnte. Wie dem Firmenbuchauszug zu entnehmen ist, ist die X. GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, ein 100%-Tochterunternehmen der (serbischen) R. d.o.o., welche wiederum im Heimatland Dienstgeber sämtlicher betretenen Personen ist.Wie dem Firmenbuchauszug zu entnehmen ist, ist die römisch zehn. GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, ein 100%-Tochterunternehmen der (serbischen) R. d.o.o., welche wiederum im Heimatland Dienstgeber sämtlicher betretenen Personen ist. Somit geht das Argument, dass keine "Erlaubnis" des Beschuldigten vorgelegen hat die angetroffenen Dienstnehmer nach Österreich zu entsenden, ins Leere. Dass nämlich die "Mutter"-Gesellschaft ein besonderes Prozedere zur "Einholung einer Erlaubnis zur Entsendung von Personal" zu ihrer "Tochter"-Gesellschaft pflegen muss, ist stark zu bezweifeln, widerspricht der Lebenserfahrung und der gängigen Praxis in vergleichbaren Konzernen. Das gesamte Eigenpersonal der X. GmbH bestand zum Zeitpunkt der Kontrolle aus exakt einer Person, nämlich einer Angestellten.Das gesamte Eigenpersonal der römisch zehn. GmbH bestand zum Zeitpunkt der Kontrolle aus exakt einer Person, nämlich einer Angestellten. Somit ist dieses Unternehmen, welches Inhaber einer einzigen Gewerbeberechtigung ist, nämlich dem des "Handwerks der Ausübung der Kommunikationselektronik" (REG: ... REG-NR: ...) gar nicht in der Lage einen angenommen Auftrag in solcher Größenordnung selbst auszuführen - die Inanspruchnahme von Fremdpersonal ist unumgänglich. Gerade diese unbedingte Angewiesenheit auf Fremdpersonal, im betroffenen Fall in einem besonders sensiblen Bereich, welcher durch die Bestimmungen des AuslBG vom Gesetzgeber unter besonderen Schutz (was vor allem durch rigide Strafbestimmungen zur Geltung kommt) gestellt wurde, verpflichtet die betroffene Gesellschaft erhöhtes Augenmerk auf die Einhaltung der arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen zu legen. Dass diese Verpflichtung dem Unternehmen zumindest bewusst war, wird durch die Beantragung von Bewilligungen beim AMS ab Mai 2014 (z.B. M. Z., Einbringungsdatum 19.05.2014) auch bewiesen. Insgesamt wurden im betroffenen Zeitraum ca. 60 Beschäftigungsbewilligungen beantragt. Wenn nun eingeworfen wird, dass ein engmaschiges, "grundsätzlich geeignetes" Kontrollsystem "mit stichprobenartigen Kontrollen" zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das AuslBG eingerichtet wurde, muss dem entgegnet werden, dass genau dieses System versagt hat und somit augenscheinlich ungeeignet war. Auch bleibt der Beschuldigte schuldig darzulegen, wie er (mit einer Mitarbeiterin) wirksam die Kontrolle der Einhaltung sämtlicher arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen in der Praxis durchführte. Dies vor allem deswegen, weil die dutzenden, gleichzeitig stattfindenden Baustellen auf denen dieses Personal eingesetzt war, "über ganz Österreich verstreut" waren. Rechtsatz 3 zu VwGH 2007/09/0345 vom 09.11.2009 Sind in einem Unternehmen mehrere Personen mit der Beschäftigung von Ausländern befasst, so hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche dafür zu sorgen, dass durch ein wirksames Kontrollsystem sichergestellt ist, Verwaltungsübertretungen zu vermeiden. Der Beschuldigte hat in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG darzulegen, dass in dem Unternehmen, für welches er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt, ein solches wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist. Tatsächlich waren, falls tatsächlich durchgeführt, ohnehin nur Stichproben möglich, von "wirksam" und "engmaschig" kann keine Rede sein, in Betrieben mit vergleichbaren Anteil von bewilligungspflichtigen Dienstverhältnissen erfolgen beispielsweise Ausweiskontrollen zu den abgesperrten Bereichen, in den gearbeitet wird. Seitens der Finanzpolizei wurde nicht behauptet, dass dies der "klassische Fall der Schwarzarbeit" sei, was strafrechtlich auch unrelevant wäre. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint eher ein "Inkaufnehmen" einer Verwaltungsübertretung (aufgrund Zeitdruck wegen der Terminvorgaben des Auftraggebers) als wahrscheinlichste Ursache, und somit zumindest ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten. Für das Eintreten von "Verschulden" nach dem VStG genügt
