Obsah (8)
§ 50§ 45§ 52§ 25aArt. 130§ 99§ 5§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlVGW-031/065/3189/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. E
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde zu Punkt
- und zu Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis in diesen beiden Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen beiden Punkten
§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt. römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde zu Punkt
- und zu Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis in diesen beiden Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen beiden Punkten
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) den Beschluss gefasst und verkündet: I.
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird nach Zurückziehung der gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses gerichteten Beschwerde das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird nach Zurückziehung der gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses gerichteten Beschwerde das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.02.2015
- schuldig erkannt am 19.06.2014 um 16:55 Uhr in 1030 Wien, Mohsgasse 16, Richtung Mohsgasse/Kleistgasse das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 gelenkt und am 19.06.2014 um 17:10 Uhr in 1030 Wien Mohsgasse 16 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben. Er wurde
- schuldig erkannt, am 19.06.2014 um 16:55 Uhr in 1030 Wien, Mohsgasse 12, Kreuzung Mohsgasse/Fasangasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet zu haben, in dem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelichtlinie angehalten worden sei. Er wurde
- schuldig erkannt am 19.06.2014 um 16.56 – 17.10 Uhr in 1030 Wien, Mohsgasse 16 durch mehrmaliges lautes Schreien (wegen der Anhaltung) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung
- des § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO),
- des § 38 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit.a StVO und
- des § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) drei Geldstrafen von zu
- Euro 1.600,-, zu
- und
- jeweils Euro 100,- auferlegt. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Beiträge zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von insgesamt Euro 180,- vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung
- des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung (StVO),
- des Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO und
- des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) drei Geldstrafen von zu
- Euro 1.600,-, zu
- und
- jeweils Euro 100,- auferlegt. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Beiträge zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von insgesamt Euro 180,- vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24.02.2015 wurde durch die belangte Behörde am 18.03.2015 (einlangend) unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsakts an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 23.07.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher neben dem Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie die Meldungslegerin, Polizeibeamtin R., als Zeugin, gehört wurden. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an den Vorfall am 19.06.2014 nachmittags noch gut erinnern. Ich war auf dem Heimweg von meiner Tochter, die im
- Bezirk zuhause ist. Ich selbst wohne im
