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{'item': 'VGW-131/036/6129/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlVGW-131/036/6129/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1989 geborenen) Herrn S. K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 16.04.2015, Zl. E/737/VA/15, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach am 17.08.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entziehung der Lenkberechtigung auf § 26 Abs. 2a FSG 1997 gründet. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entziehung der Lenkberechtigung auf Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 gründet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten, hatte gegen den Beschwerdeführer (Bf) eine Strafverfügung vom 07.02.2015, Zl. VStV/914300868945/2014 erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: „1. Sie haben am 04.09.2014 um 00.22 Uhr in Wien 10., Triester Straße 70, stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1... gelenkt und die durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gem. § 52 Z. 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 20 km/h überschritten, und haben dabei ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, indem Sie diese Verwaltungsübertretung bei Nacht und künstlicher Beleuchtung im Zuge eines Wettrennens mit zwei anderen Fahrzeuglenkern begangen haben, wobei die beteiligten Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit auf ähnlicher Höhe fuhren und dabei alle drei Fahrstreifen der Fahrbahn benützt wurden, sodass im Falle des plötzlichen Auftauchens weiterer Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse vor Ihnen ein Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremsen kaum möglich gewesen wäre und dadurch ein schwerer Verkehrsunfall zu erwarten gewesen wäre.„1. Sie haben am 04.09.2014 um 00.22 Uhr in Wien 10., Triester Straße 70, stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1... gelenkt und die durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gem. Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 20 km/h überschritten, und haben dabei ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, indem Sie diese Verwaltungsübertretung bei Nacht und künstlicher Beleuchtung im Zuge eines Wettrennens mit zwei anderen Fahrzeuglenkern begangen haben, wobei die beteiligten Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit auf ähnlicher Höhe fuhren und dabei alle drei Fahrstreifen der Fahrbahn benützt wurden, sodass im Falle des plötzlichen Auftauchens weiterer Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse vor Ihnen ein Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremsen kaum möglich gewesen wäre und dadurch ein schwerer Verkehrsunfall zu erwarten gewesen wäre. 2. Sie haben am 04.09.2014 um 00:22 Uhr in Wien 10., Triester Straße 70, stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1... gelenkt und haben auf der Fahrt den für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 52 lit. a Zif. 10a StVO iVm. § 7 Abs. 3 Zif. 3 FSG1. Paragraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Zif. 3 FSG 2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG2. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 1 FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1. €200,00 4 Tage(
  4. n)4 Stunde(
  5. n)§ 99 Abs. 2 lit. c StVO1. €200,00 4 Tage(
  6. n)4 Stunde(
  7. n)Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 0 Minute(
  8. n)2. €65,00 1 Tage(
  9. n)6 Stunde(
  10. n)§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG2. €65,00 1 Tage(
  11. n)6 Stunde(
  12. n)Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG 0 Minute(
  13. n)Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 265,00“ Diese Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Bf beim Postamt hinterlegt und lag dort vom 12.02.2015 an zur Abholung bereit. Laut Auskunft des Kundenservice der Österreichischen Post AG wurde die – die Strafverfügung enthaltende – Sendung vom Bf am 13.02.2015 persönlich abgeholt (die Übernahmebestätigung wurde übermittelt). Es ist also davon auszugehen, dass die genannte Strafverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzog – aus Anlass des zur Bestrafung führenden Vorfalls – dem Bf daraufhin mit Bescheid vom 16.04.2015 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997) die für die Klasse(
  14. n)AM und B erteilte Lenkberechtigung, und zwar gemäß § 26 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 für die Zeit von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzog – aus Anlass des zur Bestrafung führenden Vorfalls – dem Bf daraufhin mit Bescheid vom 16.04.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997) die für die Klasse(
