RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlVGW-131/036/7246/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1967 geborenen) Herrn R. M. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19.05.2015, Zl. F/3803/VA/15, betreffend Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 10.04.2015 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(
- n)AM und B gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bf sei vom Landesgericht ... am 22.05.2013 unter der GZ. ... wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren rechtskräftig bestraft worden. Eine detaillierte Darstellung der zur Verurteilung geführten Tat könne von Seiten des Verkehrsamtes Wien entfallen, da der gesamte Sachverhalt in der Urteilsbegründung enthalten sei. Es folgt dann eine Wiedergabe des § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 und des § 7 Abs. 1 FSG 1997. Weitere Begründungselemente enthält der angefochtene Bescheid nicht. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 10.04.2015 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(
- n)AM und B gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bf sei vom Landesgericht ... am 22.05.2013 unter der GZ. ... wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren rechtskräftig bestraft worden. Eine detaillierte Darstellung der zur Verurteilung geführten Tat könne von Seiten des Verkehrsamtes Wien entfallen, da der gesamte Sachverhalt in der Urteilsbegründung enthalten sei. Es folgt dann eine Wiedergabe des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG 1997 und des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997. Weitere Begründungselemente enthält der angefochtene Bescheid nicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte er vor, am 13.03.2015 sei im zuständigen Vollzugsgericht ... ein Clearing durchgeführt worden, wo die Entscheidung gefallen sei, ihn nach zwei Drittel seiner Haft zu entlassen (am 27.06.2016). Dadurch würde sich für ihn die Möglichkeit ergeben, dass er mit Fußfessel entlassen werde. Er müsste aber einen Arbeitsvertrag vorweisen. Er habe langjährige Praxis als Taxilenker und werden Taxilenker am Arbeitsmarkt gesucht. Er habe sich bei einigen Unternehmen vorgestellt und würden diese ihm die Möglichkeit geben, bei diesen zu arbeiten. Er nehme seit 19 Monaten keinerlei Substitutionsmedikamente mehr; sein Harntest sei seit 06.03.2013 negativ. Er übermittle auch eine Therapiebestätigung. Er ersuche seinem Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung stattzugeben. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte das Landesgericht ... den dortigen Akt zur GZ. ... zur Einsichtnahme. Mit dem erwähnten Urteil des Landesgerichtes ... vom 22.05.2013 wurde der Bf und die Zweitangeklagte (Frau H. W.) schuldig erkannt „es haben vorschriftswidrig zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 01.11.2011 und 17.09.2012 in Wien und ... 1. R. M. und H. W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in einer Vielzahl von Teilhandlungen Suchtgift, nämlich zumindest 335 Substitol-Retard 200 mg Kapseln ä 150 mg Morphin (50,20 g reines Morphin - 5,02 Grenzmengen) im Zuge einer unbekannten Anzahl an Postpaketübersendungen dem abgesondert verfolgten T. Mo. gegen Entgelt überlassen,1. R. M. und H. W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer Vielzahl von Teilhandlungen Suchtgift, nämlich zumindest 335 Substitol-Retard 200 mg Kapseln ä 150 mg Morphin (50,20 g reines Morphin - 5,02 Grenzmengen) im Zuge einer unbekannten Anzahl an Postpaketübersendungen dem abgesondert verfolgten T. Mo. gegen Entgelt überlassen, 2. R. M. als Alleintäter bzw. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) mit der abgesondert verfolgten D. S. in einer Vielzahl von Teilhandlungen Suchtgift, nämlich weitere zumindest 1.857 Substitol-Retard 200 mg Kapseln ä 150 mg Morphin (278,55 g reines Morphin - 27,86 Grenzmengen) im Zuge einer unbekannten Anzahl an Postpaketübersendungen und einer direkten Übergabe, dem abgesondert verfolgten T. Mo. gegen Entgelt überlassen, wobei H. W. die Taten zu 1. im Hinblick auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und H. W. die Taten zu 1. im Hinblick auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge und R. M. die Taten zu 1. und 2. im Hinblick auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge („Übermenge“) beging, R. M. überdies gewerbsmäßig handelte und schon einmal, und zwar am 20.06.2002 zu ... des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden war.R. M. die Taten zu 1. und 2. im Hinblick auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge („Übermenge“) beging, R. M. überdies gewerbsmäßig handelte und schon einmal, und zwar am 20.06.2002 zu ... des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war. Es haben hiedurch begangen R. M.