Obsah (10)
§ 70a§ 28§ 25a§ 48§ 55§ 54§ 50§ 51§ 56§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlVGW-111/026/2854/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga.
§ 70aAbs. 11 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes (WGar
G 2008) fest-gestellt wurde, dass die durch die Errichtung eines Dachgeschosszubaus auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse, ausgelöste Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen insofern nicht erfüllt wird, als die Zahl der vorgesehenen Stellplätze um zwei
(2)hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga. Ebner, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Dr. G. J. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ... vom 30.12.2014, Zl. MA37/813257-2014-1, mit dem
Paragraph 70 a, Absatz 11, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes (WGarG 2008) fest-gestellt wurde, dass die durch die Errichtung eines Dachgeschosszubaus auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse, ausgelöste Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen insofern nicht erfüllt wird, als die Zahl der vorgesehenen Stellplätze um zwei
(2)hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche , Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG , unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe ... vom 30. Dezember 2014, Zl. MA37/813257-2014-1, wurde
§ 70aAbs. 11 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes (WGar
G 2008) festgestellt, dass die durch die Errichtung eines Dachgeschosszubaus auf der im Betreff genannten Liegenschaft ausgelöste Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen insofern nicht erfüllt wird, als die Zahl der vorgesehenen Stellplätze um zwei
(2)hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe ... vom 30. Dezember 2014, Zl. MA37/813257-2014-1, wurde
Paragraph 70 a, Absatz 11, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes (WGarG 2008) festgestellt, dass die durch die Errichtung eines Dachgeschosszubaus auf der im Betreff genannten Liegenschaft ausgelöste Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen insofern nicht erfüllt wird, als die Zahl der vorgesehenen Stellplätze um zwei
(2)hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Begründend führte die belangte Behörde hiezu folgendes aus: „Auf Grund des angezeigten Baubeginns des nach § 70a BO eingereichten und im Spruch näher beschriebenen Bauvorhabens besteht die Verpflichtung zur Schaffung von KFZ-Stellplätzen.
§ 48Abs. 1 und § 50 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes (WGarG 2008) sind für die Bauführung zwei
(2)KFZ-Stellplätze zu schaffen. Da jedoch diese Stellplätze nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung weder auf der eigenen Liegenschaft noch in einem Umkreis von zirka 500 m geschaffen werden können, liegt im Sinne des § 52 des Wr. Garagengesetzes der Fall der Ausgleichsabgabe vor, die
§ 55
des gleichen Gesetzes gesondert vorgeschrieben wird und
der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 15. Juli 2014, LGBl. Nr. 27/2014, EUR 12.000,-- pro Stellplatz beträgt.“„Auf Grund des angezeigten Baubeginns des nach Paragraph 70 a, BO eingereichten und im Spruch näher beschriebenen Bauvorhabens besteht die Verpflichtung zur , Schaffung von KFZ-Stellplätzen.
Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes (WGarG 2008) sind für die Bauführung zwei
(2)KFZ-Stellplätze zu schaffen. Da jedoch diese Stellplätze nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung weder auf der eigenen Liegenschaft noch in einem Umkreis von zirka 500 m geschaffen werden können, liegt im Sinne des Paragraph 52, des Wr. Garagengesetzes der Fall der Ausgleichsabgabe vor, die
Paragraph 55, des gleichen Gesetzes gesondert vorgeschrieben wird und
der Verordnung der Wiener Landesregierung vom
- Juli 2014, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2014,, EUR 12.000,-- pro Stellplatz beträgt.“ In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde – das Datum der Postaufgabe ist der 05.02.2015, aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerde im E-Mailweg bereits am 04.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist – führte der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt aus: „Ich erhebe in offener Frist Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid. Durch die Errichtung eines Dachgeschoß-Zubaus in Wien, G.-gasse entsteht keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen. Es handelt sich bei dem Bauvorhaben um eine Erweiterung der Wohnung Top
