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{'item': 'VGW-123/072/7708/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.08.2015 GeschäftszahlVGW-123/072/7708/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Ma

§ 34a Eis

BG erstellt worden, das bedeute, dass die Anlage nach der Bau- und Betriebsbewilligung errichtet worden sei und zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch die Antragstellerin noch nicht in der Wirklichkeit vorhanden gewesen sei. Es habe daher nichts praktisch zu prüfen gegeben. Insbesondere hätten keine Mess- und Einstellfahrten stattgefunden. Zur Referenz römisch zwei. (Neuerrichtung einer Eisenbahnsicherungsanlage im Bahnhof N.) teilte die Antragsgegnerin mit, dass sich dieses Referenzprojekt auf Paragraph 38, EisbaV bezogen habe und damit den Arbeitnehmerschutz umfasst habe. Das Gutachten sei im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34, a EisBG erstellt worden, das bedeute, dass die Anlage nach der Bau- und Betriebsbewilligung errichtet worden sei und zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch die Antragstellerin noch nicht in der Wirklichkeit vorhanden gewesen sei. Es habe daher nichts praktisch zu prüfen gegeben. Insbesondere hätten keine Mess- und Einstellfahrten stattgefunden. Die Antragstellerin entgegnete, dass Mess- und Einstellfahrten nur dann erforderlich seien, wenn entlang der Strecke mehrere Messpunkte abgefahren werden müssten. Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine LZB errichtet werde. Bei einer Abnahmefahrt werde lediglich festgestellt, ob die Komponenten richtig reagierten und die Anlage „funktioniere“. Bei elektronischen Stellwerken (ESTW) seien Mess- und Einstellfahrten regelmäßig nicht erforderlich. Zur Frage der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §

§ 34aEis

BG hielt die Antragstellerin fest, dass die vom Ziviltechniker auszuarbeitenden Einreichunterlagen einen Detailierungsgrad aufweisen müssten, sodass nach Ausführung die Erfüllung der Vorgaben festgestellt werden könne und damit sichergestellt werden könne, dass die Anlage in Betrieb gehen könne. Darauf beziehe sich die Formulierung in der Referenz „im Gutachten wurden für die Inbetriebnahme Vorgaben zur Abnahme der Anlage formuliert“. Im gegenständlichen Projekt sei von der Antragstellerin auch ein Gutachten über die FAT (Factory Acceptance Test) ausgearbeitet worden. Im Zuge eines Gutachtens nach § 38 EisbaV seien Funktionsprüfungen durchgeführt worden, die von der Antragstellerin begleitet worden seien. Sie habe das Prüfprogramm festgelegt und den Prüfbericht auf Vollständigkeit und Konsistenz überprüft, ob ein sicherer Eisenbahnbetrieb möglich sei. Die Antragstellerin entgegnete, dass Mess- und Einstellfahrten nur dann erforderlich seien, wenn entlang der Strecke mehrere Messpunkte abgefahren werden müssten. Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine LZB errichtet werde. Bei einer Abnahmefahrt werde lediglich festgestellt, ob die Komponenten richtig reagierten und die Anlage „funktioniere“. Bei elektronischen Stellwerken (ESTW) seien Mess- und Einstellfahrten regelmäßig nicht erforderlich. Zur Frage der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisBG hielt die Antragstellerin fest, dass die vom Ziviltechniker auszuarbeitenden Einreichunterlagen einen Detailierungsgrad aufweisen müssten, sodass nach Ausführung die Erfüllung der Vorgaben festgestellt werden könne und damit sichergestellt werden könne, dass die Anlage in Betrieb gehen könne. Darauf beziehe sich die Formulierung in der Referenz „im Gutachten wurden für die Inbetriebnahme Vorgaben zur Abnahme der Anlage formuliert“. Im gegenständlichen Projekt sei von der Antragstellerin auch ein Gutachten über die FAT (Factory Acceptance Test) ausgearbeitet worden. Im Zuge eines Gutachtens nach Paragraph 38, EisbaV seien Funktionsprüfungen durchgeführt worden, die von der Antragstellerin begleitet worden seien. Sie habe das Prüfprogramm festgelegt und den Prüfbericht auf Vollständigkeit und Konsistenz überprüft, ob ein sicherer Eisenbahnbetrieb möglich sei. Die Antragstellerin brachte vor, dass sie hinsichtlich des Referenzprojektes II. die Abnahme begleitet habe, die von einem Ingenieurbüro durchgeführt worden sei. Sie habe eine Dokumentenprüfung durchgeführt, jedoch die physischen Prüfungen am Stellwerk selbst nicht selbst durchgeführt. Die Antragstellerin brachte vor, dass sie hinsichtlich des Referenzprojektes römisch zwei. die Abnahme begleitet habe, die von einem Ingenieurbüro durchgeführt worden sei. Sie habe eine Dokumentenprüfung durchgeführt, jedoch die physischen Prüfungen am Stellwerk selbst nicht selbst durchgeführt. Die Antragsgegnerin teilte auf Frage der Antragstellerin mit, dass eine Begutachtung gemäß § 38 EisbaV jedenfalls den erforderlichen Referenzumfang nicht erfüllt hätte, weil ein Gutachten im Zuge einer Bau- und Betriebsbewilligung gefordert gewesen sei, das zwar auch eine Beurteilung aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht zu umfassen habe, jedoch auch die sicherheitstechnische Überprüfung der Anlage zu enthalten gehabt habe. Die sicherheitstechnische Überprüfung beziehe sich auf die Gewährleistung der Sicherheit für die Fahrgäste. Die arbeitnehmerschutzrechtliche Überprüfung beziehe sich auf die Sicherstellung der Voraussetzungen des Arbeitnehmerschutzes wie z.B. der Standsicherheit. Die Antragsgegnerin teilte auf Frage der Antragstellerin mit, dass eine Begutachtung gemäß Paragraph 38, EisbaV jedenfalls den erforderlichen Referenzumfang nicht erfüllt hätte, weil ein Gutachten im Zuge einer Bau- und Betriebsbewilligung gefordert gewesen sei, das zwar auch eine Beurteilung aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht zu umfassen habe, jedoch auch die sicherheitstechnische Überprüfung der Anlage zu enthalten gehabt habe. Die sicherheitstechnische Überprüfung beziehe sich auf die Gewährleistung der Sicherheit für die Fahrgäste. Die arbeitnehmerschutzrechtliche Überprüfung beziehe sich auf die Sicherstellung der Voraussetzungen des Arbeitnehmerschutzes wie z.B. der Standsicherheit. Das oben Gesagte gilt ebenso für die Referenzen III. und IV. Das oben Gesagte gilt ebenso für die Referenzen römisch drei. und römisch vier. Zu den Referenzen II., III. und IV. wurde Herr Ing. J. als Zeuge einvernommen. Er sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:Zu den Referenzen römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wurde Herr Ing. J. als Zeuge einvernommen. Er sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus: „Ich war für die Referenzprojekte II., III. und IV. Projektleiter und für die Projektsteuerung zuständig. Die Firma X. hat ein Gutachten gemäß § 31 a und 34a EisBG ausgestellt. Die praktische Funktionsprüfung laut Signaltechnikvorschrift wurde von einem Signalkontrolleur durchgeführt (Ingenieurbüro St.). Es hat sich bei dem Projekt um eine verbundene Bau- und Betriebsbewilligung gehandelt. Die Antragstellerin hat die gutachterliche Abnahme durchgeführt, d.h. sie hat die Gutachten für die Inbetriebnahme gemacht. In wie fern sie die zugrunde liegenden Prüfungen selbst durchgeführt hat, weiß ich nicht. Es wurden ihr jedenfalls die Unterlagen des Signalkontrolleurs zur Verfügung gestellt. Es gab bei diesem Projekt eine Abnahmefahrt, jedoch keine Mess- und Einstellfahrten. Für den FAT (Factory Acceptance Test) war ebenfalls das Büro St. beauftragt.“„Ich war für die Referenzprojekte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Projektleiter und für die Projektsteuerung zuständig. Die Firma römisch zehn. hat ein Gutachten gemäß Paragraph 31, a und 34a EisBG ausgestellt. Die praktische Funktionsprüfung laut Signaltechnikvorschrift wurde von einem Signalkontrolleur durchgeführt (Ingenieurbüro St.). Es hat sich bei dem Projekt um eine verbundene Bau- und Betriebsbewilligung gehandelt. Die Antragstellerin hat die gutachterliche Abnahme durchgeführt, d.h. sie hat die Gutachten für die Inbetriebnahme gemacht. In wie fern sie die zugrunde liegenden Prüfungen selbst durchgeführt hat, weiß ich nicht. Es wurden ihr jedenfalls die Unterlagen des Signalkontrolleurs zur Verfügung gestellt. Es gab bei diesem Projekt eine Abnahmefahrt, jedoch keine Mess- und Einstellfahrten. Für den FAT (Factory Acceptance Test) war ebenfalls das Büro St. beauftragt.“ Zur Referenz VII. (Sg. ESTW) teilte die Antragsgegnerin mit, dass in diesem Projekt von der Antragstellerin die Planprüfung, aber nicht die praktischen Prüfungen durchgeführt worden seien. Laut der Referenzauftraggeberin seien die praktischen Prüfungen von Abnahmebevollmächtigten der O. durchgeführt worden. Im Übrigen gelte für diese Referenz, das für die die Referenzen II – IV Gesagte insofern, als es sich auch hier um eine Bau- und Betriebsbewilligung (§