G genügt
Paragraph 5, Fahrlässigkeit, diese rechtfertigt ex lege auch die Strafbarkeit. Dass der Verstoß ("Vorfall") gegen das AuslBG auch tatsächlich stattgefunden hat, wird in der Beschwerde durch den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, womit auch die objektive Tatseite als bewiesen erscheint. Die Abweisung der Beschwerde des Beschuldigten wird beantragt.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn … als seinem Rechtsvertreter erschienen war und Herr Zi. als Vertreter der Finanzpolizei Team ... teilnahmen. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter gab der Bf Folgendes an: „Ich bin nach wie vor in beratender Funktion bei N. tätig. Die Telekomunternehmen vergeben die Arbeiten der gegenständlichen Art alle fremd. In Österreich ist es schwierig qualifizierte Kräfte zu finden. Wir haben dann in Österreich ein Unternehmen gegründet und zunächst auf Arbeitskräfte in Serbien zurückgegriffen. In Österreich konnte bislang noch fast niemand dauerhaft eingestellt werden. Das österreichische Unternehmen wächst und sind wir nun vier Leute. Die ganzen Einreichungen beim AMS machte unser Anwalt, auch schon die Sicherungsbescheinigungen. Ich bin im Unternehmen das „Mädchen für alles“ und mache alles. Der Anwalt hat mir dann gesagt, dass ich schon auch kontrollieren muss und bin ich dann schon auch alle zwei bis drei Wochen auf Baustellen gefahren und habe das kontrolliert. Den Schriftverkehr mit dem AMS machte zur Gänze der Anwalt. Die angemeldete Person damals war eine Sekretärin. Serbisch spreche ich nicht. Nachher gab es dann eine größere Kontrolle. <Der Rechtsanwalt gibt an, der Bf hat ein wirksames Kontrollsystem insofern gehabt, als er persönlich stichprobenartig (alle zwei bis drei Wochen) Baustellen kontrolliert hat und dabei hat er auch untersucht, ob Personen mit Entsendebewilligung tätig sind. Bei keiner dieser Kontrollen waren Personen ohne Entsendebewilligung beschäftigt auch nicht solche mit bloßer Sicherungsbescheinigung. Da die Beschäftigungsorte in ganz Österreich verstreut sind ist es gerade zu unmöglich durchgehend zu garantieren, dass Personen mit bloßer Sicherungsbescheinigung entsendet wurden. Zum Beweis legt der BfV den Terminkalender vor vom 2.
BG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 72/2013, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen wer, entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen wer, entgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro. Nach § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bf bestreitet in seiner Beschwerde nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, er macht jedoch mangelndes Verschulden geltend. Seinem Vorbringen kommt aber keine Berechtigung zu. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Finanzpolizei Team ... für das Finanzamt ... vom 28.11.2014 zugrunde. Danach habe am 17.09.2014 eine Zollkontrolle stattgefunden. Dabei seien De. D. und G. Bo. in einem Fahrzeug mit serbischen Kennzeichen angehalten worden. Sie seien auf dem Weg zu Montagearbeiten an Klimageräten gewesen. Von diesen sei ein Personenblatt in serbischer Sprache ausgefüllt worden. Die Angaben der beiden Dienstnehmer sei mit der Datenbank AMS-KIAB abgeglichen worden. Es sei festgestellt worden, dass die GmbH für insgesamt 58 Personen Beschäftigungsbewilligungen beantragt habe, unter anderem auch für die beiden betretenen Personen. Bei der GmbH handle es sich um eine 100%-Tochterfirma der R. in B., also jener Firma, die die beiden betretenen Personen als Dienstgeber im Personenblatt angegeben haben. Am 17.10.2014 sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma S. KG (in der Folge kurz: KG), Herr Sch., befragt worden. Diese hatte dabei Folgendes angegeben: „Vorhalt: Laut § 26 Abs. 6 ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen. Sind Sie oder ein von Ihnen Beauftragter dieser Verpflichtung nachgekommen?