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{'item': 'VGW-102/013/31311/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlVGW-102/013/31311/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm

ihrem durch das Erkenntnis vom 25.09.2014, Zl. VGW-02/013/24669/2014 noch unerledigten Teil, nämlich betreffend die Vorführung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 05.04.2014

Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.09.2014 sowie aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Anlassfall vom 30.6.2015, G 233/2014, mit welchem die Worte „Kriminalpolizei oder“

§106Abs. 1 St

PO als verfassungswidrig aufgehoben worden sind, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn S. N., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

ihrem durch das Erkenntnis vom 25.09.2014, Zl. VGW-02/013/24669/2014 noch unerledigten Teil, nämlich betreffend die Vorführung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 05.04.2014

Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.09.2014 sowie aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Anlassfall vom 30.6.2015, G 233 aus 2014,, mit welchem die Worte „Kriminalpolizei oder“

§106Absatz eins, St

PO als verfassungswidrig aufgehoben worden sind, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird auch im verbleibenden Teil stattgegeben, und die Vorführung zur Einvernahme wird für rechtswidrig erklärt. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters an Aufwandersatz 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G

  1. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014, zur Post gegeben am folgenden Tag und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014, zur Post gegeben am folgenden Tag und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Der Einschreiter ist Eigentümer des Hauses K.-gasse

Wien und hat als Hauseigentümer sich zum gegenständlichen Zeitpunkt im Hofe des Hauses befunden und Müll umgeschlichtet, als er von einer unbekannten weiblichen Person verbal angegriffen und belästigt wurde. Er kam zu einer Schreierei. Die Unbekannte verschwand

einer Wohnung, die von einem Mieter (Herrn E. K.) bewohnt wird und entspann sich nach kurzer Zeit, als dieser Mieter die Wohnung öffnete, erneut ein Streit, der allerdings lediglich verbal ablief. Der Einschreiter verließ sein Haus und begab sich

seine Wohnung. Nachdem der Zeuge K. den Einschreiter kannte und ihm offenbar auch die Wohnadresse des Einschreiters bekannt war, erfolgte eine völlig unangemessene Belästigung des Einschreiters durch die Exekutive an seinem Wohnort nach 21.00 Uhr und wurde er – obwohl seine Personalien feststanden und es keinerlei Anlass für eine sofortige Vernehmung auf dem Polizeikommissariat gab – auf das Wachzimmer B. eskortiert und dort vernommen.

Anbetracht der Geringfügigkeit des Vorfalles hätte eine Vorladung für einen Werktag, zu einer angemessenen Zeit, ausgereicht um den Sachverhalt zu klären. Bei der nächtlichen Einvernahme wurde dem Einschreiter, offenbar lediglich aufgrund der verleumderischen Angaben einer ihm unbekannten Hausbewohnerin – es wurde dem Einschreiter leidglich der Name der Dame bekannt gegeben mit „A. I.“ (ob sie polizeilich gemeldet ist, ist ihm unbekannt, da es vom ihm bzw. der Vermieterin – seiner Gattin – keinen entsprechenden Meldezettel gibt – eine diesbezügliche ZMR-Abfrage lege ich

Kopie bei) – ein Betretungsverbot ausgesprochen, das ihn hindert seine Rechte und Pflichten als Hauseigentümer wahrzunehmen und sich um sein Eigentum zu kümmern.“Bei der nächtlichen Einvernahme wurde dem Einschreiter, offenbar lediglich aufgrund der verleumderischen Angaben einer ihm unbekannten Hausbewohnerin – es wurde dem Einschreiter leidglich der Name der Dame bekannt gegeben mit „A. römisch eins.“ (ob sie polizeilich gemeldet ist, ist ihm unbekannt, da es vom ihm bzw. der Vermieterin – seiner Gattin – keinen entsprechenden Meldezettel gibt – eine diesbezügliche ZMR-Abfrage lege ich

Kopie bei) – ein Betretungsverbot ausgesprochen, das ihn hindert seine Rechte und Pflichten als Hauseigentümer wahrzunehmen und sich um sein Eigentum zu kümmern.“ Darüber hinaus sind

der Beschwerde keinerlei rechtliche Ausführungen enthalten; wie jedoch der wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, erachtet der Beschwerdeführer seine Eskortierung zur sofortigen Vernehmung auf das Polizeikommissariat als unangemessen. Ferner wird das Betretungsverbot für rechtswidrig erachtet, zumal es offenbar lediglich auf einer völlig unsachlichen und einseitigen Aussage einer Beteiligten ohne Einvernahme weiterer Zeugen beruhe. Es wird beantragt, beide Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären. Der Antrag auf Kostenersatz wurde

der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. 2. Mit Schriftsatz vom 06.06.2014 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ: B6/119459/2014 geführten Verwaltungsakt

Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original am 09.04.2014 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden sei. 2.1. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ: P1/135481/1/2014 eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf dem im vorgelegten Akt enthaltenen Bericht vom 05.04.2014 über die Verhängung eines Betretungsverbots verweist und ergänzt, dass während der niederschriftlichen Einvernahme des Opfers durch

sp. F. versucht worden sei, einen weiteren möglichen Zeugen zum Erscheinen auf der PI zu bewegen. Dieser sei jedoch dazu nicht bereit gewesen (und habe erklärt, keine Wahrnehmung gemacht zu haben). Da der Beschwerdeführer für die einschreitenden Beamten wiederholt nicht erreichbar gewesen sei, sei RvI. So. um ca. 20:15 Uhr zu dessen Wohnadresse entsandt worden, wo er den Gesuchten angetroffen und

formiert habe, dass er zur Einvernahme

der PI B. benötigt werden würde. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit dem Beamten zur PI B. begeben.

rechtlicher Hinsicht wird auf § 38a Abs. 1 SPG verwiesen. Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergebe, sei der Beschwerdeführer von einer Hausbewohnerin und einer Zeugin beschuldigt worden, ihr wiederholt das Versetzen von Schlägen angedroht zu haben. Lediglich durch das Dazwischengehen unter anderem der Zeugin seien Tätlichkeiten gegen die gefährdete Person verhindert worden. Da als bestimmte Tatsache im Sinne von § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle des gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen seien, stelle umso mehr ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff, von dem die Beamten im vorliegenden Fall haben ausgehen müssen, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen Sicherheitsorgane

Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbotes. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 seien für diese Gefährlichkeitsprognose

sbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich. Da sich das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

solchen Fällen an den im Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Umständen, die den Beamten bekannt gewesen seien, zu orientieren haben, sei die Verhängung eines Betretungsverbots nicht rechtswidrig gewesen.

rechtlicher Hinsicht wird auf Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG verwiesen. Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergebe, sei der Beschwerdeführer von einer Hausbewohnerin und einer Zeugin beschuldigt worden, ihr wiederholt das Versetzen von Schlägen angedroht zu haben. Lediglich durch das Dazwischengehen unter anderem der Zeugin seien Tätlichkeiten gegen die gefährdete Person verhindert worden. Da als bestimmte Tatsache im Sinne von Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sogar unter der Schwelle des gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen seien, stelle umso mehr ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff, von dem die Beamten im vorliegenden Fall haben ausgehen müssen, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen Sicherheitsorgane

Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbotes. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 seien für diese Gefährlichkeitsprognose

sbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich. Da sich das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

solchen Fällen an den im Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Umständen, die den Beamten bekannt gewesen seien, zu orientieren haben, sei die Verhängung eines Betretungsverbots nicht rechtswidrig gewesen. Zur Unangemessenheit der Einvernahme des Beschwerdeführers

den Abendstunden wird ausgeführt, laut Sachverhaltsdarstellung sei der Beschwerdeführer freiwillig bereit gewesen, sich zum Zwecke seiner Einvernahme zur PI B. zu begeben. Es wird daher beantragt, die Beschwerde jeweils kostenpflichtig im Punkt Betretungsverbot abzuweisen und im weiteren Punkt zurückzuweisen. 2.2. Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund dazu eine Äußerung,

welcher er darauf hinweist, der einschreitende Beamte habe zwei Mal beim Beschwerdeführer angerufen, es jedoch nicht der Mühe für wert befunden, am Anrufbeantworter irgendeine

