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§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 14Art. 130§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.08.2015 GeschäftszahlVGW-031/067/7428/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gr
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis abgeändert durch die Beschwerdevorentscheidung behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis abgeändert durch die Beschwerdevorentscheidung behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG eingestellt. 2.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 2.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.1. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., erließ gegen den Beschwerdeführer am 02.04.2015, zu Zahl VStV/914300891175/2014, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.1. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., erließ gegen den Beschwerdeführer am 02.04.2015, zu Zahl VStV/914300891175/2014, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 12.08.2014 um 09:30 Uhr in Wien, T.-straße, stadtauswärts als Lenker(
- in)des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 99 Abs. 1 und Abs. 5 KFGParagraph 99, Absatz eins und Absatz 5, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von € 70, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden
§ 134
KFG.Geldstrafe von € 70, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden
Paragraph 134, KFG. Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00“
- Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.04.2015, Beschwerde und führt darin aus wie folgt: „
- Wie bereits angeführt, ist im § 99 KFG klar geregelt, dass leichtester „Regen“ (geringfügiges Nieseln, am gegenständlichen Tag nur 0,9 mm!) alleine keine Verpflichtung zur Verwendung von Abblendlicht begründet, sofern unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit, das richtige Einschätzen der Fahrzeugbreite ermöglicht und die Fahrbahn ausreichend beleuchtet ist.Wie bereits angeführt, ist im Paragraph 99, KFG klar geregelt, dass leichtester „Regen“ (geringfügiges Nieseln, am gegenständlichen Tag nur 0,9 mm!) alleine keine Verpflichtung zur Verwendung von Abblendlicht begründet, sofern unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit, das richtige Einschätzen der Fahrzeugbreite ermöglicht und die Fahrbahn ausreichend beleuchtet ist.
- Es herrschte keinerlei Sichtbehinderung (kein Nebel, kein Schneefall oder sonstiges).
- Es herrschte Tageslicht in der Stadt WIEN (kein Stadtrand mit Vegetation, sondern unmittelbare Gürtelnähe, also nahe der Stadtmitte), und zur Uhrzeit 09.39 Uhr auch eindeutig klare Sicht.
- Die in der Anzeige vorgeworfene Tatzeit war 09.39 Uhr – nicht wie fälschlich im Straferkenntnis vom 02.04.2015 angeführt 09.30 Uhr!
- Zu den Angelegenheiten – „Zum Zeitpunkt dieser Wahrnehmung, regnete es definitiv und das Fahrzeug war somit nicht ausreichend beleuchtet“ – der Beamtin RvI F. fehlen die grundlegenden Tatbestandsmerkmale (Sichtbehinderung, Sichtweite usw.).
- Die Beamtin gibt bereits in dieser Stellungnahme vom 02.03.2015 an, dass sie keine genauen Angaben über die vorliegende Sichtweite und die Intensität des Regens machen könne – was aber für ein allfälliges strafbares Verhalten - soferne es stattgefunden hätte, was nicht der Fall ist – erforderlich wäre. Zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnis und der entsprechenden Beweiswürdigung wäre jedenfalls ein Gutachten (wie bereits am 06.09.2014 von mir gefordert) der ZAMG unumgänglich notwendig, da RvI F. keine schlüssigen Angaben zu Sichtweite und der Intensität des Regens machen kann.
- Aus dem Wetterbericht für die Stadt WIEN vom 12.08.2014 und der angeführten Tatzeit 09.39 Uhr (Tageslicht, Mittagszeit), kann jedenfalls eine vorliegende „Sichtbehinderung“ oder „intensiver Regen (bei 0,9 mm)“ klar ausgeschlossen werden.