„Vorhalt: Laut Paragraph 26, Absatz 6, ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen. Sind Sie oder ein von Ihnen Beauftragter dieser Verpflichtung nachgekommen? Antwort: Wir sind der Ansicht, dass durch die von uns vereinbarten Rahmenverträge allen gesetzlichen Bestimmungen nachgekommen wurde. Dies wurde uns auch von unserer rechtsfreundlichen Vertretung so bestätigt. Ich bin in der Firma der Verantwortlich Beauftragte für das AuslBG. Explizit, also über den Vertrag hinausgehend wurde die Firma X. GmbH nicht dazu aufgefordert die beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Es wurde auch keine Meldung an die ZKO erstattet.Explizit, also über den Vertrag hinausgehend wurde die Firma römisch zehn. GmbH nicht dazu aufgefordert die beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Es wurde auch keine Meldung an die ZKO erstattet. Den Vertrag, in dem wir die Firma X. GmbH mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten lege ich in Kopie vor. Den Auftrag den wir von H. erhalten haben, lege ich ebenfalls vor. Die X. GmbH ist eine Tochterfirma der R. d.o.o., inwieweit die Firmen bei unserem Projekt kooperieren kann ich nicht sagen.Den Vertrag, in dem wir die Firma römisch zehn. GmbH mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten lege ich in Kopie vor. Den Auftrag den wir von H. erhalten haben, lege ich ebenfalls vor. Die römisch zehn. GmbH ist eine Tochterfirma der R. d.o.o., inwieweit die Firmen bei unserem Projekt kooperieren kann ich nicht sagen. Die Firma X. GmbH wurde von uns beauftragt, weil wir die Personalkapazitäten selber nicht abdecken können, die für die Abarbeitung des H.-Auftrages notwendig sind. Wir bekommen wöchentlich Vorgaben von H. welche Standorte zu erledigen sind, und was wir selber mit eigenem Personal nicht abdecken können, vergeben wir weiter an X. GmbH, aber auch an andere Subunternehmer.Die Firma römisch zehn. GmbH wurde von uns beauftragt, weil wir die Personalkapazitäten selber nicht abdecken können, die für die Abarbeitung des H.-Auftrages notwendig sind. Wir bekommen wöchentlich Vorgaben von H. welche Standorte zu erledigen sind, und was wir selber mit eigenem Personal nicht abdecken können, vergeben wir weiter an römisch zehn. GmbH, aber auch an andere Subunternehmer. Die X. GmbH erhalt von uns wiederum wöchentlich eine Liste, welche Standorte zu erledigen sind, das sogenannte Wochenpaket. So ein Wochenpaket umfasst ca. 15 Standorte. Unser P. Vi., er spricht serbisch, gibt die Auftrage an R. weiter. Dies geschieht durch ein Projekttool, auf das die Subunternehmer Zugriff haben.Die römisch zehn. GmbH erhalt von uns wiederum wöchentlich eine Liste, welche Standorte zu erledigen sind, das sogenannte Wochenpaket. So ein Wochenpaket umfasst ca. 15 Standorte. Unser P. römisch fünf i., er spricht serbisch, gibt die Auftrage an R. weiter. Dies geschieht durch ein Projekttool, auf das die Subunternehmer Zugriff haben. So werden ca. 2 ½ Standorte pro Team pro Woche erledigt. Welche Teams, oder wie viele Teams unterwegs sind, weiß ich nicht. Ein Team besteht grundsätzlich aus zwei Mann, aber für manche Auftrage werden auch zwei Teams zusammengezogen, weil es mit 2 Mann zu lange dauern wurde, die Zeitfenster zur Erledigung werden uns ja vorgegeben. Diese Zeitfenster werden X. auch von uns weitergegeben.So werden ca. 2 ½ Standorte pro Team pro Woche erledigt. Welche Teams, oder wie viele Teams unterwegs sind, weiß ich nicht. Ein Team besteht grundsätzlich aus zwei Mann, aber für manche Auftrage werden auch zwei Teams zusammengezogen, weil es mit 2 Mann zu lange dauern wurde, die Zeitfenster zur Erledigung werden uns ja vorgegeben. Diese Zeitfenster werden römisch zehn. auch von uns weitergegeben. Wer namentlich welchen Standort abgearbeitet hat, weiß ich nicht. Das Projekt ist bis Herbst 2015, August oder September, geplant, solange wäre die X. auch aus heutiger Sicht involviert.Das Projekt ist bis Herbst 2015, August oder September, geplant, solange wäre die römisch zehn. auch aus heutiger Sicht involviert. Natürlich können sich hier noch Änderungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten ergeben. Auf den jeweiligen Standorten gibt es keine Vermischung von Personal, entweder unsere Leute machen einen Standort, oder die Leute von X..Natürlich können