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{'item': 'VGW-141/002/6413/2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 5§ 81§ 52§ 54§ 2§ 53a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/002/6413/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 6.2.2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wird. Die Leistung beträgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 6.2.2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wird. Die Leistung beträgt: von 06.02.2015 bis 28.02.2015 EUR 0,00 von 01.03.2015 bis 31.03.2015 EUR 180,93 von 01.04.2015 bis 30.04.2015 EUR 0,00 von 01.05.2015 bis 31.05.2015 EUR 51,92 von 01.06.2015 bis 30.06.2015 EUR 0,00 von 01.07.2015 bis 31.07.2015 EUR 0,00 von 01.08.2015 bis 31.08.2015 EUR 0,00 von 01.09.2015 bis 30.09.2015 EUR 0,00 Der Antrag auf Mietbeihilfe wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.4.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch BF) vom 6.2.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

§ 5WMG abgewiesen.

Begründend wurde angeführt, der BF sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und durch die vorgelegte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu einem Aufenthalt bis 14.12.2015 berechtigt. Er sei weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, noch Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Er sei auch nicht Familienangehöriger eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

§ 5WMG seien nicht erfüllt.1.1.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.4.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch BF) vom 6.2.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, WMG abgewiesen. Begründend wurde angeführt, der BF sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und durch die vorgelegte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu einem Aufenthalt bis 14.12.2015 berechtigt. Er sei weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, noch Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Er sei auch nicht Familienangehöriger eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

Paragraph 5, WMG seien nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF vorgebrachte,

§ 5Abs.

2 WMG seien folgende Personen gleichgestellt: Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft … erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben, und deren Familienangehörige. Sein Stiefvater J. W. besitze eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes nach § 53a NAG und er (BF) sei Angehöriger nach § 54 Abs. 1, da er der leibliche Sohn der Ehegattin (T. K.) des Herrn W. sei.Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF vorgebrachte,

Paragraph 5, Absatz 2, WMG seien folgende Personen gleichgestellt: Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft … erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben, und deren Familienangehörige. Sein Stiefvater J. W. besitze eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes nach Paragraph 53 a, NAG und er (BF) sei Angehöriger nach Paragraph 54, Absatz eins,, da er der leibliche Sohn der Ehegattin (T. K.) des Herrn W. sei. 1.