- Ausgehend davon, dass nicht jede Sichtbehinderung bereits die Verwendung der in § 99 Abs. 5 KFG 1967 genannten Beleuchtung zwingend vorschreibt (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1979, Zl. 2311/79), hat die Behörde es damit unterlassen, die für den konkreten Fall gezogene Schlussfolgerung in ausreichender Weise zu begründen.Ausgehend davon, dass nicht jede Sichtbehinderung bereits die Verwendung der in Paragraph 99, Absatz 5, KFG 1967 genannten Beleuchtung zwingend vorschreibt vergleiche nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1979, Zl. 2311/79), hat die Behörde es damit unterlassen, die für den konkreten Fall gezogene Schlussfolgerung in ausreichender Weise zu begründen. Es wird der Antrag gestellt, dass aufgrund der angeführten fehlenden Beweismittel, der mangelhaften Begründung, der falschen Tatzeit und der vorliegenden Stellungnahme von RvI F., die sofortige Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens und Aufhebung des Straferkenntnis erfolgt. Sollte dem vorstehenden Antrag wider Erwarten nicht stattgegeben werden, wird beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Siehe auch: VwGH Erkenntnis 1990/05/09 89/02/0220 VwGH Erkenntnis 1996/02/28 95/03/0226 VwGH Erkenntnis v. 27.11.1979, Zl. 2311/79“
- Am 27.05.2015 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, zu Zahl P4/167.765/2015, und führte darin aus:
- Am 27.05.2015 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, zu Zahl P4/167.765 aus 2015,, und führte darin aus: „Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., hat mit Straferkenntnis vom 02.04.2015, Zahl VStV/914300891175/2014, gegen Herrn R. T. gem. § 99 Abs 1 und 5 KFG i.V.m. § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 70.- (zu zahlender Gesamtbetrag inkl. Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens: € 80.-), bei Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden, verhängt, weil er am 12.08.2014, um 09:30, in Wien, T.-straße, stadtauswärts als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer eingeschaltet gehabt hat, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind.„Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., hat mit Straferkenntnis vom 02.04.2015, Zahl VStV/914300891175/2014, gegen Herrn R. T. gem. Paragraph 99, Absatz eins und 5 KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 70.- (zu zahlender Gesamtbetrag inkl. Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens: € 80.-), bei Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden, verhängt, weil er am 12.08.2014, um 09:30, in Wien, T.-straße, stadtauswärts als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer eingeschaltet gehabt hat, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wird
§ 14Abs 1 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I Nr. 33, insofern Folge gegeben, als im Spruch des Bescheides die Tatzeit von „12.08.2014 um 09:30 Uhr“ auf „12.08.2014 um 09:39 Uhr“ abgeändert wird.“Der dagegen eingebrachten Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 33, insofern Folge gegeben, als im Spruch des Bescheides die Tatzeit von „12.08.2014 um 09:30 Uhr“ auf „12.08.2014 um 09:39 Uhr“ abgeändert wird.“
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag, bei der belangten Behörde am 18.06.2015 eingelangt, und machte darin folgende Ausführungen: „Ich stelle in offener Frist wie telefonisch besprochen einen Vorlageantrag und halte meine bereits mehrmals angeführten Gründe/Beweise (siehe Beschwerde/Einspruch v 14.04.2015) dazu vollinhaltlich aufrecht. Die am 01.06.2015 angekündigte/hinterlegte Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2015 konnte von mir erst am 17.06.2015 im Postamt übernommen (in offener Frist) werden, da ich von 27.05.2015 bis 17.06.2015 „stationär“ bei einem Rehabilitationsaufenthalt in B. und damit ortsabwesend gewesen bin (Anhang Aufenthaltsbestätigung).“
- Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien erstattete die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) mit Schreiben vom 15.07.2015 einen meteorologischen Befund zu den Wetter-, Regen- und Sichtverhältnissen am 12.08.2014 um 09:39 Uhr in Wien, T.-straße.
- Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 20.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugin und Meldungslegerin RvI F. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG).römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 50, VwGVG).
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „§
- Beleuchtung
(1)Absatz eins,Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
§ 17Abs.