sich hier noch Änderungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten ergeben. Auf den jeweiligen Standorten gibt es keine Vermischung von Personal, entweder unsere Leute machen einen Standort, oder die Leute von römisch zehn.. Die Arbeiten umfassen jeweils den Tausch des Servers, der Antennen, und die dazu notwendigen Elektronikarbeiten. Es werden aber auch bei manchen Standorten die Masten zusammengelegt, also wenn Masten von Dr. und Masten von O. bestanden, werden diese auf einen Masten reduziert. O. und Dr. wurden ja zusammengelegt. Diese Arbeiten dauern durchschnittlich 2 Tage, kann aber auch 1 oder 3 Tage dauern. Von unserem Auftrag geben wir an X. ca. 800 Standortmodernisierungen weiter, ca. 300 wurden schon erledigt.Die Arbeiten umfassen jeweils den Tausch des Servers, der Antennen, und die dazu notwendigen Elektronikarbeiten. Es werden aber auch bei manchen Standorten die Masten zusammengelegt, also wenn Masten von Dr. und Masten von O. bestanden, werden diese auf einen Masten reduziert. O. und Dr. wurden ja zusammengelegt. Diese Arbeiten dauern durchschnittlich 2 Tage, kann aber auch 1 oder 3 Tage dauern. Von unserem Auftrag geben wir an römisch zehn. ca. 800 Standortmodernisierungen weiter, ca. 300 wurden schon erledigt. Das dazu notwendige Material wird von uns an den jeweiligen Standort geliefert. Wir liefern ein komplettes Paket mit allem was für den Tausch notwendig ist kurz vor Montagebeginn an den Standort. Das Werkzeug, welches für die Arbeiten notwendig ist, haben die Leute von X. alles selber mit. Die Montageteams von X. sind auch mit eigenen Fahrzeugen ausgestattet. Sie fahren mit ... Bussen, auch Fahrzeuge mit serbischen und auch österreichischen Kennzeichen.Das dazu notwendige Material wird von uns an den jeweiligen Standort geliefert. Wir liefern ein komplettes Paket mit allem was für den Tausch notwendig ist kurz vor Montagebeginn an den Standort. Das Werkzeug, welches für die Arbeiten notwendig ist, haben die Leute von römisch zehn. alles selber mit. Die Montageteams von römisch zehn. sind auch mit eigenen Fahrzeugen ausgestattet. Sie fahren mit ... Bussen, auch Fahrzeuge mit serbischen und auch österreichischen Kennzeichen. Die Teams sind nie hier am Standort, nur die Bauleiter kommen zum Empfang der Wochenaufträge und zu Abstimmungsmeetings hierher. M. Z. ist einer dieser Bauleiter, er ist öfters hier am Standort, hat aber kein Büro hier. Bei uns hat ein Bauleiter 3 Montageteams unter sich, bei X. wird es ähnlich sein. Es gibt Desks bei uns im Haus für die Bauleiter, mit Internet- und Stromanschluss, damit sie schneller zu ihren Auftragen, oder Schulungsunterlagen kommen.M. Z. ist einer dieser Bauleiter, er ist öfters hier am Standort, hat aber kein Büro hier. Bei uns hat ein Bauleiter 3 Montageteams unter sich, bei römisch zehn. wird es ähnlich sein. Es gibt Desks bei uns im Haus für die Bauleiter, mit Internet- und Stromanschluss, damit sie schneller zu ihren Auftragen, oder Schulungsunterlagen kommen. Die Abnahme der Arbeiten wird durch einen Beauftragten von X. gemeinsam mit einem Qualitätsbeauftragten von uns erledigt, es wird derzeit noch jeder Standort so abgenommen, in Zukunft wird die Qualitätssicherung stichprobenartig durchgeführt werden. Die Abnahme der Arbeiten wird durch einen Beauftragten von römisch zehn. gemeinsam mit einem Qualitätsbeauftragten von uns erledigt, es wird derzeit noch jeder Standort so abgenommen, in Zukunft wird die Qualitätssicherung stichprobenartig durchgeführt werden. Wenn ein Subunternehmer von uns Auftrage selber weitergibt, muss er dies an uns melden. H. formulierte eine gleichlautende Klausel auch an uns. X. hat uns nicht gemeldet, dass sie einen Auftrag in Sub weitergegeben hatten. Die Wochenpakete für die Kalenderwochen 43, 44 und 45 lege ich vor. Eine Zeile betrifft jeweils einen Standort. Unter den Bezeichnungen SWAP Teams sind die jeweiligen Teamleiter angeführt. Der Teamleiter stimmt immer, der muss stimmen, weil dessen Telefonnummer wichtig ist für die Abwicklung, Ruckfragen und auch für die Termineinhaltung wesentlich ist. Ein zweiter Mann ist immer dabei, möglich sind, je nach Standortgröße, bis zu 4 Mann