- Wie aus den Einreichplänen bei der MA 37 ersichtlich ist, wird die Wohnung Top 10 direkt durch eine Stiege innerhalb des Wohnungsverbunds mit dem neugeschaffenen DG-Bereich und zusätzlich durch einen Personenaufzug innerhalb des bestehenden Wohnungsverbunds verbunden. Es wird daher keine zusätzliche Wohnung errichtet. Für die Erweiterung einer bestehenden Wohnung können keine zusätzlichen Stellplätze vorgeschrieben werden. Weder ist eine Vermietung der zusätzlichen Wohnfläche geplant, noch ist diese möglich. Beweise: Einreichpläne, Lokalaugenschein, PV Architekt N., PV Bauherr In der Begründung des Bescheides fehlt jede tatsächliche Begründung. Der bloße Hinweis auf eine im Spruch des Bescheides aufgestellte Behauptung ist keine Begründung. Weder wurde die Zahl der für die Festsetzung der Anzahl der Stellplätze maßgebenden Quadratmeterfläche genannt, noch begründet.In der Begründung des Bescheides fehlt jede tatsächliche Begründung. Der bloße Hinweis auf eine im Spruch des Bescheides aufgestellte Behauptung ist keine , Begründung. Weder wurde die Zahl der für die Festsetzung der Anzahl der , Stellplätze maßgebenden Quadratmeterfläche genannt, noch begründet. Die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe
Wiener Garagengesetz wird ebenfalls angefochten. Ich habe im Umkreis von zirka 500 Metern durch Anmietung zweier Garagenplätze in Wien, S.-gasse, vorgesorgt und die – grundsätzlich bestrittene – Notwendigkeit zur Schaffung von Parkplätzen (siehe oben) erfüllt.Die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe
Wiener Garagengesetz wird ebenfalls angefochten. Ich habe im Umkreis von zirka 500 Metern durch , Anmietung zweier Garagenplätze in Wien, S.-gasse, vorgesorgt und die – grundsätzlich bestrittene – Notwendigkeit zur Schaffung von Parkplätzen (siehe oben) erfüllt. Beweis: Mietverträge, Zahlungsbestätigungen, u.a. Grundsätzlich ersuche ich das Verwaltungsgericht um einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der VO der Wiener Landesregierung LGBl. 27/
- Durch die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe wird in meine Eigentumsrechte massiv eingegriffen. Entgegen der erklärten Politik der Wiener Stadtverwaltung den PKW-Verkehr zu reduzieren und der Praxis in innerstädtischen Bezirken die Zahl der Parkplätze durch bauliche Maßnahmen zu verringern, wird eine als „Ausgleichsabgabe“ getarnte Zusatzsteuer eingehoben. Für eine Sondersteuer fehlt aber jede rechtliche Grundlage. Im Umkreis von 500 Metern des oben angeführten Bauvorhabens wurden in den vergangenen Jahren PKW-Stellplätze verringert, ebenso wurden im normierten Umkreis keinerlei Maßnahmen zum Ausbau des öffentlichen Massenverkehrs umgesetzt. Es sind auch keine geplant.Grundsätzlich ersuche ich das Verwaltungsgericht um einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der VO der Wiener Landesregierung Landesgesetzblatt 27 aus 2014,. Durch die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe wird in meine Eigentumsrechte massiv eingegriffen. Entgegen der erklärten Politik der Wiener Stadtverwaltung den PKW-Verkehr zu reduzieren und der Praxis in innerstädtischen Bezirken die Zahl der Parkplätze durch bauliche Maßnahmen zu verringern, wird eine als „Ausgleichsabgabe“ getarnte Zusatzsteuer eingehoben. Für eine Sondersteuer fehlt aber jede rechtliche Grundlage. Im Umkreis von 500 Metern des oben angeführten Bauvorhabens wurden in den vergangenen Jahren PKW-Stellplätze , verringert, ebenso wurden im normierten Umkreis keinerlei Maßnahmen zum, Ausbau des öffentlichen Massenverkehrs umgesetzt. Es sind auch keine geplant. Beweis: PV Vbgm. V., Verkehrskonzepte der Stadt Wien, PV Bezirksvorsteher für den ... Bezirk, Lokalaugenschein, zweckdienliche Planungsunterlagen der Stadt Wien, etc.“Beweis: PV Vbgm. römisch fünf., Verkehrskonzepte der Stadt Wien, PV Bezirksvorsteher für den ... Bezirk, Lokalaugenschein, zweckdienliche Planungsunterlagen der Stadt Wien, etc.“ Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte hiezu vor, dass die Berechnung der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe auf Seite 20 (des Verwaltungsaktes) dokumentiert sei (Erhöhung der Wohnnutzfläche um ca. 207 m²).Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte hiezu vor, dass die Berechnung der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe auf , Seite 20 (des Verwaltungsaktes) dokumentiert sei (Erhöhung der Wohnnutzfläche um ca. 207 m²). Das erkennende Gericht forderte die belangte Behörde mit Note vom 11.03.2015 auf,
