Obsah (12)
§ 50§ 52§ 25a§ 60§ 70§ 70a§ 135§ 64§ 129§ 22§ 19Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.08.2015 GeschäftszahlVGW-011/030/26055/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.
§ 50Vw
GVG wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 950,00 Euro auf 250,00 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 15 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt werden.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 950,00 Euro auf 250,00 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 15 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt werden. II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde auf jeweils 25,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, reduziert.römisch zwei. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde auf jeweils 25,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, reduziert. III. Der Beschwerdeführer hat daher
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das bekämpfte Straferkenntnis vom 14.04.2014, Zl. MA 64- S 31687/13, lautet wie folgt: „Sie haben als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen Baulichkeit in Wien, G.-Gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... in der Zeit von
- Februar 2012 bis
- Juli 2013 insofern Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben, als der Zubau unter dem hofseitigen Erker von der Decke der Tiefgarage bis zur Unterkante des Erkers im Ausmaß von circa 12 m² und der Verbindungsgang vom Hofnebengebäude bis zum Zubau unter dem hofseitigen Erker des Straßentraktes im Ausmaß von circa 1,50 m x 4,00 m x 2,50 m nicht beseitigt worden sind, obwohl diese
§ 60Abs.
1 lit. a Bauordnung für Wien (BO für Wien) bewilligungsbedürftigen baulichen Änderungen weder
§ 70
oder 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt waren, noch nach einer Einreichung
§ 70a
BO für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn
§ 70aAbs.
8 BO für Wien als
§ 70
BO für Wien bewilligt galten und für diese Abweichungen auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war.obwohl diese
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Bauordnung für Wien (BO für Wien) bewilligungsbedürftigen baulichen Änderungen weder
Paragraph 70, oder 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt waren, noch nach einer Einreichung
Paragraph 70 a, BO für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn
Paragraph 70 a, Absatz 8, BO für Wien als
Paragraph 70, BO für Wien bewilligt galten und für diese Abweichungen auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 950,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
§ 135Abs.
1 BO für Wien.Geldstrafe von € 950,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 95,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher €1.045,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde: „Sämtlichen, der außen rubrizierten Beschuldigten wurde jeweils ein separates Straferkenntnis vom 14.4.2014 zu Händen der ausgewiesenen Vertreterin, P. Rechtsanwälte GmbH, am 17.4.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebt jeder der außen rubrizierten Beschuldigten gegen das jeweils gegen ihn ergangene Straferkenntnis nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien. Jeder der außen rubrizierten Beschuldigten ficht das gegen ihn ergangene Straferkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit an. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist hinsichtlich aller Beschuldigten ident. Auch die Begründung eines jeden einzelnen Straferkenntnisses ist ident bzw. wortgleich, Unterschiede gibt es - abgesehen von der Person des Beschuldigten, sowie der Geschäftszahl - nur ganz marginal in der Begründung der Strafzumessungsgründe, bei einzelnen Beschuldigten wurde anstelle der sonst gegenüber allen verhängten Geldstrafe von EUR 950,00 eine etwas niedrigere bzw. höhere verhängt, und zwar bei Dr. M. R., Dr. Su. R. und Ing. E. W. in Höhe von EUR 1.500,00 und bei H. D. in Höhe von EUR 670,
- Aufgrund der Identität des Tatvorwurfes, ebenso der Sach- und Rechtslage, führen daher sämtliche außen rubrizierten Beschuldigten durch ihre Vertreterin ihre Beschwerde gemeinsam in einer einheitlichen Beschwerdeschrift aus. Über behördliche Aufforderung haben alle Beschuldigten gemeinsam durch ihre Vertreterin eine Rechtfertigung am 16.9.2013 erstattet. In dieser Rechtfertigung wurde Folgendes vorgebracht: „Allen Beschuldigten wird zur Last gelegt, sie hätten als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen Baulichkeiten in Wien, G.-Gasse, EZ ... der KG ..., in der Zeit vom 22.10.2008 bis 31.7.2013 insofern abweichend von den Bauvorschriften nicht behoben, als der Zubau unter dem hofseitigen Erker von der Decke Tiefgarage bis zur Unterkante des Erkers im Ausmaß von ca. 12 m2 und der Verbindungsgang Hofnebengebäude bis zum Zubau unter dem hofseitigen Erker des Straßentraktes im Ausmaß von ca. 1,5 m x 4,0 m x 2,5 m nicht beseitigt worden sind. Der Vorwurf obig umschriebener Verwaltungsübertretung wird jedenfalls den gegenständlich einschreitenden Beschuldigten zu Unrecht gemacht. Ursprünglicher Eigentümer der gesamten Liegenschaft war die S. GmbH. Diese hat mit R. GmbH Vereinbarungen getroffen mit dem Ziel, auf dieser Liegenschaft ein Wohnungseigentums-Projekt umzusetzen. Grob umrissen umfasste dieses Projekt den Um- und Ausbau des straßenseitig vorhanden gewesenen Traktes, sowie die Errichtung einer neuen Baulichkeit hinter dem Straßentrakt durch S. GmbH. Die einschreitenden Beschuldigten haben die erforderlichen Anteile, mit welchen dann Wohnungseigentum hinsichtlich der ihnen zuzuweisenden Wohnungseigentumsobjekte untrennbar zu verbinden ist, erworben. Zwischen S. GmbH sowie R. GmbH war eine strikte Aufgliederung der der jeweiligen Seite zugewiesenen Bereiche vereinbart. Dies zeigt sich unter anderem auch in dem betreffenden Bauakt, da als Bauwerber jeweils der aufgetreten ist, auf dessen zugewiesenen Bereich sich das Bauansuchen bezogen hat. Die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten, also der in der Aufforderung näher umschriebene Zubau und Verbindungsgang, wurden vom Miteigentümer S. GmbH eigenmächtig und in Eigenregie errichtet, also ohne Zustimmung und ohne jegliches Zutun der Übrigen Liegenschaftsmiteigentümer. Entsprechend den intern getroffenen Vereinbarungen ist auch nur S. GmbH für den betreffenden Bereich, auf welchen sich die beanstandeten Baulichkeiten befinden, zuständig und verantwortlich. Konsequenz dessen ist aber umgekehrt, dass die übrigen Liegenschaftsmiteigentümer zivilrechtlich keine Möglichkeit haben, direkt in die S. GmbH zugewiesenen Bereiche einzugreifen bzw. hinsichtlich dort vorhandener Baulichkeiten selbst irgendwelche Maßnahmen zu setzen. Auch hatten die Miteigentümer keinerlei faktische Möglichkeit die Baulichkeiten zu betreten, da es hiefür keinen direkten Zugang aus den allgemeinen Bereichen gibt. Zudem wurde seitens die S. GmbH mit der Einbringung einer Besitzstörungsklage für den Fall der Betretung der ihr zugewiesenen Flächen gedroht. Die Errichtung der unbewilligten Zubauten wurde der Baupolizei (siehe Bauakt) angezeigt. Diese verfügte eine Baueinstellung. S. GmbH errichtete die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten während der Nacht und am Wochenende ohne Kenntnis und Zustimmung der anderen Miteigentümer trotz aufrechter Baueinstellung. Somit hat die gegenwärtige Situation ausschließlich S. GmbH alleine durch ihr eigenmächtiges Vorgehen geschaffen, wobei sich R. GmbH im Innenverhältnis mit den übrigen Miteigentümern darauf beruft, dass diese in S. GmbH alleinig zugewiesene Bereiche in keinster Weise eingreifen dürfen, widrigenfalls zivilgerichtliches Vorgehen droht. Von Seiten der übrigen Miteigentümer kann somit nichts in Richtung faktischer Entfernung der beanstandeten Baulichkeiten in zumutbarer Weise unternommen werden, ein direktes Vorgehen seitens der übrigen Miteigentümer im Sinne der Behördenaufforderung hätte vielmehr für diese zur Konsequenz, dass diese dann zivilrechtlichen Schritten seitens der S. GmbH ausgesetzt wären. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist daher den gegenständlich einschreitenden Miteigentümern zumindest in subjektiver Hinsicht nicht anzulasten." Diese Rechtfertigung wird auch zum Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde erhoben. Ob von Seiten der Behörde vor Erlassung der Straferkenntnisse irgendein Ermittlungsverfahren oder zumindest behördliche Erhebungen stattgefunden haben, ist den Beschuldigten nicht bekannt, jedenfalls wurde ihnen auch nicht irgendein Ergebnis einer Beweisaufnahme zwecks Abgabe einer Stellungnahme hiezu entsprechend der Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten. Die Ausgangskonstellation wurde bereits - übersichtlich zusammengefasst - in der Rechtfertigung dargestellt. Nochmals sei betont, dass zwischen der ursprünglichen Alleineigentümerin der Liegenschaft, S. GmbH (im Folgenden kurz „S." genannt und der R. GmbH (im Folgenden kurz „R.“ genannt) zwecks Verwirklichung bzw. Umsetzung des gemeinsam betriebenen Wohnungseigentumsprojektes auf dieser Liegenschaft mehrere, in einigen Punkten divergierende Vereinbarungen abgeschlossen wurden, Ergebnis war eine genaue Auf- und Zuteilung von konkret definierten Liegenschaftsbereichen in die jeweils alleinige Nutzungs- und Verfügungsmacht einerseits von S. und andererseits von R. (deren Sphäre dann auch die sukzessive als Wohnungseigentumsbewerber hinzu getretenen Miteigentümer zuzuordnen sind). Die verfahrensgegenständliche Baulichkeit befindet sich unstrittig in dem S. zugewiesenen Liegenschaftsbereich, wobei eben aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen die Verantwortung für die jeweiligen Baulichkeiten bei dem liegt, dem dieser Bereich zugewiesen ist, somit also konkret gegenständlich bei S.. Die verfahrensgegenständlichen, von einem Abbruchbescheid umfassten Baulichkeiten hatte S. eigenmächtig, ohne Vorabinformation und daher für die übrigen Liegenschaftsmiteigentümer überraschend, ebenso ohne baubehördliche Bewilligung errichtet. Als Dr. M. R. erstmalig wahrnehmen konnte, dass seitens S. mit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen konsenswidrigen Gebäudeteile begonnen wurde, hat er darüber sofort eine baupolizeiliche Meldung erstattet. Nach dem Wissensstand der Beschuldigten soll auch ein Baustopp durch die MA 37/Baupolizei verhängt worden sein, offensichtlich wurde dann aber von der Baupolizei nichts weiter unternommen, um dieser bewilligungslosen Bauführung Einhalt zu gebieten respektive d!e Einhaltung eines verhängten Baustopps zu überwachen. Von seitens S. wurden jedenfalls die Arbeiten fortgeführt und letztendlich die nunmehr bestehenden, behördlich beanstandeten Fakten geschaffen. Bei diesen Gebäudeteilen handelt es sich auch nicht um allgemeine Teile des Hauses, sondern um solche, die S. zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind, von S. in Anspruch genommen werden und bereits auch tatsächlich von S. benützt werden. Keiner der im Rubrum angeführten Beschuldigten hatte irgendeine Möglichkeit, die beanstandeten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. S. selbst, welche die beanstandeten Baulichkeiten beseitigen könnte, verbietet den übrigen Miteigentümer jeglichen Eingriff in die S. zugewiesenen Liegenschaftsbereiche und muss jeder Miteigentümer, der dies auch nur versucht, mit einer entsprechenden zivilgerichtlichen Ahndung rechnen. Erläuternd ist an dieser Stelle anzumerken, dass es zunehmend zwischen S. und R. zu Zerwürfnissen gekommen ist, wofür ein, wenn auch nicht der einzige Grund konsenswidrige Bauführungen seitens S. war. Ergebnis dessen ist eine Reihe von anhängigen Gerichtsverfahren. Wie sehr S. seinen Bereich „verteidigt" und im Falle von Verletzungen mit Sanktionen droht, soll nur eines von vielen Beispielen zeigen: Vorgelegt wird ein Schreiben von S. vom 27.4.2008 an Dr. R.. Dem vorausgegangen sind Arbeiten im Bereich von S. durch eine von R. beauftragte, zu deren Firmenkonsortium gehörige Fachfirma. Zum Zeitpunkt der Rückstellung der darin erwähnten Hofflächen wären noch diverse Fertigstellungsarbeiten durch das beauftragte Fachunternehmen vorzunehmen gewesen. S. verweigerte aber dann kategorisch die Ausführung dieser Fertigstellungsarbeiten und drohte in dem vorgelegten Schreiben bei Zuwiderhandelnden ein Vorgehen wegen Besitzstörung an (siehe vorletzter Absatz dieses Schreibens). Somit hatte auch bei objektiver Betrachtung keiner der im Rubrum ausgewiesenen Beschuldigten die Möglichkeit, dem Abbruchbescheid Folge zu leisten und damit einer verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung, wie gegenständlich erfolgt, zu entgehen. Darüber hinaus ist gegenständlich die Beurteilung der subjektiven Tatseite, somit also des Verschuldens der Beschuldigten von gravierendem Einfluss. Dass alle im Rubrum ausgewiesenen Beschuldigten die konsenswidrige Bauführung weder verhindern, noch auch anschließend deren Beseitigung betreiben konnten, wurde bereits obig dargelegt. Im Rahmen der Begründung wird in den Straferkenntnissen ausgeführt, dass „bei Maßnahme, die über den Bereich der ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache hinausgehen, ein Wohnungseigentümer, um straffrei bleiben zu können, alle anderen Wohnungseigentümer entweder auf Erteilung ihrer Zustimmung zur Beseitigung der konsenswidrigen Bauabweichung oder auf Unterfertigung der Baupläne zwecks Einbringung eines Antrages bei der Baubehörde zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung klagen müsse“. Dies würde sich aus § 29 Abs. 1 WEG 2002 ergeben. Aus der zitierten Gesetzesstelle ist der davor gezogene Schluss rechtlich allerdings nicht ableitbar, auch mag dahingestellt bleiben, ob die in der Bescheidbegründung geforderte gerichtliche Klärung aufgrund einer Klage im streitigen Verfahren überhaupt vorzugehen wäre (wohl richtiger wäre eine derartige Auseinandersetzung im außerstreitigen Verfahren zu führen). Die von behördlicher Seite offensichtlich geforderte gerichtliche Abklärung gibt es bereits, seit Juni 2012 ist aufgrund eines Antrages von S. vom 15.6.2012 ein gerichtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht ... Wien anhängig, als Antragsgegner werden dort sämtliche anderen Miteigentümer der Liegenschaft geführt, es sind daher auch alle im Rubrum genannten Beschuldigten Partei im dortigen Verfahren. Bis dato ist dieses Verfahren in