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BG) handle. Zur Referenz römisch sieben. (Sg. ESTW) teilte die Antragsgegnerin mit, dass in diesem Projekt von der Antragstellerin die Planprüfung, aber nicht die praktischen Prüfungen durchgeführt worden seien. Laut der Referenzauftraggeberin seien die praktischen Prüfungen von Abnahmebevollmächtigten der O. durchgeführt worden. Im Übrigen gelte für diese Referenz, das für die die Referenzen römisch zwei – römisch vier Gesagte insofern, als es sich auch hier um eine Bau- und Betriebsbewilligung (Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisBG) handle. Die Antragstellerin entgegnete, dass sie die Dokumentenprüfung durchgeführt habe. Die praktische Prüfung sei durch Signalkontrollore der O. erfolgt. Die Antragstellerin habe dabei deren Feststellungen kontrolliert, Mängel festgestellt und nach Mängelbehebung ein positives Gutachten abgegeben. Zu Referenz VII. wurde Herr Ing. M. als Zeuge einvernommen. Er sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:Zu Referenz römisch sieben. wurde Herr Ing. M. als Zeuge einvernommen. Er sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus: „Ich bin am gegenständlichen Referenzprojekt insofern beteiligt gewesen, als ich der Baumanager für dieses Projekt war. Die Antragstellerin hat im Rahmen dieses Projektes die Gutachtertätigkeiten für uns durchgeführt. Die praktischen Prüfungen (FAT – Prüfung der Außenanlagen) haben Abnahmebeamte der O. durchgeführt. Mess- und Einstellfahrten haben im Rahmen dieses Projektes nicht stattgefunden. Befragt vom Antragsgegnervertreter gibt der Zeuge weiters an: Das Referenzprojekt wurde von der B.-ges.m.b.H. durchgeführt, wobei Herr Dipl.Ing. S., der Befugter dieser akkreditierten Prüfstelle ist, als Gutachter tätig war. Befragt vom Antragstellervertreter gibt der Zeuge weiters an: Die gutachterliche Abnahme wurde von Herrn Dipl.Ing. S. durchgeführt.“ Zur Referenz VIII. (Ze. ESTW) bestätigte die Antragstellerin, dass dieses Referenzprojekt denselben Umfang aufweist, wie das Referenzprojekt VII. Zur Referenz römisch acht. (Ze. ESTW) bestätigte die Antragstellerin, dass dieses Referenzprojekt denselben Umfang aufweist, wie das Referenzprojekt römisch sieben. Zu Referenz VIII. wurde Herr Ing. We. als Zeuge einvernommen. Er sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:Zu Referenz römisch acht. wurde Herr Ing. We. als Zeuge einvernommen. Er sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus: „Ich war mit dem gegenständlichen Referenzprojekt insofern befasst, als ich ausführender Projektmitarbeiter für Sicherungstechnik war und während der Umbauarbeiten die Sicherungsanlage angepasst habe. Die Antragstellerin hat für uns eine Prüfbescheinigung § 34b EisBG ausgestellt. Weiters wurden von der Antragstellerin Prüfungen im Zuge der AVO-Verkehr (Arbeitnehmerschutzverordnung) durchgeführt. „Ich war mit dem gegenständlichen Referenzprojekt insofern befasst, als ich ausführender Projektmitarbeiter für Sicherungstechnik war und während der Umbauarbeiten die Sicherungsanlage angepasst habe. Die Antragstellerin hat für uns eine Prüfbescheinigung Paragraph 34 b, EisBG ausgestellt. Weiters wurden von der Antragstellerin Prüfungen im Zuge der AVO-Verkehr (Arbeitnehmerschutzverordnung) durchgeführt. Im gegenständlichen Projekt wurden die praktischen Prüfungen (Prüfung der Außenanlagen) durch Mitarbeiter O.-Prüftechnik durchgeführt. Die Software wurde im Labor der Herstellerfirma geprüft und ihre Funktionsfähigkeit nach Einbringung durch O.-Mitarbeiter geprüft. Mess- und Einstellfahrten haben im gegenständlichen Projekt nicht stattgefunden. Es hat sich dabei um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gehandelt, das unter Leitung einer § 40 Person ohne behördliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die Bestätigung der § 40 Person für die Inbetriebnahme wurde auf der Grundlage des Gutachtens der Antragstellerin erstellt. Im gegenständlichen Projekt wurden die praktischen Prüfungen (Prüfung der Außenanlagen) durch Mitarbeiter O.-Prüftechnik durchgeführt. Die Software wurde im Labor der Herstellerfirma geprüft und ihre Funktionsfähigkeit nach Einbringung durch O.-Mitarbeiter geprüft. Mess- und Einstellfahrten haben im gegenständlichen Projekt nicht stattgefunden. Es hat sich dabei um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gehandelt, das unter Leitung einer Paragraph 40, Person ohne behördliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die Bestätigung der Paragraph 40, Person für die Inbetriebnahme wurde auf der Grundlage des Gutachtens der Antragstellerin erstellt. Befragt vom Antragsgegnervertreter gibt der Zeuge weiters an, dass nach Einbringung der Software der Normalverkehr mit verringerter Geschwindigkeit durch den Bahnhof geleitet wurde, um die Funktionsfähigkeit der Software zu testen. Messungen mit eigenen Messfahrzeugen wurden nicht durchgeführt.“ Zur Referenz V. teilte die Antragsgegnerin mit, dass in diesem Projekt die Antragstellerin zur Anfertigung eines Gutachtens für die Erwirkung einer Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §

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BG beauftragt war. Die Gutachtenstätigkeit fand vor jeder praktischen Tätigkeit statt. Die Abnahmeprüfung und das Gesamtgutachten wurden von einem anderen Ziviltechniker durchgeführt. Die Antragstellerin habe in diesem Projekt nur die Tätigkeiten gemäß Punkt