insgesamt. Es ist aber immer nur der Teamleiter angeführt.römisch zehn. hat uns nicht gemeldet, dass sie einen Auftrag in Sub weitergegeben hatten. Die Wochenpakete für die Kalenderwochen 43, 44 und 45 lege ich vor. Eine Zeile betrifft jeweils einen Standort. Unter den Bezeichnungen SWAP Teams sind die jeweiligen Teamleiter angeführt. Der Teamleiter stimmt immer, der muss stimmen, weil dessen Telefonnummer wichtig ist für die Abwicklung, Ruckfragen und auch für die Termineinhaltung wesentlich ist. Ein zweiter Mann ist immer dabei, möglich sind, je nach Standortgröße, bis zu 4 Mann insgesamt. Es ist aber immer nur der Teamleiter angeführt. Das Projekt läuft für X. seit Ende Mai 2014.Das Projekt läuft für römisch zehn. seit Ende Mai 2014. Die Wochenpakete für die letzten 10 Wochen lege ich ebenfalls vor. Ebenso lege ich eine Bestellung an die Firma X. vor mit den konkreten Einzelrahmensvertragspreisen.“Ebenso lege ich eine Bestellung an die Firma römisch zehn. vor mit den konkreten Einzelrahmensvertragspreisen.“ Festzuhalten ist, dass Herr Sch. bei seiner Einvernahme am 17.10.2014 angab, es sei ihnen von der GmbH nicht gemeldet worden, dass diese einen Auftrag im Sub weitergegeben hätte. Unter den Bezeichnungen „SWAP Teams“ bei den Wochenpaketen seien die Teamleiter angeführt, der Teamleiter stimme immer, weil dessen Telefonnummer für die Abwicklung, für Rückfragen wichtig sei. Ein zweiter Mann sei immer dabei, möglich seien, je nach der Standortgröße, bis zu insgesamt vier Mann. Es sei aber immer nur der Teamleiter angeführt. Der Bf hatte schon in seiner Stellungnahme vom 12.01.2015 (in Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 10.12.2014) seine Verantwortung für die hier in Rede stehenden Übertretungen bestritten (ihn treffe kein Verschulden, es läge ein ausreichendes Kontrollsystem vor). In der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 wurde der Bf als Beschuldigter einvernommen. Er wies darauf hin, dass ihm der Anwalt gesagt habe, er müsse schon auch kontrollieren und sei er dann auch alle zwei oder drei Wochen auf die Baustellen gefahren und habe das kontrolliert. Den Schriftverkehr mit dem AMS habe zur Gänze der Anwalt gemacht. Der Rechtsanwalt des Bf merkte dazu an, dass der Bf persönlich stichprobenartig (alle zwei bis drei Wochen) Baustellen kontrolliert und dabei auch untersucht habe, ob Personen mit Entsendebewilligungen tätig seien. Bei keiner dieser Kontrollen seien Personen ohne Entsendebewilligung beschäftigt worden. Da die Beschäftigungsorte in ganz Österreich verstreut seien, sei es geradezu unmöglich durchgehend zu garantieren, dass nicht bloß Personen mit Sicherungsbescheinigung entsendet würden. Es wurde dann ein Terminkalender (vom 02.06. bis 22.12.2014) des Bf vorgelegt und auch Listen, die der Bf von der KG bekommen haben will (er habe sie maximal eine Woche vorher bekommen). Der Bf schilderte in groben Zügen die Geschäftsabwicklung, die Abwicklungen mit den Behörden und auch die Modalitäten der Abrechnung. Aus dem vorgelegten Terminkalender kann nun nicht eruiert werden, welche Kontrollen zu welcher Zeit der Bf konkret durchgeführt haben will. Aus den Listen (der KG) geht nun auch nur hervor, dass die KG eine Personalplanung (gemeint offenbar: mit dem Personal der serbischen Firma) – jeweils eine Woche vor Tätigkeitsbeginn – gemacht haben solle, was aber den Angaben des Geschäftsführers der KG am 17.10.2014 (siehe die obige wörtliche Wiedergabe seiner Ausführungen) widersprechen würde (dem kommt aber für den gegenständlichen Fall keine entscheidende Bedeutung zu). Übertretungen nach dem § 28 Abs. 1 AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange daher der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es wäre daher Sache des Bf gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2005, Zl. 2004/09/0051). Unabhängig davon, ob der Bf vom Einsatz der beiden gegenständlichen Ausländer tatsächlich wusste oder nicht, hat ihn als Empfänger der Arbeitsleistungen die Verpflichtung getroffen, für diese