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 3 SMG unddas Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und H. W. die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG.die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG. Es werden hiefür R. M. nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) JahrenR. M. nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren H. W. nach § 28a Abs. 1 SMG in Anwendung der §§ 28, 43a Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) MonatenH. W. nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in Anwendung der Paragraphen 28, 43 a, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten sowie beide Angeklagte gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten dessowie beide Angeklagte gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.“ Das Landesgericht ... stellte den folgenden Sachverhalt fest: „Der 46-jährige Erstangeklagte ist österreichischer Staatsangehöriger und bezog zuletzt Pensionsvorschuss und Mietzinsbeihilfe von monatlich zusammen cirka EUR 850,-. Er hat kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von cirka EUR 250.000,-- resultierend aus der Zeit seiner ersten Ehe und einer Arbeitsunfähigkeit. Der Angeklagte ist geschieden und sorgepflichtig für ein mj. Kind. Die 36-jährige Zweitangeklagte ist Österreicherin und derzeit arbeitslos, wobei sie vom Sozialamt monatlich EUR 850,-- bezieht. Sie hat kein Vermögen und keine Schulden. Die Zweitangeklagte ist ledig und sorgepflichtig für ein mj. Kind. Die Strafregisterauskunft von R. M. weist 3 Eintragungen auf, wobei sämtliche früheren Verurteilungen als einschlägig zum gegenständlichen Strafverfahren zu werten sind. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.06.2002, rechtskräftig seit 20.06.2002, ... wurde er wegen §§ 28 Abs. 2, 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.2004 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und schließlich am 29.05.2008 endgültig nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 07.12.2006, rechtskräftig seit 12.12.2006, ..., wurde R. M. wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und nach Ablauf der Probezeit endgültig nachgesehen wurde. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 20.06.2008, rechtskräftig seit 24.06.2008, ..., wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 2,--, im Uneinbringlichkeitsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (ON 36).Die Strafregisterauskunft von R. M. weist 3 Eintragungen auf, wobei sämtliche früheren Verurteilungen als einschlägig zum gegenständlichen Strafverfahren zu werten sind. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.06.2002, rechtskräftig seit 20.06.2002, ... wurde er wegen Paragraphen 28, Absatz 2, 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.2004 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und schließlich am 29.05.2008 endgültig nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 07.12.2006, rechtskräftig seit 12.12.2006, ..., wurde R. M. wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und nach Ablauf der Probezeit endgültig nachgesehen wurde. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 20.06.2008, rechtskräftig seit 24.06.2008, ..., wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 2,--, im Uneinbringlichkeitsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (ON 36). Die Strafregisterauskunft von H. W. weist keine Eintragung auf. Über seinen Bruder „V.