formation zu hinterlassen. Als der Beamte zur Wohnung des Einschreiters gekommen sei, habe sich dieser bereits im Nachtgewand befunden und sich zur Ruhe gelegt gehabt. Es sei nicht erforderlich gewesen, ihn sofort zu einer Einvernahme mitzunehmen, zumal er 75 Jahre alt sei und eine Gefahr von ihm nicht ausgehe. Die sogenannte Freiwilligkeit sei vom Beamten mit der Drohung erzwungen worden, er müsse den Beschwerdeführer zwangsvorführen, wenn sich dieser nicht sofort anziehe und mitkomme. Aufgrund dieser Amtshandlung habe der Einschreiter der Aufforderung Folge geleistet, sich angekleidet und den Beamten zur Vernehmung begleitet. Zum Betretungsverbot wird vorgebracht, die dem Einschreiter nicht bekannte Hausbewohnerin, die die Aktion ausgelöst habe, habe sich hysterisch gebärdet und den Einschreiter, welcher der Hauseigentümer sei, daran hindern wollen, die vorgeschriebene Mülltrennung zu kontrollieren, was

der Feststellung gegipfelt habe, es handle sich bei dem Müll um ihren Müll und ihr Eigentum. Die

der Äußerung der Landespolizeidirektion Wien angesprochene Gefährlichkeitsprognose sei offensichtlich auf eine krasse Fehleinschätzung der Situation durch die einschreitenden Beamten zurückzuführen. Der Antrag laut Beschwerde werde daher aufrecht gehalten. 2.3. Am 25.09.2014 fand – noch unter der GZ:VGW-02/013/24669/2014 – die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, nunmehr jedoch unvertreten, sowie die Zeuginnen E. N., I. A.,

sp. F. und die Zeugen

sp. R. und RvI. So. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Herrn Dr. W. vertreten. Nach Durchführung des Beweisverfahrens,

welchem sich herausstellte, dass die

der Beschwerde als „unangemessene Amtshandlung“ bezeichnete Vorführung des Einschreiters kriminalpolizeilich motiviert war, wurde über den verbleibenden Beschwerdepunkt (Betretungsverbot) zur ursprünglichen GZ das Erkenntnis verkündet; das gegenständliche Verfahren wurde jedoch ausgeschieden und zur gesonderter Geschäftszahl protokolliert. Unter dieser GZ beantragte das Verwaltungsgericht Wien die Aufhebung der Worte „Kriminalpolizei oder“

§ 106St

PO beim Verfassungsgerichtshof, welcher zu seiner Zahl G 233/2014 ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitete und mit Erkenntnis vom 30.6.2015 antragsgemäß entschied. Die dem Gesetzgeber gleichzeitig eingeräumte Frist bis

  1. 7.2016 ist auf den vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden.2.
  2. Am 25.09.2014 fand – noch unter der GZ:VGW-02/013/24669/2014 – die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, nunmehr jedoch unvertreten, sowie die Zeuginnen E. N., römisch eins. A.,

sp. F. und die Zeugen

sp. R. und RvI. So. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Herrn Dr. W. vertreten. Nach Durchführung des Beweisverfahrens,

welchem sich herausstellte, dass die

der Beschwerde als „unangemessene Amtshandlung“ bezeichnete Vorführung des Einschreiters kriminalpolizeilich motiviert war, wurde über den verbleibenden Beschwerdepunkt (Betretungsverbot) zur ursprünglichen GZ das Erkenntnis verkündet; das gegenständliche Verfahren wurde jedoch ausgeschieden und zur gesonderter Geschäftszahl protokolliert. Unter dieser GZ beantragte das Verwaltungsgericht Wien die Aufhebung der Worte „Kriminalpolizei oder“

Paragraph 106, StPO beim Verfassungsgerichtshof, welcher zu seiner Zahl G 233 aus 2014, ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitete und mit Erkenntnis vom 30.6.2015 antragsgemäß entschied. Die dem Gesetzgeber gleichzeitig eingeräumte Frist bis 31. 7.2016 ist auf den vorliegenden Anlassfall nicht anzuwenden. 3. Da

dieser Angelegenheit somit bereits eine Verhandlung vor dem erkennenden Richter stattgefunden hat,

welcher alle erforderlichen Beweise aufgenommen worden sind, bedurfte es zur Entscheidung über den verbleibenden Teil der Beschwerde keiner weiteren Verhandlung. 3.1. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der Parteienvernehmung und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden ergänzenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zum Mitkommen wurde von dem Beamten RvI So.