- sämtliche bezughabende Unterlagen zur beschwerdegegenständlichen Stellplatzverpflichtung vorzulegen, also die Unterlagen des Bauvorhabens (das die Stellplatzverpflichtung ausgelöst hat) und insbesondere die Baupläne samt nachgewiesener Stellplatzberechnung
- mitzuteilen, ob ein Sicherstellungsnachweis vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegt worden sei, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er „im Umkreis von zirka 500 Metern durch Anmietung zweier Garagenplätze in Wien, S.-gasse vorgesorgt hat.“mitzuteilen, ob ein Sicherstellungsnachweis vom Beschwerdeführer im , Verfahren vorgelegt worden sei, da der Beschwerdeführer in seiner , Beschwerde ausführt, dass er „im Umkreis von zirka 500 Metern durch Anmietung zweier Garagenplätze in Wien, S.-gasse vorgesorgt hat.“ Der Beschwerdeführer legte am 14.03.2015 den Einreichplan für das Bauvorhaben als pdf-Datei vor und führte hiezu aus, dass daraus zu ersehen sei, dass Top 10 und DG direkt verbunden werden und daher eine (größere) Wohneinheit darstellen werden. Daraus sei zu ersehen, dass es sich beim DG-Ausbau um eine Erweiterung der Top 10 in Form einer Maisonette handle und daher auch keine zusätzliche Wohnung entstehe. Top 10 und der DG-Ausbau seien durch eine eigene Stiege (siehe Plan und mittlerweile auch Baufortschritt) miteinander direkt verbunden. Auch der Personenaufzug führe direkt von Top 10 in die zweite Ebene im DG. Auch aus diesem Grund entstehe keine Verpflichtung für zusätzliche Stellplätze, die der Beschwerdeführer aber ohnehin angemietet habe. Mit Mail vom 13.03.2015 (hg. eingelangt am 16.03.2015) hatte der Beschwerdeführer eine SEPA-Auftragsbestätigung vom 05.02.2015 über eine Überweisung mit dem Zahlungsgrund „Garagenmiete S.-gasse“ vorgelegt. Über Aufforderung des erkennenden Gerichts übermittelte der Beschwerdeführer weiters einen Mietvertrag vom 18.10.2012 sowie einen Mietvertrag vom 27.04.
- Die belangte Behörde beantwortete die Note des erkennenden Gerichts vom 11.03.2015 am 30.03.2015 wie folgt: „Zu Ihrer Anfrage wird Folgendes mitgeteilt: Zu ad 1) Ein Teil der Einreichunterlagen wurde Ihnen bereits übermittelt, die fehlenden Pläne Parie C1, C2 folgen.Zu ad 1) Ein Teil der Einreichunterlagen wurde Ihnen bereits übermittelt, die , fehlenden Pläne Parie C1, C2 folgen. Zu ad 2) Vom Beschwerdeführer wurde kein Sicherstellungsnachweis vorgelegt bzw. angesucht, von seinem bevollmächtigten Vertreter Herrn Arch. N. wurde die Ausgleichsabgabe beantragt.“ Diesem Antwortschreiben waren die Einreichpläne Parie C1, C2 und das Formular „Sicherstellungsnachweis“ angeschlossen. Das erkennende Gericht schaffte schließlich noch die Hauseinlage der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. ... bei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 70aAbs.
11 BO hat die Behörde Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anläßlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, sowie die Bekanntgabe oder Stundung
§ 54Abs.
2 und 3 und die Bekanntgabe
§ 54Abs.
9.
Paragraph 70 a, Absatz 11, BO hat die Behörde Leistungen, deren Erbringung , gesetzlich als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anläßlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, unmittelbar nach , angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich , geforderten Ausmaß zurückbleibt, sowie die Bekanntgabe oder Stundung
, Paragraph 54, Absatz 2 und 3 und die Bekanntgabe
Paragraph 54, Absatz 9, § 48 Abs. 1 WGarG 2008 in der geltenden und für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, WGarG 2008 in der geltenden und für die Beurteilung des , Beschwerdefalles maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014, lautet: Bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen.
§ 50Abs. 1 WGar
G 2008 in der geltenden Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 ist für je 100 m² Wohnnutzfläche ein Stellplatz zu schaffen. Bei Gebäuden für Beherbergungsstätten ist für je 5 Zimmereinheiten oder Appartements ein Stellplatz oder für je 30 Zimmereinheiten oder Appartements ein Busstellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, ist für je 10 Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen.