- Instanz noch nicht abgeschlossen, derzeitiger Verfahrensstand ist, dass über Beschluss des Gerichtes ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.Im Rahmen der Begründung wird in den Straferkenntnissen ausgeführt, dass „bei Maßnahme, die über den Bereich der ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache hinausgehen, ein Wohnungseigentümer, um straffrei bleiben zu können, alle anderen Wohnungseigentümer entweder auf Erteilung ihrer Zustimmung zur Beseitigung der konsenswidrigen Bauabweichung oder auf Unterfertigung der Baupläne zwecks Einbringung eines Antrages bei der Baubehörde zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung klagen müsse“. Dies würde sich aus Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002 ergeben. Aus der zitierten Gesetzesstelle ist der davor gezogene Schluss rechtlich allerdings nicht ableitbar, auch mag dahingestellt bleiben, ob die in der Bescheidbegründung geforderte gerichtliche Klärung aufgrund einer Klage im streitigen Verfahren überhaupt vorzugehen wäre (wohl richtiger wäre eine derartige Auseinandersetzung im außerstreitigen Verfahren zu führen). Die von behördlicher Seite offensichtlich geforderte gerichtliche Abklärung gibt es bereits, seit Juni 2012 ist aufgrund eines Antrages von S. vom 15.6.2012 ein gerichtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht ... Wien anhängig, als Antragsgegner werden dort sämtliche anderen Miteigentümer der Liegenschaft geführt, es sind daher auch alle im Rubrum genannten Beschuldigten Partei im dortigen Verfahren. Bis dato ist dieses Verfahren in
- Instanz noch nicht abgeschlossen, derzeitiger Verfahrensstand ist, dass über Beschluss des Gerichtes ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Gegenstand dieses Verfahrens ist ein von S. für die Baulichkeiten in seinem Bereich erstellter Einreichplan, wobei der ursprüngliche, dem Antrag zugrunde gelegte Plan dann gegen einen modifizierten Plan ausgetauscht wurde, welcher nunmehr verfahrensgegenständlich Ist. Als Antragsteller will S. in diesem Verfahren einerseits, dass das Gericht die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu diesem Einreichplan ersetzt, darüber hinaus auch, dass das Gericht bereits schon jetzt auch hinsichtlich künftiger Änderungen seitens S. diese Zustimmung der Miteigentümer ersetzen soll. Das letztgenannte Antragsbegehren ist zwar mit Sicherheit ebenso rechtlich verfehlt wie überzogen, zeigt aber deutlich, dass S. über seinen Bereich respektive die in diesem errichteten Baulichkeiten völlig frei und ohne irgendeine Einflussnahme seitens der übrigen Miteigentümer verfügen möchte. Der verfahrensgegenständliche Einreichplan umfasst unter anderem auch die hier verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten. Die Gründe, warum seitens der übrigen Miteigentümer in diesem Verfahren dem von S. präsentierten Plan nicht zugestimmt wird, sind, dass einige der im Plan enthaltenen Änderungen für die Antragsgegner nachteilig wären, darüber hinaus, dass die planliche Darstellung nicht dem gegebenen Ist-Zustand entspricht, nachdem ja nahezu alle in diesem Plan ersichtlichen Änderungen bereits faktisch ausgeführt sind. Weiters war zu beanstanden, dass die planliche Darstellung nicht richtig ist, so wird in dem betreffenden Plan der Altbestand teilweise nicht exakt und richtig wiedergegeben. Letztendlich vertreten die Antragsgegner, somit auch alle im Rubrum ausgewiesenen Beschuldigten in diesem Verfahren die Ansicht, dass der von S. im Verfahren vorgeiegfe Plan gar nicht baubehördlich bewilligungsfähig wäre. Ursprünglich bei Verfahrenseinleitung sind die Miteigentümer von S. davon ausgegangen, dass der von S. in diesem Verfahren vorgelegte, dann später modifizierte Plan dazu dienen soll, im Bereich der S. zugewiesenen Baulichkeiten Konsenswidrigkeiten zu beseitigen. Daher war auch ein Einwand der Miteigentümer, dass die im Plan eingezeichneten Änderungen mit der tatsächlichen Ausführung nicht überein stimmen, womit schon aus diesem Grund eine Konsenswidrigkeit von Baulichkeiten gar nicht beseitigt werden könnte. In der Verhandlung am 17.12.2013 in dem im eingangs zitierten Gerichtsverfahren ... hat nach Erörterung mit der Richterin der Vertreter der Antragstellerin S. erklärt, dass die Unterfertigung des Bauplans, wie ersichtlich begehrt wird, wobei er nochmals ausführte, „dass das, was nicht als Ist-Bestand also in grau eingezeichnet ist, nicht in allen Bereichen derzeit schon besteht, aber jedenfalls so von der Antragstellerin gebaut werden soll". Allerdings bezweifeln die übrigen Miteigentümer, allen voran R., dass selbst dann, wenn das Gericht letztendlich die Zustimmung zum beantragten Plan ersetzen sollte, S. dann tatsächlich die faktisch bereits ja schon vorhandene Baulichkeiten diesem Plan anpassen würde. Ob dem Antrag von S. in dem anhängigen, bereits obig erwähnten Gerichtsverfahren ein Erfolg beschieden sein wird, also das Gericht die Verpflichtung der übrigen Miteigentümer, dem verfahrensgegenständlichen Plan zuzustimmen, bejaht und diese Zustimmung ersetzt, ist derzeit kaum abschätzbar, dies hängt von vielen (bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens teilweise noch offenen) Beweisfragen ab, ebenso auch von Rechtsfragen, wobei nach der ständigen Judikatur eine Zustimmungspflicht und damit Möglichkeit des Gerichtes, eine Zustimmung ersetzen, nur in Ansehung des gesamten Planes gegeben sein kann. Daraus ergibt sich wiederum, dass eine Zustimmung seitens der Miteigentümer nur zu einzelnen, nicht zu beanstandenden Bereiche nicht möglich ist. Bis zur rechtskräftigen Klärung im Verfahren ... des Bezirksgerichtes können also die übrigen Liegenschaftsmiteigentümer von S., somit auch alle im Rubrum ausgewiesenen Beschuldigten, keine gerichtlichen Schritte gegen S. vernünftigerweise einleiten, dies mit dem Ziel, von S. eine Entfernung der beanstandeten Baulichkeiten auf gerichtlichem Wege zu erzwingen. Die verfahrensgegenständlich beanstandeten Bauteile sind nämlich bereits Gegenstand des schon anhängigen Verfahrens. Darüber hinaus noch weitere Verfahren einzuleiten, wäre aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, darüber hinaus würde sich auch noch die Frage stellen, ob nicht weiteren Verfahren das Prozesshindemis einer Gerichtsanhängigkeit entgegen stünde. Daraus folgt, dass angesichts des bereits anhängigen Verfahrens die Einleitung eines eigenen Aktivverfahrens seitens der anderen Miteigentümer sowohl aus rechtlichen, als auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar war. Vor Klärung der Zustimmungsverpflichtung, auch dem Umfange nach, im bereits anhängigen Verfahren bestünde für die übrigen Miteigentümer auch - zugegebenermaßen eher theoretische - Gefahr, bei Betreibung einer Beseitigung der konsenswidrigen Baulichkeiten dann schadenersatzpflichtig zu werden. Beweis: Einvernahme von Dr. M. R., Wien, C.-gasse, Beischaffung des gegenständlichen Bauaktes; Akt ... des Bezirksgerichtes; unter einem vorgelegtes Schreiben von S. an Dr. R. vom 27.4.