“ M. lernte R. M. den abgesondert verfolgten T. Mo. nach dessen letzter Haftentlassung am 24.06.2011 kennen. T. Mo. erkundigte sich bei R. M. über die Möglichkeit der Lieferung von größeren Mengen Substitol-Tabletten von Wien nach ..., um diese in ... in Verkehr zu setzen. Um sein karges Einkommen aus dem Pensionsvorschuss aufzubessern, beschloss R. M. eine Geschäftsverbindung mit T. Mo. einzugehen. Diese Geschäfte liefen so ab, dass R. M. Substitol-Tabletten auf dem Schwarzmarkt in Wien zwischen EUR 10,-- und EUR 12,- pro Stück erwarb bzw. von seiner damaligen Lebensgefährtin H. W., die sich im Substitutionsprogramm befand und täglich 4 Substitol-Retard 200 mg Kapseln bezog, zur Verfügung gestellt bekam, und die Kapseln im Zuge einer unbekannten Anzahl an Postpaketübersendungen dem T. Mo. nach ... schickte. Im Gegenzug übermittelte T. Mo., bzw. in dessen Auftrag Ma. G., per Postüberweisung unterschiedlich hohe Geldbeträge an R. M. und - über dessen Anweisung - auch an H. W. sowie die abgesondert verfolgte D. S., wobei H. W. die auf ihren Namen angewiesenen Gelder jeweils zur Gänze an R. M. ablieferte. Die Gesamtsumme der von T. Mo. und Ma. G. an R. M., H. W. und D. S. in Auftrag gegebenen 90 Überweisungen beträgt EUR 32.437,80, wobei von dieser Summe ein Betrag von EUR 5.030,-- auf H. W. angewiesen wurde. Bei sämtlichen von R. M. an T. Mo. übersandten Substitol-Tabletten handelte es sich um Substitol-Retard 200 mg Kapseln, welche pro Kapsel 150 mg Morphin enthalten. T. Mo. bezahlte an R. M. einen Einzelstückpreis von EUR 15,--. Umgelegt auf die gesamte transferierte Summe von EUR 32.437,80, ergibt dies eine Menge von 2.162 Substitol-Retard 200 mg Kapseln. Im Zuge eines Aufeinandertreffens von R. M. und T. Mo. in Wien verkaufte R. M. an T. Mo. außerdem persönlich weitere 30 Stück Substitol-Retard 200 mg Kapseln. R. M. hat sohin zumindest 2.192 Stück Substitol-Retard 200 mg Kapseln zu je 150 mg Morphin, insgesamt beinhaltend sohin 328,80 g reines Morphin, dem T. Mo. gegen Entgelt überlassen. H. W. übergab dem Angeklagten im Tatzeitraum innerhalb von cirka 6 Monaten täglich 2 Substitol-Retard 200 mg Kapseln ä 150 mg Morphin, insgesamt sohin ca. 336 Kapseln, zum Weiterverkauf an T. Mo., zumal sie ihre tägliche Dosis Substitol von 800 mg auf 400 mg reduziert hatte, jedoch nach wie vor 800 mg als Substitutionsmedikation bezog. H. W. war bekannt, dass R. M. Substitol-Kapseln an T. Mo. verschickt und im Gegenzug dafür Geld bekommt. Sie stellte für diese Geschäfte ihren Namen für die Geldtransfers von T. Mo. bzw. der mit diesem im Suchtgifthandel tätigen Ma. G. zur Verfügung. Unter Heranziehung eines Preises von EUR 15,-- pro Substitol-Retard 200 mg Kapsel entspricht jener Geldbetrag, der auf H. W. überwiesen wurde, zumindest 335 Substitol-Retard 200 mg Kapseln, beinhaltend 50,25 g reines Morphin. Die Grenzmenge des § 28b SMG beträgt für Morphin 10 g.Die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG beträgt für Morphin 10 g. Nicht festgestellt werden kann, ob H. W. hinsichtlich des Überlassens von weiteren zumindest 1.857 Substitol-Retard 200 mg Kapseln an T. Mo. durch R. M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin mit R. M. agiert hat. Sowohl R. M. als auch H. W. befanden sich im Tatzeitraum bereits seit mehreren Jahren im Drogenersatzprogramm und waren an Suchtmittel gewöhnt. Beide Angeklagten hatten von vornherein den an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Vorsatz, der den daran geknüpften Additionseffekt mit umfasste. Sie wussten, dass die von ihnen weitergegebenen Suchtgiftmengen jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, jedenfalls überstiegen, dies nahmen sie billigend in Kauf. Der Erstangeklagte R. M. hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, Suchtgift in einer das 25-fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge zu überlassen. Es war sein erklärtes Ziel, möglichst große Mengen an Suchtgift zu verkaufen, um entsprechend große Gewinne zu erwirtschaften.Beide Angeklagten hatten von vornherein den an eine bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Vorsatz, der den daran geknüpften Additionseffekt mit umfasste. Sie wussten, dass die von ihnen weitergegebenen Suchtgiftmengen jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, jedenfalls überstiegen, dies nahmen sie billigend in Kauf. Der Erstangeklagte R. M. hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, Suchtgift in einer das 25-fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Gesamtmenge zu überlassen. Es war sein erklärtes Ziel, möglichst große Mengen an Suchtgift zu verkaufen, um entsprechend große Gewinne zu erwirtschaften. Beide Angeklagten wussten, dass sie die ihnen verschriebenen Substitol-Kapseln nicht weitergeben durften und auch jeder Umgang außerhalb der verordneten Suchtgiftrationen vorschriftswidrig ist. Sie wussten über die Inhaltsstoffe und Zusammensetzung der gehandelten Präparate Bescheid. Beide Angeklagten wussten, dass sie (hinsichtlich des Erstangeklagten