Paragraph 50, Absatz eins, WGarG 2008 in der geltenden Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014, ist für je 100 m² Wohnnutzfläche ein Stellplatz zu schaffen. Bei Gebäuden für Beherbergungsstätten ist für je 5 Zimmereinheiten oder , Appartements ein Stellplatz oder für je 30 Zimmereinheiten oder Appartements ein Busstellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, ist für je 10 Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen. § 52 WGarG 2008 idgF der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 lautet:Paragraph 52, WGarG 2008 idgF der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014, lautet:
(1)Absatz eins,Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe bezahlt wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung zurückzuerstatten.Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe bezahlt wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung zurückzuerstatten.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ist insoweit zu erfüllen, als dies auf dem Bauplatz oder Baulos nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung möglich und nach den Vorschriften des
- Teiles dieses Gesetzes zulässig ist.Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ist insoweit zu erfüllen, als dies auf dem Bauplatz oder Baulos nach den Grundsätzen einer , wirtschaftlichen Bebauung möglich und nach den Vorschriften des
- Teiles , dieses Gesetzes zulässig ist.
(3)Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist – sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht
§ 51außerhalb des Bauplatzes errichtet wird – eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(3)Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die , Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist – sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht
Paragraph 51, außerhalb des Bauplatzes errichtet wird – eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
§ 55WGar
G 2008 idgF der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 wird die Ausgleichsabgabe mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.
Paragraph 55, WGarG 2008 idgF der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014, wird die Ausgleichsabgabe mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer , Beschwerde nach Paragraph 52, Absatz eins, hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe. Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 wurde am 15. Juli 2014 kundgemacht.
Artikel III der Novelle tritt diese mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014, wurde am 15. Juli 2014 kundgemacht.
Artikel römisch drei der Novelle tritt diese mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dies war sohin der
- Juli
- Artikel II Abs. 2 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 hält als Übergangsbestimmung fest, dass für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, mit Ausnahme des Umfanges der Stellplatzverpflichtung
Artikel I Z 9 und 10, die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.Artikel römisch zwei Absatz 2, der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014, hält als Übergangsbestimmung fest, dass für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, mit Ausnahme des Umfanges der Stellplatzverpflichtung
Artikel römisch eins Ziffer 9 und 10, die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2014, die für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles maßgeblich ist, lautet:Die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener , Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2014,, die für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles maßgeblich ist, lautet: Auf Grund des § 54 des Gesetzes über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008), LGBl. für Wien Nr. 34/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 54, des Gesetzes über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008), LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014,, wird verordnet: §
- Der Einheitssatz der Ausgleichsabgabe beträgt je Stellplatz 12.000 Euro.Paragraph eins, Der Einheitssatz der Ausgleichsabgabe beträgt je Stellplatz 12.000 Euro. §
- Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 56/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 106/2001, außer Kraft.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 106 aus 2001,, außer Kraft. §
- Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 8.720,74 Euro.Paragraph 3, Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, , beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 8.720,74 Euro. Die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2014 wurde am
- Juli 2014 kundgemacht.Die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2014, wurde am
- Juli 2014 kundgemacht. Sohin ist sie am
- Juli 2014 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer und Bauwerber ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ... Kat. Gem. ... (vgl. GB-Auszug Bl. 4 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) mit der Adresse Wien, G.-gasse.Der Beschwerdeführer und Bauwerber ist Alleineigentümer der Liegenschaft , EZ ... Kat. Gem. ... vergleiche GB-Auszug Bl. 4 des Verwaltungsaktes der , belangten Behörde) mit der Adresse Wien, G.-gasse. Am