- Eine Strafbarkeit der im Rubrum ausgewiesenen Beschuldigten ist somit auch unter dem Gesichtspunkt eines mangelnden Verschuldens zu verneinen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass die an sich ohne eine konkrete Begründung bemessene Geldstrafe überhöht und keinesfalls schuldangemessen wäre. Wieso bei einige Beschuldigten eine höhere sowie - in einem Fall - eine niedrigere Geldstrafe verhängt wurde, ist nicht nachvollziehbar, Gründe für eine solche Differenzierung sind nicht zu sehen. Bis auf die von R. belangten Organe kommt hinsichtlich der übrigen, im Rubrum genannten Beschuldigten auch der Umstand als relevant zum tragen, dass es sich bei diesen Beschuldigten um Anleger handelt, die kein Interesse haben, in die Streitigkeiten und Differenzen zwischen R. und S. näher hinein gezogen zu werden. Diese Miteigentümer haben daher auch R. entsprechende Vollmachten zu ihrer Vertretung erteilt, um R. so auch die Wahrung ihrer Interessen zu übertragen. Sämtliche, der im Rubrum ausgewiesenen Beschuldigten stellen sohin nachstehende ANTRÄGE: I.römisch eins. Das jeweils gegen sie erlassene Straferkenntnis vom 14.4.2014 aufzuheben und jeweils Verfahrenseinstellung gegen sie zu verfügen; in eventu im gegenständlichen Fall von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe überhaupt abzusehen, allenfalls in eventu die Höhe der verhängten Geldstrafe auf schuldangemessenes Niveau herab zu setzen. II.römisch zwei. Für den Fall der Vorlage gegenständlicher Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.“ Auf Grund dieser Beschwerde fand vor dem Verwaltungsgericht Wien antragsgemäß eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser konkretisierte der Beschwerdeführervertreter sein Vorbringen wie folgt: „Ursprünglich war die S. GmbH Alleineigentümer der Liegenschaft. Es befand sich auf der Liegenschaft ein Altbestand. R. GmbH hat in weiterer Folge einen Ankaufsvertrag über einen Teil der Liegenschaft mit der Abrede, dass hier ein Verwertungskonzept entwickelt wird. S. hat sich Teile der Liegenschaft vorbehalten und im hinteren Liegenschaftsteil einen Neubau errichtet. Der ursprünglich bestehende Altteil wurde auch umgebaut und es wurde hinten ein Turm errichtet mit einem Verbindungsgang zum alten Objekt und der hier gegenständliche Zubau wurde errichtet. Es handelt sich also hier gegenständlich um jenen Objektteil der ursprünglich ein neu errichteter Zubau zum alten Objekt war. Dieser Zubau wurde noch von S. errichtet einschließlich des Verbindungsganges und die Erker wurden im Hof verbaut. Teil der ursprünglichen Vereinbarung war eine Aufteilung des Bestandes. Dazu wird vorgelegt ein Aufteilungsplan in dem in Farbe Grün für R. und die Farbe Gelb für die Firma S. die Aufteilung der Liegenschaft festgelegt wird. Dies war Teil einer nachträglichen Vereinbarung. Der vorgelegte Aufteilungsplan wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Es kam im Zuge des weiteren Ablaufs zu Divergenzen die immer wieder zu neuen Vereinbarungen geführt haben und zwar zu insgesamt 3 Nachfolgevereinbarungen. Am Ende der Auseinandersetzungen wurde festgelegt das sich die Firma S. jegliche Einmischungen in ihrem Bereich verbietet. Im Rahmen der Vereinbarungen wurde festgelegt, dass R. einen Teil der Hoffläche wie vereinbart fertigzustellen habe und dann übergeben sollte. Dies ist geschehen aber es kam zu Mängeln bei der Herstellung dieser Hoffläche. Insbesondere wird beispielhaft das Schreiben vom 27.04.2008 vorgelegt, welches als Beilage ./B zum Akt genommen wird. Verlesen wird der zweitletzte Absatz aus dem Schreiben vom 27.04.
- Aus diesem Absatz geht insbesondere die Konfliktrechtigkeit der Situation hervor. Das hat unter anderem auch die Mängelbehebung selbst wiederum verhindert. Die ganze Angelegenheit eskalierte soweit das Dr. R. auch bei Durchführungen eines Lokalaugenscheins von Seiten der Behörden und auch der Gerichte der Zugang verweigert wurde. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass im Zuge der Auseinandersetzungen das S. Gebäude zu richten begann ohne eine entsprechende baubehördliche Bewilligung verlangt zu haben. Diese sind folgerichtig nun Gegenstand dieser Verfahren. Daraus folgte eine Anzeige seitens Dr. R. aufgrund dieser Anzeige hat die Behörde einen Baustopp verfügt, welcher wiederum von S. ignoriert wurde und wurde es fertiggestellt. Übereinstimmend wird erklärt von den anwesenden Vertretern, dass der Konsens derzeit jedenfalls nicht den Tatsachen entspricht und daher ein Abbruchauftrag weiterhin zu Recht besteht. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass aufgrund der fortgesetzt anhängigen Verfahren eine Anstrengung einer Verfahrensbeseitigung von Seiten der Miteigentümer jeweils sofort auf die anhängigen Verfahren verwiesen worden wäre. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass seit 24.06.2012 Verfahren zur Bekämpfung des Abbruchauftrages in Gang sind und daher jedwede Anstrengung weiterer Verfahren obsolet sei. Vertreterin der MA 64 bringt vor wie folgt: Im Wesentlichen wird auf die Rechtsansicht die in den diversen Straferkenntnissen enthalten ist verwiesen. Die Tatsache, dass S. einen unbewilligten Bau begonnen hat wäre ein eigenes Delikt welches in Ermangelung einer Anzeige verfahrenstechnisch nicht Niederschlag gefunden hat. Nunmehr ist ein § 129 Abs. 10 Delikt vorliegend welches jedenfalls alle Miteigentümer betrifft. Zum objektiven Tatbestand wird noch verwiesen das auch die Bauoberbehörde den gegenständlich inkriminierten Tatzeitraum vom 03.02.2012 bis 31.07.2013 bestätigt hat. Da es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt kann die Behörde bis zum Beweis des Gegenteils von einer fahrlässigen Begehung ausgehen. Jedenfalls wäre erforderlich, dass jeder Miteigentümer alles für ihn mögliche tut um die Konsenswidrigkeit schnellstmöglich zu beseitigen. Im Wesentlichen gibt es die zwei Möglichkeiten, dass wenn man in tatsächlichen den konsenswidrigen Bau nicht beseitigt, so jedenfalls die zweite Möglichkeit ergreifen kann die den konsenswidrig bauenden Miteigentümer gerichtlich zu verfolgen.Im Wesentlichen wird auf die Rechtsansicht die in den diversen Straferkenntnissen enthalten ist verwiesen. Die Tatsache, dass S. einen unbewilligten Bau begonnen hat wäre ein eigenes Delikt welches in Ermangelung einer Anzeige verfahrenstechnisch nicht Niederschlag gefunden hat. Nunmehr ist ein Paragraph 129, Absatz 10, Delikt vorliegend welches jedenfalls alle Miteigentümer betrifft. Zum objektiven