RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2015 GeschäftszahlVGW-102/V/013/8314/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über den Antrag des Herrn F. G., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, den BESCHLUSS gefasst: I. Dem Antrag wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist für die – mittlerweile eingebrachten – ordentliche Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 28.5.2015, GZ VGW-102/013/5189/2015 wird bewilligt. römisch eins. Dem Antrag wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist für die – mittlerweile eingebrachten – ordentliche Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 28.5.2015, GZ VGW-102/013/5189/2015 wird bewilligt. II. Dagegen ist die Revision unzulässig. römisch zwei. Dagegen ist die Revision unzulässig. BEGRÜNDUNG Mit Beschluss vom 28.5.2015 wurde die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Antragstellers als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde die ordentliche Revision zugelassen, zumal über eine wesentliche Rechtsfrage entschieden wurde, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt worden war (nämlich, ob sich durch die Textierung der Bestimmung über die Beschwerdefrist – nunmehr § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG, früher § 67c Abs. 1 AVG – Wiedereinsetzungsanträge generell, oder nur in bestimmten Fällen erübrigen sollen). Mit Beschluss vom 28.5.2015 wurde die auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Antragstellers als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde die ordentliche Revision zugelassen, zumal über eine wesentliche Rechtsfrage entschieden wurde, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt worden war (nämlich, ob sich durch die Textierung der Bestimmung über die Beschwerdefrist – nunmehr Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG, früher Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG – Wiedereinsetzungsanträge generell, oder nur in bestimmten Fällen erübrigen sollen). Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer und nunmehrigen Antragsteller zu Handen seiner Rechtsvertreter am 1.6.2015 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 13.7.2015. Mit 14.7.2015 – sohin einen Tag verspätet - übermittelte die Rechtsvertreterin den Revisionsschriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Wien, samt einem Schreiben einer Mitarbeiterin, welche angab, den an das Verwaltungsgericht Wien gerichteten Schriftsatz am Vortag irrtümlich an den VwGH abgefertigt zu haben. Die Sendebestätigung vom Vortag wurde beigelegt. Mit Schriftsatz vom 15.7.2015, eingelangt am 17.7.2015, stellte der Revisionswerber durch seine Vertreterin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab dazu an, aufgrund einer erstmalig aufgetretenen Unaufmerksamkeit der Kanzleihilfskraft sei die Revision – trotz einem ausdrücklichen Hinweis und der Angabe des zuständigen Gerichts im Rubrum – versehentlich an den Verwaltungsgerichtshof versendet worden. Hierzu wird das Übermittlungsprotokoll vom 13.7.2015 beigelegt. Verwiesen wird ferner darauf, dass sofort am folgenden Tag eine Zustellung an das Verwaltungsgericht Wien erfolgt ist. Bezug genommen wird auf die ständige Judikatur, wonach lediglich von einem minderen Grand des Versehens auszugehen ist, wenn der Parteienvertreter in seiner Kanzlei eine gute Organisationsstruktur hat und sämtliche ihm obliegenden Überwachungs- und Kontrollpflichten gewissenhaft einhält. Ein Verschulden der Kanzleibediensteten stelle für einen Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, sogar ein Irrtum werde als solches Ereignis anerkannt (Hinweis auf VwGH 21.1.2004, 2001/16/0479; VwGH 16.3.2005, 2003/14/005). Dem Rechtsanwalt sei das Verschulden nicht zuzurechnen, wenn es klare Anweisungen gegeben habe (Hinweis auf VwGH 21.1.2004, 2001/16/0479). Die irrtümliche Versendung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch eine bis dahin verlässliche Kanzleihilfskraft sei trotz der genauen Anweisung durch die zuständige Sachbearbeiterin sowie der Angabe der Adresse im Rubrum der Revision geschehen. Die Rechtsanwaltskanzlei sei sehr gut organisiert, sodass sämtliche Fristen sowohl im „Outlook“, im „Advokat“ sowie in einem physischen Kalender eingetragen seien. Diese Fristenerfassung erfolge letztlich durch mehrere Mitarbeiter, wodurch auch mittels einer Gegenkontrolle