- Juli 2014 wurde ein mit 15.07.2014 datiertes Bauansuchen
§ 70a
BO betreffend einen Dachbodenausbau auf der gegenständlichen Liegenschaft bei der belangten Behörde eingebracht. Dem aufgestempelten Vermerk „persönlich“ auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular (Bl. 1 des Verwaltungsaktes) ist zu entnehmen, dass das Ansuchen persönlich überreicht worden ist; der Eingangsstempel der belangten Behörde trägt das Datum 17. Juli 2014.Am 17. Juli 2014 wurde ein mit 15.07.2014 datiertes Bauansuchen
Paragraph 70 a, BO betreffend einen Dachbodenausbau auf der gegenständlichen Liegenschaft bei der belangten Behörde eingebracht. Dem aufgestempelten Vermerk „persönlich“ auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular (Bl. 1 des , Verwaltungsaktes) ist zu entnehmen, dass das Ansuchen persönlich überreicht worden ist; der Eingangsstempel der belangten Behörde trägt das Datum
- Juli
- Anhängig wird ein Verwaltungsverfahren mit Einlangen bei der Behörde, wobei der Tag des Einlangens des Antrages durch den von der Behörde anzubringenden Eingangsvermerk beurkundet wird. Das gegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers trägt einen Eingangsvermerk der belangten Behörde, der mit
- Juli 2014 datiert ist.Anhängig wird ein Verwaltungsverfahren mit Einlangen bei der Behörde, wobei der Tag des Einlangens des Antrages durch den von der Behörde anzubringenden Eingangsvermerk beurkundet wird. Das gegenständliche Bauansuchen des , Beschwerdeführers trägt einen Eingangsvermerk der belangten Behörde, der mit
- Juli 2014 datiert ist. Wie bereits oben dargestellt, ist das WGarG 2008 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 am
- Juli 2014 in Kraft getreten, ebenso die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2014.Wie bereits oben dargestellt, ist das WGarG 2008 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014, am
- Juli 2014 in Kraft getreten, ebenso die , Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2014,. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass auf das hier gegenständlich zu beurteilende Bauansuchen, dass festgestelltermaßen (erst) am
- Juli 2014 bei der belangten Behörde anhängig gemacht worden war, die oben genannten Bestimmungen des WGarG 2008 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 und die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2014 von der belangten Behörde bereits anzuwenden waren.Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass auf das hier gegenständlich zu , beurteilende Bauansuchen, dass festgestelltermaßen (erst) am
- Juli 2014 bei der belangten Behörde anhängig gemacht worden war, die oben genannten , Bestimmungen des WGarG 2008 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien , Nr. 26 aus 2014, und die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes 2008 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2014, von der belangten Behörde bereits anzuwenden waren. Wenn der Beschwerdeführer sohin in seiner Beschwerde ausführt, dass keine zusätzliche Wohnung durch sein eingereichtes Bauvorhaben geschaffen wird, verkennt er, dass sich die Rechtslage durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 insofern geändert hat, als die in § 50 Abs. 1 WGarG 2008
- Satz geregelte Tatbestandsvoraussetzung für die Stellplatzverpflichtung nicht mehr an die „Schaffung einer Wohnung“ anknüpft, sondern nunmehr daran, dass für je 100 m² Wohnnutzfläche ein Stellplatz zu schaffen ist. Dies ist für den beschriebenen Bereich ein Systemwechsel, aus dem demgemäß folgt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erweiterung einer bestehenden Wohnung grundsätzlich eine Stellplatzverpflichtung auslösen kann.Wenn der Beschwerdeführer sohin in seiner Beschwerde ausführt, dass keine , zusätzliche Wohnung durch sein eingereichtes Bauvorhaben geschaffen wird, verkennt er, dass sich die Rechtslage durch die Novelle LGBl. für Wien , Nr. 26 aus 2014, insofern geändert hat, als die in Paragraph 50, Absatz eins, WGarG 2008
- Satz geregelte Tatbestandsvoraussetzung für die Stellplatzverpflichtung nicht mehr an die „Schaffung einer Wohnung“ anknüpft, sondern nunmehr daran, dass für je 100 m² Wohnnutzfläche ein Stellplatz zu schaffen ist. Dies ist für den beschriebenen Bereich ein Systemwechsel, aus dem demgemäß folgt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erweiterung einer bestehenden Wohnung grundsätzlich eine Stellplatzverpflichtung auslösen kann. In der dem Bauansuchen des Beschwerdeführers angeschlossenen Baubeschreibung der Planverfasserin Architekt N. GmbH vom 15.07.2014 wird das gegenständliche Bauvorhaben beschrieben und ausgeführt, dass die Wohnnutzfläche von Top 10 sich von 182,65 m² auf 389,56 m² erhöht (vgl. Bl. 20 des Verwaltungsaktes).In der dem Bauansuchen des Beschwerdeführers angeschlossenen Baubeschreibung der Planverfasserin Architekt N. GmbH vom 15.07.2014 wird das gegenständliche Bauvorhaben beschrieben und ausgeführt, dass die Wohnnutzfläche von Top 10 sich von 182,65 m² auf 389,56 m² erhöht vergleiche Bl. 20 des Verwaltungsaktes). Laut vorgelegtem Einreichplan Parie C (Lageplan, Grundrisse, Dachdraufsicht) vom 08.05.2014 handelt es sich um die Erweiterung der Wohnung Top 10 im