R. M. teilweise) in bewusstem Zusammenwirken als Mittäter handelten und wollte dies auch. Durch den Aufschlag beim Weiterkauf an T. Mo. erwirtschaftete der Erstangeklagte R. M. fortlaufend Gewinne, darauf kam es ihm an, und stellte er seiner damaligen Lebensgefährtin H. W. diese in unbekannter Höhe auch zur Verfügung, wobei diese wusste, woher das Geld stammte. Die Angeklagten führten die Suchtgiftgeschäfte, weil sie beide keiner Beschäftigung nachgingen und nur ein geringes Einkommen hatten. Die Suchtgiftgeschäfte waren eine einfache Möglichkeit für sie, ein Einkommen zu erzielen. R. M. wurde am 06.03.2013 festgenommen und wurde über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.“ Es folgt dann die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Landesgerichtes .... Abschließend wurde ausgeführt, hinsichtlich des Bf sei bei der Strafzumessung seine Gewöhnung an Suchtmittel, die teilweise Sicherstellung von Suchtmittel und sein Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen, insbesondere eine dem § 28a Abs. 1 SMG entsprechende Verurteilung, sowie der lange Tatzeitraum, die mehrfache Tatwiederholung und die Begehung mit Mittäterinnen zu werten. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe erscheine dem Gericht hinsichtlich des Bf bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als schuld- und tatangemessen. Es folgt dann die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Landesgerichtes .... Abschließend wurde ausgeführt, hinsichtlich des Bf sei bei der Strafzumessung seine Gewöhnung an Suchtmittel, die teilweise Sicherstellung von Suchtmittel und sein Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen, insbesondere eine dem Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG entsprechende Verurteilung, sowie der lange Tatzeitraum, die mehrfache Tatwiederholung und die Begehung mit Mittäterinnen zu werten. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe erscheine dem Gericht hinsichtlich des Bf bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als schuld- und tatangemessen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes ... vom 03.03.2013, wurde den Berufungen des Bf und der Frau W. nicht Folge gegeben. Bezüglich des Bf führte das Oberlandesgericht (zur Höhe der verhängten Strafe) Folgendes aus: „Dem Erstangeklagten ist einzuräumen, dass die Verurteilung zu ... de; Landesgerichtes für Strafsachen Wien qualifikationsbegründend ist und daher unter dem Aspekt des Doppelverwertungsverbotes (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nicht gesondert als erschwerend gewertet werden kann (13 Os 13/12w). Als erschwerend sind bei ihm daher nicht drei, sondern zwei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Allerdings sind die Erschwerungsgrunde beim Erstangeklagten insoferne zu ergänzen, als auch eine mehrfache Qualifikation, nämlich Gewerbsmäßigkeit und Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge vorliegt. Soweit der Berufungswerber reklamiert, dass seine suchtbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht als mildernd gewertet worden wäre, übersieht er den vom Erstgericht angenommenen Milderungsgrund der Gewöhnung an Suchtmittel.„Dem Erstangeklagten ist einzuräumen, dass die Verurteilung zu ... de; Landesgerichtes für Strafsachen Wien qualifikationsbegründend ist und daher unter dem Aspekt des Doppelverwertungsverbotes (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) nicht gesondert als erschwerend gewertet werden kann (13 Os 13/12w). Als erschwerend sind bei ihm daher nicht drei, sondern zwei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Allerdings sind die Erschwerungsgrunde beim Erstangeklagten insoferne zu ergänzen, als auch eine mehrfache Qualifikation, nämlich Gewerbsmäßigkeit und Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge vorliegt. Soweit der Berufungswerber reklamiert, dass seine suchtbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht als mildernd gewertet worden wäre, übersieht er den vom Erstgericht angenommenen Milderungsgrund der Gewöhnung an Suchtmittel. Bei dem bei R. M. anzuwendenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren und ausgehend von den ergänzten Strafzumessungsgründen ist die vom Erstgericht mit fünf Jahren bemessene Freiheitsstrafe nicht zu streng.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des FSG 1997 lauten (auszugsweise): "§ 3
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ...