BG um arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen einzukommen.Übertretungen nach dem Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange daher der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es wäre daher Sache des Bf gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2005, Zl. 2004/09/0051). Unabhängig davon, ob der Bf vom Einsatz der beiden gegenständlichen Ausländer tatsächlich wusste oder nicht, hat ihn als Empfänger der Arbeitsleistungen die Verpflichtung getroffen, für diese
Paragraph 19, Absatz eins, AuslBG um arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen einzukommen. Insbesondere reicht es zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus, in Unkenntnis der zur Bestrafung führenden Umstände gewesen zu sein. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass selbst die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten - nicht einmal eine solche Weisung konnte aber im vorliegenden Fall festgestellt werden, es wurden lediglich vertragliche Absprachen eingewendet - den Inanspruchnehmer (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person) nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2004, Zl. 2002/09/0173). Der Bf vermochte im Verwaltungsstrafverfahren nicht darzulegen, inwiefern er eine gehörige Aufmerksamkeit im oben dargelegten Sinne geübt habe, Übertretungen des AuslBG hintanzuhalten, sondern hat er eine derartige Kontrolle – zusammengefasst - im Hinblick auf die in ganz Österreich verstreuten Beschäftigungsorte als "geradezu unmöglich" bezeichnet.Insbesondere reicht es zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht aus, in Unkenntnis der zur Bestrafung führenden Umstände gewesen zu sein. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass selbst die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten - nicht einmal eine solche Weisung konnte aber im vorliegenden Fall festgestellt werden, es wurden lediglich vertragliche Absprachen eingewendet - den Inanspruchnehmer (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person) nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2004, Zl. 2002/09/0173). Der Bf vermochte im Verwaltungsstrafverfahren nicht darzulegen, inwiefern er eine gehörige Aufmerksamkeit im oben dargelegten Sinne geübt habe, Übertretungen des AuslBG hintanzuhalten, sondern hat er eine derartige Kontrolle – zusammengefasst - im Hinblick auf die in ganz Österreich verstreuten Beschäftigungsorte als "geradezu unmöglich" bezeichnet. Vertragliche Abreden mit einem ausländischen Subunternehmer über die Einholung von erforderlichen Genehmigungen für eingesetzte Arbeitnehmer vermögen den Bf weder zu entlasten noch die Verpflichtung der vom Bf vertretenen GmbH zu beseitigen, vor Beginn der Tätigkeit der Ausländer etwa um eine Entsendebewilligung einzukommen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2009, Zl. 2007/09/0380). Dazu ist es Voraussetzung, dass sich der inländische Empfänger der Arbeitsleistungen durch entsprechende Kontrollen vor Arbeitsbeginn über die Identität der vom ausländischen Arbeitgeber einzusetzenden ausländischen Arbeitnehmer überzeugt.Vertragliche Abreden mit einem ausländischen Subunternehmer über die Einholung von erforderlichen Genehmigungen für eingesetzte Arbeitnehmer vermögen den Bf weder zu entlasten noch die Verpflichtung der vom Bf vertretenen GmbH zu beseitigen, vor Beginn der Tätigkeit der Ausländer etwa um eine Entsendebewilligung einzukommen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2009, Zl. 2007/09/0380). Dazu ist es Voraussetzung, dass sich der inländische Empfänger der Arbeitsleistungen durch entsprechende Kontrollen vor Arbeitsbeginn über die Identität der vom ausländischen Arbeitgeber einzusetzenden ausländischen Arbeitnehmer überzeugt. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn bei ineinander greifenden täglichen Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender - neu eingesetzten Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch die Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 02.07.2010, Zl. 2007/09/0348, mwN).Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn bei ineinander greifenden täglichen Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender - neu eingesetzten Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch die Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird vergleiche , etwa das Erkenntnis des VwGH vom 02.07.2010, Zl. 2007/09/0348, mwN). Entgegen der Ansicht des Bf haben die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen durch ihre Kontrollen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des AuslBG von den von ihnen repräsentierten Unternehmen eingehalten werden, und nicht "staatliche Behörden" - letztere haben für die Überprüfung zu sorgen, ob die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ihren Kontrollaufgaben tatsächlich nachgekommen sind (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2011/09/0212).Entgegen der Ansicht des Bf haben die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen durch ihre Kontrollen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des AuslBG von den von ihnen repräsentierten Unternehmen eingehalten werden, und nicht "staatliche Behörden" - letztere haben für die Überprüfung zu sorgen, ob die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ihren Kontrollaufgaben tatsächlich nachgekommen sind vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2011/09/0212). Auch in einem Fall der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern eines ausländischen Arbeitgebers, in welchem die Aufsicht über die Arbeitskräfte und die Erteilung von Dienstanweisungen in der Regel nicht durch Organe des Arbeitgebers
BG erfolgt, hat dieser durch geeignete Kontrollmaßnahmen dafür zu sorgen, dass keine Übertretung des AuslBG erfolgt. Dies schließt auch Identitätskontrollen der – vom ausländischen Arbeitgeber – eingesetzten Arbeitskräfte mit ein (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.07.2011, Zl. 2008/09/0230). Auch in einem Fall der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern eines ausländischen Arbeitgebers, in welchem die Aufsicht über die Arbeitskräfte und die Erteilung von Dienstanweisungen in der Regel nicht durch Organe des Arbeitgebers
Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG erfolgt, hat dieser durch geeignete Kontrollmaßnahmen dafür zu sorgen, dass keine Übertretung des AuslBG erfolgt. Dies schließt auch Identitätskontrollen der – vom ausländischen Arbeitgeber – eingesetzten Arbeitskräfte mit ein (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.07.2011, Zl. 2008/09/0230). Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, er habe ein „engmaschiges“ Kontrollsystem installiert. Wie das anzeigelegende Finanzamt in seiner Äußerung vom 17.03.2015 angemerkt hat, bestand das gesamte Eigenpersonal der GmbH zum Zeitpunkt der Kontrolle aus einer Angestellten. Es ist nun nicht hervorgekommen, dass außer den vom Bf durchgeführten Kontrollen (welcher Art auch immer) sonstiges Personal irgendwelche Kontrolltätigkeiten durchgeführt hätte (weil es auch bei der GmbH kein weiteres Personal gegeben hat). Im vorliegenden Fall sind zahlreiche Arbeitskräfte eines serbischen Unternehmens auf verschiedenen Baustellen in Österreich eingesetzt worden. Der Geschäftsführer der KG hatte bei seiner Einvernahme vorgebracht gehabt, es sei bei den Wochenaufträgen nur der Teamleiter festgestanden (dieser musste immer stimmen; das Team bestand dann aus zwei bis vier Personen). Dass von der KG eine Auflistung der einzusetzenden Personen pro Baustelle erstellt und dem Bf übermittelt worden wäre, lässt sich aus dessen Aussage nicht entnehmen. Der Bf hat dann in der mündlichen Verhandlung Listen vorgelegt, die er maximal eine Woche vorher bekommen haben will. Die KG habe in Zusammenarbeit mit dem serbischen Unternehmen den Einsatzplan gemacht. Das Verwaltungsgericht Wien hat nun – im Hinblick auf die Aussage des Herrn Sch. – erhebliche Zweifel daran, dass solche Listen tatsächlich von der KG – wie dies der Bf behauptet hat – erstellt und ihm übermittelt worden sind. Andererseits lässt sich aus dem Vorhandensein dieser Listen für den Bf auch nichts gewinnen. In diesen Listen scheinen nur Namen von Personen und Baustellen auf, auf denen diese tätig werden sollen (und ob sie eine Sicherungsbescheinigung, Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung haben). Der Bf hat nun behauptet, er habe alle zwei bis