Tatbestand wird noch verwiesen das auch die Bauoberbehörde den gegenständlich inkriminierten Tatzeitraum vom 03.02.2012 bis 31.07.2013 bestätigt hat. Da es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt kann die Behörde bis zum Beweis des Gegenteils von einer fahrlässigen Begehung ausgehen. Jedenfalls wäre erforderlich, dass jeder Miteigentümer alles für ihn mögliche tut um die Konsenswidrigkeit schnellstmöglich zu beseitigen. Im Wesentlichen gibt es die zwei Möglichkeiten, dass wenn man in tatsächlichen den konsenswidrigen Bau nicht beseitigt, so jedenfalls die zweite Möglichkeit ergreifen kann die den konsenswidrig bauenden Miteigentümer gerichtlich zu verfolgen. Dies wird von Seiten der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Der Antrag von S. ist erst am 24.06.2012 bei Gericht eingebracht worden. Und der Tatzeitraum hatte ja bereits am 03.02.2012 begonnen. Die BFV replizieren, dass insbesondere deshalb die von der Behörde geforderte gerichtliche Anstrengung nicht erfolgt ist, da im Wesentlichen die Frage der Rechtmäßigkeit der Bauführung im bereits laufenden Verfahren gegenständlich war und geklärt worden wäre, jedoch nicht erkennbar war, dass dieses so lange dauern werde. Vertreterin der MA 64 bringt vor wie folgt: Eine Fortführung des Verfahrens gegen S. wäre schon wegen Eintretens der Verfolgungsverjährung unmöglich gewesen. Der zuständige Mitarbeiter der MA 37 gab zu Protokoll wie folgt: Seit 2008 weiß ich von dieser Konsenswidrigkeit. Wenn ich gefragt werde, nach den näheren Umständen so weiß ich mich lediglich zu erinnern, dass es aufgrund einer Anzeige zur Einleitung des Verfahrens gekommen ist. Wann und vom wem diese angestrebt wurde kann ich mich nicht mehr erinnern, ist aber den Akten zu entnehmen. Ich habe daraufhin eine Ortsaugenscheinverhandlung am 22.10.2008 ausgeschrieben zu der sämtliche Eigentümer geladen wurden. Ich weiß, dass Dr. R. anwesend war sowie Dr. Ma. und sein Mandant, sowie DI K., ich glaube mich erinnern zu können das Dr. A. später dazu gestoßen ist. Es wurde die Konsenswidrigkeit dargelegt und den Miteigentümern zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge wurde ein entsprechender Bauauftrag vom 28.10.2008 erlassen. In dieser Angelegenheit wurde mehrfach täglich interveniert und zwar wechselweise von den beiden Bauwerbern als auch deren Bevollmächtigte. Wir haben regelmäßig auf die Möglichkeit entsprechende Unterlagen einzureichen verwiesen. Grundsätzlich hat sich an dem Sachverhalt und dem damit erfüllten Tatbestand in der ganzen Zeit nichts geändert. Es hat aufgrund der Langfristigkeit auch schon eine Ersatzvornahme gegeben, welche nach wie vor im Laufen ist. Der Zeuge gibt über Befragung durch den BFV des BF (2.) an: Da uns der Eigentümer des widerrechtlichen Baues nicht bekannt war haben wir ausdrücklich aufgefordert diese uns binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde haben wir sämtliche im Grundbuch vorhandenen Eigentümer ins Verfahren einbezogen und zur Wahrung des Parteiengehörs die Ortsaugenscheinverhandlung unter Ladung dieser wiederholt. Diese Ladung ging in Folge der zwischenzeitlich erfolgten Eintragungen an weitere Miteigentümer die ursprünglich nicht im Verfahren beteiligt waren. Nach dieser Ortsaugenscheinverhandlung erging der Bauauftrag. Ich gehe davon aus, dass mündlich der Baustopp in der Verhandlung erlassen wurde da jedoch wir bereits mit der Angelegenheit involviert waren wurde gleich der Bauauftrag erlassen der sich auf die Beseitigung des konsenswidrig errichteten Baues bezog. In der fortgesetzten Verhandlung ergänzten die Beschwerdeführervertreter das bisherige Vorbringen wie folgt: BFV Herr Dr. Ku. ergänzt das bisherige Beschwerdevorbringen dahingehend, dass der Vorwurf „nichts gemacht zu haben“ insbesondere deshalb nicht stimmt, da schon im Dezember 2011 ein Mediationsverfahren angestrebt wurde, dies geschah aus dem damals schon anhängigen Gerichtsverfahren heraus, welches im Februar 2012 in Gang gesetzt wurde und welches am 06.12.2012 von Seiten von S. abgebrochen wurde. Dazu wird vorgelegt Konvolut von E-Mails welche als Beilage ./2A zum Akt genommen wird. In der Zeit des Mediationsverfahrens waren sämtliche Gerichtsverfahren ruhend gestellt. Gegenstand des Mediationsverfahrens und dann fortgesetztes Zivilverfahren ist der Antrag auf Zustimmung zu den von S. vorgenommenen baulichen Maßnahmen unter anderem auch mitumfasst die hier gegenständlich inkriminierten konsenslosen Bauten. Die Vollstreckungsanordnung wurde erst durch das Erkenntnis vom 23.09.2014 bestätigt. Es wird auf die Entscheidung zur Zl. VGW-251/071/RP16/29358/2014-1 und VGW-251/V/71/RP16/29359/2014 verwiesen. Zeuge Dipl.-Ing. K. gab zu Protokoll wie folgt: Das im Straferkenntnis aufgeführte Verfahren ist mir bekannt, ich weiß das ca. 2009 eine Anzeige eingegangen ist aufgrund dieser bestand zunächst einmal das Problem festzustellen wer Eigentümer des Objektes ist. Ein Versuch dies auf die übliche Weise festzustellen ist misslungen und daher in weiterer Folge Verfahren gegen sämtliche eingetragenen Miteigentümer begonnen. In weiterer Folge wurde von uns ein Beseitigungsauftrag erlassen welcher im Instanzenzug letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof auch bestätigt wurde. Es ist das Ersatzvornahmeverfahren bereits durchgeführt worden, jedoch ist aufgrund von faktischen Hindernissen die Exekution nicht möglich. Ich habe während des gesamten Ablaufs nie den Eindruck gewonnen, dass eine rechtliche Sanierung aus baurechtlicher Sicht dieser Konsenswidrigkeiten nicht möglich sei. Aus baurechtlicher Sicht wäre aufgrund der Bebauungsbestimmungen vor Ort nur die Abtragung der konsenslos errichteten Baulichkeit möglich. Der Zeuge gibt über Befragung durch den BFV Dr. Ma. an: Wenn ich danach gefragt werde ob bei einer allfälligen Zustimmung der bauführenden Parteien eine Sanierung auf rechtlicher Seite durchführbar wäre, so antworte ich, dass aufgrund des Umfangs der Baugrößenüberschreitung eigentlich auch der zuständige Bauausschuss eine negative Beurteilung abgeben würde, sodass es zu keiner Sondergenehmigung käme, welche dafür notwendig wäre. Der Zeuge gibt über Befragung durch den BFV Dr. Ku. an: Es ist richtig, dass zunächst versucht wurde den Eigentümer des konsenslosen Baues zu ermitteln, dies ist nicht gelungen weil sich alle Anwesenden als Nichteigentümer deklariert haben. Daraufhin wurde ein normales Verfahren nach § 129 Abs. 10 eingeleitet bei dem sämtliche grundbücherlichen