  1. Am 19.8.2015 und fortgesetzt am 31.8.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die seitens der belangten Behörde unbesucht blieb. Der BF gab am 19.8.2015 als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich werde, seit ich mit meiner Mutter nach Österreich gekommen bin, von meinem Stiefvater finanziell unterstützt. Meine Geburtsurkunde samt Übersetzung lege ich vor (wird nach Rückgabe des Originals in Kopie zum Akt genommen). Ich habe in Russland acht Jahre Grundschule besucht, also bis zu meinem
  2. Lebensjahr. Danach habe ich keine Schule besucht und bin mit meinen Eltern zu Hause geblieben. Nachdem ich Ende 2010 nach Österreich gekommen bin, wurde ich zur Maturaschule zugelassen und bemühe mich seither sukzessive, die Externistenmatura abzulegen. Von September 2013 bis Februar 2015 habe ich in der Gastronomie als Kochgehilfe gearbeitet. Das war meine erste Erwerbstätigkeit und ich habe monatlich netto knapp über 1000 € verdient. Mein Stiefvater hat mich auch während dieser Zeit im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell unterstützt, insbesondere, wenn ich mit meinem Geld nicht ausgekommen bin oder für meine Schule oder Fortbildung zusätzliche Ausgaben hatte. Er überweist mir monatliche Geldbeträge als Unterhaltsleistung, das sind seit März 2015 glaublich 85 € monatlich, im Februar 2015 waren es glaublich weniger. Vom AMS beziehe ich seit 6.2.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 24,43 täglich, und zwar durchgehend – bei Krankheit das Krankengeld in der selben Höhe. Ich habe vom 27.5.2015 bis 17.7.2015 über das AMS einen Englischkurs besucht und für diesen Zeitraum auch Kursnebenkostenbeihilfe von 1,93 € täglich bezogen. Ich kann bei Bedarf meine Kontoauszüge mit den Gutschriften bzw. Überweisungen meines Stiefvaters und die Leistungsmitteilungen des AMS nachbringen. Das Arbeitslosengeld läuft jetzt glaublich bis 5.9.
  3. Die Miete in der L.-gasse beträgt 488,34 €. Ich wohne dort gemeinsam mit dem Hauptmieter und ich glaube, dass dieser eine Miete in der Höhe von monatlich 700 € bis 800 € bezahlt. Ich bezahle ihm die genannten 488,34 €, habe aber nur einen mündlichen Untermietvertrag, benutze jedoch den etwas größeren Teil der Wohnung.“ Der Zeuge J. W. sagte am 19.8.2015 Folgendes aus: „Ich habe die Beschwerde für den BF verfasst. Ich bin britischer Staatsangehöriger und in Österreich daueraufenthaltsberechtigt. Die Bescheinigung des Daueraufenthalts habe ich vorgelegt bzw. wurde diese der Beschwerde beigelegt. Weiters lege ich eine Farbkopie der Aufenthaltskarte meiner Ehefrau vor. Ich habe Frau K. am 26.1.2007 im
  4. Standesamt in Moskau geehelicht. Das Original der russischen Heiratsurkunde lege ich vor (wird kopiert und nach Rückgabe des Originals in Kopie zum Akt genommen). Die Ehe ist aufrecht. Der BF ist der leibliche Sohn meiner Frau, also mein Stiefsohn. Sowohl meine Ehefrau als auch der BF haben eine Aufenthaltskarte. Ich habe in verschiedenen Ländern als Wirtschaftsprüfer gearbeitet, und zwar mit Arbeitssprache russisch. Ich habe zwar schon in den Jahren 2000 bis 2002 in Österreich gelebt. Seit Mai 2004 lebe ich mehr oder weniger durchgehend bzw. dauernd in Österreich. Meine Frau ist erst Ende 2010 zu mir nach Österreich gezogen, nachdem sie die Aufenthaltskarte für Österreich bekommen hat. Gleichzeitig mit meiner Frau hat auch deren Sohn, der BF, die Aufenthaltskarte für Österreich bekommen und ist gleichzeitig mit seiner Mutter im Dezember 2010 zu mir nach P. gezogen. Der BF hat dann 2012/2013 in Wien eine Maturaschule besucht und hat dann gemeinsam mit seiner Mutter in Wien gelebt. Auch ich habe in diesem Zeitraum gemeinsam mit ihnen in der Wurmsergasse gelebt.Der BF hat dann 2012 aus 2013, in Wien eine Maturaschule besucht und hat dann gemeinsam mit seiner Mutter in Wien gelebt. Auch ich habe in diesem Zeitraum gemeinsam mit ihnen in der Wurmsergasse gelebt. Der BF hat dann einen Job gesucht und auch gefunden und kurze Zeit im ... Bezirk in der F.-straße gewohnt, danach in einer Wohnung von mir in P.. Im Jahr 2014 hat er dann zunächst im ... Bezirk in einer Wohngemeinschaft gewohnt und seit August 2014 wohnt er gemeinsam mit einem Studenten in einer Wohnung in Wien, L.-gasse. Er arbeitet nach wie vor an seiner Externistenmatura. Von Herbst 2013 bis Anfang Februar 2015 hat der BF in der Gastronomie als Kochgehilfe gearbeitet und daneben die Externistenmatura weiter betrieben. Seit Februar 2015 bekommt er Arbeitslosengeld. Meine Frau hat in Österreich nie gearbeitet. Ich habe den BF, seit er in Österreich ist, mehr oder weniger ständig finanziell unterstützt. Zum Teil hat er ja auch bei mir gewohnt und die Höhe meiner finanziellen Unterstützung richtete sich nach seinem Bedarf. Während seiner Zeit als Kochgehilfe hat er zwar knapp über € 1.000 netto monatlich verdient, jedoch hat auch das nicht immer für seine Wohnkosten und seine Fortbildungsausgaben gereicht, sodass ich ihm auch während dieser Zeit etwas Geld gegeben habe, und zwar etwa 60 € bis 100 € pro Monat. Seit März 2015 zahle ich ihm monatlich 85 € an Unterhalt und zusätzlich komme ich fallweise für Bücher und Prüfungsausgaben auf. Meinen monatlichen Unterhaltsbeitrag überweise ich in der Regel auf das Konto des BF.“ Der BF gab am 31.8.2015 ergänzend an: „Ich lege auftragsgemäß eine Kontoumsatzliste über alle Gutschriftsbeträge vor, die ich im Zeitraum Jänner 2015 bis August 2015 von meinem Stiefvater an faktischem Unterhalt bekommen habe [wird verlesen und als Beilage zum Akt genommen]. Überdies lege ich auftragsgemäß alle Mitteilungen über den AMS-Leistungsanspruch vor [die Mitteilungen vom 18.2.2015, vom 1.6.2015 und vom 20.7.2015 werden kopiert und in Kopie zum Akt genommen]. Bei meinem letzten Arbeitgeber, der Firma B. GmbH, war ich nur im Jänner 2015 bzw. bis 5.2.2015 beschäftigt bzw. angemeldet. Eigentlich handelte es sich nur um einen Betriebsübergang von meinem früheren Arbeitgeber E.. Ich wurde von der Firma B. GmbH am 6.2.2015 für 1.1.2015 bis 5.2.2015 abgerechnet und habe für diesen Zeitraum € 1.500,-- netto einige Tage nach dem 6.2.2015 ausbezahlt bekommen. Diese Zahlung enthielt auch eine freiwillige Abschlagszahlung der Firma B. GmbH. Den einzigen offiziellen Lohnzettel der B. GmbH habe ich vorgelegt (Bl. 14 MA 40-Akt).“ 2.
  5. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes- WMG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:2.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes- WMG in der geltenden Fassung lauten wie folgt: „