  1. (Planprüfung) durchgeführt. Zur Referenz römisch fünf. teilte die Antragsgegnerin mit, dass in diesem Projekt die Antragstellerin zur Anfertigung eines Gutachtens für die Erwirkung einer Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisBG beauftragt war. Die Gutachtenstätigkeit fand vor jeder praktischen Tätigkeit statt. Die Abnahmeprüfung und das Gesamtgutachten wurden von einem anderen Ziviltechniker durchgeführt. Die Antragstellerin habe in diesem Projekt nur die Tätigkeiten gemäß Punkt
  2. (Planprüfung) durchgeführt. Die Antragstellerin führte dazu aus, dass sie die Abnahme selbst und die praktischen Prüfungen nicht selbst durchgeführt habe. Zur Referenz VI. teilte die Antragsgegnerin mit, dass das zur Referenz V. Gesagte auch hier zutreffe, wobei das elektronische Stellwerk H. sich erst im Bau befinde und die Durchführung von praktischen Prüfungen nach dessen Errichtung daher ausgeschlossen sei. Hingewiesen werde auf das Deckblatt, wonach im Gutachten Vorgaben für die Abnahmen formuliert und eine abschließende Abnahme gefordert worden sei. Zur Referenz römisch sechs. teilte die Antragsgegnerin mit, dass das zur Referenz römisch fünf. Gesagte auch hier zutreffe, wobei das elektronische Stellwerk H. sich erst im Bau befinde und die Durchführung von praktischen Prüfungen nach dessen Errichtung daher ausgeschlossen sei. Hingewiesen werde auf das Deckblatt, wonach im Gutachten Vorgaben für die Abnahmen formuliert und eine abschließende Abnahme gefordert worden sei. Der Antragstellervertreter brachte vor, dass die Antragsgegnerin nicht einmal hinsichtlich der Bedenken zu den eigenen Referenzprojekten die von ihr gesehen Mängel der Antragstellerin ausführlich vorgehalten habe. Zu den Referenzprojekten V. und VI. wurde Herr Ing. Sb. als Zeuge einvernommen. Er sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus:Zu den Referenzprojekten römisch fünf. und römisch sechs. wurde Herr Ing. Sb. als Zeuge einvernommen. Er sagte unter Wahrheitspflicht Folgendes aus: „Ich war mit den Referenzprojekten V. und VI. im Rahmen der Projektleitung und des Projektmanagements befasst. Bei diesen Projekten hat die Antragstellerin die Planprüfung durchgeführt und im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ein Gutachten erstellt. Praktische Prüfungen hat die Antragstellerin nicht durchgeführt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Projekt H. noch nicht fertiggestellt ist.“„Ich war mit den Referenzprojekten römisch fünf. und römisch sechs. im Rahmen der Projektleitung und des Projektmanagements befasst. Bei diesen Projekten hat die Antragstellerin die Planprüfung durchgeführt und im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ein Gutachten erstellt. Praktische Prüfungen hat die Antragstellerin nicht durchgeführt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Projekt H. noch nicht fertiggestellt ist.“ Der Antragstellervertreter brachte vor, wenn die Leistung einer gutachterlichen Abnahme gefordert sei, könne dieses Gutachten nur durch einen Ziviltechniker als natürliche Person ausgestellt werden. Jede Referenz über eine gutachterliche Abnahme sei daher nach dem Ziviltechnikergesetz dem Ziviltechniker zuzurechnen. Zum Inhalt der Referenzen werde darauf verwiesen, dass in der Praxis die geforderten Leistungsteile
  3. physisch nicht vom Gutachter erbracht würden, sondern die Ergebnisse vom Gutachter verarbeitet würden. In diesem Sinne habe die Antragstellerin die Ausschreibung auch verstanden. Der Antragsgegnervertreter erwiderte dazu, dass für die Inbetriebnahme- und Abnahmeprüfungen Spezialkenntnisse erforderlich seien, weshalb die Antragsgegnerin Referenzen über diese Leistungen ausdrücklich verlangt habe. Von der Antragsgegnerin wurden in der mündlichen Verhandlung die Beilagen 1 bis 3 zum Akt gegeben. Es handelt sich dabei um die E-Mails von Herrn Ing. M., von Herrn Ing. We. und von Herrn Ing. J., alle vom 25.6.2015 betreffend ihre telefonischen Auskünfte zum Umfang der von ihnen jeweils bestätigten Referenzen der Antragstellerin. Aufgrund des von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeaktes, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten wurde, der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die jeweils der Gegenseite mit der Möglichkeit zur Äußerung zugestellt wurden und des Ergebnisses der Verhandlung vom 27.8.2015 steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Bei der Antragsgegnerin, L. KG, handelt es sich um eine Sektorenauftraggeberin gemäß § 169 Abs. 1 BVergG
  4. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 26.6.2015 ist rechtzeitig. Er richtet sich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG
  5. Er enthält die gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2014 erforderlichen Angaben, insbesondere auch solche zum Interesse der Antragstellerin am Vertragsabschluss und zum behaupteten drohenden Schaden. Die Entrichtung der Pauschalgebühren wurde nachgewiesen.Bei der Antragsgegnerin, L. KG, handelt es sich um eine Sektorenauftraggeberin gemäß Paragraph 169, Absatz eins, BVergG
  6. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 26.6.2015 ist rechtzeitig. Er richtet sich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG
  7. Er enthält die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2014 erforderlichen Angaben, insbesondere auch solche zum Interesse der Antragstellerin am Vertragsabschluss und zum behaupteten drohenden Schaden. Die Entrichtung der Pauschalgebühren wurde nachgewiesen. Der Ausschreibung liegen u.a. die Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Wiener Stadtwerke bei Vergabe als Sektorenauftraggeber, Ausgabe 2.4.2014, und die Allgemeinen Eignungsanforderungen der Wiener Stadtwerke bei Vergabe als Sektorenauftraggeber und im nicht gesetzlich geregelten Bereich ergänzt um besondere Eignungsanforderungen der L. KG (WSTW 9310 Teil 1, Ausgabe 2.4.2014) zu Grunde. Ausschreibungsgegenstand ist die Erneuerung der Zugsicherungsanlage Linie U4, die Erneuerung LZB Streckeneinrichtungen Linie U3, U4 und die Zugsicherungstechnik für die
  8. Ausbaustufe der U-Bahn Wien Teilprojekt 02/05 – ... Teilprojekt 03/06 – .... Laut der von der Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag als Beilage D vorgelegten „Leistungsbeschreibung Abnahmeprüfung“ hat der ausgeschriebene Auftrag folgende fünf Punkte zu umfassen: „1) Planprüfung (Planprüfung der Bauentwurfsunterlagen gemäß § 31 Eisenbahngesetz 1957, EisBG, und Planprüfung Projektierung, Erfüllung der Auflagen aus Baugenehmigung)„1) Planprüfung (Planprüfung der Bauentwurfsunterlagen gemäß Paragraph 31, Eisenbahngesetz 1957, EisBG, und Planprüfung Projektierung, Erfüllung der Auflagen aus Baugenehmigung) 2) FAT Factory Acceptance Test („Werksabnahme“) 3) Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen; 4) Mess- und Einstellfahrten; 5) Abnahmeprüfung Gesamtanlage.“ In Punkt 1.2.3 lit. a der WSTW 9310 Teil 1 wird zur technischen Leistungsfähigkeit die Vorlage folgender Referenzen gefordert:In Punkt 1.2.3 Litera a, der WSTW 9310 Teil 1 wird zur technischen Leistungsfähigkeit die Vorlage folgender Referenzen gefordert: „Der Bieter hat folgendes Eignungskriterium „Referenzen“ nachzuweisen: Drei Referenzen über die gutachterliche Abnahme: .) einer LZB im U-Bahnbereich und/oder eines elektronischen Stellwerks im Bereich der U-Bahn oder Eisenbahn im Nah- und Fernverkehr .) Datum des Gutachtens für die Inbetriebnahme des referenzgegenständlichen Systems nach dem 1.1.2010 (inklusive). Für beide Bereiche (gutachterliche Abnahme eines LZB bzw. gutachterliche Abnahme eines Stellwerks) ist zumindest eine Referenz vorzulegen, wobei eine Referenz, die beide Bereiche abdeckt, als zwei Referenzen gewertet werden.“ In Punkt 1.2.
  9. lit b der WSTW 9310 Teil 1 wird zum Eignungskriterium Personalausstattung festgelegt, dass folgendes Schlüsselpersonal nachzuweisen ist:In Punkt 1.2.
  10. Litera b, der WSTW 9310 Teil 1 wird zum Eignungskriterium Personalausstattung festgelegt, dass folgendes Schlüsselpersonal nachzuweisen ist: „Schlüsselpersonal: .) 1 deutsch sprechende(r)/Ziviltechniker/in (Gutachter im Bereich Zugsicherung) und .) mindestens 2 deutsch sprechende Abnahmebevollmächtigte (Stellvertreter) jeweils mit Befähigung und Berechtigung zugssicherungstechnische Anlagen abzunehmen. Für das Schlüsselpersonal ist je ein einschlägiges Referenzprojekt gemäß Punkt 1.2.3a) nachzuweisen (Formblatt). Bei den Abnahmebevollmächtigten ist eine Referenz betreffend die Mitwirkung an einer gutachterlichen Abnahme ausreichend. Anmerkung: Der Bieter hat im Angebot den Ziviltechniker und die Abnahmebevollmächtigten zu nennen und ist an diese Nennung gebunden.“ Aufgrund einer Nachfrage der Antragstellerin vom 24.4.2015 erfolgte die Fragebeantwortung vom 30.4.2015, in der zu Frage 01 (Inhalt der Referenzen gemäß Punkt 1.2.
  11. lit a WSTW 9310 Teil 1) und zu Frage 02 (Definition „gutachterliche Abnahme“ gemäß Punkt 1.2.
  12. lit a WSTW 9310 Teil 1) folgende Antworten gegeben wurden:Aufgrund einer Nachfrage der Antragstellerin vom 24.4.2015 erfolgte die Fragebeantwortung vom 30.4.2015, in der zu Frage 01 (Inhalt der Referenzen gemäß Punkt 1.2.
  13. Litera a, WSTW 9310 Teil 1) und zu Frage 02 (Definition „gutachterliche Abnahme“ gemäß Punkt 1.2.
  14. Litera a, WSTW 9310 Teil 1) folgende Antworten gegeben wurden: „Antwort 01: Es sind somit folgende Referenzen zulässig: - Abnahmeprüfung einer LZB im U-Bahnbereich (Nahverkehr) - Abnahmeprüfung an elektronischen Stellwerken im U-Bahnbereich (Nahverkehr) - Abnahmeprüfungen an elektronischen Stellwerken der Eisenbahn (Fernverkehr). Der Auftraggeber stellt klar, dass der Begriff Abnahmeprüfung kumulativ alle 5 in der Antwort zu Frage 2 dieses Dokumentes angeführten Punkte umfasst.“ „ Antwort 02: Es ist ein Gesamtgutachten über alle Leistungspunkte (Planprüfung, FAT-Factory Acceptance Test, Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen, Mess- und Einstellfahrten und Abnahmeprüfung Gesamtanlage) zu erstellen (inkl. der Berücksichtigung der Forderungen des § 38 EisbAV für Erstinbetriebnahmen).Es ist ein Gesamtgutachten über alle Leistungspunkte (Planprüfung, FAT-Factory Acceptance Test, Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen, Mess- und Einstellfahrten und Abnahmeprüfung Gesamtanlage) zu erstellen (inkl. der Berücksichtigung der Forderungen des Paragraph 38, EisbAV für Erstinbetriebnahmen). Der Auftraggeber stellt klar, dass nicht nur die Ausfertigung eines Gutachtens durch den als Schlüsselpersonal namhaft gemachten Ziviltechniker, sondern auch die Durchführung sämtlicher Abnahme- und Inbetriebnahmetätigkeiten durch die als Schlüsselpersonal namhaftgemachten Abnahmebevollmächtigten durchgeführt werden muss“. Die Ausschreibung wurde bestandsfest. Am 8.5.2015 erfolgte die Angebotsöffnung, wobei Herr DI F. mit einem Angebotspreis von EUR 52*.***.** vor der Antragstellerin mit EUR 54*.***,** und der drittgereihten W. KG mit EUR 69*.***,- lag. Von der Antragstellerin wurde fristgerecht ein Angebot gelegt. Die Antragstellerin hat ihrem Angebot folgende acht Referenzen beigelegt: Referenz I. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für den Neubau der LZB auf der O.-Strecke ... im Bereich der Betriebsstelle A. und des Bahnhofes K. durch Erstellung einer Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG zur Erwirkung der Betriebsbewilligung. Diese Referenz widerspricht den Festlegungen der Ausschreibung in der Form der Fragenbeantwortung vom 30.4.2015, Antwort 01, da es sich dabei um eine Bestätigung über eine Abnahmeprüfung zu einer LZB für eine Eisenbahn handelt, nach Antwort 01 jedoch ausdrücklich nur Referenzen über Abnahmeprüfungen zu LZB im U-Bahnbereich zulässig sind.Referenz römisch eins. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für den Neubau der LZB auf der O.-Strecke ... im Bereich der Betriebsstelle A. und des Bahnhofes K. durch Erstellung einer Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 34 b, EisbG zur Erwirkung der Betriebsbewilligung. Diese Referenz widerspricht den Festlegungen der Ausschreibung in der Form der Fragenbeantwortung vom 30.4.2015, Antwort 01, da es sich dabei um eine Bestätigung über eine Abnahmeprüfung zu einer LZB für eine Eisenbahn handelt, nach Antwort 01 jedoch ausdrücklich nur Referenzen über Abnahmeprüfungen zu LZB im U-Bahnbereich zulässig sind. Referenz II. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Neuerrichtung der Eisenbahnsicherungsanlage im Bahnhof N. mit einem elektronischen Stellwerk (ESTW) und dessen Fernsteuerung vom Bahnhof P. durch Erstellung eines Prüfbefundes gemäß § 38 EisbAV. Im Vorblatt hält die Antragstellerin ausdrücklich fest, dass für dieses Projekt keine Messfahrten erforderlich waren. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. J. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt. Referenz römisch zwei. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Neuerrichtung der Eisenbahnsicherungsanlage im Bahnhof N. mit einem elektronischen Stellwerk (ESTW) und dessen Fernsteuerung vom Bahnhof P. durch Erstellung eines Prüfbefundes gemäß Paragraph 38, EisbAV. Im Vorblatt hält die Antragstellerin ausdrücklich fest, dass für dieses Projekt keine Messfahrten erforderlich waren. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. J. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt. Dieses Referenzprojekt beinhaltete eine Begutachtung nach § 38 EisbAV und umfasst damit den Arbeitnehmerschutz. Dies stellt einen Teilbereich des für eine Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 31a EisbG erforderlichen Gutachtens dar, das jedoch zusätzlich dazu auch eine Begutachtung aus sicherheitstechnischer Sicht zu enthalten hat. Das von der Antragstellerin erstellte Gutachten wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer (verbundenen) Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §

§ 34aEis

BG erstellt. Die Errichtung der Anlage begann daher erst nach der Erteilung dieser Bewilligung, weshalb sie zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch die Antragstellerin noch nicht in der Wirklichkeit vorhanden war. Eine praktische Prüfung durch die Antragstellerin (z.B. Mess- und Einstellfahrten) erfolgte nicht. Die praktische Funktionsprüfung wurde durch ein anderes Ziviltechnikerbüro durchgeführt.Dieses Referenzprojekt beinhaltete eine Begutachtung nach Paragraph 38, EisbAV und umfasst damit den Arbeitnehmerschutz. Dies stellt einen Teilbereich des für eine Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 31 a, EisbG erforderlichen Gutachtens dar, das jedoch zusätzlich dazu auch eine Begutachtung aus sicherheitstechnischer Sicht zu enthalten hat. Das von der Antragstellerin erstellte Gutachten wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer (verbundenen) Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisBG erstellt. Die Errichtung der Anlage begann daher erst nach der Erteilung dieser Bewilligung, weshalb sie zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch die Antragstellerin noch nicht in der Wirklichkeit vorhanden war. Eine praktische Prüfung durch die Antragstellerin (z.B. Mess- und Einstellfahrten) erfolgte nicht. Die praktische Funktionsprüfung wurde durch ein anderes Ziviltechnikerbüro durchgeführt. Referenz III. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Neuerrichtung der Eisenbahnsicherungsanlage im Bahnhof Fr. mit einem elektronischen Stellwerk (ESTW) und dessen Fernsteuerung vom Bahnhof P. durch Erstellung eines Prüfbefundes gemäß § 38 EisbG. Im Vorblatt hält die Antragstellerin ausdrücklich fest, dass für dieses Projekt keine Messfahrten erforderlich waren. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. J. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt.Referenz römisch drei. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Neuerrichtung der Eisenbahnsicherungsanlage im Bahnhof Fr. mit einem elektronischen Stellwerk (ESTW) und dessen Fernsteuerung vom Bahnhof P. durch Erstellung eines Prüfbefundes gemäß Paragraph 38, EisbG. Im Vorblatt hält die Antragstellerin ausdrücklich fest, dass für dieses Projekt keine Messfahrten erforderlich waren. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. J. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt. Zum Umfang des Referenzauftrags ist auf das zu Referenz II. Gesagte zu verweisen.Zum Umfang des Referenzauftrags ist auf das zu Referenz römisch zwei. Gesagte zu verweisen. Referenz IV. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Errichtung eines ESTW im Bahnhof P. durch Erstellung eines Gutachtens gemäß §

34a EisbG zur Erwirkung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung in Verbindung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme. Im Vorblatt hält die Antragstellerin ausdrücklich fest, dass für dieses Projekt keine Messfahrten erforderlich waren. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. J. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt.Referenz römisch vier. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Errichtung eines ESTW im Bahnhof P. durch Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 31 a und 34 a EisbG zur Erwirkung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung in Verbindung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme. Im Vorblatt hält die Antragstellerin ausdrücklich fest, dass für dieses Projekt keine Messfahrten erforderlich waren. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. J. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt. Zum Umfang des Referenzauftrags ist auf das zu Referenz II. Gesagte zu verweisen.Zum Umfang des Referenzauftrags ist auf das zu Referenz römisch zwei. Gesagte zu verweisen. Referenz V. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Erweiterung des bestehenden ESTW und die Ausführung einer LZB bezüglich der Verlängerung der U... um die Stationen „...“ durch Erstellung eines Gutachtens gemäß §

§ 34aEisb

G zur Erwirkung eine eisenbahnrechtlichen Baubewilligung in Verbindung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme. Zu den Punkten

  1. „FAT (Factory acceptance test)“,
  2. „Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlage“,
  3. „Mess- und Einstellfahrten“ und
  4. „Abnahme Gesamtanlage“ hielt die Antragstellerin im Vorblatt fest, dass sie diesbezüglich im Gutachten Vorgaben zur Abnahme (…) formuliert sowie eine abschließende Abnahme gemäß § 38 EisbAV als Voraussetzung der Inbetriebnahme der Gesamtanlage gefordert habe. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. Sb. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt.Referenz römisch fünf. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Erweiterung des bestehenden ESTW und die Ausführung einer LZB bezüglich der Verlängerung der U... um die Stationen „...“ durch Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisbG zur Erwirkung eine eisenbahnrechtlichen Baubewilligung in Verbindung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme. Zu den Punkten
  5. „FAT (Factory acceptance test)“,
  6. „Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlage“,
  7. „Mess- und Einstellfahrten“ und
  8. „Abnahme Gesamtanlage“ hielt die Antragstellerin im Vorblatt fest, dass sie diesbezüglich im Gutachten Vorgaben zur Abnahme (…) formuliert sowie eine abschließende Abnahme gemäß Paragraph 38, EisbAV als Voraussetzung der Inbetriebnahme der Gesamtanlage gefordert habe. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. Sb. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt. Der Referenzauftrag beinhaltete die Anfertigung eines Gutachtens für die Erwirkung einer Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §

§ 34aEis

BG. Die Gutachtenstätigkeit fand vor jeder praktischen Tätigkeit statt. Die Abnahmeprüfung und das Gesamtgutachten wurden von einem anderen Ziviltechniker durchgeführt. Die Antragstellerin führte in diesem Projekt nur die Tätigkeiten gemäß Punkt

  1. (Planprüfung) durch. Der Referenzauftrag beinhaltete die Anfertigung eines Gutachtens für die Erwirkung einer Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisBG. Die Gutachtenstätigkeit fand vor jeder praktischen Tätigkeit statt. Die Abnahmeprüfung und das Gesamtgutachten wurden von einem anderen Ziviltechniker durchgeführt. Die Antragstellerin führte in diesem Projekt nur die Tätigkeiten gemäß Punkt
  2. (Planprüfung) durch. Referenz VI. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Umbauarbeiten an der Außenanlage im Bereich der Wiener U-Bahn U... der Stationen H., ... sowie die Erneuerung der Zugsicherungsanlage H. mit einem ESTW durch Erstellung eines Gutachtens gemäß §

§ 34aEisb

G zur Erwirkung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung in Verbindung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme. Zu den Punkten

  1. FAT (Factory acceptance test),
  2. Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlage,
  3. Mess- und Einstellfahrten und
  4. Abnahme Gesamtanlage hielt die Antragstellerin im Vorblatt fest, dass sie diesbezüglich im Gutachten Vorgaben zur Abnahme (…) formuliert sowie eine abschließende Abnahme gemäß § 38 EisbAV als Voraussetzung der Inbetriebnahme der Gesamtanlage gefordert habe. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. Sb. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt.Referenz römisch sechs. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Umbauarbeiten an der Außenanlage im Bereich der Wiener U-Bahn U... der Stationen H., ... sowie die Erneuerung der Zugsicherungsanlage H. mit einem ESTW durch Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisbG zur Erwirkung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung in Verbindung mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme. Zu den Punkten
  5. FAT (Factory acceptance test),
  6. Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlage,
  7. Mess- und Einstellfahrten und
  8. Abnahme Gesamtanlage hielt die Antragstellerin im Vorblatt fest, dass sie diesbezüglich im Gutachten Vorgaben zur Abnahme (…) formuliert sowie eine abschließende Abnahme gemäß Paragraph 38, EisbAV als Voraussetzung der Inbetriebnahme der Gesamtanlage gefordert habe. Als Auskunftsperson des Referenzauftraggebers wird Herr Ing. Sb. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt. Zum Umfang des Referenzprojektes ist auf das zu Referenz V. Gesagte zu verweisen. Weiters ist zu Referenz VI. festzuhalten, dass dieses Projekt zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch nicht fertiggestellt war, sodass der Nachweis einer Abnahmeprüfung schon aus diesem Grund nicht von der Referenz umfasst sein kann.Zum Umfang des Referenzprojektes ist auf das zu Referenz römisch fünf. Gesagte zu verweisen. Weiters ist zu Referenz römisch sechs. festzuhalten, dass dieses Projekt zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch nicht fertiggestellt war, sodass der Nachweis einer Abnahmeprüfung schon aus diesem Grund nicht von der Referenz umfasst sein kann. Referenz VII. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Adaptierung des ESTW Sg. nach Umbau der Außenanlage durch Erstellung einer Prüfbescheinigung gemäß § 34a EisbG. Im Vorblatt hält die Antragstellerin zu Punkt
  9. fest, dass die Prüfung der Außenanlagen durch Prüfung auf Übereinstimmung der dokumentierten Abnahmeprüfung inkl. Prüfbefund gemäß § 38 EisbAV mit den Planungsunterlagen erfolgt ist. Zu Punkt
  10. wird festgehalten, dass an den Mess- und Einstellfahrten begleitend teilgenommen wurde. Zu Punkt
  11. wird festgehalten, dass sämtliche Erstabnahmeprotokolle zu den jeweiligen Anlagenteilen hinsichtlich Vollständigkeit des baugenehmigten Projektumfanges bzw. der Plausibilität der positiven Bewertung geprüft wurden. Als Auskunftsperson des Referenzgebers wurde Herr Ing. M. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt.Referenz römisch sieben. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Adaptierung des ESTW Sg. nach Umbau der Außenanlage durch Erstellung einer Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 34 a, EisbG. Im Vorblatt hält die Antragstellerin zu Punkt
  12. fest, dass die Prüfung der Außenanlagen durch Prüfung auf Übereinstimmung der dokumentierten Abnahmeprüfung inkl. Prüfbefund gemäß Paragraph 38, EisbAV mit den Planungsunterlagen erfolgt ist. Zu Punkt
  13. wird festgehalten, dass an den Mess- und Einstellfahrten begleitend teilgenommen wurde. Zu Punkt
  14. wird festgehalten, dass sämtliche Erstabnahmeprotokolle zu den jeweiligen Anlagenteilen hinsichtlich Vollständigkeit des baugenehmigten Projektumfanges bzw. der Plausibilität der positiven Bewertung geprüft wurden. Als Auskunftsperson des Referenzgebers wurde Herr Ing. M. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt. Die Antragstellerin hat in diesem Projekt die Planprüfung, nicht aber die praktischen Prüfungen durchgeführt. Die praktischen Prüfungen wurden von Abnahmebevollmächtigten (Signalkontrolloren) der O. durchgeführt. Die Antragstellerin hat ferner deren Feststellungen kontrolliert, Mängel festgestellt und nach Mängelbehebung ein positives Gutachten abgegeben. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Bau- und Betriebsbewilligung (§

§ 34aEis

BG), sodass zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung für die Bau- und Betriebsbewilligung die projektgegenständlichen Anlagen in der Wirklichkeit noch nicht vorhanden waren. Die Kontrolle der Abnahmeprüfungen durch die Signalkontrollore erfolgte nach der Errichtung der Anlage.Die Antragstellerin hat in diesem Projekt die Planprüfung, nicht aber die praktischen Prüfungen durchgeführt. Die praktischen Prüfungen wurden von Abnahmebevollmächtigten (Signalkontrolloren) der O. durchgeführt. Die Antragstellerin hat ferner deren Feststellungen kontrolliert, Mängel festgestellt und nach Mängelbehebung ein positives Gutachten abgegeben. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Bau- und Betriebsbewilligung (Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisBG), sodass zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung für die Bau- und Betriebsbewilligung die projektgegenständlichen Anlagen in der Wirklichkeit noch nicht vorhanden waren. Die Kontrolle der Abnahmeprüfungen durch die Signalkontrollore erfolgte nach der Errichtung der Anlage. Referenz VIII. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Adaptierung des ESTW im Bahnhof Ze. nach Umbau der Außenanlage durch Erstellung einer Prüfbescheinigung gemäß § 34a EisbG zur Erwirkung der Betriebsbewilligung. Im Vorblatt hält die Antragstellerin zu Punkt