drei Wochen die Baustellen kontrolliert, es wurde aber nicht näher präzisiert, welche Baustellen zu welcher Zeit kontrolliert worden sein sollen und welche Wahrnehmungen der Bf dabei gemacht hat (etwa dass zu einer bestimmten Zeit ganz bestimmte Personen, die eine Bewilligung gehabt haben, dort tätig gewesen sind). Es ist auch nicht hervorgekommen, dass – etwa bei den Abrechnungen – der GmbH Listen übermittelt worden wären, aus denen hätte ersehen werden können, welche Personen auf welchen Baustellen tätig gewesen sind. Der Bf hat auch nicht vorgebracht, wie er überprüft hat, wieviel Personal zu bestimmten Zeiten vorhanden ist bzw. eingesetzt wird und wie er entsprechende Kontrollen (vor der Tätigkeit der Personen und auch nachher) durchgeführt hat (unter Berücksichtigung der Zeiten, wie lange ein Team für einen Standort zu tun hat bzw. wie viele Personen dort je nach Dringlichkeit eingesetzt werden müssen). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Bf zur fraglichen Zeit über kein wirksames, einwandfrei funktionierendes Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfügte. Der Bf konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG treffe. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf in den vorliegenden beiden Fällen schuldhaft (in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Bf zur fraglichen Zeit über kein wirksames, einwandfrei funktionierendes Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfügte. Der Bf konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG treffe. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf in den vorliegenden beiden Fällen schuldhaft (in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat. Es wurde der Spruch dahingehend modifiziert, dass überflüssige Satzbestandteile gestrichen wurden. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem geordneten Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum österreichischen Arbeitsmarkt geschädigt. Auch soll durch die Unterstellung "betriebsentsandter Ausländer" unter die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.1994, Zl. 93/09/0176). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gering gewertet werden.Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem geordneten Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum österreichischen Arbeitsmarkt geschädigt. Auch soll durch die Unterstellung "betriebsentsandter Ausländer" unter die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.1994, Zl. 93/09/0176). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gering gewertet werden. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie schon oben näher ausgeführt worden ist, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf in seinem Unternehmen ein ausreichend funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG (insbesondere auf den Baustellen) eingerichtet hat. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren keine hervorgekommen. Da dieser eine Milderungsgrund aber nach seiner Bedeutung nicht als überwiegend im Sinn des § 20 VStG angesehen werden kann, war von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe nicht Gebrauch zu machen. Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren keine hervorgekommen. Da dieser eine Milderungsgrund aber nach seiner Bedeutung nicht als überwiegend im Sinn des Paragraph 20, VStG angesehen werden kann, war von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe nicht Gebrauch zu machen. Der Bf machte im gesamten Verfahren – trotz diesbezüglicher Aufforderung – keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Das Verwaltungsgericht Wien ging daher aufgrund des Alters des Bf und dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in dieser Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Geldstrafen von je 1.000,-- Euro (d.i. jeweils die Mindestgeldstrafe) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe sollten (bei erstmaliger Tatbegehung und dem positiven Eindruck, den der Bf in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat) ausreichend sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.036.2304.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.