(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.“
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.“

§ 52Abs.

1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie (Z1) Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie (Z1) Ehegatte oder eingetragener Partner sind; (Z2) Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist „Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“ Art. 2 Z 2 der RICHTLINIE 2004/38/EG vom 29.4.2004 definiert alsArtikel 2, Ziffer 2, der RICHTLINIE 2004/38/EG vom 29.4.2004 definiert als "Familienangehöriger" „

  1. a)den Ehegatten;
  2. b)den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
  3. c)die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
  4. d)die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;“ 2.2. Der BF ist Stiefkind des

§ 53aAbs.

1 NAG daueraufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen W.; dieser ist mit der leiblichen Mutter des BF, der russischen Staatsangehörigen T. K., seit 2007 in aufrechter Ehe verheiratet. Der BF und seine Mutter verfügen jeweils über eine Aufenthaltskarte

§ 54NAG. Der am ... 1993 geborene BF hat 2014 das 21. Lebensjahr vollendet. Ob der BF danach weiterhin (Familien-)

Angehöriger eines aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers im Sinne der oben zitierten Bestimmungen ist, hängt davon ab, ob ihm Unterhalt tatsächlich gewährt wird.2.2. Der BF ist Stiefkind des

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG daueraufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen W.; dieser ist mit der leiblichen Mutter des BF, der russischen Staatsangehörigen T. K., seit 2007 in aufrechter Ehe verheiratet. Der BF und seine Mutter verfügen jeweils über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG. Der am ... 1993 geborene BF hat 2014 das