einer Art und Weise vorgetragen, dass der Betroffene vorhersehbar annehmen musste, bei Weigerung werde sie sogleich zwangsweise durchgesetzt. Im Hinblick darauf leistete der Beschwerdeführer dieser Aufforderung – trotz den damit für ihn verbundenen Unannehmlichkeiten, zumal sich bereits zur Nachtruhe begeben hatte – Folge. Im Übrigen wird auf die bereits zu GZ: VGW-02/013/24669/2014 getroffenen Tatsachenfeststellungen verwiesen, welche lauten: „Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hauses

Wien, K.-gasse. Die Zeugin I. A. war zur Tatzeit Mitbewohnerin einer unter anderem von K.

diesem Hause gemieteten Wohnung. Da die Mieter des Wohnhauses seit wenigen Monaten mit den vorhandenen Mülltonnen nicht mehr das Auslangen fanden und unter ihnen daher die Befürchtung bestand, die Magistratsabteilung 48 werde weitere Mülltonnen vorschreiben und die dadurch erhöhten Kosten werden von den Mietern zu tragen sein, wurde der Beschwerdeführer als Hauseigentümer auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer begann daher, am Samstag oder Sonntag die Mülltonnen zu kontrollieren, zumal die Müllabfuhr regelmäßig am Montag stattfand. Tatsächlich fand er

beträchtlichen Mengen Karton, Getränkedosen und Plastikflaschen

den Restmülltonnen vor, obwohl sich Papiercontainer an Ort und Stelle und Metall- sowie Plastikcontainer etwa 60 Meter entfernt befanden. Der Beschwerdeführer führte diese Gegenstände daher eigenhändig der getrennten Sammlung zu und drückte den restlichen Müll zusammen, damit dieser

den Restmülltonnen Platz fand. „Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hauses

Wien, K.-gasse. Die Zeugin römisch eins. A. war zur Tatzeit Mitbewohnerin einer unter anderem von K.

diesem Hause gemieteten Wohnung. Da die Mieter des Wohnhauses seit wenigen Monaten mit den vorhandenen Mülltonnen nicht mehr das Auslangen fanden und unter ihnen daher die Befürchtung bestand, die Magistratsabteilung 48 werde weitere Mülltonnen vorschreiben und die dadurch erhöhten Kosten werden von den Mietern zu tragen sein, wurde der Beschwerdeführer als Hauseigentümer auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer begann daher, am Samstag oder Sonntag die Mülltonnen zu kontrollieren, zumal die Müllabfuhr regelmäßig am Montag stattfand. Tatsächlich fand er

beträchtlichen Mengen Karton, Getränkedosen und Plastikflaschen

den Restmülltonnen vor, obwohl sich Papiercontainer an Ort und Stelle und Metall- sowie Plastikcontainer etwa 60 Meter entfernt befanden. Der Beschwerdeführer führte diese Gegenstände daher eigenhändig der getrennten Sammlung zu und drückte den restlichen Müll zusammen, damit dieser

den Restmülltonnen Platz fand. Als er dies am 05.04.2014 wieder tat, schrie ihn die – ihm persönlich unbekannte – Zeugin A. vom Fenster der Wohnung des Herrn K. heraus an, das sei ihr Müll, was er da tue, sei illegal und sei eine Frechheit. Sie wiederholte diese Beschimpfungen und Beschuldigungen. Der Beschwerdeführer begab sich daher im Anschluss zu der Wohnung und sprach mit dem Mieter K. sowie mit der weiteren dort anwesenden Frau St. über den Vorfall. Als im Zuge der Diskussion die Zeugin A. hinzutrat, kam es zu der

der Folge aktenkundig gewordenen, verbalen Auseinandersetzung (deren genauer Verlauf hier keiner Feststellung bedarf, zumal die belangte Behörde von den ihr diesbezüglich vorliegenden Aussagen auszugehen hatte). Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin nach Hause und ging bereits gegen 20:00 Uhr zu Bett, während die Zeugin A. mit ihrer Freundin Frau St.

die Polizeiinspektion B. kam, um Rat zu suchen. Dabei gab sie an, der Beschwerdeführer habe sie zu schlagen versucht, was nur durch ihren Mitbewohner habe abgewehrt haben können. Sie räumte zwar ein, die Auseinandersetzung dadurch begonnen zu haben, dass sie den, den Müll durchsuchenden Beschwerdeführer angeschrieen habe, was er da mache und was das solle. Er habe ihr schon als Antwort auf ihre Vorhaltungen Schläge angedroht und habe dies auch getan, als Herr K. die Türe geöffnet habe und sie sich außer Sichtweite

ihrem Zimmer befunden habe. Da das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und Herrn K. sowie Frau St. andererseits nicht gut verlaufen sei und er weiterhin auf sie geschimpft habe, sei die Zeugin A. nach vorne gegangen und habe nachdrücklich gesagt, dass er sie