  1. fest, dass die Prüfung der Außenanlagen durch Prüfung auf Übereinstimmung der dokumentierten Abnahmeprüfung inkl. Prüfbefund gemäß § 38 EisbAV mit den Planungsunterlagen erfolgt ist. Zu Punkt
  2. wird festgehalten, dass an den Mess- und Einstellfahrten begleitend teilgenommen wurde. Zu Punkt
  3. wird festgehalten, dass sämtliche Erstabnahmeprotokolle zu den jeweiligen Anlagenteilen hinsichtlich Vollständigkeit des baugenehmigten Projektumfanges bzw. der Plausibilität der positiven Bewertung geprüft wurden. Als Auskunftsperson des Referenzgebers wurde Herr Ing. We. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt.Referenz römisch acht. bezieht sich auf die gutachterliche Abnahme für die Adaptierung des ESTW im Bahnhof Ze. nach Umbau der Außenanlage durch Erstellung einer Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 34 a, EisbG zur Erwirkung der Betriebsbewilligung. Im Vorblatt hält die Antragstellerin zu Punkt
  4. fest, dass die Prüfung der Außenanlagen durch Prüfung auf Übereinstimmung der dokumentierten Abnahmeprüfung inkl. Prüfbefund gemäß Paragraph 38, EisbAV mit den Planungsunterlagen erfolgt ist. Zu Punkt
  5. wird festgehalten, dass an den Mess- und Einstellfahrten begleitend teilgenommen wurde. Zu Punkt
  6. wird festgehalten, dass sämtliche Erstabnahmeprotokolle zu den jeweiligen Anlagenteilen hinsichtlich Vollständigkeit des baugenehmigten Projektumfanges bzw. der Plausibilität der positiven Bewertung geprüft wurden. Als Auskunftsperson des Referenzgebers wurde Herr Ing. We. genannt. Dieser hat die Referenz auch bestätigt. Zum Umfang dieses Referenzprojektes ist auf das zu Referenz VII. Gesagte zu verweisen. Zum Umfang dieses Referenzprojektes ist auf das zu Referenz römisch sieben. Gesagte zu verweisen. Von der Antragstellerin wurden als Schlüsselpersonen folgende Personen bekanntgegeben: Herr DI S. wurde als Ziviltechniker genannt, Herr DI E., Herr Ing. Z. und Herr Ing. Sr. wurden als Abnahmebevollmächtigte bekanntgegeben. Da sie im Angebot der Antragstellerin jeweils bei einzelnen Referenzaufträgen genannt sind, ist davon auszugehen, dass der jeweilige Referenzauftrag auch als Referenz für die jeweilige Schlüsselperson anzusehen ist. Eine gesonderte Nennung von Referenzaufträgen darüber hinaus erfolgte nicht. In dem im Vergabeakt erliegenden Protokoll zur Prüfung des Angebots der Antragstellerin wird im Anschluss an die Tabelle, in der die Prüfung der Vollständigkeit des Angebots dokumentiert ist, ausgeführt, welche Voraussetzungen die vorzulegenden Referenzen zu erfüllen hatten, welche Referenzen die Antragstellerin vorgelegt hat und aus welchen Gründen diese Referenzen im Einzelnen den Vorgaben der Ausschreibung nicht entsprachen. Aktenkundig sind weiters Aktenvermerke über die telefonische Rücksprache der Antragsgegnerin mit den jeweiligen Beauftragten der Referenzauftraggeber zu jeder von der Antragstellerin genannten Referenz mit Ausnahme der Referenz I. Darin wurde der jeweilige Umfang des Referenzauftrages festgehalten. Im Anschluss befinden sich E-Mails der Referenzauftraggeber, in denen die telefonischen Aussagen konkretisiert bzw. bestätigt wurden.Aktenkundig sind weiters Aktenvermerke über die telefonische Rücksprache der Antragsgegnerin mit den jeweiligen Beauftragten der Referenzauftraggeber zu jeder von der Antragstellerin genannten Referenz mit Ausnahme der Referenz römisch eins. Darin wurde der jeweilige Umfang des Referenzauftrages festgehalten. Im Anschluss befinden sich E-Mails der Referenzauftraggeber, in denen die telefonischen Aussagen konkretisiert bzw. bestätigt wurden. Die Antragstellerin hat im verfahrensgegenständlichen Angebot als Schlüsselpersonen Herrn DI S. und als Abnahmebevollmächtigte Herrn DI E., Herrn Ing. Sr. und Herrn Ing. Z. bekanntgegeben, die auch an den Referenzprojekten beteiligt waren. Mit E-Mail vom 3.6.2015 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihr angegebenen Referenzen nach deren Ansicht nicht den Anforderungen des Punktes 1.2.
  7. lit. a WSTW 9310 Teil 1 sowie der Antwort 02 der Fragebeantwortung vom 29.4.2015 entsprächen. Eine Rücksprache mit den Referenzgebern der jeweiligen Betreiber habe ergeben, dass zwar die Planprüfung und die Erstellung der Gutachten durch die Antragstellerin erfolgt sei, die Antragstellerin jedoch nicht, wie gefordert, sämtliche Abnahme- und Inbetriebnahmetätigkeiten durchgeführt habe. Weiters seien Angaben zur Teilnahme an Mess- und Einstellfahrten gemacht worden, die laut den Referenzgebern so nicht stattgefunden hätten.Mit E-Mail vom 3.6.2015 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihr angegebenen Referenzen nach deren Ansicht nicht den Anforderungen des Punktes 1.2.
  8. Litera a, WSTW 9310 Teil 1 sowie der Antwort 02 der Fragebeantwortung vom 29.4.2015 entsprächen. Eine Rücksprache mit den Referenzgebern der jeweiligen Betreiber habe ergeben, dass zwar die Planprüfung und die Erstellung der Gutachten durch die Antragstellerin erfolgt sei, die Antragstellerin jedoch nicht, wie gefordert, sämtliche Abnahme- und Inbetriebnahmetätigkeiten durchgeführt habe. Weiters seien Angaben zur Teilnahme an Mess- und Einstellfahrten gemacht worden, die laut den Referenzgebern so nicht stattgefunden hätten. Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages übermittelte die Antragstellerin das Schreiben vom 9.6.2015, in dem zu den zwei Punkten Stellung genommen wird und legte weitere Unterlagen zu den bereits bekanntgegebenen Referenzen vor. Das Angebot der Antragstellerin wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.6.2015 ausgeschieden. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine Überprüfung der von der Antragstellerin genannten Referenzen bei den jeweiligen Referenzauftraggebern ergeben habe, dass die Referenzaufträge die Anforderungen nur zum Teil erfüllten. So seien bei den drei Referenzen der N.-Bahn die praktischen Prüfungen der Anlagen durch Abnahmebevollmächtigte der O. und nicht durch Mitarbeiter der Antragstellerin durchgeführt worden. Bei den zwei Referenzen der L. seien von der Antragstellerin nur Planprüfungen, jedoch keine praktischen Prüfungen durchgeführt worden. Bei den Referenzprojekten der O. hätten keine Mess- und Einstellfahrten stattgefunden. Im Referenzprojekt „Sg.“ seien nur Planprüfungen durchgeführt worden und die Antragstellerin sei bei der Inbetriebnahme anwesend gewesen. Die dazwischen liegenden Schritte seien vom Leistungsumfang nicht erfasst gewesen. Die Angaben der Referenzauftraggeber seien der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht worden und sie habe dazu eingeräumt, dass nur stichprobenartig an den Prüfungen und damit auch an den Mess- und Einstellfahrten teilgenommen worden sei. Weiters seien die Prüfungen gemäß §

§ 34aEisb

G vor Bauausführung durchgeführt worden, weshalb die Erbringung der Leistungen FAT factory acceptance test, Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen und Mess- und Einstellfahrten gar nicht erbracht hätten werden können.Die Angaben der Referenzauftraggeber seien der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht worden und sie habe dazu eingeräumt, dass nur stichprobenartig an den Prüfungen und damit auch an den Mess- und Einstellfahrten teilgenommen worden sei. Weiters seien die Prüfungen gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisbG vor Bauausführung durchgeführt worden, weshalb die Erbringung der Leistungen FAT factory acceptance test, Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen und Mess- und Einstellfahrten gar nicht erbracht hätten werden können. Die Referenz § 34b LZB K. beziehe sich auf eine LZB im Nah- und Fernverkehr, in der Ausschreibung sei jedoch nur eine LZB im U-Bahnbereich gefordert gewesen.Die Referenz Paragraph 34 b, LZB K. beziehe sich auf eine LZB im Nah- und Fernverkehr, in der Ausschreibung sei jedoch nur eine LZB im U-Bahnbereich gefordert gewesen. Mit E-Mail vom 30.6.2015 wurde der Antragstellerin auf ihr Ersuchen von der Antragsgegnerin der ihr Angebot betreffende Auszug aus dem Prüfbericht übermittelt. Die Antragstellerin nahm beim Verwaltungsgericht Wien Akteneinsicht in dem im Akt ersichtlichen Umfang. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht u.a. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht u.a. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (Paragraph 24,) geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Das Verwaltungsgericht Wien hat gemäß § 11 WVRG 2014 auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder, dass er abzuweisen ist, oder das Verwaltungsgericht Wien einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat.Das Verwaltungsgericht Wien hat gemäß Paragraph 11, WVRG 2014 auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder, dass er abzuweisen ist, oder das Verwaltungsgericht Wien einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat. Gemäß § 20 Abs. 1 WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 2 Z 16 lit. a BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit. b BVergG 2006) können nur gemeinsam mit der ihnen jeweils nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden. Dies gilt in gleicher Weise für Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera b, BVergG 2006) können nur gemeinsam mit der ihnen jeweils nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden. Dies gilt in gleicher Weise für Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS

  1. Gemäß § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG 2006 sind im offenen Verfahren folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen gesondert anfechtbar:Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 sind im offenen Verfahren folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen gesondert anfechtbar: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; Der Sektorenauftraggeber hat gemäß § 231 Abs. 1 BVergG 2006 festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre Der Sektorenauftraggeber hat gemäß Paragraph 231, Absatz eins, BVergG 2006 festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
  2. berufliche Befugnis,
  3. berufliche Zuverlässigkeit,
  4. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
  5. technische Leistungsfähigkeit zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Gemäß § 269 Abs. 1 Z 5 BVergG 2006 hat der Sektorenauftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden:Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 hat der Sektorenauftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden: (…)
  6. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind. Gemäß § 31 Eisenbahngesetz (EisbG) ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.Gemäß Paragraph 31, Eisenbahngesetz (EisbG) ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Gemäß § 31a Abs. 1 EisbG ist die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, EisbG ist die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Gemäß § 34 Abs.1 EisbG bedarf die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EisbG bedarf die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde. Gemäß § 34a EisbG kann die Behörde die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbinden, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen. Gemäß Paragraph 34 a, EisbG kann die Behörde die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbinden, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde Folgendes erwogen: Zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage des Umfangs der ihr zu gewährenden Akteneinsicht ist zunächst festzuhalten, dass von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag „Einsicht in den Vergabeakt“ beantragt wurde. Bereits von der Antragsgegnerin wurde der Antragstellerin mit E-Mail vom 30.6.2015 auf ihr Ersuchen der ihr Angebot betreffende Auszug aus dem Prüfbericht übermittelt. Am 24.7.2015 nahm die Antragstellerin weiters Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Wien, wobei ihr, unter Berücksichtigung des Antrags der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3.7.2015, Akteneinsicht hinsichtlich der ihr Angebot betreffenden Teile des Vergabeaktes gewährt wurde. Dies wurde von der Antragstellerin auch nicht beeinsprucht. Weiters begehrte die Antragstellerin Akteneinsicht in das Telefonprotokoll vom 12.6.2015, das sich ebenfalls im Vergabeakt befindet. In diesem Telefonprotokoll werden nähere Angaben zu einem Telefonat festgehalten, in dem es um ein Verhalten des Herrn DI S. ging, das nach der Rechtsansicht der Antragsgegnerin eine schwere berufliche Verfehlung im Sinne des § 229 Abs. 1 Z 5 BVergG 2006 darstellte und per se bereits zu einem Ausschluss der Antragstellerin, deren Geschäftsführer Herr DI S. ist, führen müsste. Da die Antragsgegnerin auf diesen Ausschließungsgrund in der Ausscheidensentscheidung keinen Bezug nimmt und er auch im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren nicht näher erörtert wurde, da bereits der von der Antragsgegnerin in der Ausscheidensentscheidung angezogene Ausscheidensgrund der fehlenden technischen Leistungsfähigkeit gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 als gegeben angesehen wurde, konnte von einer Klärung der Frage, ob der Antragstellerin in das Telefonprotokoll Akteneinsicht zu gewähren war, abgesehen werden.Weiters begehrte die Antragstellerin Akteneinsicht in das Telefonprotokoll vom 12.6.2015, das sich ebenfalls im Vergabeakt befindet. In diesem Telefonprotokoll werden nähere Angaben zu einem Telefonat festgehalten, in dem es um ein Verhalten des Herrn DI S. ging, das nach der Rechtsansicht der Antragsgegnerin eine schwere berufliche Verfehlung im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 darstellte und per se bereits zu einem Ausschluss der Antragstellerin, deren Geschäftsführer Herr DI S. ist, führen müsste. Da die Antragsgegnerin auf diesen Ausschließungsgrund in der Ausscheidensentscheidung keinen Bezug nimmt und er auch im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren nicht näher erörtert wurde, da bereits der von der Antragsgegnerin in der Ausscheidensentscheidung angezogene Ausscheidensgrund der fehlenden technischen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 als gegeben angesehen wurde, konnte von einer Klärung der Frage, ob der Antragstellerin in das Telefonprotokoll Akteneinsicht zu gewähren war, abgesehen werden. Der im Verfahren betreffend den Nachprüfungsantrag zur Ausscheidensentscheidung von der Antragsgegnerin erstattete Schriftsatz vom 15.7.2015 wurde der Antragstellerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ungeschwärzt zur Kenntnisnahme übermittelt und die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der ebenfalls mit der Ladung übermittelte Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3.7.2015 erging im Nachprüfungsverfahren zur Zuschlagsentscheidung. In diesem Schriftsatz wurden mehrere Passagen unkenntlich gemacht, da sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des präsumtiven Zuschlagsempfängers enthielten. Diese haben jedoch keinen Bezug zur gegenständlich angefochtenen Ausscheidensentscheidung. Auf das Erfordernis dieser Schwärzungen wird in der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens zur Zuschlagsentscheidung (zur Zahl VGW-123/072/7114/2015) näher eingegangen werden. Vorab ist weiters festzuhalten, dass das Gericht davon ausging, dass das gegenständliche Vergabeverfahren unter das Regime der Sektorenauftraggeber fällt. Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin, da sie eine Sektorentätigkeit gemäß § 169 Abs. 1 BVergG 2006 ausübt. Dies kommt auch in den von der Antragsgegnerin ihrem Vergabeverfahren zu Grunde gelegten Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Wiener Stadtwerke bei Vergabe als Sektorenauftraggeber, Ausgabe 2.4.2014, und die Allgemeinen Eignungsanforderungen der Wiener Stadtwerke bei Vergabe als Sektorenauftraggeber und im nicht gesetzlich geregelten Bereich ergänzt um besondere Eignungsanforderungen der L. KG (WSTW 9310 Teil 1, Ausgabe 2.4.2014) zum Ausdruck. Eine diesbezüglich offensichtlich fehlerhafte Veröffentlichung des Vergabeverfahrens kann nichts an der Einordnung des Verfahrens unter das Sektorenregime ändern, da diese Einordnung eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargestellt, inwiefern sie durch eine solche mangelhafte Veröffentlichung in ihren Rechten beeinträchtigt wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die Anwendung des Sektorenregimes ein Schaden entstanden sein könnte.Vorab ist weiters festzuhalten, dass das Gericht davon ausging, dass das gegenständliche Vergabeverfahren unter das Regime der Sektorenauftraggeber fällt. Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin, da sie eine Sektorentätigkeit gemäß Paragraph 169, Absatz eins, BVergG 2006 ausübt. Dies kommt auch in den von der Antragsgegnerin ihrem Vergabeverfahren zu Grunde gelegten Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Wiener Stadtwerke bei Vergabe als Sektorenauftraggeber, Ausgabe 2.4.2014, und die Allgemeinen Eignungsanforderungen der Wiener Stadtwerke bei Vergabe als Sektorenauftraggeber und im nicht gesetzlich geregelten Bereich ergänzt um besondere Eignungsanforderungen der L. KG (WSTW 9310 Teil 1, Ausgabe 2.4.2014) zum Ausdruck. Eine diesbezüglich offensichtlich fehlerhafte Veröffentlichung des Vergabeverfahrens kann nichts an der Einordnung des Verfahrens unter das Sektorenregime ändern, da diese Einordnung eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargestellt, inwiefern sie durch eine solche mangelhafte Veröffentlichung in ihren Rechten beeinträchtigt wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch die Anwendung des Sektorenregimes ein Schaden entstanden sein könnte. Die Antragstellerin hat weiters gerügt, dass die Angebotsfrist ursprünglich nur 41 Tage und damit nicht die gesetzlich vorgegebenen 52 Tage betragen habe. Sie hielt jedoch auch fest, dass die Angebotsfrist in der Folge auf den 8.5.2015 verlängert worden sei, und sie durch die ursprüngliche Angebotsfrist nicht in ihren Rechten verletzt worden sei, weshalb auf diesen Punkt nicht näher einzugehen war. Zu der im gegenständlichen Verfahren zentralen Frage, ob die Antragstellerin mit den von ihr bekanntgegebenen Referenzen den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ausreichend erbracht hat, ist zunächst auf die Festlegungen in der Ausschreibung hinzuweisen, wonach die Bieter drei Referenzen über die gutachterliche Abnahme einer LZB im U-Bahnbereich bzw. eines ESTW im Bereich der U-Bahn oder Eisenbahn im Nah- und Fernverkehr mit Inbetriebnahme des referenzgegenständlichen Systems nach dem 1.1.2010 nachzuweisen hatten. Für jeden Bereich musste zumindest eine Referenz vorliegen. Referenzen, die sich sowohl auf eine LZB als auch auf ein ESTW bezogen, wurden