- Bezirk und kurz vor meiner Wohnung, bei der letzten Kreuzung, bin ich bei Gelb- Rotlicht über die Kreuzung gefahren. Ich bin etwa zwei Meter nach Verlassung der Kreuzung stehen geblieben, weil ich mir nicht ganz sicher war und plötzlich war ein Streifenwagen mit Blaulicht hinter mir. Ich dachte mir schon, dass war sicher wegen der gelb-roten Lampe. Ich habe schon verstanden, dass der Streifenwagen mich kontrollieren wollte, bin aber noch 50 m weiter gefahren, um in einer Garagenausfahrt zu parken. Ich bin im Auto sitzen geblieben. Ein älterer Polizist hat mich aufgefordert die Fahrzeugpapiere vorzuweisen. Während dieser meine Papiere angeschaut hat, kam eine junge Polizistin und fragte mich, ob ich bereit wäre einen Alkoholtest zu machen. Ich habe gesagt, ja das ist kein Problem. Die Polizistin stand neben mir mit einem Gerät. Ich bin ausgestiegen und habe zehn Mal in das Messgerät hinein geblasen. Das Gerät hat am Display nur eine Wellenlinie angezeigt. Ich glaube, dass der ältere Polizist dann gesagt hat, dass wir nichts mehr weiter machen. Er hat mir den Schlüssel und den Führerschein abgenommen und mitgeteilt, dass diese mir wieder mit der Post retourniert werden. Zirka nach sechs Wochen habe ich Bescheid bekommen, dass ich den Alkoholtest verweigert habe und mir der Führerschein für zehn Monate entzogen wird. Das ist für mich sehr tragisch, da ich Berufsfahrer bin und ich seither meinen Beruf nicht ausüben konnte. Wenn ich gefragt werde, ob es auch einen Voralkoholtest gegeben hat, so kann ich das bejahen. Das Ergebnis allerdings habe ich nicht gesehen. Meiner Meinung nach war ich bei der Amtshandlung nicht so laut, dass das zu einer Anzeige führen musste. Es gab einen dritten, jungen Polizisten bei der Amtshandlung, der etwa zwei Meter vor mir gestanden ist, sich jedoch nicht in die Amtshandlung eingemischt hat.“ Der Beschwerdeführer gab auf Befragen seines Rechtsvertreters Folgendes zu Protokoll: „Wenn ich gefragt werde, ob mich die Polizeibeamten bei der Durchführung der Atemluftmessung nicht angeleitet haben, so gebe ich an, dass ich beim zweiten Mal wohl darauf hingewiesen wurde, dass ich fester hinein blasen soll. Ich habe dies auch gemacht und auch noch weitere Versuche unternommen. Trotzdem kam auf dem Messgerät kein gültiges Ergebnis zustande. Ich habe auf dem Messgerät hinsehen können und habe immer wieder nur die von mir vorher schon erwähnte Wellenlinie wahrnehmen können. Um uns herum während der Amtshandlung befanden sich keine Leute, die einen ungebührlichen störenden Lärm empfinden hätten können. Meiner Wahrnehmung nach, war der ältere Polizist der Leiter der Amtshandlung. Der hat mit mir gesprochen und die junge Polizistin stand lediglich daneben und hat das Messgerät, das sich im Kofferraum des Streifenwagens befand, bedient.“ Die Meldungslegerin, C. R. gab als Zeugin einvernommen Folgendes zu Protokoll: „Am Tag des Vorfalles fuhren wir als Funkwagenbesatzung C1 im
- Bezirk Streife. Wir hielten an der Kreuzung Mohsgasse/Fasangasse an, zumal die Ampel rot anzeigte. Während wir hier an der Kreuzung standen fuhr der BF an uns vorbei und fuhr somit in die Kreuzung hinein während die Ampel noch rot anzeigte. Der Bf hielt kurz an, fuhr jedoch dann weiter. Wir haben dann das Blaulicht aufgedreht und sind dem Bf nachgefahren. Etwa 100 m nach der Kreuzung haben wir ihn dann angehalten. Der Bf ist sodann zur Seite gefahren. Bei der Mohsgasse gibt es glaube ich nur Schrägparker und ich vermute, dass der Bf in zweiter Spur stehen geblieben ist. Wir sind dahinter ebenfalls in zweiter Spur stehen geblieben. Ob der Bf sofort aus dem Fahrzeug gestiegen ist oder sitzen geblieben ist, das weiß ich nicht mehr. Wir haben darauf aufmerksam gemacht, dass er bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren ist. Wer das von uns war weiß ich nicht mehr. Der Funkwagen war besetzt mit Herrn GrI. T., einem Schüler und mir. Wir haben eine normale Lenkerfahrzeugkontrolle durchgeführt. Wir machen automatisch bei jeder Anhaltung einen Alkoholvortest, so auch im gegenständlichen Fall. Nachdem Vortest war Alkoholbeeinträchtigung vorhanden und somit haben wir ihn zum Alkomatentest aufgefordert. Den Alkoholvortest habe ich persönlich durchgeführt. Zu 90 % glaube ich, dass ich den Alkomatentest auch durchgeführt habe. Währenddessen hat der Bf herumdiskutiert wegen „warum und wieso“. An genaueres kann ich mich jedoch nicht mehr erinnern. Wir haben ihn immer wieder aufgefordert und erklärt, den Test zu machen und auch darauf hingewiesen, dass wenn er keine zwei gültigen Messungen zusammenbringt, das als Verweigerung gilt. Wenn ich gefragt werde, wie lange die Amtshandlung gedauert hat, so gebe ich an, 20 Minuten aufwärts. Im Groben habe ich glaube ich alles jetzt vorgebracht. An mehr kann ich mich nicht mehr erinnern.