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{'item': 'VGW-141/023/7775/2015'}

Obsah (13)§ 4§ 28§ 25a§ 1§ 3§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 14§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.08.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/7775/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 4

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. F., Wien, U.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum Walcherstraße für den

  1. bis
  2. und
  3. Bezirk, vom 07.05.2015, Zahl MA 40 - SH/2015/370385-001, mit welchem der Antrag vom 22.03.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin

den §§ 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) für den Monat Juni 2015 in der Höhe von EUR 207,95, für den Monat Juli 2015 in der Höhe von EUR 457,92, für den Monat August 2015 in der Höhe von EUR 131,77, für den Monat September 2015 in der Höhe von EUR 98,15, für den Monat Oktober 2015 in der Höhe von EUR 110,48, für den Monat November 2015 in der Höhe von EUR 98,15 und für den Monat Dezember 2015 in der Höhe von EUR 110,48 zuerkannt wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin

den Paragraphen 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) für den Monat Juni 2015 in der Höhe von EUR 207,95, für den Monat Juli 2015 in der Höhe von EUR 457,92, für den Monat August 2015 in der Höhe von EUR 131,77, für den Monat September 2015 in der Höhe von EUR 98,15, für den Monat Oktober 2015 in der Höhe von EUR 110,48, für den Monat November 2015 in der Höhe von EUR 98,15 und für den Monat Dezember 2015 in der Höhe von EUR 110,48 zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, wies mit Bescheid vom 7. Mai 2015 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2015/00370385-001 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe ab. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung gemeldet und stehe laut aktueller Betreuungsvereinbarung für 20 Arbeitsstunden in der Woche zur Verfügung. Sie beziehe Notstandshilfe, ihr Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe sei abgewiesen worden. Mit Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung sei die Erwerbsfähigkeit weiters voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit darstelle. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung und könne ihre Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviere. Somit erfülle sie nicht die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Das von Ihnen angeführte Ermittlungsverfahren führt weiterhin fälschlicherweise meine Studienbeihilfe als Einkommen an, obwohl ich mir diese bereits seit dem Wintersemester 2014 nicht mehr gewährt wird (siehe Bescheid der Stipendienstelle von 23.12.2014 im Anhang) und ich diese dementsprechend im Antrag vom 22.03.2015 auch nicht aufgeführt habe! Mein einziges Einkommen ist die vom AMS ausbezahlte Notstandshilfe von €12,33 täglich. Alleine aus der Tatsache, dass ich als Student inskribiert bin geht NICHT hervor, dass meine Arbeitskraft "alleine deswegen" nicht zur Verfügung steht. Das Gesetz verweigert Studenten nicht kategorisch die Mindestsicherung, sondern nur jenen, die, wortwörtlich "...ihre Arbeitskraft ALLEIN DESHALB nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren...". Meine Studienerfolgsbestätigung im Anhang belegt, dass ich mein Studium nebenbei betreibe

Curriculum des Doktoratsstudiums mit der Dauer von 3 Jahren sind Lehrveranstaltungen im Rahmen von 18 bis 30 ECTS-Punkten zu erbringen. Ich habe, seit meiner Inskription im Wintersemester 2013 bisher 12 ECTS erbracht, wie Sie dem heiligenden Sammelzeugnis entnehmen können, und nie mehr als 4 Semesterwochenstunden pro Semester. Daraus geht hervor, dass das Studium mich in keinster Weise an einer Vollzeit- Erwerbstätigkeit hindert und mein Doktoratsstudium ebenfalls neben einem Beruf betreibbar ist, meine Arbeitskraft ist dementsprechend voll einsetzbar ist. Im Anhang finden Sie meine Bewerbungsliste, die nachweist, dass ich aktiv auf Arbeitssuche bin und mich seit Beginn meiner Arbeitslosigkeit sowohl auf Vollzeit- und Teilzeitstellen beworben habe, auf Stellen die meiner abgeschlossenenen Schulausbildung als Chemische Labortechnikerin sowohl meinem Biologiestudium entsprechen, als auch mittlerweile als Reinigungskraft! Die wenigen Stellen die es für Biologen gibt, sind sogenannte „Post-Doc" Stellen, welche den Abschluss eines Doktoratsstudiums als Voraussetzung haben. Sogar vom AMS wurde mir bereits vorgeschlagen, mich auf solche Stellen zu bewerben, obgleich ich die Qualifikationen dafür noch nicht besitze. Es wurde auch vom Verwaltungssenat erkannt, dass auch Studenten unter bestimmten Vorraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung haben. Da Ihre genannten Begründungen somit unzutreffend sind, beantrage ich daher, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass Mindestsicherung zur Auszahlung kommt, da ich aktuell nur über die Notstandshilfe (€ 12,33 täglich) verfüge.“ Dieser Beschwerde war ein Konvolut von Unterlegen, beinhaltend insbesondere eine Liste von Eigenbewerbungen der Beschwerdeführerin vom