  15. n)AM und B erteilte Lenkberechtigung, und zwar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 für die Zeit von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Der Bf erachtet sich u.a. in seinem subjektiven Recht verletzt, aufgrund eines inhaltlich rechtswidrigen Bescheides und darüber hinaus aufgrund einer nicht anzuwendenden Norm bemaßnahmt zu werden. Der Bf verwies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst auf die von ihm abgegebene Stellungnahme vom 14.04.2015. Darin hatte er bestritten, an einer Wettfahrt teilgenommen zu haben. Es liege keines der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 vor, es wäre eine Entzugsdauer der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 26 FSG 1997 nicht rechtens. Bei dem angegebenen Straßenabschnitt (Triester Straße Nr. 70) sei eine Geschwindigkeit von 70 km/h geboten. Die Geschwindigkeitsübertretung habe nicht mittels Messgerät festgestellt werden können, sodass diese vom Meldungsleger auf 20 km/h geschätzt worden sei. Es wurde ausdrücklich bestritten, dass er an einer Wettfahrt teilgenommen haben solle. Hingewiesen wurde darauf, dass Wettfahrten einer Bewilligung gemäß StVO bedürften und Zuwiderhandeln mit Strafe bedroht sei; ein derartiges Strafverfahren sei nicht einmal eingeleitet bzw. rechtskräftig beendet worden. Dem § 26 Abs. 3 FSG 1997 sei bei einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h – wenn diese mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei – eine Entziehungsdauer von zwei Wochen zu entnehmen. Ihm werde vorgeworfen, die Geschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben, weshalb die beabsichtigte Entziehung der Lenkberechtigung rechtswidrig und daher zu Unrecht erfolgt sei. Der § 26 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Er habe die (mit Strafverfügung verhängte) Strafe bereits bezahlt. Es wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Bf verwies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst auf die von ihm abgegebene Stellungnahme vom 14.04.2015. Darin hatte er bestritten, an einer Wettfahrt teilgenommen zu haben. Es liege keines der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 vor, es wäre eine Entzugsdauer der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten gemäß Paragraph 26, FSG 1997 nicht rechtens. Bei dem angegebenen Straßenabschnitt (Triester Straße Nr. 70) sei eine Geschwindigkeit von 70 km/h geboten. Die Geschwindigkeitsübertretung habe nicht mittels Messgerät festgestellt werden können, sodass diese vom Meldungsleger auf 20 km/h geschätzt worden sei. Es wurde ausdrücklich bestritten, dass er an einer Wettfahrt teilgenommen haben solle. Hingewiesen wurde darauf, dass Wettfahrten einer Bewilligung gemäß StVO bedürften und Zuwiderhandeln mit Strafe bedroht sei; ein derartiges Strafverfahren sei nicht einmal eingeleitet bzw. rechtskräftig beendet worden. Dem Paragraph 26, Absatz 3, FSG 1997 sei bei einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h – wenn diese mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei – eine Entziehungsdauer von zwei Wochen zu entnehmen. Ihm werde vorgeworfen, die Geschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben, weshalb die beabsichtigte Entziehung der Lenkberechtigung rechtswidrig und daher zu Unrecht erfolgt sei. Der Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Er habe die (mit Strafverfügung verhängte) Strafe bereits bezahlt. Es wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien schaffte den Verwaltungsstrafakt bezüglich des gegenständlichen Vorfalles (den Bf betreffend) und die Verwaltungsstrafakten bezüglich der anderen an dem gegenständlichen Vorfall beteiligten Lenker bei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Mag. H. als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm. Der Bf brachte vor, er kenne keinen der beiden anderen Lenker; sein damaliger Beifahrer kenne den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-D.... Er habe kein Wettrennen gemacht. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Mit Schreiben vom 19.08.2015 teilte der Bf mit, dass auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung verzichtet werde; es wurde beantragt, eine Entscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgebenden Bestimmungen des FSG 1997 lauten (auszugsweise): "Verkehrszuverlässigkeit § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … 5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ... Sonderfälle der Entziehung § 26. ...Paragraph 26, ... ...