“ Die Meldungslegerin, C. R. gab auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin des Weiteren Folgendes zu Protokoll: „Unser Funkwagen „C1“ verfügt über ein Messgerät, das geeicht ist. Dieses befand sich im Kofferraum des Streifenwagens. Bevor wir auf Streife fahren, schalten wir das Gerät ein, da es sehr lange dauert bis es startbereit ist. Bevor wir das Gerät dann zum Messen tatsächlich verwenden, muss auf einen Knopf gedrückt werden. Durch die Betätigung der Taste wird das Gerät noch einmal durchgespült. Dieser Vorgang dauert etwa fünf Minuten. Ich kann mich im Konkreten nicht daran erinnern, ob wir vor Beginn unserer Streife das Gerät eingeschalten haben oder nicht. Wer die Atemluftuntersuchung mit dem Alkomaten konkret durchgeführt hat, kann ich so nicht sagen, da es zwischen uns dreien hin und her gegangen ist. Im Normalfall leiten wir an, wie das hineinblasen vor sich gehen muss, aber im Konkreten kann ich mich nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern, ob wir den Bf angeleitet haben. Ich kann mich nur mehr erinnern, dass viel diskutiert wurde. Im Allgemeinen ist es so, dass wenn die Leute aufgeregt sind und viel sprechen und im Stress sind, die Atemluft nicht im entsprechenden Volumen verfügbar ist. Umso heftiger man in das Gerät hineinbläst, umso schneller kann es ein Ergebnis vorzeigen. Das Messgerät hat im Konkreten jedoch kein Ergebnis gezeigt. Das Messgerät kennt zwei bis drei Stehsätze wie zB. „zu wenig Volumen“ (oder ähnlich). An den genauen Text kann ich mich nicht erinnern, da ich schon länger nicht auf Streife war. Es fällt mir jetzt ein, dass auch „Einblasfehler“ angezeigt werden kann. Was beim Bf angezeigt worden ist, das weiß ich nicht mehr. Ob in diesen Fällen ein Messprotokoll ausgedruckt wird, daran kann ich mich jetzt nicht erinnern. Jedenfalls kommt es zu einem Messprotokoll wenn der Proband erfolgreich in das Messgerät hineingeblasen hat. Ich habe die Anzeige im gegenständlichen Fall verfasst. Wenn mir vorgehalten wird, dass weder die Gerätenummer noch die Marke usw. angeführt ist, so gebe ich an, dass ich wohl in der Anzeige darauf vergessen habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass auch in der Spalte „Text der Mittelungen“ nichts über den Alkomattest selber aufgezeichnet wurde, also auch nicht über die zehn Versuche, die alle erfolglos durchgeführt wurden, so gebe ich an, dass ich es wahrscheinlich vergessen habe, auch ich kann Fehler machen. Während der Diskussion mit dem Bf haben wir ihn immer wieder gebeten in einer normalen Lautstärke mit uns zu reden. Wir haben ihn zwischendurch auch sozusagen ermahnt. Erst am Schluss der Amtshandlung hat sich der Bf allerdings beruhigt. Wie viele Leute vorbei gegangen sind und uns beobachtet haben von der Straße oder von dem Fenster aus, kann ich heute nicht mehr sagen. Die Fasangasse selbst ist eine lange und belebte Straße.