4 NAG abgewiesen wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des minderjährigen K. N., vertreten durch Rechtsanwältin, vom 3.8.2012, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 19.7.2012, Zl. MA35-9/2949642-01, mit dem der Antrag vom 11.6.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte (plus)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgewiesen wurde, den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 9, B-VG nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt Dem Verfahrensgang des Beschwerdeverfahrens ist Folgendes voranzustellen: Der minderjährige Beschwerdeführer mit serbischer Staatsangehörigkeit kam am …2012 in Wien zur Welt. Seine Eltern sind ebenfalls in Wien geboren, namentlich sein Vater D. N. am ...1988 und seine Mutter Na. N. (ehemals Ni.) am ...
1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
26 NAG (in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG (in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Soweit im NAG auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden (Stammfassung des mit "Verweisungen" betitelten § 80 NAG).Soweit im NAG auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden (Stammfassung des mit "Verweisungen" betitelten Paragraph 80, NAG). § 21 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt (Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 und die übrigen untenstehend wiedergegebenen Bestimmungen in ihrer Stammfassung):Paragraph 21, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt (Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, und die übrigen untenstehend wiedergegebenen Bestimmungen in ihrer Stammfassung): "Verfahren bei Erstanträgen § 21.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
dem vom Verwaltungsgericht Wien anzuwendenden § 31 Abs. 4 FPG in der seit 1.1.2014 bis heute in Kraft stehenden Fassung (in der Novelle des FNG - die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG bezieht sich lediglich auf die Anwendung des NAG) hängt die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts von Kindern in den ersten sechs Lebensmonaten primär davon ab, ob die Mutter rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. Bei Ableitung vom Vater nur, wenn diesem das Recht zur "Pflege und Erziehung allein zukommt". Sowohl nach Paragraph 30, Absatz 4, FPG in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheids (mit seiner Zustellung an die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 24.7.2012) als auch
dem vom Verwaltungsgericht Wien anzuwendenden Paragraph 31, Absatz 4, FPG in der seit 1.1.2014 bis heute in Kraft stehenden Fassung (in der Novelle des FNG - die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG bezieht sich lediglich auf die Anwendung des NAG) hängt die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts von Kindern in den ersten sechs Lebensmonaten primär davon ab, ob die Mutter rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. Bei Ableitung vom Vater nur, wenn diesem das Recht zur "Pflege und Erziehung allein zukommt". Die Gesetzesmaterialien zum (ehemaligen) § 30 Abs. 4 FPG sowie im Wesentlichen diese wiederholend zum § 31 Abs. 4 FPG in der Fassung des FNG begründen diese Regelung wie folgt (vgl. die im Folgenden wiedergegebenen ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP, 88, zu § 30 Abs. 4; diese Ausführungen wurden von den ErläutRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 58, zu § 31 Abs. 4, zum FNG größtenteils unverändert übernommen):Die Gesetzesmaterialien zum (ehemaligen) Paragraph 30, Absatz 4, FPG sowie im Wesentlichen diese wiederholend zum Paragraph 31, Absatz 4, FPG in der Fassung des FNG begründen diese Regelung wie folgt vergleiche die im Folgenden wiedergegebenen ErläutRV 952 BlgNR römisch 22 . GP, 88, zu Paragraph 30, Absatz 4,; diese Ausführungen wurden von den ErläutRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 58, zu Paragraph 31, Absatz 4,, zum FNG größtenteils unverändert übernommen): "In Österreich geborene Kinder von Fremden sollen sich nicht a priori 'illegal' in Österreich aufhalten. Hiezu wird eine befristete Befreiung von der Sichtvermerkspflicht vorgesehen. Innerhalb von sechs Monaten besteht dann die Möglichkeit, den weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet unter den sonstigen Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zu erwirken. Freilich ist diese besondere Art der gesetzlich befristeten Aufenthaltsberechtigung untrennbar mit dem Aufenthaltsrecht der Mutter oder demjenigen Fremden verbunden, dem die Pflege und Erziehung zukommt." In der Literatur zum FPG wird betreffend den erstmaligen sechsmonatigen Inlandsaufenthalt darauf hingewiesen (zu unterscheiden ist dies von einer Ableitung eines Aufenthaltstitels
GH vom 22.9.2009, 2008/22/0664), dass es unerheblich sei, warum beispielsweise dem Vater die Pflege und Erziehung allein zukommt, denn "Neugeborene halten sich
Abs. 4 auch dann während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn die Mutter auf ihr Recht verzichtet hat" (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (Grundlieferung 2014) § 31 FPG 2005 Anm. 8). Die Mutter des Beschwerdeführers war entsprechend der zivilrechtlichen gesetzlichen Ausgangslage bei Antragstellung unbestritten (siehe das Berufungsvorbringen Seite 3, ungeachtet einer "faktischen" alleinigen Obsorge) für ihren beschwerdeführenden neugeborenen Sohn (gemeinsam mit ihrem Ehemann) zur Obsorge ("Pflege und Erziehung") berechtigt. Bei der - innerhalb der ersten sechs Lebensmonate erfolgten - Antragstellung des Beschwerdeführers im Inland war daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet
§ 31 Abs. 4 FPG gegeben. In der Literatur zum FPG wird betreffend den erstmaligen sechsmonatigen Inlandsaufenthalt darauf hingewiesen (zu unterscheiden ist dies von einer Ableitung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 23, Absatz 4, NAG - vergleiche dazu noch weiter unten bzw. das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.2009, 2008/22/0664), dass es unerheblich sei, warum beispielsweise dem Vater die Pflege und Erziehung allein zukommt, denn "Neugeborene halten sich
Absatz 4, auch dann während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn die Mutter auf ihr Recht verzichtet hat" vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (Grundlieferung 2014) Paragraph 31, FPG 2005 Anmerkung 8, ). Die Mutter des Beschwerdeführers war entsprechend der zivilrechtlichen gesetzlichen Ausgangslage bei Antragstellung unbestritten (siehe das Berufungsvorbringen Seite 3, ungeachtet einer "faktischen" alleinigen Obsorge) für ihren beschwerdeführenden neugeborenen Sohn (gemeinsam mit ihrem Ehemann) zur Obsorge ("Pflege und Erziehung") berechtigt. Bei der - innerhalb der ersten sechs Lebensmonate erfolgten - Antragstellung des Beschwerdeführers im Inland war daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet
Paragraph 30, bzw. Paragraph 31, Absatz 4, FPG gegeben. Der Stellung des (auf dem Postweg eingebrachten, mit 27.5.2012 datierten) Antrags des im Inland aufhältigen Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (eingegangen am 11.6.2012) stand daher (insbesondere) die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung
1 NAG entgegen. Die Voraussetzung das § 21 Abs. 2 Z 4 NAG, nach dem ausnahmsweise die Antragstellung im Inland zulässig ist, lag im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, weil seine (obsorgeberechtigte) Mutter nicht rechtmäßig im Inland niedergelassen war, mag sie sich nach visumsrechtlichen Bestimmungen allenfalls vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (vgl. zu den Voraussetzungen der Inlandsantragstellung bei neugeborenen Kindern nach dieser Bestimmung das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0886, mit weiteren Nachweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung). Der Stellung des (auf dem Postweg eingebrachten, mit 27.5.2012 datierten) Antrags des im Inland aufhältigen Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (eingegangen am 11.6.2012) stand daher (insbesondere) die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz eins, NAG entgegen. Die Voraussetzung das Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, nach dem ausnahmsweise die Antragstellung im Inland zulässig ist, lag im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, weil seine (obsorgeberechtigte) Mutter nicht rechtmäßig im Inland niedergelassen war, mag sie sich nach visumsrechtlichen Bestimmungen allenfalls vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben vergleiche zu den Voraussetzungen der Inlandsantragstellung bei neugeborenen Kindern nach dieser Bestimmung das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0886, mit weiteren Nachweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung). Insoweit wäre zunächst die unzulässige Inlandsantragstellung als Versagungsgrund für die Abweisung des Erstantrags des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen. Vor der (sofortigen) Abweisung des Antrags wäre der Beschwerdeführer jedoch
3 letzter Satz NAG über die Stellung eines sogenannten "Zusatzantrags" nach dieser Bestimmung zu belehren gewesen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Ausgehend vom Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG ist dabei nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren, dass die Stellung eines (solchen Zusatz-)Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Eine - im Beschwerdefall gegebene - anwaltliche Vertretung entbindet die belangte Behörde nicht von der gesetzlichen Belehrungspflicht, weil § 21 Abs. 3 NAG keine dem § 13a AVG vergleichbare Einschränkung enthält (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Insoweit wäre zunächst die unzulässige Inlandsantragstellung als Versagungsgrund für die Abweisung des Erstantrags des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen. Vor der (sofortigen) Abweisung des Antrags wäre der Beschwerdeführer jedoch
Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz NAG über die Stellung eines sogenannten "Zusatzantrags" nach dieser Bestimmung zu belehren gewesen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG ist dabei nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren, dass die Stellung eines (solchen Zusatz-)Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Eine - im Beschwerdefall gegebene - anwaltliche Vertretung entbindet die belangte Behörde nicht von der gesetzlichen Belehrungspflicht, weil Paragraph 21, Absatz 3, NAG keine dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbare Einschränkung enthält vergleiche zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag
3 NAG einzubringen, ist - zumal nach den Bestimmungen des NAG hier kein Fall vorliegt, in dem die Antragstellung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden dürfte - der Bescheid der belangten Behörde zu beheben, um dem Beschwerdeführer die Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG zu ermöglichen (vgl. abermals das - noch zum administrativen Instanzenzug ergangene, auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Bei der nunmehr bestehenden, seit der Antragstellung geänderten Sachlage - der Mutter des Beschwerdeführers ist mittlerweile ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt und in der Folge auch verlängert worden - ist dieser nach Bescheiderlassung nicht sanierbare Verfahrensfehler im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens von rechtlicher Relevanz, sodass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien
GVG über den (ohne Zusatzantrag eingebrachten und insoweit unzulässigen) Inlandsantrag des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt. Daher ist der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG einzubringen, ist - zumal nach den Bestimmungen des NAG hier kein Fall vorliegt, in dem die Antragstellung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden dürfte - der Bescheid der belangten Behörde zu beheben, um dem Beschwerdeführer die Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu ermöglichen vergleiche abermals das - noch zum administrativen Instanzenzug ergangene, auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Bei der nunmehr bestehenden, seit der Antragstellung geänderten Sachlage - der Mutter des Beschwerdeführers ist mittlerweile ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt und in der Folge auch verlängert worden - ist dieser nach Bescheiderlassung nicht sanierbare Verfahrensfehler im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens von rechtlicher Relevanz, sodass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG über den (ohne Zusatzantrag eingebrachten und insoweit unzulässigen) Inlandsantrag des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt. Daher ist der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). III.
3 NAG im Beschwerdeverfahren. Die ordentliche Revision ist unzulässig. Die im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss steht im Einklang mit der hierin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anwendungsvoraussetzungen des die Zurückverweisung regelnden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeit der Stellung eines sogenannten "Zusatzantrags"
Paragraph 21, Absatz 3, NAG im Beschwerdeverfahren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11023.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.