GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis steht dem Beschuldigten
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Den Mitparteien steht gegen dieses Erkenntnis
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht offen.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis steht dem Beschuldigten
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Den Mitparteien steht gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaber der Liegenschaft in Wien, G.-gasse zu verantworten, dass am 29.7.2014 im Gangbereich des Haupteingangs dieses Wohnhauses mehrere Mülleimer aufgestellt waren, obwohl auf Steigen, Gängen und Hausfluren sowie nicht in nicht der individuellen Benutzung vorgehaltenen Keller- und Dachbodenteile in Gebäuden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Wiener Reinhalteverordnung 2008 (dies nicht öffentlich zugängige Gebäude) Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden dürfen.„Sie haben als Inhaber der Liegenschaft in Wien, G.-gasse zu verantworten, dass am 29.7.2014 im Gangbereich des Haupteingangs dieses Wohnhauses mehrere Mülleimer aufgestellt waren, obwohl auf Steigen, Gängen und Hausfluren sowie nicht in nicht der individuellen Benutzung vorgehaltenen Keller- und Dachbodenteile in Gebäuden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Wiener Reinhalteverordnung 2008 (dies nicht öffentlich zugängige Gebäude) Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden dürfen. Die haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 in Verbindung mit § 11 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien 2008 Nr. 5 in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung.Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 11, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien 2008 Nr. 5 in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden
V und § 9 Abs. 1 VStG.Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden
Paragraph 11, Reinhalteverordnung 2008 in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, WStV und Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 154,
der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008) dürfen auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.
Paragraph 2, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008) dürfen auf Stiegen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden. In § 11 leg.cit ist geregelt, dass – wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt – eine Verwaltungsübertretung begeht und der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe unterliegt.In Paragraph 11, leg.cit ist geregelt, dass – wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt – eine Verwaltungsübertretung begeht und der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe unterliegt. In Artikel 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung ist normiert, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.In Artikel 108 Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung ist normiert, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt. Da im gegenständlichen Ermittlungsverfahren hervor gekommen ist, dass die Aufstellung der Mülleimer im Gangbereich der Liegenschaft in Wien, G.-gasse, nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten war, sondern deren Aufstellung vielmehr auf Veranlassung des Magistrats der Stadt Wien durch Mitarbeiter der MA 48 erfolgte, ist dem Einschreiter die ihm angelastete Übertretung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken nicht subjektiv vorwerfbar, sodass das gegen ihn geführte Strafverfahren spruchgemäß einzustellen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.062.3442.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.