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), ... § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
- eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
- eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ Vorauszuschicken ist, dass der Bf zuletzt eine bis zum 15.04.2014 (befristet) erteilte Lenkberechtigung hatte. Als Auflage waren ihm ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 12 Monaten vorgeschrieben worden. Sein Antrag vom 10.04.2015 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurde vom Verkehrsamt abgewiesen. Der Bf hatte in seinem Antrag darauf hingewiesen, derzeit Häftling in der Vollzugsanstalt ... zu sein. Er bräuchte die Lenkberechtigung, um wieder als Taxilenker tätig werden zu können. Er verwies auch auf seine Drogentherapie. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Bf wegen einer Straftat gemäß § 28a SMG vom Landesgericht ... verurteilt worden ist. Das Landesgericht ... stützte die Verurteilung auf § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 3 SMG, zumal der Bf gewerbsmäßig gehandelt hat und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden sei. Daraus folgt, dass der Bf eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG 1997 verwirklicht hat. Sein Antrag vom 10.04.2015 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung wurde vom Verkehrsamt abgewiesen. Der Bf hatte in seinem Antrag darauf hingewiesen, derzeit Häftling in der Vollzugsanstalt ... zu sein. Er bräuchte die Lenkberechtigung, um wieder als Taxilenker tätig werden zu können. Er verwies auch auf seine Drogentherapie. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Bf wegen einer Straftat gemäß Paragraph 28 a, SMG vom Landesgericht ... verurteilt worden ist. Das Landesgericht ... stützte die Verurteilung auf Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zumal der Bf gewerbsmäßig gehandelt hat und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden sei. Daraus folgt, dass der Bf eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG 1997 verwirklicht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es im gegebenen Zusammenhang keine Rolle, dass der Bf bei Begehung der strafbaren Handlung kein Kraftfahrzeug verwendet hat, da das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert wird (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 24.08.1999, Zl. 99/11/0166 u.v.a.). Es entspricht im Übrigen ferner der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. hier bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung) aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/11/0300). Der Umstand, dass der Bf während der Zeit seiner Anhaltung in Strafhaft selbst keine Drogen (Substitutions-Medikamente) mehr konsumiert und sein Harntest negativ ist, ist bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung (bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit) zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Der Umstand, dass der Bf in Haft an einer Gruppen-Psychotherapie teilgenommen und mitgearbeitet hat, ist bei der gegebenen Sachlage (den vom Bf begangenen Straftaten und der verstrichenen Zeit seit dem Ersturteil von lediglich zwei Jahren) nicht weiter von Relevanz. Im Hinblick auf die vom Bf gegen Entgelt überlassene große Menge – der Bf wurde, wie erwähnt, nach § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG verurteilt – des Suchtgiftes, die Tatwiederholungen über einen längeren Zeitraum sowie die Gewerbsmäßigkeit kann sein behauptetes Wohlverhalten in Haft (seit März 2013) und der von ihm vorgebrachten Teilnahme an einer Gruppen-Psychotherapie (mit 14-tägiger Frequenz zu je 90 Minuten) keinesfalls eine für ihn günstigere Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit bewirken. Abschließend ist anzumerken, dass es sich bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2000, Zl. 98/11/0300). Im Hinblick auf die vom Bf gegen Entgelt überlassene große Menge – der Bf wurde, wie erwähnt, nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG verurteilt – des Suchtgiftes, die Tatwiederholungen über einen längeren Zeitraum sowie die Gewerbsmäßigkeit kann sein behauptetes Wohlverhalten in Haft (seit März 2013) und der von ihm vorgebrachten Teilnahme an einer Gruppen-Psychotherapie (mit 14-tägiger Frequenz zu je 90 Minuten) keinesfalls eine für ihn günstigere Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit bewirken. Abschließend ist anzumerken, dass es sich bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2000, Zl. 98/11/0300). Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.7246.2015