Miteigentümer zur Abtragung verpflichtet wurden.Es ist richtig, dass zunächst versucht wurde den Eigentümer des konsenslosen Baues zu ermitteln, dies ist nicht gelungen weil sich alle Anwesenden als Nichteigentümer deklariert haben. Daraufhin wurde ein normales Verfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, eingeleitet bei dem sämtliche grundbücherlichen Miteigentümer zur Abtragung verpflichtet wurden. Weiters ist darzulegen, dass auch faktisch für eine Sanierung der Zugang zum inkriminierten Objekt nicht möglich ist. Wenn ich weiter gefragt werde so entsinne ich mich, dass der Zugang durch ein Büro der Fa. S. möglich wäre. Der Zeuge gibt über Befragung durch den BFV Dr. Ma. an: Es entzieht sich meiner Kenntnis ob im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Zuge der Vollstreckung der Zugang erzwungen werden könne. Wenn ich gefragt werde wie die ganze Angelegenheit entstehen konnte so weiß ich mich zu erinnern, dass einerseits ein Baubewilligungsverfahren im Devolutionswege erledigt wurde wobei der Devolutionsentscheidungsträger zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht wusste ein zweites Verfahren auf der anderen Seite der Liegenschaft zum Teil überschneidend als vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach § 70a zur Kenntnis genommen wurde.Wenn ich gefragt werde wie die ganze Angelegenheit entstehen konnte so weiß ich mich zu erinnern, dass einerseits ein Baubewilligungsverfahren im Devolutionswege erledigt wurde wobei der Devolutionsentscheidungsträger zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht wusste ein zweites Verfahren auf der anderen Seite der Liegenschaft zum Teil überschneidend als vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 70 a, zur Kenntnis genommen wurde. Dadurch ist erklärlich warum es ein Objekt gibt das tatsächlich entgegen der Bestimmungen der BO für Wien § 110 Abs. 3 keinen allgemeinen Zugang zu den Höfen hat.Dadurch ist erklärlich warum es ein Objekt gibt das tatsächlich entgegen der Bestimmungen der BO für Wien Paragraph 110, Absatz 3, keinen allgemeinen Zugang zu den Höfen hat. Der Zeuge gibt über Befragung durch die Vertreterin der MA 64 an: Meinem Vernehmen nach ist die MA 25 zur Auffassung gekommen, dass es sinnvoll erscheint über ein Nachbargrundstück mit der ONr. ... dessen Eigentümer nicht in diesen Konflikt involviert ist eine Durchführung der Abtragung der konsenslosen Bauten zu bewerkstelligen. Die beiden Vertreter der BF erklären übereinstimmend, dass sie die Notwendigkeit der Beseitigung des konsenslosen Baues schon von vornherein vermeiden wollten indem sie ihre Zustimmung zum Bau verweigert haben und in weiterer Folge bis hin zu einem Mediationsverfahren versucht haben die wechselseitigen Blockaden zu beseitigen. Darüber hinaus wird dargelegt, dass Dr. R. mehrfach den konsenslosen Bau zur Anzeige gebracht hat und zwar auch noch während dessen Errichtung, mehrfach eine Baueinstellung erwirkt hat die jedoch immer wieder durchbrochen wurde. Der angesprochene Dr. R. ist als Vertreter aller Miteigentümer mit Ausnahme von S. eingeschritten und hat all seine Aufgaben als Vertreter zur Zufriedenheit aller erfüllt. Es gab für die Eigentümergemeinschaft keinen Zweifel daran, dass Herr Dr. R. seine Aufgabe ordnungsgemäß und gesetzeskonform erfüllt. In der fortgesetzten Verhandlung vom 16.07.2015 gab der beantragte Zeuge Dr. M. R. zu Protokoll wie folgt: Als ich wahrnehmen musste, dass S. unter der Leitung von Dr. A. mit dem Zubau begonnen hat bin ich erstmals mit dieser Angelegheit konfrontiert worden. Ich habe daraufhin sofort die Anzeige bei der Baupolizei eingebracht. Die Baupolizei hat einen sofortigen Baustopp verfügt. S. hat obwohl ich eigentlich die Vorgänge beobachtete in einer Nacht- und Nebelaktion weitergebaut. Dies ist mehrfach so passiert und konnte auf diese Weise nicht verhindert werden, dass dieser konsenswidrige Bau fertiggestellt wurde. Ich hatte persönlich keinen Zutritt zu der Liegenschaft und wurden mir wiederholt Besitzstörungsklagen angedroht und auch eingebracht. Ich möchte insbesondere hervorheben, dass ich mich erinnern kann, dass anlässlich der Durchführung eines Lokalaugenscheins, der Mitarbeiter der Baupolizei gefragt hat wem das Objekt, dass hier konsenslos errichtet wird, gehört und auch Herr A. als Vertreter der S. hat diese Frage verneint. Auch ich musste verneinen. Daraufhin musste die Baubehörde einen Abtragungsauftrag an alle Miteigentümer schicken. Ich bin heute der Ansicht, dass Herr A. gelogen hat. Der Zeuge gibt über Befragung durch den BFV Dr. Ku. an: Es gab eine strikte Aufteilung welche Teile der Liegenschaft welchem Eigentümer zuzuordnen ist. Sämtliche hier beanstandete Objekte waren im S.- Bereich gelegen. Es ist richtig, dass auch in den Prozessvorbringen S. immer die hier inkriminierten Baulichkeiten als in ihrem Eigentum stehend deklariert haben. Es ist richtig, dass es eine auffallende Diskrepanz der hier gerade von mir ausgesagtem Verhalten vor der Behörde und dem Prozessvorbringen der S. gibt. Als es bereits 12 - 15 Verfahren gegeben hat, hat es über Drängen eines Zivilrichters die Einleitung eines Mediationsverfahrens gegeben. Es war beabsichtig in diesem Mediationsverfahren alle anhängigen Gerichtsverfahren zu bereinigen. Der Zeuge gibt über Befragung durch den BFV Dr. Ma. an: Es ist richtig, dass ich von sämtlichen Miteigentümern der Liegenschaft mit Ausnahme von S. mit der Verwaltung der Liegenschaft vertraut bin. Es gibt Teile der Liegenschaft die die jetzigen Eigentümer von mir erworben haben andere haben diese von S. direkt gekauft. Die Erwerber sind nur Eigentümer des straßenseitigen Traktes. Es ist richtig, dass bei jedem Schreiben, welches von Behördenseiten gekommen ist und von den Gerichten gekommen ist, jeweils den Miteigentümern mitgeteilt habe, sie brauchen sich nicht darum kümmern, sondern ich bin dafür tätig. ich hatte keinen Auftrag einen Anwalt einzuschalten, habe aber auf Grund der Komplexität der Kausa einen Anwalt eingeschaltet. Ich habe auch bei allen Miteigentümern, die jeweiligen Anwaltsvollmachten für diesen Anwalt eingeholt. Alle Miteigentümer wussten, dass sowohl ich als auch ein von mir beauftragter Anwalt eingeschaltet ist, um alle Interessen zu wahren. Es hat bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegeben, welches sich auf die Liegenschaft aber nicht auf das Objekt bezogen hat. Dieses Verfahren ist eingestellt worden. Der Zeitraum der Mediation war vom 03.02.2012 bis 31.07.
