GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverbänden (Staat Israel und Russische Föderation) nachweisen.römisch eins. Den Beschwerdeführern, Al. A., geboren am ...1960 in Moskau und M. A., geboren am ...1965 in Moskau wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverbänden (Staat Israel und Russische Föderation) nachweisen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführer haben am 11.08.2008 persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde gestellt. Seit der Antragstellung bis zur Vorlage des Verfahrensaktes an das Verwaltungsgericht Wien wurden folgende Verfahrensschritte gesetzt:
GVG wurde Abstand genommen.Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 03.03.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides
Paragraph 16, VwGVG wurde Abstand genommen. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 19.03.2015 Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien, das Firmenbuch, das AMS-Behördenportal, den Versicherungsdatenauszug und das Zentrale Melderegister. Am 23.04.2015 tätigte das Verwaltungsgericht Wien über die belangte Behörde Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die Finanzstrafkartei. Die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die LPD Wien und die Finanzstrafkartei sowie an das BFA langten am 24.04.2015 bzw. am 18.05.2015 ein. Am 17.08.2015 nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in die Strafregisterauskunft und in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Am 06.07.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien die erste öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführer waren dieser Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Am 17.08.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien die zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch. Herr Al. A. gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Wenn ich befragt werde, wo mein Lebensmittelpunkt derzeit ist, so kann ich angeben, dass ich mehr als 20 Jahre in Österreich aufhältig bin und noch dazu hier über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfüge. Im Monat bin ich im Durchschnitt 3-4 Tage geschäftlich im Ausland. Meine Geschäftsreisen führen mich meistens nach Moskau und ganz selten nach Israel. In den letzten drei Jahren waren wir nur einmal in Israel.“ Frau M. A. gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich begleite meinen Ehegatten nicht zu seinen Geschäftsreisen, ich halte mich in Wien auf und kümmere mich um unsere Töchter.“ Aus dem die Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA35/IV - A 435/08, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind russische und israelische Doppelstaatsbürger, seit ...1989 verheiratet und leben seit 1998 in Österreich. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 1993 und 1996). Die Beschwerdeführer leben seit 09.06.1998 gemeinsam mit den Kindern, zuerst in der J.-gasse, Wien, und seit 11.01.2012 in der D.-gasse, Wien. Beide Beschwerdeführer sind unbescholten und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (ausgestellt am 18.07.2013, gültig bis 18.07.2018). Von 09.09.2003 bis 24.07.2013 bzw. vom 29.07.2003 bis 28.07.2013 verfügten die Beschwerdeführer über eine unbefristete Niederlassung in Österreich (Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“). Beide Beschwerdeführer verfügen über gültige Reisepässe der Russischen Föderation und des Staates Israel. Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien scheinen betreffend die Beschwerdeführerin Frau M. A. keine Vormerkungen auf. Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien und laut Auszug aus der Zentralen Finanzstrafkartei scheinen betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Vormerkungen auf. Das BFA teilte mit, dass keine negativen Vormerkungen bekannt sind. Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien, des BFA und laut der Zentralen Finanzstrafkartei scheinen betreffend den Beschwerdeführer Herrn Al. A. keine Vormerkungen auf. Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2014 zu Zl. MA 64-S ... wegen Übertretung der Bauordnung für Wien eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.700,-- verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, welche bis dato keiner Erledigung zugeführt wurde. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2015 bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt fünf geringfügige Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes aus den Jahren 2012 und 2014. Beide Beschwerdeführer verfügen über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Laut Bestätigungen des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom) vom 07.10.2008 erfüllen die Beschwerdeführer die sprachlichen Anforderungen für Deutsch der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) deutlich. Laut Prüfungszeugnissen der belangten Behörde vom 10.06.2015 haben beide Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien
G 1985 (Staatsbürgerschaftsprüfung) erfolgreich bestanden. Laut Prüfungszeugnissen der belangten Behörde vom 10.06.2015 haben beide Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien
Paragraph 10 a, StbG 1985 (Staatsbürgerschaftsprüfung) erfolgreich bestanden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: I. Zur Säumnisbeschwerde:römisch eins. Zur Säumnisbeschwerde:
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
Abs 1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, B-VG Ziffer 3, erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 28 Abs 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten: „
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.
Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.
G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
G), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
G ist unter anderem § 64a Abs. 11 StbG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Paragraph 64 a, Absatz 13, StbG ist unter anderem Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Zuletzt wurden unter anderem die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 mit der Novelle BGBl. I. Nr. 136/2013 geändert und lauten nunmehr wie folgt:Zuletzt wurden unter anderem die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, mit der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 136 aus 2013, geändert und lauten nunmehr wie folgt:
G darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
G ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Die zuletzt genannten Änderungen sind
G mit 1. August 2013 in Kraft getreten.Die zuletzt genannten Änderungen sind
Paragraph 64 a, Absatz 20, StbG mit
G die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden).Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2012/01/0071, ausgesprochen hat, haben die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, unberührt gelassen. Von der Anlassfallwirkung waren bzw. sind somit auch Fälle erfasst, in denen die Behörde Paragraph 10, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden hatte (im bezughabenden Verfahren hatte die Salzburger Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 28. Juni 2011 mit Bescheid vom 20. März 2012
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, abgewiesen; in diesem Fall waren also aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden). Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 1. Juli 2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren
G nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen sind.Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 1. Juli 2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren
Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen sind.
7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Fraglich ist nunmehr, ob bzw. inwieweit die mit
F des Gesetzes Nr. 3.3.58, 8.7.68 und 5.17.71 (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Israel) kann ein volljähriger, nicht in Israel wohnhafter Israeli aus der israelischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung, welche vom zuständigen Minister für Inneres genehmigt werden muss, austreten.
, des Gesetzes 5712-1952 über die israelische Staatsangehörigkeit in der Fassung des Gesetzes Nr. 3.3.58, 8.7.68 und 5.17.71 (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Israel) kann ein volljähriger, nicht in Israel wohnhafter Israeli aus der israelischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung, welche vom zuständigen Minister für Inneres genehmigt werden muss, austreten.
19 und in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes Nr. 62-FZ vom 31.05.2002 über die russische Staatsangehörigkeit idF des Gesetzes vom 11.11.2003 und 02.11.2004 (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Russland) kann ein russischer Staatsbürger auf die Staatsbürgerschaft verzichten, sofern er im Ausland lebt und ihm eine fremde Staatsbürgerschaft verliehen oder zugesichert wurde.
62-FZ vom 31.05.2002 über die russische Staatsangehörigkeit in der Fassung des Gesetzes vom 11.11.2003 und 02.11.2004 (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Russland) kann ein russischer Staatsbürger auf die Staatsbürgerschaft verzichten, sofern er im Ausland lebt und ihm eine fremde Staatsbürgerschaft verliehen oder zugesichert wurde. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb den Beschwerdeführern, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihrer Heimatländer verfügen, der Nachweis des Ausscheidens aus dem israelischen und russischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen
G erfüllt sind und den Beschwerdeführern das Ausscheiden aus ihren bisherigen Staatsverbänden weder unmöglich oder unzumutbar ist, war gem. § 20 Abs. 1 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (Staat Israel und Russische Föderation) nachweisen. Da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen
Paragraph 10, StbG erfüllt sind und den Beschwerdeführern das Ausscheiden aus ihren bisherigen Staatsverbänden weder unmöglich oder unzumutbar ist, war gem. Paragraph 20, Absatz eins, StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (Staat Israel und Russische Föderation) nachweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Lebensunterhalt in Fällen wo ein Staatsbürgerschaftsverfahren vor dem 01.07.2011 anhängig wurde (und nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende geführt werden muss) zu prüfen ist, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Lebensunterhalt in Fällen wo ein Staatsbürgerschaftsverfahren vor dem 01.07.2011 anhängig wurde (und nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende geführt werden muss) zu prüfen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.21771.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.