  1. Juni 2015, beigelegt. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  2. August 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  3. Juli 2015 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Eingangs möchte ich festhalten, dass ich seit
  4. Juli 2015 geringfügig beschäftigt bin. Ich lukriere daraus ein Einkommen in der Höhe von ca. 340,-- Euro. Ich möchte festhalten, dass ich dem AMS Wien ungefähr drei Wochen vor Ausstellung der Vereinbarung vom 17.6.2015 mitteilte, dass ich eine solche für eine Vollzeitbeschäftigung benötige. Einen neuen Antrag auf Zuerkennung aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe ich bis jetzt nicht gestellt. Seit Einbringung eines Antrages im März 2015 beziehe ich auch Arbeitslosenunterstützung. Konkret beziehe ich diese Mittel seit
  5. März
  6. Hinsichtlich meiner Wohnung möchte ich bekannt geben, dass ich diese bis
  7. Mai 2015 allein bewohnt habe. die Hauptmieterrechte an dieser Wohnung wurden jedoch an diese Tagen an zwei anderen Personen übertragen. Ich lebe jedoch noch in der Wohnung. Miete bezahle ich für diese Wohnung keine.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS Wien vom
  8. Juni 2015 für die Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses im Ausmaß von 40 Wochenstunden vorgelegt und dieser weiters aufgetragen, einen Nachweis dafür zu erbringen, seit wann die Betreuungsvereinbarung durch das AMS Wien auf 40 Stunden ausgeweitet wurde. Auch wurde ihr aufgetragen, eine Gehaltsbestätigung hinsichtlich ihrer nunmehr ausgeübten geringfügigen Beschäftigung für den Monat Juli 2015 vorzulegen. Mit Eingabe vom
  9. August 2015 legte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Unterlagen vor und führte dazu auszugsweise aus wie folgt: „Ich habe am 26.
  10. das AMS (...) Wien über mein eAMS-Konto kontaktiert und gebeten, meinen Suchwunsch auf 40 Stunden zu korrigieren. Ich habe mich jedoch, wie aus meiner Bewerbungsliste hervorgeht, auch zuvor sowohl auf Vollzeitstellen beworben (genauso wie Teilzeit als auch geringfügig). Ich erhielt eine Empfangsbestätigung meiner Nachricht (siehe Scan), jedoch keine Antwort oder Auskunft auf meine Anfrage, weshalb ich am 01.06.2015 erneut über mein Konto das AMS kontaktiert habe, um nachzufragen (siehe Nachricht und Empfangsbestätigung). Ich erhielt wiederum keine Antwort oder Auskunft, erhielt jedoch etwas später eine Aufforderung, zu einem Kontrolltermin am 17.
  11. zu kommen. Als ich bei diesem Termin wiederum um Aktualisierung der Betreuungsvereinbarung auf Vollzeit bat, wusste meine Betreuerin (Frau K.) nicht, was der Anlass meines Termines war, da scheinbar mein Anliegen nicht weitergegeben wurde. Sie stellte mir jedoch nun die bereits 3 Wochen zuvor beantragte Vereinbarung aus. Als ich nun nach der Verhandlung am 3.
  12. wieder beim AMS war, und um Bestätigung meiner Anfrage nach einer Vollzeit-Betreuungsvereinbarung vom 26.
  13. bat und meiner Betreuerin mitgeteilt habe, dass meine Nachrichten nie beantwortet wurden und ich dies bestätigt bräuchte, teilte Sie mir mit dass die Aktualisierung der Betreuungsvereinbarung nur in Anwesenheit der Kunden möglich ist. Leider wurde mir diese Information nicht mitgeteilt, als ich meine erste Anfrage gestellt habe, und auch nicht, als ich erneut in selbiger Angelegenheit mit dem AMS Kontakt aufnahm. Der Abteilungsleiter Herr ... bestätigte mir jedoch heute freundlicherweise den Ausdruck meiner Nachricht und somit den von Ihnen geforderten Nachweis, dass ich mein Anliegen ja bereits am 26.
  14. eingebracht habe.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1983 geborene Beschwerdeführerin beantragte verfahrensgegenständlich mit Eingabe vom
  15. März 2015, bei der Behörde eingelangt am
  16. März 2015, die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin als arbeitslos gemeldet und verfügte über eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien vom
  17. März 2015 betreffend die Suche einer Arbeitsstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Sie war im Sommersemester 2015 für das Doktoratsstudium Doctor of Philosophy-Doktoratsstudium NAWI Bereich Lebenswissenschaften (Dissertationsgebiet Biologie) an der Universität Wien als ordentliche Studierende inskribiert. Mit Betreuungsvereinbarung vom
  18. Juni 2015 wurde das zu erzielende Arbeitsausmaß auf eine Vollzeittätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden erweitert. Ein dementsprechendes Ansuchen an das Arbeitsmarktservice Wien wurde durch die Beschwerdeführerin am
  19. Mai 2015 dem Arbeitsmarktservice übermittelt. Sie ist weiterhin als arbeitslos gemeldet und hat seit Einbringung des gegenständlichen Antrages insgesamt 38 Bewerbungsversuche, teilweise für ein Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden, glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung Mieterin einer Wohnung in Wien, U.-straße. Diese Mietrechte wurden mit
  20. Mai 2015 an einen Dritten übertragen, die Beschwerdeführerin ist jedoch weiterhin in dieser Wohnung wohnhaft. Miete bezahlt sie derzeit nicht. Die Beschwerdeführerin bezieht seit zumindest