“ Die Meldungslegerin, C. R. gab auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes zu Protokoll: „Ich war Lenkerin des Streifenwagens. Wie lange ich dort bei der Rotlichtphase gestanden bin, kann ich nicht sagen. Der Bf ist an uns in der Mohsgasse vorbeigefahren, er ist kurz vor der roten Ampel stehen geblieben und hat anschließend noch während der Rotphase die Kreuzung Fasangasse überquert. Wir haben auf die Ampel geschaut, die noch rot zeigte und sind aus dem Grund dem Bf nachgefahren und haben die gegenständliche Amtshandlung durchgeführt. (Eine Skizze dazu, die von der Zeugin angefertigt wurde, wird zum Akt genommen.) Es kann gut sein, dass die Ampel nicht so wie von mir angezeichnet, sondern mehr in der Mitte der Kreuzung befindet. Der gegenständliche Alkomat im Funkstreifwagen C1 ist seit vier Jahren im besagten Streifenwagen installiert. Ich habe dieses Messgerät in den letzten vier Jahren selbst verwendet. Im Endeffekt hat sich der Bf wieder beruhigt. Der junge Schüler Herr W. hat wie bereits erwähnt nicht an der Amtshandlung mitgewirkt. Er stand etwas beiseite und hat die Amtshandlung beobachtet oder auch nicht.“ Die Verhandlungsleiterin vertagte sodann die Verhandlung auf Dienstag, den 18.08.2015, 08:30 Uhr, zur Einvernahme des GrI. T., der urlaubsbedingt zur Verhandlung nicht erscheinen konnte. Auf die Einvernahme des Schülers W. wurde durch den Beschwerdeführervertreter verzichtet. Auf Aufforderung des Gerichts vom 24.07.2015 (in der Ladung zur Fortsetzung der Verhandlung vom 23.07.2015) teilte die belangte Behörde am 10.08.2015 schriftlich mit, dass laut Polizeiinspektion ... , der der Streifenkraftwagen 1/1 zugeordnet sei, zum Zeitpunkt des Vorfalls der Alkomat mit der Gerätenummer AREJ-0032 der Firma DRÄGER im Streifenkraftwagen mit geführt worden sei. Zur Frage der Messprotokolle könne nur mitgeteilt werden, dass (ho.) keine Protokolle aufliegen. Wird ein Akt an das Verwaltungsgericht vorgelegt, so bestehe dieser einerseits aus jenen Teilen, die in der für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehenen Applikation „PAD NG Modul 1 VStV“ gespeichert sind und ausgedruckt werden und andererseits aus an die (ho.) Behörde physisch übermittelten Bestandteilen, die nicht eingescannt sind und abgelegt wurden. Im gegenständlichen Fall befinde sich kein (allenfalls irrtümlich nicht dem Originalakt angeschlossenes) Messprotokoll in der (ho.) Ablage und es sei auch keines eingescannt. Der zuständige Referent befinde sich derzeit auf Urlaub (bis über den Verhandlungstermin hinaus) und könne dazu nicht befragt werden. Eine Kopie der Eichbestätigung und des Überprüfungsberichts wurden der Stellungnahme vom 10.08.2015 angeschlossen. In der fortgesetzten Verhandlung am 18.08.2015 wurde der Polizeibeamter T. als Zeugen gehört. Der Polizeibeamter, T. gab auf Befragen der Verhandlungsleiterin Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Auslöser der Kontrolle war, dass der Lenker über Rot gefahren ist. Wir sind gestanden mit unserem Stkw an der Kreuzung Mohsgasse/Fasangasse, der Lenker ist an uns bei Rot über die Kreuzung gefahren. Wir waren bei der Amtshandlung zu Dritt. Etwa 50 m nach der Kreuzung in der Mohsgasse kam es zur Anhaltung. Zuerst hat meiner Erinnerung nach meine Kollegin die Amtshandlung geführt. Wir haben dann abwechselnd mit dem Herrn gesprochen. Der Lenker wurde zunächst zur Vorlage seiner Papiere aufgefordert, dann zum Aussteigen und nach dem die Symptome einer möglichen Alkoholisierung festgestellt wurde, zum Alkotest aufgefordert. Nachdem der Lenker meine Kollegin abgelehnt hat, erfolgte die Amtshandlung abwechselnd. Ob ein Alkovortest durchgeführt wurde, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe den Alkomattest selbst nicht durchgeführt. Ob meine Kollegin oder der Kollege den Test durchgeführt hat, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Der dritte Kollege war zur Einschulung mitgefahren. Ich habe zwar den Alkomattest nicht selbst durchgeführt, sprich das Rohr nicht selber gehalten, bin allerdings daneben gestanden. Im Allgemeinen leite ich den Probanden an, ich erkläre ihm, dass er ähnlich wie beim Luftballonblasen gleichmäßig aber ohne unnötige Kraft blasen soll, inzwischen nicht absetzen soll, solange ich nicht stopp sage. Ich führe zwei Messungen durch. Im konkreten Fall hat der Proband immer wieder abgesetzt und wir sind nicht zu einem