doppelt gewertet. In der Fragebeantwortung vom 30.4.2015 konkretisierte die Antragsgegnerin diese Anforderungen dahingehend, dass als Referenz eine Abnahmeprüfung einer LZB im U-Bahn-Bereich (Nahverkehr), eine Abnahmeprüfung an elektronischen Stellwerken im U-Bahn-Bereich (Nahverkehr) und Abnahmeprüfungen an elektronischen Stellwerken der Eisenbahn (Fernverkehr) zulässig seien. Die Auftraggeberin stellte weiters klar, dass der Begriff „Abnahmeprüfung“ kumulativ alle fünf in der Antwort zu Frage zwei dieses Dokumentes angeführten Punkte umfasst. Dabei handelt es sich um die auch in der Leistungsbeschreibung angeführten Punkte Planprüfung (Planprüfung der Bauentwurfsunterlagen gemäß § 31 Eisenbahngesetz 1957, EisBG, und Planprüfung Projektierung, Erfüllung der Auflagen aus Baugenehmigung), FAT Factory Acceptance Test („Werksabnahme“), Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen, Mess- und Einstellfahrten, sowie Abnahmeprüfung Gesamtanlage.In der Fragebeantwortung vom 30.4.2015 konkretisierte die Antragsgegnerin diese Anforderungen dahingehend, dass als Referenz eine Abnahmeprüfung einer LZB im U-Bahn-Bereich (Nahverkehr), eine Abnahmeprüfung an elektronischen Stellwerken im U-Bahn-Bereich (Nahverkehr) und Abnahmeprüfungen an elektronischen Stellwerken der Eisenbahn (Fernverkehr) zulässig seien. Die Auftraggeberin stellte weiters klar, dass der Begriff „Abnahmeprüfung“ kumulativ alle fünf in der Antwort zu Frage zwei dieses Dokumentes angeführten Punkte umfasst. Dabei handelt es sich um die auch in der Leistungsbeschreibung angeführten Punkte Planprüfung (Planprüfung der Bauentwurfsunterlagen gemäß Paragraph 31, Eisenbahngesetz 1957, EisBG, und Planprüfung Projektierung, Erfüllung der Auflagen aus Baugenehmigung), FAT Factory Acceptance Test („Werksabnahme“), Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen, Mess- und Einstellfahrten, sowie Abnahmeprüfung Gesamtanlage. In der Fragebeantwortung wurde weiters festgehalten, dass ein Gesamtgutachten über alle Leistungspunkte (Planprüfung, FAT-Factory Acceptance Test, Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen, Mess- und Einstellfahrten und Abnahmeprüfung Gesamtanlage) inkl. der Berücksichtigung der Forderungen des § 38 EisbAV für Erstinbetriebnahmen zu erstellen sei. Die Auftraggeberin stellte weiters klar, dass nicht nur die Ausfertigung eines Gutachtens durch den als Schlüsselpersonal namhaft gemachten Ziviltechniker, sondern auch die Durchführung sämtlicher Abnahme- und Inbetriebnahmetätigkeiten durch die als Schlüsselpersonal namhaft gemachten Abnahmebevollmächtigten durchgeführt werden muss.In der Fragebeantwortung wurde weiters festgehalten, dass ein Gesamtgutachten über alle Leistungspunkte (Planprüfung, FAT-Factory Acceptance Test, Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen, Mess- und Einstellfahrten und Abnahmeprüfung Gesamtanlage) inkl. der Berücksichtigung der Forderungen des Paragraph 38, EisbAV für Erstinbetriebnahmen zu erstellen sei. Die Auftraggeberin stellte weiters klar, dass nicht nur die Ausfertigung eines Gutachtens durch den als Schlüsselpersonal namhaft gemachten Ziviltechniker, sondern auch die Durchführung sämtlicher Abnahme- und Inbetriebnahmetätigkeiten durch die als Schlüsselpersonal namhaft gemachten Abnahmebevollmächtigten durchgeführt werden muss. Diese Festlegungen ergeben sich aus dem Vergabeakt und wurden von der Antragstellerin nicht bestritten. Sie brachte lediglich vor, sie habe diese Festlegungen insofern anders verstanden als die Antragsgegnerin, als sie davon ausgegangen sei, dass die gutachterlichen Leistungen hinsichtlich der fünf Punkte ausreichten und keine tatsächlichen Überprüfungstätigkeiten durch die Mitarbeiter der Antragstellerin selbst gefordert gewesen seien. Aufgabe des Gutachters hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 4 sei nach ihrer Ansicht, den Prüfumfang zu vereinbaren, die Programme entsprechend abzustimmen und die Durchführungen der Messungen zu überwachen sowie die Messergebnisse seinem Gutachten zu Grunde zu legen. Der Gutachter habe jeweils zu prüfen, ob die Messwerte mit den Anforderungen übereinstimmten. Die Fragebeantwortung vom 30.04.2015, Frage 02, habe die Antragstellerin so verstanden, dass sich diese Festlegungen auf die Erfüllung des gegenständlichen Auftrages, nicht aber auf die vorzulegenden Referenzen bezögen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin in Punkt 02 ihrer Fragebeantwortung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass die als Referenz vorzulegenden Gutachten alle fünf Leistungspunkte umfassen müssen und dass diesen Gutachten die Durchführung sämtlicher Abnahme- und Inbetriebnahmetätigkeiten durch die als Schlüsselpersonen namhaft gemachten Abnahmebevollmächtigten zu Grunde zu liegen hatte. Damit schloss die Antragsgegnerin aus, dass die als Referenz bekanntgegebenen Gutachten auf Abnahmeprüfungen anderer, nicht vom jeweiligen Bieter gestellter Abnahmebevollmächtigter beruhten. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass damit die Qualifikation der Mitarbeiter des bekannt gegeben Ziviltechnikers nachgewiesen werden sollte und andererseits auch nachgewiesen werden sollte, dass das beauftrage Büro den Leistungsumfang bewältigen könne. Dass sich die Fragebeantwortung 01 und 02 auf die Referenzen bezog, ist aus dem Zusammenhang mit den beantworteten und in der Fragebeantwortung ausdrücklich zitierten Fragen ersichtlich, die selbst von Referenzen (und nicht von Vertragsbestimmungen) sprechen. Damit steht aber, wie aus der Ausschreibung und der Fragebeantwortung ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin bestätigt, fest, dass als Referenzen einerseits nur Aufträge geeignet waren, die alle fünf Leistungspunkte (Planprüfung, FAT Factory Acceptance Test, Zuordnungsprüfung/Prüfung der Außenanlagen, Mess- und Einstellfahrten und Abnahmeprüfung Gesamtanlag) umfasst haben. Andererseits musste der Auftrag in allen fünf Punkten vom Bieter (Ziviltechniker und Abnahmebevollmächtigte) selbst durchgeführt worden sein. Diesen in den Ausschreibungsunterlagen und in der Fragebeantwortung vom 30.4.2015 zum Ausdruck gebrachten Anforderungen der Antragsgegnerin sind nun die von der Antragstellerin bekanntgegebenen Referenzen gegenüberzustellen. Referenz I entspricht diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie sich auf eine LZB im Eisenbahnbereich bezieht, obwohl nur Gutachten zu LZB im U-Bahn-Bereich als Referenzen zulässig waren. Dies wurde von der Antragstellerin nicht bestritten. Sie führte in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, es gebe keine wesentlichen technischen Unterschiede zwischen LZB im Eisenbahn- und im U-Bahn-Bereich. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Festlegungen in der Ausschreibung in der Form der Fragebeantwortung vom 30.4.2015 bestandsfest geworden sind. Die Frage, ob auch durch einen Referenzauftrag über die Begutachtung einer LZB im Eisenbahnbereich die technische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nachgewiesen hätte werden können, stellt sich daher im gegenständlichen Verfahrensabschnitt nicht mehr.Referenz römisch eins entspricht diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie sich auf eine LZB im Eisenbahnbereich bezieht, obwohl nur Gutachten zu LZB im U-Bahn-Bereich als Referenzen zulässig waren. Dies wurde von der Antragstellerin nicht bestritten. Sie führte in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, es gebe keine wesentlichen technischen Unterschiede zwischen LZB im Eisenbahn- und im U-Bahn-Bereich. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Festlegungen in der Ausschreibung in der Form der Fragebeantwortung vom 30.4.2015 bestandsfest geworden sind. Die Frage, ob auch durch einen Referenzauftrag über die Begutachtung einer LZB im Eisenbahnbereich die technische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nachgewiesen hätte werden können, stellt sich daher im gegenständlichen Verfahrensabschnitt nicht mehr. Referenz II bezieht sich auf ein Gutachten gemäß § 38 EisbAV im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer (verbundenen) Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §

§ 34aEis

BG. Die Errichtung dieser Anlage begann erst nach der Erteilung dieser Bewilligung, weshalb sie zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch die Antragstellerin noch nicht in der Wirklichkeit vorhanden war. Eine praktische Prüfung durch die Antragstellerin (z.B. Mess- und Einstellfahrten) erfolgte nicht. Referenz römisch zwei bezieht sich auf ein Gutachten gemäß Paragraph 38, EisbAV im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer (verbundenen) Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 31 a und Paragraph 34 a, EisBG. Die Errichtung dieser Anlage begann erst nach der Erteilung dieser Bewilligung, weshalb sie zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch die Antragstellerin noch nicht in der Wirklichkeit vorhanden war. Eine praktische Prüfung durch die Antragstellerin (z.B. Mess- und Einstellfahrten) erfolgte nicht. Diese Feststellungen zu Referenz II. beruhen auf den Angaben im Vergabeakt (Angebotsprüfung), auf den Angaben der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung und auf der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Ing. J.

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