- Stock (derzeit Nutzfläche von 182,65 m²) durch den Dachgeschoß-Zubau. Die endgültige Wohnnutzfläche soll 389,56 m² betragen.Laut vorgelegtem Einreichplan Parie C (Lageplan, Grundrisse, Dachdraufsicht) vom 08.05.2014 handelt es sich um die Erweiterung der Wohnung Top 10 im ,
- Stock (derzeit Nutzfläche von 182,65 m²) durch den Dachgeschoß-Zubau. Die endgültige Wohnnutzfläche soll 389,56 m² betragen. Stellt man die Wohnnutzflächen sohin gegenüber Neu 389,56 m² Alt 182,65 m² so ergibt sich eine Differenz von 206,91 m² Sohin ergibt sich für je 100 m² Wohnnutzfläche
§ 50Abs. 1 WGarG 2008 je eine Stellplatzverpflichtung, insgesamt daher die Verpflichtung zur Schaffung von zwei
(2)Stellplätzen.Sohin ergibt sich für je 100 m² Wohnnutzfläche
Paragraph 50, Absatz eins, WGarG 2008 je eine Stellplatzverpflichtung, insgesamt daher die Verpflichtung zur Schaffung von zwei
(2)Stellplätzen. Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage und des unbestrittenen Akteninhalts (insbesondere Einreichpläne und Baubeschreibung) begegnet die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung der Stellplatzverpflichtung keinen Bedenken des erkennenden Gerichts. Nun hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass er im Umkreis von zirka 500 Metern zu seinem Bauvorhaben durch Anmietung zweier Garagenplätze vorgesorgt und die beiden Stellplätze geschaffen habe.Nun hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass er im Umkreis von zirka 500 Metern zu seinem Bauvorhaben durch Anmietung zweier Garagenplätze , vorgesorgt und die beiden Stellplätze geschaffen habe.
§ 51WGar
G 2008 gilt die Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 oder nach einem
§ 48Abs.
2 erlassenen Stellplatzregulativ auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
Paragraph 51, WGarG 2008 gilt die Verpflichtung nach Paragraph 48, Absatz eins, oder nach , einem
Paragraph 48, Absatz 2, erlassenen Stellplatzregulativ auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
§ 48Abs. 4 WGar
G 2008 müssen Pflichtstellplätze ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung offenstehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden.
Paragraph 48, Absatz 4, WGarG 2008 müssen Pflichtstellplätze ab Einlangen der , Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen , Verwendung offenstehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden. Aus den beiden Bestimmungen im Zusammenhalt folgt, dass eine vertragliche Sicherstellung
§ 51WGar
G 2008 für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung bestehen muss und entsprechend aufrecht zu erhalten ist.Aus den beiden Bestimmungen im Zusammenhalt folgt, dass eine vertragliche Sicherstellung
Paragraph 51, WGarG 2008 für die Dauer des Bestehens der , Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung bestehen muss und entsprechend aufrecht zu erhalten ist. Der Beschwerdeführer hat zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens zwei Mietverträge vorgelegt: Der Mietvertrag vom 18.10.2012 abgeschlossen mit der Vermieterin Frau Mag. K. betrifft die Vermietung des Stellplatzes Nr. 19 auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse zu einem monatlichen Entgelt von EUR 100,--.
Punkt III. dieses Mietvertrages beginnt das Mietverhältnis am 01.11.2012 und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen – sohin bis 01.11.2014.Der Mietvertrag vom 18.10.2012 abgeschlossen mit der Vermieterin Frau , Mag. K. betrifft die Vermietung des Stellplatzes Nr. 19 auf der Liegenschaft Wien, S.-gasse zu einem monatlichen Entgelt von EUR 100,--.
Punkt römisch drei. dieses Mietvertrages beginnt das Mietverhältnis am 01.11.2012 und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen – sohin bis 01.11.
- Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 30.12.2014 war dieses Mietverhältnis daher abgelaufen. Ein aktueller – insbesondere unbefristeter – Mietvertrag hinsichtlich dieses Stellplatzes Nr. 19 ist vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Der diesbezügliche Überweisungsauftrag zeigt zwar, dass offenbar weitere Zahlungsflüsse bis März 2015 erfolgt sind, bildet aber keineswegs eine bestehende Vertragslage ab und erfüllt nicht den gesetzlich geforderten Nachweis über die vertragliche Sicherstellung. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 30.12.2014 war dieses Mietverhältnis daher abgelaufen. Ein aktueller – , insbesondere unbefristeter – Mietvertrag hinsichtlich dieses Stellplatzes Nr. 19 ist vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Der diesbezügliche , Überweisungsauftrag zeigt zwar, dass offenbar weitere Zahlungsflüsse bis März 2015 erfolgt sind, bildet aber keineswegs eine bestehende Vertragslage ab und erfüllt nicht den gesetzlich geforderten Nachweis über die vertragliche , Sicherstellung. Der zweite vorgelegte Mietvertrag vom 27.04.2010, abgeschlossen mit Frau F. über die Vermietung des Stellplatzes Nr. 30, Liegenschaft Wien, S.-gasse, zu einem monatlichen Entgelt von EUR 110,-- beginnt mit 01.05.2010 und ist auf eine Dauer von 5 Jahren befristet – er endet sohin am 01.05.