  1. Lebensjahr vollendet. Ob der BF danach weiterhin (Familien-)Angehöriger eines aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers im Sinne der oben zitierten Bestimmungen ist, hängt davon ab, ob ihm Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund der in der Verhandlung bescheinigten Angaben des BF und seines Stiefvaters wurde und wird dem BF von seinem Stiefvater Unterhalt in Form unterschiedlich hoher Geldüberweisungen gewährt. Diese betrugen im Jänner 2015 € 35,--, im Februar 2015 € 100,--, im März 2015 € 85,--, im April 2015 € 181,75, im Mai 2015 € 43,--, im Juni 2015 € 85,--, im Juli 2015 € 140,11 und im August 2015 € 94,
  2. Der BF ist seit 6.2.2015 arbeitslos und bezieht seit 6.2.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 24,43 täglich; für die Zeit vom 27.5.2015 bis 17.7.2015 bezog der BF zusätzlich dazu auch eine Kursnebenkostenbeihilfe von € 1,93 täglich. 2.
  3. Der BF ist infolge der Unterhaltsgewährung durch seinen in Österreich daueraufenthaltsberechtigten britischen Stiefvater Familienangehöriger iSd § 5 Abs. 2 Z 2 WMG und damit gleichgestellt (vgl. auch Art. 24 der oben zitierten sog. Freizügigkeits- oder Unionsbürger-Richtlinie). Die Abweisung durch die belangte Behörde wegen Fehlens der Gleichstellungsvoraussetzungen erweist sich somit als unrichtig.2.
  4. Der BF ist infolge der Unterhaltsgewährung durch seinen in Österreich daueraufenthaltsberechtigten britischen Stiefvater Familienangehöriger iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG und damit gleichgestellt vergleiche auch Artikel 24, der oben zitierten sog. Freizügigkeits- oder Unionsbürger-Richtlinie). Die Abweisung durch die belangte Behörde wegen Fehlens der Gleichstellungsvoraussetzungen erweist sich somit als unrichtig. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Mindestsicherung sind die Einkommen des BF aus den AMS-Bezügen und den Unterhaltsleistungen des Stiefvaters auf den für den BF geltenden Mindeststandard (€ 827,82) anzurechnen. Für Februar 2015 ergibt sich kein Anspruch, weil der BF Anfang Februar 2015 den letzten Lohn für 1.1.2015 bis 5.2.2015 samt aliquoter Sonderzahlung und Vergleichszahlung in Höhe von insgesamt € 1.500,-- erhalten hat. Für den Anspruch im März 2015 sind 23 Tage Arbeitslosengeld (€ 561,89) und € 85,- Unterhalt anzurechnen; für April 2015: 31 Tage Arbeitslosengeld (€ 757,33) und € 181,75 Unterhalt; für Mai 2015: 30 Tage Arbeitslosengeld (€ 732,90) und € 43,-- Unterhalt; für Juni 2015: 31 Tage Arbeitslosengeld (757,33) + 5 Tage Kursnebenkostenbeihilfe (€ 9,65) und € 85,-- Unterhalt; für Juli 2015: 30 Tage Arbeitslosengeld (€ 732,90) + 30 Tage Kursnebenkostenbeihilfe (€ 57,90) und € 140,11 Unterhalt; für August 2015: 31 Tage Arbeitslosengeld (€ 757,33) + 17 Tage Kursnebenkostenbeihilfe (€ 32,81) und € 94,30 Unterhalt; für September 2015: 31 Tage Arbeitslosengeld (€ 757,33) und € 85,-- Unterhalt. Daraus ergeben sich Richtsatzüberschreitungen in den Monaten April, Juni, Juli, August und September 2015 und somit keine Ansprüche in diesen Monaten. Lediglich für die Monate März und Mai 2015 ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch des BF, weil das in diesen Monaten anzurechnende Einkommen unter dem Mindeststandard blieb. Eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehender Anspruch des BF auf Mietbeihilfe (§ 9 WMG) besteht deshalb nicht, weil der BF die Wohnung gemeinsam mit einem (nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählenden) Mitbewohner bewohnt und die bis zur Höhe der Mietbeihilfenobergrenze (€ 309,39 als Ausgangswert) zu berücksichtigenden Mietkosten zu aliqoutieren (hier zu halbieren) sind und vom halbierten Ausgangswert (€ 154,70) der im Richtsatz (Mindeststandard) für den BF enthaltene Grundbetrag für den Wohnbedarf (€ 206,96) abzuziehen ist. Da der Grundbetrag für den Wohnbedarf höher ist als der zu berücksichtigende, aliquotierte Wert, gebührt keine Mietbeihilfe.Eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehender Anspruch des BF auf Mietbeihilfe (Paragraph 9, WMG) besteht deshalb nicht, weil der BF die Wohnung gemeinsam mit einem (nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählenden) Mitbewohner bewohnt und die bis zur Höhe der Mietbeihilfenobergrenze (€ 309,39 als Ausgangswert) zu berücksichtigenden Mietkosten zu aliqoutieren (hier zu halbieren) sind und vom halbierten Ausgangswert (€ 154,70) der im Richtsatz (Mindeststandard) für den BF enthaltene Grundbetrag für den Wohnbedarf (€ 206,96) abzuziehen ist. Da der Grundbetrag für den Wohnbedarf höher ist als der zu berücksichtigende, aliquotierte Wert, gebührt keine Mietbeihilfe. Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Bei der vorliegenden Entscheidung waren im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen der Gleichstellung und Anspruchsberechnung zu beantworten, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die aus dem Gesetz klar lösbar sind.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Bei der vorliegenden Entscheidung waren im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen der Gleichstellung und Anspruchsberechnung zu beantworten, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die aus dem Gesetz klar lösbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.002.6413.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.