- Der Zeuge gibt über Befragung durch die Vertreterin der MA64 an: Wenn ich nach den Vollmachten gefragt werde, so teile ich mit, dass ich sie jetzt nicht dabei habe. Es war eine ganz normale Anwaltsvollmacht. Es gab keine Einschränkungen. Ich bestätige neuerlich, dass ich sämtliche Miteigentümer schriftlich erklärt habe Schad- und Klaglos zu halten, ich habe dieses Schreiben jetzt nicht mit, sie sind zahlreich an alle Eigentümer gegangen. Vorgelegt wird Schreiben vom 04.09.2013, welches als Beilage./2d zum Akt genommen wird. Ich habe auch eine Verwaltungsvollmacht und eine sonstige Vollmacht von allen Eigentümern, mit Ausnahme von S.. Diese Vollmacht hat unter anderem umfasst, sämtliches was im Zusammenhang mit baulichen Angelegenheiten mit der Liegenschaft steht. Am 02.02.2012 gab es ein erstes Mediationsgespräch an dem Dr. A., Dr. Sch. als Treuhänder und ich teilgenommen haben, dies war noch vor Beginn der Mediation. Ich stelle jetzt klar, dass die Mediation laut schriftlicher Mitteilung mit 10.10.2012 beendet wurde. Der Zeuge gibt über Befragung durch den Verhandlungsleiter an: Wenn ich gefragt werde, warum ich keine Zivilklage auf Beseitigung des konsenswidrig errichteten Baus eingebracht habe, so gebe ich an, dass auf Grund der Verwaltungsbescheide die in höchstgerichtlicher Ebene bestätig wurden, S. dazu mehrfach zu verurteilt war. Für den Zeitraum des laufenden Mediationsverfahrens hätte eine solche Beseitigungsklage keinen Sinn gemacht. Auch vor dem 02.02.2012 habe ich es nicht als zweckmäßig erachtet eine auf Beseitigung des konsenslosen Baus gerichtete Klage einzubringen, da bereits einen rechtskräftigen Bescheid auf Abbruch gegeben hat. Ab dem Moment wo wir auf Zustimmung im Verwaltungsverfahren zivilrechtlich geklagt wurden, wäre es mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden gewesen gleichzeitig eine Klage einzubringen. Wenn wir die Klage auf Zustimmung verlieren, verlieren wir auch gleichzeitig die Klage auf Beseitigung. Wenn ich gefragt werde, was bei der mir zugefallen Aufgabe, die Miteigentümergemeinschaft vom Verwaltungsstrafverfahren fern zu halten schief gegangen ist, so antworte ich, dass ich mir das eigentlich auch nicht wirklich erklären kann, jedenfalls bin ich immer davon ausgegangen, wenn die Behörde den Errichter eines konsenslosen Baus rechtskräftig auf Beseitigung verurteilt hat, diese Beseitigung geschieht. Ich selbst habe sofort gehandelt und habe sofort angezeigt. Der Zeuge gibt über Befragung durch den BFV Dr. Ku. an: Während der Mediation war es Grundlage der Vereinbarung keine neuerlichen Verfahren einzubringen, alle anhängigen ruhend zu stellen und keine neuerlichen einzubringen. Auf Grund der in zweiter Instanz durchgeführten Ermittlungen geht das Verwaltungsgericht Wien vom vorliegend folgenden Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen Baulichkeit in Wien, G.-Gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... in der Zeit von
- Februar 2012 bis
- Juli 2013 insofern Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben, als der Zubau unter dem hofseitigen Erker von der Decke der Tiefgarage bis zur Unterkante des Erkers im Ausmaß von circa 12 m² und der Verbindungsgang vom Hofnebengebäude bis zum Zubau unter dem hofseitigen Erker des Straßentraktes im Ausmaß von circa 1,50 m x 4,00 m x 2,50 m nicht beseitigt worden sind, obwohl diese
§ 60Abs.
1 lit. a Bauordnung für Wien (BO für Wien) bewilligungsbedürftigen baulichen Änderungen weder
§ 70
oder 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt waren, noch nach einer Einreichung
§ 70a
BO für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn
§ 70aAbs.
8 BO für Wien als
§ 70
BO für Wien bewilligt galten und für diese Abweichungen auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war.obwohl diese
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Bauordnung für Wien (BO für Wien) bewilligungsbedürftigen baulichen Änderungen weder
Paragraph 70, oder 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt waren, noch nach einer Einreichung
Paragraph 70 a, BO für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn
Paragraph 70 a, Absatz 8, BO für Wien als
Paragraph 70, BO für Wien bewilligt galten und für diese Abweichungen auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war. Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund folgender Überlegungen: In keinem Stande des Verfahrens wurde der inkriminierte Sachverhalt vom Beschwerdeführer bestritten, bestritten wurde lediglich das Verschulden unter Hinweis darauf, dass der Vorwurf „nichts gemacht zu haben“ insbesondere deshalb nicht stimme, da schon im Dezember 2011 ein Mediationsverfahren angestrebt worden sei, dies sei aus dem damals schon anhängigen Gerichtsverfahren heraus geschehen, welches im Februar 2012 in Gang gesetzt wurde und welches am 06.12.2012 von Seiten von S. abgebrochen wurde. In der Zeit des Mediationsverfahrens waren sämtliche Gerichtsverfahren ruhend gestellt. Gegenstand des Mediationsverfahrens und dann fortgesetztes Zivilverfahren ist der Antrag auf Zustimmung zu den von S. vorgenommenen baulichen Maßnahmen unter anderem auch mitumfasst die hier gegenständlich inkriminierten konsenslosen Bauten. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen wie folgt:
§ 129
der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird.
