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{'item': 'VGW-151/082/10792/2014'}

Obsah (8)§ 64§ 28§ 25a§ 3§ 10§ 42Art. 130§ 81

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/10792/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 64NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit.

b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, und § 75 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des M. Y., vertreten durch Rechtsanwalt, eingelangt am 2.8.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 17.7.2013, Zl. MA35-9/2720737-06, mit dem der Antrag vom 3.2.2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,

Paragraph 64, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, und Paragraph 75, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Dem am 1969 geborenen Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehörigkeit wurde eine persönlich im Inland am 10.4.2007 übernommene Erstaufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeitsdauer vom 26.3.2007 bis 26.3.2008 erteilt. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer weitere Aufenthaltsbewilligungen mit gleichem Aufenthaltszweck mit jeweils einjähriger Gültigkeitsdauer vom 8.3.2008 bis 8.3.2009 und - aufgrund des zuletzt am 3.2.2009 bei der belangten Behörde persönlich gestellten Verlängerungsantrags - vom 5.2.2009 bis 5.2.2010. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22.10.2009, Zl. 147.359/6-III/4/09, wurden die letzten beiden Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers mit dem Aufenthaltszweck "Studierender", nämlich jene mit (bereits abgelaufener) Gültigkeitsdauer vom 8.3.2008 bis 8.3.2009 und die nachfolgend erteilte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom 5.2.2009 bis 5.2.2010 jeweils

§ 3Abs.

5 Z 2 NAG "als nichtig erklärt" (Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 dieses Bescheids), weil sie dem Beschwerdeführer entgegen § 64 Abs. 3 NAG erteilt worden seien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 4.11.2009 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22.10.2009, Zl. 147.359/6-III/4/09, wurden die letzten beiden Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers mit dem Aufenthaltszweck "Studierender", nämlich jene mit (bereits abgelaufener) Gültigkeitsdauer vom 8.3.2008 bis 8.3.2009 und die nachfolgend erteilte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom 5.2.2009 bis 5.2.2010 jeweils

Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NAG "als nichtig erklärt" (Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 dieses Bescheids), weil sie dem Beschwerdeführer entgegen Paragraph 64, Absatz 3, NAG erteilt worden seien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 4.11.2009 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die (dazu von der Bundesministerin für Inneres angewiesene) belangte Behörde zog nach Ladung des Beschwerdeführers die entsprechende Karte mit dem vom 5.2.2009 bis 5.2.2010 (damals noch) gültigen Aufenthaltstitel am 11.1.2010

§ 10Abs.

5 NAG ein und änderte die entsprechenden Eintragungen im Fremdenregister.Die (dazu von der Bundesministerin für Inneres angewiesene) belangte Behörde zog nach Ladung des Beschwerdeführers die entsprechende Karte mit dem vom 5.2.2009 bis 5.2.2010 (damals noch) gültigen Aufenthaltstitel am 11.1.2010

Paragraph 10, Absatz 5, NAG ein und änderte die entsprechenden Eintragungen im Fremdenregister. Gegen den oben genannten Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22.10.2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 18.10.2012, 2009/22/0343, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen bei ihm angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und wies im Übrigen die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs langte ausweislich des Eingangsstempels am 8.11.2012 bei der Bundesministerin für Inneres ein. Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 17.7.2013 wies die belangte Behörde den am 3.2.2009 gestellten Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel ab und begründete dies wie folgt: "Am 3.2.2009 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung sein. Laut Aktenlage verfügten Sie seit dem Jahr 2007 über Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung (Aufenthaltsbewilligung Studierender). Sie sind seit dem 01.10.2011 für das Magisterstudium '...' gemeldet. Zuletzt verfügten Sie über eine Aufenthaltsbewilligung 'Studierender' gültig von 08.03.2008 bis 08.03.2009 und brachten am 03.02.2009 einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. Mittels Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2009 wurden Ihre zwei Aufenthaltstitel, der erste gültig gewesen bis 8.3.2009, der zweite gültig gewesen bis 5.2.2010 als nichtig erklärt. Dagegen haben Sie eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, Zl. 2009/22/0343-8 vom 18.10.2012, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufgehoben.Zuletzt verfügten Sie über eine Aufenthaltsbewilligung 'Studierender' gültig von 08.03.2008 bis 08.03.2009 und brachten am 03.02.2009 einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. Mittels Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2009 wurden Ihre zwei Aufenthaltstitel, der erste gültig gewesen bis 8.3.2009, der zweite gültig gewesen bis 5.2.2010 als nichtig erklärt. Dagegen haben Sie eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, Zl. 2009/22/0343-8 vom 18.10.2012, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben. Somit ist das Verlängerungsverfahren vom 3.2.2009 weiterhin anhängig. …" Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, diesen Bescheid zur Gänze anfechtende Berufung des Beschwerdeführers, die samt Verwaltungsakten nach Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 von der Bundesministerin für Inneres an das Verwaltungsgericht Wien zur Fortsetzung des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens als Beschwerdeverfahren übermittelt und vom Verwaltungsgericht Wien am 17.1.2014 als Beschwerde in Behandlung genommen wurde. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1. Rechtlicher Rahmenrömisch zwei.1. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 81Abs.