Ruhe lassen solle. Daraufhin habe er ihr wieder Schläge angedroht. Da sie bereits so gereizt von der vorherrschenden Situation gewesen sei, sei sie einen Schritt

seine Richtung getreten und habe gesagt, dass er sie schlagen solle. Daraufhin sei der Beschwerdeführer so wütend geworden, dass er mit der Hand ausgeholt habe, um sie zu schlagen. Wäre ihr Mitbewohner nicht dazwischen gegangen, hätte er das nach ihrer Einschätzung auch getan. Anschließend habe er geschrien, dass er sich erkundigen werde, was sie für eine Mitbewohnerin sei, und habe jedoch anschließend das Weite gesucht. Die vor der belangten Behörde ebenfalls als Zeugin einvernommene Frau St. gab dazu an, der Beschwerdeführer habe sich auf das Gespräch mit ihr und Herrn K. einigermaßen eingelassen, habe jedoch ihre Freundin weiterhin mit diversen Ausdrücken beschimpft. Da sie dies gehört habe, sei sie auch schnell zur Türe gekommen. Der Beschwerdeführer sei definitiv böse geworden, als er sie erblickt habe. Frau A. sei natürlich auch aufgebracht gewesen. Es sei ein Wortgefecht entstanden und sie habe hören können, dass der Beschwerdeführer ihre Freundin gefragt habe, ob er sie schlagen solle, was diese zwei Mal bejaht habe. Der Mitbewohner (K.) und sie haben sich anschließend zwischen die beiden gestellt und sie habe lediglich versucht, ihre Freundin (die Zeugin A.) an ihrer Hand zurückzuziehen. Dadurch sei es schlussendlich nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen und der Beschwerdeführer habe die Örtlichkeit verlassen. Frau

sp. F., die diese Einvernahme durchgeführt hatte, rief dann

der Polizeiinspektion H. an, dass die dortigen Kollegen den Beschwerdeführer aufsuchen und ein Betretungsverbot verhängen mögen. Dies wurde von dort jedoch abgelehnt, da die Beamten die Meinung vertraten, jene Dienststelle, die die Amtshandlung geführt habe, möge das Betretungsverbot selbst verhängen, zumal sie sich ebenfalls

der Nähe befinde. Man einigte sich letztlich darauf, dass die Beamten vom H. den Beschwerdeführer

die PI B. zur Einvernahme bringen sollten. Bereits vor der Ankunft des Beschwerdeführers bereitete

sp. F. nicht nur die Unterlagen für ein Betretungsverbot vor, sondern einigte sich mit ihrem Kollegen

sp. R. auch darauf, dass dieser den Beschwerdeführer einvernehmen und das Betretungsverbot verhängen solle. RvI. So. von der PI H. rief den Beschwerdeführer erfolglos an, ohne eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Daraufhin begab er sich mit einer Kollegin zur Adresse des Beschwerdeführers und läutete an der Wohnungstüre. Zuvor war er (von seiner Kollegin

sp. F. im ... Bezirk) telefonisch lediglich

formiert worden, dass es um eine gefährliche Drohung gehe, welche Anlass für ein Betretungsverbot sein solle. Er ging daher davon aus, dass er den Beschwerdeführer auf jeden Fall zur Polizeiinspektion B. mitzubringen habe, notfalls unter Berufung auf § 153 Abs. 3 StPO. Der Beschwerdeführer, der RvI. So. und der weiteren Beamtin die Tür öffnete, erhielt dementsprechend – mag das auch nicht ausdrücklich angedroht worden sein – den Eindruck vermittelt, dass er jedenfalls unverzüglich mitzukommen habe, obwohl er sich bereits im Nachtgewand befand, sonst werde er von den Beamten zwangsweise vorgeführt. [….]RvI. So. von der PI H. rief den Beschwerdeführer erfolglos an, ohne eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Daraufhin begab er sich mit einer Kollegin zur Adresse des Beschwerdeführers und läutete an der Wohnungstüre. Zuvor war er (von seiner Kollegin