Paragraph 129, der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies kann bei einer Übertretung des § 129 Bauordnung nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer oder Miteigentümer glaubhaft macht, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann zufolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies kann bei einer Übertretung des Paragraph 129, Bauordnung nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer oder Miteigentümer glaubhaft macht, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Welche Maßnahmen der Eigentümer ergreift, um den bauordnungsgemäßen Zustand so rasch wie möglich herzustellen, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben, sofern nur diese Maßnahmen geeignet sind, zu dem gewünschten Erfolg zu führen (Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1963, Zl. 658/62, 10.10.1995, Zl. 95/05/0225, 20.6.1995, Zl. 95/05/0132, 12.9.1989, Zl. 89/05/0104, 15.2.1994, Zl. 92/05/0074, 21.2.1989, Zl. 88/05/0244, u.a.). Zur relevierten Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Beseitigung des konsenswidrig errichteten Baus wird ausgeführt wie folgt: Der Rechtsmittelwerber hat sich damit verantwortet, dass er sein Verschulden unter Hinweis darauf, dass der Vorwurf „nichts gemacht zu haben“ insbesondere deshalb nicht stimme, da schon im Dezember 2011 ein Mediationsverfahren angestrebt wurde, dies geschah aus dem damals schon anhängigen Gerichtsverfahren heraus, welches im Februar 2012 in Gang gesetzt wurde und welches am 06.12.2012 von Seiten von S. abgebrochen wurde. In der Zeit des Mediationsverfahrens waren sämtliche Gerichtsverfahren ruhend gestellt. Gegenstand des Mediationsverfahrens und dann fortgesetztes Zivilverfahren ist der Antrag auf Zustimmung zu den von S. vorgenommenen baulichen Maßnahmen unter anderem auch mitumfasst die hier gegenständlich inkriminierten konsenslosen Bauten. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere 87/05/0104 vom 26.6.1990 sowie Zl. 93/05/0289 vom 29.3.1994 sowie diverse Vorerkenntnisse), legt dar, dass ein Beseitigungsauftrag nach § 129 Abs. 10 an sämtliche Eigentümer des Gebäudes (der Liegenschaft) zu ergehen hat und ist daraus abzuleiten, dass die Verantwortlichkeit jedes Miteigentümers, sohin im konkreten Fall auch des Rechtsmittelwerbers, gegeben ist. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere 87/05/0104 vom 26.6.1990 sowie Zl. 93/05/0289 vom 29.3.1994 sowie diverse Vorerkenntnisse), legt dar, dass ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, an sämtliche Eigentümer des Gebäudes (der Liegenschaft) zu ergehen hat und ist daraus abzuleiten, dass die Verantwortlichkeit jedes Miteigentümers, sohin im konkreten Fall auch des Rechtsmittelwerbers, gegeben ist. Soweit der Rechtsmittelwerber darauf verweist, dass ihm das Gesetz keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt um eine Beseitigung herbeizuführen, sei darauf verwiesen, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt einen im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch hat, wobei dieser Anspruch sowohl dem schlichten Miteigentümer als auch dem Wohnungseigentümer zusteht (vgl. dazu die ständige Judikatur des obersten Gerichtshofes, z.B. vom 3.3.1987, Zl. 5Ob 24/87, weiters 5Ob 95/93, 5Ob 1028/92 u.a.). In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach dargelegt, dass es jedem Wohnungseigentümer freisteht, im Rechtsweg die Unterlassung und Beseitigung wesentlicher Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts zu begehren, die ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen vornimmt bzw. vorzunehmen beabsichtigt (vgl. dazu VwGH vom 20.9.1990, Zl. 90/06/0053, vom 6.12.1990, Zl. 89/06/0009 u.a.).Soweit der Rechtsmittelwerber darauf verweist, dass ihm das Gesetz keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt um eine Beseitigung herbeizuführen, sei darauf verwiesen, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt einen im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch hat, wobei dieser Anspruch sowohl dem schlichten Miteigentümer als auch dem Wohnungseigentümer zusteht vergleiche dazu die ständige Judikatur des obersten Gerichtshofes, z.B. vom 3.3.1987, Zl. 5Ob 24/87, weiters 5Ob 95/93, 5Ob 1028/92 u.a.). In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach dargelegt, dass es jedem Wohnungseigentümer freisteht, im Rechtsweg die Unterlassung und Beseitigung wesentlicher Änderungen eines Wohnungseigentumsobjekts zu begehren, die ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen vornimmt bzw. vorzunehmen beabsichtigt vergleiche dazu VwGH vom 20.9.1990, Zl. 90/06/0053, vom 6.12.1990, Zl. 89/06/0009 u.a.). Darüber hinaus besteht sogar nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Möglichkeit, den die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten nutzungsberechtigten Mehrheitseigentümer zur Beseitigung der Konsenswidrigkeiten zu veranlassen, indem er
§ 22Abs.
4 WEG zunächst auf Unterlassung des schädigenden Gebrauches der Liegenschaft und in weiterer Folge sogar auf Ausschließung geklagt werden kann.Darüber hinaus besteht sogar nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Möglichkeit, den die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten nutzungsberechtigten Mehrheitseigentümer zur Beseitigung der Konsenswidrigkeiten zu veranlassen, indem er
Paragraph 22, Absatz 4, WEG zunächst auf Unterlassung des schädigenden Gebrauches der Liegenschaft und in weiterer Folge sogar auf Ausschließung geklagt werden kann. Der Rechtsmittelwerber kannte selbst diese Möglichkeit zur Klagsführung, hatte er jedoch infolge des offenbaren Prozeß- und Kostenrisikos nicht eingegangen und erachtet diese Klagsführung als nicht zumutbar. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Da es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG handelt, hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, dass er alles Rechtliche und Faktische unternommen hat, um eine Beseitigung der gegenständlichen Mängel herbeizuführen. Er hätte daher die oben angeführte Klage auch bereits im Tatzeitraum einzubringen gehabt. Dies gilt umso mehr als er bereits aus dem von ihm dargestellten Verhalten des Miteigentümers von der Klagemöglichkeit wusste, aber dennoch dem Miteigentümer eine Frist zur Beseitigung einräumte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seinen rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch machte, obwohl er alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen gehabt hätte, um die Konsenswidrigkeiten zu beseitigen, erweisen sein nicht unerhebliches Verschulden.Da es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG handelt, hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, dass er alles Rechtliche und Faktische unternommen hat, um eine Beseitigung der gegenständlichen Mängel herbeizuführen. Er hätte daher die oben angeführte Klage auch bereits im Tatzeitraum einzubringen gehabt. Dies gilt umso mehr als er bereits aus dem von ihm dargestellten Verhalten des Miteigentümers von der Klagemöglichkeit wusste, aber dennoch dem Miteigentümer eine Frist zur Beseitigung einräumte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seinen rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch machte, obwohl er alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen gehabt hätte, um die Konsenswidrigkeiten zu beseitigen, erweisen sein nicht unerhebliches Verschulden. Mit diesem Vorbringen ist für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers sohin nichts gewonnen, da es in Hinblick auf die oben dargestellte Rechts- und Entscheidungslage insofern zu kurz greift, als zwar ein „aufgezwungenes“ Prozessrechtsverhältnis hinsichtlich der Durchsetzung einer rechtskonformen Baugenehmigung vorgebracht und dokumentiert wird, jedoch nicht einmal vorgebracht wird jemals offensiv die Beseitigung des konsenslos errichteten Baus betrieben und gerichtlich eingefordert zu haben. Zur Strafhöhe ist auszuführen wie folgt:
§ 135.
(1)BO für Wien werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
Paragraph 135,
(1)BO für Wien werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Absatz 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft. ,
§ 19Abs. 1 VSt
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.,
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigt in hohem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der vorausgehenden baurechtlichen Kontrolle eines Bauvorhabens und ist daher der Unrechtsgehalt der Tat als sehr hoch einzustufen, zumal es sich gegenständlich um einen sehr langen Zeitraum in welchen der konsenslos errichtete bau besteht handelt. Auf das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das nicht als geringfügig angesehen werden kann, wurde bereits eingegangen. Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erschien lediglich auf Grund der Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Vertreter, vertretbar; Angesichts des Umstandes, dass das nunmehr verhängte Strafausmaß lediglich 1 % der Höchststrafe beträgt, erscheint dieses - insbesondere in Hinblick auf den Umstand. dass der konsenslos errichtete Bau immer noch besteht durchaus angemessen und auch keinesfalls zu hoch. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse Da es der Rechtsmittelwerber unterließ eine Auskunft über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erteilen, mussten diese eingeschätzt werden. Auf Grund des aktenkundigen Umstandes des Liegenschaftsmiteigentums war von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
§ 25aVw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen zahlreich vorhandenen Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.011.030.26055.2014