26 NAG (in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG (in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Nach § 42 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 (in seiner bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, mit 1.1.2014 geltenden Stammfassung) tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 leg. cit. die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Nach Paragraph 42, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (in seiner bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit 1.1.2014 geltenden Stammfassung) tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, leg. cit. die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. II.

  1. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I)römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt aufgrund seines (gesetzeskonform gestellten) Verlängerungsantrags vom 3.2.2009 ein Aufenthaltstitel für den Zweck Studierender mit einjähriger Gültigkeitsdauer vom 5.2.2009 bis 5.2.2010 erteilt. Die Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels durch den (Spruchpunkt 2 in dem hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22.10.2009 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Die in § 42 Abs. 3 VwGG (in der vor dem 31.12.2013 geltenden Fassung, die gemessen am Regelungszweck auch heute noch in sprachlich an die Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasster Form ebenfalls in diesem Sinn in Kraft steht) normierte ex tunc - Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses betrifft die "Rechtssache", die durch den aufgehobenen Bescheid erledigt wurde. Diese tritt rechtlich in die Lage "zurück", in der sie sich vor Erlassung des Bescheids befunden hat (vgl. Mayer, B-VG4

(2007)§ 42 VwGG VII.1 ff, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des VwGH). Die in Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (in der vor dem 31.12.2013 geltenden Fassung, die gemessen am Regelungszweck auch heute noch in sprachlich an die Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasster Form ebenfalls in diesem Sinn in Kraft steht) normierte ex tunc - Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses betrifft die "Rechtssache", die durch den aufgehobenen Bescheid erledigt wurde. Diese tritt rechtlich in die Lage "zurück", in der sie sich vor Erlassung des Bescheids befunden hat vergleiche Mayer, B-VG4
(2007)Paragraph 42, VwGG römisch sieben.1 ff, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des VwGH). Nach der ständigen Rechtsprechung wirkt die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

§ 42Abs. 3 Vw

GG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc - Wirkung). Diese ex tunc - Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 31.1.2000, 99/10/0244; und 10.10.1995, 94/05/0348; sowie abermals Mayer, B-VG4

(2007)§ 42 VwGG VII.2). Nach der ständigen Rechtsprechung wirkt die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc - Wirkung). Diese ex tunc - Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 31.1.2000, 99/10/0244; und 10.10.1995, 94/05/0348; sowie abermals Mayer, B-VG4

(2007)Paragraph 42, VwGG römisch sieben.2). Im vorliegenden Fall stellte sich die "Lage" vor Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Nichtigerklärungsbescheids der Bundesministerin für Inneres jedoch so dar, dass aufgrund des Verlängerungsantrags des Beschwerdeführers vom 3.2.2009 ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Studierender" mit einjähriger Gültigkeitsdauer vom 5.2.2009 bis 5.2.2010 erteilt worden war und (mangels Rechtmäßigkeit der Nichtigerklärung) dieser Aufenthaltstitel unverändert (wieder) dem Rechtsbestand angehörte. Insoweit wurde dem Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 3.2.2009 durch Erteilung des (zu Unrecht "als nichtig" erklärten) Aufenthaltstitels entsprochen. Das "Verlängerungsverfahren vom 3.2.2009" war daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht "weiterhin anhängig", sondern bereits - in rechtskräftiger Weise - einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt worden. Eine neuerliche Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 3.2.2009 kam daher nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Angemerkt wird, dass den entsprechenden Änderungen im Fremdenregister, die der (aufgehobenen) Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Studierender" mit der einjährigen Gültigkeitsdauer vom 5.2.2009 bis 5.2.2010 Rechnung getragen hatten, mit der Aufhebung des Spruchpunkts 2 des Bescheids der Bundesministerin für Inneres vom 22.10.2009 durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtsgrundlage entzogen ist. II.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch zwei.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis steht im Einklang mit der hierin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs

§ 42Abs. 3 Vw

GG (nach der hier maßgeblichen, vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, mit 1.1.2014 geltenden Rechtslage) im Hinblick auf die in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilende Rechtssache.Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis steht im Einklang mit der hierin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (nach der hier maßgeblichen, vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit 1.1.2014 geltenden Rechtslage) im Hinblick auf die in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilende Rechtssache. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10792.2014

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