sp. F. im ... Bezirk) telefonisch lediglich

formiert worden, dass es um eine gefährliche Drohung gehe, welche Anlass für ein Betretungsverbot sein solle. Er ging daher davon aus, dass er den Beschwerdeführer auf jeden Fall zur Polizeiinspektion B. mitzubringen habe, notfalls unter Berufung auf Paragraph 153, Absatz 3, StPO. Der Beschwerdeführer, der RvI. So. und der weiteren Beamtin die Tür öffnete, erhielt dementsprechend – mag das auch nicht ausdrücklich angedroht worden sein – den Eindruck vermittelt, dass er jedenfalls unverzüglich mitzukommen habe, obwohl er sich bereits im Nachtgewand befand, sonst werde er von den Beamten zwangsweise vorgeführt. [….] Ergänzend ist festzuhalten, dass die Zeugin A. gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben hatte, sie fürchte um ihr Leben, welches durch den Beschwerdeführer bedroht sei. Bei ihren Aussagen von der Polizei waren sowohl der Zeugin A. als auch Frau St. bereits bekannt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den Hauseigentümer handelt.“ 3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die oben ergänzend getroffene Feststellung gründet sich sowohl auf die Angaben des – im persönlichen Eindruck glaubwürdigen – Beschwerdeführers als auch auf das Zugeständnis des Zeugen So., welcher einräumte, er hätte „allerdings über die Anwendung des § 153 Abs. 3 StPO nachgedacht“, „wenn das Ganze nicht so freundlich abgelaufen wäre“. Bereits zuvor hatte er angegeben, es sei so abgelaufen, „ dass ich nicht einmal an eine Anwendung des § 153 StPO denken musste“. Der Zeuge hat die Aufforderung zum Mitkommen somit

der Annahme ausgesprochen, im Weigerungsfall Zwang anwenden zu können, und der Beschwerdeführer hat die Aufforderung – ob dies nun ausgesprochen wurde oder nicht – auch genau so verstanden. Es ist daher lebensnahe anzunehmen, dass diese Übereinstimmung nicht auf Zufall beruht, sondern ein objektives Substrat

der Art und Weise besitzt, wie die Aufforderung an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist; diesem wurde somit wenigstens nonverbal vermittelt, dass sein Mitkommen erzwungen werden könne.Die oben ergänzend getroffene Feststellung gründet sich sowohl auf die Angaben des – im persönlichen Eindruck glaubwürdigen – Beschwerdeführers als auch auf das Zugeständnis des Zeugen So., welcher einräumte, er hätte „allerdings über die Anwendung des Paragraph 153, Absatz 3, StPO nachgedacht“, „wenn das Ganze nicht so freundlich abgelaufen wäre“. Bereits zuvor hatte er angegeben, es sei so abgelaufen, „ dass ich nicht einmal an eine Anwendung des Paragraph 153, StPO denken musste“. Der Zeuge hat die Aufforderung zum Mitkommen somit

der Annahme ausgesprochen, im Weigerungsfall Zwang anwenden zu können, und der Beschwerdeführer hat die Aufforderung – ob dies nun ausgesprochen wurde oder nicht – auch genau so verstanden. Es ist daher lebensnahe anzunehmen, dass diese Übereinstimmung nicht auf Zufall beruht, sondern ein objektives Substrat

der Art und Weise besitzt, wie die Aufforderung an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist; diesem wurde somit wenigstens nonverbal vermittelt, dass sein Mitkommen erzwungen werden könne. Im Übrigen wird auf die bereits zu bereits zu GZ: VGW-02/013/24669/2014 getroffene Beweiswürdigung verwiesen, welche lautet: „Die zitierten und

haltlich wiedergegebenen Angaben der Zeugin A. und von Frau St. vor der Polizei ergeben sich aus den Niederschriften über die Vernehmung der beiden Frauen. Die Zeugin A. bestritt zwar, der Zeugin F. gesagt zu haben, sie fürchte um ihr Leben. Jene beharrte aber darauf, dass sie das sonst nicht geschrieben hätte; dafür spricht auch, dass die Zeugin A. ihre Aussage vor der Polizei unterschrieben hat. Dass die beiden Frauen die Polizei nicht

der Absicht aufsuchten, eine Anzeige zu erstatten, sondern um vorerst Rat zu suchen, ergibt sich sowohl aus der niederschriftlichen Aussage von Frau St. als auch aus dem Amtsvermerk der Zeugin F. vom 05.04.2014. Die als gefährdete Person geführte Zeugin A. gibt