1 lit. b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (Paragraphen 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
(1a)Absatz eins a,bis
(4)[…]
(5)Absatz 5,Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
(5a)Absatz 5 a,bis
(8)[…]“ „§ 134. Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2)Absatz 2,bis
(7)[…]“ 3. Nach § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:3. Nach Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „Ersatzfreiheitsstrafe§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“ „Strafbemessung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „Außerordentliche Milderung der Strafe§ 20.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“ „§ 45.
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Absatz 2,(…)“ III.
- Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Parteieneinvernahme, der Einvernahme der genannten Zeugin und aufgrund des eingeholten meteorologischen Befunds hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:römisch drei.
- Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Parteieneinvernahme, der Einvernahme der genannten Zeugin und aufgrund des eingeholten meteorologischen Befunds hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 12.08.2014 um 09:39 Uhr fuhr der Beschwerdeführer auf der Höhe Wien, T.-straße, als Lenker des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W-... stadtauswärts. Er hatte weder Abblendlicht noch Nebelscheinwerfer eingeschaltet. Am 12.08.2014 fiel in Wien, T.-straße, zwischen 8:30 und 9:35 Uhr, Regen mit einer Intensität von weniger als 0,1 mm. Danach war es weitgehend niederschlagsfrei, wobei noch einzelne Regentropfen vom Himmel fallen konnten. Ab etwa 9:45 Uhr war es zur Gänze niederschlagsfrei. Die meteorologische Sichtweite betrug an der Wetterstation Wien-Hohe Warte um 9 Uhr 45 km und um 10 Uhr ebenfalls 45 km. Die Sichtweite am Tatort zum Tatzeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort das genannte Fahrzeug ohne Beleuchtung gelenkt hat, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und von ihm im Zuge seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden. Strittig ist in der Beschwerdesache insbesondere, ob am 12.08.2014 um 09:39 Uhr in Wien, T.-straße, aufgrund des Regens eine Sichtbehinderung vorlag. Die Feststellung zur Niederschlagsintensität („weitgehend niederschlagsfrei, wobei noch einzelne Regentropfen vom Himmel fallen konnten“) am Tatort zur Tatzeit ergibt sich aus dem meteorologischen Befund vom 15.07.
- Diese stimmen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und im Zuge seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 überein, wonach es am 12.08.2014 ganz leicht genieselt habe, der Beschwerdeführer aber nicht mehr wisse, ob das auch zum Zeitpunkt der Fall gewesen war, als er auf der T.-straße fuhr. Die Sichtweite am Tatort zum Tatzeitpunkt konnte vom Gericht jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Aus dem meteorologischen Gutachten geht hervor, dass die Sichtweite nicht abgeschätzt werden könne, weil diese durch den Fahrbahnbelag, die Entwässerung, die Niederschlagsintensität und das Verkehrsaufkommen stark beeinflusst werde. Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Sichtverhältnisse „ausgezeichnet“ gewesen seien. Die Zeugin F. (Meldungslegerin) hatte, selbst unter Vorhalt der von ihr verfassten Anzeige sowie abgegebenen Stellungnahme, keine Erinnerungen mehr an den beschwerdegegenständlichen Vorfall. Sie konnte daher auch keine Aufklärung zur Frage der Sichtweite bzw. allfälligen Sichtbehinderung durch den Regen geben. IV.
- Strafbar ist, wer bei einer Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen das Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam nicht verwendet. Das objektive Tatbild erfordert neben den Umstand von Regen odgl eine durch den Regen bedingte Sichtbehinderung, was wiederum entsprechende Feststellungen zur konkreten tatsächlichen Sichtweite voraussetzt (vgl etwa VwGH vom 28.02.1996, Zl 95/03/0226, oder vom 09.05.1990, Zl 89/02/0220). Entsprechende Ermittlungen oder Feststellungen wurden im Verfahren vor der belangten Behörde nicht getätigt. Im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dazu auf die Angaben der Meldungslegerin verwiesen, aus denen der Sachverhalt schlüssig hervorgehe. Dazu ist anzumerken, dass weder in der Anzeige noch in der Stellungnahme der Meldungslegerin vom 02.03.2015 Angaben zur Regenintensität und zur Sichtweite getätigt wurden, sondern die Meldungslegerin dazu selbst auf „diverse Wetterauskunftseiten/-möglichkeiten“ verwies. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften meteorologischen Befunds konnte eine konkrete, tatsächliche Beeinträchtigung der Sichtweite am Tatort zur Tatzeit nicht festgestellt werden.römisch vier.