- Der zweite vorgelegte Mietvertrag vom 27.04.2010, abgeschlossen mit Frau , F. über die Vermietung des Stellplatzes Nr. 30, Liegenschaft Wien, S.-gasse, zu einem monatlichen Entgelt von EUR 110,-- beginnt mit 01.05.2010 und ist auf eine Dauer von 5 Jahren befristet – er endet sohin am 01.05.
- Auch hier ist ein über diese Befristung hinaus laufender aktueller Mietvertrag nicht vorgelegt worden, ein Zahlungsfluss ist dem vorgelegten Überweisungsbeleg für Februar 2015 (05.02.2015) zu entnehmen. Auch mit diesem vorgelegten Mietvertrag wird sohin die gesetzlich geforderte vertragliche Sicherstellung nicht erbracht. Fest steht weiters, dass der Nachweis über die vertragliche Sicherstellung der beiden beschwerdegegenständlichen Stellplätze weder gegenüber der belangten Behörde noch im hg. Beschwerdeverfahren erbracht worden ist. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der unbedenklichen Mitteilung der belangten Behörde vom 24.03.2015, hg. eingelangt am 30.03.
- Rechtlich folgt daraus, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 30.12.2014 zu Recht ergangen ist. Soweit hier ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides gerügt wird, liegt dieser nicht vor, da aus dem Text des Spruches und den zutreffend angeführten Gesetzesstellen die Rechtsfolge jedenfalls abgeleitet werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einreichung in der Baubeschreibung (vgl. Bl. 20 des Verwaltungsaktes) die die Stellplatzverpflichtung auslösende maßgebende Quadratmeterfläche und das daraus abzuleitende Erfordernis der Ausgleichsabgabe für zwei
(2)Stellplätze selbst dargelegt hat und der Bescheid der belangten Behörde dieses Antragsvorbringen sohin rechtlich abbildet.Soweit hier ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides gerügt wird, liegt dieser nicht vor, da aus dem Text des Spruches und den zutreffend , angeführten Gesetzesstellen die Rechtsfolge jedenfalls abgeleitet werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einreichung in der Baubeschreibung vergleiche Bl. 20 des Verwaltungsaktes) die die Stellplatzverpflichtung auslösende , maßgebende Quadratmeterfläche und das daraus abzuleitende Erfordernis der Ausgleichsabgabe für zwei
(2)Stellplätze selbst dargelegt hat und der Bescheid der belangten Behörde dieses Antragsvorbringen sohin rechtlich abbildet. Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, dass die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe ebenfalls angefochten werde, ist ihm zu entgegnen, dass diese Vorschreibung nicht den Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens bildet, da vom erkennenden Gericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 30.12.2014 zu prüfen ist.Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, dass die Vorschreibung der , Ausgleichsabgabe ebenfalls angefochten werde, ist ihm zu entgegnen, dass diese Vorschreibung nicht den Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens bildet, da vom erkennenden Gericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 30.12.2014 zu prüfen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass
§ 56Abs. 3 WGar
G 2008 eine bereits entrichtete Ausgleichsabgabe über Antrag rückerstattet werden kann, wenn die fehlenden Stellplätze zur Gänze oder teilweise geschaffen werden oder die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt (§ 51) wird. Der Beschwerdeführer hat es daher selbst in der Hand, die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu steuern, allenfalls die bereits entrichtete Ausgleichsabgabe
der zitierten Gesetzesstelle rückerstattet zu erhalten.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass
Paragraph 56, Absatz 3, WGarG 2008 eine bereits entrichtete Ausgleichsabgabe über Antrag rückerstattet werden kann, wenn die fehlenden Stellplätze zur Gänze oder teilweise geschaffen werden oder die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt (Paragraph 51,) wird. Der Beschwerdeführer hat es daher selbst in der Hand, die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu steuern, allenfalls die bereits entrichtete Ausgleichsabgabe