in der Fristenverwaltung die konkrete Kalendierung von Rechtsmittelfristen sichergestellt werde. Demnach könne der Rechtsvertreterin keine mangelnde Organisation bezüglich der Fristenverwaltung sowie -überwachung der Kanzleibediensteten zum Vorwurf gemacht werden. Die Fristversäumung beruhe im konkreten Falle zudem nicht auf einer nicht ordnungsgemäß eingetragenen Frist, sondern auf der Tatsache, dass die Revision an das unzuständige Gericht verschickt worden sei. Das Verhalten bzw. Verschulden im Sinne der leichten Fahrlässigkeit des § 1332 ABGB der bis dato sehr zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin, die seit über 14 Jahren bei der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei tätig sei, könne nach dem oben Gesagten der Rechtsvertreterin nicht zugerechnet werden. Die Fristversäumung beruhe im konkreten Falle zudem nicht auf einer nicht ordnungsgemäß eingetragenen Frist, sondern auf der Tatsache, dass die Revision an das unzuständige Gericht verschickt worden sei. Das Verhalten bzw. Verschulden im Sinne der leichten Fahrlässigkeit des Paragraph 1332, ABGB der bis dato sehr zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin, die seit über 14 Jahren bei der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei tätig sei, könne nach dem oben Gesagten der Rechtsvertreterin nicht zugerechnet werden. Als Beweis wird die Auskunft der Kanzleimitarbeiterin angeboten und wird das mit Abfertigungsstempel versehene Deckblatt der Revision vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher den VwGH um Übermittlung des Deckblattes der dort eingelangten Revision ersucht. Dieses, mit der do. Zahl RO-2015/01/0008 versehene Deckblatt, wurde als eingescannte Beilage mit eMail vom 27.8.2015 übermittelt. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. § 33 Abs. 1 VwGVG lautet: „Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – …. – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt [zu ergänzen: hat] und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehend handelt.Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lautet: „Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – …. – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt [zu ergänzen: hat] und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehend handelt. Abs. 3 leg. cit. befristet den Antrag mit zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, und verpflichtet den Antragsteller zur gleichzeitigen Nachholung der versäumten Handlung.Absatz 3, leg. cit. befristet den Antrag mit zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, und verpflichtet den Antragsteller zur gleichzeitigen Nachholung der versäumten Handlung. Das vom Verwaltungsgerichtshof übermittelte Deckblatt gleicht – abgesehen von den nachträglich angebrachten Vermerken der Rechtsanwaltskanzlei einerseits und des VwGH andererseits – bis hin zur Unterschriftsparaphe dem vom Rechtsvertreter des Antragstellers vorgelegten Original. Beide weisen als Adressaten übereinstimmend das Verwaltungsgericht Wien, Muthgasse 62, 1192 Wien, aus. Das solcherart überprüfte Vorbringen ist somit auch inhaltlich nachvollziehbar, zumal die zuständige Sachbearbeiterin bei der Rechtsvertretung offenkundig die richtige Einbringungsstelle vermerkt hatte, und die am letzten Tag der Frist erfolgte Einbringung bei der falschen Stelle, nämlich beim Verwaltungsgerichtshof, somit auf ein Versehen einer Kanzleimitarbeiterin zurückzuführen ist (welche möglicherweise dadurch irregeführt wurde, dass die elektronische Einbringung vorgesehen war, welche aber beim Verwaltungsgericht Wien noch nicht möglich ist). Da es sich somit um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt, welchem nur ein minderer Grad des Versehens zugrunde lag, war die Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß zu bewilligen. Da es sich somit um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt, welchem nur ein minderer Grad des Versehens zugrunde lag, war die Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß zu bewilligen. Nachdem der Antragsteller die ordentliche Revision zwischenzeitlich (noch vor seinem Wiedereinsetzungsantrag) bereits beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht hat, gilt diese somit als rechtzeitig eingebracht. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.V.013.8314.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.