- Strafbar ist, wer bei einer Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen das Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam nicht verwendet. Das objektive Tatbild erfordert neben den Umstand von Regen odgl eine durch den Regen bedingte Sichtbehinderung, was wiederum entsprechende Feststellungen zur konkreten tatsächlichen Sichtweite voraussetzt vergleiche etwa VwGH vom 28.02.1996, Zl 95/03/0226, oder vom 09.05.1990, Zl 89/02/0220). Entsprechende Ermittlungen oder Feststellungen wurden im Verfahren vor der belangten Behörde nicht getätigt. Im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dazu auf die Angaben der Meldungslegerin verwiesen, aus denen der Sachverhalt schlüssig hervorgehe. Dazu ist anzumerken, dass weder in der Anzeige noch in der Stellungnahme der Meldungslegerin vom 02.03.2015 Angaben zur Regenintensität und zur Sichtweite getätigt wurden, sondern die Meldungslegerin dazu selbst auf „diverse Wetterauskunftseiten/-möglichkeiten“ verwies. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften meteorologischen Befunds konnte eine konkrete, tatsächliche Beeinträchtigung der Sichtweite am Tatort zur Tatzeit nicht festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einem Freispruch bzw. einer Einstellung vorzugehen, wenn im Wege des Beweisverfahrens und anschließender Beweiswürdigung beim entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur, wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 12.03.1986, Zl 84/03/0251; 29.08.1990, Zl 90/02/0056; 24.01.1996, Zl 95/03/0170, 28.11.1990, Zl 90/02/0137; 26.05.1999, Zl 98/03/0245; 20.04.2004, Zl 2003/02/0253). Nach Befragung des Beschwerdeführers, der Meldungslegerin und nach Einholung des meteorologischen Befundes war lediglich die Niederschlagsintensität zum Tatzeitpunkt am Tatort feststellbar, nicht aber die konkreten Sichtverhältnisse. Ohne die konkreten Sichtverhältnisse zu kennen, kann jedoch kein nachvollziehbarer Schluss daraus gezogen werden, ob die Beleuchtung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Sinne der Vorschrift des § 99 Abs. 5 KFG erforderlich gewesen ist oder nicht. Da folglich nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einem Freispruch bzw. einer Einstellung vorzugehen, wenn im Wege des Beweisverfahrens und anschließender Beweiswürdigung beim entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur, wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 12.03.1986, Zl 84/03/0251; 29.08.1990, Zl 90/02/0056; 24.01.1996, Zl 95/03/0170, 28.11.1990, Zl 90/02/0137; 26.05.1999, Zl 98/03/0245; 20.04.2004, Zl 2003/02/0253). Nach Befragung des Beschwerdeführers, der Meldungslegerin und nach Einholung des meteorologischen Befundes war lediglich die Niederschlagsintensität zum Tatzeitpunkt am Tatort feststellbar, nicht aber die konkreten Sichtverhältnisse. Ohne die konkreten Sichtverhältnisse zu kennen, kann jedoch kein nachvollziehbarer Schluss daraus gezogen werden, ob die Beleuchtung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Sinne der Vorschrift des Paragraph 99, Absatz 5, KFG erforderlich gewesen ist oder nicht. Da folglich nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den behandelten Rechtsfragen. Ferner ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
- Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den behandelten Rechtsfragen. Ferner ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.067.7428.2015