ihrer Aussage selbst an, sie habe einen Schritt auf den Beschwerdeführer zu gemacht und ihn aufgefordert, sie zu schlagen, worauf jener mit der Hand ausgeholt habe. Frau St. schildert diesen Sachverhalt

ihrer niederschriftlichen Einvernahme etwas abweichend, nämlich Frau A. habe zwei Mal bejaht, dass er sie schlagen solle. Sie gibt

der Folge an, der Mitbewohner und sie haben sich anschließend zwischen die beiden gestellt, schwächt dies aber bezüglich ihrer Person dann ab, sie habe lediglich versucht, ihre Freundin an ihrer Hand zurückzuziehen. Der offenkundige Widerspruch, dass das vermeintliche Opfer wegen bloß angedrohter Schläge Angst um ihr Leben habe, aber dennoch

der fraglichen Situation einen Schritt auf den Beschwerdeführer zu gemacht habe und ihn aufgefordert habe, sie zu schlagen, wird von der einvernehmenden Beamtin F.

keiner Weise thematisiert. Den Akten ist auch keine Überlegung dazu entnehmen, dass das Androhen eines Schlages oder selbst das Ausführen einer Ohrfeige ohne gesundheitliche Folgen bloß als Beleidigung zu werten ist, welche im Hinblick auf das unmittelbar vorangegangene Verhalten des solcherart Beleidigten sogar straflos sein kann. Die Version des erst zwischen 21:12 Uhr und 21:40 Uhr einvernommenen Beschwerdeführers: „Die stärkere Dame kam dann aus der Wohnung

den Gang heraus und stellte sich knapp vor mich hin und forderte mich zwei Mal lautstark auf, dass ich ihr doch eine runterhauen soll damit sie Schmerzensgeld bekommt“ fand überhaupt keinen Eingang

die Überlegungen. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass dies nicht zuletzt deshalb der Fall war, weil die Verhängung eines Betretungsverbotes bereits vor der Einvernahme des Beschwerdeführers beschlossene Sache war. Bei ihrer Einvernahme hat die Zeugin

sp. F. zunächst sogar freimütig zugegeben, sie habe die PI H. um die Verhängung des Betretungsverbotes ersucht. Sie hat sich zwar im Nachhinein korrigiert, doch sodann selbst angegeben, sie habe mit ihrem Kollegen R. vor dessen Einvernahme des Beschwerdeführers gesprochen und sich auf ein Betretungsverbot geeinigt und sie glaube nicht, dass sie mit ihm noch während dieser Einvernahme Kontakt gehabt habe. Der am Nachmittag des Verhandlungstages einvernommene Zeuge

sp. R. behauptet zwar etwas anderes, jedoch musste er zugeben, zwischenzeitlich mit seiner Kollegin

sp. F. über deren Einvernahme telefoniert zu haben, nachdem seine ersten Antworten diesbezüglich bereits auffällig gewesen waren. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass das nur eine Schutzbehauptung war und dass

Wahrheit während oder nach der Einvernahme des Beschwerdeführers kein Kontakt mehr zwischen dem einvernehmenden Beamten

sp. R. und seiner Kollegin

sp. F., welche die Zeuginnen einvernommen hatte, stattfand. Daher muss der gemeinsame Beschluss über die Verhängung eines Betretungsverbotes gegen den Beschwerdeführer bereits vor dessen Einvernahme gefallen sein.“ 3.3.

rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich – auf der Grundlage des Art. 140 Abs. 7 B-VG – aus der Tatsache des Anlassfalles für die Aufhebung der anderslautenden Zuständigkeitsnorm

§ 106St

PO durch den Verfassungsgerichtshof.3.3.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich – auf der Grundlage des Artikel 140, Absatz 7, B-VG – aus der Tatsache des Anlassfalles für die Aufhebung der anderslautenden Zuständigkeitsnorm

Paragraph 106, StPO durch den Verfassungsgerichtshof. 3.3.