  21. März 2015 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 12,33 täglich. Seit
  22. Juli 2015 geht sie einer geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf nach und lukriert aus dieser Tätigkeit ein Einkommen in der Höhe von EUR 347,44 brutto wie netto. Im Juli 2015 erzielte sie hieraus ein Einkommen in der Höhe von EUR 313,82 netto. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 4Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 9Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 11Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Die Behörde wies das Ansuchen um Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Heranziehung des § 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer abgeschlossenen Ausbildung mit Maturaniveau und bestehender Inskription an der Universität Wien nicht anspruchsberechtigt, zumal sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle, weil sie ihre Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen könne, da sie eine weiterführende Ausbildung absolviere. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, der Beschwerdeführerin eine solche weiterführende Ausbildung zu ermöglichen. Die Behörde wies das Ansuchen um Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Heranziehung des Paragraph 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer abgeschlossenen Ausbildung mit Maturaniveau und bestehender Inskription an der Universität Wien nicht anspruchsberechtigt, zumal sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle, weil sie ihre Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen könne, da sie eine weiterführende Ausbildung absolviere. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, der Beschwerdeführerin eine solche weiterführende Ausbildung zu ermöglichen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Behörde grundsätzlich darin zu folgen ist, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet ist, zur Abwendung und Beseitigung ihrer Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen. Auch steht fest, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen kann, da die Absolvierung eines Doktoratsstudiums keine vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder Schulausbildung darstellt. Allerdings steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung vorgelegt hat und weiters nachwies, dass sie sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um eine Vielzahl von Arbeitsstellen, teilweise Vollzeitbeschäftigungen, bewarb. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend als arbeitslos gemeldet war und sie somit spätestens mit Abschluss der nunmehr gültigen Betreuungsvereinbarung ihre Arbeitskraft entsprechend zur Verfügung stellte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Universität Wien für ein Doktoratsstudium inskribiert war bzw. ist, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – soweit die Hilfe suchende Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfüllt – keinesfalls zu einer Aberkennung ihrer Ansprüche allein auf Grund dieses Umstandes führen, da auf Grund der vorliegenden Meldung beim Arbeitsmarktservice feststeht, dass die Beschwerdeführerin, wie von dieser auch dargelegt und glaubhaft gemacht, bestrebt ist, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und ihre Arbeitskraft entsprechend einzusetzen. Auch steht fest, dass ein derartiges Studium auch neben einer Vollzeitbeschäftigung betrieben werden kann und kann daher im vorliegenden Falle bei Verfolgung eines Doktorratsstudiums nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stehe auf Grund einer derartigen Inskription der Beschwerdeführerin nicht zu. Anderes könnte etwa dann gelten, wenn auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Anwesenheitspflichten bei Verfolgung eines Studiums festgestellt werden, welche eine Vollzeiterwerbstätigkeit erschweren oder gar verunmöglichen würden und daher der volle Einsatz der Arbeitskraft schon deshalb als ausgeschlossen erscheint. Hierzu ist festzuhalten, dass der Behörde grundsätzlich darin zu folgen ist, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet ist, zur Abwendung und Beseitigung ihrer Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen. Auch steht fest, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen kann, da die Absolvierung eines Doktoratsstudiums keine vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder Schulausbildung darstellt. Allerdings steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung vorgelegt hat und weiters nachwies, dass sie sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um eine Vielzahl von Arbeitsstellen, teilweise Vollzeitbeschäftigungen, bewarb. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend als arbeitslos gemeldet war und sie somit spätestens mit Abschluss der nunmehr gültigen Betreuungsvereinbarung ihre Arbeitskraft entsprechend zur Verfügung stellte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Universität Wien für ein Doktoratsstudium inskribiert war bzw. ist, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – soweit die Hilfe suchende Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfüllt – keinesfalls zu einer Aberkennung ihrer Ansprüche allein auf Grund dieses Umstandes führen, da auf Grund der vorliegenden Meldung beim Arbeitsmarktservice feststeht, dass die Beschwerdeführerin, wie von dieser auch dargelegt und glaubhaft gemacht, bestrebt ist, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und ihre Arbeitskraft entsprechend einzusetzen. Auch steht fest, dass ein derartiges Studium auch neben einer Vollzeitbeschäftigung betrieben werden kann und kann daher im vorliegenden Falle bei Verfolgung eines Doktorratsstudiums nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stehe auf Grund einer derartigen Inskription der Beschwerdeführerin nicht zu. Anderes könnte etwa dann gelten, wenn auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Anwesenheitspflichten bei Verfolgung eines Studiums festgestellt werden, welche eine Vollzeiterwerbstätigkeit erschweren oder gar verunmöglichen würden und daher der volle Einsatz der Arbeitskraft schon deshalb als ausgeschlossen erscheint. Somit war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit Abschluss der nunmehr gültigen Betreuungsvereinbarung vom 17. Juni 2015 die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes grundsätzlich erfüllte.Somit war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit Abschluss der nunmehr gültigen Betreuungsvereinbarung vom 17. Juni 2015 die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes grundsätzlich erfüllte. Feststeht jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin darlegte und nachwies, dass sie bereits mit Eingabe vom 26. Mai 2015 die Abänderung ihrer Betreuungsvereinbarung auf eine Vollzeitbeschäftigung beim Arbeitsmarktservice Wien beantragte. Wiewohl festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin auch im bereits im Vorfeld dieser Änderungsmeldung um Vollzeitbeschäftigungen bewarb, ist ebenso festzuhalten, dass der Abschluss einer derartigen Betreuungsvereinbarung zur Dokumentation des vollen Einsatzes der eigenen Arbeitskraft jedenfalls als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im gegebenen Zusammenhang als notwendig erscheint, zumal das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung die Zustimmung beider Parteien, sohin auch des Arbeitsmarktservices, bedarf und durch eine Änderungsmeldung allein eine wie dargestellt notwendige Betreuungsvereinbarung somit nicht zustande kommt. Aus diesen Erwägungen heraus waren Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erst seit dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien am 17. Juni 2015 zuzuerkennen, da erst zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenermaßen die vollständige Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin als erwiesen anzunehmen ist. Zur Höhe der zuzusprechenden Leistung ist festzuhalten, dass bei der Bemessung des Bedarfes der Beschwerdeführerin zunächst vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen ist, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Da die Beschwerdeführerin, wie von dieser selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dargelegt, die Mietrechte an ihrer Wohnung abgetreten und seit 1. Juni 2015 keinen Mietaufwand mehr hat, war die allfällige Zuerkennung einer Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht mehr zu thematisieren.Zur Höhe der zuzusprechenden Leistung ist festzuhalten, dass bei der Bemessung des Bedarfes der Beschwerdeführerin zunächst vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen ist, welcher für eine volljährige Person EUR 827,82 beträgt. Da die Beschwerdeführerin, wie von dieser selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dargelegt, die Mietrechte an ihrer Wohnung abgetreten und seit 1. Juni 2015 keinen Mietaufwand mehr hat, war die allfällige Zuerkennung einer Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht mehr zu thematisieren. Diesem so ermittelten Mindestbedarf ist das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin im Monat Mai 2015 in der Höhe von EUR 382,23 (12,33x31), im Monat Juni 2015 in der Höhe von EUR 369,90 (12,33x30), im Monat Juli 2015 in der Höhe von EUR 696,05 (Notstandshilfe samt Gehalt für Juli), im Monat August 2015 in der Höhe von EUR 729,67 (Notstandshilfe samt volles Gehalt), im Monat September 2015 in der Höhe von EUR 717,34, im Monat Oktober 2015 in der Höhe von EUR 729,67 sowie im Monat November 2015 in der Höhe von EUR 717,34 gegenüber zu stellen, was für den Monat Juni 2015 einen Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von EUR 207,95 (827,82-382,23 für 14 Anspruchstage), für den Monat Juli 2015 einen Anspruch in der Höhe von EUR 457,92, für den Monat August EUR 131,77 (827,82-696,05), für den Monat September 2015 in der Höhe von EUR 98,15, für den Monat Oktober 2015 in der Höhe von EUR 110,48, für den Monat November 2015 in der Höhe von EUR 98,15 und für den Monat Dezember 2015 in der Höhe von EUR 110,48 ergibt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und waren die im Spruch ersichtlichen Leistungen zuzuerkennen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.7775.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.