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{'item': 'VGW-001/027/30716/2014'}

Obsah (9)§ 52§ 17§ 64§ 2§ 16§ 9§ 5§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlVGW-001/027/30716/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. König

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 13.3.2014 von 19:00 bis 19:07 Uhr in Wien, M.-straße eine verbotene Kontaktaufnahme mit Prostituierten innerhalb eines Wohngebietes vorgenommen, indem Sie mit der Prostituierten G. N. ein Verhandlungsgespräch über den Schandlohn führten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16 Wiener Prostitutionsgesetz 2011Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 16, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,

§ 17Abs.

3 Wiener Prostitutionsgesetz 2011.Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,

Paragraph 17, Absatz 3, Wiener Prostitutionsgesetz 2011. Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 220,00.“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die – rechtzeitige und zulässige – Beschwerde des unvertretenen Beschwerdeführers vom 28.7.2014, in der er begründend im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Prostituierte nach dem Weg gefragt, da er sich verfahren habe. Im Übrigen beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Die belangte Behörde legte das Verfahren dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung.
  3. In der Angelegenheit fand am 20.5.2015 eine mündliche Verhandlung statt, zu der die belangte Behörde einen Vertreter entsandte. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern und legte mit Schreiben vom 18.5.2015, in dem er seine Beschwerdeausführungen wortgleich wiederholte, lediglich eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 19.
  4. bis 22.5.2015 vor. In der Verhandlung wurde jener Polizeibeamte, der die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige erstattet hatte, als Zeuge einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, er habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer nahe der Prostituierten G. N. sein Fahrzeug gehalten habe, woraufhin diese zum Fahrzeug gegangen sei. Er habe gehört, dass zwischen den beiden über den Preis verhandelt wurde; es sei der Betrag von 20 Euro genannt worden. Der Beschwerdeführer und die Prostituierte seien dann in Richtung eines ehemaligen Prostitutionslokals gegangen, wo man Zimmer mieten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei er dann eingeschritten. Die Prostituierte habe er bereits von früheren Amtshandlungen gekannt.
  5. Hierzu wurde erwogen: Als Freier

§ 2Abs.

9 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011), in der Fassung LGBl. Nr. 33/2013, gelten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen.Als Freier

Paragraph 2, Absatz 9, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, gelten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen.

§ 16leg.

cit. dürfen Freier außerhalb der

§ 9leg.

cit. erlaubten Bereiche für Straßenprostitution mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.

Paragraph 16, leg. cit. dürfen Freier außerhalb der

Paragraph 9, leg. cit. erlaubten Bereiche für Straßenprostitution mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.

§ 17Abs.

3 leg. cit. ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen, wer als Freier entgegen dem Verbot des § 16 Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt.

Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen, wer als Freier entgegen dem Verbot des Paragraph 16, Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ausführungen des Zeugen als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 13.3.2014 in Wien, M.-straße, und damit außerhalb eines für Straßenprostitution erlaubten Bereiches, mit der Prostituierten N. G. zwecks Vereinbarung eines Entgelts für ihre Dienstleistungen als Prostituierte persönlich Kontakt aufnahm. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass kein Grund hervorkam, an den glaubwürdigen Angaben des Zeugen zu zweifeln. Daraus folgt rechtlich: Indem der Beschwerdeführer mit einer Prostituierten zwecks Vereinbarung eines Entgelts für ihre Dienstleistungen persönlich Kontakt aufnahm, handelte er tatbestandsmäßig

§ 16in Verbindung mit § 17 Abs.

3 WPG 2011.Indem der Beschwerdeführer mit einer Prostituierten zwecks Vereinbarung eines Entgelts für ihre Dienstleistungen persönlich Kontakt aufnahm, handelte er tatbestandsmäßig

Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, WPG 2011. Hierbei handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt

§ 5Abs. 1 VSt

G, da der Tatbestand den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht erfordert, weshalb das Verschulden des Täters zu vermuten ist. Auch kamen im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervor, die nahelegen, dass den Täter kein Verschulden treffe.Hierbei handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG, da der Tatbestand den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht erfordert, weshalb das Verschulden des Täters zu vermuten ist. Auch kamen im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervor, die nahelegen, dass den Täter kein Verschulden treffe. Die in objektiver Hinsicht erwiesene Verwaltungsübertretung war daher auch als verschuldet anzusehen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind

§ 19Abs. 2 VSt

G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) sind

Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da im Verfahren weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorkamen sowie von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen auszugehen ist und auch nicht ersichtlich ist, dass das Verschulden lediglich als geringfügig anzusehen wäre, erscheint die von der belangten Behörde verfügte Strafe in Höhe von 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, angemessen und erforderlich, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 abzuhalten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 45Abs. 2 Vw

GVG hindert es weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Nach dem

§ 17Vw

GVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen das Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei nicht berechtigt. Allerdings hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. zu alledem VwGH 18.6.2015, Ra 2015/20/0110, mwH). Die vom Beschwerdeführer zwei Tage vor der Verhandlung dem Verwaltungsgericht ohne nähere Konkretisierung vorgelegte „Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit“ gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung; auch einen Vertragungsantrag stellte er nicht. Von dem Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes war somit nicht auszugehen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit des Beschwerdeführers

§ 45Abs. 2 Vw

GVG berechtigt erschien.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Nach dem

Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen das Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei nicht berechtigt. Allerdings hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche zu alledem VwGH 18.6.2015, Ra 2015/20/0110, mwH). Die vom Beschwerdeführer zwei Tage vor der Verhandlung dem Verwaltungsgericht ohne nähere Konkretisierung vorgelegte „Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit“ gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung; auch einen Vertragungsantrag stellte er nicht. Von dem Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes war somit nicht auszugehen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit des Beschwerdeführers

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG berechtigt erschien. II. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).römisch zwei. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG). III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.027.30716.2014

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