gültigen Ergebnis gekommen. Im konkreten Fall weiß ich zwar nicht mehr wie oft wir den Test versucht haben, in der Regel schaue ich aber, dass wir mindestens zehn Versuche unternehmen. Der gegenständliche Alkomat befand sich direkt im Streifenwagen im Kofferraum. Das Gerät ist ständig eingeschalten. Vor dem Test drückt man den Startknopf, dann wird das Gerät noch einmal durchgespült. Das dauert etwa eine halbe Minute, also eine kurze Zeit. Nach diesem Vorgang erscheint am Gerät der Text „Bereit“. Im konkreten Fall dürfte das Gerät nach dem Piepston einen Text wie „ Vorgang abgebrochen“ oder „Messung ungültig“ angezeigt haben. Es wird in der Regel auch ein Protokoll dazu erstellt. Wenn mir vorgehalten wird, dass gegenständlich kein Protokoll vorhanden ist, dann gebe ich an, dass ich nun überfragt bin, es kann sein, dass nur bei einem gültigen Ergebnis ein Ausdruck kommt. Zur dritten Verwaltungsübertretung gebe ich an, dass die ganze Amtshandlung laut war. Es haben uns schon viele beobachtet vom Fenster hinunter und Hausparteien.“ Der Polizeibeamter, T. gab auf Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Folgendes zu Protokoll: „Den Streifenwagen habe ich gelenkt. Wenn mir vorgehalten wird, dass bei der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien die einvernommene Polizistin Frau R. auch ausgesagt habe den Streifenwagen gelenkt zu haben, so gebe ich an, dass ich grundsätzlich zum Lenken des Fahrzeuges eingeteilt war und als wir den Lenker über die Kreuzung bei Rot durchfahren gesehen haben, meine Kollegin Frau R. in den Wagen gesprungen ist und diesen gelenkt hat. Der Streifenwagen ist direkt vor dem Schutzweg vor der geregelten Kreuzung als erstes Fahrzeug gestanden. Auf der rechten Seite am Parkplatz eingeparkt. Wie der Lenker die Kreuzung passierte, war die Ampel schon länger rot.“ Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde zu Punkt
- des Straferkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2015 zurück. Die Verhandlungsleiterin hat im Anschluss der mündlichen Verhandlung ihre Entscheidung spruchgemäß verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges W-1 am 19.06.2014 um 16:55 Uhr in 1030 Wien, an der Kreuzung Mohsgasse/Fasangasse unter Nichtbeachtung der Verkehrslichtanlage, die Rotlicht anzeigte, an der dort befindlichen Haltelinie nicht angehalten habe. Dies war der Anlass für die danach erfolgte Anhaltung und Kontrolle des Beschwerdeführers. Zu Punkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses:
§ 99Abs. 1 St
VO BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, (…) b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, (…) b) wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
§ 5Abs. 2 St
VO BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 50/2012 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder (…) auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Paragraph 5, Absatz 2, StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder (…) auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind
§ 5Abs. 2a St
VO weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft
Abs. 2 vorzunehmen.Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind
Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft
Absatz 2, vorzunehmen. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist
§ 5Abs. 3 St
VO mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist
Paragraph 5, Absatz 3, StVO mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat). Kommt es durch das Verhalten des Beschuldigten zu keinen Messergebnissen, ist der Beamte berechtigt die Amtshandlung abzubrechen und das Verhalten des Beschuldigten als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu werten. (VwGH 25.11.2009, 2009/02/0107). Schon drei - vom Probanden zu verantwortende - Fehlversuche können als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden (VwGH 16.