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. ..." Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Bf wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung am 04.09.2014 mit rechtskräftiger Strafverfügung des Polizeikommissariats vom 07.02.2015 gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 bestraft wurde. Ebenso wenig ist strittig, dass das Entziehungsverfahren wegen dieser Anlasstat innerhalb eines Jahres ab der Anlasstat eingeleitet worden ist. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Bf wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung am 04.09.2014 mit rechtskräftiger Strafverfügung des Polizeikommissariats vom 07.02.2015 gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 bestraft wurde. Ebenso wenig ist strittig, dass das Entziehungsverfahren wegen dieser Anlasstat innerhalb eines Jahres ab der Anlasstat eingeleitet worden ist. In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997 zu entfallen. In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 zu entfallen. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage. Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen. Nichts anderes gilt für die Fälle des § 26 Abs. 2a FSG 1997, für die das Gesetz eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2013/11/0112). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage. Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen. Nichts anderes gilt für die Fälle des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997, für die das Gesetz eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2013/11/0112). Dem Bf ist einzuräumen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, die gegenständliche Entziehung könne auf § 26 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 gegründet werden. Ihm wurde nämlich nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h zur Last gelegt, im § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 ist aber von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h die Rede (auch wurde im vorliegenden Fall die Überschreitung nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt). Die Begründung der belangten Behörde erweist sich daher als unrichtig, es wurde aber – wie oben ausgeführt – die gegenständliche Entziehung letztlich ohnehin auf § 26 Abs. 2a FSG 1997 gestützt. Dem Bf ist einzuräumen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, die gegenständliche Entziehung könne auf Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 gegründet werden. Ihm wurde nämlich nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h zur Last gelegt, im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 ist aber von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h die Rede (auch wurde im vorliegenden Fall die Überschreitung nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt). Die Begründung der belangten Behörde erweist sich daher als unrichtig, es wurde aber – wie oben ausgeführt – die gegenständliche Entziehung letztlich ohnehin auf Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 gestützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat in Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 auszugehen. Es ist also bei der gegenständlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Bf die seiner Bestrafung zugrundeliegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestands nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 abgeleitet hat. Im vorliegenden Fall sind dies die Tatbegehung bei Nacht und künstlicher Beleuchtung im Zuge eines Wettrennens mit zwei anderen Fahrzeuglenkern, wobei auch die beiden anderen Fahrzeuglenker mit überhöhter Geschwindigkeit auf ähnlicher Höhe gefahren seien, sodass alle drei Fahrstreifen benützt worden seien, sodass im Falle des plötzlichen Auftauchens weiterer Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse vor ihm ein Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremsen kaum möglich gewesen wäre und dadurch ein schwerer Verkehrsunfall zu erwarten gewesen wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat in Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 auszugehen. Es ist also bei der gegenständlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Bf die seiner Bestrafung zugrundeliegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 abgeleitet hat. Im vorliegenden Fall sind dies die Tatbegehung bei Nacht und künstlicher Beleuchtung im Zuge eines Wettrennens mit zwei anderen Fahrzeuglenkern, wobei auch die beiden anderen Fahrzeuglenker mit überhöhter Geschwindigkeit auf ähnlicher Höhe gefahren seien, sodass alle drei Fahrstreifen benützt worden seien, sodass im Falle des plötzlichen Auftauchens weiterer Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse vor ihm ein Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremsen kaum möglich gewesen wäre und dadurch ein schwerer Verkehrsunfall zu erwarten gewesen wäre. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Gestaltung der Strafverfügung vom 07.02.2015 zweifelsfrei ergibt, wurde der Bf wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 bestraft. Diese Bestrafung ist in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Gestaltung der Strafverfügung vom 07.02.2015 zweifelsfrei ergibt, wurde der Bf wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 bestraft. Diese Bestrafung ist in Rechtskraft erwachsen. Ist also im vorliegenden Fall von einer erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 genannten Übertretung auszugehen, so sieht eben für einen solchen Fall § 26 Abs. 2a leg.cit. eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor. Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde dem Bf zu Recht die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides – mit 21.04.2015) entzogen. Ist also im vorliegenden Fall von einer erstmaligen Begehung einer im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 genannten Übertretung auszugehen, so sieht eben für einen solchen Fall Paragraph 26, Absatz 2 a, leg.cit. eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor. Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde dem Bf zu Recht die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides – mit 21.04.2015) entzogen. Aus diesen Erwägungen war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Entziehung der Lenkberechtigung auf § 26 Abs. 2a FSG 1997 gründet. Aus diesen Erwägungen war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Entziehung der Lenkberechtigung auf Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 gründet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.6129.2015

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