  1. Eine Aufforderung eines Polizeibeamten zum Mitkommen, welche so vorgetragen wird, dass der Betroffene von ihrer sofortigen zwangsweisen Durchsetzung im Weigerungsfalle ausgehen muss, ist als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt zu qualifizieren. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall nicht nur aus dem übereinstimmenden Verständnis von Anweisendem und Betroffenem, sondern es weisen auch die Begleitumstände – der Beschwerdeführer musste sich erst wieder ankleiden – keinesfalls auf eine freiwillige Befolgung hin. Unter diesen Umständen wäre der Beamte – gesetzt den (hypothetischen) Fall, er hätte die Aufforderung unverbindlich gemeint – vielmehr sogar gehalten gewesen, ausdrücklich auf die Freiwilligkeit des Mitkommens hinzuweisen. 3.3.
  2. Der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung war nicht gegeben. Konkret ist nicht nachvollziehbar, worin die vom einschreitenden Beamten

s Treffen geführte „gefährliche Drohung“ bestanden haben sollte.

der Regel stellt die Drohung mit einer Ohrfeige höchstens eine (als Privatanklagedelikt und somit nicht von Amts wegen verfolgbare) Beleidigung dar. Im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Grund aufgebracht war, aber dennoch – ungeachtet weiterer Provokation durch die angeblich gefährdete Person – den Ort ohne Tätlichkeit verlassen hatte, kann von einer gefährlichen Drohung keine Rede sein. Ebenso wenig kann der Angabe der Anzeigerin, sie fürchte um ihr Leben, schon mangels jeglichen Tatsachensubstrats irgendeine Bedeutung beigemessen werden.

sbesondere steht die vom vorgeblichen Opfer behauptete, aber nicht nachvollziehbar begründete Furcht um ihr Leben

krassen Widerspruch mit dem von ihr selbst eingeräumten Umstand, dass sie den Streit begonnen hatte und dass sie sich selbst kurz vor der freiwilligen Entfernung des angeblichen Gefährders vor diesen hingestellt hatte und ihn aufgefordert hatte, sie zu schlagen. Unbestritten ist weiters, dass es zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen ist. Dass der Beschwerdeführer ohne das Dazwischentreten von Herrn K. einen Schlag ausgeführt hätte, stellt lediglich eine Mutmaßung der beiden Zeuginnen dar.

sgesamt ergab sich schon aus den Schilderungen der beiden Zeuginnen, umso mehr aber im Konnex mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, schon für die ersteinschreitenden Beamten das Bild eines vom vorgeblichen Opfer provozierten, aber völlig glimpflich ausgegangenen Bassenastreits, der sich

dieser Form nicht einmal zu wiederholen drohte, zumal dem vorgeblichen Opfer zum Zeitpunkt seiner provozierenden Einlassung noch nicht bekannt gewesen war, dass es sich bei der Person, die ihren Müll kontrollierte, um den Hauseigentümer handelte. Sollten die ersteinschreitenden Beamten dem vorführenden Beamten diesbezüglich ein falsches Bild vermittelt haben, so wäre dies ebenso von der belangten Behörde zu vertreten, wie wenn dieser Beamte ohne zureichende

formationen voreilig von der Verwirklichung des § 107 StGB ausgegangen wäre.Sollten die ersteinschreitenden Beamten dem vorführenden Beamten diesbezüglich ein falsches Bild vermittelt haben, so wäre dies ebenso von der belangten Behörde zu vertreten, wie wenn dieser Beamte ohne zureichende

formationen voreilig von der Verwirklichung des Paragraph 107, StGB ausgegangen wäre. Für die Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt fehlte es somit an der rechtlichen Grundlage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 35 VwGVG

Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. Die Beschwerde geht – neben dem Betretungsverbot, für welches Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand bereits zugesprochen worden sind – ausdrücklich auch auf die „Eskortierung“ als zweiten Beschwerdepunkt ein, weshalb Kraft Obsiegens

diesem weiteren Punkt ein weiterer Schriftsatzaufwand zuzusprechen war. Eine neuerliche Verhandlung hat zu diesem Punkt hingegen nicht stattgefunden.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG

Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Die Beschwerde geht – neben dem Betretungsverbot, für welches Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand bereits zugesprochen worden sind – ausdrücklich auch auf die „Eskortierung“ als zweiten Beschwerdepunkt ein, weshalb Kraft Obsiegens

diesem weiteren Punkt ein weiterer Schriftsatzaufwand zuzusprechen war. Eine neuerliche Verhandlung hat zu diesem Punkt hingegen nicht stattgefunden.

  1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
  2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.013.31311.2014

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