- 2007, 2007/02/0250, 26.01.2007, 2006/02/0286, 11.08.2005, 2005/02/0193, ua). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es – trotz zehn Versuche - zu keinem verwertbaren Ergebnis bei der Atemkontrolle gekommen war. Der Alkomat mit der Gerätenummer AREJ-0032 der Firma FRÄGER wurde im Streifenkraftwagen mitgeführt. Er war geeicht (Nacheichfrist: 31.12.2015) und von der Firma DRÄGER zuletzt am 07.05.2014 gewartet. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomat wurde unter Leitung des Polizeibeamten T. durch die Polizeibeamtin R. durchgeführt. Nach zehn Versuchen wurde die Amtshandlung abgebrochen, dem Beschwerdeführer der Wagenschlüssel und der Führerschein abgenommen. Messprotokolle sind keine vorhanden. Sowohl die Angaben der Meldungslegerin R. in der Anzeige als auch ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 sind unvollständig, lückenhaft und stehen zum Teil im Widerspruch zu den Aussagen des am 10.08.2015 einvernommenen Polizeibeamten T.. Zu der Frage, wer den Streifenkraftwagen gelenkt hat, liegen widersprüchliche Aussagen vor. R. sagte in der mündlichen Verhandlung aus, den Streifenkraftwagen gelenkt zu haben. T. sagte dagegen aus, dass er grundsätzlich zum Lenken eingeteilt worden sei. R. sagte zudem aus, dass sie den Streifenkraftwagen an der Kreuzung Mohsgasse/Fasangasse wegen Rotlicht angehalten und auf Grünlicht zur Weiterfahrt gewartet habe. Dagegen sagte T. aus, dass der Streifenkraftwagen direkt vor dem Schutzweg vor der geregelten Kreuzung als erstes Fahrzeug gestanden und geparkt gewesen sei. Die Anzeige vom 19.06.2014 wurde von der Polizeibeamtin R. erstellt. In der Anzeige finden sich keine Angaben über das Messgerät und zum Ablauf der Untersuchung (zehn Versuche). In der Anzeige wurde von R. angegeben, dass es Symptome für eine Alkoholisierung (Alkoholgeruch, unsicheren Gang, lallende Sprache) gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung gab sie dagegen an, dass der Alkohol(vor)test bei jeder Anhaltung automatisch durchgeführt werde. Zum genauen Ablauf der Untersuchung mit dem Alkomat brachte R. vor, dass das Messgerät im Streifenkraftwagen vor Inbetriebnahme nochmals durchgespült worden sei. Dieser Vorgang habe etwa fünf Minuten in Anspruch genommen. Dagegen sagte T. dazu aus, dass dieser Vorgang etwa eine halbe Minute dauern würde. Weder im Allgemeinen, noch im Konkreten, konnten die beiden einvernommenen Polizeibeamten verlässlich Angaben dazu machen, was passieren würde, wenn ein Messergebnis nicht gültig zustande kommt. Das heißt, ob jedenfalls ein Messprotokoll erstellt wird. Messprotokolle seien – laut Aussagen der Polizeibeamten – gegenständlich jedenfalls nicht erstellt worden. Es liegen somit keine klaren, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu der durchgeführten Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat vor. Es ist nicht sichergestellt, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig in Gebrauch genommen wurde (ob die Aufwärmzeit eingehalten wurde) und ob es funktionstüchtig war. Messprotokolle sind keine vorhanden. Es war daher im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 1 zu beheben. Zu Punkt
- des angefochtenen Erkenntnisses: Der Beschwerdeführer hat zu Punkt
- seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2015 zurückgezogen. Das Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen und war vom Verwaltungsgericht Wien nicht mehr weiter zu prüfen. Das Beschwerdeverfahren zu Punkt
- war somit mit Beschluss einzustellen. Zu Punkt
- des angefochtenen Erkenntnisses:
§ 1Abs.
1 Z 2 WLSG begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (…) eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (…) eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Die Polizeibeamtin R. sagte aus, dass bei der Örtlichkeit der Amtshandlung um eine belebte Straße handelt. Sie habe allerdings weder Passanten noch Hausparteien wahrgenommen, die die Amtshandlung beobachtet hätten. Der Polizeibeamter T. sagte dagegen aus, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Amtshandlung laut gewesen sei. Sie seien auch von Hausparteien beobachtet worden. Die Amtshandlung fand am Tag statt. Die Fasangasse ist eine lange belebte und stark befahrene Straße. Die Angaben der Polizeibeamten sind widersprüchlich bzw. blieben zu wenig konkret, um die Verwirklichung des Tatbestandes der Lärmerregung nachzuweisen. Es war somit im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 3 zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.065.3189.2015