der zitierten Gesetzesstelle rückerstattet zu erhalten. Schließlich hat der Beschwerdeführer angeregt, einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. für Wien Nr. 27/2014 zu stellen, weil durch die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe massiv in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch eine als „Ausgleichsabgabe“ getarnte Zusatzsteuer eingegriffen werde.Schließlich hat der Beschwerdeführer angeregt, einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2014, zu stellen, weil durch die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe massiv in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch eine als „Ausgleichsabgabe“ getarnte Zusatzsteuer eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer übersieht hier jedoch, dass bereits in dem vor dem WGarG 2008 in Geltung gestandenen Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz – WGG) das Institut der Ausgleichsabgabe geregelt war und der Verfassungsgerichtshof hiezu ausgesprochen hat, dass durch § 36 WGG (nunmehr § 48 WGarG 2008) die Verpflichtung des Bauwerbers normiert ist, Stellplätze auf seinem Bauplatz zu schaffen und das WGG davon ausgeht, dass alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last zu vermindern (vgl. VfGH 14.03.1961, B 52/60).Der Beschwerdeführer übersieht hier jedoch, dass bereits in dem vor dem WGarG 2008 in Geltung gestandenen Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz – WGG) , das Institut der Ausgleichsabgabe geregelt war und der Verfassungsgerichtshof hiezu ausgesprochen hat, dass durch Paragraph 36, WGG (nunmehr Paragraph 48, WGarG 2008) die Verpflichtung des Bauwerbers normiert ist, Stellplätze auf seinem Bauplatz zu schaffen und das WGG davon ausgeht, dass alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last zu vermindern vergleiche VfGH 14.03.1961, B 52/60). Es kann daher keineswegs gesagt werden, dass durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 26/2014 plötzlich und unvermittelt ein neues Regelwerk zur Erfüllung dieser Verpflichtung des Bauwerbers geschaffen worden ist, zumal der Gesetzgeber in § 51 WGarG 2008 dem Bauwerber die Möglichkeit eingeräumt hat, dieser Verpflichtung auf andere Weise zu entsprechen.Es kann daher keineswegs gesagt werden, dass durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2014, plötzlich und unvermittelt ein neues Regelwerk zur Erfüllung dieser Verpflichtung des Bauwerbers geschaffen worden ist, zumal der Gesetzgeber in , Paragraph 51, WGarG 2008 dem Bauwerber die Möglichkeit eingeräumt hat, dieser , Verpflichtung auf andere Weise zu entsprechen. Soweit die Verfassungsmäßigkeit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 27/2014 bezweifelt wird, ist auszuführen, dass die erforderliche Verordnungsermächtigung in § 54 WGarG 2008 ihre Grundlage hat und der Gesetzgeber der Novelle LGBl. für Wien Nr. 27/2014 in § 3 dieser Verordnung eine sachlich differenzierte Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren geschaffen hat.Soweit die Verfassungsmäßigkeit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2014, , bezweifelt wird, ist auszuführen, dass die erforderliche Verordnungsermächtigung in Paragraph 54, WGarG 2008 ihre Grundlage hat und der Gesetzgeber der Novelle , LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2014, in Paragraph 3, dieser Verordnung eine sachlich differenzierte Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren geschaffen hat. Dass auf Verfahren, die erst nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anhängig gemacht werden, nur mehr die neue geltende Rechtslage angewendet werden kann und darf, ist gesetzgeberisches Gemeingut und begründet keine Verfassungswidrigkeit der hier in Rede stehenden Bestimmungen. Das erkennende Gericht hegt daher keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 27/2014. Der Anregung des Beschwerdeführers, derartige Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, war daher nicht zu folgen.Das erkennende Gericht hegt daher keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2014,. Der Anregung des Beschwerdeführers, derartige Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, war daher nicht zu folgen. Der Bauwerber und Beschwerdeführer hat durch sein Verlangen auf Einvernahme als Partei zumindest schlüssig eine mündliche Verhandlung beantragt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK heranzuziehen sind. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Einreichpläne, der Baubeschreibung und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde letztlich eine reine Rechtsfrage betreffend die Anwendung der aktuell geltenden Rechtslage und der daraus folgenden Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides der belangten Behörde aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund der Aktenlage, , insbesondere der Einreichpläne, der Baubeschreibung und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde letztlich eine reine Rechtsfrage betreffend die Anwendung der aktuell geltenden Rechtslage und der daraus folgenden Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides der belangten Behörde aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, , Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.026.2854.2015